Zur Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Schilderung eines international bekannt gewordenen Entführungsfalles in einem Sachbuch

LG Köln, Urteil vom 01. Juni 2016 – 28 O 84/16

Zur Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Schilderung eines international bekannt gewordenen Entführungsfalles in einem Sachbuch

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 30.03.2016 wird zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsklägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Tatbestand
1
Die Verfügungsklägerin wurde als damals 10jährige in Wien entführt und mehr als 8 Jahre von ihrem Entführer Q gefangen gehalten.

2
Während ihrer Gefangenschaft haben hauptsächlich ihr Entführer aber auch die Verfügungsklägerin mit einer Videokamera unterschiedliche Szenen aufgezeichnet. Nach ihrer Flucht beschlagnahmte die Polizei die Videoaufzeichnungen und verwahrte diese zunächst, bevor sie diese an die Verfügungsklägerin herausgab.

3
Der Entführungsfall der Verfügungsklägerin hat, nachdem sie fliehen konnte, für eine hohe mediale Aufmerksamkeit gesorgt und die Verfügungsklägerin hat sich mehrfach zur ihrer Gefangenschaft geäußert.

4
Insbesondere hat die Verfügungsklägerin eine Autobiographie mit dem Titel „U“ in 2010 veröffentlicht, in der sie die Zeit ihrer Gefangenschaft beschreibt. Für den Inhalt ihrer Autobiographie wird auf Anlage Ast 11 verwiesen. Basierend auf dieser Autobiographie und nach dem Drehbuch von F5 entstand der gleichnamige Film „U“, der in 2013 zum ersten Mal ausgestrahlt wurde. In dem Film werden Sexszenen zwischen dem Entführer und der Entführten gezeigt. In ihrer Autobiographie hatte sie geäußert, dass sie „über diesen Teil“ ihrer Gefangenschaft nicht schreiben wolle und führte aus: “ […] es ist der letzte Rest an PS2tsphäre, den ich mir noch bewahren möchte, nachdem mein Leben in Gefangenschaft in unzähligen Berichten, Verhören, Fotos zerpflückt wurde“.

5
Über das Erscheinen der Sex-Szenen in dem Film „U“ wurde entsprechend in der Presse auch berichtet. Über den Film äußerte sich die Verfügungsklägerin selbst auch in einem Interview mit der „…“-Zeitung (abrufbar unter www.anonym.de. In diesem Interview bezeichnete sie den Film als realitätsnah.

6
Über die während der Gefangenschaft aufgezeichneten Videos wurde bisher jedoch nicht berichtet.

7
Die Verfügungsbeklagte zu 1 veröffentlichte über ihr unselbständiges Verlagshaus „S2 Verlag“ am 21.03.2016 ein Sachbuch über den Entführungsfall der Verfügungsklägerin mit dem Titel „Der Entführungsfall L – Die ganze beschämende Wahrheit“ mit der ISBN-Nr. ###-#-#####-###-#. In diesem Buch werden u.a. auch die während der Gefangenschaft der Verfügungsklägerin aufgezeichneten Videos beschrieben und die gefilmten Gespräche zum Teil wörtlich wiedergegeben. Für den Inhalt des Buches wird auf Anlage Ast 2 verwiesen. In dem Buch befinden sich die streitgegenständlichen Textpassagen.

8
Der Autor des Buches ist der Verfügungsbeklagte zu 2. Er ist auch Autor einer O1-Dokumentation aus #### über die Entführung der Verfügungsklägerin, an der sie sich auch selbst beteiligte.

9
Er nahm wegen einer weiteren geplanten Fernsehdokumentation zur Verfügungsklägerin im Jahr 2015 wieder Kontakt auf. In diesem Zusammenhang teilte er ihr mit, dass er im Besitz der Videoaufzeichnungen aus ihrer Gefangenschaft sei. Nachdem sie zunächst einer Verwertung dieser Aufzeichnungen widersprochen hatte, unterzeichnete sie am 19.12.2015 eine Erklärung zur Ausstrahlung von Videosequenzen in der geplanten Fernsehdokumentation. Darin erklärte sie, dass das Videomaterial, auf dem sie zu sehen oder zu hören ist, nur nach ihrer vorherigen schriftlichen Zustimmung verwendet werden darf und im Übrigen der Verfügungsbeklagte zu 2 und seine Ehefrau in ihrem Sinne nach den genannten Kriterien entscheiden können, ob das Material verwendet wird. Für den Inhalt der Erklärung wird auf Anlage Ast 3 verwiesen. Des Weiteren unterzeichnete sie am 19.12.2015 eine Absichtserklärung über ihre Mitwirkung bei der Fernsehdokumentation, in der auch nach Absprache mit ihr Videosequenzen gezeigt werden sollen. Für den Inhalt dieser Erklärung wird auf Anlage Ast 4 verwiesen.

10
Bereits seit 2010 arbeitete der Verfügungsbeklagte zu 2 an der hier streitgegenständlichen Buchveröffentlichung, die der Verfügungsklägerin seitdem bekannt war und über die sie im Laufe der Jahre bis zur Veröffentlichung informiert wurde. In Bezug auf die Buchveröffentlichung wurde zwischen den Parteien nicht ausdrücklich besprochen, ob die Videoaufzeichnungen in dem Buch erwähnt und beschrieben werden können.

11
Am 13.10.2015 rief der Verfügungsbeklagte zu 2 den Medienberater der Verfügungsklägerin, Herr V an, und informierte ihn über die geplante Fernsehdokumentation und sein im Lektorat befindliches Buch. Auf die Bitte von Herrn V fasste er den Gesprächsinhalt in einer E-Mail vom gleichen Tag nochmals wie auf S. 15 des Schriftsatzes vom 9.5.2016 (Bl. 197 d.A.). zusammen.

12
In der Zeit vom 17.12. bis 20.12.2015 trafen sich die Verfügungsklägerin, ihr Medienberater Herr T2, der Verfügungsbeklagte zu 2 und seine Ehefrau in Wien in einem Hotel. Am 17.12.2015 saßen sie zusammen in einem Hotelzimmer und die Verfügungsklägerin sowie Herr T2 lasen – in welchem Umfang und wie lange ist streitig – das Manuskript in der Fassung vom 3.11.2015. Der Verfügungsbeklagte zu 2 und seine Ehefrau machten dabei keine Vorgaben, welche Textstellen gelesen werden sollen. Nebenbei fanden Gespräche über weitere Themen (z.B. Schmuck) statt. Die Korrekturbitten der Verfügungsklägerin und Herrn T2 nahmen der Verfügungsbeklagte zu 2 und seine Ehefrau in ein Notizheft auf, diesbezüglich wird auf Anlage AG 6 verwiesen. Am 18.12.2015 wie auch in den folgenden Tagen forderte die Verfügungsklägerin oder ihr Berater den Verfügungsbeklagten zu 2 und/oder seine Ehefrau nicht nochmals auf, das Manuskript vorzulegen und weiterlesen zu können. Bis zur Abreise am 20.12.2015 stand das Manuskript in der Fassung vom 3.11.2015 den Anwesenden zum Lesen zur Verfügung.

13
Nach diesem Treffen äußerte die Verfügungsklägerin auch während weiterer Treffen am 13., 15. und 16. März 2016 in Wien keine weiteren Korrekturbitten und teilte keine Einwände gegen die Buchveröffentlichung mit. Während des Treffens am 15.3.2016, das der Verfügungsbeklagte zu 2 mit Zustimmung der Verfügungsklägerin auf ein Diktiergerät aufnahm, brachte die Verfügungsklägerin keine Einwände vor, als sich der Verfügungsbeklagte zu 2 wie auf S. 22 des Schriftsatzes vom 9.5.2016 wiedergegeben äußerte (Bl. 204 d. GA).

14
Während dieser Zeit nahmen die Interessen der Verfügungsklägerin in Medienangelegenheiten neben Herrn T2 auch Herr V und Herrn C wahr. Diesen war bekannt, dass der Verfügungsbeklagte zu 2 die gemeinsam mit seiner Ehefrau zusammengetragenen Recherchen zu einem Buch verarbeiten wird.

15
Mit Email vom 29.2.2016 teilte Herr V der Verfügungsbeklagten zu 1 mit, dass die Verfügungsklägerin dem Buchprojekt nicht zugestimmt habe.

16
Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.3.2016 ließ die Verfügungsklägerin der Verfügungsbeklagten zu 1 ebenfalls mitteilen, dass der Verfügungsbeklagte zu 2 für die Buchveröffentlichung keine Informationen oder Materialien verwenden dürfe, die er oder die Produktionsfirma im Zuge der Produktion für die O1-Fernsehdokumentation im Jahr #### erhalten habe, der Verfügungsbeklagte zu 2 nicht berechtigt sei, Informationen und Fakten zu verwerten, die die Verfügungsklägerin ihm oder seiner Ehefrau im Zuge von privaten Begegnungen mitgeteilt habe sowie neben den Urheberrechten der Verfügungsklägerin auch deren Persönlichkeitsrechte zu wahren seien.

17
In der 11. Kalenderwoche trafen sich die Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagte zu 2 in einem Café. Dort bat er sie erfolglos, eine Erklärung zu unterzeichnen, dass sie auf juristische Schritte gegen die Buchveröffentlichung verzichte. Daraufhin ging auch ein dem anwaltlichen Schreiben vom 14.3.2016 entsprechendes Schreiben an den Verfügungsbeklagten zu 2.

18
Nachdem das Buch am 21.03.2016 veröffentlicht wurde, forderte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 24.03.2016 erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der in dem Buch beschriebenen Geschehnisse, an denen die Verfügungsklägerin beteiligt war und die auf Videos festgehalten sind oder sein sollen, die während ihrer Gefangenschaft entstanden, insbesondere die Beschreibungen im Epilog „Der Entführungsfall L – Die ganze beschämende Wahrheit“, auf.

19
Die Verfügungsklägerin behauptet, dass der Verfügungsbeklagte zu 2, als er ihr erzählte, dass er im Besitz der Videoaufzeichnungen sei, ihr gegenüber erklärt habe, dass sie deren Veröffentlichung ohnehin nicht verhindern könne und es deshalb sinnvoll sei, dies gemeinsam in einer Fernsehdokumentation zu tun und sie daraufhin der Verwertung der Videoaufzeichnungen widersprochen habe. Der Verfügungsbeklagte zu 2 habe auch ihr gegenüber erklärt, dass er die Videoaufzeichnungen in jedem Fall verwenden werde und sie durch die Kooperation die Chance zur Einflussnahme erhalte.

