Zur Höhe der Minderung bei fehlerhafter Montierung eines neuen Schranks durch eine Speditions- und Montagefirma

AG Brandenburg, Urteil vom 07. September 2020 – 31 C 235/18

1. Zur Höhe der Minderung, wenn ein neu erworbener Schrank durch eine Speditions- und Montagefirma fehlerhaft montiert/aufgebaut wird und auch noch nach einem erfolgten Nachbesserungsversuch Mängel bei diesem Schrank verbleiben (§ 634 Nr. 4, § 280, § 281 BGB).

2. Zu den Ersatzansprüchen des Kunden, wenn der Fußbodenbelag in seiner Wohnung aufgrund nicht ordnungsgemäß Aufstellung/Montage eines Möbelstücks durch eine Speditions- und Montagefirma beschädigt wird (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 249 und §§ 631 f. BGB sowie daneben auch § 249 und § 823 BGB).

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 148,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 07.12.2018 – dem Tag nach der Rechtshängigkeit – sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 117,18 Euro seit dem 17.02.2018 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin die Umsatzsteuer als weitergehenden Schaden nach einer erfolgten Reparatur des Korkparkettbodens in der Wohnung der Klägerin aufgrund des Vorfalls vom 17.08.2017 zu ersetzen hat.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 89 % zu tragen. Die Beklagte hat von den Kosten des Rechtsstreits 11 % zu tragen.

5. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 1.362,01 Euro festgesetzt.

Tatbestand
1
Die rechtsschutzversicherte Klägerin begehrt von der Beklagtenfirma hier den Ersatz des Schadens, der ihr wegen eines mangelhaften Aufbaus eines neuen Kleiderschranks und der Beschädigung des Kork-Parkettfußbodenbelags in ihrer Wohnung durch die Aufstellung eines Möbelstücks (Recamiere) entstanden sei.

2
Die Prozessparteien vereinbarten am 13.06.2017 einen schriftlichen Vertrag über die Lieferung und Montage – Anlage K 2 (Blatt 8 der Akte) – der von der Klägerin bei der Firma „…-Möbel…“ an diesem Tag zuvor käuflich erworbenen Möbel.

3
Die Anlieferung und der Aufbau der gekauften Möbel erfolgten durch die Beklagtenfirma dann am 17.08.2017.

4
Die Klägerin behauptet, dass der von den Monteuren der Beklagten durchgeführte erste Aufbau des Kleiderschrankes bereits mangelhaft erfolgt sei. Sie – die Klägerin – habe bei Prüfung der Montage des Kleiderschrankes mittels Wasserwaage nämlich feststellen müssen, dass dieser ca. 5,0 cm außerhalb der Lotrechten gestanden habe.

5
Die Monteure der Beklagten seien vor Ort dann aufgefordert worden, den festgestellten Mangel zu beheben. Nachdem der Mangel nicht durch Neupositionierung des Kleiderschrankes bzw. mittels unterlegen von Keilen habe behoben werden können, hätten die Monteure der Beklagten den Kleiderschrank abgebaut und dann erneut aufgebaut. Dieser von den Monteuren der Beklagten durchgeführte Abbau bzw. erneute Aufbau des Kleiderschrankes sei aber wiederum mangelhaft erfolgt.

6
Der Vortrag der Beklagtenseite, dass der Kleiderschrank nach besten Möglichkeiten aufgebaut worden sein soll, erstaune sie im Übrigen sehr. Dies sei darüber hinaus auch falsch. Die Monteure der Beklagten hätten vielmehr hier optimale Bedingungen gehabt. Diese Monteure seien jedoch ihrer Ansicht nach keine Fachleute, da sie ansonsten ohne weiteres den Schrank mangelfrei hätten aufbauen können. Bei dem Aufstellort würde es sich weder um einen enorm unebenen noch um einen schiefen Fußboden handeln. Vielmehr sei der Schrank an einer Stelle montiert worden, wo vor 1984 einmal ein Holzfußboden gewesen sei. Dieser sei jedoch 1984 einschließlich der Holzbalken entfernt und durch einen massiven Betonfußboden ersetzt worden. Dieser Betonfußboden verfüge über eine Toleranz in der waagerechten auf einer Länge von 1,50 m von 1 mm. Wozu bei derartigen Voraussetzungen Unterleg-Keile von den Monteuren der Beklagten verwandt wurden, sei für sie nicht nachvollziehbar.

7
Unabhängig von der Frage des tatsächlich vorhandenen waagerechten Fußbodens sei es Fachleuten selbstverständlich auch ohne weiteres möglich, auch bei unebenen Fußböden einen Schrank ordnungsgemäß aufzubauen. Vorgaben dahingehend, dass der Fußboden eine gewisse Voraussetzung erfüllen müsse, seien weder bei der Erteilung des Aufbauauftrages noch sonst Gegenstand des Vertrags geworden.

8
Wie die Beklagte selbst ausführen würde, sei der Aufbau dessen ungeachtet aber mangelhaft erfolgt.

9
Sie – die Klägerin – habe bei Prüfung der erneuten Montage des Kleiderschrankes dann auch feststellen müssen, dass 12 Schrauben der Rückwandhalterung (Nr. 1-12 der beigefügten Skizze) überdreht waren, wodurch diese nicht mehr bündig abgeschlossen, sondern mehrere Millimeter vorgestanden hätten. Zudem seien 2 Schrauben der Einlegeböden (Nr. la und lb der beigefügten Skizze) ebenfalls überdreht. Eine dritte Schraube (Nr. lc der beigefügten Skizze) würde des Weiteren fehlen, da kein Spanplattenmaterial mehr vorhanden sei, an dem diese Schraube Halt finden könne. Des Weiteren seien 2 Schrauben der rechten Türscharniere (gemäß beigefügter Skizze) überdreht.

10
Die vormonierten Schrauben seien zwar dann in einem Reklamationstermin unstreitig befestigt worden, jedoch seien nicht alle Mängel behoben worden. Eine Schraube sei beim Nachbesserungstermin nämlich soweit überdreht worden, dass sie bei erneuter Montage gleich herausgefallen sei. Diese Schraube fehle immer noch. Die weiteren 6 Schrauben seien zudem so überdreht, dass die Halter für die Einlegeböden und die Rückwand absacken würden. Diese Mängel seien somit nach wie vor noch nicht von der Beklagten behoben worden.

11
Nachdem zweimal die Nachbesserungsversuche der Monteure der Beklagten erfolglos geblieben seien, habe sie – die Klägerin – ihr Minderungsrecht geltend gemacht, da der Schrank durch die fehlerhaften Montage und Nachbesserungsversuche nicht fachgerecht aufgebaut worden sei und darüber hinaus auch in seiner Funktion beeinträchtigt wäre. Zudem sei der Schrank durch die Nachbesserungsversuche der Beklagten beschädigt worden, weshalb ihr ein angemessener Ausgleich in Höhe von 200,00 € für den Minderwert, welche mit der Beschädigung einhergehe, zustehen würde.

12
Eine tatsächliche Überprüfung des Sachverständigen Dipl.-Ing. oec. H… K… zu der vorhandenen (In-)Stabilität des Schrankes sei im Übrigen nicht vorgenommen worden. Bedingt durch den Umstand, dass an der linken Seite des Schrankes das Bord angebracht worden sei und somit fest verbunden sei, sei eine Überprüfung objektiv tatsächlich auch nicht möglich, egal, ob beim Anlegen der Wasserwaage Druck ausgeübt werde oder nicht. Trotzdem führe der Sachverständige aus, dass eine Beeinträchtigung der Stabilität unter Berücksichtigung der fehlenden und überdrehten Schrauben nicht bestehen soll. Die Ausführungen des Sachverständigen K… zu der Stabilität des Schrankes seien somit keine tatsächlichen Feststellungen, sondern lediglich Vermutungen.

13
Offensichtlich gebe es tatsächlich keine objektiven Vorgaben zur Bestimmung des Verhältnisses zwischen Geltungs- und Gebrauchswert. Wonach der Sachverständige hier entschieden habe, sei gleichfalls nicht erläutert worden.

14
Im Übrigen führe der Sachverständige Dipl.-Ing. oec. H… K… lediglich aus, dass die überdrehten und fehlenden Montageschrauben durch die übrigen fachgerecht montierten Rückwandhalter kompensiert werden. Die Funktion der Rückwandverbinder bestehe ihrer Ansicht nach aber tatsächlich darin, dass zunächst der Schrank stabil gehalten und eine Verbindung der Seitenteile zwischen Boden und Deckel des Schrankes erreicht wird. Darüber hinaus hätten die Rückwandverbinder die Funktion, dass bei einem Befüllen des Schrankes die Rückwand nicht aus den Nuten gedrückt wird, womit die Stabilität des Schrankes zum Erliegen komme.

15
Soweit der Sachverständige dann hier ausführen würde, dass die Rückwände stabil in den Nuten verankert sei (ohne die Stabilität des Schrankes geprüft zu haben) und auch durch die Rückwandverbinder mit den überdrehten und fehlenden Montageschrauben noch zusätzlich gehalten werden soll, so sei dies für sie – die Klägerin – nicht glaubhaft. Ein Rückwandverbinder, der keine Montageschraube habe, könne keine Stabilität herbeiführen. Er könne auch die Rückwand tatsächlich nicht halten. Auch eine überdrehte Schraube könne nicht den gleichen Halt entwickeln, wie eine ordnungsgemäß gesetzte Schraube eines Rückwandverbinders. Es sei auch keinem Käufer vermittelbar zu sagen, wenn einzelne Rückwandverbinder nicht verschraubt werden bzw. überdreht werden, dass dies keine Beeinträchtigung darstellen solle. Nicht ohne Grund seien nämlich an dem streitgegenständlichen Schrank eben genau die vorhandene Anzahl der Rückwandverbinder angebracht worden.

16
Darüber hinaus sei die Recamiere „Roy“ von den Monteuren der Beklagten mangelhaft montiert worden. Nach dem Aufbau habe nämlich ein Nagel an einem Fuß übergestanden. Durch diesen überstehenden Nagel sei der Korkparkettboden ihrer Wohnung deutlich sichtbar zerkratzt worden.

17
Entgegen den Angaben der Beklagtenseite sei diese Recamiere von ihren Mitarbeitern auch nicht nur geliefert und einmalig an den von ihr – der Klägerin – zugewiesenen Platz aufgestellt worden. Vielmehr seien von den Mitarbeitern der Beklagten die Seitenteile und Füße dieser Recamiere dort vor Ort erst montiert worden, wobei erst durch die Montage des fehlerhaften Fußes mit dem überstehenden Nagelkopf der Schaden an dem Korkparkettfußboden entstand sei.

18
Hieraufhin habe sie – die Klägerin – sich ein Angebot der Firma F. Teppichbodenland GmbH vom 20.11.2017 – Anlage K 5 (Blatt 13 der Akte) – für den Austausch des von den Monteuren der Beklagten insofern beschädigten Korkparkettbodens eingeholt. Dieses belaufe sich auf mindestens 1.008,68 € netto.

