Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 20.05.2014 – 4 U 206/14
Der Hersteller eines Produktes (hier: Mountainbike) muss den Verwender auf Gefahren hinweisen, die sich selbst bei einwandfreier Herstellung aus der Verwendung der Sache ergeben. Dabei erstreckt sich die Warnpflicht nicht nur auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Produkts, sondern auf einen naheliegenden Fehlgebrauch.
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 03.12.2013, Az. 13 O 347/12, geändert:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus Anlass des Sturzes des Klägers mit dem Mountainbike … am … 2012 in …, zu ersetzen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Anwaltskosten in Höhe von 661,16 € freizustellen und diesen Betrag an die Rechtsanwälte … zu zahlen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Kläger zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.000,- € festgesetzt.
Gründe
Der am … 2000 geborene Kläger macht Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz geltend, weil am … 2012 gegen 20.00 Uhr der Rahmen des von der Beklagten hergestellten Mountainbikes beim Wiederaufsetzen des Vorderrades auf die Straße nach dem Fahren auf dem Hinterrad gebrochen ist und er sich beim Sturz Zahnverletzungen zugezogen hat.
Zur Darstellung des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Weiden i. d. Opf. vom 03.12.2013 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage nach Erholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen, weil der Kläger nicht habe nachweisen können, dass ein Fehler im Sinne des Produkthaftungsgesetzes schadensursächlich gewesen sei. Der Sachverständige habe einen Materialfehler, Produktmangel, Montagemangel oder Ähnliches nicht festgestellt. Die Schweißverbindungen seien normgerecht ausgeführt worden, ein Herstellungsmangel sei nicht gefunden worden. Zur Überprüfung eines Konstruktionsmangels habe der Sachverständige nicht beauftragt werden können, weil der Kläger den Vorschuss von 50.000,- € nicht eingezahlt habe. Ein Mangel könne nicht darin gesehen werden, dass das Mountainbike nicht die Sicherheit geboten habe, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung, berechtigterweise erwartet werden könne. Die gefundenen Abnutzungsspuren der Reifen deuteten darauf hin, dass mit dem Rad auch Kunststücke wie seitliche Slides gefahren worden seien.
Auch der Kammer sei bekannt, dass gerade jugendliche Personen mit ihren Mountainbikes wie beschrieben umgehen. Allein dadurch handele es sich aber nicht um den dargebotenen oder gewöhnlichen Gebrauch eines Mountainbikes. Bei verständiger Würdigung könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass ein handelsübliches Mountainbike für einen Jugendlichen über einen langen Zeitraum hinweg so extrem beansprucht werden könne, ohne dass die Gefahr eines Rahmenbruchs bestehe. Radinteressierte wüssten, dass es dafür spezielle belastbarere Fahrräder gebe.
Mit der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Feststellungsantrag auf Ersatz aller materiellen und immateriellen Schäden aus dem Sturz vom 23.05.2012 und die Verurteilung der Beklagten zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 661,16 € und Zahlung an seine Prozessbevollmächtigten weiter.
Zur Begründung führt er aus, dass das Landgericht verkannt habe, dass das Mountainbike einen Fehler im Sinne des § 3 Abs. 1 Produkthaftungsgesetz aufgewiesen habe, weil es nicht die Sicherheit geboten habe, die aufgrund seiner Darbietung und des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden konnte, zu erwarten sei. Der Kläger habe das Rad, so wie unter Jugendlichen üblich, genutzt. In der Bedienungsanleitung fehle jeglicher Hinweis zur Klassifizierung des Rades.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und wiederholt und vertieft ihren Sachvortrag. Sie macht geltend, dass der Kläger nicht habe erwarten können, dass das streitgegenständliche Mountainbike für die vom Kläger eingeräumten Aktionen wie Treppenfahren, Stoppies, Wheelies und Slides geeignet sei, da es sich schon konstruktiv und nach seiner äußeren Gestaltung nicht um ein Dirt-Bike oder BMX-Fahrrad, die hierfür geeignet seien, handele.
