Zur Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zwecks Auffindung eines beschlagnahmten Führerscheins

LG Lüneburg, Beschluss vom 08.07.2010 – 26 Qs 155/10

In Gestalt von § 25 Abs. 2 S. 4, Abs. 4 S. 1 StVG steht eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die richterliche Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung beim Betroffenen zur Auffindung des beschlagnahmten Führerscheins bei der Vollstreckung eines von der Verwaltungsbehörde verhängten bußgeldrechtlichen Fahrverbots zur Verfügung (Rn.10).

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts Lüneburg vom 15. Juni 2010 wird aufgehoben.

2.

Gemäß § 25 Abs. 2 S. 4, Abs. 4 S. 1 StVG wird die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume und des sonstigen Besitztums des Betroffenen einschließlich seines Pkw sowie die Durchsuchung seiner Person angeordnet, soweit es der Zweck der Vollstreckung, nämlich das Auffinden des beschlagnahmten Führerscheins des Betroffenen (ausgestellt durch die Führerscheinstelle des Kreises P. am 06. September 1995, rosa Formular, FS-Nr., Listen-Nr. Klasse 3), erfordert.


Gründe

I.

1

Gegen den Betroffenen wurden mit Bußgeldbescheid des Landkreises L vom 17. November 2009 wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h) eine Geldbuße von 160,00 Euro sowie ein Fahrverbot gemäß § 25 StVG für die Dauer von 1 Monat verhängt. Ferner wurde gemäß § 25 Abs. 2 a StVG bestimmt, dass das Fahrverbot nicht mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheids, sondern erst dann wirksam wird, wenn der Führerschein bei der Verwaltungsbehörde in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch nach Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Der Bußgeldbescheid wurde mangels Einspruchs des Betroffenen in der Folgezeit rechtskräftig und daher auch das Fahrverbot seit dem 05. April 2010 wirksam und vollstreckbar.

2

Trotz folgender Vollstreckungsbemühungen der Verwaltungsbehörde konnte der Führerschein des Betroffenen jedoch nicht in amtliche Verwahrung genommen werden, insbesondere gab der Betroffene ungeachtet einer schriftlichen Aufforderung der Verwaltungsbehörde vom 06. April 2010 seinen Führerschein nicht freiwillig ab. Die Verwaltungsbehörde ordnete daher unter dem 20. April 2010 gemäß § 25 Abs. 2 S. 4 StVG die Beschlagnahme des Führerscheins an. Auch die darauffolgenden Versuche der von der Verwaltungsbehörde eingeschalteten Polizei, den Führerschein in Verwahrung zu nehmen, scheiterten, da entsprechende Anschreiben an den Betroffenen rückläufig waren und dieser auch bei diversen Versuchen an seiner Wohnanschrift nicht angetroffen werden konnte.

3

Mit Antrag vom 26. Mai 2010 begehrte die Verwaltungsbehörde daher beim Amtsgericht Lüneburg den Erlass eines Wohnungsdurchsuchungsbeschlusses zum Zwecke des Auffindens des beschlagnahmten Führerscheins. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. Juni 2010 lehnte das Amtsgericht Lüneburg den Erlass eines entsprechenden Durchsuchungsbeschlusses ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass es sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt weder als Ermittlungsrichter, noch als Bußgeldrichter oder als Richter für Maßnahmen nach dem Landespolizeirecht als für den Erlass des beantragten Durchsuchungsbeschlusses zuständig ansehe. Eine Zuständigkeit als Ermittlungsrichter scheide aus, da es sich nicht um eine Durchsuchung nach § 102 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG handele und der Führerschein in Ordnungswidrigkeitenverfahren auch nicht mehr als Beweismittel benötigt werde. Vielmehr sei das Ermittlungsstadium im Bußgeldverfahren bereits abgeschlossen, so dass es sich nur noch um eine Maßnahme der Vollstreckung handele. Auch eine Zuständigkeit des Amtsgerichts als Bußgeldrichter sei nicht erkennbar, da es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage zur Anordnung der Wohnungsdurchsuchung zur Durchsetzung der Beschlagnahme eines Führerscheins im Falle eines von der Verwaltungsbehörde rechtskräftig verhängten Fahrverbots fehle. Der Auffassung, eine solche Durchsuchungsanordnung lasse sich auf § 25 Abs. 2 S. 4, Abs. 4 S. 1 StVG stützen, könne nicht beigetreten werden, da es den genannten Vorschriften insbesondere an der verfassungsrechtlich vorauszusetzenden Bestimmtheit fehle. Die zuletzt verbleibende Möglichkeit der Durchsuchungsanordnung nach dem maßgeblichen Landespolizeirecht scheide ebenfalls aus, da es hierfür an der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Lüneburg fehle. Der Betroffene wohne in der Gemeinde … W, die außerhalb des Geltungsbereichs des Nds. SOG liege.

