Zur Leistungspflicht des Versicherers für Schaden durch Brand des Weihnachtsbaum

LG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 08.07.2011 – 13 O 3296/10

Das Anzünden von Kerzen an einem Nadelbaum sorgt zwar für eine deutlich erhöhte Brandgefahr, ist aber im hiesigen Kulturkreis in der Weihnachtszeit weit verbreitet. Auch das Anzünden von Kerzen 18 Tage nach Aufstellen eines mittlerweile trockenen Nadelbaumes ist keine besonders ungewöhnliche Verhaltensweise und auch nicht schlechthin als grob sorglos zu bewerten. Indessen ist der Versicherungsnehmer aufgrund der dadurch bewirkten deutlichen Herabsenkung des Sicherheitsstandards gegenüber der versicherten Gefahr zu einer erhöhten Aufmerksamkeit gehalten. Deshalb ist es unabdingbar, das Brennen der Kerzen am Nadelbaum durchgehend zu beaufsichtigen (Rn 25).

Dass sich weder Löscheimer noch Löschdecken in unmittelbarer Nähe des Weihnachtsbaumes befunden haben, ist zwar objektiv sorgfaltswidrig. Denn es liegt auf der Hand, dass dadurch die Gefahr, dass ein plötzlich entstehender Brand am Weihnachtsbaum nicht unter Kontrolle zu bekommen ist, erheblich steigt. Gleichwohl stellt dies kein ungewöhnliches Verhalten und damit noch kein Außerachtlassen dessen dar, was jedermann unter den gegebenen Umständen als geboten und einleuchtend erscheinen musste (Rn. 28).

Tenor

I. Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 102.108,95 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 11.01.2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden bedingungsgemäß zu ersetzen, der ihm aus dem Brandschaden vom 09.01.2010 entstanden ist und noch entsteht.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 90 % und der Kläger 10 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Streitwert wird auf bis zu 120.000,– € festgesetzt.

Tatbestand
1

Der Kläger begehrt die restliche Regulierung eines Brandschadens, bei dem das zu je 1/2 in seinem Eigentum bzw. im Eigentum seiner Ehefrau stehende freistehende Wohnhaus nebst Hausrat nahezu vollständig durch Brand zerstört worden ist. Sowohl das Gebäude (VGB 2003) als auch der Hausrat (VHB 2001) sind bei der Beklagten versichert. Hierzu wird auf die Versicherungsscheine zu Nr. 27.788.950/5/312/10 für die Wohngebäude- und Nr. 27.788.950/5/008/4010 für die Hausratversicherung (Anlage B 3 Bl., 29 ff. d. A) verwiesen, die den Kläger als alleinigen Versicherungsnehmer ausweisen. Der Brand ereignete sich am 09.01.2010, als der Kläger und seine Ehefrau deren Schwester und ihren Lebensgefährten zu Besuch hatten. Nachdem die vor Weihnachten geschlagene und im Wohnzimmer aufgestellte Nordmanntanne an diesem Tag mit neuen Wachskerzen bestückt und diese angezündet worden waren, fing der Weihnachtsbaum aus ungeklärter bzw. streitiger Ursache Feuer. Dieses wurde von dem zum Zeitpunkt der Brandentstehung allein im Wohnzimmer anwesenden Gast der Familie des Klägers … entdeckt, der sofort um Hilfe rief. Ein Löscheimer, Feuerlöscher oder eine Löschdecke befanden sich nicht in der Nähe des Baumes. Der hierdurch alarmierte Kläger begab sich zum brennenden Weihnachtsbaum, öffnete die zur Terrasse führende Wohnzimmerschiebetür und versuchte, den in der Nähe dieser Tür aufgestellten Baum nach draußen auf die Terrasse zu ziehen. Dies misslang aufgrund der Hitzeentwicklung; infolge der Frischluftzufuhr wurde die Brandentwicklung beschleunigt. Wegen des Ausmaßes des Brandschadens wird auf die in der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Oldenburg zum Az. 240 Js 11824/10 befindlichen Lichtbilder verwiesen (Bl. 37 ff. d. EA). Der Schaden wurde bislang wie folgt reguliert:

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– Auf den Gebäudeschaden in Höhe von insgesamt 155.208,57 € zahlte die Beklagte unter Zugrundelegung einer Deckungsquote von 60 % den Betrag von 93.125,14 €.
3

– Auf den Hausratschaden von in Höhe von insgesamt 100.063,79 € zahlte sie (60 %=) 60.038,27 €.
4

– Die kalkulierten Kosten für Aufräumarbeiten und Mehrkosten für behördliche Auflagen belaufen sich auf insgesamt 30.906,09 €. Hiervon sind 10.495,80 € auf entsprechenden klägerseitigen Nachweis von der Beklagten gezahlt worden.

