Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.07.2016 – 8 W 38/16
§ 12 Abs. 1 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes – WBVG – ist für die vertragliche Normierung einzelner Tatbestände für eine Kündigung aus wichtigem Grund grundsätzlich offen, solange und soweit die vertraglich geregelten Kündigungsgründe jeweils zugleich auch einen „wichtigen Grund“ im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 3 WBVG darstellen.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten und Beschwerdeführerin vom 3. Juni 2016 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 17. Mai 2016 in Verbindung mit dem Beschluss vom 8. Juni 2016 über die Nichtabhilfe wird zurückgewiesen.
Die Beklagte und Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin betreibt eine Alten- und Pflegeeinrichtung in O1-…. Sie schloss mit der 192x geborenen Beklagten und Beschwerdeführerin (im Folgenden: der Beklagten) am 23. März 2015 einen Heimvertrag (BI. 19 ff. d. A.) für die vollstationäre Pflege gem. § 71 Abs. 2 SGB XI ab, wobei die Beklagte von ihrer Tochter als Betreuerin vertreten wurde.
§ 23 Abs. 5 des Heimvertrages enthält folgende Regelung:
„(5) Der Heimträger kann den Heimvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären und zu begründen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. der Betrieb der Einrichtung eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art verändert wird und die Fortsetzung des Heimvertrages für den Heimträger eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
2. von dem Bewohner eine unzumutbare objektive Gefährlichkeit für das Wohl von Mitbewohnern oder Mitarbeitern des Heimes ausgeht;
3. der Heimträger eine fachgerechte Pflege- oder Betreuungsleistung nicht erbringen kann, weil
a) der Bewohner einer vom Heim angebotene Anpassung der Leistungen nach § 11 Abs. 1 dieses Vertrages nicht annimmt oder
b) der Heimträger eine Anpassung der Leistungen aufgrund eines Ausschlusses nach § 11 Abs. 2 dieses Vertrages nicht anbietet
4. der Bewohner seine vertraglichen Verletzten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Heimträger die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann oder
5. der Bewohner
a) für 2 aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, im Verzug ist oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als 2 Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der das Entgelt für 2 Monate übersteigt“.
Die Beklagte leidet u. a. unter einer Echolalie.
Nachdem die Klägerin über ihre Bevollmächtigten mit Schreiben vom 24. November 2015 (BI. 57 ff. d. A.) auf die besondere Problematik des Verhaltens der Beklagten hingewiesen hatte, sprachen die Bevollmächtigten namens der Klägerin mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 (BI. 50 ff. d. A.) gegenüber der Betreuerin der Beklagten die außerordentliche, fristlose Kündigung des Heimvertrages mit einer „Auslauffrist“ bis zum 8. Januar 2016 aus und forderten diese auf, das von der Beklagten bewohnte Zimmer bis zu diesem Zeitpunkt zu räumen. Die Klägerin begründete die ausgesprochene Kündigung u. a. wie folgt:
„[Es] kommt […] durch die ständige Schreianfälle Ihrer Mutter zu massiven Störungen des Heimbetriebes, insbesondere der übrigen Heimbewohner. Diese fühlen sich durch das oftmals stundenlange laute Schreien Ihrer Mutter, dass auch dann zu hören ist, wenn sie sich im Zimmer aufhält, regelrecht eingeschüchtert, belästigt und auch verängstigt. In allgemein zugänglichen Räumlichkeiten können Gruppen teilweise nicht mehr zusammensetzen und sich unterhalten oder gemeinsame Aktionen abhalten, weil durch diese Schreianfälle massivste Störungen auftreten.
Die Situation ist auch für das Pflegepersonal nicht mehr zumutbar. Der Heimbetrieb und die Pflegeleistungen wie vertraglich vorgesehen können unter diesen Bedingungen für Ihre Mutter nicht erbracht werden“.
Die Auseinandersetzung der Parteien war im … 2016 Gegenstand von Presseartikeln in der X (BI. 66 d. A.) sowie im Y (BI. 67 d. A.).