19
Soweit sich die Beklagtenseite auf die vermeintliche Schadensfreiheit entsprechend dem Protokoll der Lieferung und Montage beziehen würde, so verfüge dieses Protokoll ihrer Ansicht nach über keinerlei Beweiswert. Wie die Beklagtenseite nämlich selbst ausgeführt habe, sei völlig unstreitig eine mangelfreie Montage des Kleiderschrankes nicht erfolgt. Hier sei deshalb auch gleichfalls ohne weitergehende Einwendungen ein Nachbesserungsversuch durch die Beklagte unternommen worden.

20
Unabhängig von dem Lieferschein könne eine Beschädigung an ihrem Eigentum auch nur dann aufgeführt werden, wenn eine solche auch habe wahrgenommen werden können. Nach der Montage der Recamiere sei diese von den Monteuren der Beklagten an die entsprechende Stelle im Zimmer geschoben worden. Durch dieses Schieben über das Korkparkett seien die Kratzer auf dem Korkparkett dann entstanden und die Versiegelung des Korkparketts beschädigt worden.

21
Durch die Farbe des Korkfußbodens und dem Umstand, dass die Schäden am Korkparkett sich teilweise unter der Recamiere befunden hätten, seien diese für sie – die Klägerin – auch nicht sofort sichtbar gewesen. Diese Schäden habe sie vielmehr erst am nächsten Tag festgestellt, als sie barfuß über das Korkparkett gegangen sei und hierbei die Schrammen habe fühlen können.

22
Wie die Beklagte aber selber ausführen würde, seien die Beschädigungen am Fußboden auch für diese selbst nur nach Aufstellen eines 300 Watt Baustrahlers zu erkennen gewesen. Der Umstand, dass sie – die Klägerin – das Lieferprotokoll entsprechend mit der Bemerkung unterschrieben habe, dass keine Schäden verursacht worden seien, sei somit unstreitig vor dem Umstand der schwierigen Erkennbarkeit des Schadens erfolgt.

23
Um den Schaden beim Korkparkett zu beseitigen, sei auch eine komplette Neuverlegung notwendig. Der Fußboden sei mit Nut- und Federverleimung verlegt worden, so dass keine einzelnen Elemente ausgetauscht werden könnten.

24
Bei dem Schaden am Korkparkett würde es sich auch nicht um einen Altschaden handeln. Dieser sei vielmehr vor der Montage der Recamiere noch nicht vorhanden gewesen.

25
Im Sachverständigengutachten habe der Sachverständige aufgrund der Anschaffungsbelege im Übrigen eine Verlegung des Parketts für das Jahr 2014 unterstellt. Dies sei jedoch nicht korrekt. Tatsächlich sei das Korkparkett im Jahr 2005 gekauft worden; jedoch habe die Verlegung erst im Jahr 2010 stattgefunden.

26
Wie der Sachverständige selbst festgestellt habe, mache das Parkett für den unterstellten Nutzungszeitraum von 2005 bis zur Erstellung des Gutachtens auch einen sauberen und gepflegten Eindruck. Neben dem Umstand, dass das Korkparkett von ihr seit der Verlegung im Jahr 2010 regelmäßig mit entsprechenden Mitteln gepflegt worden sei, entspreche die Nutzungszeit nicht dem Kaufdatum.

27
Der Sachverständige hat zwar ausgeführt, dass eine Reparatur ohne den Austausch des Parketts möglich sein solle, wie dieser Reparaturweg konkret aussehen soll, sei von dem Sachverständigen aber nicht ausgeführt worden.

28
Da sich die Beklagte hinsichtlich der Regulierung dieses Schadens nicht bei ihr gemeldet habe, habe sie ihren nunmehrigen Prozessbeistand mit der Vertretung bevollmächtigt.

29
Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.02.2018 – Anlage K 6 (Blatt 14 bis 15 der Akte) – sei die Beklagte dann aufgefordert worden, bis zum 16.02.2018 die aufgeführten Mängel zu beseitigen. Die Beklagte habe sich daher ab dem 17.02.2018 im Verzug befunden, wobei sich der Verzug auf einen Betrag in Höhe von 1008,68 €, d.h. den Ausbesserungskosten belaufen würde.

30
Trotz mehrfacher Aufforderung, zuletzt mit Schreiben vom 18.04.2018– Anlage K 6 (Blatt 16 der Akte) – per Einschreiben/Rückschein, sei seitens der Beklagten zunächst keinerlei Reaktion erfolgt, so dass Klage geboten gewesen sei.

31
Sie – die Klägerin – habe darüber hinaus einen Anspruch auf Erstattung sämtlicher weiterer in Zukunft entstehender Schadenersatzansprüche aus dem Möbelaufbau. Bei Durchführung der Reparatur des Korkparkettbodens sei von dem Anfall der Mehrwertsteuer gemäß dem Angebot der Firma F. Teppichbodenland GmbH vom 20.11.2017 – Anlage K 5 (Blatt 13 der Akte) – in Höhe von 191,66 € auszugehen. Darüber hinaus könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei Ausführung der Ausbesserungsarbeiten die tatsächlich anfallenden Kosten die veranschlagten Kosten noch übersteigen. Da ihr Parkett derzeit noch nicht repariert worden sei habe sie ein entsprechendes Feststellungsinteresse.

32
Zudem habe sie neben den geltend gemachten Klageforderungen einen zusätzlichen Anspruch auf Ausgleich der außergerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr ihres Rechtsanwalts. Diese sei durch ihre Rechtsschutzversicherung bereits zum Ausgleich gebracht und an sie – die Klägerin – abgetreten worden. Die Beklagte sei daher zu verurteilen, ihr – der Klägerin – auch diese Kosten zu ersetzen. Die Klageforderung zu 3. betrage demnach 201,71 €.

33
Die Klägerin beantragt,

34
die Beklagte zu verurteilen, an sie – die Klägerin – 1.208,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit Rechtshängigkeit sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus 1.008,68 € seit dem 17.02.2018 bis Rechtshängigkeit zu zahlen

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und
festzustellen, dass die Beklagte ihr – der Klägerin – jeden weitergehenden Schaden als Zukunftsschäden aus dem Vorfall vom 17.08.2017 zu ersetzen hat

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sowie
die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an sie – die Klägerin – 201,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

37
Die Beklagte beantragt,

38
die Klage abzuweisen.

39
Die Beklagte trägt vor, dass der Aufbau des Kleiderschranks nicht – wie von der Klägerseite behauptet – von ihren Mitarbeitern mangelhaft erfolgt sei. Vielmehr hätten ihre Monteure aufgrund des enorm unebenen und schiefen Fußbodens den Schrank nach besten Möglichkeiten aufgebaut. Das Gebäude sei nämlich älteren Baujahres und weise einen nicht waagerechten Fußboden auf.

40
Die Behauptung der Klägerin, dass die Monteure optimale Bedingen vorgefunden hätten, sei zudem schlichtweg falsch. Der Fußboden habe auch keine Toleranz von 1 mm auf einer Länge von 1,50 m, sondern eine Abweichung von ca. 1 cm auf 1,50 m gehabt. Was bei einer Kleiderschrankbreite von 315 cm, eine Abweichung von über 2 cm auf die Gesamtlänge des Schrankes ergebe. Bei einem derartigen Gefälle sei es nahezu unmöglich, alles mit Unterlegkeilen optimal auszugleichen. Auch der vorhandene Teppichboden trage zur Instabilität der Auflagefläche bei.

41
Aufbauten von Schränken könnten aber nicht unendlich mit Keilen ausgeglichen werden. Vielmehr hätte die Klägerin den Fußboden vor dem Aufbau entsprechend vorbereiten müssen, was aber nicht geschehen sei. Wäre der Fußboden eben gewesen, hätte auch der Schrank die benötigte Stabilität gefunden.

42
Weiterhin habe der Kleiderschrank zunächst nicht korrekt montiert werden können, da – wie aus der Kundendienstmeldung ersichtlich – Rückwandhalter gefehlt hätten sowie die Schienen der Schwebetüren zu kurz waren. Dieser Mangel habe seine Ursache aber beim Hersteller/Lieferanten und nicht bei ihrer Firma. Weiterhin sei durch die Beschaffenheit des Schrankes (Pressspan, kein Vollholz) durchaus gegeben, dass Schrauben auch mal überdreht werden könnten. Dafür bestehe die Möglichkeit durch die Firma SB-… beim Lieferanten kostenfrei für Ersatz zu sorgen, was hier dann auch erfolgt sei. Die von der Klägerin monierten Schrauben seien insofern dann auch bei dem Reklamationstermin befestigt worden.

43
Die Recamiere sei des Weiteren von ihren Mitarbeitern geliefert und einmalig an den von der Kundin zugewiesenen Platz aufgestellt worden. Eine Beschädigung des Fußbodens habe seitens ihrer Mitarbeiter hierbei nicht stattgefunden. Sie würde somit ausdrücklich bestreiten, dass die von der Klägerin behaupteten Schäden auf dem Korkparkettboden durch ihre Mitarbeiter verursacht wurden.

44
Vielmehr sei die Schadensfreiheit durch die Klägerin sogar mit ihrer Unterschrift auf dem Montage-Protokoll – Anlage B01 (Blatt 25 der Akte) – bestätigt worden.

45
Entgegen der Behauptung der Klägerseite, dass dieses Protokoll keinerlei Beweiswert habe, sei dies für sie – die Beklagte – der Nachweis der einwandfreien Beschaffenheit von Kundeneigentum nach Verlassen der Wohnungen. Deshalb werde dieses Protokoll dann auch von dem Kunden unterzeichnet. Es sei denn, es liege keine Schadensfreiheit vor.

46
Somit sei hier hervorzuheben, dass die Klägerin bei der Anlieferung die vollständige Schadensfreiheit auf dem Lieferbeleg bestätigt habe. Die Klägerin sei dann aber mit etwaigen nachträglichen Einwendungen hier auch ausgeschlossen.

47
Fraglich sei zudem, ob diese Beschädigungen nicht schon älteren Datums waren, zumal die Klägerin das Protokoll ohne verursachte Schäden unterzeichnet habe. In dem Protokoll sei seitens der Klägerin nämlich unterschrieben worden, dass ihre – der Beklagten – Mitarbeiter keine Beschädigungen am Kundeneigentum verursacht bzw. hinterlassen hätten.

48
Es habe im Übrigen zwischen dem klägerischen Zeugen G… und ihrem – der Beklagten – Geschäftsführer insofern zwar einen Ortstermin zur Besichtigung des Korkbodens gegeben. Die von der Klägerin gerügten Kratzer seien dabei aber nur durch einen auf dem Boden aufgestellten 300 Watt Baustrahler zu erkennen gewesen. Da somit ein 300 Watt Baustrahler nötig war, um die Beschädigung des Korkbodens überhaupt sichtbar machen zu können, sei es für ihre Mitarbeiter aber unzumutbar, vor dem Betreten einer Wohnung jedes Mal dieses Prozedere durchzuführen, um spätere Schuldzuweisungen auszuschließen.

