Zur Schadensersatzklage einer Eisschnellläuferin wegen gegen sie verhängter Dopingsperre

BGH, Urteil vom 07.06.2016 – KZR 6/15

1. Der Court of Arbitration for Sports (CAS) in Lausanne ist ein Schiedsgericht im Sinne von § 1025 Abs. 2, § 1032 Abs. 1 ZPO.

2. Ein nach dem „Ein-Platz-Prinzip“ organisierter internationaler Sportverband ist hinsichtlich der Zulassung der Athleten zu den von ihm organisierten Sportwettbewerben marktbeherrschend.

3. Es stellt keinen Missbrauch der Marktmacht des Sportverbands dar, wenn er die Teilnahme eines Athleten an einem Sportwettkampf von der Unterzeichnung einer Schiedsvereinbarung abhängig macht, in der gemäß den Anti-Doping-Regeln der CAS als Schiedsgericht vorgesehen ist. Die Verfahrensordnung des CAS enthält ausreichende Garantien für die Wahrung der Rechte der Athleten, und die Schiedssprüche des CAS unterliegen einer Kontrolle durch das schweizerische Bundesgericht.

4. Der Verfahrensordnung des CAS mangelt es auch nicht deshalb an ausreichenden Garantien für die Wahrung der Rechte der Athleten, weil die Schiedsrichter von den Verfahrensbeteiligten aus einer geschlossenen Liste auszuwählen sind, die von einem Gremium aufgestellt wird, das mehrheitlich mit Vertretern des Internationalen Olympischen Komitees, der nationalen Olympischen Komitees und der internationalen Sportverbände besetzt ist. Sportverbände und Athleten stehen sich bei der Bekämpfung des Dopings grundsätzlich nicht als von gegensätzlichen Interessen geleitete „Lager“ gegenüber.

5. Unter diesen Umständen ist die Schiedsvereinbarung auch nicht im Hinblick auf den Justizgewährungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 GG, das Grundrecht auf freie Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG oder das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention unwirksam.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Teil-End- und Teil-Zwischenurteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Januar 2015 aufgehoben, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten zu 2 erkannt hat.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26. Februar 2014 wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand
1
Die Klägerin ist eine international erfolgreiche Eisschnellläuferin. Die am Revisionsverfahren nicht beteiligte Beklagte zu 1 ist der deutsche nationale Fachverband für Eisschnelllauf mit Sitz in München. Die Beklagte zu 2 ist der internationale Fachverband International Skating Union (im Folgenden: ISU) mit Sitz in der Schweiz. Beide Verbände sind nach dem „Ein-Platz-Prinzip“ organisiert, d.h. es gibt nur einen deutschen und nur einen internationalen Verband, die Wettkämpfe im Eisschnelllauf auf nationaler bzw. internationaler Ebene veranstalten.

2
Im Vorfeld der Eisschnelllauf-Weltmeisterschaften in Hamar (Norwegen) am 7. und 8. Februar 2009 unterzeichnete die Klägerin am 2. Januar 2009 eine von der Beklagten zu 2 vorformulierte Wettkampfmeldung. Ohne Unterzeichnung dieser Meldung wäre die Klägerin zum Wettkampf nicht zugelassen worden. Mit der Wettkampfmeldung verpflichtete sich die Klägerin unter anderem zur Einhaltung der Anti-Doping-Regeln der Beklagten zu 2. Außerdem unterzeichnete sie eine Schiedsvereinbarung, die den Court of Arbitration for Sport (im Folgenden: CAS) in Lausanne – unter Ausschluss des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten – als Schiedsgericht vorsah.

3
Bei den Weltmeisterschaften in Hamar wurden der Klägerin Blutproben entnommen, die erhöhte Retikulozytenwerte aufwiesen. Die Beklagte zu 2 sah dies als Beleg für Doping an. Ihre Disziplinarkommission entschied am 1. Juli 2009, die Klägerin rückwirkend zum 7. Februar 2009 wegen unerlaubten Blutdopings für zwei Jahre zu sperren, die in den Wettkämpfen am 7. Februar 2009 erzielten Ergebnisse der Klägerin zu annullieren und die Punkte, Preise und Medaillen der Klägerin abzuerkennen. Mit Schreiben vom 19. Juli 2009 teilte die Beklagte zu 1 der Klägerin mit, dass sie aufgrund dieser Sperre auch von Trainingsmaßnahmen ausgeschlossen und ihr Status als Mitglied des Kaders für die Olympischen Winterspiele 2010 ausgesetzt sei.

4
Die Klägerin und die Beklagte zu 1 legten gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission Berufung zum CAS ein. Dieser erließ am 29. September 2009 seine Verfahrensregeln für das konkrete Verfahren, in denen insbesondere seine Zuständigkeit festgestellt wurde. Diese Verfahrensregeln wurden von den Parteien unterzeichnet. Die Berufungen wies der CAS mit Spruch vom 25. November 2009 weitgehend zurück, lediglich der Beginn der Sperre wurde abweichend auf den 8. Februar 2009 festgesetzt.

5
Dagegen legte die Klägerin Beschwerde beim schweizerischen Bundesgericht ein, die mit Urteil vom 10. Februar 2010 zurückgewiesen wurde. Eine Revision der Klägerin beim schweizerischen Bundesgericht wurde mit Urteil vom 28. September 2010 zurückgewiesen.

6
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Dopingsperre und die Verurteilung der Beklagten zum Ersatz der ihr erwachsenen materiellen Schäden sowie zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG München I, SchiedsVZ 2014, 100). Die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1 nimmt die Klägerin hin, hinsichtlich der Klagabweisung gegen die Beklagte zu 2 hat sie Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat mit Teil-End- und Teil-Zwischenurteil (OLG München, WuW/E DE-R 4543) die Berufung der Klägerin insoweit zurückgewiesen, als der gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klageantrag zu 1 – Feststellung der Rechtswidrigkeit der verhängten Dopingsperre – abgewiesen worden ist. Hinsichtlich der weiteren Klageanträge – Schadensersatz einschließlich Schmerzensgeld – hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage zulässig ist. Hiergegen wendet sich die Beklagte zu 2 mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, der die Klägerin entgegentritt.

Entscheidungsgründe
7
A. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

8
Die deutschen Gerichte seien für die Klage gegen die Beklagte zu 2 international zuständig. Diese Zuständigkeit ergebe sich aus Art. 6 Nr. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen – LugÜ 2007). Die für eine Inanspruchnahme zusammen mit einer anderen juristischen Person vor den Gerichten des Ortes, an dem diese andere juristische Person ihren Sitz habe, erforderliche enge Beziehung liege vor, da die Klagen gegen die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 auf derselben Sach- und Rechtslage beruhten. Ein missbräuchliches Verhalten der Klägerin dergestalt, dass sie die Beklagte zu 1 nur deshalb verklagt habe, um eine Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Beklagte zu 2 zu begründen, sei nicht ersichtlich. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Klage gegen die Beklagte zu 2 bestehe auch nach Rechtskraft der Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1 fort.

9
Die zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 getroffene Schiedsvereinbarung stehe dem Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht entgegen. Die Schiedsvereinbarung sei nichtig, weil sie gegen zwingendes Recht verstoße. Die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung beurteile sich gemäß Art. 34 EGBGB nach deutschem Kartellrecht. Danach sei die Schiedsvereinbarung nach § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 GWB aF nichtig. Die Beklagte zu 2 sei auf dem relevanten Markt der Zulassung zu Eisschnelllauf-Weltmeisterschaften Monopolistin und damit Normadressatin. Die Durchführung von Sportveranstaltungen stelle eine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Mit der Wettkampfmeldung, die die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit vorsehe, habe sie Geschäftsbedingungen gestellt. Dieser Beurteilung stehe das Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport vom 19. Oktober 2005 nicht entgegen, das auf die Grundsätze des Welt-Anti-Doping-Codes (im Folgenden: WADC) Bezug nehme, der eine zwingende Zuständigkeit des CAS vorsehe. Es sei weder ersichtlich, dass das Übereinkommen diese Detailregelung als Teil der Grundsätze ansehe, zu deren Einhaltung sich die Signatarstaaten – darunter die Schweiz – verpflichtet hätten, noch sei ersichtlich, dass die Schweiz eine gesetzliche Verpflichtung geschaffen habe, die die Beklagte zu 2 verpflichtet hätte, eine Schiedsvereinbarung zugunsten des CAS zu treffen. Ob sich die Beklagte zu 2 aus anderen als gesetzlichen Gründen, insbesondere zur Erhaltung ihrer Anerkennung durch das Internationale Olympische Komitee, dazu veranlasst gesehen habe, eine Schiedsvereinbarung zugunsten des CAS zu verlangen, sei für die kartellrechtliche Beurteilung ohne Belang.