5

Weitergehende Zahlungen lehnte sie mit der Begründung ab, dass der Brand grob fahrlässig herbeigeführt worden sei. Dies sei mit 40 % anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 09.06.2010 (Anlage B 5, Bl. 36 f. d. A.) verwiesen.

6

Der Kläger meint, den Brand nicht grob fahrlässig herbeigeführt zu haben. Deshalb sei eine Leistungskürzung unberechtigt. Seine Frau und seine Schwägerin, die sich zum Zeitpunkt der Brandentstehung unstreitig in der Küche aufgehalten haben, hätten versucht, Töpfe mit Wasser zu füllen und den Brand zu löschen. Dies sei aufgrund der raschen Ausbreitung des Feuers gescheitert. Der Baum sei zum Vorfallszeitpunkt auch nicht sonderlich trocken gewesen; er sei regelmäßig gewässert worden und habe nicht genadelt. Auch durch Einsatz eines in unmittelbarer Nähe des Baumes befindlichen Löscheimers bzw. einer Löschdecke hätte die Ausbreitung des Feuers nicht aufgehalten werden können. Das Feuer sei nicht durch eine heruntergefallene Kerze, sondern vermutlich durch eine am Baum befindliche Spieluhr entstanden, die heruntergefallen sei.
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Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 114.471,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2005 zu zahlen,
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– hilfsweise –
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die Beklagte zu verurteilen, auf sein Baukonto bei der Raiffeisen-Volksbank … zu Konto-Nummer … den Betrag von 114.471,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2010 zu zahlen,

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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen weiteren Schaden bedingungsgemäß zu ersetzen, der ihm aus dem Brandschaden vom 09.01.2010 entstanden ist und noch entsteht.

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3. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit in Höhe von 2.237,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2010 zu zahlen.

13

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

15

Sie meint, der Anspruch des Klägers sei infolge grober Fahrlässigkeit um 40 % zu kürzen. Der am Tag des Brandereignisses seit mindestens 18 Tagen in trockener Raumluft aufgestellte Baum sei “knochentrocken” gewesen und hätte nicht mehr mit brennenden Wachskerzen bestückt werden dürfen. Das wisse jedermann, nicht zuletzt durch einschlägige, alljährlich in der (Vor-)Weihnachtszeit durch diverse Medien gegebene Warnhinweise. Die Kerzen seien offenkundig nicht sorgfältig in den Halterungen befestigt worden, da offenbar eine brennende Kerze heruntergefallen sei. Es sei grob sorgfaltswidrig, dass weder Löscheimer noch Löschdecke zur Hand gewesen seien. Der Kläger habe das Ausmaß des Brandes auf grob fahrlässige Weise verschlimmert, indem er die Terrassentür geöffnet habe. Es sei für jedermann offensichtlich, dass sich durch die Frischluftzufuhr das Feuer noch rascher ausbreite.

16

Sie bestreitet ferner die Aktivlegitimation des Klägers. Die Versicherungsleistung stehe der das Wohngebäude finanzierenden Bank und nicht dem Kläger zu.

17

Die nicht beglichenen Kosten für Aufräumarbeiten und Mehrkosten für behördliche Auflagen seien derzeit nicht fällig. Diese seien nur nach tatsächlichem Anfallen der Kosten und Vorlage entsprechender Rechnungen zu erstatten. Bezogen auf die Quote von 60 % wären ohnehin insgesamt nur 18.543,65 € zu erstatten.

18

Die Akten der Staatsanwaltschaft Oldenburg zum Az. 240 Js 11824/10 waren beigezogen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … Frau … und …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2011 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet. Der Kläger hat wegen des Brandschadens vom 09.01.2010 derzeit Anspruch auf Zahlung weiterer 102.108,95 € aus der Hausrat- und aus der Wohngebäudeversicherung. Außerdem ist festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger den weitergehenden Schaden zu erstatten hat.

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I. Wegen des Brandschadens steht dem Kläger über den bereits regulierten Betrag von eine weitere Zahlung in Höhe von 102.108.95 € zu.