4

Das Amtsgericht Lüneburg hat bei der Rücksendung der Akten an die Verwaltungsbehörde ausdrücklich angeregt, gegen die erfolgte Ablehnung der Durchsuchungsanordnung Beschwerde einzulegen. Dieser Anregung ist die Verwaltungsbehörde unter dem 23. Juni 2010 nachgekommen. Zur Begründung ihrer Beschwerde verweist die Verwaltungsbehörde lediglich auf die §§ 68 und 90 OWiG. Das Amtsgericht Lüneburg hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

5

Die Beschwerde ist zulässig (1.) und begründet (2.).

1.

6

Die Beschwerde ist zulässig und insbesondere auch statthaft. Es ist anerkannt, dass der Verwaltungsbehörde gegen die aus formellen Gründen erfolgte Ablehnung der bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen i. S. d. § 104 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die einfache Beschwerde zusteht (vgl. Göhler, 15. Auflage 2009, § 104 OWiG Rdn. 13).

2.

7

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

8

Das Amtsgericht Lüneburg hat die Anordnung der beantragten Wohnungsdurchsuchung bei dem Betroffenen zum Zwecke des Auffindens des beschlagnahmten Führerscheins zu Unrecht abgelehnt. Der Durchsuchungsbeschluss war daher von der Kammer unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts Lüneburg zu erlassen.

9

Dies aus folgenden Gründen:

10

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Lüneburg steht in Gestalt von § 25 Abs. 2 S. 4, Abs. 4 S. 1 StVG durchaus eine den verfassungsrechtlichen Vorgaben – insbesondere dem Gesetzesvorbehalt sowie dem Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG – entsprechende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die richterliche Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung beim Betroffenen zur Auffindung eines beschlagnahmten Führerscheins bei der Vollstreckung eines verwaltungsbehördlich verhängten Fahrverbots zur Verfügung. Die Kammer folgt hinsichtlich dieser höchst umstrittenen Rechtsfrage entgegen der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts Lüneburg und der damit übereinstimmenden Auffassung verschiedener Amtsgerichte (vgl. AG Berlin-Tiergarten, NZV 1996, 506; AG Leipzig, NZV 1999, 308 sowie AG Karlsruhe, DAR 1999, 568) der vorherrschenden Meinung in der bußgeldrechtlichen Literatur und Rechtsprechung, wonach § 25 Abs. 2 S. 4, Abs. 4 S. 1 StVG als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für eine richterliche Wohnungsdurchsuchungsanordnung nach einem verwaltungsbehördlichen Fahrverbot anzusehen sei (vgl. Göhler, 15. Auflage 2009, § 90 OWiG Rdn. 12 a, 29; Meyer-Goßner, 52. Auflage 2009, § 463 b StPO Rdn. 1; KK/OWiG-Boujong, 2. Auflage 2000, § 90 OWiG Rdn. 22; Burhoff/Gübner, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2005, Rdn. 1005; Janiszewski/Buddendiek, Bußgeldkatalog mit Punktesystem, 9. Aufl. 2004, Rdn. 136; Krumm, Das Fahrverbot in Bußgeldsachen, 1. Aufl. 2006, S. 176; Waechter NZV 1999, 273; Hentschel, NZV 1996, 507; Deutscher, NZV 2000, 105; Janiszewski, NStZ 1997, 267 sowie LG Berlin, NZV 2006, 385 und LG Limburg, BA 2004, 546).