49
Unabhängig davon hätte die Klägerin, wenn denn der Schaden auf dem Parkettkorkfußboden tatsächlich durch ihre Mitarbeiter verursacht wurden, zunächst einmal ihr – der Beklagten – die Möglichkeit der Nachbesserung geben müssen. Dies habe die Klägerin aber unstreitig nicht getan. Insofern habe die Klägerseite auch nicht vorgetragen, dass die Klägerin sie – die Beklagte – zunächst zur Nachbesserung aufgefordert habe.

50
Vielmehr habe sie – die Beklagte – sogar mit Schreiben vom 13. Juni 2019 die Nachbesserung angeboten.

51
Auch in Bezug auf die weiteren, von der Klägerin behaupteten Mängel, hätte die Klägerin zunächst einmal ihr – der Beklagten – noch Gelegenheit zur Nachbesserung geben müssen.

52
Weiterhin sei das Angebot der Firma F. Teppichbodenland GmbH vom 20.11.2017 – Anlage K 5 (Blatt 13 der Akte) – völlig überteuert, da eine komplette Neuverlegung des Fußbodens nicht notwendig wäre. In diesem Angebot würden unter anderem auch die Angabe von Quadratmetern fehlen sowie deren Einzelpreise. Alles sei bei diesem Angebot nur pauschalisiert. Weiterhin gebe es zur Reparatur von Korkböden auch entsprechende Reparatursets.

53
Die Klägerin übersehe auch, dass sie, selbst wenn eine etwaige Beschädigung des Korkparkettbodens durch die Mitarbeiter der Beklagten verursacht worden sein sollte, nicht gemäß dem Angebot vom 20. November 2017 (Anlage K 5) einen neuen Korkparkettboden mit Sockelleisten in Höhe von 1.008,68 EUR netto bzw. 1.200,34 EUR brutto von ihr – der Beklagten – verlangen könne. Die Klägerin habe sich nämlich mindestens einen Abzug neu für alt in Höhe von 100 % hier anzurechnen.

54
Die Kosten der Rechtsschutzversicherung in Höhe von 201,71 EUR könne die Klägerin zudem nur im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen. Sie könne aber nur Zahlung an die Rechtsschutzversicherung verlangen und nicht an sich, da eine Abtretung der Forderung nicht ersichtlich sei.

55
Insgesamt müsse die Klage somit eindeutig der Abweisung unterliegen.

56
Das Gericht hat nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 28.05.2019 und vom 24.06.2019 30.11.2015 Beweis erhoben. Hinsichtlich der Vernehmung des Zeugen G… wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 28.05.2019 verwiesen. Zudem hat das Gericht ein schriftliches Gutachten des vereidigten Sachverständigen Dipl.-Ing. oec. H… K… und ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen D… W… vom Institut für B… eingeholt.

57
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Prozessparteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auch auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
58
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG in Verbindung mit § 29 ZPO sowie hinsichtlich des geltend gemachten Schadens daneben auch aus § 32 ZPO.

59
In dem hier streitbefangenen Vertrag verpflichtete sich die Beklagte zur Lieferung und Montage der Möbel, die die Klägerin bei der Firma „…Möbel…“ erworben hatte. Aus der Natur eines solchen Vertrags ergibt sich, dass der Leistungsort im Sinne des § 269 Abs. 1 BGB hier der Ort ist, an dem die Beklagte die von der Klägerin gekauften Möbel aufzubauen hatte, mithin in der Wohnung der Klägerin. Es handelt sich hierbei somit um eine Bringschuld der Beklagten (BGH, Urteil vom 06.11.2013, Az.: VIII ZR 353/12, u.a. in: NJW 2014, Seiten 454 f.; OLG Oldenburg, Urteil vom 12.03.1992, Az.: 1 U 179/91, u.a. in: NJW-RR 1992, Seiten 1527 f.; AG Bonn, Urteil vom 19.02.2013, Az.: 104 C 227/12, u.a. in: RdTW 2014, Seiten 169 f.), so dass das hiesige Amtsgericht gemäß § 29 ZPO auch örtlich zuständig ist.

60
Die zulässige Klage ist jedoch nur im zuerkannten Umfang begründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten lediglich ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 148,41 Euro zu (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 249, §§ 631 f. und § 823 BGB).

61
Der Aufbau des Kleiderschrankes „Utha“ und die Aufstellung der Recamiere „Roy“ in der Wohnung der Klägerin sind von der Beförderung dieser Möbelstücke losgelöste Vorgänge. Es handelt es sich hierbei um die Erfüllung einer zusätzlichen Pflicht, die gleichwertig neben der Beförderung durch die Beklagtenfirma geschuldet war. Da bei der Erfüllung als Erfolg der gebrauchsfertige Zustand des Kleiderschranks und der Recamiere geschuldet war und dies vom geschuldeten Erfolg der Beförderung dieser Möbelstücke abgrenzbar ist, ist deren Aufbau hier somit nach Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB) zu beurteilen (AG Bonn, Urteil vom 19.02.2013, Az.: 104 C 227/12, u.a. in: RdTW 2014, Seiten 169 f.; Koller, Transportrecht, 10. Aufl. 2020, § 439 HGB, Rn. 8).

62
Das allgemeine bürgerlich-rechtliche Leistungsstörungsrecht ist vorliegend hinsichtlich des streitbefangenen Korkparkettfußbodenbelags der Klägerin anwendbar. Insbesondere werden die §§ 280 ff. BGB hier nicht durch die besonderen Bestimmungen zur Haftung nach den §§ 451, 425 ff. HGB verdrängt. Diese Vorschriften betreffen die (Obhuts-)Haftung für Güterschäden, um die es hier aber nicht geht. Die Klägerin macht Schadensersatz wegen eines Schadens an der Recamiere „Roy“ nämlich nicht geltend (AG Hannover, Urteil vom 25.11.2019, Az.: 410 C 7473/19, u.a. in: RdTW 2020, Seiten 60 ff.; Koller, Transportrecht, 10. Aufl. 2020, § 439 HGB, Rn. 8).

63
Die Klägerin kann ihre Ersatzansprüche hinsichtlich des beschädigten Korkparkettfußbodenbelags hier dem Grunde nach auf eine Einstandspflicht der Beklagten aufgrund der nicht ordnungsgemäß erfolgten Montage der Kunststoffabdeckungen an den Füßen der Recamiere „Roy“ gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 249 und §§ 631 f. BGB sowie daneben auch gemäß § 249 und § 823 BGB aus Verschulden der Monteure der Beklagten stützen, weil die Klägerin hier hat nachweisen können, dass sich die fehlerhafte Anbringung zumindest einer Kunststoffabdeckung an einem Fuß der Recamiere in eine Schädigung des klägerischen Korkparkettfußbodenbelags, also in einem – für die Haftung erforderlichen – Rechtswidrigkeitszusammenhang mit einer Pflichtverletzung der Mitarbeiter der Beklagten steht (LG Koblenz, Urteil vom 06.05.2014, Az.: 6 S 45/14, u.a. in: NJW 2014, Seiten 2660 f.; LG Berlin, Urteil vom 10.01.2002, Az.: 61 S 124/01, u.a. in: Grundeigentum 2002, Seite 261; AG Hannover, Urteil vom 25.11.2019, Az.: 410 C 7473/19, u.a. in: RdTW 2020, Seiten 60 ff. AG Bonn, Urteil vom 19.02.2013, Az.: 104 C 227/12, u.a. in: RdTW 2014, Seiten 169 f.; Koller, Transportrecht, 10. Aufl. 2020, § 439 HGB, Rn. 8).

64
Grundsätzlich trifft aber die Beweislast für die Feststellung der Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB nach allgemeinen Grundsätzen den Anspruchssteller (LG Koblenz, Urteil vom 06.05.2014, Az.: 6 S 45/14, u.a. in: NJW 2014, Seiten 2660 f.; LG Berlin, Urteil vom 10.01.2002, Az.: 61 S 124/01, u.a. in: Grundeigentum 2002, Seite 261; AG Hannover, Urteil vom 25.11.2019, Az.: 410 C 7473/19, u.a. in: RdTW 2020, Seiten 60 ff.; AG Bonn, Urteil vom 19.02.2013, Az.: 104 C 227/12, u.a. in: RdTW 2014, Seiten 169 f.), mithin hier also die Klägerin.

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Die Klägerin trug somit hier sowohl für die Art als auch für den Umfang des ihr nach ihrem Vorbringen entstandenen Schadens die Beweislast, da nach ständiger herrschender Rechtsprechung der Nachweis des Haftungsgrundes – d.h. des Zusammenhangs zwischen dem schädigenden Verhalten und der Rechtsgutverletzung (sogenannte haftungsbegründende Kausalität) – den strengen Anforderungen des § 286 ZPO unterliegt (BVerfG, Beschluss vom 18.01.2001, Az.: 1 BvR 1273/96, u.a. in: NJW 2001, Seiten 1639 f.; BVerfG, Beschluss vom 25.07.1979, Az.: 2 BvR 878/74, u.a. in: NJW 1979, Seiten 1925 f.; BVerfG, Beschluss vom 08.11.1978, Az.: 1 BvR 158/78, u.a. in: NJW 1979, Seiten 413 f.; BGH, Urteil vom 08.07.2008, Az.: VI ZR 274/07, u.a. in: NJW 2008, Seiten 2845 f. BGH, Urteil vom 28.01.2003, Az.: VI ZR 139/02, u.a. in: NJW 2003, Seiten 1116 ff.; BGH, NJW 1995, Seiten 49 ff.; BGH, NJW 1983, Seiten 998 f.; BGH, MDR 1993, Seite 175; BGH, NJW 1991, Seiten 1052 ff.; BGH, Urteil vom 24.06.1987, Az.: I ZR 127/85, u.a. in: NJW 1988, Seiten 640 ff.; BGH, Urteil vom 24.02.1987, Az.: VI ZR 111/86, u.a. in: NJW-RR 1987, Seiten 1019 ff.; BGH, Urteil vom 21.10.1986, Az.: VI ZR 15/85, u.a. in: NJW-RR 1987, Seiten 339 f.; BGH, Urteil vom 16.06.1983, Az.: VII ZR 370/82, u.a. in: NJW 1983, Seiten 2499 ff. BGH, VersR 1968, Seiten 850 f.; BGH, NJW 1952, Seite 301; AG Hannover, Urteil vom 25.11.2019, Az.: 410 C 7473/19, u.a. in: RdTW 2020, Seiten 60 ff. AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 04.06.2015, Az.: 34 C 60/14, u.a. in: „juris“ = BeckRS 2015, Nr.: 10376; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 30.10.2014, Az.: 31 C 106/13, u.a. in: NZS 2014, Seiten 944 ff. = PflR 2014, Seiten 814 ff. = Sozialrecht aktuell 2015, Seiten 30 ff. = BtPrax 2015, Seite 36 = RdLH 2015, Seiten 45 ff. = FamRZ 2015, Seite 1148; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 18.07.2014, Az.: 31 C 147/12, u.a. in: FD-StrVR 2014, Nr.: 360544 = ADAJUR Dok.Nr. 106175 = BeckRS 2014, Nr.: 14487 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.08.2010, Az.: 34 C 28/08, u.a. in: NZV 2011, Seite 91 = FD-StrVR 2010, Nr.: 308852 = ADAJUR Dok. Nr. 89643 = „juris“ = BeckRS 2010, Nr.: 20776).

