Zur Frage, ob bei auswärtiger Unterbringung eines Schülers Anspruch auf BAföG zu gewähren ist, wenn die auswärtige Unterbringung aus schwerwiegenden sozialen Gründen erfolgt ist

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.2003 – 7 S 1895/02

Zur Frage, ob bei auswärtiger Unterbringung eines Schülers Anspruch auf BAföG zu gewähren ist, wenn die auswärtige Unterbringung aus schwerwiegenden sozialen Gründen erfolgt ist

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Mai 2001 – 10 K 22/01 – geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die 1982 geborene Klägerin besuchte seit dem 13.9.1999 das Ernährungswissenschaftliche Gymnasium in B. Sie war im Schuljahr 2000/2001 Schülerin der 12. Klasse. Sie wohnt in B. in der S.-Straße und führt dort einen eigenen Haushalt. Ihre leiblichen Eltern sind verheiratet und wohnen ebenfalls in B. in der F.S-Straße. Mit Antrag vom 17.8.2000 beantragte die Klägerin die Gewährung von Leistungen nach dem BAföG. Hierzu erklärte sie, sie wohne nicht bei ihren Eltern, weil eine Rückkehr zu ihren leiblichen Eltern für sie unzumutbar sei, nachdem sie bereits 1996 vom Jugendamt B. bei einer Pflegefamilie untergebracht worden sei, u.a. deswegen, weil ihr Vater Alkoholiker sei.

Eine Nachfrage des Amts für Ausbildungsförderung beim Jugendamt ergab, dass das Sorgerecht auch während der Zeit, in der die Klägerin bei Pflege- eltern lebte, bei den leiblichen Eltern verblieben war.

Mit Bescheid vom 27.9.2000 wurde der Antrag auf Leistungen nach dem BAföG abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a BAföG lägen nicht vor. Nach dieser Vorschrift werde für Schüler an Gymnasien Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohne und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar sei. Dies sei hier nicht gegeben, da die Klägerin von der Wohnung ihrer sorgeberechtigten Eltern in der F.S.-Straße aus die K. Schule in der R.Allee in angemessener Zeit, d.h. innerhalb von zwei Stunden für Hin- und Rückweg, erreichen könne. Sonstige Ausnahmetatbestände lägen ebenfalls nicht vor.

Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin vor, es liege ein Härtefall vor, da ihr eine Wohnungsnahme bei ihren Eltern nicht zumutbar sei. Sie wohne bereits seit Jahren nicht mehr bei ihren Eltern und könne deswegen auch jetzt nicht auf die elterliche Wohnung verwiesen werden.

Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30.11.2000, zugestellt am 4.12.2000, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde wiederum ausgeführt, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a BAföG seien nicht gegeben. Zwar könne die Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule auch dann gefördert werde, wenn die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar sei. Eine solche Rechtsverordnung sei jedoch nicht erlassen worden. Andere Gründe als die räumliche Entfernung, etwa unzureichende Wohnverhältnisse, Gefährdung durch Umwelteinflüsse oder besondere soziale oder medizinische Betreuungsbedürftigkeit, rechtfertigten bei auswärtiger Unterbringung die Gewährung von Ausbildungsförderung nicht. Zwar sei die räumliche Nähe von Elternwohnung und Ausbildungsstätte auch dann nicht gegeben, wenn der Auszubildende rechtlich gehindert sei, in der Wohnung seiner Eltern/seines Elternteils zu wohnen und der Hinderungsgrund nicht vom Auszubildenden zu vertreten sei. Gleiches gelte, wenn der volljährige Auszubildende als Minderjähriger aufgrund der Bestimmung von Personen, die nicht seine Eltern seien, rechtlich gehindert gewesen sei, in der Wohnung seiner Eltern/eines Elternteils zu wohnen; in diesen Fällen gelte er auch nach Erreichen der Volljährigkeit als rechtlich gehindert, bei seinen Eltern zu wohnen. Als die Klägerin im Jahre 1996 aufgrund einer Bestimmung des Jugendamts untergebracht worden sei, sei sie erst 14 Jahre alt und minderjährig gewesen. Dennoch sei sie damals als Minderjährige aufgrund der Unterbringung bei einer Pflegefamilie rechtlich nicht gehindert gewesen, in der Wohnung der leiblichen Eltern zu leben, denn diesen sei das Sorgerecht bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit mit Ablauf des 29.7.2000 nicht entzogen worden. Folglich könne sie sich auch nach Erreichen der Volljährigkeit nicht darauf berufen, sie sei rechtlich gehindert, in der Wohnung der Eltern zu wohnen.