20
Sie behauptet des Weiteren unter Vorlage entsprechender eidesstattlicher Versicherungen von ihr und Herrn T2 (Anlagen Ast. 4, 12 und 15), dass sie im Dezember 2015, nachdem – unstreitig – zur Sprache gekommen war, dass der Verfügungsbeklagte zu 2 ein Buch über den Entführungsfall veröffentlichen werde, nur kurz die ein oder andere Passage aus dem Manuskript auf einem Computerbildschirm gesehen habe und keinen auch nur annähernd vollständigen Überblick erhalten habe bzw. keine Gelegenheit zur sorgfältigen Prüfung gehabt habe. Daher habe weder sie noch ihr Berater die streitgegenständlichen Passagen bzw. Beschreibungen der Videoaufzeichnungen zur Kenntnis nehmen können. Sie behauptet und versichert des Weiteren an Eides statt (Anlage Ast. 12), dass es bereits während dieses Treffens zu einem Streit gekommen sei und sie erbost darüber gewesen sei, dass sie von dem Verfügungsbeklagten zu 2 und seiner Ehefrau unter Druck gesetzt worden sei und sie sich in kurzer Zeit zu den Textstellen äußern sollte. Sie meint, dass, da in den Notizen zu den Korrekturbitten S. 352 und 364 genannt seien, darauf zwingend hervorgehe, dass die weiteren Seiten ab S. 365 nicht vorgelegt worden seien.

21
Sie ist der Auffassung, dass ihr gegen die Verfügungsbeklagten ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB, Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zustehe, da aufgrund der Beschreibungen der Videoaufzeichnungen nicht nur ihr Recht auf Schutz ihrer Intim- und Privatsphäre verletzt worden sei, sondern der Verfügungsbeklagte zu 2 sich die Videoaufzeichnungen rechtswidrig beschafft habe. Hinsichtlich ihrer Selbstbegebung sei zu berücksichtigen, dass – unstreitig – die Videoaufzeichnungen bisher nicht öffentlich erwähnt wurden und sie einen Zustimmungsvorbehalt für die Wiedergabe der Aufzeichnungen, auf denen sie zu sehen und zu hören ist, in der geplanten Fernsehdokumentation erklärte. Die Rechtswidrigkeit der Erlangung sei bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen.

22
Es stehe ihr auch ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 201, 201a StGB zu, da sich der Verfügungsbeklagte zu 2 die Videoaufzeichnungen ohne Zustimmung der Verfügungsbeklagten beschafft habe und das darauf zu Sehende und zu Hörende in seinem Buch öffentlich mitgeteilt habe.

23
Die Beschreibung der Videoaufzeichnungen gegen den mehrfach artikulierten Willen der Verfügungsklägerin dürfte auch gegen § 826 BGB verstoßen. Schließlich habe der Verfügungsbeklagte zu 2 damit auch gegen vertragliche Treue- und Rücksichtnahmepflichten verstoßen.

24
Sie beantragt,

25
es den Verfügungsbeklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00 Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),

26
zu verbieten,

27
zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:

1.

28
„Es habe sich um Familienszenen gehandelt […] Zu sehen gewesen seien eine Weihnachtsfeier, Ostern, Geburtstage. Auch eine kurze Szene mit Turnübungen habe es gegeben.“;

2.

29
„[Regisseur. Darsteller, Beleuchter war der anfangs rollenfeste Q,] sein zwangsverpflichtetes Ensemblemitglied L. Das Stück handelte von einem Mann, der leben will, und einem Mädchen, das überleben will. Erster Akt: Macht und Unterwerfung. Zweiter Akt: Zähmung der Widerspenstigen. Dritter Akt: Liebessehnsucht und Tod […] Das Mädchen war nackt., bis auf die Knochen abgemagert, trug eine Glatze.“;

3.

30
„L sitzt am Küchentisch und isst eine Scheibe Brot […] Sie gibt ihm immer eine Antwort, nur dann kann sie weiteressen. Ein Ablenkungsmanöver. Schweigen bedeutete, ihm die Chance zu geben, sich wieder auf sie zu konzentrieren. Was meisten das abrupte Ende der Nahrungsaufnahme zur Folge hat. Und Schluss mit Essen ist dann, wenn der Sättigungsgrad erreicht werden könnte. Doch diesmal richtet sich seine Aufmerksamkeit auf ein kleines Malheur: ‚ Wieso host du die Mülch (Milch) ausgschüttet?‘ Er zeigt auf den Tisch. ‚Gemma, gemma, gemma (los, los, los)! Alles muss i selber mochn. I moch uns an Tee. ‚Einen Wunschtee?‘, fragt L vorsichtig nach. Statt einer Antwort kommt der Befehl: ‚Du sollst die Mülch da wegmochn! Es stinkt sonst. Und dreh das Licht ab, sonst ist da Gegenlicht!'“;

4.

31
„2001, L ist 13. Die Situation ist die gleiche. Nur dass sie jetzt eine von leichtem Flaum überzogene Glatze hat, nackt und spindeldürr ist. So sahen weibliche Gefangene im KZ aus […] Sie putzt, räumt die Küche auf. ‚Komm, Sklave, Messer herrichten! […] ‚Hast du geschaut, wann der Tee fertig ist?‘ – ‚Drei Minuten vor Viertel‘ Sie legt ihm die Gurken auf seinen Teller. Seine Hand liegt auf dem Tisch, und er fängt wieder an, mit den Fingern zu trommeln. Sie läuft in der Küche geschäftig in und her. ‚Du gehst mir auf den Wecker‘, schreit er, ‚do setz die nieda, herst (hörst du)! ‚Im Gegensatz zu ihm isst sie nur eine Scheibe Brot, mehr gibt es nicht […] Sie steht auf. ‚Na, was ist!‘, fährt er sie an. Sie setzt sich. ‚Bedienung!‘ -. ‚Was willst du für eine Bedienung?‘ – .’Ein Glas für mich, blöde Kua (Kuh).‘ Sie bringt ihm wortlos ein Glas und schenkt ihm Wasser ein. Irgendetwas schein sie falsch gemacht zu haben, was, vermittelt sich nicht. ‚Bist blöd?!‘ Er stößt sie weg, schenkt sich das Wasser selbst ein. Und schreit von einer auf die andere Sekunde los: ‚Geh weg do (da)! Sie kann nix…‘ Sie setzt sich wieder, stopft sich die Brotbröckchen in konzentrierter Hast in den mund wie ein Kapuzineräffchen im Zoo, das befürchtet: Gleich kommt der große Affe und nimmt mir alles weg.“;

5.

32
„‚Was soll ich jetzt noch machen?‘, fragt sie, steht auf und geht hin und her.. er blättert weiter in dem Werbeblättchen herum. ‚Servierst bald man was?!‘ Er schnippt mit dem Finger in die Luft. ‚ Geh schon!“ Sie streckt die Hände und die Daumen seitlich weg: ‚Du bist richtig unfair!‘ – ‚Ich bin dreimal ölter (älter) als du, also 39. Bist endlich mit dem Essen fertig?“ Sie sitzt wieder und macht sich über die letzten Krümel her. Er blättert. „Bist jetzt bold fertig?! Zack, zack! Bedienung!‘ Er klopft mit den Fingern auf die Tischplatte. ‚Jetzt gibt es Orangen“, meldet sie ihm, obwohl er es ohnehin weiß. Und serviert sie. ‚Die sieht komisch aus. Was hot die do? Wasch sie ab, Schatzl.'“;

6.

33
„Deswegen heißt sie [die Antragstellerin] jetzt ‚C2‘, den Namen hat sie sich selbst aussuchen dürfen. Und so nennt ‚Q‘ sein Geschöpf ‚C2‘.

34
C2 schält die Orangen am Tisch. ‚Schneller, schneller.‘ Demütig gehorchen. Immer lieb sein. Immer lieb gehorchen. Demütig sein.‘ – ‚Rapunzel, Rapunzel, Ramapel, Ramupel‘, gibt sie zurück und füttert ihn mit Orangenscheiben. Heimlich steckt sie sich auch welche in den Mund. Damit er abgelenkt ist, redet sie ohne Punkt und Komma, kündigt mit gespielter Leichtigkeit an: ‚Am Freitag will ich auch was aufnehmen‘, womit die Kamera gemeint ist. Aber ihn nerven die Orangen. ‚Die sind so groß. Gehorchen. Nicht zurückreden. Leise sein. Demütig gehorchen.‘ Sie sprechen über ein Kabel für den Rekorder. Ständig sagt er zwischendurch: ‚Demütig gehorchen. Dein Bauch ist furchtbar dick. Wenig naschen. Nicht so viel Bonbons.‘ Eine Verhöhnung des abgemagerten Kindes, das sich sofort wehrt. ‚Hör auf damit.‘ Doch seine Litanei geht weiter. ‚Und immer schön die Zähnt (Zähne) putzen.“ – ‚Ja, immer wenn du es in dieser Tonlage sagst, dann will ich nicht Zähne putzen.‘ Er klopft mit den Fingern auf die Tischplatte, während sie unaufhörlich redet, damit sie sich schnell wieder ein Orangenstück in den Mund schieben kann. ‚Immer schön gehorchen‘, lässt er nicht locker. Er beobachtet sie beim Essen und bemerkt trotzdem nicht, dass sie isst. Was ihr wiederum aufzufallen scheint, sodass sie hilflos ein wenig lächelt. Doch plötzlich ist Schluss. ‚So Schatzi, schnell, schalt das Licht aus, trink aus und gemma (gehen wir).‘

35
Eine Dreiviertelstunde geht das so. Ein Gespräch führen sie nicht miteinander. Und sie werden auch keins miteinander führen. Zumindest ist keines in dem gesamten Filmmaterial enthalten. Das Gerede ist ein Kleister aus nichts.“;

7.

36
„Wir haben dann die Hämatome auf ihrer bleichen Haut sehen können, in mehreren Videosequenzen.“;

8.

37
„Gegen die Machtspiele ihres Entführers wehrt sich L mit gelegentlichem Trotz. Bedürfnisse und Gegenwehr, aber auch vorauseilenden Gehorsam verknüpft sie zu endlosen Wortketten, mit denen sie in einem künstlichen, stimmlich erhöhten Singsang Q umsäuselt. […] Er beschimpft sie, brüllt sie an, versucht, sie damit ständig klein zu halten. Mit dem Anflug aufgesetzter Heiterkeit und ihrem künstlichen endlosschleifen-singsang fährt sie dazwischen […] piepsigen Verbalgirlanden […] Q verliert dadurch für winzige Momente auch die strikte Kontrolle über die Rationierung ihrer Nahrung, und so kann sie sich blitzschnell einen Bissen zustecken. Was nicht immer funktioniert.“;

9.

38
„C2 nimmt in der Küche das Gitter aus dem Backofen und reinigt es. Q: ‚Do hot nix plopp gmocht. Du hasts so angfüllt, weilst total gierig bist no (nach) a Marülln (Aprikose) geht eine (rein, in den Mund) und no ane‘ C2 widerspricht und schiebt den gereinigten Rost in das Rohr. Und no an Stangl Rhabarber und nochstopfn. Und des kennt (könnte) man no nochstopfn. Und dann ist natürlich klar, doss olls (alles) überkocht… Do schauts aus überoll! Kaum tuats in der Kuchl (Küche), is die Kuchl…womm, der Bauch hängt!‘ Der Bauch der abgemagerten L hängt natürlich nicht. Dennoch nutzt sie diese Vorlage für ein kleines Signal an ihn. Der Bauch hänge doch nur, ‚weil i so verzweifelt bin, weils du mir immer so komische Kommentare von dir gibst.‘ Aus ihrem Mund hängen Rhabarberfäden heraus. ‚Jetzt hengan die Spaghetti aus der Goschn (Mund) ausse (aus).‘ – ‚Nein, wir essen doch so selten Spaghetti.‘ – ‚No, was hängt denn do aus der Schnauzn?‘ – ‚Aber ich brauch mal wieder a geregeltes Leben. I bin jo so orm! Aber film lieber mein schönes Magnetarmband.‘ Das Ablenkungsmanöver klappt nicht. Q hält die Kamera auf vier Semmeln, die auf einem Teller liegen. ‚Dos find e net. I siech (sehe) nur die Semmeln, die was sie schon gierig hergrichtet hot.'“;

10.