66
Diese strengen Anforderungen waren somit bezüglich des Beweises der haftungsbegründeten Kausalität hier durch die Klägerseite unter Berücksichtigung aller Umstände zu beweisen, weil für den Beweis der Behauptung, die geschädigte Klägerin habe tatsächlich durch die Handlungsweise der Mitarbeiter der Beklagten – und nicht durch ein anderes Ereignis – den hier streitgegenständlichen Schaden an ihrem Korkparkettfußbodenbelag erlitten, die strengen Beweismaßstabsregeln des § 286 ZPO gelten. Mithin ist auch der Beweis für das den Anspruch begründende Schadensereignis erst dann erbracht, wenn das Gericht die volle Überzeugung gewonnen hat, dass dieser Schaden in der von der Klägerseite nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich so verursacht wurde.

67
Für diesen Kausalzusammenhang ist somit hier die Klägerseite nach § 286 ZPO beweispflichtig. Es ist nämlich nicht Aufgabe der Beklagten oder des erkennenden Gerichts, näher darzulegen, wie und wann bzw. auf welche Art und Weise es zu den Schäden an dem klägerischen Korkparkettfußbodenbelag gekommen sein könnte. Vielmehr musste die Klägerseite hier darlegen und beweisen, dass die von ihr geltend gemachten Beschädigungen des Korkparkettfußbodenbelags auch auf eine fehlerhafte Montage der Kunststoffabdeckungen der Füße der Recamiere zurückzuführen sind (BVerfG, Beschluss vom 18.01.2001, Az.: 1 BvR 1273/96, u.a. in: NJW 2001, Seiten 1639 f.; BVerfG, Beschluss vom 25.07.1979, Az.: 2 BvR 878/74, u.a. in: NJW 1979, Seiten 1925 f.; BVerfG, Beschluss vom 08.11.1978, Az.: 1 BvR 158/78, u.a. in: NJW 1979, Seiten 413 f.; BGH, Urteil vom 08.07.2008, Az.: VI ZR 274/07, u.a. in: NJW 2008, Seiten 2845 f. BGH, Urteil vom 28.01.2003, Az.: VI ZR 139/02, u.a. in: NJW 2003, Seiten 1116 ff.; BGH, NJW 1995, Seiten 49 ff.; BGH, NJW 1983, Seiten 998 f.; BGH, MDR 1993, Seite 175; BGH, NJW 1991, Seiten 1052 ff.; BGH, Urteil vom 24.06.1987, Az.: I ZR 127/85, u.a. in: NJW 1988, Seiten 640 ff.; BGH, Urteil vom 24.02.1987, Az.: VI ZR 111/86, u.a. in: NJW-RR 1987, Seiten 1019 ff.; BGH, Urteil vom 21.10.1986, Az.: VI ZR 15/85, u.a. in: NJW-RR 1987, Seiten 339 f.; BGH, Urteil vom 16.06.1983, Az.: VII ZR 370/82, u.a. in: NJW 1983, Seiten 2499 ff. BGH, VersR 1968, Seiten 850 f.; BGH, NJW 1952, Seite 301; OLG Brandenburg, Urteil vom 25.09.2008, Az.: 12 U 17/08, u.a. in: NJW-Spezial 2008, Seite 682 = BeckRS 2008, Nr.: 20922 = „juris“;; OLG Brandenburg, OLG-NL 2005, Seiten 30 ff. = OLG-Report 2005, Seiten 64 ff.; OLG Brandenburg, VRS Band 107, Seiten 85 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 04.06.2015, Az.: 34 C 60/14, u.a. in: „juris“ = BeckRS 2015, Nr.: 10376; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 30.10.2014, Az.: 31 C 106/13, u.a. in: NZS 2014, Seiten 944 ff. = PflR 2014, Seiten 814 ff. = Sozialrecht aktuell 2015, Seiten 30 ff. = BtPrax 2015, Seite 36 = RdLH 2015, Seiten 45 ff. = FamRZ 2015, Seite 1148; AG Hagen, NZV 2013, Seite 397; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 18.07.2014, Az.: 31 C 147/12, u.a. in: FD-StrVR 2014, Nr.: 360544 = ADAJUR Dok.Nr. 106175 = BeckRS 2014, Nr.: 14487 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.08.2010, Az.: 34 C 28/08, u.a. in: NZV 2011,Seite 91 = FD-StrVR 2010, Nr.: 308852 = ADAJUR Dok. Nr. 89643 = „juris“ = BeckRS 2010, Nr.: 20776).

68
Eine Schadensersatzpflicht setzt nämlich immer zunächst einmal voraus, dass der Schaden ohne das Verhalten des in Anspruch Genommenen auch nicht eingetreten wäre: Das Verhalten des in Anspruch Genommenen muss für den Schaden mithin kausal geworden sein. Zwar unterbleibt in der Rechtsprechung ein vollständiger naturwissenschaftlicher Kausalitätsnachweis, jedoch ist stets danach zu fragen, ob das Verhalten des in Anspruch Genommenen hinweggedacht werden kann und damit zugleich auch der Erfolg entfallen würde. Das Verhalten des in Anspruch Genommenen ist deshalb für den Schaden auch nicht kausal geworden, wenn sein Verhalten hinweggedacht werden kann, ohne dass damit der Erfolg entfiele (Theorie der conditio sine qua non). Dabei ist es gleichgültig, ob das Verhalten in einem positiven Tun (hier wird geprüft, was geschehen wäre, wenn der angebliche Schädiger die Handlung unterlassen hätte) oder in einer Unterlassung (hier wird die unterlassene Handlung hinzugedacht) besteht. Für einen in diesem Sinne aber nicht verursachten Erfolg muss auch nicht gehaftet werden.

69
Nach ständiger Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 26.02.2013, Az.: VI ZR 116/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 1679 f.; BGH, Urteil vom 05.05.2011, Az.: IX ZR 144/10, u.a. in: NJW 2011, Seiten 2960 ff.; BGH, Urteil vom 11.01.2005, Az.: X ZR 163/02, u.a. in: NJW 2005, Seiten 1420 ff. BGH, Urteil vom 20.10.1994, Az.: IX ZR 116/93, u.a. in: NJW 1995, Seiten 449 f.; BGH, Urteil vom 04.07.1994, Az.: II ZR 126/93, u.a. in: NJW 1995, Seiten 126 f.; BGH, Urteil vom 11.11.1999, Az.: III ZR 98/99, u.a. in: NJW 2000, Seiten 947 f.; BGH, BGHZ Band 96, Seiten 157 ff. = NJW 1986, Seite 576; BGH, NJW 1984, Seiten 432 ff.; BGH, VersR 1970, Seite 926; BGH, NJW 1961, Seite 868; BGH, NJW 1957, Seite 1475; BGH, BGHZ Band 3, Seite 267; BGH, NJW 1951, Seite 711; BayObLG, BayObLGZ 1962, Seite 168) muss somit eine Tatsache (ein Ereignis, eine Handlung bzw. eine Unterlassung) erwiesener maßen vorliegen, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der von der Klägerin hier behaupteter Erfolg entfiele. Eine etwaige bloße Wahrscheinlichkeit genügt aber nicht.

70
Eine Haftung besteht nämlich nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde (BGH, Urteil vom 26.02.2013, Az.: VI ZR 116/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 1679 f.; BGH, Urteil vom 22.05.2012, Az.: VI ZR 157/11, u.a. in: VersR 2012, Seite 905; BGH, Urteil vom 11.06.2010, Az.: V ZR 85/09, u.a. in: NJW 2010, Seite 2873; BGH, Urteil vom 11.01.2005, Az.: X ZR 163/02, u.a. in: NJW 2005, Seiten 1420 f.; BGH, Urteil vom 06.06.1989, Az.: VI ZR 241/88, u.a. in: BGHZ Band 107, Seiten 359 ff.; BGH, Urteil vom 07.06.1968, Az.: VI ZR 1/67, u.a. in: VersR 1968, Seiten 800 ff.; BGH, Urteil vom 22.04.1958, Az.: VI ZR 65/57, u.a. in: BGHZ Band 27, Seiten 137 ff.). Der geltend gemachte Schaden muss somit in einem inneren Zusammenhang mit der durch den – vermeintlichen – Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen.

71
Ein Ereignis, welches dementsprechend nach der Äquivalenzlehre nicht unstreitig ist bzw. erwiesen wurde und somit als Ursache auch nicht feststeht, kann dann aber auch nach der Adäquanztheorie keinesfalls Ursache sei. Die Prüfung nach der Äquivalenzlehre muss nämlich jeder anderen Prüfung vorausgehen. Für einen Erfolg, der nicht äquivalent kausal nachgewiesen ist, haftet der vermeintliche Schädiger somit auch nicht. Insofern ist die Äquivalenz eine Mindestvoraussetzung für den Ursachenzusammenhang bei der Haftungsbegründung und der Haftungsausfüllung (BGH, NJW-RR 2017, Seite 329; BGH, Urteil vom 26.02.2013, Az.: VI ZR 116/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 1679 f.; BGH, Urteil vom 05.05.2011, Az.: IX ZR 144/10, u.a. in: NJW 2011, Seiten 2960 ff.; BGH, Urteil vom 11.01.2005, Az.: X ZR 163/02, u.a. in: NJW 2005, Seiten 1420 ff. BGH, Urteil vom 20.10.1994, Az.: IX ZR 116/93, u.a. in: NJW 1995, Seiten 449 f.; BGH, Urteil vom 04.07.1994, Az.: II ZR 126/93, u.a. in: NJW 1995, Seiten 126 f.; BGH, Urteil vom 11.11.1999, Az.: III ZR 98/99, u.a. in: NJW 2000, Seiten 947 f.; BGH, NJW 1986, Seite 576; BGH, NJW 1984, Seiten 432 ff.; BGH, VersR 1970, Seite 926; BGH, NJW 1961, Seite 868; BGH, NJW 1957, Seite 1475; BGH, BGHZ Band 3, Seite 267; BGH, NJW 1951, Seite 711; BayObLG, BayObLGZ 1962, Seite 168; Grüneberg, in: Palandt BGB-Komm., 79. Aufl. 2020, Vorb v. § 249 BGB, Rn. 25; Oetker, in: MünchKomm zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 249 BGB, Rn. 103).

72
Ein „äußerlicher“, gleichsam „zufälliger“ Zusammenhang genügt hingegen nicht. Insoweit ist stets eine wertende Betrachtung geboten (BGH, Urteil vom 26.02.2013, Az.: VI ZR 116/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 1679 f.; BGH, Urteil vom 06.05.2003, Az.: VI ZR 259/02, u.a. in: VersR 2003, Seiten 1128 ff.; BGH, Urteil vom 20.09.1988, Az.: VI ZR 37/88, u.a. in: VersR 1988, Seiten 1273 f.; BGH, Urteil vom 14.03.1985, Az.: IX ZR 26/84, u.a. in: NJW 1986, Seiten 1329 ff.).