11

Nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 S. 4 StVG ist der Führerschein des Betroffenen im Falle eines Fahrverbots zu beschlagnahmen, wenn er nicht freiwillig zum Zwecke der amtlichen Verwahrung herausgegeben wird. § 25 Abs. 4 S. 1 StVG wiederum sieht vor, dass der Betroffene auf Antrag der Vollstreckungsbehörde vor dem Amtsgericht die eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, wenn der beschlagnahmte Führerschein „bei dem Betroffenen nicht vorgefunden“ wird.

12

Dass diese beiden Vorschriften in ihrer Zusammenschau entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts Lüneburg durchaus als taugliche Ermächtigungsgrundlage für eine richterliche Anordnung der Wohnungsdurchsuchung im Falle eines durch die Verwaltungsbehörde in einem rechtskräftigen Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbots i. S. d. § 25 Abs. 1 StVG angesehen werden können, ergibt sich aus einer wörtlichen, systematischen, historischen und teleologischen Auslegung dieser Vorschriften.

13

In wörtlicher Hinsicht verkennt die Kammer nicht, dass es § 25 Abs. 2 S. 4, Abs. 4 S. 1 StVG an der ausdrücklichen Anordnung einer richterlichen Zuständigkeit für die Entscheidung über eine derartige Wohnungsdurchsuchung ersichtlich mangelt. Hieraus den Schluss zu ziehen, dass die Vorschriften nur die Durchsuchung der Person des Betroffenen gestatten (so etwa AG Leipzig, NZV 1999, 308), wäre nach Ansicht der Kammer jedoch verfehlt. Denn zum einen hat das BVerfG bereits mehrfach entschieden, dass vergleichbare Vollstreckungsvorschriften, die einer ausdrücklichen richterlichen Entscheidungsanordnung zur Wohnungsdurchsuchung entbehren, von Verfassungs wegen unmittelbar um eine entsprechende richterliche Anordnungszuständigkeit zu ergänzen sind (vgl. BVerfGE 51, 91 sowie 57, 346). Die zu konstatierende Unvollständigkeit des Wortlauts des § 25 Abs. 2 S. 4, Abs. 4 S. 1 StVG im Hinblick auf richterliche Anordnungen zur Wohnungsdurchsuchung lässt daher keinen zwingenden Schluss auf den Regelungsgehalt der Vorschriften zu (vgl. dazu Waechter, NZV 1999, 273). Dies vorausgesetzt, erlaubt der Wortlaut des § 25 Abs. 4 S. 1 StVG, wonach die eidesstattliche Versicherung abzugeben ist, wenn der Führerschein „bei dem Betroffenen nicht vorgefunden“ wird, durchaus das Verständnis, dass hiervon eine amtliche Nachsuche sowohl bei der Person als auch in der Wohnung des Betroffenen umfasst ist. Ein Gegenstand kann nämlich bereits begrifflich nur dann „nicht vorgefunden“ werden, wenn nach ihm gesucht werden darf, wohingegen eine Suche bei freiwilliger Herausgabe entbehrlich ist. Dieses Wortlautverständnis drängt sich umso mehr auf, wenn man berücksichtigt, dass Führerscheine bei lebensnaher Betrachtung – die man dem Gesetzgeber zweifelsfrei zutrauen kann – regelmäßig nicht ausnahmslos am Körper des Betroffenen getragen werden, sondern sich häufig auch andernorts befinden, etwa in der in der Wohnung abgelegten Brieftasche, in der Kommode im Flur, in der Jackentasche an der Garderobe oder sogar im Fahrzeug selbst. Somit impliziert § 25 Abs. 4 S. 1 StVG ohne Weiteres die Zulässigkeit einer Durchsuchung bei dem Betroffenen im weiteren Sinne, ohne ausdrückliche Aussage darüber, ob dies nur die Person des Betroffenen, oder auch seine Wohnung und sonstige Besitztümer umfasst. Der Wortlaut ist insoweit schlichtweg offen sowie auslegungsbedürftig und auslegungsfähig (vgl. dazu erneut Waechter, NZV 1999, 273).

