OLG Celle, Urteil vom 19.12.2013 – 13 U 64/13
1. Die Inaussichtstellung einer Datenübermittlung an die Schufa Holding AG kann unzulässig sein, wenn sie keinen gesetzlich vorgesehenen Zweck erfüllt, insbesondere weil der vermeintliche Schuldner die Forderung bereits bestritten hat.
2. Der Hinweis auf die Möglichkeit einer solchen Datenübermittlung begründet trotz eines Zusatzes, dass eine Übermittlung nur bei einredefreien und unbestrittenen Forderungen erfolgen wird, insbesondere dann eine Erstbegehungsgefahr, wenn der vermeintliche Schuldner die Forderung zuvor schriftlich bestritten und das Inkassounternehmen aufgefordert hat, weitere Drohungen mit einer Datenübermittlung zu unterlassen.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 13. März 2013 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Daten des Klägers an die Schufa Holding AG weiterzuleiten.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber dem Kläger mit der Meldung seiner Daten an die Schufa Holding AG zu drohen.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehend tenorierten Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für den Rechtsstreit – zugleich in Abänderung der in erster Instanz durch Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 3. Dezember 2012 erfolgten Festsetzung – auf 12.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
1
Die Beklagte macht als Inkassounternehmen Ansprüche gegen den Kläger geltend. In ihren Mahnungen hat sie angedroht, die Daten des Klägers unter näher bestimmten Voraussetzungen an die Schufa Holding AG zu übermitteln. Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren die Unterlassung einer solchen Mitteilung sowie weiterer Drohungen mit der Datenübermittlung.
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Am 4. Mai 2012 erhielt der Kläger ein als „letzte Mahnung“ bezeichnetes Schreiben der vermeintlichen Gläubigerin, woraufhin er dieser gegenüber die geltend gemachte Forderung bestritten hat.
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Mit Schreiben vom 26. Juni 2012 mahnte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Begleichung der Forderung an. Dieses Schreiben schloss mit dem folgenden Hinweis:
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„Darüber hinaus informieren wir Sie gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz, dass wir Ihre Daten aus dem genannten Schuldnerverhältnis gespeichert haben. Eine Meldung dieser Daten an die Schufa Holding AG kann bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des § 28 a BDSG nicht ausgeschlossen werden.“
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Der Kläger ließ daraufhin durch Schreiben seines Anwaltes vom 6. Juli 2012 die geltend gemachten Ansprüche auch gegenüber der Beklagten zurückweisen. Zugleich forderte er diese auf, es u. a. zu unterlassen, seine Daten an die Schufa Holding AG weiterzuleiten oder damit zu drohen, und zugleich eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben.
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Ohne im Einzelnen auf dieses Schreiben einzugehen sandte die Beklagte unter dem 13. August 2012 eine „zweite Mahnung“ an den Kläger, die abschließend folgenden Hinweis enthielt:
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„Darüber hinaus informieren wir Sie hiermit erneut darüber, dass wir bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des § 28 a BDSG und Nichtzahlung der Forderung berechtigt sind, Ihre Daten aus dem genannten Schuldverhältnis an die Schufa Holding AG zu übermitteln. Dies kann zur Verschlechterung Ihrer Bonität führen. Wir übermitteln personenbezogene Schuldner- und Bearbeitungsdaten nur dann an Dritte, wenn die Forderung einredefrei und unbestritten ist.“
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Im Übrigen wird von einer Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der gestellten Anträge gemäß § 540 Abs. 2, § 542 Abs. 1, § 313 a Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
9
Die zulässige – insbesondere fristgerecht eingelegte – Berufung ist überwiegend begründet. Die streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche stehen dem Kläger zu. Ein Anspruch auf Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten besteht demgegenüber nicht.
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1. Die in erster Instanz erhobene Zuständigkeitsrüge ist in der Berufungsinstanz nach § 513 Abs. 2 ZPO unbeachtlich.
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2. Dem Kläger steht ein Anspruch aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 12, 823 Abs. 1, 1004 BGB i. V. m. Art. 1, 2 GG gegenüber der Beklagten zu, es zu unterlassen, seine Daten an die Schufa Holding AG weiterzuleiten.
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a) Eine solche Weiterleitung würde den Kläger bei der derzeitigen Sachlage widerrechtlich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen.
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Eine durch das Bundesdatenschutzgesetz nicht gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, das als „sonstiges Recht“ i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB auch negatorischen Schutz nach den allgemeinen Vorschriften genießt (BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 – III ZR 159/82, juris Tz. 14).
