Zur Prüfungspflicht eines Landschaftsarchitekten hinsichtlich Brauchbarkeit von Baumaterial im Außenbereich

LG Dessau, Roßlau-Urteil vom 17.05.2013 – 1 S 19/13

1. Verklagt der Auftraggeber im Erstprozess zunächst den Bauunternehmer, der bei einem Planungsfehler des Architekten ggfs. nur mit der Quote haftet, so kann er in diesem Vorprozess dem Architekten trotz beider (des Bauunternehmers und des Architekten) prinzipiell gesamtschuldnerischer Haftung den Streit verkünden, weil jedenfalls in Höhe des Ausfalls im Erstprozess wegen der Mitverschuldensquote eine weitergehende und damit alternative Haftung des Architekten in Betracht kommt. Eine solche Streitverkündung ist zulässig (§ 72 Abs. 1 ZPO) und entfaltet ihre prozessrechtlichen (§ 74 Abs. 1, Abs. 3, 68 ZPO) und materiellen Wirkungen (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB).

2. Ein mit der Planung der parkartigen Gestaltung eines Außenbereichs beauftragter Landschaftsarchitekt hat das von ihm in die Planung einbezogene und ausgeschriebene Baumaterial auf dessen Brauchbarkeit für die in Aussicht genommenen funktionellen Zwecke zu überprüfen und den Auftraggeber auch insoweit aufzuklären und – insbesondere wenn sich Alternativen stellen – zu beraten. Geht es um das Material von ganzjährig im Außenbereich aufzustellenden Parkbänken, so genügt er dieser Pflicht nicht schon dadurch, dass er sich auf die Herstellerangabe, wonach die zur Auswahl stehenden Holzarten für den Außenbereich geeignet seien, verlässt. Vielmehr hat er sich beim Hersteller (oder auf anderem Wege, etwa Holzlexika, Nachfrage bei Verbänden der holzhandelnden oder holzverarbeitenden Industrie) danach zu erkundigen, welchen (hier sehr unterschiedlichen) Dauerhaftigkeitsklassen die zur Auswahl stehenden Holzarten angehören.

(Leitsätze des Gerichts)

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köthen vom 14.12.2012 – 8 C 197/11 – wird zurückgewiesen, verbunden mit der Maßgabe, dass die Urteilsformel des mit dem angefochtenen Urteil aufrechterhaltenen Versäumnisurteils des Amtsgerichts Köthen vom 20.07.2011 – 8 C 197/11 – nach teilweiser Klagerücknahme in der Berufungsverhandlung wie folgt lautet:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.823,47 Euro nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Amtsgerichts Köthen vom 14.12.2012 – 8 C 197/11 – ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO).

II.

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Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 1. Fall, 546 ZPO), noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1, 2. Fall ZPO). Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.823,47 Euro aus dem Architektenvertrag vom 21.05.2002 (einschließlich seines Nachtrages) in Verbindung mit den §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 2. Fall BGB zu. Daher hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Urteil zu Recht das Versäumnisurteil vom 20.07.2011 aufrechterhalten, dessen Hauptsachetenor nach teilweiser Klagerücknahme (in Bezug auf die Höhe des Zinsfußes) so klarzustellen war, wie dies im Tenor dieses Urteils geschehen ist. Nach § 269 Abs. 3 S. 1, 2. HS. ZPO ist das aufrechterhaltene Versäumnisurteil in Höhe des zurückgenommenen Zinsfußanteils wirkungslos.

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1. Der Beklagten steht kein Leistungsverweigerungsrecht aus § 214 Abs. 1 BGB wegen Verjährung zu. Die Berufung meint, Verjährung sei eingetreten, weil die Streitverkündung der Klägerin gegenüber dem hiesigen Beklagten in dem Vorprozess zwischen der Klägerin und dem Bauunternehmer (Az. 2 O 380/09, LG Dessau-Roßlau) wegen des Fehlens eines Alternativverhältnisses unzulässig gewesen sei; deshalb habe die Streitverkündung nicht die materielle Interventionswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB entfalten können. Dem kann nicht gefolgt werden.