Am 4.1.2001 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Sie hat ergänzend vorgetragen, sie könne in analoger Anwendung der gesetzlichen Vorschriften nicht auf die Wohnungsnahme bei den Eltern verwiesen werden. Dies folge aus der unstreitigen Tatsache, dass sie seinerzeit durch das Jugendamt der Stadt B. bei einer Pflegefamilie untergebracht worden sei. Diese Unterbringung sei zur Erhaltung ihrer körperlichen und seelischen Unversehrtheit erforderlich und unumgänglich gewesen. Dies führe dazu, dass sie auch während der weiteren schulischen Ausbildung nicht auf eine Wohnungsnahme bei der Familie verwiesen werden könne, aus der sie herauszunehmen die staatlichen Organe Veranlassung gehabt hätten.

Die Klägerin hat beantragt,

die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für den Besuch des K. Gymnasiums für den Zeitraum 8/2000 bis 7/2001 Leistungen nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf die Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug genommen.

Durch Urteil vom 16.5.2001 – 10 K 22/01 -, der Beklagten zugestellt am 11.6.2001, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Nach § 2 Abs. 1 a BAföG werde Schülern von weiterführenden allgemein bildenden Schulen ab Klasse 10 Ausbildungsförderung geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohne und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar sei. Nach der Rechtsprechung des BVerwG seien unter dem Begriff „Wohnung der Eltern“ regelmäßig die Räumlichkeiten zu verstehen, in denen die Eltern des Auszubildenden oder der maßgebliche Elternteil ihre nicht nur vorübergehende, sondern auf eine gewisse Dauer abzielende Unterkunft nähmen, unabhängig davon, ob sie willens sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage seien, den Auszubildenden bei sich aufzunehmen. Sofern aus ausbildungsfremden Gründen der Auszubildende nicht mit seinen Eltern zusammenwohnen könne, sei Abhilfe z.B. durch Maßnahmen nach dem Jugendwohlfahrtsrecht zu schaffen. Weiterhin habe das BVerwG entschieden, dass das Fehlen einer Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem außerhalb der Elternwohnung untergebrachten Auszubildenden und seinen Eltern nicht die Zuerkennung des (erhöhten) Bedarfssatzes nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG rechtfertige. Im Anschluss an diese Rechtsprechung habe der VGH Baden-Württemberg wiederholt entschieden, dass in den Fällen des § 2 Abs. 1 a BAföG Förderungsleistungen nur erbracht werden könnten, wenn der Auszubildende ausschließlich aus Gründen, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stünden, außerhalb der elterlichen Wohnung untergebracht sei, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern bzw. dem maßgebenden Elternteil wohne. Ansonsten sei bei einer Verhinderung des Zusammenlebens mit den Eltern aus anderen Gründen Abhilfe nicht durch Mittel der Ausbildungsförderung zu schaffen.

Diese Rechtsprechung halte die Kammer jedoch aufgrund von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus den Jahren 1992 und 1993 für überholt. Habe das BVerwG im Urteil vom 12.6.1986, BVerwGE 24, 260, noch offen gelassen, ob eine Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 1 a BAföG (bzw. früher: § 68 Abs. 2) vorhanden sei, wenn das Wohnen des Auszubildenden bei seinen Eltern an rechtlichen Hindernissen scheitere, wie sie in Tz 12.2.6 BaföGVwV F. 1980 angeführt seien, gehe es in seinem Urteil vom 27.2.1992, NVwZ 1992, 887, davon aus, dass eine Wohnung der Eltern in diesem Verständnis nicht angenommen werden könne, wenn die Eltern/der Elternteil des Auszubildenden aus zwingenden persönlichen Gründen nicht mehr die Möglichkeiten hätten/habe, über ihre/seine Wohnverhältnisse frei zu bestimmen, und wenn das Wohnen des Auszubildenden bei seinen Eltern an solchen oder anderen rechtlichen Hindernissen scheitere, wie sie in Tz 12.2.6 BAföGVwV angeführt seien.