39
„L ist zwölf Jahre alt. Sie ist nackt, abgemagert. Jede einzelne Rippe ist zu sehen. Unter Q Kommandos läuft sie eine marmorierte Steintreppe rauf und runter. Am Fuß der Treppe steht ein kleiner Heizkörper. L ist außer Atem. Sie schnauft. Aber sie läuft. Rauf. Runter. Wieder rauf, bis zu einem Absatz, leichte Rechtsdrehung, dann der Rest. Bis in den ersten Stock. Dann wieder zurück. Die Bilder sind kaum zu ertragen, sie sind ein Dokument der völligen Erniedrigung. Sie hat nur sich, ihren nackten, ausgezehrten Körper. Und die kindliche Kraft, mit der sie die Schinderei zu bewältigen versucht. Er ist bekleidet. Das augenfälligste Symbol der Überlegenheit. Nächste Erhöhung: die für ihn genussvoll sichtbare Ohnmacht ihrer körperlichen Unterlegenheit, die ihn zum Befehlshaber aufbläst. Und ihn im Formel-1-Tempo innerlich alle Stufen auf einmal nehmen lässt. Sein Anlauf zum Höhenflug, der in der Schamlosigkeit besteht, das Plattmachen – anders kann man es nicht nennen – eines kleinen schutzbedürftigen Mädchens, das man dem dreckigen Film entreißen und an sich reißen möchte, auch noch zu filmen.

40
‚Du musst dich bewegen.‘ – Ich bin schon ‚zwei oder drei Stunden gelaufen.‘ L hält sich die Hand an den Hals. ‚Gemma, gemma (gehen wir, gehen wir!)‘, treibt er sie an. Sie läuft, hat keine Kraft mehr, wird langsamer, steigt die Treppe hoch. ‚Ein bisschen sportlicher! Du musst in Äktschn sein. Sonst schaffst dus rein gar nicht‘, doziert er. Sie streckt ihre Ellenbogen nach vorn und hebt im Wechsel die Knie zu den Ellenbogen hoch, und das 40 Mal. Danach geht die Lauferei wieder los. In dieser Situation leistet er sich, als Gipfelpunkt seiner Macht, etwas, das er sich in seinem bis dahin vergeblichen Kampf um Anerkennung versagen musste: Er darf gnädig sein. Für ihn eine nie gekannte Form emotionalen Luxus, den er sich nun nach Lust und Laune gönnen kann. Ein starkes Gefühl, geradezu übermächtig, das, wenn es ihn überkommt, sich in einem lang gedehnten ‚Na guuut…‘ entlädt.

41
Das sagt er jetzt nicht. Aber Gnade kann sich auch in scheinbarer Fürsorge zeigen. Ein aufblitzen, einmal ganz kurz. Die Steintreppen sind kalt, daher der Heizkörper. Und nun spricht der Fürst zur Magd: ‚ Nimm die Stufen, die unten weiter sind. Die sind etwas wärmer.‘ Dafür muss sie ihm dankbar sein. Der Folterer hat ein freundliches Gesicht gezeigt. Ein trügerisches Signal, denn es vermittelt ihr gleichzeitig, wie abhängig sie von seiner Gunst ist. Das macht sie noch schwächer, ihn noch stärker. Und dieses nette, erhabene Bild von sich ist sein schnell kassierter Lohn für das kurze Einziehen seines Stachels.

42
‚Das war’s. Der Genuss des minimalistischen Gnadenaktes ist abgeklungen, er legt den ‚Schalter‘ um und wechselt wieder in nörgelnde, gebieterische Strenge. ‚Schneller, schneller.‘ Und C2 läuft.“;

11.

43
„3. November 2002, ein Sonntag. Es ist Abend, beide sitzen im Wohnzimmeressen Butterbrote. L trägt nur eine Unterhose, ist blass und schmal. Sofort ist sie wieder da, die Assoziation mit dem KZ. ‚Bewegung! Moch mas (machen wir’s)! Du mochst jetzt am Boden a poar Kniebeugen!‘ Sie macht die Kniebeugen, mit gestreckten Händen. Für ihn und sein Filmwerk. ‚In die Kamera schaun, immer schön in die Kamera schaun‘, weist der Regisseur sie an. Weitere gymnastische Übungen folgen, unter ihrer Haut zeichnet sich jede einzelne Rippe ab. Sie muss einen Kopfstand machen. Bekommt es nicht hin. Er sitzt im Stuhl in der angespannten Haltung eines Dompteurs. ‚Gemma, gemma!‘ Sie versucht es zigmal und scheitert. Er steht auf, hebt ihr die Beine hoch und zieht sie auseinander. Sie schreit auf, weil es schmerzt. Schluss, andere Übung. ‚Jetzt renn ma a Viertelstündchen, bis die Kassette aus ist. Heit no (heut noch)! Sind eh erst 15 Sekunden um.‘ Sie läuft. ‚Geht das nicht ein bisschen zackiger?‘ sofort danach: ‚Jetzt hast mit der gleichen Übung schon 14 Minuten verbracht.‘ – ‚Ich werde noch einmal einen Kopfstand machen.‘ Es gelingt ihr wieder nicht. Nicht nur deswegen ist der Regisseur mit ihr unzufrieden. Sie hat das Kaminholz nicht bedacht. Positionswechsel. ‚Weilst immer mit dem Kopf hinterm Holzhaufen bist, hob i nur dein Busen draufgobt (draufgehabt).‘ Weiter geht es mit der Lauferei. ‚Dos muaß flotter werden.‘ Sie rennt von Raum zu Raum. Die Treppe hoch. Muss dabei immer ihn mit seiner Kamera im Blick haben. ‚Nimm zwei oder drei Stufen. Kannst noch weiter laufen. Schneller, das schaut nicht elanmäßig aus. Die C2 ist sehr erschöpft. Sie darf nie wieder Torte essen. Sie muss sich jetzt abduschen.‘

44
[…] Erst Körperertüchtigung […] Danach Körperhygiene, es gilt das Reinheitsgebot. Geduscht wird eiskalt, das härtet ab. Und spart Kosten.

45
Die C2 hockt in der Wanne, hält den Duschkopf in der Hand und dreht den Warmwasserhahn auf. ‚Nicht das Warme, tu sofurt weg vom Warmen!‘, schreit Q los. ‚Nichts mehr nehmen! Du bist fertig!‘ – ‚Ich muss mich da noch waschen.‘ Sie zeigt ihm die Körperstelle. ‚Wo waschen?‘, fasst er nach. Sie zeigt ihm die Stelle noch einmal. Da kann ich nicht das eiskalte Wasser nehmen. Das ist nicht gesund.‘ sie dreht den Hahn wieder auf. ‚Aus! Jetzt ist genug! Aus!‘ Seine Stimme ist lauut und schrill. C2 wehrt sich. Q Stimme überschlägt sich. „Aus! Aus! Auus!‘ Sie wäscht sich nur ganz kurz. ‚Aus!‘, schreit er, ‚hättest nit so an dicken Bauch, brauchat ma nit so vül Safn (brauchten wir nicht so viel Seife)!‘ – ‚ Ich brauche nicht so viel Seife.‘ ‚Aus! Spritzt olls (alles) bis an die Tür!‘ Was nicht stimmt. ‚ Drum wirst dann auch gezüchtigt. Zucht und Ordnung muss sein. ‚Ja, ich werde dann nämlich immer geschlagen.‘ Sie sagt es in ruhigem, fast freundlichem Tonfall. ‚Ja, hmm.‘ Mehr fällt Q dazu nicht ein. aber ihr. Er filmt sie ja die ganze Zeit, und um ihn wieder milde zu stimmen, hält sie ihr Gesicht in die Kamera, bietet sich dem Regisseur in einer alternativen Pose an. Er greift die Idee auuf und richtet das Objektiv auf ihr Gesicht. ‚Und wockl nit so, sonst hob i des auch net drauf. Schnöll, jetzt da. Jetzt loss dos Aug endlich ruhig., jetzt sans de Nosenlöcher.‘ Ein Auge erscheint in Großaufnahme. ‚Na, weiter mochn, weiter mochn‘, treibt er sie an ganz der alte Hollywood-Hase. C2 steht in der Wanne und trocknet sich ab. sie spricht in einem Fluss, ohne die winzigste Pause, die in einem Text durch ein Komma angezeigt würde. ‚Meine Augn das ist doch super du solltest das Gesamtbild auch filmen außerdem funktioniert das nicht weil ich die C2 bin.‘ – ‚Das Gesamtbild.‘ – ‚Ich mein vom Gsicht.‘ – ‚Hamma doccht (habe mir gedacht), vom Busn. Schnell jetzt da!‘ Drehende.

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In einer anderen Badezimmerszene ist, wie so oft, wieder einmal C2 Bauch dran. Er ist zwar ihrem Nahrungsentzug entsprechend flach und dünn, aber es ist Q Methode, sie mit seinem Genörgel immer ganz klein zu halten: ‚Außerdem hot sie sich den Bauch aufgeplatzt, weil sie so viel reinstopft hat. Jetzt ist der Bauch ganz blutig, weil sie so viel Keks gfressn hot…Sie hat unheimlich viele Keks gfressen. Jetzt ist der Bauch aufgeplatzt…Die Bauchdecke ist zersplittert. Sie ist zersprungen, zerfetzt.‘ ‚Hör auf!‘, geht L dazwischen. Sie ist ernst, und in der Eindringlichkeit, in der sie spricht, ist plötzlich alle Kindlichkeit von ihr abgefallen und sie wirkt wie eine erwachsene Frau. ‚Ich bin nie glücklich mit dir.‘ Die Bemerkung erreicht Q nicht, er quält sie weiter mit seinen Sticheleien. Wenn es nicht der Bauch ist, legt er eine andere Platte aus seinem Foltertonstudio auf. Dann ist es der Po, der Busen, oder es sind andere Körperteile, deren erfundene Mängel er im Gossenjargon beschreibt und filmt. Nur um sie zu demütigen. In einer Küchenszene begehrt sie dagegen auf. Seine Antwort: ‚Na guat, nehma wieder die Zelloluitis auf.‘ Er sagt nicht ‚Zellulitis‘, das Wort kennt er nicht. ‚Uiii, jetzt draht (dreht) sie sich wieder weg.‘ – Jetzt hör doch mal auf. Mit diesem ewigen Schmus. Nimm doch lieber was Gscheites (Vernünftiges) auf. Mei Gsicht zum Beispiel oder so was.‘ – ‚Jo, wenns di wegdrahst, is des schwierig.‘ – ‚Ich habe das Gefühl, du willst mich nur nackt filmen, wenn ich was anhab, magst nicht.‘ – ‚Du host jo ni x do zum Onziagn

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(Anziehen).‘ – ‚Doch, den Arbeitsmantel (Kittel).‘ – ‚Wie schaut denn a Orbeitsmantel in der Küche aus?'“;

12.

