Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 15. Juli 2020 – 1 U 62/19
1. Zieht der Treuhandkommanditist einer Publikums-KG zur Erfüllung seiner Aufklärungspflichten gegenüber den Anlegern einen von Dritten erstellten Prospekt heran, so darf sich der Anleger darauf verlassen, dass die in dem Prospekt enthaltenen Prognosen nicht aus der Luft gegriffen, sondern aus der ex-ante Perspektive vertretbar sind. Es begründet dagegen einen haftungsbegründenden Prospektfehler, wenn die im Prospekt enthaltenen Prognosen nicht auf der Grundlage sorgfältig ermittelter Tatsachen beruhen, sondern willkürlich gegriffene Angaben ohne erkennbare Tatsachengrundlage darstellen (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 – III ZR 144/10, juris Rn. 13, WM 2011, 505).
2. Ist im Prospekt eines Fonds, bei dem nach dem „blind pool“-Konzept die beabsichtigten Investitionsobjekte noch nicht feststehen, gleichwohl eine Ergebnisprognose angegeben, die sich auf konkrete, im Prospekt aber nicht nachprüfbar belegte Erfahrungswerte stützen soll, dann ist gegenüber der Inanspruchnahme durch einen Anleger wegen der Geltendmachung eines Prospektfehlers in Form des Fehlens einer Tatsachengrundlage für die Ergebnisprognose der Fondsherausgeber aufgrund einer sekundären Darlegungslast gehalten, diese Erfahrungswerte offenzulegen. Dasselbe gilt für den Treuhandkommanditisten, der seine vorvertraglichen Aufklärungspflichten anhand des Prospektes erfüllen will.
3. Eine Regelung in AGB, durch welche die Haftung des Treuhandkommanditisten einer Publikums-KG für die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten gegenüber den Anlegern durch eine mangelnde Überprüfung der Prospektangaben ausgeschlossen werden soll, ist als eine den Geboten von Treu und Glauben zuwider unangemessene Benachteiligung der Anleger unwirksam (Anschluss an BGH, Urteil vom 16. März 2017 – III ZR 489/16, juris Rn. 30, NJW-RR 2017, 750).
4. Eine Regelung in AGB, durch welche die Frist für die Verjährung für die Ansprüche der Anleger einer Publikums-KG gegen den Treuhandkommanditisten aufgrund der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten auf ein Jahr verkürzt und der Fristbeginn ab dem Moment der Möglichkeit der Kenntnisnahme von den haftungsbegründenden Umständen festgelegt werden soll, ist als eine den Geboten von Treu und Glauben zuwider unangemessene Benachteiligung der Anleger unwirksam (Fortführung von BGH, Urteil vom 21. April 2015 – XI ZR 200/14, juris Rn. 17, BGHZ 205, 83).
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21.06.2019 – Az. 4 O 753/18 – wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
III. Dieses Urteil sowie das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21.06.2019 – Az. 4 O 753/18 – sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, eine Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Der Streitwert der Berufung wird auf 30.500,- € festgesetzt.
Gründe
I.
1
Die Klägerin begehrt Schadensersatz von der Beklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne.
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1. Die Beklagte ist Treuhand- und Gründungskommanditistin mit eigener Kommanditeinlage (5.000,- €) der C. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Fondsgesellschaft). Persönlich haftende Gesellschafterin ist die D. GmbH. Der weiteren Gründungskommanditistin, der E. GmbH & Co. KG, wurden mit Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Komplementärin weite Teile der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft übertragen (vgl. Geschäftsbesorgungsvertrag, S. 58 des Prospekts), und sie ist auch Prospektherausgeberin.
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Hinsichtlich des Tatbestandes im Übrigen und des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird Bezug genommen auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bremen vom 21.06.2019, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
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2. Das Landgericht hat die Beklagte zur Rückzahlung der Aufwendungen der Klägerin für den anfänglichen Erwerb von Kommanditanteilen an der Fondsgesellschaft im Nominalwert von 30.000,- € nebst Agio in Höhe von 1.500,- € abzüglich unstreitig erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 2.375,00 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der von der Beklagten treuhänderisch gehaltenen Beteiligung der Klägerin an der Fondsgesellschaft verurteilt.
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Ferner stellte das Landgericht antragsgemäß fest, dass die Beklagte zum Ersatz aller weiteren und zukünftigen Schäden verpflichtet ist, die der Klägerin durch die Beteiligung entstanden sind oder entstehen werden sowie dass die Beklagte im Verzug mit der Annahme der Abtretung der Rechte aus der Beteiligung ist. Zudem hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in gekürzter Höhe verurteilt. Im weitergehenden Umfang wies das Landgericht die Klage ab.
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Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass die Klage auch mit Blick auf den Feststellungsantrag hinsichtlich der Schadensersatzpflicht zulässig sei. Das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse folge aus der Möglichkeit künftiger Schäden der Klägerin etwa aus einer Nachhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB wegen bereits erfolgter oder noch erfolgender Ausschüttungen und aus möglichen Zinsfolgeschäden.
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Die Klage sei auch zum überwiegenden Teil begründet. Die Beklagte hafte als Gründungs- und Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft auf Zahlung des zugesprochenen Betrages und auf Ersatz künftiger Schäden gemäß §§ 241 Abs. 1, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 249 ff. BGB unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne. Der zur Aufklärung der Klägerin verwendete Prospekt mit Ausstellungsdatum vom 20.03.2008 sei unvollständig und fehlerhaft, was die Beklagte bereits im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung hätte erkennen müssen.
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Der Prospekt enthalte zwar Risikohinweise, die für sich betrachtet nicht zu beanstanden seien, jedoch suggerierten die konkreten Angaben zu den zu erwartenden Kapitalrückflüssen eine hohe Planungssicherheit und erzeugten auf diese Weise einen irreführenden Gesamteindruck, der die tatsächlich geringe Planungssicherheit der Kapitalanlage aufgrund der hohen Volatilität des Schiffschartermarktes verharmlose.
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Zu den Umständen, über die der Anleger wegen ihrer Bedeutsamkeit für seine Anlageentscheidung aufgeklärt werden müsse, zähle auch, mit welchen Kapitalrückflüssen zu rechnen sei. Der Prospekt stelle zwar auf der einen Seite klar, dass wegen des gewählten „blind pool“-Konzeptes zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung konkrete Beteiligungen, in die die Fondsgesellschaft zu investieren beabsichtige, noch nicht feststünden, so dass eine hierauf fußende Prognoserechnung nicht möglich sei. Gleichwohl werde an anderer Stelle des Prospektes ausgeführt, dass „ein Kapitalrückfluss inklusive Kapitalrückzahlung für die Kommanditisten in der Größenordnung von 170 % bis 185 % des Nominalkapitals erwartet“ werde. Dieser Kapitalrückfluss solle sich nach Darstellung in dem Prospekt aus einem Mittelrückfluss der von der Fondsgesellschaft zu erwerbenden Zielfonds in Form von Zweitmarktbeteiligungen an Schiffsfonds und Direktinvestitionen in Schiffsfonds speisen, der neben Ausschüttungen der Zielfonds auch Liquidationserlöse umfasse. Insgesamt werde sowohl bei Zweitmarktbeteiligungen als auch bei Direktinvestitionen ein Mittelrückfluss an die Fondsgesellschaft in der Bandbreite von 200 % bis 250 % erwartet.
