LG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 24.09.2010 – 2 O 111/10
Zur Nichtigkeit eines Vertrages mit einem Bilanzbuchhalter wegen der Mitvereinbarung unbefugter Hilfeleistungen in Steuersachen und Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung von Honorar
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2010 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 330,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.04.2010 zu bezahlen.
3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 55 % und die Beklagte 45 %.
5. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Für die Beklagte ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert: 11.057,00 Euro (5.000,00 Euro + 820,00 Euro + 1.915,90 Euro + 821,10 Euro + 2.500,00 Feststellung: vorgerichtliche Anwaltskosten erhöhen den Streitwert nicht).
Tatbestand
1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung eines geleisteten Honorars, Schadensersatz wegen fehlerhafter Buchführung und die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung weiteren Schadensersatzes.
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Die Beklagte ist Steuerfachwirtin und Bilanzbuchhalterin. Ab August 2005 übernahm sie für den Betrieb der Klägerin die laufende Buchhaltung und bereitete die betriebswirtschaftlichen Auswertungen, Summen- und Saldenlisten und die Umsatzsteuererklärungen, spätestens ab Veranlagungsjahr 2006 auch die Einkommensteuererklärungen der Klägerin vor. Für ihre Tätigkeit hat die Klägerin an die Beklagte eine Vergütung in Höhe von mindestens 5.000,00 Euro bezahlt. Im Rahmen einer vom Finanzamt L bei der Klägerin vorgenommen Außenprüfung wurde festgestellt, dass Einnahmen aus einer Tätigkeit der Klägerin bei der Firma S G GmbH nicht in voller Höhe in der Einkommensteuererklärung 2007 erklärt worden waren, der Verkauf eines Audi TT im Jahre 2006 und Erlöse aus einer Untervermietung von Geschäftsräumen nicht als umsatzsteuerpflichtige Umsätze erfasst waren (vgl. Anlage K 1). Aufgrund geänderter Einkommensteuerbescheide für 2006 und 2007 und Umsatzsteuerbescheide für 2006 und 2007, jeweils vom 11.08.2009 (Anlagen K 3, K 11 -K 17), musste die Klägerin mehr als 20.000 Euro Steuern nachbezahlen, auf die wiederum Zinsen in einer Gesamthöhe von 820,00 Euro zu zahlen waren. Wegen der Nichterfassung bzw. der Nichterklärung von Einnahmen aus Rechnungen der Firma S G GmbH, aus der Veräußerung des Pkw Audi TT aus dem Betriebsvermögen und aus der Untervermietung wurde am 15.10.2009 ein Strafverfahren gegen die Klägerin wegen eines Steuervergehens eingeleitet (Anlage K 18). Zwecks Beratung und Vertretung in diesem Verfahren nahm die Klägerin die Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten in Anspruch, die für ihre Tätigkeit 821,10 Euro brutto in Rechnung stellte (Anlage K 5).
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Mit Schreiben vom 03.02.2010 forderte die Klägerin die Beklagte u. a. auf, das bereits bezahlte Honorar in Höhe von 5.000,00 Euro bis zum 10.02.2010 zurück zu bezahlen (Anlage K 6). Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 05.03.2010 forderte die Klägerin die Beklagte u. a. auf, 5.000,00 Euro und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 661,16 Euro zu bezahlen (Anlage K 7).
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Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor,
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die Beklagte habe unerlaubt Hilfeleistung in Steuersachen geleistet, was der Klägerin nicht bekannt gewesen sei. Die an die Beklagte geleistete Zahlung in Höhe von insgesamt 5.000,00 Euro sei deshalb ohne Rechtsgrund erfolgt, so dass sie den Betrag nach Bereicherungsrecht zurückverlangen könne. Weiter könne sie von der Beklagten Schadensersatz verlangen:
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Die vom Finanzamt festgesetzten Zinsen in Höhe von insgesamt 820,00 Euro seien eine direkte Folge einer fehlerhaften Tätigkeit der Beklagten. Diese habe den Verkauf des Pkw Audi TT weder in der Buchhaltung noch einkommen- und umsatzsteuerrechtlich erfasst. Die Beklagte habe die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit bei der Firma S G GmbH ebenfalls nicht vollständig erfasst und auch die Umsatzsteuer nicht abgeführt. Ebenso habe es die Beklagte unterlassen, die Erlöse aus der gewerblichen Untervermietung der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Alle Versäumnisse habe die Beklagte zu vertreten, weil sie der Beklagten alle erforderlichen Unterlagen stets zur Verfügung gestellt habe.