Der Senat hat den Vater des minderjährigen Klägers im Termin vom 06.05.2014 persönlich angehört.
Die Berufung ist zulässig. Dem Kläger wurde mit Beschluss vom 12.02.2014 Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Berufungseinlegung bewilligt. Die im Übrigen formgerechte Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der geltend gemachte Feststellungsantrag insgesamt zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung der Verantwortlichkeit der Beklagten als Produktherstellerin an dem erlittenen Unfall. Diesem Feststellungsinteresse steht nicht entgegen, dass bereits eine teilweise Bezifferung des Schadens möglich ist, weil der anspruchsbegründende Sachverhalt sich noch in der Entwicklung befindet (BGH NJW 2003, 2827). Vorliegend ist die Zahnbehandlung des Klägers noch nicht abgeschlossen. Der zwischenzeitlich 14jährige Kläger hat unstreitig aufgrund der an beiden Schneidezähnen durchgeführten Wurzelbehandlung derzeit ein Provisorium und trägt eine Zahnspange. Die endgültige Behandlung kann voraussichtlich erst im 18. Lebensjahr erfolgen. Der Feststellungsantrag betrifft nur Gesundheitsschäden. Schäden am Mountainbike selbst werden vom Kläger nicht geltend gemacht; sie sind nach § 1 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG von der Haftung auch ausgenommen.
2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 b ProdHaftG zu (Instruktionsfehler). Das von der Beklagten hergestellte und an den Kläger verkaufte Mountainbike hat einen Fehler, weil es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Gebrauchs mit dem billigerweise gerechnet werden kann, berechtigterweise erwartet werden kann. Die berechtigte Sicherheitserwartung geht dahin, dass von einem Produkt bei vorhersehbarer üblicher Verwendung unter Beachtung der Gebrauchsanleitung keine erheblichen Gefahren für Leib und Leben der Nutzer ausgehen, das Produkt also so konzipiert ist, dass es unter Beachtung der Gebrauchsanleitung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch oder vorhersehbarem Fehlgebrauch gefahrlos benutzt werden kann (BGH NJW 2013, 1302 Rn 14 mit Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung, zitiert nach juris). Der Hersteller eines Produkts muss auf die aus der Verwendung einer Sache resultierenden Gefahren hinweisen, wobei sich diese Pflicht auch auf den innerhalb des allgemeinen Verwendungszwecks nahe liegenden und für den Hersteller erkennbaren Fehlgebrauch erstrecken. Dabei sind besonders strenge Maßstäbe dort anzulegen sind, wo Körper- und Gesundheitsschäden drohen (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.11.13 – 1 U 38/12 Rn 16).
