Zur Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22.01.2013 – L 16 AS 381/11

– Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II
– Fortsetzungsfeststellungsklage § 131 Abs. 1 S. 3 SGG
– Regelungsinhalt des Eingliederungsverwaltungsakts;
– Modalitäten des Nachweises der Eigenbemühungen
– Zwei Bewerbungen pro Woche sind 50jährigen, alleinstehenden Hilfebedürftigen zumutbar.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 08.04.2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Zwischen den Beteiligten ist im Berufungsverfahren die Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes vom 20.04.2010 streitig.

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Der Kläger steht seit dem 16.06.2005 im laufenden Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

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Am 20.04.2010 (Bl. 1910a Verwaltungsakte-VA) erließ der Beklagte für die Zeit vom 20.04.2010 bis zum 19.10.2010 einen Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II, da eine Eingliederungsvereinbarung nicht zu Stande gekommen sei. Ziel des Eingliederungsverwaltungsaktes war die Integration des Klägers in existenzsichernde Arbeit. Der Beklagte verpflichtete sich Vermittlungsvorschläge, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen würden, zu unterbreiten, das Bewerberprofil des Klägers unter www.arbeitsagentur.de aufzunehmen, sowie Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme der Kosten von schriftlichen Bewerbungen bis zu einem Betrag von 300 € jährlich zu fördern. Außerdem wurde die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für einen zukünftigen Arbeitgeber in Aussicht gestellt.

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Der Kläger sollte in den nächsten sechs Monaten zwei Bewerbungen pro Woche um sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse unternehmen und Nachweise zur Arbeitsplatzsuche vorlegen. Es seien auch befristete Stellenangebote und Stellenangebote von Zeitarbeitsfirmen einzubeziehen. Auf Vermittlungsvorschläge des Beklagten habe sich der Kläger zeitnah, spätestens am dritten Tage nach Erhalt des Stellenangebots, zu bewerben. Außerdem wurden die Modalitäten der Nachweiserbringung geregelt. Der Kläger solle eine Nachweisliste über Eigenbemühungen der Arbeitsplatzsuche bei jedem Termin beim Ansprechpartner vorlegen, falls er an dem Termin verhindert sei, sei die Nachweisliste trotzdem am selben Tag oder unverzüglich (spätestens innerhalb von drei Tagen nach dem Termin) nachzureichen. Die Nachweisliste solle folgende Dokumentation enthalten:

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Angabe des Datums der Bewerbung, des Firmennamens mit Anschrift, Art der Bewerbung (schriftlich, persönlich, per E-Mail etc.), Name des Ansprechpartners bei persönlicher oder telefonische Bewerbung, Telefonnummer bei fernmündlicher Bewerbung, Angabe der angestrebten Position bzw. Tätigkeit sowie das Ergebnis der Bewerbung. Ferner sei das Antwortschreiben der Firmen zur Einsicht vorzulegen. Einträge in der Nachweisliste die durch Firmen vorgenommen worden seien, könnten nicht als Bewerbung anerkannt werden, da durch Rückmeldungen von Firmen bekannt sei, dass dies ein negatives Bild auf den Bewerber werfe und somit mit einer Arbeitsvereitelung gleichzusetzen sei, mit der Folge einer Sanktion. Bei Stellenvorschlägen der Agentur für Arbeit/Träger der Grundsicherung sei als Nachweis für die unternommenen Bemühungen die dem Vermittlungsvorschlag beigefügte Antwortmöglichkeit auszufüllen und vorzulegen.

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Außerdem wurde im Eingliederungsverwaltungsakt auf die Erreichbarkeit des Klägers und die Verpflichtung Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse mitzuteilen sowie bei einer Ortsabwesenheit die vorherige Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners einzuholen hingewiesen. Der Eingliederungsverwaltungsakt enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung mit der auf § 31 SGB II hingewiesen wurde.

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Gegen diesen Eingliederungsverwaltungsakt legte der Kläger am 05.05.2010 Widerspruch ein. Der Eingliederungsverwaltungsakt berücksichtige seine gesundheitlichen Störungen nicht, er sei nicht erwerbsfähig, über einen Rentenantrag habe das Gericht noch nicht entschieden. Außerdem sei die Rechtsfolgenbelehrung falsch. Es könne entgegen der Rechtsfolgenbelehrung keine Sanktion nach § 31 wegen Verstößen gegen eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt verhängt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Kläger sei nach einem Gutachten der Agentur für Arbeit A-Stadt vom 07.10.2005 erwerbsfähig. Ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente sei von der deutschen Rentenversicherung abgelehnt worden. An einer anberaumten ärztlichen Untersuchung habe der Kläger nicht mitgewirkt. Der Eingliederungsverwaltungsakt sei rechtmäßig nach § 15 Abs. 1 S. 1, 2 SGB II erlassen worden. Der Kläger verweigere seit längerem jegliche Mitwirkung bei der Eingliederung in Arbeit. Eine einvernehmliche Eingliederungsvereinbarung sei nicht möglich gewesen, daher sei der Eingliederungsverwaltungsakt erlassen worden. Die getroffenen Regelungen seien rechtmäßig. Die Eigenbemühungen dürften gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II mit dem Eingliederungsverwaltungsakt geregelt werden, insbesondere auch die Modalitäten des Nachweises der Eigenbemühungen. Zwei Bewerbungen pro Woche seien auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers nicht unverhältnismäßig.

