Zur Rechtfertigung des Abschusses einer Drohne wegen Eingriffs in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Eigentumsrecht.

AG Riesa, Urteil vom 24.04.2019 – 9 Cs 926 Js 3044/19

Zur Rechtfertigung des Abschusses einer Drohne wegen Eingriffs in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Eigentumsrecht.

Tenor

1. Der Angeklagte … wird freigesprochen.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe
I.

Dem Angeklagten wurde in dem Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft Dresden, Zweigstelle Meißen vom 21.01.2019 Folgendes zur Last gelegt:

Am 16.07.2018 habe der Angeklagte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 15:00 Uhr und 19:30 Uhr von seinem Grundstück A. in P. mit einem Luftgewehr auf eine über seinem Grundstück schwebende Drohne geschossen. Hierdurch sei die Drohne vom Himmel auf das Garagendach des Angeklagten gestürzt. An der Drohne sei ein Totalschaden entstanden. Der Wert der Drohne betrage ca. 1.500,00 EUR.

Strafantrag durch den geschädigten Eigentümer der Drohne wurde am 27.12.2018 gestellt (Bl. 22 d. A.)

II.

Nach der durchgeführten Hauptverhandlung ist davon auszugehen, dass sich der unter I. geschilderte Sachverhalt im Wesentlichen so ereignet hat. Daneben traf das Gericht folgende Feststellungen:

Der Angeklagte hielt sich am Tattag in dem Garten seines 980 qm großen Grundstücks, welches von einer 2,5 m – 3,0 m hohen Hecke umgeben ist, an der Garage auf. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die dreijährige Tochter sowie die siebenjährige Tochter des Angeklagten aus Angst vor der über dem Grundstück fliegenden Drohne entsprechend seiner Schilderung schreiend zu dem Angeklagten liefen. Zu diesem Zeitpunkt trat die Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin A. aus dem Haus, um den Hausmüll zu den etwa 30m entfernten Tonnen zu bringen. Die Zeugin A. berichtete insoweit, dass die über dem Grundstück befindliche Drohne hierbei gezielt ihren Bewegungen gefolgt sei, insbesondere eine Wendung vorgenommen habe, als die Zeugin A. von den Mülltonnen zurücklief. Sodann seien die gemeinsamen Kinder aufgelöst zu der Zeugin A. gelaufen, welche sich um die beiden Kinder kümmerte und diese beruhigte. Der Angeklagte selbst gab dies ebenfalls in seiner Schilderung aus eigener Wahrnehmung an. Der Drohnenpilot, der Zeuge R., ließ sich dahin nicht ein. Seine Angaben waren insofern widersprüchlich. Nachdem er in der polizeilichen Vernehmung vom 20.07.2018 zunächst angab, über das Grundstück des Angeklagten geflogen zu sein, gab er in der Hauptverhandlung an, nur über der gemeinsamen Grenze des Grundstücks seiner Eltern und des Grundstücks des Angeklagten geflogen zu sein. Auf Vorhalt seiner Aussage während der polizeilichen Zeugenvernehmung gab Herr R. sodann wiederum an, er könne nicht ausschließen, das Grundstück überflogen zu haben. Hinzu kommt, dass Herr R. wegen des Überflugs nach einen Angaben eine Selbstanzeige erstattet habe und diesbezüglich ein Bußgeldverfahren anhängig ist. Dies wäre nicht zu erwarten, wenn er davon ausginge, dass er das Grundstück nicht überflogen habe. Das Gericht hält die widersprüchlichen Angaben des als Zeugen vernommenen Herrn R. daher nicht für glaubhaft.

Der Angeklagte stellte die über der Mitte seines Grundstücks in einer Höhe zwischen 5-15 m gesteuerte Drohne fest, welche ohne seine oder die Zustimmung seiner Ehefrau flog. Die Angaben des Angeklagten, der als Zeugen vernommenen Herren R. und P. wichen hinsichtlich der Höhenangabe innerhalb des genannten Rahmens geringfügig voneinander ab, wobei es sich bei sämtlichen Angaben lediglich um Schätzungen handelte. Die Schussabgabe der zwei Diabolo-Projektile durch den Angeklagten erfolgte mit einem handelsüblichen, also frei verkäuflichen Luftgewehr. Dies folgt aus den Angaben des Angeklagten. Eine entsprechende Nachschau bei dem Angeklagten unterblieb insoweit im Rahmen des Ermittlungsverfahrens. Der Schussabgabe durch den Angeklagten ging ein Ausruf des Angeklagten voran, dass die Drohne entfernt werden solle, sowie das Herbeiholen des Luftgewehrs von dessen, nach den Angaben des Angeklagten, vor den gemeinsamen Kindern sicheren Verwahrungsort. Davon ist nach den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und seiner Ehefrau vorliegend auszugehen. Der als Zeuge vernommene Herr P., welcher in seinem Garten nach seinen Angaben einen Betonmischer laufen ließ konnte zu einem Ausruf des Angeklagten, ebenso wenig wie die Ehefrau des Drohnenpiloten, Angaben machen. Herr P. konnte lediglich den Überflug des Grundstücks des Angeklagten als solchen bestätigen. Mit dem zweiten Projektil traf der Angeklagte die Drohne, welche auf das Garagendach des Angeklagten herunterfiel.