73
Das Prozessprogramm des Zivilprozesses wird im Übrigen durch den Streitgegenstand definiert, indem die Klägerin die von ihr in Anspruch genommene Rechtsfolge aus einem tatsächlichen Geschehen, dem sogenannten Lebenssachverhalt (Klagegrund) herleitet, dessen Elemente auf der Ebene des Rechts die tatsächlichen Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm ausfüllen (BGH, NJW 2011, Seiten 2787 f.; BGH, BGHZ Band 185, Seiten 66 ff.; BGH, BGHZ Band 180, Seiten 77 ff.; BGH, BGHZ Band 154, Seiten 342 ff.; BGH, BGHZ Band 153, Seiten 173 ff.; BGH, BGHZ Band 117, Seiten 1 ff.).

74
Nur der von der Klägerseite vorgetragene Lebenssachverhalt bildet den Streitgegenstand der Klage, dessen tatsächliches Vorliegen die Klägerseite mit dem vollen Beweismaß des § 286 ZPO beweisen muss. Mithin ist auch der Beweis für das den Anspruch begründende Schadensereignis erst dann erbracht, wenn das Gericht die volle Überzeugung gewonnen hat, dass sich das Ereignis in der von der Klägerseite nach Ort und Zeit beschriebenen Weise auch tatsächlich so ereignet hat (BVerfG, Beschluss vom 18.01.2001, Az.: 1 BvR 1273/96, u.a. in: NJW 2001, Seiten 1639 f.; BVerfG, Beschluss vom 25.07.1979, Az.: 2 BvR 878/74, u.a. in: NJW 1979, Seiten 1925 f.; BVerfG, Beschluss vom 08.11.1978, Az.: 1 BvR 158/78, u.a. in: NJW 1979, Seiten 413 f.; BGH, Urteil vom 08.07.2008, Az.: VI ZR 274/07, u.a. in: NJW 2008, Seiten 2845 f. BGH, Urteil vom 28.01.2003, Az.: VI ZR 139/02, u.a. in: NJW 2003, Seiten 1116 ff.; BGH, NJW 1995, Seiten 49 ff.; BGH, NJW 1983, Seiten 998 f.; BGH, MDR 1993, Seite 175; BGH, NJW 1991, Seiten 1052 ff.; BGH, Urteil vom 24.06.1987, Az.: I ZR 127/85, u.a. in: NJW 1988, Seiten 640 ff.; BGH, Urteil vom 24.02.1987, Az.: VI ZR 111/86, u.a. in: NJW-RR 1987, Seiten 1019 ff.; BGH, Urteil vom 21.10.1986, Az.: VI ZR 15/85, u.a. in: NJW-RR 1987, Seiten 339 f.; BGH, Urteil vom 16.06.1983, Az.: VII ZR 370/82, u.a. in: NJW 1983, Seiten 2499 ff. BGH, VersR 1968, Seiten 850 f.; BGH, NJW 1952, Seite 301).

75
Die Beweislast für den Eintritt eines Schadens „beim Aufstellen der Recamiere auf den Korkparkettfußbodenbelag“ der Klägerin – mithin auch die Beweislast zum Kausalzusammenhang zwischen diesem „Aufstellen“ der Recamiere und dem Schaden – obliegt somit hier also grundsätzlich der Klägerseite (BGH, Urteil vom 13.07.1982, Az.: VI ZR 113/81, u.a. in: NJW 1982, Seite 2669; BGH, Urteil vom 28.04.1982, Az.: IVa ZR 8/81, u.a. in: NJW 1983, Seiten 998 f. BGH, Urteil vom 12.01.1982, Az.: VI ZR 269/80, u.a. in: VersR 1982, Seiten 274 f.; BGH, VersR 1974, Seite 1030; BGH, NJW 1972, Seiten 1809 f.). Die geschädigte Klägerin muss nach diesen allgemeinen Grundsätzen dem entsprechend auch den Haftungsgrund beweisen. Sie trägt somit die Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen dem „Aufstellen“ der Recamiere durch die Mitarbeiter der Beklagten und dem streitbefangenen Schaden am Korkparkettfußbodenbelag der Klägerin.

76
In die gebotene Gesamtschau der beweisrelevanten Faktoren ist aber auch und gerade die Kompatibilität der Schäden mit einzustellen, wobei die bloße Möglichkeit der Kompatibilität für sich betrachtet zur Überzeugungsbildung aber noch nicht ausreicht. Feststellungen darüber, ob der herausragende Nagelkopf der Kunststoffabdeckung zu dem Schaden an dem Korkparkettfußbodenbelag zusammenpasst, kommt gegenüber den meisten der sonstigen Indizien – für die sich auch eine natürliche Erklärung finden lassen kann – aber ein erhöhter Grad von Aussagekraft zu.

77
Zu den von der Klägerseite somit hier zu erbringenden Beweis gehörten dementsprechend sowohl der Nachweis der Verursachung als auch die Höhe des konkreten Schadens, wobei aber zum Nachweis der Höhe die Grundsätze des § 287 ZPO herangezogen werden können, d.h. wenn der Nachweis der Verursachung im Rahmen von § 286 ZPO gelungen ist. Denn Voraussetzung für eine Haftung der Beklagten ist stets, dass die Klägerseite den Nachweis für die Ursächlichkeit des Handelns der Mitarbeiter der Beklagten für den ihr hierdurch vermeintlich entstandenen Schaden auch erbracht hat (BGH, VersR 1968, Seite 176; BGH, VersR 1969, Seite 58; BGH, VersR 1972, Seiten 1074 f.; BGH, VersR 1973, Seite 83; BGH, VersR 1976, Seite 927; BGH, VersR 1988, Seite 641; BGH, NJW 1999, Seiten 2593 f.; BGH, Urteil vom 21.09.2010, Az.: VI ZR 265/09, u.a. in: SVR 2010, Seiten 466 f.).

78
Gegenstand des Beweises, den die Klägerseite hier im Prozess dementsprechend zu führen gehabt hatte, sind somit diejenigen bestrittenen Tatsachen, aus denen die von ihr begehrte Rechtsfolge abzuleiten wäre. Hierzu gehören das Verhalten – Tun oder Unterlassen – der Mitarbeiter der Beklagten als Monteure der Recamiere, aus dem die Klägerin ihren Anspruch herleitet und ferner, dass die Klägerin von diesem Verhalten auch tatsächlich betroffen wurde. Diese Voraussetzungen des Anspruchs machen den konkreten Haftungsgrund aus. Weiter gehören zu den anspruchsbegründenden Tatsachen die für die Klägerseite etwaig eingetretenen nachteiligen Folgen. Das ist hier der behauptete Schaden (BGH, NJW 1983, Seiten 998 f.).

79
Die ersteren, dem Haftungsgrund zuzurechnenden Umstände sind aber immer nach § 286 ZPO zu beweisen (BGH, NJW 1952, Seite 301 = BGHZ Band 4, Seiten 192 ff.; BGH, NJW 1972, Seite 1126 = BGHZ Band 58, Seiten 48 ff.; BGH, NJW 1983, Seiten 998 ff.). Die Vorschrift des § 287 ZPO erleichtert nämlich nur dann den Beweis über die Entstehung und Höhe eines Schadens, wenn der konkrete Haftungsgrund (haftungsbegründende Kausalität) tatsächlich zuvor schon erwiesen worden ist; letzterer ist somit nach § 286 ZPO stets voll zu beweisen (BVerfG, Beschluss vom 18.01.2001, Az.: 1 BvR 1273/96, u.a. in: NJW 2001, Seiten 1639 f.; BVerfG, Beschluss vom 25.07.1979, Az.: 2 BvR 878/74, u.a. in: NJW 1979, Seiten 1925 f.; BVerfG, Beschluss vom 08.11.1978, Az.: 1 BvR 158/78, u.a. in: NJW 1979, Seiten 413 f.; BGH, Urteil vom 08.07.2008, Az.: VI ZR 274/07, u.a. in: NJW 2008, Seiten 2845 f. BGH, Urteil vom 28.01.2003, Az.: VI ZR 139/02, u.a. in: NJW 2003, Seiten 1116 ff.; BGH, NJW 1995, Seiten 49 ff.; BGH, NJW 1983, Seiten 998 f.; BGH, MDR 1993, Seite 175; BGH, NJW 1991, Seiten 1052 ff.; BGH, Urteil vom 24.06.1987, Az.: I ZR 127/85, u.a. in: NJW 1988, Seiten 640 ff.; BGH, Urteil vom 24.02.1987, Az.: VI ZR 111/86, u.a. in: NJW-RR 1987, Seiten 1019 ff.; BGH, Urteil vom 21.10.1986, Az.: VI ZR 15/85, u.a. in: NJW-RR 1987, Seiten 339 f.; BGH, Urteil vom 16.06.1983, Az.: VII ZR 370/82, u.a. in: NJW 1983, Seiten 2499 ff. BGH, VersR 1968, Seiten 850 f.; BGH, NJW 1952, Seite 301; OLG Brandenburg, Urteil vom 25.09.2008, Az.: 12 U 17/08, u.a. in: NJW-Spezial 2008, Seite 682 = BeckRS 2008, Nr.: 20922 = „juris“; OLG Brandenburg, OLG-NL 2005, Seiten 30 ff. = OLG-Report 2005, Seiten 64 ff.; OLG Brandenburg, VRS Band 107, Seiten 85 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 04.06.2015, Az.: 34 C 60/14, u.a. in: „juris“ = BeckRS 2015, Nr.: 10376; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 30.10.2014, Az.: 31 C 106/13, u.a. in: NZS 2014, Seiten 944 ff. = PflR 2014, Seiten 814 ff. = Sozialrecht aktuell 2015, Seiten 30 ff. = BtPrax 2015, Seite 36 = RdLH 2015, Seiten 45 ff. = FamRZ 2015, Seite 1148; AG Hagen, NZV 2013, Seite 397; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 18.07.2014, Az.: 31 C 147/12, u.a. in: FD-StrVR 2014, Nr.: 360544 = ADAJUR Dok.Nr. 106175 = BeckRS 2014, Nr.: 14487 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.08.2010, Az.: 34 C 28/08, u.a. in: NZV 2011,Seite 91 = FD-StrVR 2010, Nr.: 308852 = ADAJUR Dok. Nr. 89643 = „juris“ = BeckRS 2010, Nr.: 20776).

80
Die Klägerin traf hier insofern also sowohl die Beweislast als auch die Darlegungslast für die rechtsbegründenden Tatsachen und die Beklagte lediglich die Darlegungs- und Beweislast für die rechtshindernden, rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Tatsachen (BGH, NJW 1995, Seiten 49 ff.; BGH, Urteil vom 24.06.1987, Az.: I ZR 127/85, u.a. in: NJW 1988, Seiten 640 ff.; BGH, NJW 1980, Seite 1680). Im Zivilrecht ist als Beweislastprinzip nämlich der allgemeine Grundsatz anerkannt, dass jede Partei, die den Eintritt einer Rechtsfolge geltend macht, auch die Voraussetzungen des ihr günstigen Rechtssatzes zu beweisen hat (BGH, Urteil vom 14.01.1991, Az.: II ZR 190/89, u.a. in: NJW 1991, Seiten 1052 ff. BGH, Urteil vom 13.07.1983, Az.: VIII ZR 107/82, u.a. in: NJW 1983, Seite 2944).