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Der Kläger erhob am 12.08.2010 Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 20.07.2010 zum Sozialgericht Landshut. Er beantragte den Beklagten zu verurteilen seinem Widerspruch stattzugeben.

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Mit Urteil vom 08.04.2011 wies das Sozialgericht die Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid gemäß § 136 Abs. 3 SGG als unbegründet ab.

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Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Eine genaue Berufungsbegründung und Antragstellung ist nicht erfolgt.

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Der Beklagte hat zur Erwiderung auf die Begründung des Widerspruchsbescheides und die Gründe des Urteils des Sozialgerichts Landshut Bezug genommen und beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

12

Nach einem Hinweis des Senats hat der Kläger mit Schreiben vom 01.08.2012 seinen Antrag in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides umgestellt.

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Die Beteiligten wurden zu einer beabsichtigten Entscheidung gemäß § 153 Abs. 4 SGG angehört.

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Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte

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L 6 R 643/08 des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143,151 SGG zulässig aber unbegründet. Der Senat weist die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 S. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung zurück, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden gemäß § 153 Abs. 4 S. 2 SGG angehört.

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Der Kläger wendet sich mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 S.3 SGG gegen den Eingliederungsverwaltungsakt des Beklagten vom 20.04.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2010. Vorliegend hat sich der Verwaltungsakt während des Klageverfahrens nach § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) durch Zeitablauf erledigt.

18

Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes hat. Dieses gemäß § 131 Abs. 1 S. 3 SGG erforderliche Interesse stellt eine Sonderform des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses dar. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines berechtigten Feststellungsinteresses ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 131, Rn. 10 am Ende) bzw. der Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat. Nicht erforderlich ist das Vorliegen eines rechtlichen Interesses, regelmäßig genügt es, wenn ein durch die Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann vorliegt (BSGE 79, 33; Keller, a.a.O., Rn. 10a). Dies bedeutet es genügt die begründete Annahme, dass die Verwaltung einen dem erledigten Verwaltungsakt gleichen Bescheid erneut erlassen wird. Ein solches Feststellungsinteresse ist hier unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gegeben. Dieses setzt voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (so Bundessozialgericht – BSG-, Beschluss vom 16.05.2007, B 7b AS 40/06 R, ebenso Keller, a.a.O., § 131 Rn. 10b). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Beklagte erneut einen Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II mit einem gleichlautendem Inhalt erlassen wird, um den Kläger in Arbeit einzugliedern. Daher ist die Klage zulässig.

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Der Eingliederungsverwaltungsakt vom 20.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2010 ist jedoch nicht zu beanstanden.

20

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung. Hiernach kann der Beklagte, wenn eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht zu Stande kommt, die Regelungen nach Satz 2 des § 15 Abs. 1 SGB II durch Verwaltungsakt vornehmen. Der zulässige Regelungsinhalt des nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB VI ergangenen Bescheides bestimmt sich damit nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II. In den Verwaltungsakt sind sämtliche Regelungen der beabsichtigten Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen, insbesondere die Eingliederungsleistungen, die Eigenbemühungen und deren Nachweis (Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, 129). Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II soll die Eingliederungsvereinbarung, mit der die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erforderlichen Leistungen vereinbart werden, insbesondere bestimmen, 1. welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält, 2. welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat, und 3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, der erwerbsfähige Hilfebedürftige zu beantragen hat. Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate geschlossen werden (§ 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Danach soll eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden (§ 15 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen (§ 15 Abs. 1 Satz 5 SGB II). Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung und damit auch eines Eingliederungsverwaltungsaktes können nach § 15 Abs. 2 SGB II nicht die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 19 ff SGB II sein (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2.Aufl. 2008, § 15 Rn. 22). Eine Eingliederungsvereinbarung soll nach systematischer Stellung des § 15 SGB II insbesondere die in § 16 SGB II aufgeführten Eingliederungsleistungen möglichst verbindlich konkretisieren.