Bei der von dem als Zeugen vernommenen Herrn R. gesteuerten und im Eigentum seines Cousins, Herrn J., stehenden 40cm x 40cm großen und mit Kamera ausgestatteten Drohne handelte es sich um den auf den Lichtbildern Bl. 7-12, 24-27 zu sehenden Quadrocopter, welcher aus einer Distanz von bis zu einem Kilometer gesteuert werden kann. Die Drohne steuerte der als Zeuge vernommene Herr R. von dem benachbarten Grundstück aus, welches im Eigentum der Eltern des Herrn R. steht, bei welchen der Zeuge mit seiner Familie zu Besuch war. Der Zeuge R. mit seiner Familie lebt selbst nicht dort, sondern in B..

Der Drohnenpilot war für den Angeklagten als solcher nicht zu erkennen, da insbesondere zwischen dem Grundstück des Angeklagten und demjenigen der Eltern des Herrn R. sich eine etwa 2,70 m hohe und dichte Hecke befindet, das Grundstück des Angeklagten über eine Größe von 980 qm verfügt und der Zeuge R. nach eigenen Angaben auch nicht unmittelbar an der Hecke selbst stand. Dass Herr R. als Steuerer nicht erkennbar war, gaben dieser, der Angeklagte und dessen Ehefrau übereinstimmend in der Hauptverhandlung an.

III.

Der Angeklagte war aus rechtlichen Gründen unter Berücksichtigung der besonderen tatsächlichen Einzelfallumstände freizusprechen.

1.

Der Vorwurf der Sachbeschädigung gemäß §§ 303, 303c StGB, welcher dem Angeklagten mit dem Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft vom 21.01.2019 zur Last gelegt wurde, konnte nach Durchführung des gemäß § 408 Abs. 3 S. 2 StPO anberaumten Termins zur Hauptverhandlung nach Auffassung des Gerichts keinen Bestand haben.

a) Der Strafverfolgung steht vorliegend nicht bereits der, wegen Überschreitung der nach § 77b Abs.1 StGB maßgeblichen drei Monatsfrist, verspätete Strafantrag des geschädigten Eigentümers entgegen, da die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung annahm (§ 303c StGB).

b) Das Gericht geht vorliegend jedoch davon aus, dass der Angeklagte gemäß § 228 BGB gerechtfertigt gehandelt hat.

Danach gilt, dass wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, nicht widerrechtlich handelt, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht (Defensivnotstand). § 34 StGB tritt hinter dem spezielleren Rechtfertigungsgrund des § 228 BGB in der Regel zurück (Fischer, 65. Auflage 2018, § 34 StGB Rn. 33; BeckOK, 41. Edition 01.02.2019, § 34 StGB Rn. 23). Das führt dazu, dass der im bürgerlich rechtlichen Notstand Handelnde nicht wegen Sachbeschädigung zu bestrafen ist (JurisPK, 8. Auflage 2017, § 228 BGB Rn. 20).

c) Erforderlich ist das Vorliegen einer Notstandslage, welche bei drohender Gefahr für den Handelnden oder einen anderen anzunehmen ist, wobei die Gefahr von einer fremden Sache ausgehen muss (JurisPK, 8. Auflage 2017, § 228 BGB Rn. 4).