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Die Weitergabe der Daten von der Beklagten an die Schufa Holding AG wäre nach § 28 a BDSG nur in den dort in Abs. 1 genannten Fällen zulässig. Die hierfür bestehenden alternativen Voraussetzungen lagen und liegen jedoch nicht vor. Insbesondere war und ist eine Datenübermittlung nicht nach § 28 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDSG zulässig, da der Kläger die Forderung bestritten hat. Erstmalig hat er die Forderung mit Schreiben vom 9. Mai 2012 gegenüber der Zedentin bestritten. Zwar hat die Beklagte dies zunächst in Abrede gestellt, ihr Bestreiten jedoch nach Vorlage des Rückscheins im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 18. Februar 2013 nicht mehr substantiiert, weshalb das Landgericht diesen Vortrag des Klägers im Tatbestand des angefochtenen Urteils zu Recht als unstreitig dargestellt hat. Ein weiteres Mal hat der Kläger die Forderung durch Anwaltsschreiben vom 6. Juli 2012 gegenüber der Beklagten selbst bestritten.
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b) Aufgrund der dennoch von der Beklagten vorgenommenen Hinweise auf die Möglichkeit einer Datenübermittlung an die Schufa Holding AG bestand die ernstlich drohende und unmittelbare Gefahr, dass die Beklagte die Datenübermittlung vornahm und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzte.
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Ein – wie hier von dem Kläger geltend gemachter – vorbeugender Unterlassungsanspruch setzt eine Erstbegehungsgefahr voraus. Diese besteht, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft in der fraglichen Weise rechtswidrig verhalten. Eine solche Erstbegehungsgefahr kann auch begründen, wer sich des Rechts berühmt, bestimmte Handlungen vornehmen zu dürfen (BGH, Urteil vom 17. August 2011 – I ZR 57/09, juris Tz. 44). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben:
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aa) Allerdings war der in der ersten Mahnung vom 26. Juni 2012 enthaltene Hinweis auf die Speicherung der Daten und die Möglichkeit ihrer Übermittlung als solcher nicht geeignet, die unmittelbar bevorstehende Mitteilung der Daten an die Schufa Holding AG befürchten zu lassen. Die dortige Mitteilung bezog sich allgemein auf die mögliche Verwendung der gespeicherten Daten, erfasste nicht nur die Mitteilungsmöglichkeit nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDSG, sondern insbesondere auch diejenige nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG – mithin die Datenmitteilung nach einer gerichtlichen Feststellung der Forderung – und enthielt zudem keine „Warnung“ vor konkreten Nachteilen einer Schufa-Mitteilung wie der Hinweis in der zweiten Mahnung. Darüber hinaus ließ die Formulierung, dass eine Mitteilung bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen nicht ausgeschlossen werden könne, nicht befürchten, dass die Beklagte damals bereits davon ausging, dass diese Voraussetzungen vorlagen und eine Datenmitteilung daher konkret unmittelbar drohte.
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bb) Demgegenüber begründete der zitierte Hinweis in der zweiten Mahnung der Beklagten vom 13. August 2012 die ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr einer erstmaligen Begehung, da sich die Beklagte mit ihr des Rechtes berühmte, eine Mitteilung vornehmen zu dürfen.
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Bereits die Wiederholung des Hinweises, die konkret die dem Kläger von einer Mitteilung drohenden Nachteile benannte, ließ befürchten, dass die Beklagte davon ausging, zu einer Mitteilung berechtigt zu sein. Zwar enthielt der letzte Satz des Hinweises die – für einen Laien ohnehin möglicherweise schwer verständliche (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Juli 2013 – I-20 U 102/12, MDR 2013, 1057) – Einschränkung, dass eine Übermittlung nur dann erfolge, wenn die Forderung einredefrei und unbestritten ist. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger jedoch unmittelbar zuvor durch Anwaltsschreiben vom 6. Juli 2012 die geltend gemachte Forderung bestritten hatte, ließ dieser Hinweis der Beklagten vermuten, dass sie – aus welchen Gründen auch immer – das Bestreiten des Klägers nicht für maßgeblich hielt. Dass sie das Bestreiten schlicht versehentlich nicht zur Kenntnis genommen hatte, war und ist aus Sicht eines objektiven Dritten fernliegend, da der Kläger die Forderung bereits ein weiteres Mal zuvor schriftlich bestritten hatte.