Die Klägerin behauptet, die Echolalie der Beklagten sei dem Heim bei ihrer Aufnahme noch nicht bekannt gewesen. Gegenüber der Mitarbeiterin Frau A sei nicht thematisiert worden, dass die Beklagte an schwerer Unruhe mit entsprechenden Schreiattacken und einer stark ausgeprägten Echolalie leide. Der bei der Aufnahme vorgelegte ärztliche Fragebogen bzw. Verwaltungsbogen habe keine Hinweise auf derartige Auffälligkeiten beinhaltet. Auch der Kurzarztbrief vom 23. März 2015 enthalte keinen Hinweis auf die schwere Echolalie. Als Aufnahmeanlass sei lediglich nächtliche Unruhe mitgeteilt worden. Durch die Echolalie komme es oft zu stundenlangen extrem lauten Schreianfällen, wobei die Beklagte in äußerst lautem Ton immer wiederkehrende Worte rufe, wobei das Schreien als regelrechtes „Brüllen“ bezeichnet werden müsse. Die übrigen Heimbewohner fühlten sich durch das oftmals stundenlange laute Schreien der Beklagten regelrecht eingeschüchtert, belästigt und verängstigt. Es sei auch dann zu hören, wenn sie sich im Zimmer aufhalte. Die Situation sei für das Pflegepersonal nicht mehr zuzumuten, zumal da die Betreuerin jedwede Medikation, mit der die Schreianfälle eingedämmt werden könnten, entgegen ärztlicher Vorschläge strikt untersagt habe. Die Betreuerin der Beklagten habe einer medikamentösen Einstellung der Beklagten nicht zugestimmt. Das Pflegepersonal sei mit seinen Nerven am Ende. Die Betreuerin habe ihrerseits ungerechtfertigte Vorwürfe erhoben und attackiere die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, zuletzt durch das Veranlassen von Zeitungsberichten.
Die Klägerin ist der Ansicht, da die Möglichkeiten, Krankheitserscheinungen auch psychischer Art in einer Pflegeeinrichtung weiter zu behandeln, an Grenzen stoße, sei dies unter Berücksichtigung der Bindungen des Heimträgers gegenüber den anderen Mitbewohnern, die ebenfalls die Beachtung ihrer Würde und ihrer Interessen und Bedürfnisse erwarten dürften, nicht mehr hinzunehmen. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 Nr. 2 und 4 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages lägen vor. Die Betreuerin verletzte darüber hinaus ihre Mitwirkungspflicht, indem sie eine Medikation trotz ärztlicher Anordnung verweigere.
Die Betreuerin habe einen vertragsrelevanten Umstand verschwiegen. Wären die Hintergründe, insbesondere die schwere Echolalie der Beklagten, offenbart worden, hätte die Klägerin die Beklagte „voraussichtlich“ nicht in die Einrichtung aufgenommen.
Die Klägerin hatte zunächst beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, dass ihr aufgrund des Heimvertrages vom 23. März 2015 überlassene, im B O1, C-Straße …, O1, im … Geschoss gelegene Zimmer Nr. … zu räumen und an die Klägerin herauszugeben; und
2.
festzustellen, dass das zwischen den Parteien aufgrund des Heimvertrages vom 23. April 2015 begründete Heimvertragsverhältnis durch die Kündigung der Klägerin vom 16. Dezember 2015, zugestellt am 18. Dezember 2015, wirksam beendet worden ist.
Die Beklagte hatte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die ausgesprochene Kündigung als rechtswidrig erachtet und behauptet, die schwere Echolalie der Beklagten sei bei Aufnahme in die Pflegeeinrichtung bekannt gewesen. Sie macht geltend, dass die Heimbewohner sich durch die Äußerungen der Beklagten weder belästigt, eingeschüchtert noch sich verängstigt fühlten. Selbst wenn es entsprechende Schreiattacken der Beklagten gebe, ergebe sich hieraus kein wichtiger Grund nach § 23 Abs. 5 Nr. 2 des Heimvertrages. Eine unzumutbare objektive Gefährlichkeit für das Wohl von Mitbewohnern oder Mitarbeitern liege nicht einmal im Ansatz vor. Eine denkbare Belästigung der Echolalie für Personal und andere Bewohner sei irrelevant. Es sei Aufgabe des Pflegepersonals, mit Patienten unterschiedlichster Beeinträchtigung umzugehen. Der Heimvertrag biete hierfür Anpassungsmöglichkeiten. Von den Lauten der Beklagte gehe keine Gefährdung aus.