10
Das Verlangen einer Schiedsvereinbarung durch den Ausrichter von internationalen Sportwettkämpfen stelle nicht schlechthin einen Missbrauch von Marktmacht dar. Insbesondere die Gewährleistung einheitlicher Zuständigkeiten und Verfahrensgestaltungen in gleichgelagerten Fällen verhindere divergierende Entscheidungen und stelle einen sachgerechten Grund dar, Streitigkeiten zwischen Athleten und Verbänden im Zusammenhang mit internationalen Wettkämpfen einem einheitlichen Sportschiedsgericht zuzuweisen. Im vorliegenden Fall begründe das Verlangen nach Zustimmung zu der Schiedsvereinbarung jedoch einen Missbrauch von Marktmacht, da die Verbände einen bestimmenden Einfluss auf die Auswahl der Personen hätten, die für ein Verfahren vor dem CAS als Schiedsrichter in Betracht kämen. Eine sachliche Rechtfertigung für dieses Verbandsübergewicht liege nicht vor. Der Grund dafür, dass sich ein Athlet trotz des Verbandsübergewichts der Schiedsvereinbarung unterwerfe, liege allein in der Monopolstellung des Verbandes. Da der Klägerin mit der Schiedsvereinbarung der Zugang zu den staatlichen Gerichten und auf den gesetzlichen Richter entzogen werde, sei die für die Annahme eines Missbrauchs von Marktmacht erforderliche Erheblichkeitsschwelle überschritten.

11
Der Würdigung als kartellrechtlichem Missbrauch stehe die Streichung von § 1025 Abs. 2 ZPO aF, der eine Unwirksamkeit des Schiedsvertrages vorsah, wenn eine Partei ihre wirtschaftliche oder soziale Überlegenheit dazu ausnutzte, den anderen Teil zu seinem Abschluss zu nötigen, nicht entgegen. Die Aufhebung dieser Vorschrift sei vom Gesetzgeber damit begründet worden, dass die Nichtigkeit des Schiedsvertrages angesichts der Tatsache, dass die Schiedsgerichtsbarkeit einen der staatlichen Gerichtsbarkeit grundsätzlich gleichwertigen Rechtsschutz biete, als zu weitgehende Rechtsfolge erscheine und die Regelung in § 1034 Abs. 2 ZPO eine ausgewogene Zusammensetzung des Schiedsgerichts sicherstelle. Diesen gesetzgeberischen Erwägungen komme jedoch für die kartellrechtliche Würdigung keine Bedeutung zu, da es für die kartellrechtliche Missbrauchskontrolle typisch sei, dass einem marktbeherrschenden Unternehmen Verhaltensweisen untersagt würden, die anderen Marktteilnehmern ohne weiteres gestattet wären.

12
Der Klägerin sei die Anrufung der staatlichen Gerichte nicht unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens verwehrt. Sie habe sich zwar vor dem CAS gegen die Doping-Sperre zur Wehr gesetzt. Selbst wenn damit aber eine Anerkennung von dessen Zuständigkeit verbunden gewesen sein sollte, könne diese nicht auf andere Streitigkeiten, insbesondere auf den Streit über die hier geltend gemachten Schadensersatzansprüche, übertragen werden. Außerdem sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beklagte zu 2 darauf habe vertrauen dürfen, dass die Klägerin auch für andere Streitigkeiten als diejenige über den Bestand der Doping-Sperre den CAS anrufen werde. Schließlich habe die Unterzeichnung der Verfahrensordnung des CAS lediglich dessen Zuständigkeit für die anhängige Streitigkeit über die Doping-Sperre, nicht aber für weitere Verfahren begründen können.

13
Der Klagantrag zu 1 (Feststellung der Rechtswidrigkeit der Dopingsperre) sei unzulässig, da er nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet sei. Die weiteren Klaganträge (materieller Schadensersatz und Schmerzensgeld) seien dagegen zulässig. Soweit sie zulässig sei, sei die Klage nicht zur Entscheidung reif, insbesondere nicht wegen einer Rechtskraftwirkung der Entscheidung des CAS unbegründet. Die Anerkennung des Schiedsspruchs des CAS stelle wegen der Kartellrechtswidrigkeit der Schiedsvereinbarung einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) dar.

14
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten zu 2 ist erfolgreich und führt zur Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts. Die Klage ist, soweit über sie noch zu entscheiden ist, unzulässig.

15
I. Allerdings sind die deutschen Gerichte zur Entscheidung über die Klage nach Art. 6 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 60 LugÜ 2007 international zuständig.

16
Nach Art. 6 Nr. 1 LugÜ 2007 sind die Gerichte eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates auch für Klagen gegen einen Beklagten zuständig, der seinen Sitz in einem anderen Vertragsstaat hat, wenn er zusammen mit einem im Gerichtsstaat ansässigen Beklagten verklagt wird und zwischen den Klagen eine so enge Beziehung besteht, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die gemeinsame Inanspruchnahme der Beklagten zu 1 und zu 2 erfüllt.

17
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Auslegung von Art. 6 Nr. 1 LugÜ 2007 die Parallelvorschrift des Art. 8 Nr. 1 EuGVVO sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu berücksichtigen (Beschluss vom 30. November 2009 – II ZR 55/09, WM 2010, 378). Danach liegt die erforderliche Konnexität der Klagen vor, wenn bei derselben Sach- und Rechtslage die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht (EuGH, Urteil vom 11. April 2013 – C-645/11, NJW 2013, 1661, Rn. 43 – Sapir; Urteil vom 11. Oktober 2007 – C-98/06, Slg. 2007, I-8340, Rn. 40 – Freeport; BGH, Beschluss vom 30. November 2009 – II ZR 55/09, WM 2010, 378; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 6 EuGVVO, Rn. 19; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 36. Aufl., Art. 8 EuGVVO, Rn. 4). Hinsichtlich der in der Revisionsinstanz noch anhängigen Schadensersatzansprüche beruht die Klage gegen die Beklagte zu 2 auf dem Vorwurf der Klägerin, die gegen sie verhängte Dopingsperre sei rechtswidrig gewesen. Der Vorwurf gegen die Beklagte zu 1 bestand darin, dass sie die von der Beklagten zu 2 verhängte Dopingsperre mit Schreiben vom 19. Juli 2009 konkretisiert und in der Folgezeit umgesetzt habe. Damit haben auch die gegen die Beklagte zu 1 geltend gemachten Ansprüche ihre Grundlage in dem Vorwurf der Rechtswidrigkeit der verhängten Dopingsperre. Beide Klagen beruhen damit auf derselben Sach- und Rechtslage, zumal die Klägerin auch beide Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen hat (vgl. Bergermann, Doping und Zivilrecht, 2002, S. 256; Grothe in Festschrift für Hoffmann, 2011, S. 601, 614 f.; Classen, Rechtsschutz gegen Verbandsmaßnahmen im Profisport, 2014, S. 38; Adolphsen in Adolphsen/Nolte/Lehner/Gerlinger, Sportrecht in der Praxis, 2012, Rn. 1253 sowie zum Vorliegen der Konnexität bei Gesamtschuldnerschaft Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., Art. 8 EuGVVO, Rn. 3).

18
2. Eine Zuständigkeitserschleichung dadurch, dass die Beklagte zu 1 nur deshalb verklagt worden ist, um die Beklagte zu 2 den für sie zuständigen schweizerischen Gerichten zu entziehen, hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Insbesondere kann ein Missbrauch von Art. 6 LugÜ 2007 nicht aus einer vermeintlichen Unschlüssigkeit der Klage gegen die Beklagte zu 1 hergeleitet werden.

19
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann die Zuständigkeitsregel des Art. 8 Nr. 1 EuGVVO nicht so ausgelegt werden, dass es einem Kläger erlaubt wäre, eine Klage gegen mehrere Beklagte allein zu dem Zweck zu erheben, einen von diesen der Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzes zu entziehen (EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 – C-103/05, Slg. 2006, I-6840, Rn. 32 – Reisch Montage; Urteil vom 27. September 1988 – 189/87, Slg. 1988, 5579, Rn. 9 – Kalfelis). Das Fehlen einer Zuständigkeitserschleichung stellt jedoch keine selbständig zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung dar, sondern ist im Rahmen der Abwägung, ob eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung erforderlich erscheint, zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 – C-98/06, Slg. 2007, I-8340, Rn. 54 – Freeport; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 6 EuGVVO, Rn. 23; MünchKommZPO-Gottwald, 4. Aufl., Art. 6 EuGVVO, Rn. 14; für die Berücksichtigung als eigenständiger Prüfungspunkt Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., Art. 8 EuGVVO, Rn. 3).

