Zur Rechtmäßigkeit der Anordnung der Vorlage eines EU-Führerscheins

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.09.2011 – OVG 1 S 4.11

Rechtsbehelfe gegen die Anordnung, einen ab dem 19. Januar 2009 von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten EU-Führerschein zwecks Eintragung der mangelnden Berechtigung im Inland bei der Behörde vorzulegen, rechtfertigen bei fortbestehenden Eignungszweifeln nach vorheriger Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrten mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 ‰ und dem Bestehen von Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Berufung auf unionsrechtliche Positionen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht. (Rn.5)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 VwGO bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen spricht zwar eine unionsrechtliche Fragestellung an, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht abschließend geklärt werden kann. Angesichts der gegebenen Konstellation, in der die Anwendung des nationalen Rechts nicht offenkundig in Widerspruch zur sog. 3. Fahrerlaubnisrichtlinie steht, folgt daraus aber unter dem Gesichtspunkt der Erfolgsaussichten in der Hauptsache noch kein Änderungsbedarf hinsichtlich des angefochtenen Beschlusses, an dessen Ergebnis auf der Grundlage einer Abwägung der widerstreitenden Interessen festzuhalten ist.

2 Der in E. wohnhafte Antragsteller wendet sich in der Hauptsache gegen den mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung versehenen Bescheid des Antragsgegners vom 13. September 2010, mit dem zunächst festgestellt wurde, dass er nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 FeV nicht berechtigt sei, mit dem für ihn am 3. Juni 2009 ausgestellten polnischen Führerschein der Klasse B Kraftfahrzeuge im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen, und ihm unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 Euro aufgegeben wurde, den polnischen Führerschein zwecks Eintragung der Nichtberechtigung innerhalb von fünf Tagen vorzulegen. Der Antragsteller wurde im Jahre 1993 durch Urteil des Kreisgerichts E. wegen Trunkenheit im Straßenverkehr (festgestellte Blutalkoholkonzentration 2,53 mg/g) zum zweiten Mal in kurzer Folge bestraft und ihm wurde die (deutsche) Fahrerlaubnis entzogen. Anträge auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis wurden 1997 und 2004 jeweils abgelehnt, nachdem er das von ihm angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten jeweils nicht beigebracht hatte. Mit seinem Widerspruch hat der Antragsteller geltend gemacht, dass die Vorgehensweise des Antragsgegners europarechtlich unzulässig sei. Auch die am 19. Januar 2009 insoweit in Kraft getretene sog. 3. Führerscheinrichtlinie (vgl. Art. 18 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006, ABl. L 403/18) müsse sich am Anerkennungsgrundsatz, wie er in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur sog. 2 Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991, ABl. L 237) entwickelt worden sei, messen lassen; danach dürfe der Antragsgegner bei einer nach Ablauf der Sperrfrist von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis nur unter engen, in seinem Fall nicht nachgewiesenen Voraussetzungen die Anerkennung verweigern, grundsätzlich dürfe nur an neu zutage getretene Eignungsmängel angeknüpft werden. Das Verwaltungsgericht hat den zeitgleich gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unter Aufbereitung der hierzu in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassungen mit der Begründung abgelehnt, dass Gemeinschaftsrecht der Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – nicht entgegenstehe und es insoweit nicht erheblich sei, ob ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip entsprechend den Nachweisanforderungen der Rechtsprechung des EuGH der Ausstellung des polnischen Führerscheins zugrunde liege. Zum einen sehe der Wortlaut der insoweit ab 19. Januar 2009 anzuwendenden 3. Führerscheinrichtlinie unter der alleinigen Voraussetzung des früheren Entzuges der Fahrerlaubnis kein Ermessen für die Aberkennung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Aufnahmestaat einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis mehr vor; zum anderen diene die Neufassung der Führerscheinrichtlinie gerade der Bekämpfung des sog. Führerscheintourismus, dessen Voraussetzungen im Fall des Antragstellers, der seinen Wohnsitz lediglich für 6 ½ Wochen nach Polen verlagert habe, eindeutig erfüllt seien.