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Durch diese Zuspitzung einer Erwartung eines Kapitalrückflusses auf konkrete Zahlen werde aber der Eindruck erzeugt, dass die angegebenen Kapitalrückflusswerte auch ohne Kenntnis von konkreten künftigen Investitionsobjekten der Fondsgesellschaft am Ende doch auf einer realen, planbaren Grundlage basierten und gute Hoffnung bestehe, dass der Kapitalrückfluss sich innerhalb der abgegebenen Marge bewegen und jedem Anleger bei vollständigen Kapitalerhalt einen Gewinn (unter Anrechnung des Agios in Höhe von 5 %) von 65 % bis 80 % einbringen werde. Dieser Eindruck eines planbaren Gewinns werde durch die Risikohinweise in dem Prospekt (dort S. 16 ff.) auch nicht zerstreut. Die dortige Darstellung abstrakter Risiken bei Beteiligungen an Schiffsfonds werde bereits durch die positiven Marktberichte im Anschluss relativiert. Zudem suggeriere der Prospekt, dass die langjährigen Erfahrungen der […]-Gruppe mit vergleichbaren Fonds die Beteiligungskommanditisten der Fondsgesellschaft schützen werde, so dass auch eine bezifferte Prognoseerwartung abgegeben werden könne. Hinter eine solche konkrete Darstellung von Prognoseerwartung und Marktumfeld träten abstrakte Risikohinweise zurück.
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Der so erzeugte Eindruck der Planbarkeit werde aber nicht von realen Tatsachen gedeckt. Neben der gerichtsbekannten Volatilität von Gewinnen auf dem Schiffschartermarkt und des damit zusammenhängenden Wertes von Schiffsbeteiligungen auf dem Zweitmarkt sei es vor allem das „blind pool“-Konzept, das einer im voraus planbaren und in Zahlen zu gießender Gewinnerwartung entgegenstehe. Selbst wenn ein „blind pool“ gewiss wegen der Möglichkeit von Investitionen nach Prüfung der bisherigen Ertragsergebnisse ohne langfristige Vorfestlegungen auf Grundlage gehöriger Erfahrung gewinnbringend geführt werden könne, so biete aber selbst eine solche Annahme keine Grundlage für die Angabe zahlenmäßig bezifferter Ertragserwartungen.
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Angesichts der diversen Unsicherheiten, die auch der Prospekt durchaus aufzeige, bleibe es unklar, auf welcher Grundlage es möglich sein solle, eine konkrete Kapitalrückflusserwartung von 170 % bis 185 % zu formulieren. Konzeptionsgemäß bewege sich der Anteil von Zweitmarktinvestitionen im Bereich von 40 % bis 70 % der gesamten beabsichtigten Investitionen. Welche Anschaffungsnebenkosten im Zweitmarktbereich sowohl bei Ankauf als auch bei Liquidation anfielen, sei naturgemäß – worauf der Prospekt auch hinweise – nicht voraussehbar. Auch lasse sich im Vorfeld nicht angeben, wie hoch die Direktinvestitionen im Verhältnis zu den dort zu erzielenden Erlösen sein würden. Die Erfahrungen der […]-Gruppe, auf die sich der Prospekt zur Rechtfertigung der Prognoseerwartung stütze, würden im Prospekt auch nicht näher erläutert. Daher bleibe die Grundlage für die im Prospekt formulierte Kapitalrückflusserwartung auch auf Grundlage des Beklagtenvortrages, selbst nach Hinweis der Kammer, unklar. Aus dem Prospekt ergäbe sich bei näherem Hinschauen nicht, worauf sich der vom Prospekt vermittelte Eindruck gründe, dass die formulierte Prognose auf solider Basis stünde und dass es sich dabei nicht nur um willkürliche Annahmen handelte. Angesichts dessen suggeriere der Prospekt, dass ein Gewinn von 65 % bis 80 % bei vollem Kapitalerhalt planbar sei, ohne dass der Anlegerlaie zu erkennen vermöge, dass eine solche Planbarkeit gar nicht existiere.
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Hierfür habe auch die Beklagte im Rahmen ihrer vorvertraglichen Aufklärungspflichten, die sie als Treuhänderin treffe, einzustehen, ungeachtet dessen, dass sie ihre Aufgabe nur als Abwicklungs- und Beteiligungstreuhänderin verstanden haben möge. Die facherfahrene Beklagte hätte im Rahmen der von ihr geschuldeten Plausibilitätsprüfung erkennen müssen, dass die Rückflussprognosen den fehlerhaften Eindruck von Planbarkeit und relativer Gewissheit erzeugten, ohne dass dieser von den Risikohinweisen aufgehoben werden würde. Hierauf hätte sie die Anleger hinweisen müssen.
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Das Verschulden der Beklagten werde vermutet. Die Aufklärungspflichtverletzung sei auch ursächlich für die Anlageentscheidung geworden. Dafür genüge, dass der fehlerhafte Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept von den Anlageberatern als Arbeitsgrundlage genutzt worden sei. In Ermangelung anderen Vortrages der Beklagten sei aber davon auszugehen, dass die Klägerin bei Kenntnis davon, dass die Ergebnisprognoseerwartung keine Grundlage habe, die Anlage nicht gezeichnet hätte.
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Gemäß § 249 Abs. 1 BGB sei die Klägerin so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn sie die Erstzeichnung nicht vorgenommen hätte, so dass sie Rückzahlung ihrer Aufwendungen für den Erwerb der Beteiligung abzüglich erlangter Ausschüttungen verlangen könne und die Rechte aus der Beteiligung zurück zu gewähren habe. Auch der Feststellungsantrag mit Blick auf künftige Schäden aus der Pflichtverletzung der Beklagten bei Erstzeichnung sei wegen deren Möglichkeit begründet. Dagegen könne die Klägerin mangels hinreichenden Vortrages Ersatz eines Schadens wegen des Entgangs einer anderweitigen Investitionsmöglichkeit nicht verlangen.
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Einem Schadenersatzanspruch stehe auch nicht die Regelung in § 9 Ziffer 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Treuhandvertrages entgegen. Soweit darin eine formularmäßige Freizeichnung von ihren Aufklärungspflichten enthalten sein sollte, verstieße dies gegen § 307 Abs. 1 BGB. Der Ersatzanspruch der Klägerin sei auch nicht verjährt. Die Klage sei jedenfalls vor Ablauf der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist aus § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB erhoben worden. Auch liege eine Kenntnis oder grob fahrlässige der Klägerin von der Pflichtverletzung in verjährungsrelevanter Zeit nicht vor. Hierfür reiche der Umstand des Ausbleibens von Ausschüttungen ab dem Jahr 2012 nicht aus. Denn bei gelegentlichen Ausschüttungsausfällen könne es sich auch um Ausreißer handeln, die es aus Sicht des Anlegers nicht erforderlich machen mussten, weitere Nachforschungen dazu anzustellen, ob die Prospektangaben zur Voraussehbarkeit und Planbarkeit der Kapitalrückflüsse zutreffend seien. Allenfalls nach dem Ausbleiben von Ausschüttungen im dritten Jahr käme eine solche Nachforschungspflicht in Betracht. Diese war aber erst im Jahr 2015 definitiv erkennbar, so dass die am 11.05.2018 eingereichte Klage auch eine solche kenntnisabhängige Verjährungsfrist vor deren Ablauf gehemmt hätte. Auch die in § 9 Ziffer 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Treuhandvertrages festgelegte Verkürzung der Verjährungsfrist auf 12 Monate ab möglicher Kenntnis des Anlegers von den den Ersatzanspruch begründenden Umständen sei gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
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3. In II. Instanz hat die Beklagte unwidersprochen klargestellt, dass eine letzte Ausschüttung der Fondsgesellschaft im Jahr 2012 ausgezahlt worden ist für das Geschäftsjahr 2011. Zudem hat die Beklagte erklärt, dass der Prospekt bei der von ihr angeführten Beratung durch den Zeugen F. vorgelegen habe.