20
Eine solche zu berücksichtigende Zuständigkeitserschleichung liegt nicht allein deshalb vor, weil die Klage gegen den Erstbeklagten zum Zeitpunkt ihrer Erhebung nach nationalem Recht bereits unzulässig war oder sich als unbegründet erwiesen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 – C-103/05, Slg. 2006, I-6840, Rn. 31, 33 – Reisch Montage; für eine Begründung der Zuständigkeit nach Art. 6 Nr. 1 EuGVVO unabhängig von der Zulässigkeit oder Begründetheit der „Ankerklage“ auch Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 6 EuGVVO, Rn. 8, 16; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 6 EuGVVO, Rn. 25; MünchKommZPO-Gottwald, 4. Aufl., Art. 6 EuGVVO, Rn. 6; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 36. Aufl., Art. 8 EuGVVO, Rn. 5; aA Wagner in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., Art. 6 EuGVVO, Rn. 44 f.; differenzierend Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., Art. 8 EuGVVO, Rn. 5). Für diese Ansicht spricht insbesondere, dass die praktische Wirksamkeit der Zuständigkeitsvorschrift des Art. 6 Nr. 1 LugÜ 2007 nicht mehr gewährleistet wäre, wenn bereits im Rahmen der Prüfung des zuständigen Gerichts unter Umständen schwierige Fragen der Zulässigkeit oder Begründetheit der „Ankerklage“ geklärt werden müssten (vgl. Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 6 EuGVVO, Rn. 16). Damit wäre auch die mit dieser Vorschrift bezweckte Rechtssicherheit beeinträchtigt (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 – C-103/05, Slg. 2006, I-6840, Rn. 25 – Reisch Montage). Etwas anderes mag gelten, wenn die Unschlüssigkeit der „Ankerklage“ auf der Hand liegt. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die Revision stützt ihre gegenteilige Auffassung maßgeblich auf die Erwägung, dass die Beklagte zu 1 an der Verhängung der Dopingsperre, auf der sämtliche Schadenspositionen der Klägerin aufbauten, nicht beteiligt gewesen sei und sie damit keine haftungsbegründende Handlung vorgenommen habe. Die Klägerin hat die haftungsbegründende Handlung der Beklagten zu 1 indessen darin gesehen, dass diese die von der Beklagten zu 2 verhängte Dopingsperre umgesetzt habe, obwohl ihr ein Ignorieren der Sperre möglich und zumutbar gewesen wäre. Dies ist kein offensichtlich untauglicher Anknüpfungspunkt für eine Mitinanspruchnahme der Beklagten zu 1.

21
3. Die einmal begründete internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Klage gegen die Beklagte zu 2 entfällt nach dem Grundsatz der perpetuatio fori nicht durch die zwischenzeitlich rechtskräftige Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1 (EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004 – C-18/02, Slg. 2004, I-1441, Rn. 36 f. – DFDS Torline; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 6 EuGVVO, Rn. 14; Adolphsen in Adolphsen/Nolte/Lehner/Gerlinger, Sportrecht in der Praxis, 2012, Rn. 1254; Schlosser in Schlosser/Hess, EU-Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Art. 8 EuGVVO, Rn. 3).

22
II. Die Klage ist jedoch unzulässig, weil ihr die von der Beklagten zu 2 erhobene Einrede der Schiedsvereinbarung entgegensteht (§ 1032 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 1025 Abs. 2 ZPO).

23
1. Mit der Unterzeichnung der Wettkampfmeldung durch die Klägerin auf Verlangen der Beklagten zu 2 haben die Parteien eine Schiedsvereinbarung nach §§ 1025 ff. ZPO getroffen. Der CAS ist ein „echtes“ Schiedsgericht im Sinne der Zivilprozessordnung und nicht lediglich ein Verbandsgericht (vgl. zu dieser Unterscheidung BGH, Urteil vom 28. November 1994 – II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 108 f.; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., vor § 1025, Rn. 11) oder eine sonstige Streitschlichtungsstelle.

24
a) Die Stellung der rechtsprechenden Gewalt im Staatsgefüge und ihr Verhältnis zum Bürger sind in ihren Grundzügen tragende Prinzipien der deutschen Rechtsordnung (vgl. BVerfGE 2, 307, 320). Richterliche Tätigkeit untersteht dem Gebot der Distanz und Neutralität (BVerfGE 21, 139, 145 f.; 42, 64, 78); es gehört zu ihrem Wesen, dass sie von nichtbeteiligten Dritten ausgeübt wird (st. Rspr., siehe etwa BVerfGE 3, 377, 381). Für die Schiedsgerichtsbarkeit, die ihrer Funktion und Wirkung nach materiell Rechtsprechung ist, besteht insoweit vom Grundsatz her keine Ausnahme. Dementsprechend liegt ein „echtes“ Schiedsgericht, mit dem der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wirksam ausgeschlossen werden kann, nur dann vor, wenn das zur Entscheidung berufene Schiedsgericht eine unabhängige und neutrale Instanz darstellt (BGH, Urteil vom 15. Mai 1986 – III ZR 192/84, BGHZ 98, 70, 72; Beschluss vom 27. Mai 2004 – III ZB 53/03, BGHZ 159, 207, 211 f.; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., vor § 1025, Rn. 11).

25
b) Der CAS stellt eine solche unabhängige und neutrale Instanz dar. Er ist, anders als ein Verbands- oder Vereinsgericht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27. Mai 2004 – III ZB 53/03, BGHZ 159, 207, 210 f.), nicht in einen bestimmten Verband oder Verein eingegliedert. Er ist von den ihn tragenden Sportverbänden und Olympischen Komitees als Institution unabhängig (vgl. schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 27. Mai 2003 – 4P.267-270/2002, SchiedsVZ 2004, 208, 209 ff. – Danilova und Latsutina) und soll eine verbandsübergreifende einheitliche Rechtsprechung sicherstellen.

26
c) Aus dem Verfahren der Erstellung der Schiedsrichterliste des CAS kann kein strukturelles Ungleichgewicht hergeleitet werden, das die Unabhängigkeit und Neutralität des CAS in einem Maße beeinträchtigt, dass seine Stellung als „echtes“ Schiedsgericht in Frage stünde (im Ergebnis ebenso Görtz, Anti-Doping-Maßnahmen im Hochleistungssport aus rechtlicher Sicht, 2012, S. 219; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 1034, Rn. 13; aA Classen, Rechtsschutz gegen Verbandsmaßnahmen im Profisport, 2014, S. 69 ff.; Orth, SpuRt 2015, 230, 232; zweifelnd Heermann, SchiedsVZ 2015, 78, 79; Holla, Der Einsatz von Schiedsgerichten im organisierten Sport, 2006, S. 204).

27
aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts können gemäß den im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung gültigen Verfahrensregeln von 2004 (Statutes of the Bodies Working for the Settlement of Sports-related Disputes, im Folgenden: Statuten, sowie den Procedural Rules, im Folgenden: Verfahrensordnung) die den CAS anrufenden Parteien die Schiedsrichter nur aus einer vom Internationalen Rat für die Sportschiedsgerichtsbarkeit (im Folgenden: ICAS) aufgestellten geschlossenen Schiedsrichterliste auswählen. Der ICAS setzt sich aus 20 Mitgliedern zusammen. Jeweils vier dieser Mitglieder werden von den Internationalen Sportverbänden, zu denen die Beklagte zu 2 zählt, von den Nationalen Olympischen Komitees und dem Internationalen Olympischen Komitee ernannt. Diese zwölf Mitglieder ernennen vier Mitglieder „with a view to safeguarding the interests of the athletes“ (mit Blick auf die Wahrung der Interessen der Athleten). Diese 16 Mitglieder ernennen schließlich vier weitere Mitglieder, die unabhängig von den Organisationen sind, welche die anderen Mitglieder ernennen. Die Mitglieder des ICAS treffen ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei der Wahl der Schiedsrichter für den CAS hat der ICAS eine Verteilung zu berücksichtigen, die der eigenen Besetzung entspricht: jeweils ein Fünftel der Schiedsrichter soll aus den von den Internationalen Sportverbänden, dem Internationalen Olympischen Komitee und den Nationalen Olympischen Komitees vorgeschlagenen Personen gewählt werden, ein weiteres Fünftel soll mit Blick auf die Wahrung der Interessen der Athleten gewählt werden und ein Fünftel aus Personen, die unabhängig von den für die Vorschläge der anderen Schiedsrichter verantwortlichen Personen sind. Bei Berufungsverfahren vor dem CAS kann der Präsident der Berufungsabteilung, der durch einfache Mehrheit im ICAS gewählt wird, den Vorsitzenden des für die konkrete Streitigkeit zuständigen Spruchkörpers bestimmen, wenn sich die Streitparteien insoweit nicht einigen.