14

Dass die Wohnungsdurchsuchung bei dem Betroffenen durchaus von dem – seinem Wortlaut nach offenen – § 25 Abs. 2 S. 4, Abs. 4 S. 1 StVG mit umfasst ist, ergibt sich für die Kammer aus den weiteren anzuwendenden Auslegungsmethoden, nämlich der systematischen und der historischen Auslegung. Eine allein am nicht eindeutigen Wortlaut des § 25 Abs. 2 S. 4, Abs. 4 S. 1 StVG haftende Betrachtung verkennt nämlich, dass das Fahrverbot des § 25 StVG rechtsgeschichtlich als Äquivalent zu dem strafrechtlichen Fahrverbot gemäß § 44 StGB im Zuge der Entkriminalisierung einiger Verkehrsstraftaten entstanden ist, die auf diesem Wege zu bloßen Ordnungswidrigkeiten, also zu reinem Verwaltungsunrecht, herabgestuft wurden (vgl. LG Berlin, NZV 2006, 385). Der § 25 Abs. 2 S. 4, Abs. 4 S. 1 StVG ist daher in einem unmittelbaren historischen und systematischen Zusammenhang mit § 463 b StPO zu betrachten, mit dem er auch in entscheidenden Teilen wortgleich ist. Nach dieser Vorschrift in der Strafprozessordnung regelt sich die Beschlagnahme von Führerscheinen bei der Vollstreckung eines Fahrverbots nach § 44 StGB. Im Rahmen des § 463 b StPO ist aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift jedoch ohne Weiteres zu entnehmen, dass eine Wohnungsdurchsuchung nach dem Willen des Gesetzgebers zulässig sein soll, zumal seinerzeit gerade zum Zwecke dieser – redaktionell leider nicht besonders geglückten – Klarstellung § 459 g StPO und § 463 b StPO geändert wurden (vgl. BT-Drs. 8/693 vom 28. Juni 1977, S. 54 und BT-Drs. 8/2152 vom 29. September 1978, S. 16 sowie eingehend Waechter NZV 1999, 273). Im Anwendungsbereich des § 463 b StPO ist es aus diesem Grunde allgemein anerkannt, dass in der Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft zur Durchsetzung des Fahrverbots nach § 44 StGB zugleich die Anordnung der Durchsuchung der Wohnung bei dem Beschuldigten bzw. Verurteilten enthalten ist, da in Gestalt des das Fahrverbot anordnenden Urteils bzw. Strafbefehls eine dem Art. 13 Abs. 2 GG entsprechende richterliche Entscheidung bereits vorliegt (vgl. Meyer-Goßner, 52. Auflage 2009, § 463 b StPO Rdn. 1 sowie Hentschel, NZV 1996, 507). Berücksichtigt man vor diesem Hintergrund, dass § 463 b StPO zur Vollstreckung des bußgeldrechtlichen Fahrverbots annähernd wortgleich in § 25 Abs. 2, Abs. 4 S. 1 StVG übernommen wurde, so rechtfertigt dies die Annahme, dass auch in diesem Rahmen bei der Durchsetzung eines von der Verwaltungsbehörde rechtskräftig angeordneten Fahrverbots die Anordnungskompetenz des Richters für die Wohnungsdurchsuchung mit enthalten ist. Vor dem Hintergrund der vorstehend skizzierten Entstehungsgeschichte des § 25 StVG und der fast vollständigen wörtlichen Übereinstimmung von § 463 b Abs. 3 StPO und § 25 Abs. 4 StVG, vermag die Kammer daher nicht zu erkennen, warum der Gesetzgeber ungeachtet dieser Parallelitäten dem § 25 Abs. 2 S. 4, Abs. 4 S. 1 StVG einen anderen Regelungsgehalt beimessen wollte. Dementsprechend hielt es seinerzeit auch der Rechtsausschuss des Bundestages für unnötig, weitere Änderungen an § 25 Abs. 4 StVG anzubringen, da in der Praxis die Zulässigkeit der Wohnungsdurchsuchung hinsichtlich einer einzuziehenden Sache oder eines beschlagnahmten Führerscheins ohnehin unstrittig sei (vgl. BT-Drs. 8/2152 vom 29. September 1978, S. 16 und BT-Drs. 8/2287 vom 14. November 1978, S. 4 sowie eingehend LG Berlin, NZV 2006, 385).

