Zur Invaliditätsentschädigung eines Fußballtorwarts wegen Verletzung des Beins durch Aufprall des Balles beim Abschlag

OLG München, Urteil vom 10.01.2012 – 25 U 3980/11

1. Verletzt sich der Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung dadurch, dass er als Fußballtorwart beim Abschlag durch den Aufprall des Balles auf den Vorderfuß einen Muskelriss im gestreckten Bein erleidet, liegt ein von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis im Sinne der Unfallversicherungsbedingungen vor. In einem solchen Fall, in dem erst die “Kollision” des Versicherten mit der Außenwelt – hier mit dem Fußball – die Gesundheitsschädigung unmittelbar herbeiführt, ist nicht zu prüfen, ob auch eine Eigenbewegung des Versicherten im Zusammenspiel mit äußeren Einflüssen als Unfall angesehen werden kann (im Anschluss an BGH, 6. Juli 2011, IV ZR 29/09, NJW-RR 2011, 1328).(Rn.23)

2. Der Umstand, dass der Abschlag selbst gewollt war, betrifft nicht die “Einwirkung von außen”, sondern die von den Unfallversicherungsbedingungen weiter geforderten Merkmale “plötzlich” und “unfreiwillig”. Auch ein geplanter und nach Plan ablaufender Vorgang in einer kurzen Zeitspanne ist “plötzlich”; das Merkmal “unfreiwillig” bezieht sich auf die Gesundheitsschädigung, nicht auf das Unfallereignis, das die Verletzung herbeiführt.(Rn.26)

(Leitsätze des Gerichts)

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 09.09.2011 – Az. 12 O 24111/09 – wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.


Gründe

I.

1

Der Kläger macht gegen die Beklagte, bei der er unfallversichert ist, einen Anspruch auf weitere Invaliditätsleistung nach einer Verletzung beim Fußballspielen geltend. Der Kläger führte am 19.11.2006 als Torwart bei einem Fußballspiel einen Abschlag aus und spürte beim Zusammentreffen des linken Fußes mit dem Ball einen stechenden Schmerz in der linken Leiste. In der Folge machte er Invaliditätsansprüche gegenüber der beklagten Versicherung geltend. Diese leistete nach von ihr veranlassten ärztlichen Begutachtungen mit Schreiben vom 13.03.2009 eine Invaliditätsentschädigung von 7.210,00 € unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades des linken Beines von 1/20 Beinwert.

2

Mit seiner Klage verlangt der Kläger weitere 7.210,– € zuzüglich Nebenforderungen von der Beklagten unter Berufung darauf, dass aufgrund der Verletzung am linken Bein ein Dauerschaden von 1/10 Beinwert aufgetreten sei. Zu der Verletzung sei es dadurch gekommen, dass er sich den Ball versehentlich zu weit vom Körper entfernt vorgelegt habe. Um den Ball noch mit dem Fuß erreichen zu können, habe er das linke Bein und den linken Fuß, mit dem er den Tritt ausführte, maximal gestreckt. Beim Auftreffen des Balles habe er eine Abrissfraktur des Muskels erlitten.

3

Die Beklagte bestreitet prozessual in erster Linie das Vorliegen eines Unfalls im Sinne der Versicherungsbedingungen und hilfsweise eine Dauerbeeinträchtigung der Beinfunktion links zu mehr als 1/20.

4

Die einschlägigen Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2000) der Beklagten lauten auszugsweise wie folgt:

5

Ziffer 1.3:

6

Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet.

7

Ziffer 1.4:

8

Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule

9

– ein Gelenk verrenkt wird oder

10

– Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.

11

Das Landgericht hat nach informatorischer Anhörung des Klägers zum Unfallhergang, Erholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens und zweier radiologischer Zusatzgutachten sowie mündlicher Anhörung des orthopädischen Sachverständigen der Klage bis auf einen Teil der Nebenforderungen stattgegeben. Es hat einen Unfall im Sinne der Ziffer 1.3 der AUB 2000 bejaht – unter Bezugnahme insbesondere auf ein Urteil des BGH vom 12.12.1984, VersR 1985, 177 -, und hilfsweise die Verurteilung darauf gestützt, dass es sich jedenfalls um ein unfallähnliches Ereignis im Sinne der Ziffer 1.4 AUB 2000 wegen erhöhter Kraftanstrengung gehandelt habe.