28
Das Berufungsgericht zieht hieraus die Schlussfolgerung, dass den Verbänden wegen des beim ICAS geltenden Mehrheitsprinzips aufgrund der zwölf verbandsgebundenen Mitglieder ein Übergewicht zukomme, das es ihnen ermögliche, auf die Zusammensetzung der Schiedsrichterliste Einfluss zu nehmen, zumal die Verbandsunabhängigkeit der weiteren acht Mitglieder im Hinblick auf ihre Wahl durch die zwölf verbandsgebundenen Mitglieder nicht gesichert sei. Dieses Einflussübergewicht begründe die Gefahr, dass die in die Schiedsrichterliste aufgenommenen Personen mehrheitlich oder sogar vollständig den Verbänden näher stünden als den Athleten. Eine sachliche Rechtfertigung für dieses Verbandsübergewicht liege nicht vor. In Streitigkeiten zwischen Verbänden und Athleten bestehe kein Gleichlauf der Interessen, diese stünden sich vielmehr konträr gegenüber.

29
bb) Dem ist nicht zu folgen.

30
An der für die Einordnung als „echtes“ Schiedsgericht erforderlichen hinreichenden Unabhängigkeit fehlt es, wenn die Mitglieder des Spruchkörpers allein oder überwiegend von einer Partei bestimmt werden oder wenn die Streitbeteiligten keinen paritätischen Einfluss auf die Besetzung des Spruchkörpers haben (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2004 – III ZB 53/03, BGHZ 159, 207, 213 f.; Haas, ZVglRWiss 2015, 516, 517 f.; Classen, Rechtsschutz gegen Verbandsmaßnahmen im Profisport, 2014, S. 62 f.). Der Einfluss der Parteien auf die Besetzung des den Streitfall entscheidenden Spruchkörpers des CAS ist jedoch paritätisch. Denn beide Parteien können aus der (geschlossenen) Schiedsrichterliste einen Schiedsrichter auswählen. Eine Schiedsrichterliste an sich ist solange nicht zu beanstanden, als hierdurch nicht ein Übergewicht einer Partei institutionalisiert wird (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 1034, Rn. 11) oder das Gremium, das einen maßgeblichen Einfluss auf die Erstellung der Schiedsrichterliste hat, einer der Parteien näher steht als der anderen, also gleichsam einem bestimmten „Lager“ zuzurechnen ist (vgl. Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 1034, Rn. 10). Ein derartiges Übergewicht besteht hier nicht.

31
Die Schiedsrichterliste manifestiert keine Institutionalisierung eines Übergewichts eines bestimmten, an einem konkreten Verfahren beteiligten Sportverbandes (hier der Beklagten zu 2) in dem Sinne, dass dieser direkten Einfluss auf die Liste hätte nehmen können. Die Beklagte zu 2 hat lediglich insofern einen mittelbaren Einfluss auf die Zusammensetzung der Schiedsrichterliste, als sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu den internationalen Sportverbänden zählt, die vier Mitglieder in den ICAS entsenden können. Zudem soll ein Fünftel der Schiedsrichter aus den von den internationalen Sportverbänden vorgeschlagenen Personen ernannt werden. Damit kommt einem internationalen Sportverband wie der Beklagten zu 2 ein gewisser Einfluss auf die Zusammensetzung der Schiedsrichterliste zu. Dieser Einfluss besteht jedoch nicht in einem solchen Ausmaß, dass der Verband hierdurch einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung der Schiedsrichterliste hätte. Es ist nichts dafür festgestellt oder vorgetragen, dass die mindestens 150 Personen umfassende Schiedsrichterliste – tatsächlich sind es weit über 200 (vgl. Haas, ZVglRWiss 2015, 516, 528) – nicht eine ausreichende Zahl neutraler, von der Beklagten zu 2 unabhängiger Personen enthält (vgl. BGH, Urteil vom 7. Januar 1971 – VII ZR 160/69, BGHZ 55, 162, 175 f.; Pfeiffer, SchiedsVZ 2014, 161, 164; Öschütz, Anmerkung zur Entscheidung des schweizerischen Bundesgerichts im Fall Danilova und Latsutina, SchiedsVZ 2004, 211, 212).

32
Ein bestimmender Einfluss des konkret verfahrensbeteiligten Verbandes kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass den Sportverbänden und den Olympischen Komitees in ihrer Gesamtheit der maßgebliche Einfluss auf die Zusammensetzung der Schiedsrichterliste zukommt. Ein Übergewicht des am konkreten Verfahren beteiligten Verbandes gegenüber dem Athleten bei der Schiedsrichterbestimmung ergäbe sich hieraus nur dann, wenn sich „Verbände“ und „Athleten“ grundsätzlich als von gegensätzlichen Interessen geleitete Lager gegenüberstünden, wie dies in anderen Bereichen, z.B. bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern, der Fall sein mag. „Verbände“ und „Athleten“ bilden jedoch keine derartig gegensätzlichen Lager. Im vorliegenden Fall standen sich zwar vor dem CAS ein Verband, die Beklagte zu 2, und eine Athletin, die Klägerin, in konträren Parteirollen gegenüber. Die übrigen Sportverbände können jedoch nicht ohne weiteres der Seite der Beklagten zu 2 zugerechnet werden. Die Sportverbände und die Olympischen Komitees sind vom Grunde her im Wettbewerb stehende Einheiten mit höchst unterschiedlichen Einzelinteressen (vgl. Haas, ZVglRWiss 2015, 516, 528 ff.). Im Hinblick auf ihre Verpflichtung zur Umsetzung des WADC mögen sie zwar in Dopingfällen durchaus gleichgerichtete Interessen vertreten. Diese Interessen decken sich jedoch grundsätzlich mit den Interessen der Athleten an einem dopingfreien Sport. Zudem bestehen über das gemeinsame Ziel eines dopingfreien Sports hinaus in konkreten Verfahren durchaus unterschiedliche Einzelinteressen der verschiedenen Verbände und der Athleten. Ein Verband mag – wie die Beklagte zu 1 – in einem Dopingverfahren seinen Athleten unterstützen, weil er von dessen Unschuld überzeugt ist. Ein anderer Verband mag – wie im Fall der Beklagten zu 2 – die von seiner Disziplinarkommission verhängte Dopingsperre verteidigen. Auf Seiten der Athleten wird ein des Dopings überführter Athlet für eine möglichst milde Sanktionierung kämpfen, während andere, durch das Doping benachteiligte Athleten möglicherweise dessen strenge Verurteilung befürworten werden.

33
Der Senat verkennt dabei nicht, dass gegebenenfalls gleichwohl das Interesse der „Verbandsseite“ an einer effektiven Regeldurchsetzung und deren öffentlicher Erkennbarkeit in Konflikt mit dem Interesse des betroffenen Athleten an hohen Beweisanforderungen treten kann. Im Hinblick auf das von allen Verbänden und Athleten – bei im Einzelfall jedoch höchst unterschiedlichen Einzelinteressen – verfolgte Hauptziel eines dopingfreien Sports rechtfertigt auch dies jedoch nicht die Annahme homogener „Lager“, bestehend aus „den Verbänden“ und „den Athleten“, die es zuließe, einem einzelnen Sportverband wie der Beklagten zu 2 die übrigen Verbände zuzurechnen und hieraus ein Übergewicht eines einzelnen Verfahrensbeteiligten bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts herzuleiten.