15

Zu diesen systematischen und rechtshistorischen Überlegungen kommt hinzu, dass auch der Sinn und Zweck des § 25 StVG die Beinhaltung einer richterlichen Anordnungskompetenz für die Wohnungsdurchsuchung beim Betroffenen zwingend voraussetzt. Ansonsten liefe die Beschlagnahmeanordnung der gemäß § 92 OWiG mit der Vollstreckung betrauten Verwaltungsbehörde zur Durchsetzung ihres angeordneten Fahrverbots im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 25 Abs. 2 S. 4 StVG fast vollständig ins Leere, wenn keinerlei Handhabe verfügbar wäre, im Falle der Verweigerung der freiwilligen Herausgabe des Führerscheins bei dem Betroffenen und in dessen Wohnung nach dem Führerscheindokument zu suchen. Die Beschlagnahmeanordnung der Vollstreckungsbehörde kann seine Wirkungen vielmehr nur dann sinnvoll entfalten, wenn sie auch mit den Mitteln der Wohnungsdurchsuchung effektiv gegen den Betroffenen durchgesetzt werden kann (so auch LG Berlin, NZV 2006, 385; LG Limburg, BA 2004, 546 sowie Hentschel, NZV 1996, 507).

16

Zuletzt spricht auch ein Blick auf die Rechtslage bei der zwangsweisen Durchsetzung eines vom Bußgeldrichter angeordneten Fahrverbots i. S. d. § 25 StVG für die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung. Insoweit ist es nämlich mehrheitlich anerkannt, dass – genau wie im Rahmen des § 463 b StPO im Strafverfahren – in der Beschlagnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft als gemäß § 91 OWiG zuständiger Vollstreckungsbehörde die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung beim Betroffenen gleich mit enthalten sein soll, da die nach Art. 13 Abs. 2 GG vorauszusetzende richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit des Eingriffs in die Freiheit der Wohnung in Gestalt des Urteils bereits vorliegt (vgl. Göhler, 15. Aufl. 2009, § 91 OWiG Rdn. 7). Warum § 25 StVG nur bei richterlichen Fahrverbotsanordnungen eine Ermächtigungsgrundlage für die Wohnungsdurchsuchung darstellen soll, hingegen nicht bei verwaltungsbehördlichen Fahrverbotsanordnungen, leuchtet der Kammer nicht ein (vgl. auch Krumm, Das Fahrverbot in Bußgeldsachen, 1. Aufl. 2006, S. 176 sowie Janiszewski, NStZ 1997, 267).

17

Dem auf die dargestellte Weise herzuleitenden Verständnis der Kammer, wonach § 25 Abs. 2 S. 4, Abs. 4 S. 1 StVG auch auf die richterliche Anordnungskompetenz zur Wohnungsdurchsuchung bei dem Betroffenen im Falle eines verwaltungsbehördlichen Fahrverbots zu erstrecken sei, stehen im Übrigen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen.

18

Zunächst einmal verstößt die von der Kammer vertretene Auffassung nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit staatlicher Zwangs- und Eingriffsmaßnahmen. Hierfür spricht zunächst einmal, dass die Beschlagnahme des Führerscheins und die anschließende Wohnungsdurchsuchung ein legitimes Ziel verfolgen, nämlich die Verhinderung des Missbrauchs des bei dem Betroffenen verbliebenen Führerscheindokuments trotz rechtskräftigen Fahrverbots. Würde nämlich der Betroffene den Führerschein weiterhin nutzen, so stellte dies eine Straftat gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG dar. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass bei der Frage der Angemessenheit der Mittel im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Zusammenhang mit Vollstreckungsmaßnahmen nicht in erster Linie das ursprünglich sanktionierte Verhalten – hier also der Verkehrsverstoß –, sondern vielmehr der Pflichtenverstoß innerhalb der Vollstreckung zu berücksichtigen ist (BVerfGE 43, 101; 61, 126). Im Übrigen hat das BVerfG bereits ausgesprochen, dass grundsätzlich sogar die Erzwingungshaft gegen den Betroffenen gemäß § 96 OWiG zur Vollstreckung von Bagatellbußgeldern angemessen ist, wenn sich der Betroffene seiner in zumutbarer Weise erfüllbaren Pflicht entzieht. Dies muss daher erst recht für eine Wohnungsdurchsuchung beim Betroffenen gelten, die gegenüber der Erzwingungshaft zweifelsohne den milderen Eingriff darstellt (vgl. BVerfGE, 43, 101; 61, 126 sowie Waechter, NZV 1999, 273).