Einen derartigen zwingenden persönlichen Grund habe das BVerwG für den Fall anerkannt, dass der Vater des Auszubildenden als maßgeblicher Elternteil nach Scheidung seiner mit der Mutter des Auszubildenden geschlossenen Ehe eine neue Ehe eingehe, die Stiefmutter des Auszubildenden dessen Aufnahme in ihre Wohnung berechtigt ablehne und dem Vater des Auszubildenden im Hinblick auf die mit der neuen Ehe verbundene Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft die Möglichkeit fehle, über seine Wohnverhältnisse frei zu entscheiden (Urt. v. 27.2.1992, aaO).

Einen solchen zwingenden persönlichen Grund habe das Bundesverwaltungsgericht weiterhin für den Fall anerkannt, in welchem der Lebenspartner des Elternteils des Auszubildenden, von dessen Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte zu erreichen wäre, die Aufnahme des Auszubildenden in diese Wohnung berechtigt abgelehnt habe und dieser Elternteil aufgrund der familiären Verhältnisse – die Mutter des Auszubildenden habe mit ihrem neuen Lebenspartner und einem gemeinsamen Kind in nicht- ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt – gehindert gewesen sei, über seine Wohnverhältnisse frei zu bestimmen, da eine möglichst optimale Betreuung und Erziehung des minderjährigen Kindes eine häusliche Gemeinschaft der nichtehelichen Eltern mit diesem und vor dessen Geburt auch das Zusammenleben der Eltern erfordert habe (Beschluss vom 28.4.1993, FamRZ 1993, 1378).

Die Kammer schließe sich der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit an, als sie für das Tatbestandsmerkmal „Wohnung der Eltern“ zumindest voraussetze, dass, von den veränderbaren konkreten Wohnverhältnissen der Eltern abgesehen, keine rechtlichen oder vergleichbare zwingende persönliche Gründe der Aufnahme einer der gesetzlichen Vermutung entsprechenden Hausgemeinschaft entgegenstünden, wie sie beispielhaft in Tz 12.2.6 und 12.2.6 a BaföGVwV aufgeführt seien. Denn die Regelung, nach welcher es auf die Erreichbarkeit einer zumutbaren Ausbildungsstätte von der „Wohnung der Eltern“ aus ankomme, gehe erkennbar davon aus, dass die Wohnungnahme bei den Eltern während der Ausbildung für die Schülerin eine reale, d.h. nicht von vornherein ausgeschlossene Alternative darstelle. Dabei übersehe das Gericht nicht, dass die Frage, ob Ausbildungsförderung Schülern auch dann geleistet werden solle, wenn ihnen das Wohnen bei den Eltern aus nicht ausbildungsbezogenen Gründen nicht zumutbar sei, Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens gewesen sei, ohne dass eine entsprechende gesetzliche Regelung getroffen worden sei. Der Gesetzgeber sei im Rahmen des Verfahrens zum Erlass des 11. BaföGÄndG einem Vorschlag des Bundesrates, § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG durch eine entsprechende Regelung zu ergänzen, nicht gefolgt. Vielmehr sei als Satz 3 eine Regelung angefügt worden, wonach die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen könne, dass Satz 1 auch in Fällen gelte, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar sei. Hieraus sei nach Ansicht der Kammer aber nicht zu schließen, dass der Gesetzgeber den Begriff „Wohnung der Eltern“ in der Auslegung, die dieser in der damaligen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefunden habe, habe festschreiben und die Förderung von Schülern in dieser Weise, vorbehaltlich einer Rechtsverordnung, beschränken wollen. Vielmehr deute die Entstehungsgeschichte darauf hin, dass der Gesetzgeber es dem Verordnungsgeber habe überlassen wollen, die Förderungsmöglichkeit gegenüber einer restriktiven Auslegung der Norm in Zukunft (nach Erlass des 11. BaföGÄndG) in den in der Ermächtigung genannten Fällen zu gewähren, ohne eine die dort genannten Gründe berücksichtigende Interpretation ausschließen zu wollen. Diesem Verständnis entspreche es, dass eine Rechtsverordnung nicht erlassen worden sei, nachdem sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht in der dargestellten Weise geändert habe.