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1) Die Beklagte ist nicht gem. § 81 Abs. 2 VVG berechtigt, die Versicherungsleistung um 40 % zu kürzen. Denn der Versicherungsfall ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht grob fahrlässig herbeigeführt worden.

22

Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden sein. Danach müssen einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden sein und es darf das nicht beachtet worden sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, r+s 1989, 193; Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, zu § 81 VVG Rn. 8). Sowohl für die objektive als auch für die subjektive Seite der groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast (BGH, NJW 1989, 1354). Sache des Versicherers ist es, die naheliegenden Möglichkeiten, die das Verhalten des Versicherungsnehmers in einem milderen Licht erscheinen lassen, zu widerlegen (vgl. BGH, NJW-RR 1986, 705).

23

Vorliegend sind keine Tatsachen festgestellt, aus denen offenbar würde, dass der Kläger oder dessen Ehefrau beim Befestigen und Anzünden der Kerzen ein besonderes Maß an Unbesonnenheit, Leichtsinn oder Unbekümmertheit an den Tag gelegt haben.

24

Zunächst ist festzustellen, dass der Nadelbaum mit Sicherheit am 09.01.2011 im Vergleich zu einem frisch geschlagenen Baum trockener gewesen ist und sich daher wesentlich leichter entzünden konnte. Dies liegt nicht nur an der Standzeit des Baumes, sondern auch daran, dass – wovon die Kammer ausgeht – die Raumluft im Wohnzimmer des Klägers infolge des dort befindlichen und in der Weihnachtszeit nach Angabe der Zeugin … auch regelmäßig benutzten Kaminofens deutlich trockener ist als in anderen Räumen. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Trocknungsgrad des Baumes am Schadenstag bedarf es nicht. Die Kammer erachtet es – entgegen der von der Beklagten im Schriftsatz vom 06.07.2011 geäußerten Auffassung – nicht für ungewöhnlich oder unglaubhaft, dass der Kläger bzw. dessen Frau den Weihnachtsbaum regelmäßig “gegossen” haben. Das von der Zeugin … geschilderte Bewässern des Baumes verzögerte jedoch den Austrocknungsprozess nicht in nennenswerter Weise – was sich an der Schnelligkeit der Brandentwicklung gezeigt hat. Deshalb war nach dem Anzünden der Wachskerzen am 09.01. besondere Vorsicht geboten.

25

Gleichwohl wertet die Kammer das Maß der Sorglosigkeit des Klägers und seiner Ehefrau im Umgang mit dem Nadelbaum nicht als dermaßen groß dass von einem objektiv groben Pflichtverstoß auszugehen ist. Das Anzünden von Kerzen an einem Nadelbaum sorgt zwar für eine deutlich erhöhte Brandgefahr, ist aber im hiesigen Kulturkreis in der Weihnachtszeit weit verbreitet. Auch das Anzünden von Kerzen 18 Tage nach Aufstellen eines mittlerweile trockenen Nadelbaumes ist keine besonders ungewöhnliche Verhaltensweise und auch nicht schlechthin als grob sorglos zu bewerten. Indessen ist der Versicherungsnehmer aufgrund der dadurch bewirkten deutlichen Herabsenkung des Sicherheitsstandards gegenüber der versicherten Gefahr zu einer erhöhten Aufmerksamkeit gehalten. Deshalb ist es unabdingbar, das Brennen der Kerzen am Nadelbaum durchgehend zu beaufsichtigen. Diese Mindestanforderung wurde im vorliegenden Fall aber unstreitig erfüllt. Zwar befanden sich weder der Kläger selbst noch dessen Ehefrau nach dem Anzünden der Baumkerzen im Wohnzimmer, insbesondere nicht in dem Moment, als die Flammen auf den Baum übergriffen; jedoch befand sich währenddessen der Lebensgefährte der Schwägerin des Klägers, der Zeuge … im Wohnzimmer und hatte den Baum – zumindest aus dem Augenwinkel – “im Blick”. Dass der Zeuge … vom Kläger oder dessen Ehefrau nicht ausdrücklich gebeten worden ist, die Kerzen am Baum zu beobachten, ist nicht entscheidend; maßgeblich für die Sicherheit ist allein, dass sich – wie hier – eine erwachsene Person durchgehend im Wohnzimmer aufgehalten hat, während die Kerzen am Baum brannten (vgl. BGH, VersR 1986, 671). Damit waren die brennenden Kerzen zu keinem Zeitpunkt “sich selbst überlassen”. Unstreitig ist, dass Herr … die Brandentwicklung relativ schnell bemerkt und die anderen im Haus anwesenden Personen unverzüglich alarmiert hat.