3 Mit der Beschwerde beruft sich der Antragsteller auf die von mehreren Oberverwaltungsgerichten vertretene Auffassung, nach der die verschärfte Rechtsfolge nach Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. Führerscheinrichtlinie unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Ausnahmen vom sog. Anerkennungsgrundsatz im Falle vorherigen Entzuges im Inland nur dann greifen könne, wenn auch die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV erfüllt seien, wenn nämlich ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen feststeht, dass der Inhaber der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte (vgl. insbesondere HessVGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2009 – 2 B 255/09 – Blutalkohol 46, 354, und vom 4. Dezember 2009 – 2 B 2138/09 – Blutalkohol 47, 154; OVG Saarland, Beschluss vom 16. Juni 2010 – 1 B 204/10, 1 D 232/10DAR 2010, 598; für den Fall der reinen Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ohne vorherigen Entzug auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. März 2010 – 10 A 11244/09DVBl. 2010, 728). Insoweit verweist er auf eine von der Starostei Slubice ausgestellte Bescheinigung vom 13. Oktober 2010, nach der er den Führerschein u.a. aufgrund eines dokumentierten zeitweiligen Wohnsitzes in Slubice sowie einer strafbewehrten Erklärung über einen längeren Aufenthalt als 185 Tage im Kalenderjahr in Polen, einer Bestätigung des Kraftfahrtbundesamtes, dass er keinen gültigen deutschen Führerschein besitze, einer Bestätigung der Registrierung des Aufenthalts eines EU-Bürgers und einer Abmeldebescheinigung aus Deutschland erworben habe.

4 Dieses Vorbringen lässt schon insoweit eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vermissen, als dieses nicht nur die Frage der Vereinbarkeit der Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 FeV ausführlich erörtert und sich insoweit der ebenfalls von der bislang überwiegenden Zahl der deutschen Oberverwaltungsgerichte vertretenen Gegenauffassung angeschlossen hat, wonach es in den Fällen eines vorherigen Entzuges der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat insoweit keiner Feststellung eines Verstoßes gegen das Wohnortprinzip mehr bedürfe, ein anderer Mitgliedstaat – auch bei gegebener Zuständigkeit – vielmehr keinen neuen Führerschein ausstellen dürfe und bei Ausstellung eines solchen Führerscheins dieser in dem Mitgliedstaat, der die Fahrerlaubnis früher entzogen habe, keine Berechtigung vermittele (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 – 11 CS 10.1380 – juris; NdsOVG, Beschluss vom 18. August 2010 – 12 ME 57/10 – juris, OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 2 MB 31/10 – juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. Februar 2010 – 1 M 172/09 – juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Januar 2010 – 10 S 2391/09NJW 2010, 2821; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2010 – 16 B 814/09 – Blutalkohol 47, 145), sondern zugleich eine von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren unabhängige Interessenabwägung angestellt hat, die – anknüpfend an die fortbestehenden alkoholbedingten Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers – zum selben Entscheidungsergebnis gelangt (S. 7 f. des Beschlussabdrucks). Die Beschwerde setzt sich damit nur unzureichend auseinander; einerseits beschränkt sie sich darauf, sich auf die Argumentation der von der vorgenannten Rechtsauffassung abweichenden Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG des Saarlands, Beschluss vom 16. Juni 2010 – 1 B 204/10, 1 D 232/10 – juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Februar 2010 – 10 B 11351/09DAR 2010, 406; HessVGH, Beschluss vom 4. Dezember 2009 – 2 B 2138/09 – juris) zu berufen, die letztlich auf der Einschätzung beruht, der Gerichtshof der Europäischen Union werde auch in Anwendungsfällen der 3. Führerscheinrichtlinie an dem von ihm unter Geltung der 2. Führerscheinrichtlinie entwickelten Grundsätzen (zuletzt Urteile vom 26. Juni 2008 – Rs. C-329/06 und C-343/06 Wiedemann u.a. -, Slg 2008 I-04635, sowie – Rs C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, Slg 2008 I-04691) festhalten trotz des Umstandes, dass die Rechtsfolge in § 11 Abs. 4 der 3. Führerscheinrichtlinie im Gegensatz zu der Vorgängervorschrift (§ 8 Abs. 4 RiLi 91/439 EWG) zwingend ausgestaltet ist. Andererseits stellt die Beschwerde konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Kraftfahreignung in Abrede, ohne sich mit den vom Verwaltungsgericht angeführten Umständen auseinanderzusetzen. Das besitzt keine ausreichende argumentative Qualität, um das Entscheidungsergebnis des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.