aa) Umstritten ist insoweit zunächst, ob § 228 BGB bei mittelbaren Angriffen Anwendung findet. Dies wird grundsätzlich von der herrschenden Auffassung angenommen. Etwas Anderes soll gelten, wenn die Gefahr nicht unmittelbar von der Sache ausgeht, sondern von einem Menschen als Angriffsmittel verwendet wird (JurisPK, 8. Auflage 2017, § 228 BGB Rn. 7), was vorliegend angenommen werden könnte, da die Drohne durch einen Piloten gesteuert wird. Jedoch ist es von der herrschenden Meinung anerkannt, dass §§ 228, 904 BGB und nicht § 227 BGB beziehungsweise § 32 StGB gelten, wenn sich der Angreifer fremder Sachen bedient und diese beschädigt werden, da die § 227 BGB, § 32 StGB grundsätzlich nur den Eingriff in die Rechtsgüter des Angreifers gestatten (Schönke/Schröder, 30. Auflage 2019, § 32 StGB Rn. 32, 33, Fischer 65. Auflage 2018, § 32 StGB Rn. 24). Damit kommt vorliegend jedenfalls § 228 BGB zur Anwendung. Der als Zeuge vernommene Herr R. steuerte vorliegend nicht seine eigene, sondern die im Eigentum des Herrn J.l stehende Drohne.

bb) Geschützt sind sodann individuelle Rechte und Rechtsgüter aller Art. Das umfasst auch das Eigentum, das Hausrecht sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht (JurisPK, 8. Auflage 2017, § 228 BGB Rn. 4).

cc) Es liegt eine drohende sowie eine bereits eingetretene Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 GG vor, welche weiter intensiviert und aufgrund mehrerer anwesender Personen vervielfältigt zu werden drohte. In sachlicher Hinsicht umfasst der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Rechts am eigenen Bild einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, der nicht nur die enge persönliche Lebenssphäre schützt, sondern auch die Befugnis gewährt, sich individuell zurückzuziehen, abzuschirmen oder für sich zu bleiben. Darüber hinaus gewährt es dem Einzelnen das Recht am eigenen Bild, also das Recht, die Darstellung der eigenen Person anderen gegenüber selbst zu bestimmen. Die Bereiche eines Wohngrundstücks, die von öffentlichen Flächen oder angrenzenden Privatgrundstücken aus nicht einsehbar sind, sind typischerweise Rückzugsorte des jeweiligen Nutzers, weshalb Beobachtungen anderer Personen als „Ausspähung” das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen. Bereits mit dem Anfertigen wird dabei in das Selbstdarstellungsrecht des Betroffenen eingegriffen, das Bildnis von der Person des Abgebildeten losgelöst und damit in dieser konkreten Form dessen Kontrolle und Verfügungsgewalt entzogen. Erschwerend kommt unter Umständen hinzu, dass im Fall einer zivilen Drohnenaufnahme die aufgenommene Person dieses nicht mitbekommt, da sie nicht mit einer Aufnahme „von oben” rechnet. Eine solche Heimlichkeit der Aufnahme führt dabei zu einer gesteigerten Erheblichkeit der allgemeinen Persönlichkeitsrechtsverletzung (Solmecke/Nowak, MMR 2014, 431 (434) m. w. N.; vgl. auch AG Potsdam, Urteil vom 16.04.2015, Az.: 37 C 454/13 zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den zivilen Drohnenflug).

dd) Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 GG dürfte vorliegend zugleich die Verwirklichung eines Straftatbestandes darstellen.

(1) Es dürfte davon auszugehen sein, dass der Drohnenführer den Tatbestand des § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB rechtswidrig und schuldhaft verwirklichte. Gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

(2) Unter den besonders geschützten Raum in dem Sinn des § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB fällt auch ein durch Hecken oder Mauern sichtgeschützter Garten (BT-Drs. 15/2466 S. 5, Kargl NK 6, Hoyer SK 18). Es ist nach den Feststellungen der in der Hauptverhandlung erfolgten Beweisaufnahme, insbesondere nach den Angaben des Angeklagten, der als Zeugen vernommenen Herren P. und R. davon auszugehen, dass das Grundstück des Angeklagten durch eine 2,50 m – 3,00 m hohe und dichte, auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 53, 54 d. A.) teilweise erkennbare, Hecke umfriedet ist. Damit ist anzunehmen, dass es sich um einen besonders geschützten Raum im Sinne der Strafnorm des § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB handelt.