Das Heim habe den Vorschlag, das Zimmer der Beklagten zu isolieren, damit das Rufen nicht mehr nach außen dringe, abgelehnt. Die Bevollmächtigte der Beklagten habe auch eine Medikation, mit der die Schreianfälle eingedämmt würden, nicht entgegen ärztlicher Vorschläge untersagt. Denn eine geeignete Medikation für ein Eindämmen der Vorfälle gebe es nicht. Es gebe auch keinen ärztlichen Vorschlag, die Medikation fortzuführen. Die behandelnde Psychiaterin unterstütze das Vorgehen der Bevollmächtigten, die Beklagte nicht weiter zu sedieren. Eine stationäre Unterbringung zur Erforschung einer anderen Medikation werde ärztlicherseits ebenfalls abgelehnt. Rücksprachen mit allen diakonischen Einrichtungen oder Kliniken hätten ergeben, dass es kein wirksames Mittel gegen die Echolalie der Beklagten gebe. Die Klägerin habe gleichwohl die Beklagte 26 Mal mit Tavor sediert. Soweit die Betreuerin diese Vorgehensweise offen gelegt habe, möge es sein, dass sich die Klägerin beleidigt oder diskreditiert fühle. Ziel der Betreuerin sei jedoch die Aufklärung der Missstände gewesen.
Die Betreuerin hat nach entsprechender Ankündigung vom 28. April 2016 am 30. April 2016 veranlasst, dass die Beklagte das Seniorenheim räumt und endgültig verlässt.
Der Erledigungserklärung der Klägerin im Schriftsatz vom 4. Mai 2016 (BI. 142 d. A.) hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 10. Mai 2016 (BI. 147 d. A.) zugestimmt. Die Parteien haben widerstreitende Kostenanträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstand wird auf den angefochtenen Beschluss des Landgerichts vom 17. Mai 2016 Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit diesem Beschluss vom 17. Mai 2016 (Bl. 148 ff. d. A.) die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Zur Begründung hat das Landgericht u. a. ausgeführt, es sei zwischen den Parteien streitig, inwieweit dem Heim zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beklagten in die stationäre Pflege das Maß der Erkrankung und die infolge der Echolalie zu befürchtenden Beeinträchtigungen Dritter bekannt gewesen seien. Offen sei auch, inwieweit eine Abhilfe der Schreiattacken durch eine entsprechende medikamentöse Einstellung möglich sei. Ebenfalls streitig sei, ob „die Beklagte eine entsprechende Medikation verhindert“ habe. Schließlich sei zwischen den Parteien streitig, inwieweit die Betreuerin der Beklagten ungerechtfertigte Vorwürfe erhoben und falsche Verdächtigungen im Sinne des § 164 StGB ausgesprochen oder aber unter Wahrnehmung berechtigter Interessen lediglich Sachverhalte bekannt gegeben habe, welche die Kritik an dem Vorgehen der Kläger rechtfertigten. Ohne Beweisaufnahme könne nicht beurteilt werden, ob Ermittlungen oder sogar Strafverfahren gegen Mitarbeiter der Klägerin zu Recht geführt würden oder worden seien. Vor diesem Hintergrund entspreche die Aufhebung der Kosten der Billigkeit, da der Ausgang des Rechtsstreits ungewiss gewesen sei.
Gegen diesen Beschluss, welcher der Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 20. Mai 2016 zugestellt worden ist, wendet sich die Beklagte mit ihrer beim Landgericht per Fax am 3. Juni 2016 eingegangenen sofortigen Beschwerde (Bl. 186 f. d. A.). Zur Begründung führt die Beklagte aus, die Replik der Klägerin zur Klageerwiderung sei verspätet bei Gericht eingegangen. Die von der Beklagten erhobene Verspätungsrüge führe dazu, dass der gesamte Vortrag der Klägerin aus der Replik nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Zudem sei der Vortrag der Klägerin auch teilweise irrelevant, da die Kündigung schon deswegen unzulässig gewesen sei, weil damals kein anderer Platz für die Beklagte habe gefunden werden können. Erst durch den Auszug der Beklagten sei die Kündigung „möglich“. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der sofortigen Beschwerde wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 3. Juni 2016 (Bl. 186 f. d. A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 8. Juni 2016 (Bl. 170 f. d. A.) nicht abgeholfen.
II.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zwar nach den §§ 91a Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (1), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg (2).
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist binnen der Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO – nämlich per Fax mit Anwaltsschriftsatz vom 3. Juni 2016 per Fax (Bl. 136 f. d. A.) – eingelegt worden. Zwar ist dieses Fax – warum auch immer – zunächst nicht zu den Akten genommen worden. Auf die Nachfrage des erkennenden Einzelrichters des Senats hat das Landgericht jedoch mitgeteilt, dass das Fax im beim Landgericht verbliebenen Aktenretent aufgefunden worden sei; das Landgericht hat es den Akten nachgesandt. Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt.
2. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, weil das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits zu Recht gegeneinander aufgehoben hat.