Bei Zugrundelegung dieses Normverständnisses habe die Klägerin Anspruch auf die von ihr begehrte Förderung. Denn die Wohnung ihrer Eltern könne nicht als „Wohnung der Eltern“ i.S.d. § 2 Abs. 1 a BAföG angesehen werden, weil eine Hausgemeinschaft aus rechtlichen Hindernissen vergleichbaren zwingenden persönlichen Gründen ausgeschlossen sei.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Zur Begründung der durch Gerichtsbeschluss vom 16.8.2002 zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor: Das angefochtene Urteil weiche von der ständigen Rechtsprechung sowohl des BVerwG als auch des VGH Baden-Württemberg ab. Hiernach sei eine auswärtige Unterbringung förderungsrechtlich nur dann zu beachten, wenn diese aus ausbildungsbedingten Gründen erfolge. Diese Rechtsprechung sei durch die in dem angefochtenen Urteil angeführten Urteile des BVerwG aus den Jahren 1992 und 1993 nicht überholt. Maßgeblich sei allein, ob ein Wohnen bei den Eltern rechtlich nicht möglich sei. Im Falle der Klägerin habe aber ein Sorgerechtsentzug (Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts) nicht vorgelegen; ob ein solcher Entzug eventuell hätte erfolgen können, könne im Verfahren auf Gewährung von Ausbildungsförderung von hierfür unzuständigen Behörden nicht mehr geprüft werden. Auch könnten die beiden zusammen wohnenden leiblichen Eltern die Wohnungsaufnahme der Klägerin nicht aus rechtlichen Gründen verweigern. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, von der Möglichkeit des Erlasses einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 a BAföG sei aufgrund geänderter Rechtsprechung des BVerwG abgesehen worden, sei nach einer von der Beklagten eingeholten Auskunft des zuständigen Bundesministeriums nicht zutreffend.

Wegen der Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 3.9.2002 i.V.m. dem Schriftsatz vom 3.7.2001 Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts, in welchem sämtliche Aspekte tiefgreifend ausgeleuchtet worden seien. Ein Sorgerechtsentzugsverfahren sei seinerzeit lediglich deshalb unterblieben, weil die Sorgeberechtigten durch das Jugendamt zu einer „freiwilligen“ Aufgabe des Sorgerechts hätten bewegt werden können. Dies könne nunmehr nicht zum Nachteil der Klägerin gereichen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 29.10.2002 nebst beigefügten Anlagen Bezug genommen.

Dem Senat liegen die Akten der Beklagten, des Regierungspräsidiums Stuttgart, des Jugendamts und des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf und auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen. Die bezeichneten Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Die Klägerin hat im fraglichen Zeitraum keinen Anspruch auf die Gewährung von Förderungsleistungen nach dem BAföG. Von der Wohnung ihrer Eltern aus ist eine entsprechende Ausbildungsstätte erreichbar (1.). Der Umstand, dass der Klägerin aus schwerwiegenden sozialen Gründen eine Rückkehr in die Wohnung der Eltern nicht zumutbar ist, kann nach der bestehenden Gesetzeslage im Ausbildungsförderungsrecht nicht berücksichtigt werden (2.):

(1.) Die im Juli 1982 geborene Klägerin begehrt Förderungsleistungen für den Besuch der 12. Klasse des Ernährungswissenschaftlichen Gymnasiums in B. im Schuljahr 2000/2001 (Bewilligungszeitraum 8/2000 bis 7/2001). Es handelt sich dabei um eine weiterführende allgemeinbildende Schule nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Für den Besuch dieser Ausbildungsstätte wird gemäß § 2 Abs. 1 a Satz 1 BAföG Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist – Nr. 1 – (die weiter angeführten Nrn. 2 und 3 scheiden hier von vornherein aus).