26

a) Ein Sachverständiger ist zur Frage, warum es zum Brand gekommen ist, nicht zu befragen. Vielmehr kann als richtig unterstellt werden, dass sich eine Kerze oder Baumschmuck von der Halterung gelöst und diese den Brand verursacht hat. Dass die Kerzen oder der Baumschmuck – insbesondere die Bestandteile Spieluhr – nicht ordnungsgemäß bzw. auf sorglose Weise in die dafür vorgesehenen Halterungen eingesteckt worden sind, wie es die Beklagte behauptet, ist nicht erwiesen. Im Gegenteil ergibt sich aus der Aussage der Zeugin … dass diese beim Schmücken des Baumes und beim Einsetzen neuer Kerzen mit Bedacht und großer Sorgfalt vorgeht. So sei ausschließlich sie für das Einsetzen der Kerzen zuständig. Auch entferne sie zuvor die Wachsreste aus den Kerzenhaltern, damit die neuen Kerzen ordnungsgemäß befestigt werden können. Das spricht nicht für Sorglosigkeit im Umgang mit den Kerzen. Dass die Kerzenhalter von der Zeugin … nicht nach jedem Herunterbrennen eines Satzes Kerzen vollständig abgenommen und gesäubert worden sind, mag zwar sorgfaltswidrig sein. Eine nachweislich gröbliche Außerachtlassung der Sorgfaltspflichten im Umgang mit den Kerzenhaltern ist der Familie des Klägers indes nicht vorzuwerfen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Kerzenhalter erst im Zuge des Abschmückens und Entfernens des Baumes zum Zwecke der Reinigung vollständig abgenommen werden.

27

Im Übrigen brannten die Kerzen nach dem Anzünden nach den glaubhaften Angaben des Zeugen … bereits eine Dreiviertelstunde, ehe der Baum zu brennen begann. Wäre eine Kerze von vornherein unsachgemäß in einen Kerzenhalter eingesetzt worden, wäre diese wesentlich früher heruntergefallen. Gleiches gilt für den Baumschmuck und die Bestandteile der Spieluhr.

28

b) Dass sich weder Löscheimer noch Löschdecken in unmittelbarer Nähe des Weihnachtsbaumes befunden haben, ist zwar objektiv sorgfaltswidrig. Denn es liegt auf der Hand, dass dadurch die Gefahr, dass ein plötzlich entstehender Brand am Weihnachtsbaum nicht unter Kontrolle zu bekommen ist, erheblich steigt. Gleichwohl stellt dies kein ungewöhnliches Verhalten und damit noch kein Außerachtlassen dessen dar, was jedermann unter den gegebenen Umständen als geboten und einleuchtend erscheinen musste. Hinzu kommt, dass sich die Familie des Klägers durchaus Gedanken darüber gemacht hat, warum sie keinen Löscheimer neben dem Baum stehen hat. Die Zeugin … hat glaubhaft bekundet, dass sie früher, als die beiden Söhne der Familie noch kleiner gewesen seien, einen Löscheimer neben den Tannenbaum gestellt hätten. Denn sie hätten die Sorge gehabt, dass die Kinder eine besondere Gefahrenquelle darstellen, wenn sie mit dem Kerzenlicht in Berührung kämen. Einen Löscheimer habe man aber seit einigen Jahren nicht mehr als notwendig erachtet, nachdem die Kinder größer geworden seien. Das Weglassen des Löscheimers nach dem Größerwerden der Kinder stellt aus Sicht der Kammer – anders als die Beklagte meint – keine abwegige, sondern eine nachvollziehbare Überlegung der Familie des Klägers dar, nachdem eine unmittelbare Gefahr durch Kleinkinder, die mit den Kerzen spielen oder beim Spielen in der Nähe des Baumes gegen Zweige stoßen könnten, nicht mehr bestanden hat.

29

c) Ob es noch zu Löschversuchen mittels in der Küche befüllter Eimer oder Töpfe gekommen ist, kann dahin stehen, da diese Maßnahmen nicht zum Erfolg geführt haben.