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Im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung und angedrohten Schätzungen habe sie sich von der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dafür seien ihr am 01.02.2010 Euro 1.915,90 brutto in Rechnung gestellt worden, die die Beklagte zu ersetzen habe. Schließlich schulde die Beklagte die Kosten von 821,10 Euro brutto wegen der fachkundigen Vertretung im Steuerstrafverfahren. Vorgerichtliche Anwaltskosten könnten in Höhe von 330,58 Euro ( 1 / 2 von 661,16 Euro) verlangt werden.
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Die Klägerin beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8,887,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. März 2010 zu bezahlen;
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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den über 8.887,58 Euro hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der sich auf die Einleitung des Steuerstrafverfahrens bezieht, soweit hieraus noch weitere Kosten entstehen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte trägt insbesondere vor,
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der Klägerin sei bekannt gewesen, dass sie keine Steuerberaterin sei. Sie habe die Klägerin auch öfters darauf hingewiesen, dass sie beispielsweise keine Steuererklärungen und keine Bilanzen machen dürfe. Die Klägerin habe sie aber immer wieder „bekniet“. Hinsichtlich des Audi TT habe ihr die Klägerin erklärt, dass das Fahrzeug einen Totalschaden erlitten habe. Über einen Verkauf des Fahrzeugs und einen Erlös habe die Klägerin sie nicht informiert. Auch über Einnahmen bei der Firma S G GmbH habe die Klägerin sie ebenso wie über Einnahmen aus gewerblicher Untervermietung nicht in Kenntnis gesetzt. Ihr sei nur eine neutrale Untervermietung an privat bekannt gewesen. Die Verantwortlichkeit für die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens treffe allein die Klägerin. Daher gehe auch der Feststellungsantrag ins Leere. Bei den Kosten in Höhe von 1.915,90 Euro handele es sich um Sowieso-Kosten, die bei der Klägerin angesichts der behaupteten unzulässigen Tätigkeit der Beklagten ohnehin angefallen wären.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Klage hat in Höhe eines Zahlbetrags von 5.000,00 Euro teilweise Erfolg.
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1. Zahlungsklage
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a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Vergütung in Höhe von 5.000,00 Euro aus § 812 BGB.
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(1) Der Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten ist wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 StBerG nichtig (§ 134 BGB).
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(a) Entgegen § 5 Abs. 1 StBerG ist der Vertrag auf geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen durch hierzu nicht Befugte gerichtet. Nach § 6 Nr. 4 StBerG darf nur die laufende Buchführung den dort genannten Personen überlassen werden (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 2002, 210, juris Rdnr 8). Hier hat die Beklagte als Steuerfachwirtin und Bilanzbuchhalterin und nicht als Steuerberaterin Aufgaben erledigt, insbesondere Steuererklärungen vorgefertigt, die über eine nach dem StBerG erlaubte Tätigkeit hinausgehen und damit unerlaubt ist.
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(b) Die Beklagte hat die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen auch geschäftsmäßig ausgeübt (hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2005, I – 23 U 135/04, juris Rdnr. 26), weil sie wiederholt eine unerlaubte Tätigkeit ausgeübt hat.
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(c) Ein Verstoß gegen § 5 StBerG macht einen Vertrag nach § 134 BGB nichtig (BGH, NJW-RR 2005, 1290; OLG Düsseldorf, OLGR, a. a. O., juris Rdnr. 3; Urteil vom 20.05.2005, juris Rdnr. 28; Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 6. A., § 5 Rdnr. 3 m. w. N.; Willerscheid in Kuhls/Meurers ua, Steuerberatungsgesetz, 2. A., § 5 Rdnr. 27).
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(d) Der Vertrag lässt sich auch nicht in einen wirksam, weil auf befugte Beratung und Tätigkeit gerichteten (Buchhaltung) und einen im Übrigen unwirksamen Teil aufspalten.
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Er ist vielmehr insgesamt unwirksam, auch wenn er erlaubte Tätigkeiten umfasst hat (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1290, 1291; OLG Düsseldorf, OLGR a. a. O., juris Rdnr. 31 m. w. N.). Jedenfalls hat die Beklagte, die darlegungs- und beweispflichtig ist (BGH, a. a. O.), die tatsächliche Voraussetzungen für eine Teilwirksamkeit des Vertrages nicht dargetan.
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(2) Die Vergütung in einer Gesamthöhe von zumindest 5.000,00 Euro hat die Klägerin damit ohne Rechtsgrund erbracht.
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(3) Im Rahmen der Rückabwicklung des nichtigen Dienstvertrages sind gegenseitige Ansprüche der Parteien zu saldieren.
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Bei der Saldierung ist allerdings ein etwaiger Wertersatzanspruch der Beklagten nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen.