12

Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie eine Klageabweisung erreichen möchte. Sie rügt in erster Linie eine fehlerhafte Auslegung des Unfallbegriffs durch das Landgericht. Denn es habe sich bei dem Abschlag um eine vollständig beherrschte Eigenbewegung gehandelt. Der Kläger habe nach eigener Angabe sein linkes Bein vollständig gestreckt, um den Ball (zumindest) mit dem Vorderfuß zu treffen, was ihm auch geglückt sei. Dass bei dieser vollständig beherrschten Bewegung ein Muskelriss aufgetreten sei, rechtfertige nicht die Annahme eines Unfallereignisses, was auch späteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu entnehmen sei. Maßgeblich sei danach vielmehr eine planwidrige Bewegung. Entgegen der Urteilsgründe sei die Einwirkung des Balles auf den Fuß nicht „plötzlich“ gewesen, habe vielmehr im Rahmen der willkürlichen Eigenbewegung gelegen. Es gehe nicht um die Freiwilligkeit oder Unfreiwilligkeit des Muskelrisses. Im Ergebnis führe die Ansicht des Landgerichts fälschlich dazu, dass jede unfreiwillige Sportverletzung den Unfallbegriff erfüllen würde. In diesem Zusammenhang rügt die Beklagte auch eine Nichtberücksichtigung des für die Verursachung des Erstkörperschadens geltenden Beweismaßes des § 286 ZPO.

13

Entgegen der weiteren Begründung des Landgerichts liege auch keine erhöhte Kraftanstrengung im Sinne der Versicherungsbedingungen vor.

14

Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil. Die Beklagte verkenne insbesondere, dass sich das Merkmal der Unfreiwilligkeit in den Versicherungsbedingungen nicht auf das Ereignis, sondern auf die Gesundheitsbeschädigung beziehe; es sei auch eine Einwirkung von außen erfolgt, da die Verletzung unmittelbare Folge des Zusammentreffens des Körpers (linkes Bein/Fuß) auf einen anderen Gegenstand (Ball) gewesen sei. Auch hinsichtlich der erhöhten Kraftanstrengung sei das Urteil nicht zu beanstanden.

15

Von weiteren Ausführungen zum Tatbestand wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

16

Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass das Ereignis vom 19.11.2006 einen Unfall im Sinne von Ziffer 1.3 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2000) darstellt.

1.

17

Der Beurteilung zugrundezulegen sind die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, da konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im Sinne des § 629 Abs. 1 Nr. 1 ZPO begründen könnten und deshalb eine erneute Feststellung gebieten würden, weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Anhaltspunkte für die lediglich pauschal behauptete Verkennung des Beweismaßes des § 286 ZPO sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.

18

Danach ist entsprechend der Schilderung des Klägers und den damit zusammenpassenden Ausführungen des Sachverständigen zur Verletzung, dem Verletzungsmechanismus und den Folgen davon auszugehen, dass es bei dem Abschlag zu einem Muskelriss kam, weil der Kläger sein Bein und den Fuß im Sprunggelenk ganz ausgestreckt und dabei die Muskulatur maximal bis zur Grenze der Dehnfähigkeit angespannt hatte, so dass der Muskel die Kraft des aufprallenden Fußballes nicht mehr abfangen konnte und zerriss. Später kam es zu Verknöcherungen und aufgrund der daraus folgenden Einschränkungen zu einem Dauerschaden in Höhe von 1/10 Beinwert.

19

Bei dem Verletzungsereignis wurde der etwas zu weit vorgelegte Ball nicht mit dem Rist, sondern mit der Oberseite der Zehen getroffen. Der Sachverständige hat die Muskelverletzung in seinem schriftlichen Gutachten als traumatisch bezeichnet, da „auf den zum Abschlag maximal gespannten Muskel eine von außen einwirkende Kraft beim Aufprall des Fußes auf den Ball einwirkte“. In der mündlichen Anhörung hat der Sachverständige dies dahingehend präzisiert, dass die Beinmuskulatur vor dem Zusammentreffen mit dem Ball bereits maximal angespannt, d. h. die Dehnfähigkeit des Muskels bereits ausgereizt gewesen sei. Als es dann zum Zusammentreffen mit dem Ball kam, sei deshalb der Muskelriss eingetreten. Beim Aufprall auf den vorderen Fußbereich (Oberseite der Zehen) seien die Hebelkräfte, die dann durch den Ballkontakt auf das Bein einwirkten, höher gewesen als in dem Fall, dass der Ball mit dem Rist getroffen worden wäre. Der Sachverständige hat im Rahmen der Anhörung zudem ausgeführt, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu der Verletzung gekommen wäre, wenn der Kläger den Ball ganz verfehlt hätte. Eine Verletzung in diesem Fall halte er für eigentlich ausgeschlossen. Das Anspannen der Muskulatur allein führe nicht zu einer Muskelverletzung.