(3) Das Tatbestandsmerkmal der Übertragung (einer Bildaufnahme) im Sinne des § 201a Abs. 1 StGB erfasst auch Echtzeitübertragungen, ohne die dauernde Speicherung der aufgenommenen Bilder (BT-Drs. 15/2466 S. 5). Nach den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten, der Frau A. und des Herrn P. überflog die mit einer Kamera ausgestattete Drohne das Grundstück des Angeklagten. Auf diesem hielt sich der Angeklagte mit seiner Familie zu diesem Zeitpunkt auf. Ergänzend gaben der Angeklagte und dessen Ehefrau an, dass die Drohne der Frau A. beim Müll heraustragen gefolgt sei, sodass von dieser Bildaufnahmen übertragen worden. Dabei kann dahinstehen, ob diese darüberhinausgehend auch durch die Drohne beziehungsweise den Piloten, Herrn R., gespeichert wurden. Überprüfbar ist dies aufgrund der nach den Angaben des Herrn R. inzwischen gelöschten Bildaufnahmen nicht mehr.

Ist dies der Fall, so wären die Aufnahmen ohne die Zustimmung der Frau A. beziehungsweise des Angeklagten ggf. auch stellvertretend für die Kinder erfolgt und der höchstpersönliche Lebensbereich verletzt worden.

Ein Strafantrag wurde durch den Angeklagten beziehungsweise dessen Ehefrau insoweit nicht gestellt (§ 205 Abs. 1 S. 2 StGB).

ee) Des Weiteren liegt auch eine Verletzung der durch Art. 14 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Eigentumsposition des Angeklagten vor, welche sich weiter zu intensivieren drohte.

(1) Nach § 905 S. 1 BGB erstreckt sich das Recht des Eigentümers eines Grundstücks auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Nach § 905 S. 2 BGB kann der Eigentümer hierbei Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass der Eigentümer an ihrer Ausschließung kein Interesse hat. Ein fehlendes Ausschließungsinteresse ist vorliegend jedoch bereits deshalb nicht anzunehmen, weil die Drohne lediglich in einer Höhe von 5 – 15 m über dem Grundstück des Angeklagten gesteuert wurde und aufgrund der geringen Distanz die Interessen des Eigentümers berührt werden.

(2) Grundsätzlich statuiert § 1 LuftVG als weitere spezialgesetzliche Einschränkung des Eigentumsrechts § 903 BGB und dessen Ausgestaltung in § 905 S. 1 BGB (JurisPK, 8. Auflage 2017, § 905 BGB Rn. 5 f.) und Inhalts- und Schrankenbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG, dass die Benutzung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 LuftVG frei ist.

Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass gemäß § 1 Abs. 1 LuftVG die Benutzung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge nur frei ist, soweit sie nicht durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Rechtsakte der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird. Hierunter fallen auch die Bestimmungen der LuftVO (Erbs/Kohlhaas, 223. EL Januar 2019, § 1 LuftVG Rn. 4).

(3) Vorliegend liegt eine Beschränkung nach § 21b Abs. 1 Nr. 7 LuftVO vor. Nach § 21b Abs. 1 Nr. 7 LuftVO ist der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen – sofern er wie vorliegend nicht durch eine in § 21a Abs. 2 LuftVO genannte Stelle oder unter deren Aufsicht erfolgt – verboten über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, es sei denn, der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt.

Die im Eigentum des Herrn J.l und von Herrn R. gesteuerte Drohne war, wie aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern Bl. 7-12, 24-27 und den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten, dessen Ehefrau sowie des Herrn R. zum Empfang jedenfalls optischer Signale fähig. Sie unterfällt als Flugmodell im Sinn des § 1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG (NZV 2016, 353, s. u.) damit dem Anwendungsbereich des § 21b Abs. 1 Nr. 7 LuftVO.

(4) Eine Zustimmung zu dem Überflug des Angeklagten wurde weder durch den Angeklagten noch durch seine Ehefrau nach übereinstimmenden Angaben des Angeklagten, dessen Ehefrau und des Drohnenführers erteilt. Der Steuerer der Drohne gab vielmehr an, mit Ausnahme des Angeklagten sowie des Herrn P., die betroffenen Anwohner um Zustimmung gebeten zu haben.

Damit bestand gemäß § 21b Abs. 1 Nr. 7 LuftVO für den Überflug des Grundstücks des Angeklagten ein Verbot. Die Zuwiderhandlung entgegen dem Verbot des § 21b Abs. 1 Nr. 7 LuftVO stellt gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 17b LuftVO eine Ordnungswidrigkeit dar, derentwegen sich der Drohnenführer nach eigenen Angaben in einem gesonderten Verfahren bereits verantworten muss.