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4. Die Beklagte wendet sich gegen das Urteil des Landgerichts vom 21.06.2019, das ihr am 01.07.2019 zugestellt worden ist, mit ihrer Berufung vom 19.07.2019, die am 22.07.2019 bei Gericht eingegangen und innerhalb der bis zum 01.11.2019 verlängerten Frist begründet worden ist.
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Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr ursprüngliches Prozessziel der Klageabweisung uneingeschränkt weiter. Sie beanstandet, dass der vom Landgericht angenommene Prospektfehler von der Klägerin nicht gerügt worden sei. Die Klägerin habe nur gerügt, dass es sich bei den im Prospekt formulierten Ausschüttungserwartungen um unvertretbare Renditeannahmen gehandelt habe. Dies sei nicht deckungsgleich mit dem vom Landgericht angenommenen Fehler, dass für die Planbarkeit der Prognose keine Grundlage bestehe.
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Im Übrigen sei es rechtsfehlerhaft, auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts die Ausschüttungsprognosen als einen Prospektfehler einzustufen. Ein solcher liege vor, wenn tatsächlich Umstände, die für die Werthaltigkeit der Anlage von Bedeutung seien, unrichtig dargestellt werden würden. Das landgerichtliche Urteil lasse aber nicht erkennen, welcher werthaltigkeitsberührende Faktor in dem Prospekt unrichtig oder unvollständig dargestellt werde.
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Bei den beanstandeten Formulierungen handele es sich nur um Prognosen. Auch das Landgericht gehe davon aus, spreche aber in Widerspruch dazu davon, dass die Formulierungen den Eindruck planbarer Vorgänge in der Zukunft erweckten.
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Ein Prospektfehler folge auch nicht aus der vom Landgericht in Bezug genommenen Entscheidung des BGH (III ZR 489/16), weil anders als dort kein plakativer Zusatz in dem hier in Rede stehenden Prospekt verwendet worden sei, der geeignet ist, die Risikohinweise zu relativieren. Auch die angeführte Entscheidung des LG Düsseldorf sei nicht übertragbar. Zwar habe das LG Düsseldorf einen Prospektfehler darin gesehen, dass – wegen einer 5-jährigen Chartergarantie – in dem Prospekt von einer hohen Planungssicherheit die Rede gewesen sei, obwohl – nach Ansicht des LG Düsseldorf – diese Garantie objektiv für eine solche Bewertung nicht ausreichend sei. In einem Parallelverfahren habe eine andere Kammer des LG Düsseldorf jedoch abweichend entschieden und sei hierin vom OLG Düsseldorf bestätigt worden. Im Übrigen benenne der hier in Rede stehende Prospekt auch keine konkreten Fakten, die geeignet wären, eine hohe Planungssicherheit des Kapitalrückflusses entgegen den allgemeinen Risikohinweisen zu suggerieren. Angesichts dessen hätte eine Verurteilung der Beklagten wegen der Angaben im Prospekt zu den Kapitalrückflüssen verlangt, dass das Landgericht festgestellt hätte, dass die dieser Prognose zu Grunde liegenden Fakten die Prognose unter keinen Umständen tragen könnten. An solchen Feststellungen fehle es aber.
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Der Prospekt benenne auch keine speziellen Anlageziele oder eine Geeignetheit der Anlage für spezifische Zwecke. Vielmehr ergebe sich aus den Risikohinweisen und auch der Einleitung der Ergebnisprognose auf S. 38 des Prospektes, dass es sich um Prognosen handele, die eintreten könnten oder auch nicht und dass es bezüglich dieser Prognosen wegen des „blind pool“-Konzeptes auch keine gesicherten Fakten gebe, auf denen die Prognosewerte beruhten.
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Im Ergebnis werfe das Landgericht der Beklagten also vor, überhaupt eine Prognose abgegeben zu haben. Jede öffentlich angebotene Beteiligung an einem „blind pool“ enthalte aber eine Prognoserechnung, die sich auf bestimmte Parameter stütze. Bei einem „blind pool“-Konzept seien dies mangels konkreter Objekte immer nur die Erfahrungswerte des Anbieters. Dass diese Erfahrungswerte aber unvertretbar gewesen seien oder falsch, habe das Landgericht nicht festgestellt; dies sei auch nie vorgetragen worden.
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Neben der Kapitalrückflussprognose habe die Beklagte nur – wie geschehen – darauf hinweisen müssen, dass das eingesetzte Kapital auch verloren gehen könne.
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Auch der Bundesgerichtshof habe keine strengeren Risikohinweise im Falle eines „blind pool“-Konzeptes formuliert; im Gegenteil habe er klargestellt, dass der Hinweis auf den unternehmerischen Charakter der Beteiligung mit Totalverlustrisiko ausreiche, auch weil konkrete Szenarien konzeptgemäß nicht feststanden, aus denen sich eine konkretere Wahrscheinlichkeit eines Verlustrisikos hätten bestimmen lassen. Ausreichend sei es danach, dem Anleger zu verdeutlichen, dass die Projekte, in die investiert werden sollen und welche Nachteile dem Anleger hieraus erwachsen könnten, noch nicht feststehen. Diesen Anforderungen werde hier aber genügt durch die Hinweise zum „blind pool“-Konzept auf S. 15 ff. des Prospektes. Auf Seite 14 des Prospektes werde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die den Prognosen zu Grunde liegenden Annahmen sich aus den bisherigen Erfahrungen der Fondsgesellschaften der […] ableiteten.
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Die angeführten Erfahrungen und der Hinweis im Prospekt darauf, dass die […] Schiffsfonds bereits mehr als 1.400 Schiffsbeteiligungen bewertet habe, stelle eine seriöse Anknüpfungstatsache für die Erstellung der Rückzahlungsprognose des streitgegenständlichen Fonds dar. Das Landgericht befasse sich hiermit nicht; es stelle auch keineswegs fest, dass die Prognose auf unvertretbaren Annahmen beruhte.
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Der Prognose dürfe aber eine optimistische Erwartung einer zukünftigen Entwicklung zu Grunde gelegt werden, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt seien und die darauf gestützte Prognose aus damaliger Sicht vertretbar gewesen sei. Weder behaupte die Klägerin entgegenstehendes, noch ergebe sich dies aus dem Urteil. Es sei weder festgestellt worden, dass die Kapitalrückflussprognose aus der Luft gegriffen sei, noch dass der Prognose falsche Ausgangswerte zu Grunde gelegen hätten. Die Prognose sei auch nicht etwa ohne jede Tatsachenbasis aufgestellt worden.
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Im Übrigen fehle es auch deshalb an einer Pflichtverletzung, weil auch kein solcher Prospektfehler vorliege, der der Beklagten im Rahmen der von ihr allein geschuldeten Plausibilitätsprüfung hätte auffallen müssen. Die Angabe des Rückflusses von 170 bis 185 % stütze sich plausibel auf die zu Grunde gelegten Ausschüttungen der in Betracht kommenden Beteiligungen, die auf den bis zum Zeitpunkt der Investition der Klägerin vorhandenen belastbaren Ergebnissen aus der Überprüfung von 1.400 Schiffsfondsbeteiligungen beruhten. Die Beklagte habe auch nicht die Pflicht getroffen, diese Angaben selbst zu überprüfen.
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Obwohl es dem Kläger oblegen hätte, die fehlende Plausibilität der Angaben in dem Prospekt darzulegen und unter Beweis zu stellen, habe die Beklagte vorsorglich Beweis dafür angeboten, dass die Emittentin tatsächlich mehr als 1.400 laufende Schiffsfonds hinsichtlich ihrer Ausschüttungen überprüft habe und dafür, dass die prognostizierten Kapitalrückflüsse deshalb realistisch gewesen seien. Diese Beweisangebote habe das Landgericht übergangen.