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Abstrakt richtig ist der Ausgangspunkt der Berufung: Eine Streitverkündung löst nur dann materiell- und prozessrechtliche Wirkungen aus, wenn sie zulässig ist, was als Voraussetzung der Interventionswirkung erst im „Folgeprozess“, mithin im hiesigen Verfahren, zu prüfen ist. Das Amtsgericht ist indes richtig von der Zulässigkeit der Streitverkündung ausgegangen, und zwar aus den Gründen, die die Berufungserwiderung unter der dortigen Ziffer 1. im Einzelnen benennt, wobei sie zutreffend die Ausführungen bei Werner/Pastor (Der Bauprozess, 13. Auflage, Rdnrn. 553 f.) und die dort zitierte BGH-Rechtsprechung wiedergibt. Verklagt – wie hier die Klägerin im Vorprozess – der Auftraggeber wegen eines Werkmangels zunächst den Bauunternehmer, der bei einem Planungsfehler des Architekten ggfs. nur mit der Quote haftet, so kann er in diesem (Vor-) Prozess dem Architekten trotz beider (des Bauunternehmers und des Architekten) prinzipiell gesamtschuldnerischer Haftung den Streit verkünden, weil jedenfalls in Höhe des Ausfalls im Erstprozess wegen der Mitverschuldensquote eine weitergehende und damit alternative Haftung des Architekten in Betracht kommt (zum Ganzen: Ulrich, Zur Reichweite der Streitverkündung, BauR 2013, 9, 11; sh. dort auch Fn. 16). Das entspricht nicht nur der bei Werner/Pastor (a.a.O.) zitierten älteren BGH-Rechtsprechung, sondern ist auch in der jüngsten Vergangenheit von Obergerichten mehrfach so entschieden worden (OLG Zweibrücken, Urteil v. 30.04.2009 – 1 U 166/08 – , BeckRS 2011, 14463 – Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BGH v. 12.05.2011 – IX ZR 103/09 – ; OLG Rostock, Urteil v. 03.03.2010 – 2 U 68/07 – , IBR 2012, 365 – Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BGH v. 22.12.2011 – VII ZR 55/10 – ; OLG Celle, Urteil v. 23.06.2011 – 16 U 26/11 – , BauR 2011, 1855). Die Klägerin hat sich hier im Vorprozess im Sinne der oben beschriebenen Fallgestaltung verhalten. Sie hat dem Beklagten mit dem Schriftsatz vom 08.06.2010 den Streit verkündet, und zwar unter Hinweis auf das bisherige Ergebnis der dortigen Beweisaufnahme, die ergeben habe, dass das Holz der Parkbänke (entgegen ihrer Ursprungsbehauptung) nicht bereits im Zeitpunkt der Bauausführung beschädigt war, sondern als Ursache der Mängel an den Bänken ein Planungsfehler des Beklagten, nämlich die Ausschreibung und Planung von Parkbänken aus einer ungeeigneten Holzart, in Betracht komme. Weil sie – die Klägerin – zu besorgen habe, den Rechtsstreit gegen den Bauunternehmer (wegen Mitverschuldens ganz oder teilweise) zu verlieren, und sie für diesen Fall einen weitergehenden Haftungsanspruch gegen den streitverkündungsempfangenden Architekten geltend machen könne, verkünde sie dem Beklagten den Streit. Die Berufung verkennt diese Zusammenhänge, wenn sie offenbar vom Fall eines – zweifellos zu einer unzulässigen Streitverkündung führenden – vollständigen Nebeneinanders der gesamtschuldnerischen Haftung des bauaufsichtsführenden Architekten und des fehlerhaft ausführenden Unternehmers ausgeht und den Versuch unternimmt, die zu dieser Fallkonstellation anerkannten Grundsätze auf den hiesigen Fall zu übertragen. Dass hingegen bei einer nicht im gleichen Umfang stattfindenden gesamtschuldnerischen Haftung von (Teil-) Alternativität auszugehen ist, ist demgegenüber verfahrensrechtlich und im Besonderen bauverfahrensrechtlich allgemein anerkannt (vgl. schon: BGHZ 65, 127, 131; 70, 187, 189, 191; Messerschmidt/Voit/Koenen, 2. Aufl., Privates Baurecht, Rdn. S 41; Zöller/Vollkommer, 29. Aufl., § 72 ZPO, Rdn. 8).