5 Der Senat hält es nicht für unwahrscheinlich, dass der Gerichtshof der Europäischen Union im Hinblick auf eine effektivere Bekämpfung des sog. Führerscheintourismus in Ansehung der 3. Führerscheinrichtlinie zu einer Beurteilung des Gehalts des Unionsrechts gelangt, die über die bisherige Rechtsprechung hinausreicht. Denn die nunmehr zwingend angeordneten Rechtfolgen lassen dem Mitgliedsstaat keinen Entscheidungsspielraum bei der Frage der Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mehr, den er unter Beachtung des Anerkennungsgrundsatzes auszufüllen hätte. Danach könnte es insoweit nicht mehr – wie bisher – primär auf den Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzungen, sondern allein schon auf die vorherige Entzugsmaßnahme ankommen. Anderenfalls besäße die neue Richtlinie keinen wesentlich anderen Gehalt als die bisherige und würde bei der Bekämpfung des Führerscheintourismus und damit verbundener Begleiterscheinungen keinen Fortschritt bringen. Ein entsprechendes Vorabentscheidungsverfahren zu der Frage, ob Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG dahingehend auszulegen sind, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnen muss, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person außerhalb einer für sie geltenden Sperrzeit ausgestellt wurde, wenn deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats entzogen worden ist, und diese Person zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung ihren ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte, hat bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof anhängig gemacht (Beschluss vom 16. August 2010 – 11 B 10.1030DAR 2010, 596), so dass die Frage einer Klärung zugeführt werden wird. Der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens kann hier indes nicht abgewartet werden, weil im vorliegenden Verfahren zu entscheiden ist, ob der Antragsteller bis zu einer klärenden Entscheidung in der Hauptsache von der Vollziehung der ausgesprochenen Aberkennung zu verschonen ist. Eine eigene Vorlage gleicher Art hält der Senat nicht für geboten; eine Pflicht zur Vorlage gemäß Art. 267 AEUV besteht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auch für ein letztinstanzlich entscheidendes Gericht nicht (vgl. Beschluss vom 8. September 2006 – OVG 1 S 122.05 – Blutalkohol 44, 193 m.w.N.).

6 Auf dieser Grundlage spricht Einiges dafür, dass der polnische Führerschein dem Antragsteller nach geltendem Recht im Inland keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen vermittelt; die gegenteilige Möglichkeit zwingt unter Berücksichtigung der übrigen erheblichen Umstände zu keiner für den Antragsteller günstigeren Interessenabwägung.

7 Jedenfalls für solche Fallgestaltungen, in denen – wie hier infolge verschwiegenen Entzuges der Fahrerlaubnis durch Strafurteil in Deutschland – eine vorherige nationale Einschränkung, Aussetzung oder Entziehung des Führerscheins im Sinne von Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG und eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf gemeinschaftsrechtliche Positionen gegeben ist, stellt der Senat auf die das Vollziehungsinteresse begründenden, nicht ausgeräumten Zweifel an der Kraftfahreignung ab (vgl. dazu bereits Beschluss des Senats vom 8. September 2006, a.a.O.) und hält für die prozessuale Gestaltung bis zu einer abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren am Ausschluss der aufschiebenden Wirkung fest.

8 Die rechtsmissbräuchliche Berufung auf gemeinschaftsrechtliche Positionen ergibt sich hier insbesondere aus folgenden Umständen: Dem Antragsteller ist die Fahrerlaubnis 1993 durch Strafurteil entzogen worden. Seine Anträge auf erneute Erteilung der Fahrerlaubnis wurden abgelehnt, weil sich der Antragsteller einer Begutachtung der bei ihm zweifellos vorhandenen Alkoholproblematik nicht unterzogen hat. Ausweislich der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bescheinigung des polnischen Landratsamtes vom 13. Oktober 2010 hat er gegenüber den polnischen Behörden nur angegeben und durch eine Bescheinigung des Kraftfahrtbundesamtes nachgewiesen, dass er über keinen gültigen deutschen Führerschein verfügt. Den Entzug der Fahrerlaubnis in Deutschland durch Strafurteil hat er dagegen nicht angegeben. Diese Anhaltspunkte – ebenso wie die aus den deutschen Meldeunterlagen ersichtliche vorübergehende Verlagerung des Wohnsitzes in der Zeit vom 4. Mai 2009 bis zum 18. Juni 2009 – rechtfertigen die Bewertung als Missbrauchsfall.