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Schließlich habe die Beklagte unter Zeugenbeweisantritt dargelegt, dass die Klägerin durch den Berater, den Zeugen G., darüber aufgeklärt worden sei, dass die Kapitalrückflüsse nicht verlässlich planbar und kalkulierbar seien und dass es noch keine konkreten Investitionsobjekte gebe. Jedenfalls die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens greife deshalb hier nicht, weil die Klägerin gar nicht vorgetragen habe, dass sie von einem linear planbaren Kapitalrückfluss ausgegangen sei.
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Im Übrigen vertieft die Beklagte ihren Vortrag zur erhobenen Einrede der Verjährung. Dass es nicht zu Jahr für Jahr zu gleichmäßig hohen Ausschüttungen gekommen sei, müsse die Klägerin bei dem – unstreitigen – Ausbleiben von Ausschüttungen für die Jahre 2011, 2012 und 2013 bemerkt haben, von denen sie ab dem Jahr 2012 jährlich Kenntnis erlangt habe. Das Landgericht setzte sich außerdem zu seinen eigenen Maßstäben in Widerspruch, weil es Ausreißern bei Ausschüttungen keine Signifikanz zusprechen wolle, andererseits aber die fehlende lineare Planbarkeit als Prospektfehler werte.
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Hinzu komme, dass der Klägerin anhand der Geschäftsberichte im Jahr 2013 eröffnet worden sei, dass der Fortbestand der Gesellschaft gefährdet gewesen sei. Mit Ausbleiben der nach dem Prospekt zu erwartenden Ausschüttungen sei der vermeintliche Beratungsfehler auch für einen in Finanzangelegenheiten nicht versierten Anleger erkennbar gewesen, so dass die Verjährung spätestens zum Schluss des 2013 zu laufen begonnen habe.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21.06.2019 abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
38
Die Klägerin habe von Anfang an vorgetragen, dass in dem Prospekt unvertretbar hohe Renditen angegeben worden seien. Die fehlerhafte Planbarkeit der Renditeannahmen sei auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Zu Recht habe das Landgericht angenommen, dass die Beklagte auch auf die Hinweise des Gerichts hin nicht habe darzulegen vermocht, worauf sich die vermeintliche Sicherheit ihrer Prognoseberechnungen und Renditeerwartungen begründet habe und weshalb es sich dabei nicht nur um willkürliche Annahmen gehandelt habe.
II.
39
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht einen Aufklärungsfehler der Beklagten angenommen, der die ausgesprochene Verurteilung trägt.
40
1. Die Beklagte haftet gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 311 Abs. 1 BGB dem Grunde nach auf Schadensersatz.
41
a) Sie hat die ihr als Gründungs- und Treuhandkommanditistin obliegenden vorvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt. Sie hätte die Klägerin als Anlageinteressentin darüber informieren müssen, dass im Prospekt zur angebotenen Kapitalanlage mit Blick auf die in Aussicht genommenen Investitionen in bereits bestehende Schiffsgesellschaften durch Erwerb von Kommanditanteilen am Zweitmarkt eine konkrete Kapitalrückflussprognose gestellt wird, ohne dass sich eine Grundlage für die Vertretbarkeit dieser Prognose aus dem Prospekt ergibt und diese auch bei der Fondsgesellschaft nicht festgestellt werden kann.
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aa) Ein vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen den Parteien liegt vor. Unstreitig hat die Klägerin mit Beitrittserklärung vom 05.05.2008 die Beklagte beauftragt, als Treuhänderin für sie Kommanditanteile an der Fondsgesellschaft zu erwerben und zugleich erklärt, dass sie dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag vom 20.03.2008 zwischen der Beklagten und dem jeweiligen der Fondsgesellschaft beitretenden Treugeber beitrete. Bei Abschluss dieser Vereinbarung ist ein vorvertragliches Schuldverhältnis im Sinne des § 311 Abs. 2 BGB entstanden, das vorvertragliche Beratungspflichten der Beklagten begründet hat.
43
Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB. Diese Haftung trifft im Regelfall denjenigen, der einen Vertrag im eigenen Namen abschließen will. Bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft sind dies die schon beigetretenen Gesellschafter. Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen. Beteiligt sich der Anleger – wie hier – mittelbar über einen Treuhandkommanditisten an einer Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer Publikums-KG, schließt regelmäßig nur der Treuhandkommanditist den Gesellschafts- beziehungsweise Aufnahmevertrag. Der Anleger selbst begründet durch Vertragsschluss mit dem Treuhandkommanditisten ein Treuhandverhältnis, aus dem sich vorvertragliche Aufklärungspflichten ergeben können (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2017 – III ZR 489/16, juris Rn. 17, NJW-RR 2017, 750).
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Zu den Pflichten eines Treuhandkommanditisten gehört es, die Interessen der Treugeber (Anleger) sachverständig wahrzunehmen und alles Erforderliche zu tun, um deren Beteiligung und ihren wirtschaftlichen Wert zu erhalten und zu mehren, und demgemäß alles zu unterlassen, was dieses Ziel gefährden könnte. Der Treuhandkommanditist ist deshalb gehalten, sich die Kenntnis über die rechtlichen und wirtschaftlichen, insbesondere finanziellen, Grundlagen der Gesellschaft zu verschaffen. Die Beitrittsinteressenten können erwarten, vor Abschluss des Treuhandvertrags über Tatsachen, die für die Beurteilung des Treuguts wesentlich sind, unterrichtet zu werden. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem die Verpflichtung des Treuhandkommanditisten anerkannt, die Anleger über alle wesentlichen Punkte, insbesondere regelwidrige Auffälligkeiten der Anlage, aufzuklären, die ihm bekannt sind oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein müssen und die für die von den Anlegern zu übernehmenden mittelbaren Beteiligungen von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2017 – III ZR 489/16, juris Rn. 18, NJW-RR 2017, 750 m.z.w.N.). Als Mittel der Aufklärung kann es genügen, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig zu vermitteln, und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann. Vollzieht sich der Beitritt des Treugebers in der Weise, dass er mit dem Treuhandkommanditisten einen Treuhandvertrag schließt und diesen bereits in der Beitrittserklärung bevollmächtigt, alle zur Durchführung des rechtswirksamen Erwerbs der mittelbaren Kommanditbeteiligung erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, trifft den Treuhänder im Rahmen der Anbahnung dieses Treuhandverhältnisses – unabhängig von der Einschaltung Dritter für den Vertrieb der Anlage – eine eigene Pflicht, unrichtige Prospektangaben von sich aus richtig zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2017 – III ZR 489/16, juris Rn. 19, NJW-RR 2017, 750 m.w.N.).
45
Der Treuhandkommanditist ist, wenn er zur Aufklärung einen von Dritten erstellten Prospekt heranzieht, jedenfalls zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. Von einem Treuhandkommanditisten kann erwartet werden, dass er den bei den Beitrittsverhandlungen verwendeten Prospekt im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle dahin überprüft, ob dieser ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er dies mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich richtig und vollständig sind (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2017 – III ZR 489/16, juris Rn. 26, NJW-RR 2017, 750 m.w.N. auch zur gleichgelagerten Rechtsprechung für den Anlagevermittler). Erschöpft sich die Aufgabe eines Treuhandkommanditisten nicht in dem treuhänderischen Halten von Beteiligungen der Treugeber, sondern hält dieser auch eigene Anteile an der Gesellschaft – wie hier die Beklagte –, haftet er bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber den Anlagegesellschaftern im Übrigen wie ein Gründungsgesellschafter. Gegenüber einem solchen Gesellschafter müssen die Anleger nicht davon ausgehen, dass dieser zu seiner Tätigkeit als Treuhänder ausschließlich mit den Informationen gewonnen worden war, die sich aus dem Prospekt ergaben (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 29, NJW-RR 2013, 1255).
