Zur Pflicht des volljährigen Kindes zum Einsatz eigenen Vermögens für seinen Unterhaltsbedarf

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.10.2015 – 2 UF 107/15

Ein volljähriges, studierendes Kind, hat sein Vermögen sukzessive zur Deckung seines Lebensbedarfs einzusetzen und darf das Vermögen nicht anderweit verbrauchen. Bei einem Verstoß gegen diese Obliegenheit muss es sich so behandeln lassen, als ob noch Vermögen vorhanden wäre und bedarfsdeckend eingesetzt werden könnte.(Rn.15)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin wegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Landau in der Pfalz vom 13. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.556,00 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe
I.

1
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Kindesunterhalt an die Antragstellerin; Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind (noch) Unterhaltsansprüche für die Zeit ab August 2015.

2
Die am 3. März 1994 geborene Antragstellerin ist die Adoptivtochter des Antragsgegners aus dessen geschiedener Ehe mit ihrer Mutter. Sie studiert seit dem Wintersemester 2013/2014 Psychologie an der Universität des Saarlandes und unterhält am Studienort einen eigenen Hausstand. Im September 2011 verfügte die Antragstellerin über Vermögen in Höhe von mindestens 56.200,00 €; ein Teilbetrag von 25.000,00 € wurde ihr im Juli 2009 vom Antragsgegner unentgeltlich zugewandt.

3
Der Antragsgegner bezieht Renten- und Mieteinkünfte; er bewohnt ein in seinem Alleineigentum stehendes Anwesen in Landau in der Pfalz.

4
Die Mutter der Antragstellerin ist als Ärztin teilschichtig erwerbstätig. Auch sie erzielt Mieteinkünfte und bewohnt ein in ihrem Alleineigentum stehendes Anwesen in Landau in der Pfalz. In ihrem Haushalt lebt der am 20. März 2003 geborene Bruder der Antragstellerin, für den der Antragsgegner Barunterhalt leistet.

5
Die Antragstellerin hat in erster Instanz (zuletzt) Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 463,00 € ab Februar 2015 sowie rückständigen Unterhalt in Höhe von 6.707,00 € für die Zeit von Dezember 2013 bis Januar 2015 geltend gemacht.

6
Das Familiengericht, auf dessen Entscheidung zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstands der ersten Instanz sowie wegen der Gründe Bezug genommen wird, hat das Unterhaltsbegehren als derzeit unbegründet abgewiesen.

7
Die Antragstellerin sei nicht unterhaltsbedürftig; sie habe durch die freiwillige Zuwendung des Antragsgegners von 25.000,00 € im Juli 2009 eigenes Vermögen erworben, das sie bis auf einen ihr zu belastenden Schonbetrag von 5.000,00 € zur Deckung ihres Unterhalts einzusetzen habe. Einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern habe sie erst, wenn das Vermögen aufgebraucht sei. Das sei derzeit noch nicht der Fall.

8
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 463,00 € ab August 2015 weiter. Sie sei – jedenfalls jetzt – unterhaltsbedürftig. Nach Kenntnis der erstinstanzlichen Entscheidung habe ihre Mutter mit Schreiben vom 20. Juli 2015 die an und für sie ab ihrer Volljährigkeit geleisteten Aufwendungen, insgesamt 54.735,73 €, zurückgefordert. Sie habe deshalb am 30. Juli 2015 an die Mutter 25.800,00 € überwiesen und eine Termineinlage über 15.000 € abgetreten. Damit sei ihr Vermögen erschöpft.

9
Der Antragsgegner verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

10
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes des Beschwerdeverfahrens wird Bezug genommen auf Beschwerdebegründung und -erwiderung nebst den zu den Akten gereichten Anlagen.

II.

11
Die Beschwerde ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 58 Abs. 2, 63 Abs. 1 und 2, 64 Abs. 1 und 2, 117 Abs. 1 FamFG).

12
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Familiengericht hat das Unterhaltsbegehren der Antragstellerin zu Recht abgewiesen, weil die Antragstellerin – jedenfalls derzeit – nicht unterhaltsbedürftig ist.