2.

20

Ausgehend von diesen klaren Feststellungen teilt der Senat die Auffassung des Erstgerichts, dass vorliegend bereits ein Unfall gemäß Ziffer 1.3 der AUB 2000 vorliegt, also der Kläger durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erlitt.

a)

21

Der Bundesgerichtshof hat erst vor kurzem in seiner Entscheidung vom 06.07.2011, Az. IV ZR 29/09, VersR 2011, 1135, die eine Schulterverletzung infolge eines Sturzes beim Skifahren betraf, Abgrenzungen zum Unfallbegriff getroffen. Er hat darin insbesondere ausgeführt, in welchen Fällen unmittelbar eine Einwirkung „von außen“ anzunehmen sei und in welchen Fällen demgegenüber zu prüfen sei, ob auch eine Eigenbewegung des Versicherten im Zusammenspiel mit äußeren Einflüssen den Unfallbegriff in diesem Sinne erfüllen könne.

22

Danach ist für die Frage, ob die Einwirkung „von außen“ erfolgt, allein das Ereignis in den Blick zu nehmen, das die Gesundheitsbeschädigung unmittelbar herbeiführt. Nicht entscheidend seien demgegenüber die Ursachen, auf denen dieses Ereignis seinerseits beruht. Jedenfalls, wenn – wie im vom BGH entschiedenen Fall – eine Verletzung erst als unmittelbare Folge eines Aufpralls des Körpers auf einen anderen Gegenstand – dort die Skipiste – eintrete, liege darin der von den Bedingungen vorausgesetzte, schadensursächliche Kontakt des Körpers des Versicherten zur Außenwelt und deshalb ein von außen wirkendes Ereignis vor. Es mache insoweit keinen Unterschied, ob der Körper des Versicherten mit einer beweglichen oder unbeweglichen Sache kollidiere. Ob auch eine Eigenbewegung des Versicherten im Zusammenspiel mit äußeren Einflüssen als ein von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis im Sinne dieses Unfallbegriffs angesehen werden könne, sei hingegen nur zu prüfen, wenn schon diese Eigenbewegung – und nicht erst eine durch sie verursachte Kollision – zur Gesundheitsbeschädigung führe (vgl. zitiertes Urteil des BGH, Rz. 14 und 15 bei juris).

23

Nach dieser Abgrenzung des Bundesgerichtshofs ist auch im streitgegenständlichen Fall von einer Einwirkung „von außen“ auszugehen und sind Fragen der Eigenbewegung des Versicherten im Zusammenspiel mit äußeren Einflüssen nicht relevant. Denn der Verletzungsmechanismus ist vorliegend durch den Sachverständigen eindeutig geklärt. Die Gesundheitsbeschädigung – Einriss des Muskels – wurde unmittelbar und erst durch den aufprallenden Ball und die dabei auf den Muskel einwirkenden Kräfte herbeigeführt und nicht schon durch die Eigenbewegung des Klägers – volle Streckung des Beines und Fußes. Im Aufprall des Balles liegt die vom Bundesgerichtshof angesprochene, durch die Eigenbewegung verursachte „Kollision“.

24

Der hier zu entscheidende Fall unterscheidet sich zwar insoweit von der Fallkonstellation des Bundesgerichtshofs, als die Krafteinwirkungen bei einem Sturz sicher größer sind als die hier im Raum stehenden Kräfte, und insoweit, als der Sturz beim Skifahren vom dortigen Kläger nicht gewollt war. Dies rechtfertigt aber keine andere Beurteilung.

25

Von den Krafteinwirkungen näher am Fall des Bundesgerichtshofs läge eine Konstellation beim Fußball, wenn der Torwart beispielsweise einen scharfen Torschuss noch mit den Händen zu erreichen versucht, ihm dies auch gelingt, der Aufprall aber ungewollt zu einer Finger- oder Handgelenksverletzung führt. Bei einem solchen Ablauf liegt nach allgemeinem Verständnis wohl klar nicht nur eine Sportverletzung, sondern auch ein Sport“unfall“ im Sinne der Definition der Versicherungsbedingungen vor (vgl. zu einem ähnlichen Fall mit Bejahung eines Unfalls auch OLG Karlsruhe in NJW 2010, 1760, Rz. 26, 27 bei juris) . Nach Auffassung des Senats stellt auch der Zusammenstoß mit der Außenwelt im streitgegenständlichen Fall (Aufprall des Balles auf den Fuß mit geringeren, aber relevanten und letztlich nicht beherrschbaren Krafteinwirkungen von außen) vom allgemeinen Sprachverständnis her eine „Kollision“ im Sinne der BGH-Rechtsprechung dar, was bei anderen Sportverletzungen zweifelhaft sein mag.