34
d) Im Übrigen gewährleisten die Statuten und die Verfahrensordnung des CAS eine hinreichende individuelle Unabhängigkeit und Neutralität der Schiedsrichter. Die Schiedsrichter müssen nach ihrer Ernennung eine Erklärung unterzeichnen, dass sie ihre Funktion objektiv und unabhängig ausüben werden. Sie müssen von den Mitgliedern des ICAS personell verschieden sein und eventuelle Umstände, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten, gegenüber den Parteien offenlegen. Außerdem haben die Parteien die Möglichkeit, einen ihnen nicht unabhängig erscheinenden Schiedsrichter als befangen abzulehnen. Der Einwand der Klägerin, das Ablehnungsrecht sei von begrenztem Wert, weil die Schiedsrichter nicht offenlegen müssten, ob und wie häufig sie in der Vergangenheit bereits von einer Partei benannt worden seien, steht einer Einordnung des CAS als „echtem“ Schiedsgericht ebenso wenig entgegen wie das Hinweisrecht des Generalsekretärs des CAS – der Schiedsspruch muss vor Unterzeichnung dem Generalsekretär vorgelegt werden, der Berichtigungen der Form vornehmen und die Aufmerksamkeit des Schiedsgerichts auf Grundsatzfragen („fundamental issues of principle“) lenken kann (vgl. zu hieraus resultierenden Bedenken an der sachlichen Unabhängigkeit des Schiedsgerichts im Zusammenhang mit der ähnlichen Vorschrift des Art. 33 [entspricht Art. 27 aF] der ICC-Schiedsordnung: Reiner/Jahnel in Schütze, Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., Art. 27 ICC, Rn. 8 ff.; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 1036, Rn. 60 f.).

35
aa) Der Regelung des § 1034 Abs. 2 ZPO, die bei inländischen Schiedsgerichten für den Fall eines strukturellen Übergewichts einer Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein besonderes, fristgebundenes Verfahren vorsieht, kann entnommen werden, dass nicht jedwede Beeinträchtigung der Unabhängigkeit und Neutralität des Schiedsgerichts zu einer Nichtanwendbarkeit der §§ 1025 ff. ZPO führt. Vielmehr scheidet eine Anwendung der §§ 1025 ff. ZPO nur dann aus, wenn das Schiedsgericht satzungsmäßig nicht als unabhängige und unparteiische Stelle organisiert ist oder das „Schiedsverfahren“ auf ein Richten des Vereins oder Verbands in eigener Sache hinausläuft, mithin bloße Vereins- bzw. Verbandsgerichtsbarkeit vorgezeichnet ist (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2004 – III ZB 53/03, BGHZ 159, 207, 212 f.).

36
Damit korrespondiert die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu ausländischen Schiedssprüchen, denen die Anerkennung nur dann versagt wird, wenn die Verletzungen des Neutralitätsgebots mit den Grundsätzen richterlicher Amtsführung schlechthin unvereinbar sind, etwa weil sie aus der Sicht eines unbefangenen Betrachters die konkrete Befürchtung rechtfertigen, dass die Schiedsrichter nur Vollstrecker des Willens einer Partei sind, oder weil die Schiedsrichter aus sachfremden Erwägungen die Belange einer Partei einseitig fördern. Daraus folgt, dass sich der Verstoß gegen das Gebot überparteiischer Rechtspflege im schiedsgerichtlichen Verfahren konkret ausgewirkt haben muss, um einem ausländischen Schiedsspruch die Anerkennung zu versagen (BGH, Urteil vom 15. Mai 1986 – III ZR 192/84, BGHZ 98, 70, 74 f.).

37
bb) Ein solcher Fall liegt jedoch entsprechend den vorstehenden Ausführungen gerade nicht vor.

38
Dass ein Verband in der Regel öfter Gelegenheit hat, einen Schiedsrichter zu benennen, als der einzelne Athlet, liegt in der Natur der Sache und rechtfertigt es nicht, den von dem Verband benannten Schiedsrichter deshalb als dessen Sachwalter anzusehen.

39
Auch aus dem Recht des Generalsekretärs des CAS, auf Grundsatzfragen hinzuweisen, ergibt sich jedenfalls grundsätzlich keine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit des Schiedsgerichts. Das Hinweisrecht dient vielmehr der Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung.

40
2. Die Schiedsvereinbarung der Parteien vom 2. Januar 2009 erfasst die mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche.

41
Die Klägerin hat mit der Wettkampfmeldung vom 2. Januar 2009 die Satzung der Beklagten zu 2 anerkannt. Ausdrücklich Bezug genommen wird in der Meldung auf Art. 26 der Satzung sowie auf die Entscheidungsbefugnis des CAS für den Erlass von endgültigen und bindenden Schiedssprüchen betreffend die Beklagte zu 2, ihre Mitglieder und alle Teilnehmer an Veranstaltungen der Beklagten zu 2 unter vollständigem Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit. In Art. 26 der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Satzung der Beklagten zu 2 war die Zuständigkeit des CAS geregelt. Danach sollten unter anderem auch Schadensersatzansprüche sowie andere Ansprüche gegen die Beklagte zu 2, die anderenfalls Gegenstand eines Klageverfahrens vor einem Zivilgericht sein könnten, der ausschließlichen Entscheidung durch den CAS unterfallen.

42
3. Die Schiedsvereinbarung der Parteien ist wirksam.

43
a) Die Vereinbarung ist am Maßstab des § 19 GWB aF zu messen.

44
Das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung beurteilen sich im Kollisionsfall nach den Regeln des deutschen Internationalen Privatrechts (BGH, Urteil vom 3. Mai 2011 – XI ZR 373/08, NJW-RR 2011, 1350, Rn. 38). Nach den bis zum 17. Dezember 2009 geltenden und damit auf die Schiedsvereinbarung vom 2. Januar 2009 anwendbaren Art. 27 ff. EGBGB (vgl. BGH aaO) beurteilt sich die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung, unabhängig von dem auf die Vereinbarung anwendbaren Vertragsstatut, nach deutschem Kartellrecht. Nach Art. 34 EGBGB aF sind die vertraglich nicht abdingbaren Vorschriften des deutschen Rechts anzuwenden, die den Sachverhalt ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht international zwingend regeln. Zu diesen Vorschriften gehören die kartellrechtlichen Bestimmungen (MünchKommBGB-Martiny, 4. Aufl., Art. 34 EGBGB, Rn. 94; Palandt/Thorn, BGB, 68. Aufl., Art. 34 EGBGB, Rn. 3). Insoweit regelt die kartellprivatrechtliche Kollisionsnorm des § 130 Abs. 2 GWB (vgl. Rehbinder in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., § 130 GWB, Rn. 291), dass die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf alle Wettbewerbsbeschränkungen Anwendung finden, die sich, wie im Fall des vorliegend in Rede stehenden Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gegenüber einer in Deutschland ansässigen Person, im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst worden sind (vgl. Tyrolt, Sportschiedsgerichtsbarkeit und zwingendes staatliches Recht, 2007, S. 44; aA Duve/Rösch, SchiedsVZ 2015, 69, 74).

45
b) Die Beklagte zu 2 ist Normadressatin des § 19 GWB aF. Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass es sich beim Angebot von Sportveranstaltungen um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt und dass die Beklagte zu 2 auf dem sachlich relevanten Markt der Durchführung von Weltmeisterschaften im Eisschnelllauf im Hinblick auf das Ein-Platz-Prinzip Monopolistin ist.

46
c) Die Schiedsvereinbarung der Parteien ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot aus § 19 GWB in der auf den Streitfall anzuwendenden bis zum 29. Juni 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: aF), was nach § 134 BGB zur Nichtigkeit führen würde.

47
Ob die Anwendbarkeit des kartellrechtlichen Missbrauchsverbots ausgeschlossen ist, weil die Beklagte zu 2 bei der Schiedsvereinbarung nicht unternehmerisch gehandelt hat, sondern vielmehr verpflichtet ist, in Fällen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer internationalen Sportveranstaltung stehen, oder in Fällen, die internationale Spitzenathleten betreffen, Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen in Anti-Doping-Verfahren ausschließlich zum CAS vorzusehen (Art. 13.2.1 in Verbindung mit Art. 23.2.2 WADC), kann dahinstehen. Denn jedenfalls stellt das Verhalten der Beklagten zu 2 bei einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen keinen Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung dar.

48
Dabei kann offen bleiben, ob das Verlangen nach Abschluss der Schiedsvereinbarung durch die Beklagte zu 2 an § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB aF (Konditionenmissbrauch) oder an der Generalklausel des § 19 Abs. 1 GWB aF zu messen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. November 2013 – KZR 58/11, BGHZ 199, 1, Rn. 65 – VBL-Gegenwert; Fuchs/Möschel in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., § 19 GWB, Rn. 254, 256; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 6. November 1984 – KVR 13/83, WuW/E BGH 2103, 2107 – Favorit; Nothdurft in Langen/Bunte, Kartellrecht, 12. Aufl., § 19 GWB, Rn. 144). Die sowohl im Rahmen des § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB aF wie auch im Rahmen des § 19 Abs. 1 GWB aF erforderliche Interessenabwägung ergibt, dass ein missbräuchliches Verhalten der Beklagten zu 2 nicht vorliegt. Das Verlangen nach einer Schiedsvereinbarung, die den CAS als Schiedsgericht vorsieht, ist jedenfalls durch sachliche Gründe gerechtfertigt und widerspricht nicht den allgemeinen gesetzlichen Wertentscheidungen. Insbesondere steht dieses Verlangen nicht im Widerspruch zu dem Anspruch der Klägerin auf Justizgewährung, zu ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und zu ihren Rechten aus Art. 6 EMRK. Damit scheidet auch eine Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung nach § 138 BGB aus.