13
1. Eltern sind im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit (§ 1603 Abs. 1 BGB) und anteilig entsprechend ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB) zur Deckung des Lebensbedarfs ihrer volljährigen Kinder verpflichtet, zu dem auch die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf zählen (§ 1610 Abs. 2 BGB), soweit die Kinder außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 BGB).

14
Volljährige Kinder, die sich in Ausbildung befinden und ihren Lebensbedarf nicht durch eigenes Erwerbseinkommen decken können, haben hierzu auch den Stamm ihres Vermögens einzusetzen, bevor sie einen (oder beide) Elternteile auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch nehmen können; ihnen ist lediglich ein so genannter Notgroschen für Fälle plötzlich auftretenden (Sonder-)Bedarfs zu belassen. Dies folgt im Umkehrschluss aus § 1602 Abs. 2 BGB, wonach minderjährige unverheiratete Kinder lediglich die Einkünfte aus ihrem Vermögen, nicht jedoch das Vermögen selbst, bedarfsdeckend zu verwenden haben (BGH Urteil vom 5. November 1997 – XII ZR 20/96 Rz. 26 ff – zitiert nach Juris). Einzusetzen ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht lediglich zweckgebunden zur Finanzierung der Ausbildung zugewandtes Vermögen, sondern jegliches zur freien Verfügung des volljährigen Kindes stehende Vermögen ungeachtet seiner Herkunft und etwaiger mit der Zuwendung verbundener Vorstellungen des Zuwendenden oder des Kindes.

15
Ein Kind, das mit Eintritt seiner Volljährigkeit über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, hat deshalb vorhandenes Vermögen sukzessive zur Deckung seines Lebensbedarfs während der Ausbildung einzusetzen; ihm kann unterhaltsrechtlich nicht gestattet werden, sein Vermögen anderweit zu verbrauchen. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit muss es sich so behandeln lassen, als ob noch Vermögen vorhanden und bedarfsdeckend eingesetzt werden könnte.

16
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen steht einem Unterhaltsanspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner auch für die Zeit ab August 2015 deren fehlende Bedürftigkeit entgegen. Bei pflichtgemäßer Verwendung ihres Vermögens stünden der Antragsstellerin derzeit – und voraussichtlich für die gesamte Ausbildungszeit – noch ausreichende eigene Mittel zur Deckung Ihres Lebensbedarfs zur Verfügung. Der Vermögensverbrauch durch Übertragung auf die Mutter im Juli 2015 ist unterhaltsrechtlich ebenso wenig hinzunehmen wie ein eigener Verbrauch für nicht zum allgemeinen Lebensbedarfs zählenden Aufwendungen.

17
a) Im September 2011 verfügte die Antragstellerin über Vermögen in Form von Bankeinlagen von rund 56.200,00 €. Eine Verringerung des Vermögens bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit am 3. März 2012 ist nicht vorgetragen.

18
b) Zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs bis einschließlich Juli 2015 hätte die Antragstellerin hiervon lediglich einen Teilbetrag von rund 30.130,00 € einsetzen müssen.

19
(1) In der Zeit von März 2012 bis zur Aufnahme des Studiums im Oktober 2013 lebte die Antragstellerin im Haushalt ihrer Mutter. Ihr Unterhaltsbedarf bestimmte sich nach der 4. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle; weil beide Elternteile leistungsfähig waren, nach deren zusammengerechneten Einkommen (13.1.1 SüdL). Ungeachtet ihres Streits zur Berechnung der jeweiligen unterhaltsrelevanten Einkünfte im Einzelnen stimmen die Beteiligten darin überein, dass die Mutter der Antragstellerin und der Antragsgegner in den Jahren 2012 und 2013 in der Summe über Einkünfte verfügten, die – deutlich – über dem Endbetrag der höchsten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle (5.100,00 €) lagen. Damit ist in diesem Zeitraum jedenfalls von einem Regelbedarf der Antragstellerin von monatlich 781,00 € auszugehen, dem als nicht in den Bedarfssätzen der Düsseldorfer Tabelle enthaltener Mehrbedarf die Aufwendungen der Antragstellerin für die private Kranken und Pflegeversicherung von rund 162,00 € hinzuzusetzen sind. Mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern erscheint zudem eine Heraufsetzung des Gesamtbedarfs der Antragstellerin auf monatlich 1.000,00 € angemessen.