26

Die Abweichung von der Fallkonstellation des Bundesgerichtshofs, dass der Abschlag gewollt war, betrifft nicht die „Einwirkung von außen“, sondern die von den Versicherungsbedingungen weiter geforderten Merkmale „plötzlich“ und „unfreiwillig“.

27

Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich hingegen in entscheidungserheblicher Weise von anderen, auch von der Berufung herangezogenen Vergleichsfällen des Bundesgerichtshofs z.B. in VersR 1989, 73 (Bandscheibenvorfall bei Anheben einer Mörtelwanne), in VersR 2009, 492 (Bandscheibenschädigung durch Ausweichbewegung mit nachfolgendem Straucheln beim Tragen einer Last), oder auch des OLG Hamm in VersR 2011, 1136 (Reißen der Bizepssehne des Armes beim Herausziehen eines Koffers aus einem Fahrzeug). Diese Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass die Gesundheitsbeschädigung jeweils unmittelbar bereits durch die – unter erschwerten Bedingungen stattfindende – Eigenbewegung, also durch diese im Zusammenspiel mit äußeren Einflüssen, herbeigeführt wurde und nicht erst durch eine durch die Eigenbewegung verursachte Kollision.

b)

28

Auch die weiteren Voraussetzungen eines bedingungsgemäßen Unfallereignisses liegen vor. Das Landgericht hat hierzu konsequent und zutreffend die Kriterien herangezogen, die der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 12.12.1984, Az. IVa ZR 88/83, VersR 1985, 177 (Bandscheibenvorfall beim Aufprall nach Sprung auf den Boden von einer 50 cm hohen Bank), herausgearbeitet hat.

aa)

29

Die Einwirkung von außen – Aufprall des Balles auf den Fuß bei gestrecktem Bein des Klägers – ist „plötzlich“ erfolgt.

30

Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung ausgeführt, dass es für eine plötzliche Einwirkung im Sinne der Klausel keine Rolle spiele, dass der dortige Absprung und der Aufprall auf den Fußboden vom Willen der damaligen Klägerin getragen war. Das Erfordernis des Plötzlichen diene der Abgrenzung der versicherten Risiken gegenüber solchen Ereignissen, die durch einen allmählichen, sich auf einen längeren Zeitraum erstreckenden Eintritt des schädigenden Umstandes gekennzeichnet seien. „Plötzlich“ stelle in erster Linie ein zeitliches Element des Unfallbegriffs dar. Wenn sich das objektive Geschehen innerhalb eines kurzen Zeitraums verwirklicht habe, sei das Geschehen stets in diesem Sinne plötzlich. Der Begriff sei insoweit objektiv zu verstehen; auf die Erwartungen und Vorstellungen des Betroffenen komme es daher nicht an (vgl. BGH a.a.O., Rz. 9 bei juris). Es sei zwar in der Rechtsprechung wiederholt der Versicherungsschutz auch auf solche Ereignisse erstreckt worden, die zwar nicht innerhalb eines kurzen Zeitraumes eingetreten sind, deren Eintritt für den Betroffenen jedoch unerwartet und unentrinnbar war. Ein solcher Fall, bei dem für den Begriff „plötzlich“ auch subjektive Erwartungen von Bedeutung seien, liege indessen hier nicht vor. Denn der Vorgang werde bereits durch die Erfüllung der zeitlichen Komponente zu einem plötzlichen Ereignis im Sinne der Versicherungsbedingungen (vgl. BGH a.a.O., Rz. 10, 11 bei juris).

31

Das bedeutet also, dass das zusätzliche Element des Unerwarteten es zwar ermöglicht, auch dann einen Unfall zu bejahen, wenn das Ereignis nicht nur innerhalb eines kurzen Zeitraums eingewirkt hat. Es ist aber nicht als kumulatives Erfordernis, das zusätzlich erfüllt sein müsste, misszuverstehen. Es sollen dadurch nicht Ereignisse ausgegrenzt werden, die sich tatsächlich innerhalb einer kurzen Zeitspanne vollzogen haben (vgl. nur Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., Rz. 14 zu § 178). Wenn das zeitliche Element der Unfalldefinition erfüllt ist, ist Plötzlichkeit auch unabhängig davon gegeben. Deshalb schließt auch allein ein geplanter und nach Plan ablaufender Vorgang „plötzlich“ nicht aus (Prölss/Martin, a.a.O., Rz. 13 zu § 178; ähnlich Rüffer in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 1. Aufl., 2009, Rz. 8, 9 zu § 178).