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Ein Prospektfehler kommt in Betracht, wenn die Prognosen im Prospekt insbesondere zu den Erträgen der Anlage unvertretbar sind. Zwar handelt es sich bei Prognosen um zukunftsorientierte Informationen, bei denen der Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr für den Eintritt der prognostizierten Entwicklung übernimmt, sondern vielmehr der Anleger das Risiko trägt, dass sich eine auf Grund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch herausstellt (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08, juris Rn. 19, WM 2009, 2303; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, juris Rn. 17, WM 2012, 1293; Urteil vom 06.02.2018 – II ZR 17/17, juris Rn. 28, WM 2018, 724 m.w.N.). Das setzt aber voraus, dass die Prognosen im Prospekt durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und – aus ex ante-Sicht – vertretbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08, juris Rn. 19, 22, WM 2009, 2303; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, juris Rn. 17, WM 2012, 1293), um dem Anleger ein zutreffendes Bild von der Beteiligung zu vermitteln und ihm eine Bewertung ihrer Rentabilität – und damit auch ihres Werts als solchen – zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 06.02.2018 – II ZR 17/17, juris Rn. 28, WM 2018, 724). Prognosen sind hierbei nach den bei der Prospekterstellung gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08, juris Rn. 19, WM 2009, 2303; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, juris Rn. 17, WM 2012, 1293).
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So kann sich der Anleger darauf verlassen, dass die in einem Prospekt enthaltenen Prognosen nicht aus der Luft gegriffen sind, sondern aus der ex-ante-Perspektive vertretbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.2011 – III ZR 144/10, juris Rn. 13, WM 2011, 505).
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Stützt sich die in einem Prospekt dargestellte Ertragsprognose auf Erfahrungswerte, müssen den Prospektverantwortlichen solche Erfahrungswerte für die Vergangenheit zur Verfügung stehen, die die Annahme stützen konnten, dass auch für die in Rede stehende Anlage Erträge in der im Prospekt dargestellten Höhe zu erzielen sind (vgl. BGH, Urteil vom 31.05.2010 – II ZR 30/09, juris Rn. 12, WM 2010, 1310).
49
bb) Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass ein Prospektfehler vorliegt. Es handelt sich bei der Kapitalrückflussprognose nicht um eine Prognose auf Grundlage sorgfältig ermittelter Tatsachen, die gegebenenfalls auf ihre Vertretbarkeit ex ante hin zu überprüfen wäre, sondern um eine willkürlich gegriffene Angabe, die schon mangels erkennbarer Tatsachengrundlage einen Prospektfehler begründet.
50
Mit der vorliegend in Rede stehenden Konzeption eines „blind pool“ geht einher, dass bei der Auflegung des Fonds bzw. der Herausgabe des Prospekts die Objekte, in die der Fonds investieren wird, noch nicht feststehen. Dies wird im Prospekt auch durchaus klargestellt. So heißt es nicht zuletzt einleitend vor dem vom Landgericht beanstandeten Abschnitt unter der Überschrift „Ergebnisprognose“, dass noch nicht feststehe, in welche Schiffsbeteiligungen investiert werde, so dass eine konkrete, auf bestimmte Schiffsbeteiligungen gestützte Prognoserechnung nicht aufstellen lasse. Jedoch schon im anschließenden Satz hebt der Prospekt die Erfahrungen der […]-Gruppe aus den bislang aufgelegten Zweitmarktfonds sowie aus den bisher von ihr aufgelegten Einschiffsgesellschaften auf Basis der mehr als 1.400 bewerteten laufenden Schiffsfonds hervor und formuliert im Anschluss über zwei Seiten konkrete Kapitalrückflussprognosen zu den Zielfonds, auf die die auf Seite 39 formulierte Erwartung gestützt wird, wonach insgesamt bis zum Ende der geplanten Laufzeit ein Kapitalrückfluss für die Anleger „in der Größenordnung von 170 % bis 185 % des Nominalkapitals erwartet“ werde.
51
Formuliert der Prospektherausgeber eines Fonds, der nach einem „blind pool“-Konzept die beabsichtigten Investitionsobjekte – hier Schiffsfonds – noch nicht benennt, gleichwohl aufgrund von Erfahrungswerten eine konkrete Kapitalrückflussprognose, so führt der Prospektherausgeber auf diese Weise ein eigenes Wissen an, dass der Anleger nicht, auch nicht anhand öffentlich zugänglicher Quellen, überprüfen kann. Soweit der Anleger – wie hier die Klägerin – in einer solchen Situation rügt, dass eine tragfähige Grundlage für die angegebenen Prognosen fehle, so liegt es in der Natur der Sache, dass er die tatsächlichen Erfahrungswerte des Prospektherausgebers nicht darlegen kann. In einer solchen Situation, in der der Prospekt eben auch keinen konkreten Finanzplan und keine konkrete Ertragsprognoserechnung – etwa aus dem Betrieb eines Schiffes auf Grundlage vertraglich vereinbarter und im Anschluss prognostizierter Charter, konkret prognostizierter Betriebskosten unter Berücksichtigung konkreten Kapitaldienstes – enthält, sondern nur den Hinweis, dass die Erfahrungen der Fondsgesellschaft die Erwartung erlauben, dass mit den beabsichtigten Investitionsobjekten über die Laufzeit des Fonds ein allerdings bezifferter Kapitalrückfluss zu erwarten ist, ist der Fondsherausgeber ggf. gehalten, zunächst auf Grundlage einer sekundären Darlegungslast diese Erfahrungswerte offen zu legen. Dasselbe gilt für den Treuhandkommanditisten, der seine vorvertraglichen Aufklärungspflichten anhand eines Prospektes erfüllen will, umso mehr, wenn es sich wie hier um eine Gründungskommanditistin mit eigener Einlage handelt.
52
Hierzu hat der Senat mit Beschluss vom 29.04.2020 bereits darauf hingewiesen, dass sich dem Prospekt selbst keine solch konkrete Beschreibung der Erfahrungswerte, die der […]-Gruppe zur Verfügung gestanden haben sollen, entnehmen lässt, die es erlaubte, nachzuvollziehen, ob diese Erfahrungen die konkreten Kapitalrückflussprognosen tragen. Auch daraufhin hat die Beklagte solche Erfahrungswerte nicht substantiiert dargelegt.