81
Nach diesen allgemeinen Regeln des Beweisrechts hatte dementsprechend hier der im Prozess als Klägerin auftretende Geschädigte die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, die als Schuldnerin in Anspruch genommenen Beklagte hingegen nur diejenigen Umstände, die dem vermeintlichen Ersatzanspruch der Klägerin entgegenstehen (BGH, BGHZ Band 101, Seite 179; BGH, BGHZ Band 87, Seiten 399 f.).

82
Danach hat das erkennende Gericht hier aber unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr erachtet. Dieses Beweismaß ist jedoch nicht bereits dann erreicht, wenn die zu beweisende Tatsache hinreichend plausibel oder gar überwiegend wahrscheinlich ist. Vielmehr muss das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit der zu beweisenden Tatsache gewinnen. Das Gericht darf und muss sich nach § 286 ZPO in tatsächlich zweifelhaften Fällen nur mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, BGHZ Band 53, Seiten 245 ff.; BGH, BGHZ Band 61, Seiten 165 ff.; BGH, VersR 1989, Seiten 758 f.; BGH, NJW 1993, Seite 935; BGH, NJW-RR 1994, Seite 567; BGH, VersR 2003, Seiten 474 f.; BGH, Urteil vom 08.07.2008, Az.: VI ZR 274/07, u. a. in: NJW 2008, Seiten 2845 f.; OLG Brandenburg, OLG-NL 2005, Seiten 30 ff. = OLG-Report 2005, Seiten 64 ff.; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, Seiten 326 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 04.06.2015, Az.: 34 C 60/14, u.a. in: „juris“ = BeckRS 2015, Nr.: 10376; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 30.10.2014, Az.: 31 C 106/13, u.a. in: NZS 2014, Seiten 944 ff. = PflR 2014, Seiten 814 ff. = Sozialrecht aktuell 2015, Seiten 30 ff. = BtPrax 2015, Seite 36 = RdLH 2015, Seiten 45 ff. = FamRZ 2015, Seite 1148; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 18.07.2014, Az.: 31 C 147/12, u.a. in: FD-StrVR 2014, Nr.: 360544 = ADAJUR Dok.Nr. 106175 = BeckRS 2014, Nr.: 14487 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.08.2010, Az.: 34 C 28/08, u.a. in: NZV 2011,Seite 91 = FD-StrVR 2010, Nr.: 308852 = ADAJUR Dok. Nr. 89643 = „juris“ = BeckRS 2010, Nr.: 20776).

83
Beweis für die Behauptung der Beklagten, dass der Schaden am Korkparkettfußboden der Klägerin nicht durch ihre Mitarbeiter verursacht wurde, erbringt andererseits aber auch nicht das eingereichte und von der Klägerin unstreitig unterzeichnete Satz unter dem Vertrag – Anlage B01 (Blatt 25 der Akte) –, in dem von der Beklagten vorformuliert wurde, dass „keinerlei Beschädigungen am Kundeneigentum verursacht bzw. hinterlassen“ wurde.

84
Urkundsbeweislich besitzt die Unterschrift der Klägerin zwar formelle Beweiskraft. Sie erbringt gemäß §§ 416, 440 Abs. 2 ZPO vollen Beweis für die Abgabe der insofern über der Unterschrift enthaltenen allgemeinen Vertragsklausel/Erklärungen. Ob die darin enthaltene Erklärung auch inhaltlich richtig ist, was zwischen den Parteien tatsächlich streitig ist, richtet sich aber nicht nach § 416 ZPO. Insofern kann hierfür nichts anderes als für die materielle Beweiskraft einer Empfangsbestätigung als Übernahmequittung des Frachtführers gelten. Diese hängt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ebenso wie die materielle Beweiskraft einer Quittung im Sinne von § 368 BGB aber stets von den Umständen des Einzelfalls ab, unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung und ist nicht nur dem Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO), sondern schon dem Gegenbeweis, durch den die Überzeugung des Gerichts von ihrer inhaltlichen Richtigkeit erschüttert wird, zugänglich (BGH, Urteil vom 22.05.2014, Az.: I ZR 109/13, u.a. in: MDR 2014, Seiten 1455 f.; BGH, Urteil vom 14.04.1978, Az.: V ZR 10/77, u.a. in: MDR 1978, Seiten 914 f.; AG Hannover, Urteil vom 25.11.2019, Az.: 410 C 7473/19, u.a. in: RdTW 2020, Seiten 60 ff.).

85
Nach diesem Rechtsmaßstab ist der allgemein vorgedruckte Vermerk am Ende des Vertrages (Blatt 26 der Akte) objektiv dahin zu würdigen, dass ein Schaden an dem Parkett dessen ungeachtet durch die Mitarbeiter der Beklagten doch verursacht worden sein kann; die Klägerin nach den obigen Ausführungen zumindest den Gegenbeweis führen kann, dass zum Zeitpunkt ihre Unterschriftsleistung die Recamiere über dem beschädigten Teil des Korkparkettfußbodens stand und sie somit zunächst diesen Schaden tatsächlich noch nicht bemerkte, zumal die von der Klägerin nunmehr gerügten Kratzer auch unstreitig nur durch einen auf dem Boden aufgestellten 300-Watt-Baustrahler zu erkennen sind bzw. wenn man barfuß darüber geht.

86
Für den Bereich der Urkunden über Rechtsgeschäfte ist insofern aber anerkannt, dass die Partei, die sich zur Deutung des Inhalts des Beurkundeten aus der Sicht des Erklärungsempfängers auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände beruft, die Beweislast für deren Vorliegen trifft (BGH, Urteil vom 05.02.1999, Az.: V ZR 353/97, u.a. in: NJW 1999, Seiten 1702 ff.; AG Hannover, Urteil vom 25.11.2019, Az.: 410 C 7473/19, u.a. in: RdTW 2020, Seiten 60 ff.), mithin hier die Klägerin. Dies geht auf den Erfahrungssatz zurück, dass vertragliche Urkunden wohl überlegt aufgesetzt werden, was die tatsächliche Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit begründet (BGH, Urteil vom 05.07.2002, Az.: V ZR 143/01, u.a. in: NJW 2002, Seiten 3164 f.; AG Hannover, Urteil vom 25.11.2019, Az.: 410 C 7473/19, u.a. in: RdTW 2020, Seiten 60 ff.).

87
Angewandt auf die im vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Beweissituation einer streitigen Schadensverursachung ist der Klägerseite aber nach Überzeugung des erkennenden Gerichts dieser Beweis hier hinsichtlich des streitbefangenen Korkparkettfußbodenbelags dem Grunde nach zwar gelungen, nicht aber hinsichtlich der Höhe des Schadens.

88
Der Zeuge G… hat insoweit nämlich ausgesagt, dass die von ihm dem Gericht überreichten vier Plastikabdeckungen – d.h. die Nägel mit den Plastikköpfen (Tüte Blatt 71 der Akte) – erst durch die Mitarbeiter der Beklagten unten an den Füßen der Recamiere befestigt wurden, als die Mitarbeiter der Beklagten bei der Klägerin in deren Wohnung waren. Diese Plastikabdeckungen mit den Nägeln seien also nicht bereits bei der Lieferung so unten an den Füßen befestigt gewesen, sondern seien erst im Nachhinein beim Aufstellen der Recamiere so durch die Mitarbeiter der Beklagten befestigt worden; ebenso wie die Seitenteile bei der Recamiere, welche auch erst noch hätten montiert werden müssen. Bei diesen vier „Nägelköpfen“ sei aber zu sehen, dass bei nur drei dort noch die Plastikabdeckung vorhanden sei und bei einem nicht mehr. Bei dieser einen Plastikabdeckung sei vielmehr das Metall (der Nagel) zu sehen gewesen. Diese eine Plastikabdeckung sei auch unter einem Fuß der Recamiere durch die Mitarbeiter der Beklagten befestigt worden und habe dann auf dem Korkparkettfußboden gestanden, so dass durch dieses Metall der Korkparkettfußbodenbelag beschädigt worden sei.

89
Zudem bekundete der Zeuge G…, dass er dann sogar alle vier Plastikabdeckungen von den Füßen der Recamiere abgemacht habe und diese durch Filz-Gleiter ersetzt hätte. Dies habe er aber erst machen können, nachdem die Klägerin festgestellt habe, dass der Fußboden zerkratzt war durch den Nagel der einen Plastikabdeckung. Nachdem die Klägerin ihm nämlich gezeigt habe, dass der Fußboden zerkratz war, habe er sich die Recamiere angeschaut und nachgeschaut, woran es lag, dass der Fußboden kaputt gemacht wurde. Dabei habe er – der Zeuge – dann diesen einen Nagel auch gesehen.

90
Insoweit ist das erkennende Gericht hier aber davon überzeugt, dass die Mitarbeiter der Beklagten auch die eine Plastikabdeckung der Füße der Recamiere mit dem herausragenden Nagel erst in der Wohnung der Klägerin an die Recamiere angebracht hatten und hierdurch der Korkparkettfußbodenbelag der Klägerin zumindest in einem gewissen Maße beschädigt wurde.

91
Das Vertretenmüssen der Pflichtverletzung wird im Übrigen zulasten der Beklagten hier vermutet. Ein Verschulden ihrer Mitarbeiter ist ihr nach § 428 HGB und § 278 BGB zuzurechnen. Entlastungsvortrag nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB hat die Beklagtenseite nicht gehalten. Als Rechtsfolge schuldet die Beklagte somit hier der Klägerin gemäß § 249 Abs. 1 BGB auch den Ersatz des durch diesen herausragenden Nagel der Plastikabdeckung verursachten Schadens am Korkparkettfußbodenbelag (AG Hannover, Urteil vom 25.11.2019, Az.: 410 C 7473/19, u.a. in: RdTW 2020, Seiten 60 ff.).

92
Zwar hat die Klägerin hier eine schriftliche Mahnung mit Fristsetzung wegen der Reparatur dieses Korkparkett-Fußbodenbelags der Beklagten unstreitig nicht zukommen lassen, jedoch wurde der Geschäftsführer der Beklagten unstreitig mündlich auf diesen Schaden aufmerksam gemacht und hat die Beklagtenseite sich dieses Schadensbild dann auch unstreitig mit einem 300-Watt-Baustrahler angeschaut, so dass die Beklagte unstreitig durch die Klägerin auf dieses Schadensbild bereits vorprozessual hingewiesen wurde.

93
Die Klägerin konnte zudem grundsätzlich von der Beklagten – ungeachtet einer Mahnung – den Ersatz des ihr insofern entstandenen Schadens in Höhe der erforderlichen Kosten für die Reparatur des Korkparkett-Fußbodenbelags verlangen (§ 281 Abs. 1 und § 280 Abs. 1 BGB; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 14.06.2019, Az.: 31 C 249/17, u.a. in: NJOZ 2020, Seiten 780 ff. = Mietrecht kompakt 2019, Seite 151 = BeckRS 2019, Nr. 11509 = „juris“).