20
Ab Oktober 2013 liegt der Regelbedarf der Antragstellerin bei monatlich 670,00 € (13.1.2 SüdL). Hinzuzusetzen sind bis einschließlich Januar 2015 (seit Februar 2015 ist die Antragstellerin in der gesetzlichen Krankenversicherung der Mutter mitversichert) die Aufwendungen der Antragstellerin für die private Kranken- und Pflegeversicherung von rund 162,00 € sowie die anteiligen Studiengebühren von rund 34,00 €. Mehrbedarf wegen höherer Wohnkosten ist nicht belegt. Gleichwohl kann mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern der von der Antragstellerin ermittelten Gesamtbedarf von rund 866,00 € bis Januar 2015 beziehungsweise 803,00 € ab Februar 2015 als angemessen angesetzt werden.

21
(2) Bedarfsdeckend anzurechnen ist gemäß § 1612 b Abs. 1 Nr. 2 BGB das gesetzliche Kindergeld; bis Dezember 2015 sind monatlich 184,00 € anzusetzen (vgl. Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrag, des Kindergelds und des Kinderzuschlags vom 16. Juli 2015 – BGBl. Teil I 2015, 1202 ff); ab Januar 2016 werden 190,00 € anzurechnen sein (§ 66 Abs. 1 EStG in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung).

22
(3) Es verbleibt bis Juli 2015 ein durch Vermögen zu deckender Bedarf von

23
(1.000,00 € ./. 184,00 € =) 816,00 € in 3/12 – 9/13; insgesamt

15.504,00 €

(866,00 € ./. 184,00 € =) 682,00 € in 10/13 – 1/15; insgesamt

10.912,00 €

(803,00 € ./. 184,00 € =) 619,00 € in 2 – 7/15; insgesamt

3.714,00 €

30.130,00 €

24
c) Zur Deckung ihres zukünftigen Unterhaltsbedarfs ab August 2015 hätte der Antragstellerin mithin noch Vermögen in Höhe von rund 26.000,00 € zur Verfügung gestanden. Damit hätte sie ihren Bedarf auch unter Berücksichtigung eines ihr für außergewöhnlichen notwendigen Sonderbedarf zu belassenden Schonbetrags voraussichtlich für weitere zweieinhalb bis drei Jahre decken können.

25
Durch die Übertragung des Vermögens auf die Mutter im Juli 2015 hat die Antragstellerin ihre Bedürftigkeit ohne unterhaltsrechtlich zu billigenden Grund herbeigeführt. Nach Aktenlage bestand keine Zahlungsverpflichtung der Antragstellerin gegenüber der Mutter, weil ein (Rück-)Zahlungsanspruch der Mutter nicht gegeben ist.

26
Die seitens der Mutter der Antragstellerin im Schreiben vom 20. Juli 2015 aufgelisteten Aufwendungen sind schon nicht belegt. Die Mutter der Antragstellerin hat die (angeblichen) Leistungen zudem in Kenntnis der Vermögenssituation der Antragstellerin erbracht; es ist weder erkennbar noch vorgetragen, dass die Zuwendung darlehensweise erfolgt ist.

27
Schließlich handelt es sich bei den aufgelisteten Aufwendungen überwiegend um solche, die nicht der Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs der Antragstellerin dienten. Wenn – wie die Antragstellerin dem Senat im Verhandlungstermin mitgeteilt hat – die Mutter mit ihren Zahlungen eine über das erforderliche hinausgehende finanzielle Ausstattung der Tochter sicherstellen beziehungsweise ihr eine großzügigere Lebensgestaltung ermöglichen wollte, bleibt ihr dies unbenommen, berechtigt sie jedoch nicht im Nachhinein zu einem Rückgriff auf das Vermögen der Tochter mit der Folge, dass ihr zur Deckung ihres laufenden Lebensbedarfs während der Ausbildung keine ausreichenden Mittel mehr zur Verfügung stehen.

III.

28
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 51 Abs. 1 FamGFKG.

29
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).

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