53
Allerdings hat die Beklagte auf diesen Hinweis mit nachgelassenem Schriftsatz vom 22.06.2020 ausführlich vorgetragen, anhand welcher Quellen sie laufende Schiffsfonds in erheblicher Zahl auf ihre Ergebnisse hin beobachte und dass es sich hierbei um eine beachtliche Zahl an Schiffsfonds handele. Sie hat auch substantiiert dargelegt, anhand welcher Berechnungsweise sie jeweils ermittelt, zu welchem individuellen Ankaufspreis die Kommanditanteile einer jeder einzelnen beobachteten Schiffsgesellschaft angekauft werden kann, um angesichts der von der Beklagten in jedem Einzelfall auf Grundlage öffentlich verfügbarer Quellen zusammengetragenen Prognosen zu Ausschüttungen und Veräußerungserlösen einen solchen Kapitalrückfluss für die Fondsgesellschaft zu generieren, dass diese die im Prospekt formulierte Erwartung aus Sicht der Anleger – nach Abzug der Kosten des Fonds und der Gewinnbeteiligung der Gründungsgesellschafter – erfüllen können. Diese Berechnungsweise ist für sich genommen plausibel und trägt aus Sicht des Senats die Darstellung der Beklagten, dass sie anhand gründlicher Recherche in jedem Einzelfall beurteilen konnte, ob die tragfähige Aussicht darauf besteht, dass ein bestimmter Fonds, soweit er zu einem bestimmten Höchstkaufpreis erworben wird, einen insoweit hinreichenden Kapitalrückfluss – bei ungestörter wirtschaftlicher Entwicklung auf Grundlage damaliger Prognosen – erwarten lässt. Dies genügt aber als Grundlage für die konkrete Kapitalrückflussprognose nicht, da nichts dazu ersichtlich ist, woraus sich eine Erwartung zur tatsächlichen Möglichkeit des Abschlusses solcher nach diesen Berechnungen als profitabel eingeschätzter Zweitmarktgeschäfte ergeben könnte: Der Sachvortrag der Beklagten lässt nicht im Ansatz erkennen, dass bei Herausgabe des Fonds angesichts der konkreten Lage auf dem Zweitmarkt für Schiffsbeteiligungen die konkrete Aussicht darauf bestanden hätte, Anteile an Schiffsgesellschaften in nennenswertem Umfang – oder gar in dem Umfang, in dem die Fondsgesellschaft Investitionskapital für Zweitmarktbeteiligungen eingesammelt hatte – zu dem Preis erwerben zu können, der aus Sicht der Beklagten notwendigerweise erreicht oder unterschritten werden musste, um die formulierte Kapitalrückflusserwartung zu erreichen. Es mag zutreffen, dass die Fondsgesellschaft anhand der von ihr gepflegten Datenbanken habe überblicken können, welche Ertrags- und Liquidationsaussichten für alle von ihr beobachteten Schiffsfonds zum jeweiligen Zeitpunkt konkret noch bestanden haben, so dass es der Fondsgesellschaft möglich gewesen sein mag, Ankaufentscheidungen auf solider Grundlage zu treffen, und so dass sie insbesondere auch auf der Grundlage für eine Erwartung – deren sachliche Vertretbarkeit allerdings gesondert zu prüfen bliebe – gehandelt haben mag, dass die konkret zu treffenden Ankaufentscheidungen keine Verlustgeschäfte beinhalten würden. Dass aber der Zweitmarkt in einem solchen Umfang Ankäufe zu den für die Zwecke der Fondsgesellschaft notwendigen Mindestkonditionen erwarten ließ, so dass auch die reale Möglichkeit bestand, das von der Beklagten dargelegte Wissen innerhalb der Ankaufphase in aussichtsreiche Investitionen in hinreichendem Umfang umzusetzen, um den als zu erwarten dargelegten Kapitalrückfluss zu generieren, ist nicht dargelegt worden. Hierfür käme es aber darauf an, dass tatsächlich in entsprechendem Umfang Verkäufe auf dem Zweitmarkt angeboten würden und dass nicht auch andere Marktteilnehmer – z.B. weil sie sich mit einer geringeren Kapitalrückflusserwartung zufrieden gegeben hätten – einen höheren Zweitmarktankaufpreis zu zahlen bereit gewesen wären. Auf Grundlage des Sachvortrages der Beklagten kann die Klägerin nachvollziehen, auf welcher Datengrundlage eine etwaige Ankaufentscheidung jeweils erfolgt wäre, so dass sie darlegen könnte, ob diese Datengrundlage ausreichend ermittelt worden ist oder nicht. Dagegen fehlt es an jedem Vortrag dazu, dass und auf welcher Grundlage die damalige Marktsituation am Zweitmarkt auch die Erwartung zugelassen haben soll, dass Ankäufe von Zielbeteiligungen zu den von der Beklagten anhand ihrer Erfahrungen errechneten Höchstpreises im Umfang von wenigstens 40 % des Investitionskapitals der Fondsgesellschaft zu erwarten waren. Damit fehlt es an einer Grundlage für die Erwartung, dass sich das angeführte Wissen der Beklagten in lohnende Investitionen hätte umsetzen lassen, und hierzu ergibt sich aus den vorstehenden Gründen auch nichts aus dem nachgelassenen Schriftsatz vom 22.06.2020 und den darin enthaltenen Ausführungen zur Beobachtung und Bewertung der Vielzahl laufender Schiffsfonds.
54
Auch der Hinweis der Beklagten darauf, dass es ihr in der Vergangenheit im Rahmen der Ankaufsphasen der weiteren von ihr aufgelegten Zweitmarktfonds gelungen sei, zu teilweise noch günstigeren Konditionen als durch ihre eigene Berechnung vorgegeben Kommanditbeteiligungen am Zweitmarkt zu erwerben, besagt zu der Marktlage auf dem Zweitmarkt im Zeitpunkt der Prospektherausgabe nichts. Im Übrigen ist der Zeithorizont der Erfahrungen mit dem Ankauf von Zweitmarktbeteiligungen aufgrund dieser Zweitmarktfonds – worauf der Senat in dem Beschluss vom 29.04.2020 bereits hingewiesen hatte – begrenzt und die Beklagte verweist selbst darauf, dass die Restwerte der Schiffe seinerzeit angestiegen sind, was aber auch höhere Ankaufpreise selbst betagter Schiffsbeteiligungen nahelegt.
55
Auch das von der Beklagten angeführte Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft H. GmbH vom 14.11.2018 besagt hierzu nichts, sondern beschränkt sich auf die Aussage, dass die erfolgten Ankaufentscheidungen sachgerecht gewesen seien und auf einem angemessenen Bewertungsprozess beruht hätten. In welchem Umfang bei Prospektherausgabe aber der Zweitmarkt den Ankauf zu solchen Konditionen erwarten ließ, ist nicht vorgetragen worden.
56
Des weiteren beschränkt sich der Vortrag der Beklagten wiederum streng genommen auf die Darlegung der Bewertungskriterien, die sie beim Ankauf von Beteiligungen am Zweitmarkt anzuwenden beabsichtigte. Der Senat hat aber bereits in dem Beschluss vom 29.04.2020 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die vermisste Darlegung der Erfahrungswerte der […]-Gruppe bzw. der Fondsgesellschaft eine Darlegung von Bewertungskriterien nicht ausreiche, sondern dass die Ergebnisse aus den von der Beklagten angeführten Marktbetrachtungen darzulegen sind und vorzutragen ist, weshalb diese Ergebnisse so geartet sind, dass sie die angeführten Kapitalrückflusserwartungen tragen. Dem ist die Beklagte aber nicht nachgekommen.
57
Damit fehlt im Ergebnis ein wesentliches Element für die Annahme, die Erfahrungswerte der Prospektherausgeberin hätten die konkrete Kapitalrückflusserwartung der Zweitmarktbeteiligungen tragen können. Demnach hat die Beklagte nicht dargelegt, dass die Fondsgesellschaft seinerzeit bei Prospekterstellung über solche Erfahrungswerte verfügt hätte, die es ihr erlaubt hätten, wie geschehen trotz der Offenheit des „blind pool“-Konzeptes solch konkrete Kapitalrückflusserwartungen aus den beabsichtigten Zweitmarktinvestitionen wie geschehen zu formulieren, die dem Anleger suggerieren, dass trotz der Unbestimmtheit der Investitionspläne bei ungestörter wirtschaftlicher Entwicklung der Zweitmarkt Rückflüsse wie im Prospekt dargestellt erwarten lasse. Zu Recht hat das Landgericht insoweit auf den Gesamteindruck des Prospektes abgestellt, der zwar sowohl auf die Risiken aufgrund veränderter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen als auch auf die Unbestimmtheit der Ertragsrechnungen wegen der Offenheit des Fondskonzeptes hinweist, der aber im Anschluss daran gleichwohl unter Berufung auf das eigene Erfahrungswissen der […]-Gruppe solch konkrete Kapitalrückflusserwartungen in einer so uneingeschränkten Weise formuliert, dass bei dem Anleger der Eindruck entsteht, dass die […]-Gruppe wegen ihrer angeführten Erfahrungen in der Lage sein werde, bei ungetrübter wirtschaftlicher Entwicklung die formulierten Kapitalrückflüsse aus Investitionen am Zweitmarkt in einem für den vorliegenden Fonds hinreichenden Umfang zu erzielen. Die von der Beklagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast angeführten Erfahrungswerte der Fondsgesellschaft tragen diese Angabe in dem Prospekt aber nicht. Dies reicht bereits aus, um einen Prospektfehler zu begründen, so dass der Beklagten als Gründungs- und Treuhandkommanditistin vorzuwerfen ist, dass sie die Anleger nicht darauf hingewiesen hat, dass angesichts des „blind pool“-Konzeptes die formulierte Kapitalrückflusserwartung nur anhand außerhalb des Prospektes liegenden Erfahrungswerten gerechtfertigt werden könne und dass ein Vorliegen solcher Erfahrungswerte bei der Prospektherausgeberin nicht festzustellen sei.