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Diese Gefahr wurde durch den Umstand bestätigt, dass der Kläger die Beklagte mit vorzitiertem Anwaltsschreiben vom 6. Juli 2012 aufgefordert hatte, u. a. eine Datenmitteilung zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Auch wenn die Beklagte in dem Schreiben vom 13. August 2012 hierauf nicht ausdrücklich eingegangen war, konnte die Wiederholung des Hinweises auf die Möglichkeit einer Datenübermittlung nur als Antwort auf diese Aufforderung verstanden werden, so dass mit der unmittelbar bevorstehenden Übermittlung zu rechnen war. Anderenfalls wäre zu erwarten gewesen, dass die Beklagte ausdrücklich mitgeteilt hätte, dass derzeit die Voraussetzungen für eine Datenübermittlung nicht vorlagen und sie eine solche deshalb auch nicht vornehmen werde (vgl. ähnlich OLG Oldenburg, Urteil vom 5. Oktober 2012 – 6 U 148/12, veröffentlicht in: MiKaP 2012/05, S. 51 ff.).
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Die von der Beklagten in Bezug genommenen Gerichtsentscheidungen stehen dieser Auffassung nicht entgegen. Ihnen lagen jeweils abweichende Sachverhalte zugrunde.
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c) Dieser durch den zweiten Hinweis auf die Möglichkeit einer Datenübermittlung begründete Erstbegehungsgefahr ist auch durch das Verhalten der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit nicht beseitigt worden. Für den Wegfall einer auf einer Äußerung beruhenden Erstbegehungsgefahr ist regelmäßig ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Beklagte den Unterlassungswillen unmissverständlich und ernst gemeint erklärt (BGH, Urteil vom 31. Mai 2001 – I ZR 106/99, juris Tz. 42; Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 8 Rn. 1.26 ff.).
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Im vorliegenden Fall fehlt es schon an einer eindeutigen Erklärung der Beklagten, bei der derzeitigen Sachlage keine Mitteilung an die Schufa Holding AG vorzunehmen. Vielmehr hat sie sich nur allgemein dahingehend erklärt, nicht die Absicht zu hegen, rechtswidrige Negativmeldungen zu veranlassen (S. 5 des Schriftsatzes vom 1. Oktober 2012), sich streng an gesetzliche Vorgaben zu halten (S. 3 des Schriftsatzes vom 1. Februar 2013) und Übermittlungen allein auf dem Boden der Rechtsordnung vorzunehmen (a. a. O. S. 5). Es fehle in der Klageschrift an jeglichem Vortrag dazu, dass die Beklagte in rechtswidriger Weise einen Negativeintrag bei der Schufa-Holding AG herbeiführen würde (a. a. O. S. 13; Schriftsatz vom 1. Februar 2013, S. 7). Damit hat die Beklagte aber gerade offengelassen, ob ihrer Auffassung nach die gesetzlichen Voraussetzungen einer Datenübermittlung vorlagen.
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Darüber hinaus besteht sogar konkret die Befürchtung, dass sie trotz des mehrfachen Bestreitens der Forderung durch den Kläger der Auffassung sein könnte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Datenübermittlung vorlagen und vorliegen, da sie mit Schriftsatz vom 1. Februar 2013 über mehr als 10 Seiten die Begründetheit der von ihr geltend gemachten Forderungen darlegt. Diese Ausführungen waren im vorliegenden Rechtsstreit überflüssig und gaben erst recht Grund zu der Annahme, dass die Beklagte das Bestreiten der Forderung durch den Kläger nicht für ausreichend hielt.
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3. Dem Kläger steht weiter aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 240, 22, 23 StGB ein Anspruch gegen die Beklagte zu, es zu unterlassen, mit der Meldung seiner Daten an die Schufa Holding AG zu drohen. Der Hinweis auf die Möglichkeit der Datenübermittlung in der zweiten Mahnung vom 13. August 2012 stellte eine rechtswidrige Drohung mit einem empfindlichen Übel dar, die den Kläger zu einer Handlung – nämlich der Begleichung der angemahnten Forderung – nötigen sollte. Unerheblich ist im vorliegenden Zusammenhang, welcher der für die Beklagte handelnden Personen dies strafrechtlich zuzurechnen wäre.
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a) Der Hinweis stellte dem Kläger ausdrücklich ein empfindliches Übel, nämlich die Datenmitteilung an die Schufa Holding AG und die damit verbundene Möglichkeit der Verschlechterung seiner Bonität vor Augen. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass diese Mitteilung den Zweck hatte, den Kläger zur Zahlung der geltend gemachten Forderung zu bewegen. Die Androhung des Übels zu diesem angestrebten Zweck ist als verwerflich anzusehen (§ 240 Abs. 2 StGB).