94
Schäden an der Sachsubstanz der Wohnung der Klägerin, die durch eine Verletzung von Nebenpflichten der Beklagten entstanden sind, sind nämlich gemäß § 280 Abs. 1 und § 241 Abs. 2 BGB als Schadensersatz neben der Leistung nach Wahl der geschädigten Klägerin durch Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder durch Geldzahlung (§ 249 Abs. 2 BGB) von dem Schädiger zu ersetzen, ohne dass es einer vorherigen Fristsetzung der Klägerin bedurfte (BGH, Urteil vom 11.04.2019, Az.: IX ZR 79/18, u.a. in: ZIP 2019, Seiten 1024 ff.; BGH, Urteil vom 27.06.2018, Az.: XII ZR 79/17, u.a. in: NJW-RR 2018, Seiten 1103 ff.; BGH, Urteil vom 28.02.2018, Az.: VIII ZR 157/17, u.a. in: NJW 2018, Seiten 1746 ff.; BGH, Urteil vom 12.05.2004, Az.: XII ZR 223/01, u.a. in: NZM 2004, Seiten 583 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2013, Az.: I-10 U 72/12, u.a. in: ZMR 2013, Seiten 629 f.; KG Berlin, Urteil vom 28.12.2006, Az.: 12 U 80/06, u.a. in: NJW-RR 2007, Seiten 1602 f.; LG Schweinfurt, Urteil vom 30.06.2017, Az.: 22 S 2/17, u.a. in: BeckRS 2017, Nr. 142734; LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 29.09.2016, Az.: 5 S 177/15, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 114145 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 14.06.2019, Az.: 31 C 249/17, u.a. in: NJOZ 2020, Seiten 780 ff. = Mietrecht kompakt 2019, Seite 151 = BeckRS 2019, Nr. 11509 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 24.02.2017, Az.: 31 C 179/14, u.a. in: NJOZ 2018, Seiten 372 ff. = IMR 2017, 191 = „juris“ = BeckRS 2017, Nr. 102388 = IBRRS 2017, 0847).

95
Für die Abgrenzung zwischen dem Schadensersatzanspruch statt der Leistung nach § 281 Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGB und dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung nach § 280 Abs. 1 BGB kommt es nämlich darauf an, ob die Verletzung einer zur Anwendbarkeit der §§ 281 Abs. 1 und 280 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 3 BGB führenden Leistungspflicht oder die Verletzung einer in § 241 Abs. 2 BGB geregelten vertraglichen Nebenpflicht, bei der sich die Anspruchsvoraussetzungen allein nach § 280 Abs. 1 BGB bestimmen, in Rede steht (BGH, Urteil vom 11.04.2019, Az.: IX ZR 79/18, u.a. in: ZIP 2019, Seiten 1024 ff.; BGH, Urteil vom 27.06.2018, Az.: XII ZR 79/17, u.a. in: NJW-RR 2018, Seiten 1103 ff.; BGH, Urteil vom 28.02.2018, Az.: VIII ZR 157/17, u.a. in: NJW 2018, Seiten 1746 ff.; BGH, Urteil vom 12.05.2004, Az.: XII ZR 223/01, u.a. in: NZM 2004, Seiten 583 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2013, Az.: I-10 U 72/12, u.a. in: ZMR 2013, Seiten 629 f.; KG Berlin, Urteil vom 28.12.2006, Az.: 12 U 80/06, u.a. in: NJW-RR 2007, Seiten 1602 f.; LG Schweinfurt, Urteil vom 30.06.2017, Az.: 22 S 2/17, u.a. in: BeckRS 2017, Nr. 142734; LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 29.09.2016, Az.: 5 S 177/15, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 114145 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 14.06.2019, Az.: 31 C 249/17, u.a. in: NJOZ 2020, Seiten 780 ff. = Mietrecht kompakt 2019, Seite 151 = BeckRS 2019, Nr. 11509 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 24.02.2017, Az.: 31 C 179/14, u.a. in: NJOZ 2018, Seiten 372 ff. = IMR 2017, 191 = „juris“ = BeckRS 2017, Nr. 102388 = IBRRS 2017, 0847).

96
Nach der Konzeption des Gesetzgebers der Schuldrechtsreform zielen die im Bürgerlichen Gesetzbuch jeweils geregelten Leistungspflichten (§ 241 Abs. 1 Satz 1 BGB) zumeist aber auf eine Veränderung der Güterlage des Gläubigers ab, während die in § 241 Abs. 2 BGB angesprochenen Schutzpflichten nur die gegenwärtige Güterlage jedes an dem Schuldverhältnis Beteiligten vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen bewahren sollen und wirksame Schuldverträge regelmäßig als Nebenpflichten begleiten, ohne selbst leistungsbezogen zu sein. Bei ihrer Verletzung geht es deshalb um Schäden, die nach dem vor der Schuldrechtsreform geltenden Recht unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zu ersetzen waren, weil sie außerhalb des eigentlichen Leistungsprogramms (hier § 535 BGB) und dem damit verfolgten Erfüllungsinteresse an anderen, in ihrer Integrität aber nicht zum unmittelbaren Leistungsgegenstand gehörenden Rechtsgütern eintreten (BGH, Urteil vom 11.04.2019, Az.: IX ZR 79/18, u.a. in: ZIP 2019, Seiten 1024 ff.; BGH, Urteil vom 27.06.2018, Az.: XII ZR 79/17, u.a. in: NJW-RR 2018, Seiten 1103 ff.; BGH, Urteil vom 28.02.2018, Az.: VIII ZR 157/17, u.a. in: NJW 2018, Seiten 1746 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 14.06.2019, Az.: 31 C 249/17, u.a. in: NJOZ 2020, Seiten 780 ff. = Mietrecht kompakt 2019, Seite 151 = BeckRS 2019, Nr. 11509 = „juris“).

97
Im Falle des hiesigen Vertragsverhältnisses der Parteien beruhen diese Schäden auf einer Überschreitung der vertragsgemäßen Vereinbarung und sind damit außerhalb des vertraglich vereinbarten Leistungsprogramms durch die Mitarbeiter der Beklagten verursacht worden (BGH, Urteil vom 11.04.2019, Az.: IX ZR 79/18, u.a. in: ZIP 2019, Seiten 1024 ff.; BGH, Urteil vom 27.06.2018, Az.: XII ZR 79/17, u.a. in: NJW-RR 2018, Seiten 1103 ff.; BGH, Urteil vom 28.02.2018, Az.: VIII ZR 157/17, u.a. in: NJW 2018, Seiten 1746 ff.; BGH, Urteil vom 12.05.2004, Az.: XII ZR 223/01, u.a. in: NZM 2004, Seiten 583 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2013, Az.: I-10 U 72/12, u.a. in: ZMR 2013, Seiten 629 f.; LG Schweinfurt, Urteil vom 30.06.2017, Az.: 22 S 2/17, u.a. in: BeckRS 2017, Nr. 142734; LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 29.09.2016, Az.: 5 S 177/15, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 114145 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 14.06.2019, Az.: 31 C 249/17, u.a. in: NJOZ 2020, Seiten 780 ff. = Mietrecht kompakt 2019, Seite 151 = BeckRS 2019, Nr. 11509 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 24.02.2017, Az.: 31 C 179/14, u.a. in: NJOZ 2018, Seiten 372 ff. = IMR 2017, 191 = „juris“ = BeckRS 2017, Nr. 102388 = IBRRS 2017, 0847).

98
Dagegen bildet der bei Nicht- oder Schlechterfüllung einer Leistungspflicht geschuldete Schadensersatz statt der Leistung – wie hier z.B. bei dem Kleiderschrank „Utha“ – das Surrogat der geschuldeten Leistung, wobei die Ersatzfähigkeit dieses Schadens an die Voraussetzung geknüpft wird, dass der Schuldner vor Geltendmachung eines gegen ihn gerichteten, den Leistungsanspruch ersetzenden Schadensersatzanspruchs grundsätzlich eine weitere Gelegenheit zur Erfüllung erhalten muss (vgl. BT-Drucks. 14/6040, Seiten 134 f., 138, 225; BGH, Urteil vom 11.04.2019, Az.: IX ZR 79/18, u.a. in: ZIP 2019, Seiten 1024 ff.; BGH, Urteil vom 27.06.2018, Az.: XII ZR 79/17, u.a. in: NJW-RR 2018, Seiten 1103 ff.; BGH, Urteil vom 28.02.2018, Az.: VIII ZR 157/17, u.a. in: NJW 2018, Seiten 1746 ff.; BGH, Urteil vom 12.05.2004, Az.: XII ZR 223/01, u.a. in: NZM 2004, Seiten 583 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2013, Az.: I-10 U 72/12, u.a. in: ZMR 2013, Seiten 629 f.; LG Schweinfurt, Urteil vom 30.06.2017, Az.: 22 S 2/17, u.a. in: BeckRS 2017, Nr. 142734; LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 29.09.2016, Az.: 5 S 177/15, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 114145 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 14.06.2019, Az.: 31 C 249/17, u.a. in: NJOZ 2020, Seiten 780 ff. = Mietrecht kompakt 2019, Seite 151 = BeckRS 2019, Nr. 11509 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 24.02.2017, Az.: 31 C 179/14, u.a. in: NJOZ 2018, Seiten 372 ff. = IMR 2017, 191 = „juris“ = BeckRS 2017, Nr. 102388 = IBRRS 2017, 0847).

99
Bei der Verpflichtung der Beklagten, das Eigentum an dem Korkparkettfußbodenbelag der Klägerin nicht zu beschädigen, handelt es sich aber um eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB, deren Verletzung allein nach den in § 280 Abs. 1 BGB geregelten Voraussetzungen eine Schadensersatzpflicht begründet.

100
Die auf den Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB uneingeschränkt anwendbare Bestimmung des § 249 BGB räumt der geschädigten Klägerin aber die Wahlmöglichkeit ein zwischen der in Absatz 1 vorgesehenen Naturalrestitution und dem in Absatz 2 Satz 1 geregelten Zahlungsanspruch auf den zur (Wieder-)Herstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag. Die Klägerin kann deshalb nach ihrer Wahl Naturalrestitution oder direkt Geldersatz gemäß § 249 BGB von der Beklagten hinsichtlich des Korkparkettfußbodenbelages verlangen (BGH, Urteil vom 11.04.2019, Az.: IX ZR 79/18, u.a. in: ZIP 2019, Seiten 1024 ff.; BGH, Urteil vom 27.06.2018, Az.: XII ZR 79/17, u.a. in: NJW-RR 2018, Seiten 1103 ff.; BGH, Urteil vom 28.02.2018, Az.: VIII ZR 157/17, u.a. in: NJW 2018, Seiten 1746 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2013, Az.: I-10 U 72/12, u.a. in: ZMR 2013, Seiten 629 f.; LG Schweinfurt, Urteil vom 30.06.2017, Az.: 22 S 2/17, u.a. in: BeckRS 2017, Nr. 142734; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 14.06.2019, Az.: 31 C 249/17, u.a. in: NJOZ 2020, Seiten 780 ff. = Mietrecht kompakt 2019, Seite 151 = BeckRS 2019, Nr. 11509 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 24.02.2017, Az.: 31 C 179/14, u.a. in: NJOZ 2018, Seiten 372 ff. = IMR 2017, 191 = „juris“ = BeckRS 2017, Nr. 102388 = IBRRS 2017, 0847).