58
Mit dem Beweisantritt zur Vernehmung der Zeugen und der Einholung eines Gutachtens konnte der hier erforderliche Vortrag nicht ersetzt werden. Vielmehr wäre es Sache der Beklagten gewesen, zunächst substantiiert darzulegen, welche Erfahrungen die […]-Gruppe über die in dem Prospekt geschilderten Grundlagen hinaus gesammelt habe und weshalb diese Erfahrungen geeignet seien, die Kapitalrückflussprognose des Prospektes zu tragen. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Beklagten nach den vorstehenden Ausführungen nicht.
59
cc) Die Haftung der Beklagten für diese Aufklärungspflichtverletzung haben die Parteien auch nicht wirksam abbedungen. Zwar heißt es § 9 Nr. 1 des im Prospekt abgedruckten Treuhand- und Verwaltungsvertrages zwischen der Beklagten und dem jeweils beitretenden Treugeber vom 20.03.2008, dass Grundlage der Beteiligung ausschließlich die im Fondsprospekt enthaltenen Informationen seien, die die Treuhänderin keiner eigenen Überprüfung unterzogen habe und deshalb auch nicht für den Inhalt des Emissionsprospektes hafte. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, da sie in einem Vertragstext enthalten ist, der den individuellen beitretenden Treugeber noch gar nicht erkennen lässt, sondern ersichtlich zwischen der Beklagten und einem jedem Treugeber – im Wege dessen Beitritts zu diesem Vertrag – Verwendung finden sollte. Dass diese Vertragsbedingung durch die Beklagte gestellt wurde, ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte selbst diesen Vertrag vorformuliert hat, wird im Übrigen aber auch gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB vermutet. Damit unterliegt die Regelung in § 9 Nr. 1 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB. Dem steht auch § 310 Abs. 4 BGB nicht entgegen; bei der in Rede stehenden Haftungsfreizeichnungsklausel in einem vorformulierten Treuhandvertrag handelt es sich nicht um eine gesellschaftsrechtliche Regelung, für die die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB griffe (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 41, NJW-RR 2013, 1255; Urteil vom 16.03.2017 – III ZR 489/16, juris Rn. 30, NJW-RR 2017, 750). Die Regelung des § 9 Nr. 1 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages ist auch gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Der Treuhandkommanditist kann seine Aufklärungsverpflichtung wegen der grundlegenden Bedeutung dieser Pflicht für den Schutz der Investoren nicht durch eine im Treuhandvertrag enthaltene „Verwahrungserklärung“ wirksam ausschließen. Eine Haftungsfreizeichnung mittels „Verwahrungserklärung“ widerspricht diametral der Aufgabe des Treuhänders, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende Beteiligung von Bedeutung sind, und benachteiligt die Anleger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 42, NJW-RR 2013, 1255; Urteil vom 16.03.2017 – III ZR 489/16, juris Rn. 30, NJW-RR 2017, 750 m.w.N.).
60
b) Die Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten für die Zeichnung der Beteiligung durch die Klägerin liegt vor. Der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehenden Vermutung, dass ein Prospektfehler auch für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.2007 – II ZR 21/06, juris Rn. 16, WM 2008, 391 m.w.N.), ist demnach durch das Vorbringen der Beklagten nicht erheblich begegnet: Ein Prospektfehler ist vielmehr bereits dann ursächlich für die Anlageentscheidung, wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft von den Anlagevermittlern/-beratern als alleinige Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräche benutzt wird (siehe BGH, Urteil vom 16.03.2017 – III ZR 489/16, juris Rn. 32, NJW-RR 2017, 750; Urteil vom 17.07.2018 – II ZR 13/17, juris Rn. 16, NJW-RR 2018, 1202). Dies ist bereits durch die von der Beklagtenseite vorformulierte und gegengezeichnete Erklärung zur Prospektverwendung in der Anlage K1 auch für den vorliegenden Fall bestätigt und wird nunmehr auch durch die Erklärung der Beklagten bekräftigt, dass der streitgegenständliche Prospekt auch tatsächlich bei der konkreten Beratung vorgelegen hat. Das weitere Hinzutreten einer persönlichen Beratung vermag vor diesem Hintergrund eine Kausalität nicht mehr entfallen zu lassen. Dass aber im Zuge einer solchen persönlichen Beratung die erforderliche Aufklärung über das Fehlen konkreter Erfahrungswerte, die die im Prospekt angegebene konkrete Kapitalrückflussprognose aus Investitionen am Zweitmarkt tragen könnten, erteilt worden wäre, behauptet die Beklagte auch nach dem Hinweis des Senats vom 29.04.2020 nicht.
61
c) Der Anspruch der Klägerin aus der in Rede stehenden Beratungspflichtverletzung bei Zeichnung der Erstbeteiligung ist auch nicht verjährt.
62
aa) Aus zutreffenden Gründen hat das Landgericht angenommen, dass die kenntnisunabhängige, 10jährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB vorliegend durch rechtzeitige Klageerhebung unterbrochen worden ist. Zutreffend stellt das Landgericht für den Verjährungsbeginn auf die Entstehung des Schadensersatzanspruches ab. Ebenso zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass ein Schadensersatzanspruch des Anlegers, der daraus folgt, dass dieser aufgrund einer Verletzung der Aufklärungspflicht eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, mit Zustandekommen des Beteiligungsvertrages entsteht (vgl. BGH, Beschluss vom 26.03.2019 – XI ZR 372/18, juris Rn. 13, NJW 2019, 1739 m.w.N.).
63
Unstreitig wurde hier die Zeichnung der Klägerin vom 05.05.2008 am 15.05.2008 durch die Beklagte angenommen. Die am 07.05.2018 eingelegte Klage wurde der Beklagten am 14.06.2018 zugestellt; zu Recht hat das Landgericht diese Zustellung als alsbald im Sinne des § 167 ZPO angesehen, da die Klägerin bereits mit Einreichung der Klage auf postalischem Weg am 14.05.2018 einen den Kostenvorschuss deckenden Scheck eingereicht hatte.