(5) Da gemäß § 21b Abs. 1 Nr. 7 LuftVO ein Verbot besteht, ist der Überflug der Drohne vorliegend gemäß § 1 Abs. 1 LuftVG gerade nicht gestattet. Mithin erwächst hieraus auch keine Einschränkung des Eigentumsrechts des Angeklagten, welches daher beeinträchtigt worden ist.

ff) Betroffen sind damit sowohl das grundrechtlich geschützte Eigentum des Angeklagten (Art. 14 GG), als auch dessen allgemeines Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 GG). Daneben ist auch das Persönlichkeitsrechts der Kinder des Angeklagten sowie seiner Ehefrau betroffen.

d) Als Notstandshandlung ist das Beschädigen oder Zerstören der Sache, von der die Gefahr ausgeht, zulässig (JurisPK, 8. Auflage 2017, § 228 BGB Rn. 9). Dies muss mit Abwehrwillen erfolgen und zur Abwehr der Gefahr erforderlich sein. Das ist nicht der Fall, wenn die Gefahr auch auf mildere Weise abgewendet werden kann, wozu im Falle des § 228 BGB auch die Flucht zählt (JurisPK, 8. Auflage 2017, § 228 BGB Rn. 11). Weiter darf die drohende Gefahr und der Abwehrschaden nicht außer Verhältnis stehen. Dabei gehen bei Sachen wertvollere grundsätzlich weniger wertvolleren vor (JurisPK, 8. Auflage 2017, § 228 BGB Rn. 12).

aa) Vorliegend erwirkte der Angeklagte zur Abwendung der Verletzung seiner Rechtsgüter und der seiner Familie durch den abgegebenen Schuss die Zerstörung der Drohne (§ 228 S. 1 BGB). Ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist insofern nicht ersichtlich.

Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Rahmen des § 228 BGB dem Betroffenen grundsätzlich auch die Flucht zumutbar sein soll, ist in diesem Fall zu sehen, dass hierdurch die drohende weitere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes allenfalls verringert, nicht aber vollständig abgewendet werden kann. Eine Absicherung des umfriedeten Grundstücks des Angeklagten nach oben hin wird man diesem kaum zumuten können. Auch ist nicht ersichtlich, durch welche milderen Maßnahmen die sich in 5 m – 15 m Höhe befindliche Drohne hätte zur Angriffsbeendigung entfernt werden können. Soweit vereinzelt vorgeschlagen wird, Drohnen könnten mit einem Gartenschlauch zu Boden gebracht werden, stellt dies aus der Sicht des Gerichts keine geeignete Maßnahme dar, zumal auch in diesem Fall davon ausgegangen werden muss, dass die Drohne zerstört werden würde.

bb) Der Abwehrschaden steht zu der drohenden Gefahr nicht außer Verhältnis.

Einerseits ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Drohne vollständig zerstört wurde. Ihr Wert beträgt nach den Angaben des Herrn R. 1.500,00 EUR. Jedoch ist hier zu sehen, dass der Sache von vornherein ein Makel anhaftet, da die Gefahr von ihr ausgeht (Leipold/Tsambikakis/Zöller, 2. Auflage 2015, § 34 StGB Rn. 11). Hinzu kommt, dass dem Überflug jedenfalls der weitere Makel des Verstoßes gegen § 21b LuftVO anhaftete.

Andererseits ist jedoch zu berücksichtigen, dass – würde die Beeinträchtigung der Nutzbarkeit eines 980 qm großen Grundstücks etwa in einem zivilrechtlichen Streit um eine Entschädigung beziffert – der Wert kaum unter dem Betrag i. H. v. 1.500,00 EUR liegen würde (vgl. auch AG Potsdam, Urteil vom 16.04.2015, Az.: 37 C 454/13, Streitwertfestsetzung auf 4.000,00 EUR). Weiter ist zu sehen, dass der Eingriff vorliegend durch das „Verfolgen“ der Ehefrau des Angeklagten sowie die überaus geringe Höhe des Fluges vorliegend eine deutlich über eine bloße Lästigkeit hinausgehende Intensität erreichte (vgl. hierzu auch AG Potsdam, Urteil vom 16.04.2015, Az.: 37 C 454/13 zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den zivilen Drohnenflug). Zutreffend weist auch etwa das Amtsgericht Potsdam in Bezug auf den dortigen Sachverhalt (a. a. O.) darauf hin, dass es sich (bei dem privaten Drohnenflug) nicht um eine kindlich-unschuldige Freizeitbeschäftigung wie etwa das Drachensteigen lassen oder ein Modellflugzeug handelt, sondern um eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch eine kameraausgestattete Drohne. Insofern muss berücksichtigt werden, dass sich der Angeklagte und seine Familie durch die Einfriedung des Grundstückes erkennbar gegen Blicke von außen zu schützen bemühen. Ein Eingriff in einen derart privaten und grundrechtlich geschützten Bereich als Rückzugsort ist nach Auffassung des Gerichts nicht hinnehmbar, sodass der Abwehrschaden in der Abwägung zurücktreten muss.