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Dem hat der Beklagtenvertreter in der Berufungsverhandlung die Überlegung entgegengehalten, ob hier nicht deshalb etwas anderes gelten könne, weil der Bauunternehmer nach dem Urteil im Vorprozess gegen seine Bedenkensmitteilungspflicht aus § 4 Nr. 3 VOB/B verstoßen hatte, so dass – so die Überlegung – eine Art „Planungsfehler“ des Bauunternehmers neben den Planungsfehler des Architekten getreten sei. In der Konsequenz hieraus sei von einer vollumfänglichen gesamtschuldnerischen Haftung beider auszugehen. Diesem Gedankengang kann nicht gefolgt werden, weil schon die Gleichstellung der aus § 4 Nr. 3 VOB/B folgenden Prüfungs- und Bedenkensmitteilungspflicht des Unternehmers mit der Planungsaufgabe des Architekten und dessen daraus folgenden Pflichten nicht sachgerecht erscheint.

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2. War demnach die Streitverkündung zulässig, so entfaltete sie nicht nur rechtzeitig die verjährungshemmende Wirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB, sondern auch die Interventionswirkung aus §§ 74 Abs. 1, Abs. 3, 68 ZPO. Mithin ist mit den tatsächlichen Feststellungen des Urteils des LG Dessau-Roßlau vom 31.01.2011 (Az. 2 O 380/09) und dem zugrundeliegenden Sachverständigengutachten davon auszugehen, dass die von dem Beklagten geplanten und ausgeschriebenen Parkbänke der Holzart „C.P.“ der Dauerhaftigkeitsklasse 4 (weniger dauerhaft) oder 5 (nicht dauerhaft) angehören und damit der – angesichts der geplanten Daueraufstellung der Bänke im Freien – deutlich höheren Dauerhaftigkeitsanforderung nicht genügten. Entgegen der Berufung war es eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten (§ 280 Abs. 1 BGB), sich auf „Zuruf“ der Herstellerin auf die dortige (bestrittene) Aussage, beide für den vom Beklagten ausgeschriebenen Banktyp verfügbaren Holzarten („K.“ und „C.P.“) seien „empfehlenswert für den Außenbereich“, ohne eigene vertiefende Nachfrage und Prüfung zu verlassen und in der weiteren Folge den vom Hersteller vorgeschlagenen Ausschreibungstext ungeprüft in das vom Beklagten zu erstellende Leistungsverzeichnis zu übernehmen.

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a) Auch die Berufung will nicht grundlegend in Frage stellen, dass der mit der Planung und Ausschreibung beauftragte Architekt das in seine Planung einbezogene und ausgeschriebene Baumaterial auf dessen Brauchbarkeit für die in Aussicht genommenen funktionellen Zwecke zu überprüfen und den Auftraggeber auch insoweit aufzuklären und – insbesondere auch bei sich stellenden Alternativen – zu beraten hat (Messerschmidt/Voit/Ohler, 2. Aufl., Privates Baurecht, Rdn. D 371; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Aufl., Rdn. 1990). Diese Pflichtanforderungen machten es hier notwendig, sich beim Hersteller und/oder auf einem anderen geeigneten Wege (Holzlexika, Nachfrage bei Verbänden der holzhandelnden und/oder holzverarbeitenden Industrie) danach zu erkundigen, welche Dauerhaftigkeitsklassen die zur Auswahl stehenden Holzarten aufweisen, war doch die Zugehörigkeit zu evtl. unterschiedlichen Dauerhaftigkeitsklassen aus der Warte der Auftraggeberin erkennbar ein ganz wesentliches, sachgerechtes Beratungs- und Auswahlkriterium. Dass die Klägerin die Planung und Ausschreibung des Beklagten billigte, kann dem Beklagten nicht zum Vorteil gereichen, wenn er die Klägerin – wie hier – in diesem zentralen Punkt der Dauerhaftigkeit der zu verwendenden Holzart (mangels vertiefender Nachfrage) nicht aufklärte und beriet. Dementsprechend greift es zu kurz, wenn sich der Beklagte darauf beruft, die Klägerin habe sich, weil sie Tropenholz aus Afrika („K.“) nicht gewünscht habe, für die minder widerstandsfähige Holzart „C.P.“ entschieden. Dies geschah ersichtlich auf einer (vom Beklagten zu verantwortenden) unvollständigen Informationsgrundlage in einem essentiellen Auswahlgesichtspunkt.