19

Bei der Frage der Verhältnismäßigkeit der Wohnungsdurchsuchung in der vorliegenden Konstellation ist überdies zu beachten, dass die Verhängung eines Fahrverbots nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG ohnehin nur im Falle einer „groben und beharrlichen Verletzungen der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers“ in Frage kommt, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass allein aufgrund einer Verkehrsbagatelle die Wohnung des Betroffenen durchsucht wird (vgl. LG Berlin, NZV 2006, 385). Im Einzelfall wird jedoch wegen der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stets unter Berücksichtigung der konkreten Verfahrensumstände zu prüfen sein, ob es der Betroffene tatsächlich bislang verweigert hat, den Führerschein freiwillig in amtliche Verwahrung zu geben und ob erfolglos versucht wurde, ihn dazu zu bewegen. Dies sind jedoch Fragen der Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung im Einzelfall, die die hier primär zu untersuchende Problematik, ob § 25 Abs. 2 S. 4, Abs. 4 S. 1 StVG überhaupt grundsätzlich und losgelöst von dem vorliegenden Verfahren eine verfassungsrechtlich unbedenkliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss bei der Vollstreckung verwaltungsbehördlicher Fahrverbote darstellt, nicht berühren.

20

Gegen die hier vertretenen Auffassung lässt sich unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zudem auch nicht einwenden, dass der Betroffene, der die freiwillige Herausgabe des Führerscheins verweigert, sich bereits dadurch quasi selber „bestraft“, weil er gem. § 25 Abs. 5 S. 1 StVG ein „Dauerfahrverbot“ auslöst und während der gesamten Zeit, in der er weiterhin im Besitz des Führerscheins bleibt, gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbewährt keinerlei Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen darf (so etwa AG Berlin-Tiergarten, NZV 1996, 506 sowie AG Leipzig, NZV 1999, 308). Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass der sich auf diese Weise verhaltende Betroffene bei lebensnaher Betrachtung wohl stets nur durch Zufall von der Polizei des Fahrens ohne Fahrerlaubnis überführt werden wird. Schließlich wird er bei jeder Straßenverkehrskontrolle ein Führerscheindokument vorweisen können, ohne dass für die Polizeibeamten im Einzelfall ein Anlass bestehen wird, das Vorliegen eines Fahrverbots durch weitere Überprüfung festzustellen (vgl. LG Berlin, NZV 2006, 385). Mithin gebietet die Vermeidung des Missbrauchs beschlagnahmter, aber bei den Betroffenen verbliebener Führerscheine die hier vertretene Betrachtungsweise (so auch Waechter, NZV 1999, 273).

21

Zuletzt ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, dass es der betroffenen Person in jedem Einzelfall unbenommen bleibt, der Wohnungsdurchsuchung durch eine freiwillige Herausgabe des Führerscheins zuvorzukommen, soweit sich das Dokument noch in ihrem Besitz befindet.

22

Dem von der Kammer geteilten Verständnis des § 25 Abs. 2 S. 4, Abs. 4 S. 1 StVG steht auch nicht das verfassungsrechtliche Zitiergebot aus Art 19 Abs. 1 S. 2 GG im Wege. Das BVerfG vertritt nämlich in ständiger Rechtsprechung, dass die Zitierpflicht für den Gesetzgeber nicht nur bei vorkonstitutionellen Grundsrechtsbeschränkungen wegfällt, sondern darüber hinaus auch in den Fällen verzichtbar ist, in denen nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes zustande gekommene Gesetze lediglich bereits zuvor gültige Grundrechtsbeschränkungen ohne oder mit nur geringen Änderungen übernehmen (vgl. BVerfGE 5, 13; 15, 288; 16, 194 sowie 64, 72). Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der in § 25 Abs. 2 S. 4, Abs. 4 S. 1 StVG nach zutreffendem Verständnis angelegten Wohnungsdurchsuchung jedoch um eine solche althergebrachte Grundrechtsbeschränkung aus dem Strafverfahrensrecht, welche in Gestalt des § 25 StVG nur auf einen neu gearteten Anwendungsbereich beim Fahrverbot in Bußgeldsachen übertragen wurde. In § 25 Abs. 2 S. 4, Abs. 4 S. 1 StVG nach dem hiesigen Verständnis ist daher keine neuartige Form von Grundrechtseingriff zu sehen, auf die das Zitiergebot Anwendung finden müsste (vgl. Waechter, NZV 1999, 273 sowie LG Berlin, NZV 2006, 385).