49
aa) Im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung ist auf Seiten der Klägerin vornehmlich deren Interesse an einer Entscheidung durch ein unabhängiges (Schieds-)Gericht in einem fairen Verfahren zu berücksichtigen, auf Seiten der Beklagten zu 2 vornehmlich das Interesse der Sportverbände an einer funktionierenden weltweiten Sportschiedsgerichtsbarkeit. Beide Gesichtspunkte betreffen jedoch nicht nur das Interesse einer Seite. Nur eine unabhängige und faire Sportschiedsgerichtsbarkeit kann weltweite Anerkennung erwarten, und jedem den fairen Wettkampf suchenden Sportler muss daran gelegen sein, dass mutmaßliche Verstöße gegen die Anti-Doping-Regeln auf internationaler Ebene nach einheitlichen Maßstäben und unter Gleichbehandlung der betroffenen Sportler aus unterschiedlichen Ländern aufgeklärt und sanktioniert werden.

50
Dass dem Kampf gegen Doping weltweit eine überragende Bedeutung zukommt, ist zwischen den Parteien nicht streitig und steht außer Frage. In diesem Rahmen kommt einer einheitlichen Schiedsgerichtsbarkeit die Funktion zu, die Anti-Doping-Regeln des WADC wirksam und nach einheitlicher Spruchpraxis durchzusetzen. Diese Aufgabe den einzelstaatlichen Gerichten zu überlassen, würde die Erreichung des mit der internationalen Sportschiedsgerichtsbarkeit angestrebten Ziels ernsthaft gefährden. Eine Regelung, die bei Aufrechterhaltung der internationalen Sportschiedsgerichtsbarkeit die Schwächen bei der Bestellung unabhängiger Schiedsrichter und dem sonstigen Verfahren, die sich aus dem maßgeblichen Einfluss der internationalen Sportverbände und der Olympischen Komitees ergeben, völlig vermeiden könnte, ist nicht ersichtlich. Weitergehende Bedenken gegen das Verfahren des CAS haben in der Vergangenheit – unter anderem aufgrund der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts – bereits zu Änderungen dieses Verfahrens geführt (Öschütz, SchiedsVZ 2004, 211 f.). In der gegenwärtigen Form stellen die Statuten des CAS eine noch hinnehmbare Ausgestaltung des Verfahrens bei der Bestellung der Schiedsrichter dar.

51
bb) Das Verlangen der Beklagten zu 2 nach Abschluss der Schiedsvereinbarung steht nicht im Widerspruch zu den Grundrechten der Klägerin. Es berührt zwar diese Grundrechte. Das allein führt aber noch nicht dazu, dass die Interessen der Klägerin im Rahmen der Abwägung nach § 19 GWB aF stets vorrangig zu behandeln wären (vgl. für das Grundrecht auf Eigentum BGH, Beschluss vom 4. März 2008 – KVR 21/07, BGHZ 176, 1, Rn. 38 f. – Soda-Club II), zumal auch auf Seiten der Beklagten zu 2 Grundrechte betroffen sind.

52
Der Justizgewährungsanspruch, der aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere mit Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitet wird, garantiert den Zugang zu Gerichten, die in staatlicher Trägerschaft stehen und mit unabhängigen Richtern besetzt sind (vgl. BVerfGE 107, 395, 406 f.; 117, 71, 121 f.; 122, 248, 270 f.; Uhle in Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte, Band V, 2013, § 129, Rn. 29; Papier in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl., Band VIII, § 176, Rn. 12). Auf diesen Zugang zu staatlichen Gerichten kann jedoch zugunsten einer Schiedsgerichtsbarkeit verzichtet werden, sofern die Unterwerfung der Parteien unter die Schiedsvereinbarung und der damit verbundene Verzicht auf die Entscheidung eines staatlichen Rechtsprechungsorgans freiwillig erfolgt ist (BGH, Urteil vom 3. April 2000 – II ZR 373/98, BGHZ 144, 146, 148 f. – Körbuch; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., vor § 1025, Rn. 4; Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 5. Aufl., Einleitung, Rn. 10; Uhle in Merten/Papier aaO, § 129, Rn. 29; Papier in Isensee/Kirchhof aaO, § 176, Rn. 13; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 240).

53
(1) Die Klägerin hat sich der Schiedsvereinbarung freiwillig und damit wirksam unterworfen (im Ergebnis ebenso Adolphsen, in Adolphsen/Nolte/Lehner/Gerlinger, Sportrecht in der Praxis, 2012, Rn. 1151 f.; Görtz, Anti-Doping-Maßnahmen im Hochleistungssport aus rechtlicher Sicht, 2012, S. 241 f.; Duve/Rösch, SchiedsVZ 2014, 216, 222 ff.; aA Orth, SpuRt 2015, 230, 231; Monheim SpuRt 2014, 90, 91; Classen, Rechtsschutz gegen Verbandsmaßnahmen im Profisport, 2014, S. 87 ff.; Heermann, SchiedsVZ 2015, 78, 80; Bleistein-Degenhart, NJW 2015, 1353, 1355; Bergermann, Doping und Zivilrecht, 2002, S. 141 f., 281; zweifelnd Maihold, SpuRt 2013, 95, 96).

54
Ein unfreiwilliger Verzicht auf die Grundrechtsausübung liegt dann vor, wenn physische oder psychische Gewalt, z.B. durch Drohung mit einem empfindlichen Übel (vgl. BVerfG NJW 1982, 375 zum Lügendetektor), ausgeübt wird, wenn der Verzichtende getäuscht wird, wenn er sich der Tragweite und Bedeutung seiner Erklärung nicht bewusst ist (Merten in Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte, Band III, 2009, § 73, Rn. 38, 21; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band III/2, 1994, S. 914; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis aaO, Rn. 241) oder wenn es gar an der (bewussten) Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung fehlt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 3. April 2000 – II ZR 373/98, BGHZ 144, 146 – Körbuch). Ist der Verzicht auf grundrechtlich geschützte Rechtspositionen in einer vertraglichen Vereinbarung enthalten, ist diese das maßgebliche rechtliche Instrument zur Verwirklichung freien und eigenverantwortlichen Handelns in Beziehung zu anderen. Die Vertragspartner bestimmen damit selbst, wie ihre individuellen Interessen zueinander in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden. Freiheitsausübung und wechselseitige Bindung finden so ihre Konkretisierung. Der zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lässt deshalb in der Regel auf einen durch den Vertrag hergestellten sachgerechten Interessenausgleich schließen, den der Staat grundsätzlich zu respektieren hat (vgl. BVerfGE 103, 89, 100; BVerfG, NJW 2011, 1339, Rn. 34). Im Falle einer vertraglichen Vereinbarung liegt daher vom Grundsatz her die erforderliche Freiwilligkeit vor.

55
So verhält es sich auch hier. Um in Ausübung ihres Berufes an den Eisschnelllauf-Weltmeisterschaften in Hamar (Norwegen) teilnehmen zu können, unterzeichnete die Klägerin am 2. Januar 2009 die Wettkampfmeldung der Beklagten zu 2. Es ist nicht festgestellt oder vorgetragen, dass sie hierzu durch eine widerrechtliche Drohung oder Täuschung oder gar durch physischen Zwang veranlasst worden wäre. Dass sie nach ihrem Vortrag die in der Wettkampfmeldung enthaltene Schiedsvereinbarung, also eine der Vertragsbedingungen, nicht gewollt hat, steht einer freiwilligen Vertragsunterzeichnung nicht entgegen. Eine vertragliche Vereinbarung setzt gerade voraus, dass die Vertragspartner, jedenfalls wenn sie gegensätzliche Interessen vertreten, eigene Positionen aufgeben und Vertragsbedingungen akzeptieren, die nicht dem eigenen Willen, sondern dem des Vertragspartners entspringen. Dies ist solange nicht zu beanstanden, wie die vertragliche Vereinbarung einen sachgerechten Interessenausgleich herstellt. Hat jedoch einer der Vertragspartner ein so starkes Übergewicht, dass er vertragliche Regelungen faktisch einseitig setzen kann, bewirkt dies für den anderen Vertragsteil Fremdbestimmung. Wenn bei einer solchen Sachlage über grundrechtlich verbürgte Positionen verfügt wird, müssen staatliche Regelungen ausgleichend eingreifen, um den Grundrechtsschutz zu sichern (BVerfGE 81, 242, 255; 89, 214, 232; 103, 89, 100 f.).