Eine Entscheidung nach § 91a ZPO hat einerseits den bisherigen Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. Ausschlaggebend für die Kostenentscheidung ist daher im Allgemeinen der ohne die Erledigung oder ohne den Vergleichsabschluss zu erwartende Verfahrensausgang. Danach hat in der Regel derjenige die Kosten zu tragen, dem sie auch nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO aufzuerlegen gewesen wären (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 07.05.2007 – VI ZR 233/05, NJW 2007, 3429; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.03.2013 – 11 W 8/13, GRUR-RR 2013, 246; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 91a, Rdnr. 47 f.). Andererseits erfolgt die Entscheidung aber auch nach billigem Ermessen. Daher kann sich das zur Entscheidung berufene Gericht auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage beschränken und darauf verzichten, alle für den Ausgang des Rechtsstreits bedeutsamen Tat- und Rechtsfragen zu überprüfen (s. BVerfG, Beschluss vom 18.09.1992 – 1 BvR 1074/92, NJW 1993, 1060, 1061; BGH, Beschluss vom 08.06.2005 – XII ZR 177/03, NJW 2005, 2385; Beschluss vom 06.03.2014 – V ZB 35/13, […]). Es ist nämlich nicht Zweck einer Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (s. etwa BGH, Beschluss vom 09.03.2010 – AnwZ (B) 31/09, […]). Auch ist es in der Regel nicht erforderlich, eine Beweisaufnahme über eine streitige Behauptung vorzunehmen (s. etwa BVerfG, Beschluss vom 18.09.1992 – 1 BvR 1074/92, NJW 1993, 1060, 1061).
Nach diesen Maßstäben ist die angegriffene Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden.
Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits zu Recht gegeneinander aufgehoben, weil ohne die übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien voraussichtlich Beweis hätte erhoben werden müssen. Das Ergebnis einer derartigen Beweisaufnahme ist offen.
§ 23 Abs. 5 Satz 1 des Heimvertrages ermöglicht der Klägerin – in Übereinstimmung mit § 12 Abs. 1 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) – die Kündigung aus wichtigem Grund. Die Formulierung „insbesondere“ in § 23 Abs. 5 Satz 3 des Vertrages macht dabei deutlich, dass die Aufzählung der in den Nr. 1 bis 5 genannten Kündigungsgründe keine abschließende Aufzählung darstellt. Die gesetzliche Regelung in § 12 Abs. 1 WBVG ist für eine derartige Normierung einzelner Tatbestände für eine Kündigung aus wichtigem Grund grundsätzlich offen, solange und soweit die vertraglich geregelten Kündigungsgründe jeweils zugleich auch einen „wichtigen Grund“ im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 3 WBVG darstellen (in diesem Sinne wohl auch Kaminski, WzS 2013, 278, 280; s. auch § 16 WBVG). Daran bestehen in Bezug auf § 23 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 des Heimvertrages keine Zweifel.
Die von der Klägerin vorgetragenen streitigen Behauptungen hätten – so sie sich denn im Rahmen der Beweisaufnahme hätten beweisen lassen – grundsätzlich die Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne des § 23 Abs. 5 des Heimvertrages getragen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ausstrahlungswirkung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ins Zivilrecht (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 24.03.2016 – 1 BvR 2012/13, ZfSch 2016, 414; Beschluss vom 10.06.2016 – 1 BvR 742/16, […]; Caspar, EuGRZ 2000, 135, 141 ff.), zumindest wenn der Klägerin der Beweis gelungen wäre, dass die Beklagte und/oder ihre Betreuerin der Klägerin tatsächlich im Vorfeld der Aufnahme der Beklagten verschwiegen haben, dass diese an schwerer Unruhe mit entsprechenden Schreiattacken und einer stark ausgeprägten Echolalie leidet. Ob der Klägerin dieser Beweis und der Beweis der übrigen Umstände zur Ausfüllung der Tatbestandsmerkmale der Kündigungsbestimmungen gelungen wäre, ist jedoch vollkommen offen.
Kommt es nicht mehr zur Vornahme einer – ohne die Erledigung gebotenen – Beweisaufnahme, so kann zwar das vermutliche Ergebnis dieser Beweisaufnahme berücksichtigt werden. Lassen sich jedoch – wie hier – die Prozessaussichten nicht prognostizieren, so sind die Kosten in der Regel gegeneinander aufzuheben (vgl. etwa OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.05.2011 – 11 W 15/11, GRUR-RR 2011, 338, 339; OLG Koblenz, Beschluss vom 04.12.2006 – 6 W 700/06, OLGR Koblenz 2007, 215; OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.05.2006 – 6 W 49/06, OLGR Oldenburg 2007, 35, 36). Anhaltspunkte, die vorliegend eine andere Beurteilung rechtfertigten, sind nicht greifbar.