48
„Es mag ein Zufall sein, dass Q am 12. Dezember 2001 der 13-jährigen L im Badezimmer bei der Überwachung ihrer Körperreinigung aus einem Comicheft den Satz vorliest: ‚Arbeit macht das Leben süß“

13.

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„Ein Riesenfreizeitspaß ist es für Q, seine C2 bis auf die Toilette zu verfolgen. Mit der Kamera in der Hand. Und je heftiger sie dagegen protestiert, desto heftiger entladen sich seine Lachgluckser, schadenfroh über die gelungene Zerstörung des letzten Restes ihrer Intimsphäre. Wann immer es ihn in all den Jahren überkommt, filmt er sie, während sie ihre Notdurft verrichtet. Und er schikaniert sie auch noch zusätzlich. Er schließt die Klotür. Sie entspannt. Er reißt die Tür wieder auf. Sie schreit. Er gluckst vor Lachen. Lediglich einmal ist dokumentiert, dass er sich dazu breitschlagen lässt, die Kamera fixiert auf sie zu richten und selbst kurz zur Seite zu treten.“;

14.

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„Er kontrolliert ihre Zähne […] Wenn sie ihre Zähne mit Zahnseide reinigt, passt er auf wie ein Schießhund. ‚Herst, host jetzt wos auslossn (ausgelassen)! Die hintere Spoltn (Spalte)!‘, herrscht er sie in einer Badezimmersequenz an. ‚Hab ich nicht.‘ – ‚Herst, soll i dirs zeigen?!‘ Sie macht es lieber selbst.“;

15.

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„An einem Sonntag, es ist der 6. Juli 20003, und L ist inzwischen 15, vermisst er sie. Sie steht nackt vor ihm, wie immer, abgemagert. Er trägt eine kurze Hose und einen Kurzarmpullover. Sie hebt die Arme, er nimmt das Maßband, misst ihren Brustumfang. Den Umfang von Buch. Oberarmen. Oberschenkel. Kopf. Hals. Ihre Stirnhöhe. Und Körpergröße. Bevor er das Maßband anlegt, benennt er akkurat jeden einzelnen Körperteil, betrachtet ihn jeweils mit dem wissenschaftlichen Blick des Nazi-Mediziners. So kann man sich Josef Mengele, den Lagerarzt im KZ ausschwitz, bei der Arbeit vorstellen. Das Telefon klingelt. ‚Lassen wir läuten, sagt Q. Und misst weiter.“;

16.

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„Mittwoch, 12. Dezember 2001

53
[…] Der eben noch jammervolle Q geht ins Badezimmer zu C2, schreit sofort los: ‚Bist deppert?! Bist varruckt (verrückt)?! Wos ist des wieder für a Scheiße!‘ Es geht, wie immer, um nichts. Reine Quälerei. ‚Mieser Ekelpaket-Typ‘ gibt C2 zurück. Sie hat feine Antennen dafür entwickelt, wann sie sich ein wenig aus der Deckung wagen kann, ohne gleich geschlagen zu werden. Q: ‚Komm, i wüll schlafn gehen. Kumm, gehorchen, demütig gehorchen.‘ – ‚Hör doch auf, dabernes Würschtl.‘ -‚ Demütig gehorchen.‘ C2 schneidet Grimassen, piepst ihm in seine Worte hinein, während sie sich abtrocknet und aufpasst, dass kein Wassertropfen über den Badewannenrand tropft. Q dreht weiter an seinem Leierkasten. ‚Demütig gehorchen, brav sein, leise sein, immer brav sein. Lieb sein, nicht zurückreden.‘ Bei hof hält sich der König einen Hofnarren. Den spielt C2 für ihn, wenn sie das Gefühl hat, dass ihm der Sinn nach Clownereien steht. Sie macht ihre Faxen und zerteilt mit ihren Wortketten sein Ermahnungsgebrabbel. Aber seine sanfte Hinnahme ihrer Einlage währt nur kurz. Sein Comicheft ist in Gefahr. ‚Du spritzt es on, herst, her auf‘, schreit er hysterisch. Nein ‚Sicher!‘ Do a noch draufgspritzt. Kumm, wisch des olls ob do. Gemma, gemma, basta!‘ C2 weiß: Jetzt ist Schluss mit lustig […]“:

17.

54
„Silvester 2001, Mitternacht

55
Im Wohnzimmer. Q trägt einen Rollkragenpullover, darüber ein Jackett, C2 einen langen Rolli und auf dem Kopf ihren hellen Hut. Auf dem Esstisch liegt eine weiße Tischdecke mit einer Papierschlange. Darauf stehen zwei Sektgläser und eine Flasche Prosecco der billigsten Sorte. Daneben, auf C2 Seite, ein großes Lebkuchenhaus mit einem Weihnachtsmann davor. Sie bricht von dem Lebkuchenhaus ein Stück ab und knabbert wie ein Mäuschen daran herum. ‚Moch ja keine Brösel, Schatzi! Wo sind meine Sachen?‘ -‚Die müssen wir holen..‘ Es eilt, denn offenbar rückt der Zeiger der Uhr auf die zwölf vor. ‚Schatzi, schnell, wo sind die Fischerln (Salzgebäck)?‘ C2 schenkt den Prosecco ein. ‚Tu das nicht so schief halten.‘ – ‚Gut.‘ Die Gläser sind gefüllt. ‚Jetzt stoßen wir an‘, schlägt sie vor. ‚Prost 2002‘, sagt er, sie säuselt es mit. Ein Schlückchen, zurück mit den Gläsern, auf den Tisch. Neben Lebkuchenhaus, Weihnachtsmann und ‚Fischerln‘. Dann seine Neujahrsbootschaft: ‚Nur net bröseln!'“;

18.

56
„Freitag, 22. November 2002

57
Q und C2 sind im Verlies. Diesmal hat sie die Canon in der Hand, beschreibt exakt nach seinem Vorbild jeden Gegenstand, den sie filmt. ‚Schade, dass ich die Kamera führen muss, das funktioniert nicht so gut. So, nun das Ganze ein bisschen näher … Das ist mein selbst gebasteltes Pferd mit Krepppapier und Klopapierrollen. So, jetzt werde ich es weiter weg zoomen. Jetzt zoome ich es wieder etwas näher…‘ – ‚Die Kamera ruhiger halten.‘ sie erzählt und erzählt. Lenkt ihn mit ihrem Redefluss ab, sodass sie fast unmerklich von ihren Basteleien überschwenkt auf die noch dunklere Seite im ohnehin dunklen Verlies. Sie nutzt die Chance, Q ihre Mängelliste in ihrem spielerischen leichten Singsang in sein Ohr zu träufeln, in der Hoffnung, dass vielleicht ein Fitzelchen davon an ihm hängen bleibt. Gleichzeitig aber nimmt sie sich ein wenig den Druck von der Seele. Denn es gibt niemandem, bei dem sie sich über die Zustände, in denen sie lebt, beschweren könnte. Der Einzige ist der, der sie herbeigeführt hat. ‚Das ist mein Alibert, alles rostig, der spiegel. Jetzt sehe ich mich in dem spiegel mit der Kamera. Die Schraube da ist rostig und hat das Plastik zerschnitten. Da hängt mein Handtuch. Und das dreckige da unten, da haben wir alles runterreißen müssen, weils schimmelig ist. Unnd leder hat mir der Q das noch immer nicht repariert.‘ Sie beschreibt ihre Toilette. ‚Und das ist das Sackerl fürs Klo. Ich darf ja keins runterlassen.‘ […]“;

19.

58
„Sonntag, 1. Dezember 2002

59
Wieder im Verlies. Vor C2 steht ein großes Paket. Sie fängt an, es auszupacken. ‚Müll gleich in die Schachtel rein‘, kommandiert Q. Es kommt ein ‚Alibert‘ zum Vorschein. Die Dauergedemütigte zeigt die erwartete Dankbarkeit. ‚Der ist leiwand (toll)!‘ – ‚Hebs auf, was runtergefalln is. Das Styropor muss vom Teppich.‘ C2 liefert die ebenfalls erwartete Begeisterung ab, so übersteigert, dass damit seine Tagesration an Genugtuung gedeckt sein müsste. ‚Der ist so schön! Wie der in diese Ecke passt!‘ Sie kommt aus dem Schwärmen nicht heraus. Doch es scheint nicht zu reichen. ‚Bewegung! Gehorche! Das ist ein Alibert mit Leuchtstoffröhren. War ein bisschen teurer, waast (weißt du)!‘ – ‚Der ist so leiwand, wie hast du den gefunden?'“;

20.

60
„Freitag, 6. Dezember 2002 (Nikolaustag)

61
C2 ist mit BH und Unterhose bekleidet. An den Beinen hat sie einige Hämatome. Q hat jetzt längere Haare, trägt ein rosafarbenes Hemd. Sie hat einen Adventskalender vor sich, muss alle Türchen öffnen, das kontrolliert er genau. ‚C2 hat den Vierundzwanzigsten vergessen.‘

62
Trotz aller Schikanen seigt sie ihm jedes Mal, wie sehr sie seine ‚Zuwendungen‘ schätzt. Schließlich muss sie ihn stets bei Laune halten, damit seine Stimmung nicht wie so oft und unvorhersehbar kippt […] geht es für sie darum, Momente, die nicht so bedrohlich sind, möglichst auszudehnen. Doch wenn sie ihm, wie jetzt, ein schnelles ‚Dankesbusserl‘ auf die Wangen hauchen will, reißt er den Kopf angewidert zur Seite. Und stößt sie entnervt von sich weg – körperliche Nähe ist ihm zutiefst zuwider. Es sei denn, das eigene Verlangen schiebt die inneren Verklemmungen beiseite und er holt sie zu sich hoch in sein Schlafzimmer, fesselt sie mit Kabelbindern an sich, damit er auch noch im Schlaf die Kontrolle über sie behält, dann ist das die Nähe, ohne die das Erwünschte nicht zu bekommen ist.“;

21.