30

d) Ebenso wenig ergibt sich aus der Tatsache, dass der Kläger bei dem Versuch, den Baum nach draußen zu ziehen, die Terrassentür öffnete und dadurch die Brandentwicklung deutlich beschleunigt worden ist, ein dem Kläger vorwerfbar grober Sorgfaltspflichtverstoß Dabei verkennt die Kammer nicht, dass – was man gemeinhin weiß – eine Frischluftzufuhr bei einer Brandentstehung im Inneren eines Hauses selbstverständlich tunlichst zu vermeiden ist. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine für den Kläger nicht alltägliche, sich ständig wiederholende und daher routinemäßig zu beherrschende Gefahrensituation handelte. Vielmehr ist auch der Kläger von der Feuerentwicklung überrascht worden und musste spontan entscheiden, wie dem Feuer am Effektivsten entgegengewirkt werden könnte. Dass er dabei – begünstigt durch die Aufregung – eine falsche Entscheidung getroffen hat, beruht auf einer reflexartigen Schutzmaßnahme. Damit liegt insoweit ein in subjektiver Hinsicht nicht schlechthin unentschuldbares Verhalten des Klägers vor.

31

Das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 06.07.2011 gibt der Kammer keinen Anlass für eine andere Beurteilung.

32

Mithin steht dem Kläger die Versicherungsleistung ungekürzt zu.

33

2) Die Beklagte hat weitere 102.108,95 € an den Kläger zu zahlen. Wegen des Gebäudeschadens hat die Beklagte noch 62.083,43 €, wegen des Hausratschadens noch 40.025,52 € zu zahlen. Dies ergibt sich anhand der unstreitigen Berechnung gem. dem Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 09.06.2010 (Bl. 4/5 d. A.).

34

Die noch nicht beglichenen Kosten für Aufräumarbeiten und Mehrkosten für behördliche Auflagen sind – soweit sie dem Gebäudeschaden zuzuordnen sind – derzeit nicht fällig. Diese sind nach § 15 VGB 2003 nur nach tatsächlichem Anfallen der Kosten und gegen Vorlage entsprechender Rechnungen zu erstatten. Unstreitig hat der Kläger hierzu lediglich Kosten in Höhe von 10.495,80 € belegt und auch vor Klagerhebung erhalten. Er hat nicht vorgetragen, dass die weitergehend en Kosten bereits angefallen oder belegt worden sind. Somit steht ihm der Restbetrag aus dieser Position derzeit mangels Fälligkeit nicht zu.

35

3) Die Zahlung steht dem Kläger – wie im Hauptantrag geltend gemacht – direkt zu. Der Zeuge … hat glaubhaft geschildert, dass die Raiffeisen-Volksbank als Grundpfandgläubigerin und Kreditgeberin keine weiteren Versicherungsleistungen vereinnahmen könne, da die Sicherheit der Bank durch die von der Beklagten bereits geleistete Zahlung wieder hergestellt sei. Damit brauche nicht auf das Baukonto gezahlt zu werden.

36

4) Zinsen in geltend gemachter Höhe auf den vorgenannten Betrag stehen dem Kläger seit dem 11.01.2010 zu. Die Voraussetzungen für den Zinsanspruch gem. § 23 Abs. 2 der AVB liegen vor, da der Brandschaden unverzüglich angezeigt worden ist.

37

II. Der Kläger hat ferner Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, den etwaigen weitergehenden Schaden, der durch den Brand verursacht worden ist – etwa in Gestalt weiterer Kosten für Aufräumarbeiten und Mehrkosten für behördliche Auflagen – bedingungsgemäß zu erstatten. Es besteht bereits jetzt ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten. Denn die Beklagte wendet auch hier zu Unrecht ein, nur gemäß einer Quote von 60 % zur Leistung verpflichtet zu sein. Dies ergibt sich aus ihrem Abrechnungsschreiben vom 09.06.2010.

38

III. Vorgerichtliche Mahnkosten sind hingegen nicht zu erstatten. Der Kläger hat nicht vorgetragen, vorgerichtlich entstandene Kosten an seinen Prozessbevollmächtigten beglichen zu haben.

39

IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO. Hinsichtlich des Feststellungsantrags zu Ziff. II waren die Kosten der Beklagten vollständig aufzuerlegen. Eine teilweise Klagrücknahme ist nicht erfolgt. Der Zusatz “bedingungsgemäß” beinhaltet lediglich eine Klarstellung und stellt keine Änderung des Streitgegenstandes dar.

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