56
Im Streitfall war die Entscheidung der Klägerin allerdings fremdbestimmt. Die Beklagte zu 2 hat im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Eisschnelllauf-Weltmeisterschaften ein Monopol. Die Klägerin war zur Ausübung ihres Berufes darauf angewiesen, an solchen Weltmeisterschaften teilzunehmen. Die Beklagte zu 2 war daher faktisch in der Lage, der Klägerin die Bedingungen der Wettkampfteilnahme vorzugeben. Dabei ist im Hinblick auf die in Art. 13.2.1 in Verbindung mit Art. 23.2.2 WADC enthaltene Verpflichtung der Beklagten zu 2, den CAS als Schiedsgericht vorzusehen, davon auszugehen, dass die Klägerin ohne Unterzeichnung auch der Schiedsvereinbarung nicht zum Wettkampf zugelassen worden wäre.

57
Zur Sicherung des Grundrechtsschutzes sind in Fällen einer derartigen Fremdbestimmung insbesondere die zivilrechtlichen Generalklauseln (§§ 138, 242, 307, 315 BGB), zu denen auch § 19 GWB aF gerechnet werden kann (vgl. Nothdurft in Langen/Bunte aaO, § 19 GWB, Rn. 2), heranzuziehen. Bei deren Konkretisierung und Anwendung sind die Grundrechte zu beachten (BVerfGE 81, 242, 255 f.; 89, 214, 232 ff.; 115, 51, 66 ff.), und die kollidierenden Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu sehen und so zu begrenzen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BVerfGE 89, 214, 232).

58
Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 19 GWB aF, insbesondere der Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen, ist auf Seiten der Klägerin zu berücksichtigen, dass neben ihrem Anspruch auf Justizgewährung auch ihr Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) tangiert wird. Das Grundrecht der Berufsfreiheit schützt neben der Berufswahl und -aufnahme auch die Berufsausübung (vgl. grundlegend BVerfGE 7, 377 ff.). Mit der Vorgabe der Beklagten zu 2, dass die zur Berufsausübung als Berufssportler erforderliche Teilnahme an Wettkämpfen nur nach Unterzeichnung einer Wettkampfmeldung möglich ist, in der unter anderem eine Schiedsvereinbarung zugunsten des CAS enthalten ist, wird die freie Berufsausübung eingeschränkt. Kommt die Klägerin dieser Vorgabe nicht nach, weil sie z.B. die Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung vermeiden will, wird ihr die Berufsausübung faktisch unmöglich gemacht.

59
(2) Andererseits erfolgt durch den Zwang zur Schiedsgerichtsbarkeit eine verfahrensrechtliche Absicherung der gleichfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten Verbandsautonomie der Beklagten zu 2 (Art. 9 Abs. 1 GG). Sportfachverbände wie die Beklagte zu 2 fördern den Sport allgemein und insbesondere ihre Sportart, indem sie die Voraussetzungen für einen organisierten Sportbetrieb schaffen. Hierfür ist es elementar, dass die Regelwerke gegenüber den Sportlern in ihrer Gesamtheit gelten und flächendeckend nach einheitlichen Maßstäben durchgesetzt werden (vgl. Görtz, Anti-Doping-Maßnahmen im Hochleistungssport aus rechtlicher Sicht, 2012, S. 243). Es ist daher allgemein anerkannt, dass insbesondere im Bereich des internationalen Sports Schiedsvereinbarungen zugunsten eines bestimmten Schiedsgerichts erforderlich sind, um ein einheitliches Vorgehen hinsichtlich der sportrechtlichen Regeln zu gewährleisten. Gerade im Bereich des Dopings ist die einheitliche Anwendung der Anti-Doping-Regeln der Verbände und des WADC zwingend erforderlich, um einen fairen internationalen sportlichen Wettbewerb der Athleten zu ermöglichen. Zudem vermag ein einheitliches Sportschiedsgericht zur Rechtsfortbildung im Rahmen des internationalen Sportrechts beizutragen. Zu den weiteren Vorteilen einer internationalen Sportschiedsgerichtsbarkeit gegenüber staatlichen Gerichten zählen darüber hinaus die besondere Fachkunde der Schiedsrichter, die im Hinblick auf termingebundene Sportereignisse insbesondere auch für den von einem Verfahren betroffenen Sportler besonders bedeutsame Schnelligkeit der Entscheidungsfindung sowie die internationale Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen (vgl. BT-Drucks. 18/4898, S. 38; Adolphsen in Adolphsen/Nolte/Lehner/Gerlinger, Sportrecht in der Praxis, 2012, Rn. 1030 ff.; Holla, Der Einsatz von Schiedsgerichten im organisierten Sport, 2006, S. 30 ff.; Heermann, SchiedsVZ 2014, 66, 75; Duve/Rösch, SchiedsVZ 2014, 216, 223 f. sowie SchiedsVZ 2015, 69, 77; Orth, SpuRt 2015, 230).

60
Auf Seiten der Beklagten zu 2 ist weiter zu berücksichtigen, dass diese ihrerseits im Hinblick auf Art. 13.2.1 in Verbindung mit Art. 23.2.2 WADC faktisch gezwungen ist, Schiedsvereinbarungen zu treffen, die den CAS als Schiedsgericht vorsehen. Die Grundsätze des WADC sind infolge der Ratifizierung des Internationalen Übereinkommens gegen Doping im Sport vom 19. Oktober 2005 (BGBl. II 2007, S. 354) durch die Bunderepublik Deutschland völkerrechtlich verbindliches Vertragsrecht (vgl. Görtz, Anti-Doping-Maßnahmen im Hochleistungssport aus rechtlicher Sicht, 2012, S. 85). Zudem macht das Internationale Olympische Komitee, seiner Verpflichtung aus Art. 20.1.2 WADC folgend, die Anerkennung der Internationalen Sportverbände von der Einhaltung der Regelungen des WADC abhängig.

61
(3) Die Abwägung dieser Rechte und Interessen führt zu dem Ergebnis, dass die Beklagte zu 2 mit ihrem Verlangen, die von ihr vorgegebene Schiedsvereinbarung abzuschließen, ihre Marktmacht nicht im Sinne des § 19 GWB aF missbraucht hat.

62
Maßgeblich hierfür ist zum einen, dass die bereits genannten Vorteile einer Sportschiedsgerichtsbarkeit nicht nur für die Verbände, sondern gerade auch für die Athleten gelten, da diese zur (gegebenenfalls beruflichen) Ausübung ihres Sports darauf angewiesen sind, dass faire Wettkampfbedingungen herrschen. Dazu gehört insbesondere eine einheitliche Anwendung der Anti-Doping-Regeln, die derzeit nur durch den CAS als weltweit anerkanntes Sportschiedsgericht gewährleistet werden kann. Um auf der anderen Seite die Grundrechte der Klägerin auf Justizgewährung und Berufsfreiheit möglichst weitgehend wirksam werden zu lassen, dürfen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Neutralität des CAS allerdings nicht zu gering angesetzt werden. Wie bereits ausgeführt, enthält im Falle des CAS die Schiedsrichterliste grundsätzlich eine ausreichende Anzahl unabhängiger und neutraler Personen und kommt insbesondere der Beklagten zu 2 als Verfahrensgegnerin kein institutionalisiertes Übergewicht bei der Zusammenstellung der Schiedsrichterliste und Besetzung des Schiedsgerichts zu. Bei konkreten Bedenken gegen die Unabhängigkeit und Neutralität des Schiedsgerichts war die Klägerin zudem nicht rechtlos gestellt. Vielmehr sehen die Statuten und die Verfahrensordnung des CAS entsprechende Befangenheitsregelungen vor. Weiterhin besteht die von der Klägerin auch genutzte Möglichkeit, Schiedssprüche des CAS in bestimmtem Umfang von den staatlichen Gerichten der Schweiz überprüfen zu lassen. Diese dem deutschen Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO ähnliche Rechtsschutzmöglichkeit (vgl. Tyrolt, Sportschiedsgerichtsbarkeit und zwingendes staatliches Recht, 2007, S. 104) darf nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts in der Schiedsvereinbarung nicht ausgeschlossen werden (schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 22. März 2007 – 4P.172/2006, SchiedsVZ 2007, 330, 332 f. – Cañas). Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Entscheidung gerade durch ein deutsches staatliches Gericht besteht nicht. Vielmehr werden durch die deutsche Rechtsordnung sowohl ausländische Urteile als auch ausländische Schiedssprüche bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (§ 328 ZPO bzw. Art. V UNÜ) anerkannt.