„2004

63
Die blonde Arbeitsmaid, bekleidet mit einer schwarzen Unterhose und einem hellen langärmeligen Shirt, beim Putzen. Sie hockt neben einer Wand, reinigt sie mit einem Lappen, vor ihr steht ein gelber Eimer mit Wasser. Ihr Aufseher Q schimpft: De hot oongfangt zu putzen. Dos erschte, wos gmocht hot, woar hiar, genau hiar.‘ Q filmt die Wand. ‚Lügner!‘ – ‚Die Mauer total noss zu mochn…Der holbate Kübl (halbe Eimer) pickt (klebt) an der Mauer. C2 bleibt gelassen, sie kennt diese Quengeleien seit Jahren, grinst ihn an. ‚Und jetzt is glei der Akku leer. Jetzt sog noch, wos zum Sogn (Sagen) host.‘ – ‚Ich bin so klein. I muss das ganze Haus putzen.‘ – ‚Der gonze Kübl, der is vom ganzn Haus, der is net amol austaucht wurdn.‘ – ‚Nein, stimmt nicht! Ich hab schon der Mal austauscht.‘ – ‚Na (Nein).‘ – ‚Doch!‘ – ‚Und donn tuats immer nua rundherum. Wenn irgendwo was steht, donn mocht ses (sie es) schän (schön) rundherum.‘ – ‚Red keinen Blödsinn‘. – ‚Zum Beispiel do, wo der Kübl steht, wird ses a (auch) rundherum mochn.‘ C2 ist inzwischen dabei, die Bodenfliesen aufzuwischen.. ‚Werd ich nicht rundherum …‘ – ‚Na ja weghebn wär bissl zu vül Orbeit.‘ – ‚Nein, weghebn ist mir nicht zu viel Arbeit. – ‚Des gleiche do mit die Floschn (Flascheen). Grod hobs so wunderschän hier eingeräumt, weil sie sich draußn getürmt hobn, ongeblich hots ka (kein) Loch frei gfundn.‘ Q hält die Kamera auf ein Flaschenregal, nebn dem C2 hockt und weiter die Fliesen putzt. Sie grinst ihn an: ‚Das ist nur ein Scherz, das hat die C2 alles gmocht.‘ – ‚Dos hob i gmocht.‘ C2 verrollt die Augen und lächelt. Q überhört ihren Hinweis. ‚Jetzt moch jetzt weita!‘ Und C2 wischt.

64
C2 muss sich die Haare blondieren, sie ist von Natur aus brünett. Blondinen sind für Q der Idealtyp einer Frau. Wie einst für die rassistisch-verqueren Verbrechercliquen der Nazis und. ihren dunkelhaarigen Führer. Das Blond passt – man könnte sagen: haargenau – zu C2 Auftrag, für Q die Arbeitsmaid zu spielen. S gibt eine Szene im Badezimmer, die das zeigt.

65
C2 soll sich die Haare färben. ‚Nein, ich will nicht blond wie eine Semmel sein‘, protestiert sie. ‚Aber Blondinen fällt manches leichter.‘ – ‚Na und?‘ – ‚Oder vieles?‘ C2 schaut in den Spiegel und zupft an ihren Haaren herum, sagt wie mechanisch ‚Ja‘. – ‚No siehgst (siehst du). Drum mochst es. Dass dann viel besser draußen arbeiten und betonieren kannst, und so weiter und so fort.‘ Geschickt nimmt C2 die Kurve, in die Q sie unwillentlich geschickt hat. ‚Ja, aber wenn ich blond wie eine Semmel bin, krieg ich auch leckere Sachen wie a Semmel.‘ Doch schon ist sie da, Qs Haltekelle. ‚Hmm. Ja, kannst von Semmelbrösel dich ernährn.“;

22.

66
„Mittwoch 16. März 2005

67
C2 ist in ihr Verlies eingesperrt. Und kann nur hoffen, dass Q unbeschadet von seinem Ausflug zurückkehrt. Wenn nicht, dann ist es ihr Todesurteil.“;

23.

68
„Zwei Ereignisse fallen aufeinander. Es ist Weltspartag. Und Q hat Namenstag. Da erwartet er natürlich die besondere Aufmerksamkeit seiner Gefangenen. Die hat sich für ihren Entführer, der außer an Festtagen jeden Cent dreimal umdreht, mit jedem Wassertropfen, jedem Brotkrümel geizt, auch etwas einfallen lassen: Sie hat für ihn aus Marzipan ein Schwein geformt. ‚Mein Namenstagsschwein‘, freut er sich. Und erkennt die Anspielung nicht, die nun folgt. C2 zeigt wie bei einer Präsentation mit eleganter Geste auf das Schwein. ‚Ich wollte fürn Weltspartag ein schönes Sparschweinchen fürn Q kreiern.'“;

24.

69
„Dezember 2005

70
Oberhalb einer Bodenleiste sitzt eine Spinne. C2 soll sie entfernen. Ein Heidenspaß für Q, und er schaltet seine Kamera ein. ‚Eine Spinne, und die C2 bringt sich jetzt gleich um.‘ Er versetzt seine Stimme in erhabene Schwingungen. C2 hingegen ist wütend, spricht im Befehlston: ‚Abschalten, aus!‘ – ‚Jetzt sieht man den Mord ganz genau.‘ C2 packt mit einem hellen Tuch in der Hand die Spinne. ‚Ich morde nur, weil der Q mich zwingt.‘ – ‚Sie rennt davon. C2 hat sabber erwischt. Hoff i wenigstens‘, spricht der Reporter beschwingt ins eingebaute Mikro. ‚Ja.‘ Die Spinne ist im Tuch. ‚Hostas (hast du es)?‘ – ‚Ja.‘ – ‚Host es gut ermordet?‘ – ‚ Ja. Sie säubert die Wand oberhalb der Leiste. ‚Hots Schweben (Fäden) gmocht?‘ – ‚Nein.‘ Kamera aus. Das Großereignis ist nun Bestandteil eines ebenso großen Filmwerks. Sein Titel: ‚Q Welt‘ – eine kindliche Welt, die L für Q aufschließt.

25.

71
„Q hat Geburtstag, er ist 43 geworden. Er sitzt mit nacktem Oberkörper hinter dem Küchentisch und schaut unsicher in die Kamera, die diesmal C2 führt […] ‚ Er schaut immer so verlegen drein‘, kommentiert C2 und hält auf eine Karte, die sei ihm gebastelt hat […] Er nimmt die Karte in die Hand, aber nur, weil sie ihn dazu auffordert. ‚Das Leben ist ein Spiel‘, sagt sie, die Warnung lässt sie weg. Er reagiert darauf mit einem lang gedehnten ‚Ja, ja‘, es fehlt ein Gähnen. Er erfasst die Symbolik nicht. ‚Drehs vielleicht ein bisschen.‘ – ‚Na guuuut.‘ – ‚Das ist so ein Glitzer…ja toll.‘ Q dreht die Karte um.: ‚Na guuut!‘ Aber es nervt ihn. ‚Ach! Ich habs doch net so gsehn‘, erklärt C2, sie will die Karte, wie auch sonst jedes Geschenkdetail bei festlichen Anlässen, filmen. Nun wird Q sauer, wütend hält er die Karte nun richtig hin. Sein Ton ist abfällig und aggressiv: ‚Ach, du bist so unfähig. Jetzt tua amol schön fülman, net doss dos wieda so a Rumgezucke is wie sonst immer, wenn du fülmst.‘ – ‚I fülm dich eh schön.‘ C2 hält die Kamera weiter auf die Karte, einen Tick zu lange, denn schon greift der Regisseur wieder ein: ‚Und nicht ewig, dos derf nit longatmig sein.‘

72
Nicht nur das. Auch, wie man die Kamera hält, weiß der Heimcineast natürlich besser als C2. Bei einem Osterfest nimmt er ihr die Canon aus der Hand. ‚So. Jedenfalls filmt jetzt wieder der Herr und Gebieter, man wird die ruhige Kameraführung sofort bewundern können.‘ Und die blieb so lange ruhig, bis er merkt, dass er sich beeilen muss. ‚Also weiter, der Akku ist schon wieder ziemlich leer. Wie ham jetzt schon wieder eine halbe Stunde aufgenommen. Man höre und staune! Schon eine halbe Stunde Osterverfilmung.‘ Versehen mit der Option, sie für die Nachwelt zu erhalten: C2 hält ein Osterei vor die Kamera, und Q schreit los: ‚Net so hoach hhebn. I konn net so schnell die Kamera aufeschwenken (hochschwenken). Jetzt zeigs noch einmal her, denn wenn das mal jemand anschaut!'“;

26.

73
„Zu Ostern 2005 macht C2 sich als siebzehnjährige auf die suche nach Ostereiern, die er für sie im ganzen Haus versteckt hat. ‚Költa, költa, no (noch) költa. No vül költa. Eisig kolt. Na, es wird wärma, bisserl wärma‘, dirigiert er sie mit vorgehaltener Kamera von Raum zu Raum. Dabei gibt er sich genervt wie ein ungeduldiger Vater, dessen Kind sich bei der Suche allzu dumm anstellt, genießt andererseits die Überlegenheit des Wissens um jedes einzelne Versteck und begleitet das Umherirren seiner ‚Sklavin‘ mit gelegentlichen satt-zufrieden geglucksten Lachern. Das Gebäude der Selbstgefälligkeit bekommt jedoch einen riss, wenn sie sich scheinbar darum bemüht, ein ei zu finden, das nicht er, sondern sie versteckt hat: ‚Wo rennst denn jetzt hi?‘ – ‚Ins Bad‘ – ‚Ins Bad, aha.‘ – ‚Ja, hast du da was versteckt?‘ – ‚Jo, wie soll i dos wissen, bin i da Osterhos?‘ C2 beugt sich über die Wanne. Nichts. Sie konzentriert sich auf die Waschmaschine. Q unterdrückt sein glucksendes Lachen. C2 ‚entdeckt‘ hinter der Waschmaschine ein Körbchen mit Ostereiern. Q lacht leise in die Kamera. ‚Ha, lässig?!‘, sagt sie. ‚Und du hast nicht einmal bemerkt, dass ich mir da eine Überraschung versteckt hab. Aaah, ist die schön! Da is sogar ein kleines Osterhäschen.‘ – ‚Des konnt i net bemerkt hobn, weil du host es in der Woschmaschin noch (nach) mir versteckt, do woar des schon versteckt, wies du des versteckt host.‘ – ‚Ah so.‘ – ‚Gemma.‘

74
In der Küche legt Q ein großes Osterei, gefüllt mit kleinen Ostereiern, auf eine Waage. Sie zeigt 250 Gramm an. Un der Maestro verkündet: ‚C2 hat das Osterei als Zierde. Und wenn sie sich genug dran sattgesehen hat, wenn sie ganz gesättigt ist vom ansehen, werde ich es essen.‘ Beim nächsten Osterfest 2006, dem letzten, das sie gemeinsam feiern, geht sie kurz die Kellertreppe hinunter, kommt wieder hoch, er zoomt ihre Unterhose heran und fährt sie harsch an: ‚ Ist das die Raufgehunterhose? Wieso host die Raufgehunterhose an?‘ Erkältet sei sie, daher. An schräge Wortschöpfungen wie diese hat sie sich gewöhnt. Aber seine weiteren ‚Gehorche‘-Befehle quittiert sie mit Grimassen und herausgestreckter Zunge. Auf dem Ostertisch liegt den Süßigkeiten eine ‚Grußkarte‘, wie C2 sie nennt, bei. ‚Die hob i selbst beschriftet, aufwendig!‘ – ‚Aufwendig, ja?‘ Mit dem Kuli Q hingeschriebn.‘ – ‚Mit wosn sunst!‘ – ‚Aufwendig beschriftet!‘, spöttelt C2 […].“;

27.