9 Weiterhin ist entgegen dem Beschwerdevorbringen von einem konkret in der Person des Antragstellers fortbestehenden Eignungsmangel in Gestalt einer unbewältigten Alkoholmissbrauchsproblematik auszugehen. Der Antragstellers ist bereits im Jahre 1993 mit einer Blutalkoholkonzentration im öffentlichen Straßenverkehr in einer deutlich über 1,6 ‰ liegende Höhe aufgefallen, die auf eine durch länger währenden Missbrauch erworbene Alkoholgewöhnung und Giftfestigkeit schließen lässt. Schon daraus ergeben sich massive Zweifel, dass der Antragsteller zwischen der Einnahme alkoholischer Getränke und der Teilnahme am Straßenverkehr ausreichend zuverlässig zu trennen vermag. Der Umstand, dass er sich insoweit in den Neuerteilungsverfahren einer Begutachtung nicht gestellt hat, führt zu dem Schluss, dass er einen fortbestehenden Eignungsmangel zu verbergen sucht.

10 Der Eignungsmangel kann dem Antragsteller auch noch entgegengehalten werden (§ 28 Abs. 4 Satz 3 FeV), da die Eintragungen der Entscheidungen im Verkehrszentralregister, aus denen sich der Mangel ableitet, noch nicht getilgt sind. Die gegen die Anwendung der Bestimmungen von der Beschwerde erhobenen Bedenken entbehren hinreichender Substanz. Auch das Argument, dass es für Strafurteile infolge der Ablaufhemmungsbestimmung in § 29 Abs. 6 StVG keine absolute Verjährungsfrist gibt, sondern die Tilgung davon abhängig ist, dass sich der Betroffene in der Weise bewähren muss, dass keine neuen Straftaten mehr hinzukommen, die in das Verkehrszentralregister einzutragen sind, rechtfertigt solche Bedenken nicht. Die Vorschriften sind insoweit grundsätzlich bestimmt genug; die geregelten Tilgungsfristen lassen erkennen, mit welchem zeitlichen Ablauf der Betroffene einschließlich zu berücksichtigender An- und Ablaufhemmungen nach den konkreten Umständen bis zu seiner Bewährung rechnen muss. Sachlich lässt sich im Übrigen eine Alkoholproblematik – erst recht eine Alkoholkrankheit – durch Zeitablauf allein nicht bewältigen; gleichwohl schließt der Gesetzgeber auch insofern eine Bewährung durch Eingreifen des Verwertungsverbots nach § 29 Abs. 8 StVG nicht aus. Beim Antragsteller unterliegen die Tilgungsfristen sowohl für den Eintrag des gerichtlichen Entzuges der Fahrerlaubnis als auch für die Eintragungen der späteren bestandskräftigen Versagungsentscheidungen sämtlich der Anlaufhemmung nach § 29 Abs. 5 StVG, so dass die Verwertungs- bzw. Tilgungsfrist überhaupt erst nach Ablauf von fünf Jahren nach der beschwerenden Entscheidung jeweils zu laufen begonnen hat und gegenwärtig die zehnjährige Tilgung hinsichtlich der Versagungsentscheidung vom 8. Dezember 2004 eine Ablaufhemmung gemäß § 29 Abs. 6 StVG bezüglich der früheren, noch dem Übergangsrecht (§ 65 Abs. 9 StVG) unterliegenden Eintragungen bewirkt.

11 Die Teilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers am öffentlichen Straßenverkehr kann für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens in der Hauptsache wegen der damit verbundenen Gefahren für die Verkehrssicherheit, insbesondere von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer und bedeutende Sachwerte, nicht hingenommen werden (ständige Senatsrechtsprechung); das – im Übrigen nicht über das allgemeine individuelle Interesse an der Berechtigung hinaus konkretisierte – persönliche Interesse des Antragstellers, von der polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen zu können, muss demgegenüber zurückstehen. Insofern ist die – angesichts der normativen Ausgestaltung in § 28 Abs. 4 FeV hier den Kern des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens bildende – Vollziehung der Pflicht zur Vorlage des polnischen Führerscheindokuments zwecks Eintragung der – bereits kraft gesetzlicher Regelung – fehlenden Berechtigung, die ihre Grundlage in den auf diese Konstellation entsprechend anwendbaren § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 2 FeV findet, geboten, um den Anschein einer sich daraus ergebenden Berechtigung im Inland zu beseitigen. Die Androhung des Zwangsgeldes auf der Grundlage der §§ 23 i.V.m. 15, 17 und 20 des Vollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg – VwVG BB – begegnet keinen Bedenken; jedenfalls die für die Vorlage bestimmte Frist von „spätestens“ fünf Tagen nach Zustellung des Bescheides ist angemessen und genügt – anders als möglicherweise die „unverzüglich“ verlangte Vorlage – den Bestimmtheitsanforderungen an Akte der Verwaltungsvollstreckung.

12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1

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