Für eine Gefährdung infolge der Zerstörung der Drohne, abgesehen von dem Sachschaden der Drohne selbst, bestanden nach den unter II. getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte.

e) Unter diesen Voraussetzungen ist auch der allgemeinere Rechtfertigungstatbestand des § 34 StGB erfüllt, welcher bereits eingetretene Rechtsgutsbeeinträchtigung als die gemäß § 34 StGB erforderliche gegenwärtige Gefahr erfasst (Leipold/Tsambikakis/Zöller, 2. Auflage 2015, § 34 StGB Rn. 4)

Ob daneben die Voraussetzungen der Selbsthilfe gemäß § 229 BGB vorliegen, wie von der Verteidigung geltend gemacht, kann nach den vorangehenden Ausführungen dahinstehen.

2.

Der Angeklagte hat sich vorliegend auch nicht nach anderen Tatbeständen strafbar gemacht, welche nicht Gegenstand des Strafbefehlsantrages der Staatsanwaltschaft vom 21.01.2019 waren.

a) Der Angeklagte hat sich nicht des gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr gemäß § 315 StGB strafbar gemacht.

Unter den Luftverkehr im Sinne des § 315 StGB fällt der Verkehr mit Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 LuftVG (BeckOK, 41. Ed. Stand 01.02.2019, § 315 StGB Rn. 5; Leipold/Tsambikakis/Zöller, 2. Auflage 2015, § 315 StGB Rn. 5). § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 LuftVG fasst hierunter auch Flugmodelle. Kennzeichnend für diese ist, dass sie unbemannt sind. Es kann sich um alle Arten der in § 1 Abs. 2 LuftVG angesprochenen Fluggeräte handeln, auf Größe und Antriebsart kommt es nicht an. Von den in § 1 Abs. 2 S. 2 LuftVG legaldefinierten unbemannten Luftfahrzeugen unterscheiden sich Flugmodelle durch ihren Verwendungszweck. Flugmodelle dienen ausschließlich der Freizeitgestaltung (Erbs/Kohlhaas, 223. EL Januar 2019, § 1 LuftVG Rn. 6; MMR 2014, 431; Bt-Drs. 17/8098, S. 12). Von dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG erfasst ist auch der Einsatz von Drohnen im privaten Bereich (NZV 2016, 353). Allerdings ist es geboten, solche Luftfahrzeuge des § 1 Abs. 2 LuftVG von dem Anwendungsbereich des § 315 StGB auszunehmen, bei welchen – wie vorliegend – der Beförderungsvorgang (“Verkehr“) völlig in den Hintergrund tritt beziehungsweise nicht vorhanden ist (Leipold/Tsambikakis/Zöller, 2. Auflage 2015, § 315 StGB Rn. 5).

Eine Strafbarkeit nach 315 StGB ist aus diesem Grund, ebenso wie eine solche aus § 315a StGB nicht gegeben.

b) Ein Verstoß gegen das Waffengesetz konnte nach der durchgeführten Hauptverhandlung ebenfalls nicht festgestellt werden.

Es ist hinsichtlich der Abgabe des Schusses gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 lit. a) WaffG von der Erlaubnisfreiheit auszugehen. Dies gilt auch hinsichtlich des gleichzeitig gegebenen Besitzes der entsprechenden Druckluftwaffe. Gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1 ist der Erwerb und Besitz bestimmter Waffen wie zum Beispiel Druckluft- und Federdruckwaffen, bei denen den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule mit dem F im Fünfeck (Nr. 1.1) erlaubnisfrei (Erbs/Kohlhaas, 223. EL 2019, § 52 WaffG Rn. 62).

Nach den Feststellungen der Hauptverhandlung ist davon auszugehen, dass es sich bei dem von dem Angeklagten verwendeten Luftgewehr um eine handelsübliche, erlaubnisfreie Luftdruckwaffe in diesem Sinn handelt. Von einem Verstoß gegen das Waffengesetz war daher nicht auszugehen.

Demnach war der Angeklagte freizusprechen.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.

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