75
„C2 schwimmt, keiner sagt ein Wort. So geht es eine halbe Minute. Dann der erste Kommentar von Q: ‚Sie schwimmt noch ein Tempo, donn hörts auf. A Enten und du schwimman langsama als a Großmutta. Ist kein Elan da drin. Mehr Äktschn! Schau, dass sich was tuat! Sie planscht nur im Becken… und wieder ein Tempo und noch eins, und is wieder Schluss… Konn man jetzt no an Köppler (Kopfsprung) filman oder is dos zu vül verlangt?‘ C2 schwimmt und sagt keinen Ton, sie scheint diese Momente intensiv zu genießen. ‚A Köppler is wieder nichts heite.‘ Sie dreht ihre Runden, geht nicht auf ihn ein. Funkstille, fast zwei Minuten lang. Q konzentriert sich ganz aufs filmen. Ein Flugzeug nähert sich, man hört die Motoren. ‚Jetzt hots erst die Ohrn unter Wossa.‘ Eine Minute schweigen. ‚Bissl mehr Äktschn! Dos is wie an Standbild, du im Wasser. Mehr Äktschn…‘ C2 schwimmt ungerührt weiter, bleibt stumm. Und da kommt er, der Gnadenerlass: ‚Na, guuut…'“

28.

76
„Weihnachten 2005

77
Zu Weihnachten und Geburtstagen darf sich L etwas wünschen. Q fährt los, kauft ein, sie wickelt ein, er filmt. Mit glucksender Vorfreude und der Canon in der Hand beobachtet er sie beim Auspacken. Während sie sich mit gespielter Neugier jeweils über das nächste Geschenk hermacht, legt er das Papier Kante auf Kante und faltet es wie mit dem Lineal gezogen zusammen. Für das nächste Fest.“;

29.

78
„Weihnachten 2005, das letzte gemeinsame Fest. C2 steht vor dem prachtvoll bunt geschmückten Baum. Die Kerzen brennen, Wunderkerzen versprühen kleine Sternchen. Sie greift zu einem Glöckchen, schüttelt es kurz, stellt es zurück. Ihre Augen sind nur auf den Glanz des Baumes gerichtet. Sie ist ein Teenie, bald 18. Aber in diesem Moment ist sie das kleine Mädchen. ‚Schöne Weihnachten‘, sagt sie mit einem weichen, fast glücklichen Gesicht. Sie geht um den Baum herum, betrachtet jede Einzelheit. ‚Jö, schön!‘., sagt sie und tritt noch näher an den Baum heran. ‚Knistert schön.‘ – ‚Na guut.“ – ‚Toll!‘ – ‚Oba du singst nicht.‘ Mit zittriger Stimme fängt sie an, ‚Stille Nacht, heilige Nacht‘ zu singen.“

79
und

30.

80
„L Kindheit mit sexuellen Annäherungen durch Q geht über in eine sexuelle Beziehung mit ihm. Nichts davon wird dokumentiert, die Kamera bleibt aus. Vermutlich ist es für Q die erste sexuelle Erfahrung mit einer Frau. Ihm eröffnen sich damit plötzlich völlig neue Welten. Das erfasst L blitzschnell und saugt daraus eine Stärke, die sie bis dahin nicht hatte. Bislang war sie zu 100 Prozent von seiner Gunst und Gnade abhängig. Nun ist er zumindest von ihr abhängig, wenn er mit ihr schlafen will. Denn ein Vergewaltiger ist er nicht,, auch wenn er sich später in seiner Verzweiflung Ernst H gegenüber als solcher bezichtigen wird. Er ist ein Vergewaltiger in dem Sinne, wie sich ein weiblicher KZ-Häftling ‚freiwillig‘ seinem Wärter hingegeben hätte. Zudem wächst L Widerspruchsgeist, reifebedingt und gespeist von einer hohen Intelligenz, die ihr die Möglichkeit verleiht, zu erkennen, wie sie ihm winzige lebenserhaltende Zugeständnisse abringen kann. Millimeter um Millimeter verschieben sich die Machtverhältnisse in ihre Richtung. Q

81
Bleibt nur noch die Macht körperlicher und psychischer Gewalt. Er schlägt und tritt L brutal zusammen, bestraft sie weiterhin mit Essensentzug […]

82
L gewinnt dennoch langsam die Oberhand. Ihr künstlicher Singsang verändert sich zu einer festeren und damit normalen Sprechweise. Sie lässt ihre Haare wieder wachsen, ist häufiger bekleidet als nackt und setzt in banalen Alltagsdingen zunehmend ihren Kopf durch. Und lässt Dampf ab. Mal versteckt, mal offen.

83
Als Q an seinem 43. Geburtstag mit freiem Oberkörper am Küchentisch sitzt und sie ihn filmt, fängt sie an zu summen. Q ist gelangweilt: ‚Ja, ja. Spiel net so rum, des wird eh nit super.‘ – ‚Da kommt jetzt was rein. Wir müssen die Muttermale drauf haben.‘ – ‚Nein‘, jammert Q gequält. Längst ist jeder einzelne Leberfleck festgehallten. In Großaufnahme.

84
Um ihn sich gewogen zu halten, bekommt Q von seiner C2 nicht nur die selbst gebastelten Geschenke. So, wie sie es von zu Hause kennt, singt sie ihm ein Geburtstagsständchen, wie immer mit zittriger Stimme. Allerdings in einer eigenen Fassung. ‚Haappy birthday to you, was aber nicht heißt, dass die C2 happy ist, happpy birthday to you…‘ Und gleich anschließend: ‚ Hoch soll er leben, hoch soll er leben, ein halbes Mal so hoch.‘

85
Sie sagt ihm unverblümt ins Gesicht, dass er ‚der Besserwisser vom Dienst‘ sei, lässt angewidert den Spruch los: ‚Bäh, böser Q!‘ Und gibt ihm, mit einem Lächeln, Kontra: ‚Du bist so ein unsympathisches Mistviech.‘

86
[…]

87
C2 steht in der Küche vor der spüle und das Wasser läuft. Sie steht mit dem Rücken zur Kamera und sagt dann ganz ruhig: ‚Der Q, der Q, der Q, der hat mich die ganze Zeit ghaut (gehauen) und misshandelt.‘ – ‚Nein, nein‘, antwortet Q kleinlaut. – ‚Doch!‘ – ‚Die C2 hat mich immer gschimpft und provoziert, zurückgredet, war aufmüpfig.‘ die Kamera geht voll auf C2s Gesicht. Sie sieht sehr ernst und erwachsen aus, zeigt auf den linken, dann auf ihren rechten Arm: ‚Da, blaue Flecken.‘ sie sieht an ihrem Körper hinunter: ‚Überall! Am Kreuz dort.‘ Sie dreht sich auf die Seite. Q hält seinen Daumen in die Kamera: ‚Da hats mich im Finger reingstochn.‘ – ‚ Des is unabsichtlich gwesn. Wenn du so eine poröse Haut hast. Jedenfalls hat er mir das Handband so weit auszogn (ausgezogen). Dos hätt i net glaubt, dass das geht.‘ Sie zeigt, wie er ihr das Armband hochgerissen hat, und schlägt die rechte Hand vor das Gesicht: ‚Mir geht’s so urschlecht!‘.

88
Beim letzten gemeinsamen Weihnachtsfest im Jahr 2005 kommt es vor der Bescherung zu den üblichen Diskussionen. L wirkt dabei überlegen, er hingegen unsicher. Fast ängstlich, als spüre er, dass er bald allein sein wird. ‚Du warst gemein zu mir‘, wirft sie ihm vor, ‚du wolltest mich tretn, da bin ich auf den Boden gangan (gegangen).‘ – ‚Nein. Du host mi 100 mal heute gschimpft.‘ – ‚Ja, das hast du auch verdient.‘ die Kamera, die diese Bilder aufzeichnet, ist fest montiert. Beide sind zu sehen, festlich gekleidet, C2 in Rock und Pullover, Q im dunklen Anzug mit Kravatte. Obwohl er ja weiß, dass er gefilmt wird, sucht er immer wieder Schutz hinter dem Tannenbaum, vor der eigenen Kamera. Ab und zu wagt er sich hervor, schaut C2 beim Auspacken der Geschenke genau auf die Finger, steif, ernst, mit hinten verschränkten Händen wie ein Oberkellner im Sternerestaurant. Wie gewohnt legt er das Papier Kante auf Kante, faltet es und bekommt wieder seinen Anfall, als C2 beim Auspacken aus Versehen das Papier einreißt. ‚Jetzt ha i ihr extra erklärt, dass alle (Päckchen) zupickt (zugeklebt) san! Dass man das weiche Glumpert (Zeugs) auf keinen Fall mit einem Schnürl (einer Schnur) zubinden kann!‘ Er kommt aus der Deckung des Weihnachtsbaums hervor und geht schreiend auf die Kamera zu. ‚Und des geht in ein Ohrwaschl eine (ins eine Ohr rein), beim ondan ausse. (beim anderen raus)!‘

89
C2 packt unbeeindruckt die Päckchen weiter aus. Er kommt zurück, stellt sich in Oberkellnerhaltung wieder hinter den Tannenbaum. Und sieht ihr zu […]“,

90
jeweils wie geschehen auf Seiten 365 ff. des Buches „Der Entführungsfall L – die ganz beschämende Wahrheit“.

91
Die Verfügungsbeklagten beantragen,

92
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

93
Sie behaupten unter Vorlage entsprechender eidesstattlicher Versicherungen des Verfügungsbeklagten zu 2 und seiner Ehefrau (Anlagen AG 3, 4 und 15), dass die Verfügungsklägerin und Herr T2 das Manuskript am 17.12.2015 mehrere Stunden lang gelesen hätten. Das vorgelegte Manuskript habe auch die hier streitgegenständlichen „Videoprotokolle“ noch unter dem Datum „Mittwoch, 15. November 2006“ auf den Seiten 365 bis 397, d.h. noch nicht als Epilog, enthalten und das Manuskript habe im Unterschied zur veröffentlichen Fassung nur das Inhaltsverzeichnis sowie Vorwort nicht enthalten.

94
Sie sind der Auffassung, dass infolgedessen ein Verfügungsgrund nicht gegeben sei, da seit dem Treffen im Dezember mehr als fünf Wochen vergangen seien und die Dringlichkeit auch nicht wieder aufgelebt sei.

95
Darüber hinaus bestehe auch kein Verfügungsanspruch, da die Verfügungsklägerin auch bei Unterzeichnung der Absichtserklärung und Erklärung vom 19.12.2015 zumindest konkludent ihre Einwilligung zu der Buchveröffentlichung erteilt habe.

96
Selbst wenn eine solche Einwilligung fehle, sei zu berücksichtigen dass die Verfügungsklägerin eine Person der Zeitgeschichte von überragender Bedeutung sei und sie selbst ihre schrecklichen Erlebnisse in einer Autobiographie, die auch verfilmt wurde, verarbeitet habe. Daher habe sie ihren Schutzanspruch nicht konsistent und situationsübergreifend zum Ausdruck gebracht, wie insbesondere aus den in Anlage AG 8 und 9 vorgelegten und auf S. 3-5 des Schriftsatzes v. 9.5.2016 (Bl. 185-187) wiedergegebenen Passagen ihrer Autobiographie, den in Anlage 11 vorgelegten Screenshots aus dem Film in der Fassung für Hörgeschädigte sowie der als Anlage AG 21 eingereichten Gegenüberstellung der angegriffenen Passagen mit Auszügen aus der Autobiographie oder anderen öffentlichen Dokumenten ersichtlich sei.

97
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
98
Der zulässige Antrag ist unbegründet.