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Die Klägerin hat die Dienste der Beklagten ohne rechtlichen Grund erlangt, so dass diese grundsätzlich einen Anspruch auf Wertersatz nach §§ 812, 818 Abs. 2 BGB hat, der sich nach der Höhe der üblichen oder hilfsweise nach der angemessenen, vom Vertragspartner ersparten Vergütung richtet (BGH, Urteil vom 26.01.2006, IX ZR 106/05, juris Rdnr. 25; NJW 2000, 1560, 1562). Ein Wertersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag kommt dagegen nicht in Betracht (BGH, NJW 2000, 1562). Einem Wertersatzanspruch der Beklagten steht indes § 817 S. 2 BGB entgegen. Dessen Anwendung setzt voraus, dass der Leistende vorsätzlich verbotswidrig gehandelt oder sich der Einsicht in das Verbotswidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat (BGH, a. a. O., juris Rdnr. 28 m. w. N.). Hier ist von einem vorsätzlichen Handeln der Beklagten auszugehen. Angesichts ihrer Behauptung, dass sie die Klägerin öfters darauf hingewiesen hat, dass sie bestimmte Aufgaben nicht erledigen darf, hat sie positiv gewusst, dass sie keine unerlaubte Hilfestellung in Steuersachen geben darf.
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(4) Die Beklagte hat der Klägerin demnach einen Betrag in Höhe von 5.000,00 Euro zu erstatten (§§ 812, 818 II BGB).
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Diesem Rückforderungsanspruch steht weder § 817 S. 2 BGB noch der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen.
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(a) Durch die Inanspruchnahme der Dienste der Beklagten hat die Klägerin, selbst wenn ihr bekannt gewesen sein sollte, dass die Beklagte keine unbeschränkte Hilfeleistung in Steuersachen leisten durfte, nicht gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 817 S. 1, 2 BGB. Das Verbot in § 5 StBerG richtet sich allein gegen den Hilfeleistenden und nicht gegen den Auftraggeber (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1291; NJW 1996, 1954; Gehre, a. a. O., Rdnr. 3). Die Inanspruchnahme der Dienste der Beklagten kann unter der genannten Voraussetzung auch nicht als sittenwidrig im Sinne der §§ 817 S. 1, 2, 138 BGB angesehen werden.
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(b) § 242 BGB (Treu und Glauben) steht dem Rückforderungsanspruch der Klägerin auch dann nicht entgegen, wenn die Klägerin gewusst hat, dass die Beklagte keine unbeschränkte Hilfe in Steuersachen leisten durfte.
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Da sich das Verbot des § 5 StBerG allein an den Hilfeleistenden (hier: die Beklagte) richtet, erscheint es, anders als im Falle der beiden Vertragsparteien bekannten Schwarzarbeit (vgl. BGH, NJW 1990, 2542, 2543), nicht unbillig, wenn die Klägerin hier die bereits bezahlte Vergütung von der Beklagten zurückverlangen kann.
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(5) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. Spätestens seit dem 10.03.2010 befindet sich die Beklagte mit der Zahlung des Betrages von 5.000,00 Euro aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 03.02.2010 in Verzug.
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b) Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 5 StBerG zu.
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(1) Wegen der Zinsen in Höhe von 820,00 Euro ist ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 5 StBerG (vgl. insoweit BGH. NJW-RR 2005, 1291; OLG Naumburg, DStRE 2006, 383, 384 für Art. 1 § 1 RBerG) zu versagen.
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Die Beklagte hat zwar gegen § 5 StBerG verstoßen. In Bezug auf den Audi TT, die nicht vollständig erklärten Einkünfte aus der Tätigkeit der Klägerin bei der Firma S G GmbH und die nicht erfassten Einkünfte aus gewerblicher Untervermietung, worauf der Zinsschaden nach dem Vortrag der Klägerin beruhen soll, hat die Klägerin eine der Beklagten vorwerfbare Pflichtverletzung aber nicht nachzuweisen vermocht. Insoweit kann die Beklagte nicht anders behandelt werden als ein Steuerberater.
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Die Beklagte hat sich damit verteidigt, dass ihr von der Klägerin die entsprechenden Unterlagen bezüglich Audi TT, S G und Untervermietung nicht vorgelegt worden seien. Im Rahmen eines Steuerberatermandats ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Steuerberater vollständige Unterlagen zur Erfüllung seines Auftrags zu überlassen. Die Klägerin hat hier nicht bewiesen, dass sie der Beklagten für die streitbefangenen Positionen auch die erforderlichen Unterlagen vollständig überlassen hat, so dass die Beklagte ihrer übernommen Verpflichtung, Einkünfte zu buchen und zu erfassen, ordnungsgemäß hat nachkommen können. Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob der geltend gemachte Zinsschaden allein auf der Nichterfassung der beanstandeten Einkünfte beruht..