Die in der Begründung der sofortigen Beschwerde erhobenen Einwände tragen kein anderes Ergebnis.
Die Verspätungsrüge der Beklagten greift nicht durch. Zwar hat die Klägerin die bis zum 25. April 2016 laufende Frist zur Stellungnahme zur Klageerwiderung nicht gewahrt; der entsprechende Schriftsatz der Klägerin ging vielmehr per Fax erst am 26. April 2016 beim Landgericht ein.
Nach § 296 Abs. 1 ZPO sind Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277 ZPO) vorgebracht werden, nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Für die Feststellung einer Verzögerung des Rechtsstreits kommt es allein darauf an, ob der Prozess bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung. Dagegen ist es grundsätzlich unerheblich, ob der Rechtsstreit bei rechtzeitigem Vorbringen ebenso lange gedauert hätte. Das Gericht ist dabei verpflichtet, die Verspätung durch zumutbare Vorbereitungsmaßnahmen gem. § 273 ZPO so weit wie möglich auszugleichen und dadurch eine drohende Verzögerung abzuwenden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 03.07.2012 – VI ZR 120/11, NJW 2012, 2808, 2809). Eine Kausalität zwischen Verspätung und Verzögerung ist jedenfalls dann offensichtlich ausgeschlossen, wenn ein Schriftsatz nur wenige Tage nach Ablauf einer gesetzten Frist eingeht und das Gericht in der Zwischenzeit weder einen Termin bestimmt noch sonstige Maßnahmen getroffen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.01.1995 – 1 BvR 1430/94, NJW 1995, 1417, 1418).
Nach diesen Maßstäben lagen hier die Voraussetzung für eine Zurückweisung des Vorbringens der Klägerin aus dem Anwaltsschriftsatz vom 26. April 2016 gemäß § 296 Abs. 1 ZPO offensichtlich nicht vor, insbesondere da das Landgericht noch keinen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt hatte.
Auch der Einwand der Beklagten, die Kündigung sei schon deswegen unzulässig, weil zum Zeitpunkt der Kündigung noch kein anderer Platz für die Beklagte gefunden war, ist nicht stichhaltig.
Allerdings hat gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 WBVG der Unternehmer, der dem Verbraucher nach § 12 Abs. 1 Satz 1 WBVG aus den Gründen des § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 WBVG oder nach § 12 Abs. 5 WBVG gekündigt hat, diesem „auf dessen Verlangen einen angemessenen Leistungsersatz zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen“.
Dieser Nachweis gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 WBVG ist zwar keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung durch den Unternehmer, jedoch eine materielle Voraussetzung für den Räumungsanspruch und dessen Titulierung (vgl. Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 13 WBVG, Rdnr. 2; zu dem mittlerweile außer Kraft getretenen § 8 Abs. 7 Heimgesetz so auch BGH, Beschluss vom 28.10.2004 – III ZR 205/03, NJW 2005, 147, 149). Auch ein entsprechendes Verlangen der Beklagten dürfte hier vorliegen, da diese in der Klageerwiderung hat rügen lassen, dass ihr „keine angemessene, anderweitige Unterbringung nachgewiesen“ worden sei (S. 6 der Klageerwiderung, Bl. 99 d. A.).
Die Nachweispflicht trifft den Unternehmer bei einer durch ihn ausgesprochenen Kündigung jedoch nur in den in § 13 Abs. 2 Satz 1 WBVG angesprochenen Fällen (vgl. Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 13 WBVG, Rdnr. 2). Hier liegt jedoch keiner dieser Fälle vor: Es handelt sich weder um eine außerordentliche Kündigung durch den Unternehmer aufgrund einer Betriebseinstellung oder -änderung (§ 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 WBVG) noch um eine außerordentliche weitere Kündigung eines getrennten Vertragsverhältnisses durch den Unternehmer ohne wichtigen Grund gemäß § 12 Abs.5 WBVG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Eine Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung gem. § 91a ZPO darf aus materiell-rechtlichen Gründen nicht zugelassen werden, da es – wie oben bereits erwähnt – nicht Zweck einer solchen Kostenentscheidung ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (vgl. BGH, Beschluss vom 07.10.2008 – XI ZB 24/07, NJW-RR 2009, 425, 426; Beschluss vom 06.03.2014 – V ZB 35/13, […]).
Einer Festsetzung des Beschwerdewertes bedurfte es nicht, weil die Gerichtsgebühr nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, KV Nr. 1812 eine Pauschalgebühr ist (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 01.02.2011 – 2 W 91/10 -, […]).