21

Nach § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II kann in einer Eingliederungsvereinbarung geregelt werden, welche Eigenbemühungen in welcher Intensität und Quantität dem Hilfebedürftigen obliegen. Hierbei sind die konkreten Umstände des Einzelfalles, insbesondere die individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten des Hilfesuchenden, seine Vor- und Ausbildung, seine beruflichen Erfahrungen sowie die persönlichen und familiären Verhältnisse zu berücksichtigen (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2.Aufl. 2008, § 15 Rn. 24). Auch können die Modalitäten des Nachweises der Eigenbemühungen nach dieser Vorschrift geregelt werden. Hierbei ist zu beachten, dass die festgelegte Nachweisform den Hilfebedürftigen nicht unzulässig belastet. Insbesondere darf die Amtsermittlungspflicht des Beklagten nach § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II i.V.m. § 20 Abs. 1 und 2 SGB X nicht unzulässig eingeschränkt werden.

22

Auch Regelungen über die Ortsabwesenheit/Verfügbarkeit des Hilfebedürftigen sind trotz des seit dem 01.08.2006 in § 7 Abs. 4a SGB II aufgenommenen Verweises zur Anwendbarkeit der Erreichbarkeits-Anordnung grundsätzlich möglich. Dies ergibt sich aus § 15 Abs. 1 S. 2 SGB II, wonach die Aufzählung in Satz 2 dieser Vorschrift nicht abschließend ist.

23

Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte im angefochtenen Bescheid auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II Regelungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II getroffen. Soweit der Kläger vorträgt, der Beklagte habe seine gesundheitlichen Störungen nicht berücksichtigt und er sei nicht erwerbsfähig ist diesem Vortrag nicht zu folgen, da der Kläger nach dem Urteil des 6. Senats des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11.08.2011, L 6 R 643/08 im streitigen Zeitraum nicht erwerbsgemindert war. Vielmehr konnte er leichte und mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem Umfang von sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Gesundheitliche Einschränkungen, die ihn daran hindern würden wöchentlich zwei Bewerbungen vorzunehmen hat der Kläger nicht vorgetragen. Diese sind auch nach den Unterlagen in Rentenverfahren nicht ersichtlich. Ob die Rechtsfolgenbelehrung, die dem Eingliederungsverwaltungsakt angefügt war, ordnungsgemäß erfolgt ist, ist im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu prüfen. Eine falsche oder unvollständige Rechtsfolgenbelehrung wirkt sich nicht auf die Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes aus, sondern ist bei der Prüfung aufgrund des Eingliederungsverwaltungsaktes verhängter Sanktionen nach § 31 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung beachtlich.

24

Aber auch der Inhalt der Eingliederungsvereinbarung im Einzelnen ist nicht zu beanstanden. Dem Kläger ist es zumutbar, dass ihm zwei Bewerbungen pro Woche abverlangt werden. Welche Eigenbemühungen mit welcher Intensität und Häufigkeit der Hilfebedürftige unternehmen muss, ist gesetzlich nicht geregelt. Jedoch sind keine unzumutbaren und (damit rechtswidrigen) Eigenbemühungen abzuverlangen. Zwei schriftliche Bewerbungen pro Woche sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bei einer dreißigjährigen Klägerin im Rahmen des § 119 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (BSGE 95, 176) nicht zu beanstanden, um diese zu aktivieren. Dies gilt auch für den alleinstehenden, 1960 geborenen Kläger, der keine weitergehenden Verpflichtungen hat. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger im streitigen Zeitraum bereits seit etwa fünf Jahren im Leistungsbezug nach dem SGB II stand und es dringend notwendig war und ist, den Kläger, soweit keine gesundheitlichen Gründe entgegenstehen, in existenzsichernde Arbeit zu vermitteln.

25

Auch die in der Eingliederungsvereinbarung geregelten Modalitäten des Nachweises sind nicht zu beanstanden. Die Angabe von Adresse, Telefonnummer, Datum und Name des Ansprechpartners ist notwendig, damit im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes der Beklagte überprüfen kann, ob der Kläger seinen Verpflichtungen ausreichend nachgekommen ist. Der Zusatz, dass direkte Einträge von Arbeitgebern auf der Nachweisliste nicht akzeptiert werden ist vor dem Hintergrund hinzunehmen, dass der Nachweis durch diesen Zusatz nicht erheblich erschwert wird und der Beklagte den Sinn und Zweck des Zusatzes erläutert hat.

26

Bei den im Eingliederungsverwaltungsakt in Aussicht gestellten Leistungen des Beklagten handelt es sich nicht nur um eine Aufzählung von sich bereits aus dem Gesetz ergebenden allgemeinen Rechten, Pflichten und Obliegenheiten. Dem Kläger wird die Gewährung eines Eingliederungszuschusses zugesagt. Auch fehlt es hinsichtlich der getroffenen Regelungen nicht an der erforderlichen Bestimmtheit und damit an der notwendigen Verbindlichkeit. Somit ist der Bescheid nicht zu beanstanden und die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

28

Gründe die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen sind nicht ersichtlich.

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