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b) Aus der von der Berufung angeführten Entscheidung des OLG München vom 22.02.2011 – 13 U 4056/10 – folgt für den vorliegenden Fall nichts Abweichendes. Zunächst ist festzuhalten, dass auch das OLG München weder in diesem Urteil noch in anderen Rechtsentscheiden die grundsätzliche Verantwortung des Architekten für die richtige Auswahl von Baumaterialien und die diesbezügliche Prüfungs-, Aufklärungs- und Beratungspflicht in Frage stellt (vgl. beispielsweise OLG München, NJW-RR 1988, 85; sh. beispielhaft auch OLG Hamm, NJW-RR 1990, 523). Von einem Landschaftsarchitekten, dem die Planung einer Freianlage mit dort ganzjährig aufzustellenden Parkbänken einschließlich der Erarbeitung der Ausschreibung aufgegeben ist, ist zu erwarten, sich nicht „blind“ auf das von der Berufung in den Fokus gerückte „Renommee“ des Herstellers und dessen Aussage, wonach beide verfügbaren Holzarten („K.“ und „C.P.“) „empfehlenswert für den Außenbereich“ seien, zu verlassen, sondern vertieft zu der jeweiligen Einordnung in Dauerhaftigkeitsklassen nachzufragen. Die Überlegung, dass im Außenbereich verwendetes Holz, was gerade angesichts unterschiedlicher Verwendungsmöglichkeiten im Außenbereich (Abräumung in der Schlechtwetterzeit oder – wie hier – ganzjähriger Einsatz) von großer Bedeutung ist, unterschiedlich widerstandsfähig ist, muss sich dem planenden Architekten aufdrängen und erfordert keine (hier von der Berufung verneinten) „Spezialkenntnisse“ des Architekten. Wenn dem der Beklagtenvertreter in der Berufungsverhandlung entgegengehalten hat, es sei fraglich, ob ein Architekt überhaupt auf den Gedanken des Vorhandenseins unterschiedlicher Dauerhaftigkeitsklassen kommen müsse, ist dies klar zu bejahen. Gerichtsbekanntermaßen lernt man schon in der Schule, dass die verschiedenen Holzarten Unterschiede in puncto Festigkeit und Reaktion auf äußere Einwirkungen wie Feuer und Feuchtigkeit aufweisen. Für einen Architekten sollte der Gedankenschritt hin zu der Überlegung, dass es für verschiedene Holzarten auch unterschiedliche Klassifizierungseinstufungen bzgl. ihrer Widerstandsfähigkeit bei Verwendung im Außenbereich geben dürfte, selbstverständlich sein.

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Nach alledem verfängt es schon in diesem Punkt nicht, wenn die Berufung die Rechtsprechung zur ausnahmsweisen Nichthaftung des Architekten bei Einschaltung von Sonderfachleuten (vgl. dazu Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Aufl., Rdn. 2004) auf den vorliegenden Sachverhalt zu übertragen versucht. Bezeichnenderweise lag der Sachverhalt, über den das OLG München in seinem Urteil vom 22.02.2011 zu befinden hatte, gänzlich anders. Dort ging es um eine Spezialfrage der richtigen Dachneigung und der Ausführung eines Unterdaches, wobei sich der Architekt dort gerade nicht „blind“ auf eine erste Auskunft des Dachziegelherstellers verlassen hatte, sondern von diesem eine dezidierte, schriftliche, fachliche Stellungnahme eines dort beschäftigten Diplom-Bauingenieurs erwirkt hatte. Nach dem Inhalt dieser Erklärung „garantiert(e)“ der Ziegelhersteller gegenüber der Auftraggeberin dafür, dass die Ziegel bei einer bestimmten, von der Regeldachneigung abweichenden Dachneigung sach- und fachgerecht verwendet werden können; im Übrigen sei die geplante Unterdachausführung bei Verwendung bestimmter, im Einzelnen benannter Baumaterialien ausreichend. In der Folge, so das OLG München, habe der mit der Vollarchitektur beauftragte und über keine Spezialkenntnisse bzgl. der Dachneigung und dem Aufbau des Unterdaches verfügende Architekt auf diese „Garantie“-Erklärung eines Fachmanns vertrauen dürfen.