Die – im Bewilligungszeitraum bereits volljährige – Klägerin wohnt in B., S.Straße und führt dort einen eigenen Haushalt. Ihre leiblichen Eltern sind verheiratet; sie wohnen ebenfalls in B., und zwar in der F.S.Straße. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin von der Wohnung ihrer Eltern aus die K.K.Schule in der R.Allee in angemessener Zeit, nämlich innerhalb von zwei Stunden für Hin- und Rückweg (vgl. hierzu Tz 2.1a.3 BaföGVwV), erreichen könnte.

(2.) Die Klägerin hält eine Rückkehr zu ihren leiblichen Eltern für unzumutbar.

a) Aus den beigezogenen Akten des Jugendamts ergibt sich: Die Klägerin sprach am 23.6.1997 mit ihrer volljährigen Schwester B. beim Jugendamt vor und bat um Inobhutnahme. Ihr Vater sei Alkoholiker. Er arbeite bei einer Baufirma und komme am Abend meist betrunken nach Hause. Auch zu Hause trinke er noch Bier oder Wein. Er sei unberechenbar. Man könne nicht abschätzen, in welcher Stimmungslage er nach Hause komme. Des Weiteren bekomme sie von zu Hause fast alles verboten. Sie wolle nicht, dass ihr Vater ihr die weitere schulische und berufliche Zukunft verbaue (vgl. den Vermerk vom 14.7.1997).

Mit am 7.7.1997 eingegangenem Schreiben beantragten die Eltern der Klägerin Hilfe zur Erziehung durch Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII).

Die Klägerin war vorübergehend – vom 21.6.1997 bis 25.7.1997 – bei ihrer Lehrerin, Frau R., untergebracht und war sodann – ab 26.7.1997 – in Vollpflege bei einer Frau H. (Feststellungsbeschluss des Jugendamts vom 29.7.1997). Am 14.9.1997 kehrte die Klägerin wegen in der Pflegefamilie aufgetretener Schwierigkeiten zu ihrer früheren Pflegemutter, Frau R., zurück. Am 9.8.2000 zog die zwischenzeitlich volljährig gewordene Klägerin nach Spannungen mit ihrer Pflegemutter aus, wohnte kurzfristig bei ihrem Bruder und ist seit 15.8.2000 in der angesprochenen Wohnung in B., S.Straße.