63
Weiter zu berücksichtigen ist der gesetzgeberische Wille, in Fällen der vorliegenden Art den wirksamen Abschluss einer Schiedsvereinbarung zu ermöglichen. § 1025 Abs. 2 ZPO sah in seiner bis 31. Dezember 1997 geltenden Fassung vor, dass ein Schiedsvertrag dann unwirksam ist, wenn eine Partei ihre wirtschaftliche oder soziale Überlegenheit dazu ausgenutzt hat, den anderen Teil zu seinem Abschluss oder zur Annahme von Bestimmungen zu nötigen, die ihr im Verfahren, insbesondere hinsichtlich der Ernennung oder Ablehnung der Schiedsrichter, ein Übergewicht über den anderen Teil einräumen. Der Gesetzgeber hat diese Regelung gestrichen, weil seiner Auffassung nach die Rechtsfolge der Nichtigkeit des Schiedsvertrages im Fall der Ausnutzung der wirtschaftlichen oder sozialen Überlegenheit einer Partei angesichts der Gleichwertigkeit des Rechtsschutzes in der Schiedsgerichtsbarkeit zu weitgehend war (BT-Drucks. 13/5274, S. 34). Diese Einschätzung wird mit § 11 des am 10. Dezember 2015 verabschiedeten Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport (BGBl. I 2015, S. 2210) bekräftigt, der auch für Fälle der vorliegenden Art die Möglichkeit des Abschlusses einer Schiedsvereinbarung vorsieht. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/4898, S. 38 f.) wird klargestellt, dass die von den Sportverbänden vorgegebenen Schiedsvereinbarungen nach Auffassung des Gesetzgebers nicht wegen unfreiwilliger Unterzeichnung unwirksam sind. Darüber hinaus hat der deutsche Gesetzgeber das Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport vom 19. Oktober 2005 (BGBl. II 2007, S. 354) ratifiziert, das in seinem Art. 4 Abs. 1 auf die Regelungen des WADC Bezug nimmt und die Signatarstaaten zu dessen Einhaltung verpflichtet. Dabei sehen, wie bereits dargelegt, Art. 13.2.1 in Verbindung mit Art. 23.2.2 WADC Schiedsvereinbarungen vor, die gerade den CAS als Schiedsgericht bestimmen.

64
cc) Einer Schiedsvereinbarung, die den CAS als Schiedsgericht vorsieht, stehen auch die Rechte der Klägerin aus Art. 6 EMRK nicht entgegen.

65
Art. 6 Abs. 1 EMRK sieht vor, dass jede Person das Recht hat, dass Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werden. Genauso wie der grundgesetzliche Justizgewährungsanspruch ist auch dieses Recht auf Zugang zu staatlichen Gerichten allerdings verzichtbar. Insbesondere kann die Zuständigkeit staatlicher Gerichte in Schiedsvereinbarungen ausgeschlossen werden, wenn die Schiedsvereinbarung freiwillig, erlaubt und eindeutig ist, das Schiedsverfahren entsprechend den Garantien in Art. 6 EMRK ausgestaltet ist und die Aufhebung von Schiedssprüchen bei Verfahrensmängeln durch staatliche Gerichte möglich ist (EGMR, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 1643/06, Rn. 48 – Suda ./. République Tchèque; Meyer in Karpenstein/Mayer, EMRK, 2. Aufl., Art. 6, Rn. 59). Diese Voraussetzungen sind entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu bb) erfüllt. Dabei führt auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Tatsache, dass die Klägerin zur Ausübung ihres Berufes darauf angewiesen war, die von der Beklagten zu 2 vorgegebene Wettkampfmeldung zu unterzeichnen, nicht zu einer unfreiwilligen und damit konventionswidrigen Schiedsvereinbarung (vgl. EKMR, Urteil vom 5. März 1962 – 1197/61, X ./. Bundesrepublik Deutschland; Matscher in Festschrift Nagel 1987, S. 227, 238; im Ergebnis ebenso Pfeiffer, SchiedsVZ 2014, 161, 165; aA Heermann, SchiedsVZ 2015, 78, 80 f.; offen Niedermaier, SchiedsVZ 2014, 280, 283).

66
dd) Aus dem kartellrechtlichen Missbrauchsverbot nach Art. 102 AEUV kann eine Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung der Parteien gleichfalls nicht hergeleitet werden. Die Interessenabwägung ergibt wie im Rahmen des § 19 GWB aF, dass eine missbräuchliche Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung durch die Beklagte zu 2 nicht vorliegt.

67
ee) Schließlich folgt eine Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung auch nicht aus schweizerischem Recht.

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(1) Die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung ist, abgesehen von vertraglich nicht abdingbaren Vorschriften im Sinne von Art. 34 EGBGB aF, wie etwa den kartellrechtlichen Vorschriften, nach schweizerischem materiellem Recht zu überprüfen. Wie bereits dargelegt, ergibt sich das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare materielle Recht aus Art. 27 ff. EGBGB aF. Da die Parteien keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen haben, unterliegt der Vertrag gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB aF dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB aF wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, die die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft, einen Verein oder eine juristische Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat. Dabei wird bei Schiedsvereinbarungen der Schiedsort als maßgebliches Anknüpfungsmerkmal angesehen, um festzustellen, mit welchem Staat der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist (MünchKommZPO-Münch, 4. Aufl., § 1029, Rn. 37; Tyrolt, Sportschiedsgerichtsbarkeit und zwingendes staatliches Recht, 2007, S. 43, Fn. 90; im Ergebnis ebenso Heermann, SchiedsVZ 2015, 78, 83; Pfeiffer, SchiedsVZ 2014, 161, 163; aA hinsichtlich des Anknüpfungspunktes, im Ergebnis jedoch gleich Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 1029, Rn. 15, 107 ff.; Tyrolt aaO, S. 43; Bergermann, Doping und Zivilrecht, 2002, S. 272; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 1029, Rn. 28; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 1025, Rn. 9 und § 1029, Rn. 108).

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(2) Anders als vom Landgericht angenommen, ist die Schiedsvereinbarung nicht deshalb nach schweizerischem Recht unwirksam, weil sie von der Klägerin unter dem faktischen Zwang, dass anderenfalls eine Berufsausübung nicht möglich wäre, unterzeichnet wurde.

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Ausländisches Recht ist von deutschen Gerichten so anzuwenden, wie es die Gerichte des ausländischen Staates auslegen und anwenden (BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 – II ZR 192/13, NJW 2014, 1244, Rn. 15). Aus der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts zur Frage der „Freiwilligkeit“ von Schiedsvereinbarungen zugunsten des CAS, die Berufssportlern von den Sportverbänden vorgegeben werden, ergibt sich, dass ein Berufssportler die Schiedsvereinbarung zwar nur gezwungenermaßen zur Ausübung seines Berufes unterschreiben wird, die Schiedsvereinbarung jedoch gleichwohl wirksam ist (schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 22. März 2007 – 4P.172/2006, SchiedsVZ 2007, 330, 332 f. – Cañas). Das schweizerische Bundesgericht führt dazu aus, dass lediglich ein im Vorfeld erklärter Rechtsmittelverzicht in Bezug auf Schiedssprüche unwirksam sei, da der Athlet angesichts des strukturellen Ungleichgewichts nicht freiwillig auf Rechtsmittel verzichtet habe. Insoweit bestehe zumindest ein theoretischer Widerspruch in der Behandlung der Schiedsvereinbarung und des Rechtsmittelverzichts. Dieser sei jedoch gerechtfertigt durch die rasche Erledigung von Streitigkeiten durch spezialisierte Schiedsgerichte, die über genügende Garantien der Unabhängigkeit und Unparteiischkeit verfügen. Das „Wohlwollen“, mit dem der freiwillige Charakter der Schiedsvereinbarung überprüft werde, finde seinen Ausgleich in der Beibehaltung der Rechtsmittel. Danach ist die vorliegende Schiedsvereinbarung der Parteien, die Rechtsmittel zu den staatlichen schweizerischen Gerichten nicht ausschließt, auch nach schweizerischem Recht wirksam.

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