23

Zuletzt widerspricht die von der Kammer vertretene Auffassung auch nicht dem verfassungsrechtlichen, im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Bestimmtheitsgrundsatz. Da § 25 Abs. 2 S. 4, Abs. 4 S. 1 StVG, wie vorstehend ausgeführt, nach den anerkannten Auslegungsmethoden – insbesondere aufgrund des offenen Wortlauts, des historischen und systematischen Zusammenhangs zu § 463 b StPO und der erkennbaren Zielrichtung der Vorschriften – ohne Weiteres mit einer richterlichen Zuständigkeit für die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung bei der Durchsetzung verwaltungsbehördlicher Fahrverbote in Verbindung gebracht werden kann, begegnet es keinen Bedenken, die Regelungen als ausreichend bestimmte Gesetzesgrundlage in diesen Fällen anzusehen. Das Bestimmtheitsgebot verbietet es nämlich nicht, den Sinngehalt solcher Vorschriften, die nach ihrem Wortlaut auslegungsbedürftig und auslegungsfähig sind, durch die anerkannten Methoden der Rechtsauslegung zu ermitteln, wie es vorliegend geschehen ist.

24

Nach alledem ist nach zutreffender Ansicht davon auszugehen, dass in Gestalt des § 25 Abs. 2 S. 4, Abs. 4 S. 1 StVG eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die richterliche Anordnung der Wohnungsdurchsuchung im Falle der Vollstreckung eines von der Verwaltungsbehörde angeordneten bußgeldrechtlichen Fahrverbots i. S. d. § 25 Abs. 1 StVG zur Verfügung steht.

25

Vorliegend sind auch in diesem Einzelfall die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Wohnungsdurchsuchung auf Grundlage des § 25 Abs. 2 S. 4, Abs. 4 S. 1 StVG gegeben.

26

Gegen den Betroffenen wurde rechtskräftig ein verwaltungsbehördliches Fahrverbot von 1 Monat angeordnet. Dieses ist seit dem 05. April 2010 wirksam und vollstreckbar i. S. d. § 25 Abs. 2 a StVG.

27

Die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung ist vorliegend auch im Einzelfall verhältnismäßig, da die Verwaltungsbehörde in ihrer Rolle als gemäß § 92 OWiG zuständige Vollstreckungsbehörde zuvor alle ihr zur Verfügung stehenden milderen Mittel ausgeschöpft hat, um das Führerscheindokument des Betroffenen in amtliche Verwahrung zu nehmen. Sie hat insbesondere den Betroffenen aufgefordert, das Dokument freiwillig herauszugeben, sodann die Beschlagnahme angeordnet und auch die Beschlagnahme erfolglos durch die Polizei zu vollstrecken versucht. An einer Wohnungsdurchsuchung, die der Betroffene jederzeit durch freiwillige Herausgabe seines Führerscheins abwenden kann, führt daher nunmehr kein Weg mehr vorbei, zumal mangels Einlassung des Betroffenen bislang auch nicht ersichtlich ist, dass das Führerscheindokument bei ihm unauffindbar verloren gegangen ist.

28

Einer vorherigen Anhörung des Betroffenen im Vollstreckungs- oder Beschwerdeverfahren bedurfte es nicht, da eine solche den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde (vgl. Göhler, 15. Aufl. 2009, § 90 OWiG Rdn. 12 a).

III.

29

Eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren war nicht veranlasst, da die Beschwerde der Verwaltungsbehörde Erfolg hatte.

Dieser Beitrag wurde unter Strafrecht/OWi-Recht abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.