64
bb) Dass eine kenntnisabhängige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB vor Schluss des Jahres 2015 zu laufen begonnen, hat die Beklagte nicht dargelegt. Der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB setzt neben der Anspruchsentstehung voraus, dass der Gläubiger Kenntnis von der den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dass die Klägerin zu einem bestimmten Zeitpunkt in verjährungsrelevanter Zeit positive Kenntnis von der in Rede stehenden Aufklärungspflichtverletzung erlangt hätte, behauptet die Beklagte nicht. Soweit sie sich darauf stützt, dass die Klägerin mit Ausbleiben der Ausschüttungen ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis von der Aufklärungspflichtverletzung hätte erhalten müssen, vermag dies nicht zu überzeugen. Ob und wann sich bei Kenntnisnahme einer negativen Entwicklung einer Kapitalanlage der Schluss auf eine fehlerhafte Aufklärung aufdrängt und deshalb grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls, die aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen objektiven und subjektiven Umstände zu beantworten ist (vgl. BGH, Urteil vom 05.04.2017 – IV ZR 437/15, juris Rn. 37, NJW 2017, 2268).
65
Hier liegt die Pflichtverletzung in der fehlenden Aufklärung darüber, dass der im Prospekt formulierten Kapitalrückflussprognose entgegen der dortigen Darstellung nicht solche Erfahrungswerte der […]-Gruppe von der Marktsituation der Zweitmärkte zu Grunde gelegen haben, dass diese die formulierte Prognose hätten tragen können. Hiervon erlangt der Gläubiger nicht dadurch Kenntnis, dass die wirtschaftliche Situation des Fonds sich anders entwickelt und dies von der Fondsgesellschaft mit der krisenhaften Entwicklung am Schifffahrtsmarkt erklärt wird. Soweit sich die Beklagte auf die von ihr auszugsweise angeführten Geschäftsberichte der Fondsgesellschaft für die Jahre 2011 und 2013 und auf den Inhalt eines Einladungsschreibens vom 25.09.2012 beruft, ergeben sich daraus lediglich Hinweise auf eine sich eintrübende Rückflussprognose, die – soweit aus dem Beklagtenvortrag ersichtlich – mit der unbefriedigenden Entwicklung der Schifffahrtsmärkte begründet wird, die Auswirkungen auf die Einnahmen der Zielfonds und damit auch auf die Liquidität der Fondsgesellschaft habe. Auf diese Weise mag der Anleger darüber informiert werden, dass sich ein Risiko der Verschlechterungen der Einnahmen von Schiffsgesellschaften und mit diesen das Risiko der Minderung oder des Ausbleibens von Ausschüttungen der die Schiffe betreibenden Zielfonds und damit ein Ausbleiben von Kapitalrückflüssen an die Fondsgesellschaft verwirkliche. Mit einer solchen Information würde ein Anleger, dem ein solches Risiko der Verschlechterung der Einnahmen der Schiffsbetreiber mit seinen Folgewirkungen auch auf die Fondsgesellschaft pflichtwidrig nicht offenbart worden wäre, möglicherweise Kenntnis von einer solchen Pflichtverletzung erlangen. Die von der Beklagten angeführten Informationen sind aber nicht geeignet, um die grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin von der hier in Rede stehenden Aufklärungspflichtverletzung zu begründen, denn der Anleger muss aufgrund dieser Information keineswegs erkennen, dass die Erfahrungswerte, über die der Prospektverfasser bei dessen Abfassung verfügte, tatsächlich nicht geeignet waren, um die in dem Prospekt formulierte Kapitalrückflussprognose zu tragen, vor allem, da ihm eine andere Ursache für das Ausbleiben der Ausschüttungen präsentiert wird.
66
cc) Schließlich ergibt sich eine Verjährung auch nicht bei Berücksichtigung der Regelung in § 9 Nr. 4 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages vom 20.03.2008. Darin wird die Verjährungsfrist für etwaige Ersatzansprüche gegen die Treuhänderin auf 12 Monate verkürzt und zugleich festgelegt, dass diese Verjährungsfrist mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme von den tatsächlichen Umständen beginnt, die eine Haftung der Treuhänderin begründen.
67
Auch insoweit hat die Beklagte zum einen nicht dargelegt, wann die Klägerin die Möglichkeit der Kenntnisnahme von den Umständen erlangt haben soll, die vorliegend die Haftung der Beklagten begründen.
68
Zum anderen stellt die – wiederum aus den oben genannten Gründen der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB unterliegende – generelle Verkürzung der Verjährungsfrist bereits eine gemäß § 309 Nr. 7 BGB unzulässige Haftungsbeschränkung dar, indem sie die Haftung sowohl für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (entgegen § 309 Nr. 7 lit. a) BGB) als auch für grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen (entgegen § 309 Nr. 7 lit. b) BGB) mittelbar begrenzt (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 45, NJW-RR 2013, 1255; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 211/09, juris Rn. 42, NJW-RR 2012, 937; Urteil vom 22.09.2015 – II ZR 340/14, juris Rn. 16, WM 2015, 2359; Urteil vom 19.07.2019 – V ZR 75/18, juris Rn. 29, NJW-RR 2020, 68, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen.). Die Verjährungsbeschränkung befasst sich zwar nicht unmittelbar mit der Frage des Haftungsmaßes. Soweit eine solche generelle Verkürzung der Verjährungsfrist aber – wie hier – keine Ausnahme enthält, erfasst sie alle Ansprüche unabhängig von der Art des Verschuldens, so dass die generelle Verkürzung der Verjährungsfrist mittelbar dazu führt, dass der Verwender nach Fristablauf die Verjährungseinrede hinsichtlich aller etwaigen Schadensersatzansprüche unabhängig von dem jeweiligen Haftungsmaßstab erheben kann und so seine Haftung für jedwede Art des Verschuldens entfällt. Die Klausel lässt es nicht zu, sie auf einen unbedenklichen Inhalt zurückzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 45, NJW-RR 2013, 1255; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 211/09, juris Rn. 42, NJW-RR 2012, 937 zur Unwirksamkeit einer generellen Verkürzung der Verjährungsfrist der Haftung für Prospektfehler).
69
Angesichts dessen kommt es auch nicht mehr darauf an, dass die vorliegende Regelung zudem gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB mit Blick auf das Verbot aus § 202 Abs. 1 BGB, die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes zu erleichtern, unter Berücksichtigung des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion insgesamt unwirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2019 – V ZR 75/18, juris Rn. 32, NJW-RR 2020, 68) und dass die vorliegende Regelung schließlich auch wegen der Abweichung von dem gesetzlichen Leitbild der kenntnisabhängigen Regelverjährung von drei Jahren, bei der im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2015 – XI ZR 200/14, juris Rn. 17, BGHZ 205, 83), auch hier eine unangemessene Benachteiligung der beitretenden Treugeber darstellt, zumal der Beginn der verkürzten Verjährung sogar an die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme von den anspruchsbegründenden Umständen – ungeachtet einer jeden Fahrlässigkeit des Gläubigers – anknüpft.
70
d) Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist auch nicht gemäß § 9 Nr. 3 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages vom 20.03.2008 ausgeschlossen. In dieser – wiederum aus den oben genannten Gründen der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB unterliegenden – Regelung wird die Haftung der Treuhänderin generell beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Da aber mangels Ausschlusses von Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auf diese Weise auch eine Haftung für solche Schäden eingeschränkt wird, ist auch diese Klausel – wiederum unter Berücksichtigung des Verbotes der geltungserhaltenden Reduktion – gemäß § 309 Nr. 7 lit. a) BGB unwirksam.
71
2. Das Verschulden der Beklagten wird vermutet, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB.
72
3. Auch der Höhe nach ist die ausgesprochene Verurteilung der Beklagten insgesamt nicht zu beanstanden und wird auch insoweit von der Berufung nicht angegriffen, so dass die Berufung der Beklagten insgesamt als unbegründet abzuweisen war.
73
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO. Die Streitwert-festsetzung folgt aus § 3 ZPO. Der Wert des Feststellungsantrages wird entsprechend den Erwägungen des Landgerichts auf 1.375,- € geschätzt.
74
Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).