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Die Unterrichtung über die Möglichkeit der Datenübermittlung erfüllt im konkreten Fall keinen gesetzlichen vorgesehenen Zweck. Sie ist zwar in § 28 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 c BDSG vorgesehen. In diesem Zusammenhang war sie jedoch vorliegend ohne Bedeutung, da nach dieser Alternative die Datenübermittlung nur bei unbestrittenen Forderungen zulässig ist, die von der Beklagten hier geltend gemachte Forderung von dem Kläger bereits zweifach bestritten worden war. Zwar war eine Datenübermittlung darüber hinaus insbesondere nach § 28 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG bei einer gerichtlichen Feststellung der Forderung möglich. Allein die zum Zeitpunkt der zweiten Mahnung noch nicht konkret absehbare Möglichkeit einer Mitteilung nach einer gerichtlichen Feststellung der Forderung rechtfertigte den Hinweis im Mahnschreiben jedoch nicht, zumal dieser diese einschränkende Voraussetzung nicht ausdrücklich benannte sondern vielmehr – wie vorstehend dargelegt – suggerierte, dass eine Mitteilungsmöglichkeit bereits aktuell bestehe.
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Für eine Verwerflichkeit im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB spricht demgegenüber, dass die in Aussichtstellung der Möglichkeit einer solchen Datenübermittlung regelmäßig bereits als konkret drohendes erhebliches Übel aufgefasst werden wird. Ohne dass es hier darauf entscheidend ankäme ist anzumerken, dass der Schlusssatz des Hinweises, in dem die Mitteilungsmöglichkeit auf bestrittene und einredefreie Forderungen beschränkt wird, regelmäßig entweder gar nicht oder angesichts der in dem vorangehenden Satz enthaltenen Verdeutlichung der Nachteile einer solchen Mitteilung häufig nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zur Kenntnis genommen werden wird (in diesem Sinne auch OLG Düsseldorf, a. a. O.).
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Kommt – wie vorliegend – hinzu, dass der Hinweis auf diese Übermittlungsmöglichkeit vorgenommen wird, obwohl die Forderung längst bestritten ist und die Beklagte sogar bereits zur Unterlassung und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert worden war, musste dies die Sorge steigern, dass eine solche Mitteilung erfolgte, wenn die Forderung nicht kurzfristig beglichen würde. Die Beklagte hat damit die grundsätzlich vorgesehene Möglichkeit eines Hinweises auf die Datenmitteilung als außerprozessuales Druckmittel zur Forderungsdurchsetzung (einen derartigen Missbrauch befürchtend: BR-Drs. 548/1/08, S. 9) missbraucht.
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c) Der Senat ist weiter davon überzeugt, dass die bei der Erteilung dieses Hinweises handelnden Mitarbeiter der Beklagten jedenfalls bedingt vorsätzlich handelten. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger auch unmittelbar zuvor die Forderung bestritten und die Beklagte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert hatte, spricht viel dafür, dass es den Mitarbeitern der Beklagten bekannt war, dass die Forderungen für eine Datenmitteilung nicht vorlagen und der Hinweis daher nur den Zweck haben konnte, den Kläger zur Zahlung zu nötigen. Selbst wenn die Beklagte jedoch – wie von ihrem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vermutet – den fraglichen Hinweis ohne nähere Prüfung der Umstände des Einzelfalls in die zweite Mahnungen aufgenommen haben sollte, so hätten die maßgeblichen Entscheidungsträger der Beklagten es in Kauf genommen und zur Erreichung des Nötigungszwecks gebilligt, dass dieser Hinweis auch in denjenigen Fällen erfolgt, in denen die Forderung bestritten ist und der Hinweis daher keinen gesetzlich vorgesehenen Zweck verfolgt.
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d) Die durch den Erstverstoß begründete Wiederholungsgefahr hat die Beklagte nicht ausgeräumt.
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4. Dem Kläger steht demgegenüber kein Anspruch auf Ersatz der vorprozessualen Anwaltskosten zu. Die gebührenausgleichende Tätigkeit seines Anwalts – insbesondere die Fertigung dessen Schreibens vom 6. Juli 2012 – erfolgte zu einem Zeitpunkt, in dem noch kein Unterlassungsanspruch bestand.
III.
33
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die – auf eine nach § 4 Abs. 1 ZPO den Streitwert nicht erhöhende Nebenforderung gerichtete – Zuvielforderung war verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.
35
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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Der Streitwert war nach § 3 ZPO entsprechend der Angabe des Klägers in der Klageschrift auf 12.000 Euro festzusetzen. Unter Berücksichtigung der u. a. in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 18. Februar 2013 vorgetragenen Umstände, die Kreditwürdigkeit sei für den Kläger von besonderer Bedeutung, weil er ein Haus gebaut und Kredite laufen habe, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Wertangabe im Hinblick auf den bei einer Datenmitteilung drohenden wirtschaftlichen Schaden unvertretbar wäre. Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG war die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entsprechend von Amts wegen zu ändern.