b) Nach der Rechtsprechung des BVerwG sind unter dem Begriff „Wohnung der Eltern“ im Ausbildungsförderungsrecht grundsätzlich die Räumlichkeiten zu verstehen, in denen die Eltern des Auszubildenden ihre nicht nur vorübergehende, sondern auf eine gewisse Dauer abzielende Unterkunft nehmen, unabhängig davon, ob sie Willens sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage sind, den Auszubildenden bei sich aufzunehmen, oder ob zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern noch ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht (BVerwGE 74, 260; Urt. v. 27.2.1992, NVwZ 1992, 887). In der bis zu dem Urt. v. 27.2.1992 ergangenen Rechtsprechung hatte das BVerwG ausdrücklich offen gelassen, ob der Begriff „Wohnung der Eltern“ auch dann zu bejahen wäre, wenn die Eltern aus zwingenden persönlichen Gründen nicht mehr die Möglichkeit haben, über ihre Wohnverhältnisse frei zu bestimmen, wie beim Aufenthalt in einem Pflegeheim oder in einer vergleichbaren Lage, und wenn das Wohnen des Auszubildenden bei seinen Eltern an solchen oder anderen rechtlichen Hindernissen, wie sie in Tz 12.2.6 BaföGVwV F. 1980 (vgl. nunmehr Tz 2.1 a.6 VwV F. 2001) angeführt sind, scheitert. In dem Urt. vom 27.2.1992 hat das BVerwG dahin entschieden, dass die gemeinsame Wohnung eines geschiedenen, aber wiederverheirateten Elternteils und seines neuen Ehepartners jedenfalls dann nicht mehr als „Wohnung der Eltern“ eines volljährigen Auszubildenden angesehen werden kann, wenn der neue Ehepartner die Aufnahme des Auszubildenden in diese Wohnung berechtigt ablehnt. Denn in derartigen Fällen könne der Gesetzgeber nach der von ihm selbst geschaffenen Rechtsordnung gerade nicht davon ausgehen, dass der Auszubildende bei dem betreffenden Elternteil wohnen könne und ihm dort Unterhalt in Naturalleistung gewährt werde. Eben dies aber sei der tragende Grund für die in Rede stehende Einschränkung der Schülerförderung (a.a.O., S. 888). In Fortführung dieser Rechtsprechung hat das BVerwG in dem Beschluss vom 28.4.1993, FamRZ 1993, 1378, entschieden: Wohnt die Mutter des Auszubildenden, dessen Vater nicht bekannt ist, mit einem nichtehelichen Lebenspartner und einem gemeinsamen Kind in der Wohnung des Lebenspartners, so kann diese Wohnung jedenfalls dann nicht als „Wohnung der Eltern“ angesehen werden, wenn der Partner die Aufnahme des Auszubildenden in die Wohnung berechtigt ablehnt.

c) An diese Entscheidungen knüpft das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil (S. 9 ff.) an und führt aus, die Wohnung der Eltern der Klägerin könne nicht als „Wohnung der Eltern“ im Sinne des § 2 Abs. 1 a BAföG angesehen werden, weil eine Hausgemeinschaft aus rechtlichen Hindernissen vergleichbaren zwingenden persönlichen Gründen ausgeschlossen sei. Dies lässt sich jedoch mit der bestehenden Gesetzeslage nicht in Einklang bringen:

Die Frage, ob Schüler auch dann auf die Wohnung der Eltern/des Elternteils sollen verwiesen werden können, wenn dies unzumutbar ist, etwa weil ein Elternteil durch sein Verhalten eine tiefgreifende, dauerhafte Störung der Eltern-Kind-Beziehung herbeigeführt hat, war Gegenstand der Beratungen zum 11. BaföGÄndG. In seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf hatte der Bundesrat gefordert, eine entsprechende Ergänzung des § 12 BAföG vorzunehmen (vgl. BT-Drucks. 11/1315, S. 14). Dem trat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung (a.a.O., S. 16) jedoch entgegen:

Die Bundesregierung widerspricht dem Vorschlag des Bundesrates, die Schülerförderung bei auswärtiger Unterbringung auf die Fälle gestörter Eltern-Kind-Beziehung auszuweiten. Sie betrachtet die Förderung der Schüler auch insoweit als Angelegenheit der Länder; Bundesrecht steht einer entsprechenden Regelung in den landesrechtlichen Förderungsbestimmungen nicht entgegen.

Unabhängig davon ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Frage einer Anerkennung von sozialen Gründen als Rechtfertigung für eine auswärtige Unterbringung nur Gegenstand einer allgemeinen Überprüfung sein kann und nicht durch die isolierte Vorweglösung von Einzelfällen präjudiziert werden darf. Eine generelle Berücksichtigung sozialer Tatbestände im BAföG würde hierbei zu erheblichen Mehrkosten führen.