a) Wenn die Beklagte sich damit verteidigt, dass das verkaufte Mountainbike für die vom Kläger ausgeführte Beanspruchung durch Kunststücke (Slides, Stoppies Wheelies, Treppenabfahrten, etc.) jedenfalls in dem vom Kläger durchgeführten Umfang nicht geeignet ist und der Kläger ein für diese Art der Nutzung konzipiertes Dirt-Bike oder BMX-Rad hätte erwerben müssen, was zudem allgemeinkundig und auch dem Kläger bekannt sei, so verkennt die Beklagte, dass in der beigefügten Bedienungsanleitung eine Klassifizierung des verkauften Mountainbike gerade nicht vorgenommen wurde. Auf Seite 4 der Bedienungsanleitung heißt es zwar, dass die Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung zu gefährlichen Fahrsituationen, Stürzen, Unfällen und Sachschäden führen kann. Die spezifischen Informationen für “Ihr” Fahrrad sollen der Bedienungsanleitung für “Ihren” Fahrradtyp entnommen werden. Es sei durch die Vielzahl der existierenden Fahrradkomponenten “unmöglich”, eine allgemein gültige Bedienungsanleitung zu erstellen. Deshalb soll immer die beiliegende Komponentenbedienungsanleitung beachtet werden. Auf Seite 7 findet sich der Hinweis, dass alle Fahrräder dieses Herstellers in Kategorien eingeteilt sind, wobei sich die Kategorie “Ihres” Fahrrads in der Service Card befindet. In der anschließenden Spalte folgt eine Einteilung in Kategorien, bei denen der Hersteller aus technischer Sicht die Benutzung bis zu folgenden Straßen und Wegen freigibt. In der folgenden Aufzählung wird zwischen Tour (Wege, keine Sprünge), Cross (Wege, keine Sprünge), Marathon (unbefestigte Wege, keine Sprünge), All Mountain (unbefestigte Wege, Sprünge bis zu 0,5 m Höhe), Enduro (unbefestigte Wege mit hohem Tempo, Sprünge bis 1 m Höhe), Freeride (Bikepark), Dirt/BMX (Bikepark), Kids (Wege, keine Sprünge), Traveller (Wege, keine Sprünge), Countrylite (Wege, keine Sprünge), Speedlite (Straße, Wege in Ausnahmen wenn feiner und fester Untergrund, keine Sprünge), Road Race (Straße, keine Sprünge), Räder jeder Kategorie mit Rennrad- oder rennradähnlicher Bereifung (Straße, keine Sprünge) unterschieden.
b) Weder in der Bedienungsanleitung noch in sonstigen Unterlagen findet sich aber ein Hinweis darauf, in welche Kategorie das vom Kläger erworbene Mountainbike fällt. Der Unterschied zwischen den verschiedenen Mountainbiketypen besteht nach Mitteilung der Beklagten hauptsächlich darin, dass Dirt-Bike- oder BMX-Räder einen kompakteren und stärkeren Rahmen und kleinere Räder aufweisen. Nicht einmal der gerichtliche Sachverständige konnte exakt feststellen, was der Hersteller als sachgerechten Gebrauch ansieht (Gutachten Seite 12) und in welche Kategorie das gekaufte Rad einzustufen ist. Aufgrund der Beschreibung des “…” Modelljahr 2013 auf der Hersteller-Website, wobei dieses als “zuverlässiger Tourer” beworben wurde, vermutete der Sachverständige lediglich, dass die Einordnung in die Klasse “Tour” vorzunehmen sei und dies vermutlich auch schon 2010 gegolten habe. Im Schriftsatz vom 29.04.2014 hat die Beklagte das Mountainbike als günstiges Cross Country – Mountainbike bezeichnet. Dies alles zeigt, dass der Hersteller zwar für unterschiedliche Anforderungen verschiedene Mountainbiketypen vorgesehen hat, aber selbst keine Einordnung des gekauften Mountainbikes vorgenommen hat. Es war dem Kläger aufgrund dieser Informationen daher auch nicht möglich, den sachgerechten Gebrauch selbst zu ermitteln und die Benutzung des Mountainbikes (Kunststücke, Sprünge, Treppenabfahrten) sowie den Einsatzbereich (Waldfahrten mit Steilkurve) einer (nicht vorhandenen) Kategorisierung anzupassen.