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(2) Wegen der Kosten der Kanzlei des Bevollmächtigten der Klägerin in Höhe von 821,10 Euro (Hinzuziehung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren) kommt ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 5 StBerG ebenfalls nicht in Betracht.
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Das Ermittlungsverfahren wegen eines Steuervergehens wurde wegen der Nichterfassung bzw. Nichterklärung von Einnahmen aus der Tätigkeit bei der S G GmbH, der Veräußerung des Audi TT und der Untervermietung eingeleitet (Anlage K 18). Da der Beklagten aber eine Pflichtverletzung, wie dargelegt, hinsichtlich der genannten Positionen nicht nachgewiesen ist, beruht die Einleitung des Ermittlungsverfahrens auch nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten.
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(3) Schließlich scheidet ein Schadensersatzanspruch (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 5 StBerG) wegen der Kosten in Höhe von 1.915,90 Euro im Zusammenhang mit der bei der Klägerin durchgeführten Außen-(Betriebs-)prüfung aus.
42
Anlässlich ihrer persönlichen Anhörung hat die Klägerin erklärt, dass sie auf Anraten des Betriebsprüfers Ende Mai/Anfang Juni 2009 Herrn Steuerberater E von der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten eingeschaltet habe, nachdem ihr erklärt worden sei, dass eine Steuerhinterziehung im Raume stehe. Der Verdacht der Steuerhinterziehung kann sich aber nur auf die bereits angesprochenen nicht erfassten bzw. nicht erklärten Einkünfte bezogen haben, deretwegen der Beklagten aber kein pflichtwidriges Verhalten nachzuweisen ist. Davon ausgehend kann eine Pflichtverletzung der Beklagten auch nicht kausal für die Einschaltung des Steuerberaters E und die Rechnung vom 01.02.2010 (Anlage K 4) gewesen sein.
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Im Übrigen weist die Rechnung vom 01.02.2010 (Anlage K 4) aus: „Teilnahme an einer Prüfung Herr Steuerberater M E und Herr Rechtsanwalt und Steuerberater R S, Zeitraum 2010“. Der Bericht über die Außenprüfung des Herrn H vom Finanzamt L stammt vom 24.07.2009 (Anlage K 2). Die Klägerin hatte die Unterlagen von Herrn H bereits zurück erhalten, bevor sie diese Herrn E gegeben haben will (vgl. AS 103). Es ist deshalb nicht nachvollziehbar von der Klägerin dargelegt, ob die Herren E und S überhaupt an einer Prüfung teilgenommen haben, wobei die Teilnahme – entgegen der Angabe in der Rechnung – jedenfalls nicht im Jahre 2010 erfolgt sein kann. Grundsätzlich kann ein Mandant zwar auch solche Kosten erstattet verlangen, die angefallen sind, um eine Schlechterfüllung auszugleichen und die eine adäquate und zurechenbare Folge einer fehlerhaft Leistung des Auftragnehmers sind. Das setzt nicht nur einen Vortrag voraus, dass Kosten für einen eingeschalteten Dritten durch pflichtwidriges Verhalten verursacht worden sind, sondern insbesondere auch einen Vortrag, inwieweit die geltend gemachten Kosten nach der StBerGebV berechtigt sind (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 2003, 331, juris Rdnr. 41 ff.). An beidem mangelt es hier. Das hat zur Folge, dass die geltend gemachten Kosten unter Schadensatzgesichtspunkten nicht geschuldet sind.
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c) Vorgerichtliche Anwaltskosten schuldet die Beklagte gemäß § 286 BGB in Höhe geltend gemachter 330,58 Euro.
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Die vorgerichtlichen Anwaltskosten berechnen sich aus einem Streitwert von 5.000,00 Euro (Herausgabebetrag):
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1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG 391,30 Euro
Pauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Zwischensumme 401,30 Euro
19 % MWSt. 78,15 Euro
Gesamt 489,45 Euro
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Eine hälftige Anrechnung findet nicht statt. Geltend gemacht worden sind nur 330,58 Euro Verzug besteht erst seit Rechtshängigkeit der Klage (23.04.2010, AS 20). Vorgerichtliche Anwaltskosten wurden zwar mit Schreiben vom 05.03.2010 angefordert, aber ohne Fristsetzung. § 286 Abs. 3 BGB findet auf Bereicherungsansprüche keine Anwendung.
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2. Feststellungsklage
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Die Feststellungsklage (§ 256 ZPO) ist unbegründet.
50
Sie bezieht sich auf mögliche Schäden wegen der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gegen die Klägerin. Mit solchen Schäden, für die die Beklagte aufzukommen hat, ist aber nicht zu rechnen, weil, wie dargelegt, ein Fehlverhalten der Beklagten für die Einleitung des Steuerstrafverfahrens nicht nachgewiesen und damit nicht ursächlich ist.
II.
51
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.