Eingefügt wurde schließlich die in § 2 Abs. 1 a Satz 2 BAföG enthaltene Ermächtigung der Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist. Eine solche Verordnung ist jedoch bis zum heutigen Tage nicht erlassen worden. Für die Annahme des Verwaltungsgerichts S. 10 des angefochtenen Urteils,

aus der Entstehungsgeschichte sei „nicht zu schließen, dass der Gesetzgeber den Begriff „Wohnung der Eltern“ in der Auslegung, die dieser in der damaligen Rechtsprechung des BVerwG gefunden hatte, …festschreiben und die Förderung von Schülern in dieser Weise, vorbehaltlich einer Rechtsverordnung, beschränken wollte. Die Entstehungsgeschichte deutet vielmehr darauf hin, dass der Gesetzgeber es dem Verordnungsgeber überlassen wollte, die Förderungsmöglichkeit gegenüber einer restriktiven Auslegung der Norm in Zukunft (nach Erlass des 11. ÄndG am 21.6.1988…) in den in der Ermächtigung genannten Fällen zu gewähren, ohne eine die dort genannten Gründe berücksichtigende Interpretation ausschließen zu wollen“,

gibt es keinen Anhalt. Vielmehr ist das Gegenteil zutreffend: Die Bundesregierung hat einem Ergänzungsvorschlag des Bundesrates, die Schülerförderung bei auswärtiger Unterbringung auf die Fälle gestörter Eltern-Kind-Beziehung auszuweiten, widersprochen. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren ist lediglich die erwähnte Verordnungsermächtigung aufgenommen worden (vgl. hierzu BT-Drucks. 11/2160 – Bericht des federführenden Ausschusses für Bildung und Wissenschaft -, S. 5), von der bislang allerdings kein Gebrauch gemacht worden ist (vgl. hierzu BT-Drucks. 11/2222 – Bericht des Haushaltsausschusses -). Bei dieser Sachlage geht es nicht an, im Wege einer „Interpretation“ (VG-Urt., S. 10) die Berücksichtigung auch sozialer Gründe als Rechtfertigung für eine auswärtige Unterbringung in den Begriff „Wohnung der Eltern“ hineinzulesen. Die angesprochenen sozialen Gründe sollen vielmehr nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung des § 2 Abs. 1 a BAföG und der dargestellten Entstehungsgeschichte erst dann berücksichtigt werden können, wenn eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen worden ist.

In Übereinstimmung mit der dargestellten Gesetzeslage ist deshalb in Tz 2.1a.7 BaföGVwV 2001 bestimmt:

Ist der Auszubildende nach Maßgabe des Kinder- und Jugendhilfegesetzes außerhalb des Elternhauses untergebracht, obwohl seine Eltern/einem Elternteil das Sorgerecht zusteht und von deren/dessen Wohnung aus die Ausbildungsstätte zu erreichen ist, gilt die Ausbildungsstätte als von der Elternwohnung aus erreichbar; Ausbildungsförderung ist wegen der allein erziehungsbedingten auswärtigen Unterbringung nicht gerechtfertigt.

d) Im vorliegenden Falle war die Klägerin rechtlich nicht gehindert, in der Wohnung ihrer Eltern zu wohnen. In einem Vermerk des Jugendamts vom 5.12.1997 wird ausdrücklich ausgeführt, zur Zeit bestehe keine Handhabe, den Eltern das grundgesetzlich garantierte Sorgerecht wegzunehmen oder einzuschränken. Das Verwaltungsgericht meint allerdings S. 10/11 des angefochtenen Urteils, die Herausnahme der Klägerin aus der Familie sei aus Gründen des Kindeswohls zwingend erforderlich gewesen, im Falle einer Weigerung der Eltern wäre zumindest ein Teilentzug des Sorgerechts angestrebt worden, um eine Herausnahme zu ermöglichen. Dies freilich lässt sich nur schwer vereinbaren mit dem angesprochenen Vermerk des Jugendamts vom 5.12.1997. Doch kann dies dahinstehen. Denn es steht fest, dass eine Sorgerechtsentziehung nicht erfolgt ist. Zutreffend führt die Beklagte S. 3 des Schriftsatzes vom 3.7.2001 hierzu aus, ob ein Sorgerechtsentzug (Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts) eventuell hätte erfolgen können, könne jetzt im Verfahren nach dem BAföG von hierfür unzuständigen Behörden nicht mehr geprüft werden. Es bedarf deshalb auch keines Eingehens auf die im Berufungsverfahren vorgelegten Bescheinigungen vom 5.2.2001 und vom 4.5.2001 (VGH Bl. 81 und 83). Im Übrigen werden auch in diesen allein soziale Gründe angesprochen.