Der Hersteller muss den Verwender jedoch auf Gefahren hinweisen, die sich selbst bei einwandfreier Herstellung aus der Verwendung der Sache ergeben. Dabei erstreckt sich die Warnpflicht nicht nur auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Produkts, sondern auf einen naheliegenden Fehlgebrauch. Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass der Kläger das Mountainbike noch viel weitgehender als von ihm eingeräumt, beansprucht hat, läge noch ein naheliegender Fehlgebrauch vor. Der Sachverständige hat bei der Untersuchung des Mountainbikes festgestellt, dass der Rahmenbruch nicht durch ein einmaliges Ereignis ausgelöst worden ist, sondern dass eine große Anzahl wiederkehrender Beanspruchung zur Initiierung und zum Wachsen eines Schwingrisses geführt hat. Eine sichtbare äußere plastische Verformung ist beim Wachsen des Schwingrisses über lange Zeit nicht aufgetreten. Irgendwann ist dann der Restquerschnitt des Unterrohrs und dann des Oberrohrs so gering geworden, dass der Restgewaltbruch aufgetreten und der Rahmen in zwei Teile zerbrochen ist, wobei der Restgewaltbruch letztlich durch jedes beliebige Ereignis eingetreten sein kann, auch durch eine vergleichsweise geringe Belastung. Zum Zustand des Rades hat der Sachverständige festgestellt, dass es außer der Bruchstelle und einigen Schrammen und Kratzern unbeschädigt ist. Die Reifen hatten einen starken Verschleiß aufgewiesen, wobei die gefundenen Abnutzungsspuren der Reifen darauf hindeuteten, dass mit dem Rad auch Kunststücke wie seitliche “Slides” gefahren worden sind. Auch diese aufgefundenen Spuren deuten lediglich auf einen naheliegenden Gebrauch eines (unklassifizierten) Mountainbikes hin.
c) Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz erstmalig vorträgt und unter Beweis stellt, dass dem Kläger und seinem Vater im Zeitpunkt des Kaufs im Oktober 2009 neben Mountainbikes auch Dirtbikes oder BMX-Räder bekannt gewesen seien und ihnen insbesondere bekannt gewesen sei, dass es für harten Geländeeinsatz wie Sprünge, Fahrten in Skateparks, etc. spezielle Dirtjump-Räder gibt und der Verkäufer beim Verkaufsgespräch ausdrücklich auf den Einsatzzweck des gekauften Mountainbikes hingewiesen habe, handelt es sich um neues Verteidigungsvorbringen, das nur unter den Voraussetzungen der § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen ist. Nachdem der Kläger bestritten hat, über die Nichteignung des gekauften Mountainbikes für einen bestimmten Einsatz aufgeklärt worden zu sein, steht der Zulassung des neuen Vortrags die Nachlässigkeit der Beklagten entgegen. Die Beklagte hatte schon in der ersten Instanz genügend Anlass, sich durch das Zeugnis des Verkäufers darauf zu berufen, dass die fehlende Instruktion in der Bedienungsanleitung wegen der ausdrücklichen Angaben des Verkäufers zum Einsatzbereich des gekauften Mountainbikes beim Verkaufsgespräch nicht kausal für den Unfall geworden sei und der Kläger durch den Verkäufer auch genau darüber aufgeklärt worden sei, für welche Einsatzbereiche das gekaufte Mountainbike gedacht ist und welche Gefahren bei einem Fehlgebrauch lauern. Selbst wenn man die im Schriftsatz vom 29.04.2014 enthaltenen Ausführungen der Beklagten zur Aufklärung und zum Wissen des Klägers überhaupt als ausreichenden Sachvortrag zur Erfüllung der dem Hersteller obliegenden Instruktionspflicht ansähe, wäre dieses Verteidigungsmittel ausgeschlossen, § 531 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.
d) Der Senat ist davon überzeugt, dass der Instruktionsfehler letztlich zu dem Rahmenbruch und damit zum Unfall vom 23.05.2012 geführt hat. Wäre dem Kläger oder seinem Vater bekannt gewesen, dass mit dem streitgegenständlichen Mountainbike die vom Kläger beabsichtigten Sprünge, Kunststücke, Treppen- und Waldfahrten – so wie von seinen Spielkameraden auch – nicht ausgeführt werden können, so wäre dieses Fahrrad wegen der Gefahr eines Rahmenbruchs nicht gekauft worden,
3. Die Beklagte hat auch die für die vorprozessuale Tätigkeit entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 661,16 € zu tragen, §§ 280, 286 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, § 238 Abs. 4 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.
Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen. Zulassungsgründe i. S. d. § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen nicht vor.