99
Ein Verfügungsgrund i.S.d. §§ 935, 940 ZPO, der eine vorläufige Sicherung oder Regelung im Eilverfahren zu rechtfertigen vermag, liegt nicht vor. Darüber hinaus steht der Verfügungsklägerin kein Verfügungsanspruch zu.

I.

100
Ein Verfügungsgrund i.S. der §§ 935, 940 ZPO, der eine vorläufige Sicherung oder Regelung im Eilverfahren zu rechtfertigen vermag, besteht anerkanntermaßen im Falle der Dringlichkeit. Eine Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit liegt vor, wenn eine objektiv begründete Besorgnis besteht, dass durch bevorstehende Veränderungen des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder wenn bei dauernden Rechtsverhältnissen die Regelung eines einstweiligen Zustandes zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig ist. Indes fehlt es an einer Dringlichkeit, wenn der Antragsteller in Kenntnis der maßgeblichen Umstände untätig bleibt und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst nach längerer Zeit stellt (so genannte „Selbstwiderlegung”, vgl. Vollkommer in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 30. Auflage 2014, § 940 ZPO, Rn. 4). Denn sobald der jeweilige Antragsteller den mutmaßlichen Verletzungssachverhalt kennt, muss er dem nachgehen, die notwendigen Aufklärungsmaßnahmen treffen und für deren Glaubhaftmachung sorgen. Auch hierbei darf er nicht dilatorisch agieren, sondern hat die erforderlichen Schritte jeweils zielstrebig in die Wege zu leiten und zu Ende zu führen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.1.2013 – 2 U 87/12). Entscheidend ist, ob es dem Antragsteller nach den Umständen des Einzelfalls grundsätzlich zuzumuten ist, den Ausgang eines etwaigen Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

101
Hier ist davon auszugehen, dass die Verfügungsklägerin im Dezember 2015 Kenntnis davon hatte, dass der Verfügungsbeklagte im Besitz der Videoaufzeichnungen aus ihrer Gefangenschaft ist und sie bei dem Treffen im Dezember 2015 die Gelegenheit hatte, das gesamte Manuskript einschließlich der beanstandeten Textpassagen zur Kenntnis zu nehmen.

102
Die Parteien haben jeweils unter Vorlage entsprechender eidesstattlicher Versicherungen unterschiedliche Behauptungen zu Lektüre der Manuskriptvorlage am 17.12.2015 aufgestellt. Die Verfügungsklägerin ist für die Tatsachen, die den Verfügungsgrund rechtfertigten, darlegungs- und glaubhaftmachungsbelastet.

103
Mit den von der Verfügungsklägerin vorgelegten eidesstattliche Versicherungen (Anlage Ast. 4, 12 und 15) kann von der glaubhaftmachungsbelasteten Verfügungsklägerin nicht widerlegt werden, dass ihr nicht das komplette Manuskript einschließlich der streitgegenständlichen Textpasssagen vorgelegt wurde und sie keine Gelegenheit zur eingehenden Prüfung hatte, da eine non-liquet Situation zu ihren Lasten geht, d.h. der Vortrag der Verfügungsbeklagten zugrunde zu legen ist.

104
Nach den eidesstattlichen Versicherungen des Verfügungsbeklagten zu 2 und seiner Ehefrau lagen der Verfügungsklägerin und ihrem Berater, Herr T2, bei dem Treffen im Dezember 2015 das Manuskript einschließlich der Passagen, in denen die Videoaufzeichnungen wörtlich wiedergegeben werden und die heute in dem Buch als Epilog veröffentlicht werden, vor, so dass die Verfügungsklägerin und/oder Herr T2 die streitgegenständlichen Textpassagen während des gesamten Zeitraums vom 17.12. bis 19.12.2015 zumindest zur Kenntnis hätte nehmen können.

105
Es ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, dass die Verfügungsklägerin und ihr Berater „nur“ einzelne Seiten gesehen haben und die Textpassagen über die Videoaufzeichnungen nicht zur Kenntnis genommen haben, da sie und ihr Berater freiwillig auf eine weitere Lektüre des Manuskriptes verzichtet haben. So kann es sein, dass sie ggf. deswegen keinen vollständigen Überblick erhalten haben, weil sie sich dann anderweitig beschäftigten oder an Gesprächen über weitere Themen teilnahmen. Die Verfügungsklägerin hat so auch weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass sie den Verfügungsbeklagten zu 2 und seine Ehefrau nach dem 17.12.2015 aufforderte, das Buch nochmals für eine eingehende Prüfung vorzulegen. Dies hätte aber angesichts der Tatsache, dass sie wusste, dass der Verfügungsbeklagte zu 2 und seine Ehefrau im Besitz der Videoaufnahmen sind und diese zumindest für die geplante Fernsehdokumentation verwerten wollen, nahe gelegen. Dies gilt umso mehr, falls es wie nur von ihr eidesstattlich versichert (Anlage Ast. 12) zutrifft, dass sie bereits während des Treffens erbost gewesen sei, weil sie von dem Verfügungsbeklagten zu 2 und seiner Ehefrau unter Druck gesetzt worden sei und sie sich in kurzer Zeit zu den Textstellen äußern sollte.

106
Entscheidend ist vielmehr, dass sie nach den zugrunde zu legenden Tatsachen die Gelegenheit hatte, die Textpassagen zur Kenntnis zu nehmen und zwar auch noch am 18.12. und 19.12.2015.

107
Des Weiteren ist es für die Schlussfolgerung, dass ihr nicht das Manuskript einschließlich der streitgegenständlichen Textpassagen vorlagen, kein ausreichendes Indiz, dass in den Notizen zu den Korrekturbitten (Anlage B 6) nur die S. 352 und 364 und nicht der Seite 365 folgenden Seiten genannt sind. Daraus geht nicht zwingend hervor, dass die weiteren Seiten ab S. 365 nicht vorgelegt worden sind. Außer den vorgenannten Seitenzahlen sind in den Korrekturbitten keine weiteren Seitenzahlen und nur wenige vereinzelte Korrekturbitten notiert worden. Eine solche Schlussfolgerung wäre allenfalls zwingend, wenn bis einschließlich Seite 364 konsistent für mehrere Seiten Korrekturbitten geäußert oder notiert worden wären und für die nachfolgenden Seiten „abrupt“ nicht mehr. Dies ist nicht der Fall, da unstreitig nur einige wenige Korrekturbitten geäußert und notiert wurden.

108
Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die Verfügungsklägerin das Manuskript einschließlich der Beschreibungen der Videoaufzeichnungen bereits im Dezember 2015 vorliegen hatte. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätte sie daher die streitgegenständlichen Textpassagen zur Kenntnis nehmen und Maßnahmen treffen können und müssen, indem sie sich beispielsweise das Manuskript zur sorgfältigen Durchsicht nochmals hätte vorlegen lassen. Die von der Verfügungsklägerin zitierten Entscheidungen zur Dringlichkeit bei der Geltendmachung von wettbewerblichen Entscheidungen im einstweiligen Verfügungsverfahren sind nicht übertragbar. Vorliegend kommt es nicht auf das „Kennenmüssen“ infolge einer allgemeinen Marktbeobachtungspflicht an, sondern die Verfügungsklägerin hatte bereits Kenntnis von den konkreten maßgeblichen Umständen, welche zu der Verletzungshandlung führten. Der Umstand, dass sie die einzelnen Textpassagen nicht zur Kenntnis genommen hat, unterfällt in diesem Fall ihrem Verantwortungsbereich. Sie traf nicht die allgemeine Pflicht, jegliche Buchveröffentlichungen auf dem Markt zu beobachten. Sondern sie hätte die konkrete Gelegenheit, das Manuskript vollständig zu lesen, nutzen müssen und vorliegend ihre Entscheidung, ob sie gegen bestimmte Passagen des ihr konkret vorgelegten Buchmanuskripts vorgehen will, nicht aufschieben dürfen, bis das Buch veröffentlicht ist. Sie hat – bis auf die wenigen Korrekturbitten – auch nach dem 17.12.2015 weder Einwände gegen die Buchveröffentlichung erhoben noch juristische Schritte eingeleitet. Unter diesen Umständen ist es ihr grundsätzlich zuzumuten, den Ausgang eines etwaigen Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

II.

1.

109
Der Verfügungsklägerin steht gegen die Verfügungsbeklagten auch kein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. 1 Abs. 1 GG zu. Die angegriffenen Äußerungen verletzen sie nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

110
Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d. h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Sprau, in: Palandt, Kommentar zum BGB, 74. Auflage 2015, § 823 BGB, Rn. 95).

111
Stehen sich – wie hier – als widerstreitende Interessen die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt.

112
Eine Tatsachenbehauptung bezieht sich auf etwas Geschehenes oder einen gegenwärtigen Zustand und steht deshalb grundsätzlich dem Beweis offen. Werturteile sind demgegenüber durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens und Meinens geprägt. Hat eine Äußerung sowohl einen tatsächlichen Gehalt als auch einen wertenden Charakter, hängt ihre Einordnung davon ab, ob der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt (BGH, GRUR 1972, 435 (439)).

113
Nach diesen Maßstäben sind die angegriffenen Äußerungen weit überwiegend als Tatsachenbehauptungen und teilweise als Meinungsäußerungen zu bestimmten Videosequenzen einzuordnen. Bis auf die Anträge zu 6. (1. Satz), 8, 20 (letzter Satz), 21 (2. Abs. S. 1-3), 22, 30 (1. Abs.) ist allen Anträgen gemein, dass in den Textpassagen offenkundig Sequenzen aus den Videoaufzeichnungen aus der Gefangenschaft der Verfügungsklägerin beschreiben und Gesagtes wörtlich wiedergegeben wird.

114
Die angegriffenen Äußerungen der Verfügungsbeklagten fallen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, denn auch Tatsachenbehauptungen genießen Schutz im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 GG zumindest insoweit, als sie zur Meinungsbildung beitragen können (vgl. allgemein hierzu BVerfG, NJW 2000, 199 (200)). Ausgeschlossen ist dies im Falle bewusst unwahrer Tatsachenbehauptungen. Dass eine unwahre Berichterstattung vorliegen würde, behauptet die Verfügungsklägerin indes nicht.

115
Auf die in Art. 5 Abs. 3GG gewährleistete Kunstfreiheit können sich die Verfügungsbeklagten dagegen nicht berufen. Das Buch fällt nicht in den Schutzbereich dieses Grundrechts, da es sich – unstreitig – um ein Sachbuch handelt, in dem ein reales Geschehen reportagenhaft geschildert wird, ohne dass eine zweite Ebene hinter der realistischen Ebene existiert (vgl. BGH, NJW 2016, 789, 790).

116
Die streitgegenständlichen Äußerungen betreffen den vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfassten Schutz der Privatsphäre, teilweise auch der Intimsphäre, der Verfügungsklägerin.