e) Können nach alledem der Klägerin Förderungsleistungen nach dem BAföG nicht gewährt werden, so ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Das BVerwG hat bereits in dem Urt. v. 15.11.1979, FamRZ 1980, 506, ausgeführt, sofern aus ausbildungsfremden Gründen der Auszubildende nicht mit seinen Eltern zusammenwohnen könne, sei Abhilfe z.B. durch Maßnahmen nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz – nunmehr: nach dem SGB VIII – zu schaffen. Solche Leistungen sind hier gewährt worden: Gemäß Feststellungsbeschluss des Jugendamts vom 23.5.2000 wurde der Klägerin, als sie sich noch in Vollzeitpflege bei Frau R. befand, in Fortführung der bisherigen Hilfe gemäß § 33 SGB VIII Hilfe im Rahmen des § 41 SGB VIII gewährt. Die Fortführung der bisherigen Hilfe sei aufgrund der individuellen Situation der Klägerin notwendig und geboten. Die Hilfe sei ab Beginn der Volljährigkeit längstens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zu gewähren.

Sollten Hilfen nach dem SGB VIII nach der Beendigung des Pflegeverhältnisses mit Frau R. (ab 9.8.2000) und dem Beziehen einer eigenen Wohnung (ab 15.8.2000) nicht mehr zu gewähren gewesen sein, wären jedenfalls Leistungen nach dem BSHG in Betracht gekommen: Zwar bestimmt § 26 Abs. 1 BSHG, dass Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben. Doch findet Abs. 1 keine Anwendung auf Auszubildende, die aufgrund von § 2 Abs. 1 a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 BSHG). Letzteres aber ist hier der Fall: Schüler, die die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG genannten Ausbildungsstätten besuchen, ohne jedoch die Voraussetzungen des Abs. 1 a zu erfüllen, sind nicht dem Grunde nach förderungsberechtigt im Sinne des BAföG. Dieses wird durch die Neuregelung in § 26 BSHG klargestellt (Art. 3 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des 18. BaföGÄndG). Für sie kommt die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG unter den allgemeinen Voraussetzungen, also nicht nur in Fällen besonderer Härte nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG in Betracht (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Erl. 8.1 zu § 2 – S. 20 -, Erl. 24 zu § 2 – S. 37 -; Brühl in LPK-BSHG, 5. Aufl., § 26 RdNrn. 4, 6). Auf diese Förderungsmöglichkeit hatte im Übrigen bereits die Bundesregierung in der erwähnten Gegenäußerung (BT-Drucks. 11/1315, S. 16) hingewiesen. Und das BVerwG hat in dem Urt. v. 15.12.1988, Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 16 – S. 12 -, ausgeführt, der Gesetzgeber habe bei der getroffenen Regelung (nunmehr: § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 a BAföG) berücksichtigen dürfen, dass ein Ausgleich von Härten für die verbleibenden Ausnahmefälle im System des gesamten sozialen Leistungsrechts gesetzlich vorgesehen sei. Den Auszubildenden, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach nicht förderungsfähig seien, könne ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG zustehen. – Demgemäß ist der Klägerin gemäß Bescheid des Landratsamts Karlsruhe – Sozialamt – vom 21.9.2000 Hilfe zum Lebensunterhalt „ab dem 1.9.2000 bis auf weiteres“ in Höhe von monatlich 835,25 DM bewilligt worden.

Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Eltern der Klägerin nach wie vor unterhaltspflichtig gegenüber ihrer Tochter sind, so lange diese sich noch in einer Ausbildung befindet. Hierauf sind im Übrigen die Eltern nach einem Aktenvermerk des Jugendamts vom 12.9.2000 hingewiesen worden.

(3.) Der Berufung der Beklagten war nach alledem stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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