BGH, Urteil vom 16.03.1993 – VI ZR 139/92
Zur Produkthaftung wegen Explosion einer Limonaden-Mehrwegflasche
Gründe
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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des VerfG vom 11. Juni 1980 – 1 PBvU 1/79 – NJW 1981, 39).
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Bedenken bestehen zwar gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ein Einvernehmen mit allen übrigen Mineralbrunnen herzustellen, welche die Einheitsflaschen benutzen, damit in die Flaschen deren Herstellungsdatum eingeprägt und so die über vier Jahre alten Flaschen von der Wiederbefüllung ausgeschlossen werden konnten, und dagegen, daß das Gericht aus der Verletzung dieser Pflicht Beweiserleichterungen für den Kläger ableitet.
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Die Revision rügt auch mit Recht, daß der Schadensersatzanspruch des Klägers nicht aus einer Verletzung der Instruktionspflicht durch die Beklagte hergeleitet werden kann. Wie der Senat bereits in dem Urteil in dieser Sache vom 7. Juni 1988 (VI ZR 91/87 – BGHZ 104, 323, 328 f.) ausgeführt hat, war nicht zu erwarten, daß sich die Verbraucher durch einen Hinweis auf die Gefahr des explosionsartigen Zerberstens der Flasche durch vorsichtiges Hantieren vor dieser Gefahr schützen konnten.
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Das Berufungsurteil wird jedoch von der Erwägung getragen, daß die Beklagte ihre Befundsicherungspflicht auch dadurch verletzt hat, daß sie nur Flaschen mit Gewindeschäden, Dichtlippenschäden, Flaschenbodenschäden und Glassprüngen ausgesondert hat, nicht aber auch solche, die äußerlich stark zerkratzt waren. Rechtsfehlerfrei stellt das Berufungsgericht dazu fest, daß alte, häufig benutzte Flaschen ein weit höheres Berstrisiko in sich bergen als neue Flaschen, und daß äußerlich erkennbar zerkratzte Flaschen ersichtlich stärker beansprucht sind als andere Flaschen.
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Entgegen der Auffassung der Revision ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht im Hinblick darauf der Beklagten die Beweislast dafür auferlegt, daß die Ursache für das Zerbersten der Flasche, durch die der Kläger verletzt wurde, nicht ihrem Herstellerbereich zuzurechnen ist. Voraussetzung für eine solche Beweislastumkehr ist nicht, wie die Revision meint, daß die Maßnahmen der Befundsicherung die Explosion von Getränkeflaschen in Verbraucherhand ausschließen konnten. Der Senat hat in den Urteilen vom 7. Juni 1988 (BGHZ 104, 323, 336) und vom 8. Dezember 1992 (VI ZR 24/92 – BB 1993, 248) die Pflicht zur Befundsicherung, aus deren Verletzung die Beweislastumkehr folgt, nur in dem Sinne verstanden, daß sie ein Kontrollverfahren verlangt, durch das, “soweit technisch möglich und dem Hersteller zumutbar”, die nicht einwandfreien Flaschen von der Wiederbefüllung ausgeschlossen werden. Damit hat er, wie es auch dem Verständnis des Berufungsgerichts entspricht, zum Ausdruck gebracht, daß derartige Kontrollen nicht zu einem völligen Risikoausschluß führen müssen, sondern daß dadurch nur eine signifikante Verringerung des Berstrisikos erfolgen muß.
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Das Berufungsgericht hat im Streitfall rechtsfehlerfrei diese Voraussetzungen für erfüllt angesehen. Es mußte dann auch nicht mehr besonders feststellen, daß die Flasche, durch deren Zerbersten der Kläger verletzt wurde, bei Durchführung des von ihm für notwendig gehaltenen Kontrollverfahrens tatsächlich ausgesondert worden wäre.