117
Eine Berichterstattung kann auch deshalb unzulässig sein, weil sie in unzulässiger Weise in die Privatsphäre der betroffenen Person eingreift, die Schutz vor unbefugter, insbesondere öffentlicher Kenntnisnahme genießt (Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 5 Rn. 35). Die Privatsphäre erfasst sachlich alle Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung als unschicklich gilt, wie etwa Auseinandersetzungen mit sich selbst in Tagebüchern, vertrauliche Kommunikation unter Eheleuten oder aber der Bereich der geschlechtlichen Begegnung zwischen Menschen (BVerfG NJW 2000, 1021 – Caroline von Monaco). Die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität gehören dabei zur Intimsphäre einer Person, die als engster Bereich der Entfaltung der Persönlichkeit den stärksten Schutz gegen eine öffentliche Erörterung bietet (Burkhardt, a.a.O., Rn. 47 f.). Ist eine Information der Intimsphäre zuzuordnen, genießt diese wegen ihrer Nähe zur Menschenwürde grundsätzlich absoluten Schutz vor den Einblicken der Öffentlichkeit (BVerfG, NJW 2000, 2189; NJW 2009, 3357, 3359 – Fußballspieler). Die Frage, ob ein Vorgang dem Kernbereich der Entfaltung der Persönlichkeit zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakter hat und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (BVerfG, NJW 2009, 3357, 3359).

118
Auch die Privatsphäre ist indes nicht absolut geschützt, sondern tritt zu der mit gleichem Rang gewährleisteten Äußerungs- und Pressefreiheit in ein Spannungsverhältnis. Deswegen kann auch die ungenehmigte Veröffentlichung zulässig sein, wenn eine alle Umstände des konkreten Falles berücksichtigende Interessenabwägung ergibt, dass das Informationsinteresse gegenüber den persönlichen Belangen des Betroffenen überwiegt. Hierbei kann auch berücksichtigt werden, ob Angelegenheiten, die die Öffentlichkeit wesentlich angehen, erörtert oder im Rahmen bloßer Unterhaltung lediglich private Dinge, die einzig die Neugier befriedigen, ausgebreitet werden (Burkhardt, a.a.O., Rn. 60 m. w. Nw.).

119
Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme stößt an seine Grenzen, wenn sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden. In derartigen Fällen kann sich ein Betroffener mit Blick auf das Gewicht der Pressefreiheit nicht in gleichem Maße auf den öffentlichkeitsabgewandten Privatsphärenschutz berufen, soweit Umstände betroffen sind, die von jenem Einverständnis umfasst sind. Die dem entgegenstehende Erwartung des Betroffenen, dass die Öffentlichkeit Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder gar nicht zur Kenntnis nimmt, muss indes situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass der Entschluss, die Berichterstattung über bestimmte Vorgänge der eigenen Privatsphäre zu gestatten oder hinzunehmen, rückgängig gemacht wird (vgl. zum Ganzen BVerfG, NJW 2000, 1021 (1023) – Caroline von Monaco).

120
In welchem Umfang der Einzelne berechtigterweise davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein und in seinem Verhalten nicht Gegenstand einer Medienberichterstattung zu werden, lässt sich nur unter Berücksichtigung der konkreten Situation und damit unter Einbezug des eigenen Verhaltens des Betroffenen beurteilen. Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme kann etwa dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte Angelegenheiten öffentlich gemacht werden. Niemand ist an einer solchen Öffnung privater Bereiche gehindert. Er kann sich sodann jedoch nicht unbeschränkt auf einen öffentlichkeitsabgewandten Privatsphärenschutz berufen (BVerfG, GRUR 2006, 1051).

121
Es kann offen bleiben, ob die Verfügungsklägerin konkludent ihre Einwilligung zur Verwertung und Beschreibung der Videoaufzeichnungen gegeben hat. Jedenfalls hat die Verfügungsklägerin in ihrer Autobiographie der Öffentlichkeit detailliert und in Bezug auf konkrete Geschehnisse während ihrer Gefangenschaft Einblick gewährt, so dass sie es jetzt hinnehmen muss, wenn in dem streitgegenständlichen Buch in einer vergleichbaren Detailtiefe über diese Geschehnisses berichtet wird. Soweit sie sich selbst geöffnet hat, kann das von ihr Erlebte auch zum Gegenstand medialer Berichterstattung werden.

122
Denn auch eine Selbstöffnung des Privaten kann den durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht grundsätzlich gewährten Schutz begrenzen (BVerfG, NJW 2000, 1021, 1022 – Caroline von Monaco; BGH, NJW 2005, 594, 595 – Uschi Glas; NJW 2004, 762 – Feriendomizil I; NJW 2004, 766- Feriendomizil II). Insbesondere können auch Prominente nicht einerseits bereitwillige Einblicke gewähren, nach Bedarf aber diesen Einblick wieder verschließen. Vielmehr muss die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (BGH, NJW 2004, 594, 595; BVerfG, NJW 2000, 1021, 1023 – Caroline von Monaco; Wenzel/von Strobl-Alberg, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 8 Rn. 75). Dies gilt nicht nur im Bereich der Bild-, sondern auch bei der Wortberichterstattung (OLG Köln, Urt. v. 7.1.2014 – 15 U 86/13; Urt. v. 25.11.2014 – 15 U 110/14).

123
Im Rahmen der Abwägung ist daher zu berücksichtigen, dass die Verfügungsklägerin sich bisher sehr weitgehend und in vergleichbarer Intensität zu ihrer Gefangenschaft und dem Verhältnis zu ihrem Entführer in ihrer Autobiographie geäußert hat.

124
In ihrer Autobiographie werden Szenen zum Teil auch detailliert und Gespräche mit – aus dem Gedächtnis wiedergegebenen – in wörtliche Zitate eingefassten Sätzen wiedergegeben (z.B. 164, 201, 202 , 246 f. d. Autobiographie) sowie Auszüge aus ihrem Tagebuch veröffentlicht, in denen Abläufe und die demütigende und gewalttätige Behandlung durch ihren Entführer konkret wiedergegeben werden (z.B. S. 225ff., 255f. d. Autobiographie). In der Autobiographie wird auch ihr körperlicher Zustand (z.B. S. 205ff., 214, 217) und ihr Nacktsein (S. 168f, 219, 246f. d. Autobiographie) genau beschrieben. Des Weiteren wird in ihrer Autobiographie das tägliche Leben samt Feiertage sowie die Rollen- und Machtverteilung zwischen ihr und ihrem Entführer einschließlich ihres Näheverhältnisses detailliert beschrieben (z.B. S. 113f., 121f., 124f., 132, 134, 138f., 144 ff., 153ff., 167ff., 175, 182ff., 184, 186f., 196ff., 216ff. d. Autobiographie). In diesem Zusammenhang wird auf den Inhalt der Anlage AG 21, soweit sie die angegriffenen Passagen den Auszügen aus der Autobiographie gegenüberstellt, verwiesen. Die Beschreibungen in ihrer Autobiographie können hinsichtlich der Details an die Videoaufzeichnungen heranreichen, mit welchen grundsätzlich im Unterschied zu einem menschlichen Beobachter, der in seiner Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit üblicherweise eingeschränkt ist, ein von solchen Einschränkungen freie Bilder und Gespräche von Personen wiedergegeben werden.

125
Des Weiteren hat sich die Verfügungsklägerin über die Verfilmung ihrer Autobiographie, gegen die sie insoweit nicht vorgegangen ist, auch dahingehend geöffnet, dass sie auch eine sexuelle Beziehung zu ihrem Entführer hatte. Da in dem Buch ausdrücklich geschrieben wird, dass die sexuelle Beziehung zwischen der Verfügungsklägerin und ihrem Entführer nicht gefilmt wurde, handelt es sich bei dem 1. Absatz, der mit dem Antrag zu 30 beanstandet wird, zunächst nicht um eine Beschreibung der Videoaufzeichnungen. Der einzige Satz mit Bezug hierzu lautet: „Nichts davon wird dokumentiert, die Kamera bleibt aus“. In dem beanstandeten Abschnitt beschreibt der Verfügungsbeklagte zu 2 seine Sichtweise hierzu. Dies hat die Verfügungsklägerin infolge ihrer Selbstöffnung hinzunehmen, zumal es sich z.T. um Meinungsäußerungen handelt.

126
Ob die Verfügungsklägerin darüber hinaus auch über den Fernsehfilm „U“ Einblick in ihr Leben während der Gefangenschaft gewährt hat, kann offen bleiben, da sich die Selbstöffnung, die den streitgegenständlichen Textpassagen entspricht, bereits aus ihrer Autobiographie ergibt.

127
Bei weiteren Textpassagen (Antrag zu 6 (1. Satz), 8, 20 (letzter Satz), 21 (2. Abs. S. 1-3), 22) ist nicht offensichtlich, dass sie Videosequenzen beschreiben. Jedenfalls gehen sie ebenfalls nicht in eine Detailtiefe, die über die Autobiographie der Verfügungsklägerin hinausgehen.

128
Bei der Abwägung der grundrechtlich geschützten Interessen der Parteien fallt schließlich nicht entscheidend ins Gewicht, dass der Verfügungsbeklagte zu 2 die Videoaufzeichnungen möglicherweise rechtswidrig erlangt hat (vgl. dazu BVerfG, NJW 1984, 1741). Denn die Verfügungsklägerin stimmte zumindest konkludent zu, dass der Verfügungsbeklagte zu 2 und seine Ehefrau die Aufzeichnungen haben und auswerten, als sie erfuhr, dass sie im Besitz der Aufzeichnungen sind und sie die Absichtserklärung und Erklärung vom 19.12.2015 unterschrieb.

2.

129
Ein Verfügungsanspruch bzw. Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagten ergibt sich auch nicht aus §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 201, 201a StGB.

130
Der Verfügungsbeklagte hat sich nicht nach §§ 201Abs. 1 Nr. 1, 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht, da er die Videoaufzeichnungen aus den zuvor genannten Gründen mit der Einwilligung der Verfügungsklägerin gebrauchte.

131
Der Verfügungsbeklagte hat sich des Weiteren nicht nach § 201 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht, indem er die Videoaufzeichnungen im Wortlaut und ihrem wesentlichen Inhalt nach öffentlich in seinem Buch mitteilte. Nach § 201 Abs. 2 S. 2 und 3 StGB ist die Tat nach Satz 1 Nr. 2 nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen und nur rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird. Infolge der Selbstöffnung der Verfügungsklägerin ist dies aus den oben genannten Gründen nicht der Fall.

3.

132
Ein Verfügungsanspruch bzw. Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagten ergibt sich auch nicht § 826 BGB. Die Verfügungsbeklagte haben nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise der Verfügungsklägerin vorsätzlich Schaden zugefügt, da die Veröffentlichung der „Videoprotokolle“ in dem Buch aufgrund der Selbstöffnung der Verfügungsklägerin zulässig ist.

4.

133
Ein Verstoß gegen vertragliche Treue- und Rücksichtnahmepflichten im Verhältnis zum Verfügungsbeklagten zu 2 ist ebenfalls nicht gegeben, da er bei der wörtlichen Wiedergabe der Videoaufzeichnungen in dem Buch vor dem Hintergrund der Selbstöffnung der Verfügungsklägerin davon ausgehen durfte, dass diese Wiedergabe ihren Interessen nicht widerspricht, da die bisherigen Äußerungen der Verfügungsklägerin bestätigt werden und er damit auch wie von ihr gewünscht einen Beitrag zur Wahrheitsfindung leistet.

III.

134
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708Nr. 6, 709,711 ZPO.

135
Der Streitwert wird auf 110.000,00 EUR festgesetzt.

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