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Rechtserhebliche Parallelen zum vorliegenden Sachverhalt sind nicht erkennbar. Hier ging es bei der Erfragung der Einordnung der zur Auswahl stehenden Holzarten in bestimmte Dauerhaftigkeitsklassen um eine keine „Spezialkenntnisse“ erfordernde Aufgabenstellung (wie oben ausgeführt). Auch kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, es hätten „keine Verdachtsmomente … gegen den Hersteller“ bestanden. Das in diesem Zusammenhang angeführte „Renommee“ des Bankherstellers leitet der Beklagte aus werbenden Aussagen auf der Website ab und aus der Selbstdarstellung als ein erfahrener Hersteller von Produkten im öffentlichen Verkehrsraum. Ein Rechtsgrundsatz, wonach sich die Prüf-, Aufklärungs- und Beratungspflichten eines Architekten bzgl. des verwendeten Baumaterials in gleichem Maße reduzieren, wie der Materialhersteller sein Renommee und seine Erfahrung hervorhebt, besteht nicht. Im Übrigen entbanden ein unterstelltes Renommee und eine unterstellte große Erfahrung des Herstellers den Beklagten nicht davon, durch eine Nachfrage nach der Dauerhaftigkeitsklasseneinordnung eine verlässliche und dann auch erst eine eine sachgerechte Beratung der Klägerin ermöglichende Informationsgrundlage zu schaffen. Eine solche Informationsgrundlage hätte dann, soweit es die Holzart „C.P.“ betrifft, die vom Beklagten vermissten Verdachtsmomente im Hinblick auf die in Aussicht genommene ganzjährige Daueraufstellung der Bänke im Freien ausgelöst.

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3. Dass und warum das Vorhandensein von verschiedenen Sachbereichen im Hoch- und Tiefbauamt der Klägerin und die Billigung der vom Beklagten vorgeschlagenen Planung und Ausschreibung diesen nicht von seinen dargestellten Prüf-, Aufklärungs- und Beratungspflichten gegenüber der Klägerin entband, hat das Amtsgericht zutreffend und unter Anführung einschlägiger obergerichtlicher Rechtsprechung dargestellt (S. 5 des angefochtenen Urteils). Ohnedies hatte die Klägerin dezidiert dargetan, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unterschiedlichen Sachbereiche keinerlei Qualifikation besitzen, um den Planungsfehler des Beklagten aufdecken zu können, noch dazu, da der Beklagte die Klägerin wegen der unzureichenden Informationsgrundlage bzgl. der Dauerhaftigkeitsklasseneinordnung nicht hinreichend umfassend informiert hatte.

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4. Richtigerweise hat das Amtsgericht keine Absetzung für einen „Abzug Neu für Alt“ vorgenommen. Der Schaden der Klägerin bemisst sich nach der Differenz zwischen den infolge des Planungsfehlers tatsächlich aufgewendeten und den bei fehlerfreier Planung entstandenen Kosten. Tatsächlich aufgewendet hat die Klägerin 4 x 2.650,00 Euro netto/Parkbank („C.P.“) plus 4 x 1.520,00 Euro netto/Parkbank („K.“), insgesamt also 16.680,00 Euro netto. Bei fehlerfreier Planung hätte die Klägerin 4 x 1.520,00 Euro netto/Parkbank aufgewendet (= 6.080,00 Euro netto). Ihr Schaden beträgt also 10.600,00 Euro netto, wovon unter Zugrundelegung der Mitverschuldensquote auf den Beklagten 2/3 entfallen (= 7.066,67 Euro). 1/3 hiervon (in dieser Höhe will der Beklagte einen „Abzug Neu für Alt“ ansetzen) sind 2.355,56 Euro. Es verbleibt ein Schaden in Höhe von 4.711,11 Euro netto oder 5.606,22 Euro brutto (plus 19% USt. = 895,11 Euro) und damit ein Betrag, den der hier geltend gemachte Schadensersatzbetrag in Höhe von 4.823,47 Euro brutto unterschreitet.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 n. F., 711, 713 ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen. Weder handelt es sich um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes.

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