32

Da sich auch im gegebenen Fall der zur Gesundheitsbeschädigung führende Vorgang zweifellos in einem kurz bemessenen Zeitraum abgespielt hat, liegt „Plötzlichkeit“ vor, auch wenn der Abschlag und damit das Aufprallen des Balles auf den Fuß zumindest im groben Ablauf geplant war.

bb)

33

Schließlich hat der Kläger die Gesundheitsbeschädigung vorliegend auch im Sinne der Versicherungsbedingungen „unfreiwillig“ erlitten.

34

Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, bezieht sich das Merkmal der Unfreiwilligkeit – schon nach dem Wortlaut – nicht auf das Unfallereignis, also hier auf das Zusammentreffen mit dem Ball, sondern auf die dadurch bewirkte Gesundheitsbeschädigung. Wenn der Kläger diese Gesundheitsbeschädigung gewollt oder billigend in Kauf genommen hätte, läge Unfreiwilligkeit nicht vor. Die Unfreiwilligkeit scheitert aber nach Rechtsprechung und Literatur nicht daran, dass das Unfallereignis durch eigenes vorsätzliches Handeln herbeigeführt wurde, wenn die Gefährlichkeit des Tuns nicht bewusst wurde. Auch wer sich bewusst einer Gefahr aussetzt, erleidet die Gesundheitsbeschädigung unfreiwillig, selbst wenn er sich diese als möglich vorstellt, aber darauf vertraut, sie werde nicht eintreten (Prölss/Martin, a.a.O., Rz. 20 zu § 178 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat in seiner bereits zitierten Entscheidung in VersR 1985, 177 dazu ausgeführt, dass als Unfall nur ein nicht beherrschtes und damit unfreiwilliges Geschehen angesehen werden könne. Der Handelnde könne einen Vorgang nach allgemeinem Sprachverständnis aber nur dann in vollem Umfang beherrschen, wenn er dessen Folgen kenne, sich zumindest der Gefährlichkeit seines Tuns hinreichend bewusst sei (BGH, a.a.O., Rz. 12 bei juris).

35

Nach diesen Maßstäben liegt auch im hiesigen Fall „Unfreiwilligkeit“ vor. Der Kläger hat das Unfallereignis – Zusammentreffen mit dem Ball – zwar bewusst und planmäßig herbeigeführt, war sich aber der Gefährlichkeit dieses Tuns für seine Gesundheit offenbar nicht einmal bewusst, hat jedenfalls den erfolgten Muskelriss nicht billigend in Kauf genommen.

3.

36

Da nach alledem bereits ein versichertes Unfallereignis gemäß Ziffer 1.3 der AUB 2000 der Beklagten vorliegt, ist nicht mehr entscheidungserheblich, ob hilfsweise ein unfallähnliches Ereignis im Sinne der Ziffer 1.4 wegen erhöhter Kraftanstrengung angenommen werden könnte.

4.

37

Die Beklagte kann gegen dieses Ergebnis auch nicht mit Erfolg einwenden, dass bei einer solchen Auslegung jede unfreiwillige Sportverletzung den Unfallbegriff der AUB ausfüllen würde, was falsch sei. Betroffen sind schon nur bestimmte, nämlich durch eine „Kollision“ verursachte Verletzungen – bei denen die Annahme eines Unfalls regelmäßig ohnehin naheliegt. Entsprechend hat die Beklagte ja auch im zu entscheidenden Fall zunächst offenbar unproblematisch einen Unfall angenommen und nach ihrer Bemessung des Invaliditätsgrades reguliert. Hingegen würde die Argumentation der Beklagten letztlich risikobehaftete, oft typische Verhaltensweisen beim Sport dem Schutz der Unfallversicherung entziehen, obwohl gerade solche Risiken üblicherweise damit abgedeckt werden sollen und aus den Versicherungsbedingungen ein derartiger Ausschluss für den Versicherungsnehmer nicht zu ersehen ist.

III.

38

Nebenentscheidungen:

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO.

40

Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund im Sinne von §§ 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat sich in seiner Entscheidung an der langjährigen und der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Unfallbegriff orientiert und unter Zugrundelegung der darin entwickelten Kriterien den konkret zu entscheidenden Einzelfall subsumiert. Wie bereits ausgeführt, liegt mangels Vergleichbarkeit auch kein Widerspruch zu Entscheidungen des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte vor.

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