101
Durch diese Ersetzungsbefugnis werden nicht nur Abwicklungsstreitigkeiten darüber vermieden, ob eine Schadensbeseitigung der Schädigerin gelungen ist und von der Geschädigten als tauglich akzeptiert werden muss. Die Ersetzungsbefugnis sichert der geschädigten Klägerin gerade auch das ihr zustehende Recht, sich bei Ausführung der Schadensbeseitigung ausschließlich an ihren eigenen Wiederherstellungsinteressen zu orientieren und sich nicht auf ein gegenläufiges Interesse der Beklagten etwa an einer möglichst kostengünstigen und deshalb in ihrer Tauglichkeit nicht ohne Weiteres zweifelsfreien Wiederherstellung einlassen zu müssen. Dementsprechend kann die geschädigte Klägerin ihre Ersetzungsbefugnis hinsichtlich des Korkparkettfußbodenbelags grundsätzlich auch ohne Angabe von Gründen ausüben, muss sich für die getroffene Wahl also nicht rechtfertigen und sich auch sonst zu ihrer Umsetzung nicht mit der Beklagten ins Benehmen setzen (BGH, Urteil vom 11.04.2019, Az.: IX ZR 79/18, u.a. in: ZIP 2019, Seiten 1024 ff.; BGH, Urteil vom 27.06.2018, Az.: XII ZR 79/17, u.a. in: NJW-RR 2018, Seiten 1103 ff.; BGH, Urteil vom 28.02.2018, Az.: VIII ZR 157/17, u.a. in: NJW 2018, Seiten 1746 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2013, Az.: I-10 U 72/12, u.a. in: ZMR 2013, Seiten 629 f.; LG Schweinfurt, Urteil vom 30.06.2017, Az.: 22 S 2/17, u.a. in: BeckRS 2017, Nr. 142734; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 14.06.2019, Az.: 31 C 249/17, u.a. in: NJOZ 2020, Seiten 780 ff. = Mietrecht kompakt 2019, Seite 151 = BeckRS 2019, Nr. 11509 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 24.02.2017, Az.: 31 C 179/14, u.a. in: NJOZ 2018, Seiten 372 ff. = IMR 2017, 191 = „juris“ = BeckRS 2017, Nr. 102388 = IBRRS 2017, 0847).

102
Nach dieser Rechtsprechung – der sich das erkennende Gericht seit 2017 angeschlossen hat – hat die Beklagtenseite im vorliegenden Fall somit zu Unrecht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen einer etwaig fehlenden Fristsetzung zur Nacherfüllung hinsichtlich des Korkparkettfußbodenbelags abgelehnt. Die Klägerin behauptet zur Begründung ihres Ersatzanspruches nämlich eine Substanzverletzung ihres Eigentums, die von den Mitarbeitern der Beklagtenfirma durch Überschreitung der vertraglichen Vereinbarung verursacht worden ist. Die Klägerin macht damit geltend, die Mitarbeiter/Monteure der Beklagten hätten die ihnen aus dem Vertragsverhältnis der Parteien entstandene Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) verletzt, das Eigentum der Klägerin schonend und pfleglich zu behandeln. Diese Verletzung einer Nebenpflicht ist aber geeignet, einen Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 280 Abs. 1 BGB zu begründen, der einer erfolglosen Fristsetzung zur Nacherfüllung gerade nicht bedarf (BGH, Urteil vom 11.04.2019, Az.: IX ZR 79/18, u.a. in: ZIP 2019, Seiten 1024 ff.; BGH, Urteil vom 27.06.2018, Az.: XII ZR 79/17, u.a. in: NJW-RR 2018, Seiten 1103 ff.; BGH, Urteil vom 28.02.2018, Az.: VIII ZR 157/17, u.a. in: NJW 2018, Seiten 1746 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2013, Az.: I-10 U 72/12, u.a. in: ZMR 2013, Seiten 629 f.; LG Schweinfurt, Urteil vom 30.06.2017, Az.: 22 S 2/17, u.a. in: BeckRS 2017, Nr. 142734; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 14.06.2019, Az.: 31 C 249/17, u.a. in: NJOZ 2020, Seiten 780 ff. = Mietrecht kompakt 2019, Seite 151 = BeckRS 2019, Nr. 11509 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 24.02.2017, Az.: 31 C 179/14, u.a. in: NJOZ 2018, Seiten 372 ff. = IMR 2017, 191 = „juris“ = BeckRS 2017, Nr. 102388 = IBRRS 2017, 0847).

103
Zudem ergibt sich im vorliegenden Fall hinsichtlich des Korkparkettfußbodenbelags ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aber auch noch aus § 823 Abs. 1 BGB. Es ist insofern nämlich auch anerkannt, dass bei Beschädigung von Sachen, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbarer Leistungsgegenstand sind, vertragliche und deliktische Ersatzansprüche nebeneinander bestehen können. Insoweit gelten hier auch keine Besonderheiten (BGH, Urteil vom 11.04.2019, Az.: IX ZR 79/18, u.a. in: ZIP 2019, Seiten 1024 ff.; BGH, Urteil vom 27.06.2018, Az.: XII ZR 79/17, u.a. in: NJW-RR 2018, Seiten 1103 ff.; BGH, Urteil vom 28.02.2018, Az.: VIII ZR 157/17, u.a. in: NJW 2018, Seiten 1746 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2013, Az.: I-10 U 72/12, u.a. in: ZMR 2013, Seiten 629 f.; LG Schweinfurt, Urteil vom 30.06.2017, Az.: 22 S 2/17, u.a. in: BeckRS 2017, Nr. 142734; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 14.06.2019, Az.: 31 C 249/17, u.a. in: NJOZ 2020, Seiten 780 ff. = Mietrecht kompakt 2019, Seite 151 = BeckRS 2019, Nr. 11509 = „juris“).

104
Der Sachverständige D… W… führte in seinem Gutachten bezüglich des Korkparkettfußbodenbelags jedoch auch fachkundig aus, dass er nicht habe feststellen können, dass eine Beschädigung des Kork-Fußbodens die Nutzung dieses Kork-Fußbodens beinträchtigen würde. Gemäß den Richtlinien des BSR (Bundesverband der vereidigten Sachverständigen für Raum und Ausstattung e. V.) sei zudem bei der Betrachtungsweise zur gutachterlichen Beurteilung des Erscheinungsbildes von Fußbodenoberflächen festgelegt, dass bemängelte Unregelmäßigkeiten die aus einer Blickrichtung aufrecht stehend sichtbar sind, auch aus einer weiteren, veränderten Blickrichtung aufrecht stehend gleichermaßen erkennbar sein müssen. Diese Kriterien seien hier aber nicht erfüllt. Den einzigen, im Streiflicht sichtbaren Kratzer könne man aber nur als geringe optische Beeinträchtigung einordnen, die den Nutzen des Kork-Fußbodens jedoch nicht einschränke.

105
Im Übrigen führte der Sachverständige W… auch aus, dass die Gleiter der Recamiere für Korkparkett nicht geeignet seien. Diese Gleiter würden dem Typ H (Hart) entsprechen und seien für textile Bodenbeläge geeignet.

106
Eine Wertminderung nach Leitfaden zur Ermittlung von Zeitwerten und Wertminderungen von Bodenbelägen nach den Richtlinien des (BSR) ist nach Auffassung des Sachverständigen auf Grund des Alters des Kork-Fußbodens von 15 Jahren zwar nicht mehr möglich. Wenn er nur vom Zeitpunkt der Anschaffung des Korkparketts ausgehen würde, würde der Zeitwert zum Zeitpunkt der Beschädigung somit nach seiner Einschätzung 0,00 Euro betragen.

107
Das Gericht kann bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO aber dessen ungeachtet hier auch nur einen angemessenen Abzug „Neu für Alt“ vornehmen, der auch nach 15 Jahren auf 50 % zu schätzen ist. Bei einem Parkettfußboden kann man nämlich wohl von einer Mindestlebensdauer von rund 30 Jahren ausgehen (AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 21.08.2019, Az.: 25 C 247/17, u.a. in: ZMR 2019, Seiten 971 f.).

108
Zudem stellte der Sachverständige W… hier aber auch fest, dass eine Reparatur dieses Korkparkett-Fußbodenbelags nach dem heutigen Stand der Technik möglich sei, so dass ein Austausch des gesamten Kork-Fußbodens nicht Notwendig und auf Grund seines Alters auch unverhältnismäßig sei. Eine Reparatur könne insofern sehr einfach bei der nur im Streiflicht sichtbaren Kratzer/Verstrickungen durchgeführt werden. Die einfachste Methode sei, die betroffenen Stellen mit einem weißen Pad anzuschleifen und mit einem geeigneten Pflegemittel nach Trocknung mit weißen Pad zu polieren. Im Handel gebe es hierfür auch verschiedene Reparatursets. Wobei die Oberfläche des Lackierten Korkparketts mit elastischen Oberflächen gleich zu setzen sei. Um eventuell auftretende optische Beeinträchtigungen zu vermeiden sei im Übrigen ggf. eine komplette neue Versiegelung des gesamten Raumes möglich.

109
Wenn diese Reparatur von einem Fachbetrieb durchgeführt werde, sei aber lediglich eine Arbeitsstunde mit 35,00 Euro bis 40,00 Euro netto (mithin im Mittel 37,50 Euro) anzusetzen. Eine partielle Reparatur sei nämlich in einer Arbeitsstunde zu bewältigen. Nebenkosten – wie z.B. Fahrkosten – seien dabei jedoch noch nicht mit bedacht.

110
Unter Beachtung von § 287 ZPO schätzt das Gericht die Höhe des der Klägerin hier insofern entstandenen Schadens auf insgesamt 1 Arbeitsstunde á 37,50 Euro netto und 1 Fahrstunde á 37,50 Euro netto zuzüglich die Kosten für das Reparatur-Set in Höhe von 42,18 Euro netto (50,20 € brutto), mithin einen Gesamtschaden von 117,18 Euro netto (37,50 € + 37,50 € + 42,18 €).

111
Aus diesen Gründen ist der Klage hier auch nur in Höhe von 117,18 Euro bezüglich des beschädigten Korkparkettfußbodenbelages stattzugeben, im Übrigen aber insoweit abzuweisen.

112
Hinsichtlich des Kleiderschrankes „Utha“ hatte die Klägerin darüber hinaus die Beseitigung der dortigen Mängel bereits in der „Kundendienst Meldung“ vom 17.08.2017 (Blatt 26 der Akte) unstreitig schon am Tag des Aufbaus dieses Schrankes angezeigt. Zwar hat die Beklagte dann in einem hiernach erfolgten Reklamations-Termin einen Teil der Mängel beseitigt, jedoch unstreitig nicht alle Mängel.

113
Die Klägerin kann insofern bezüglich des Kleiderschrankes „Utha“ – da sie diesen mangelhaft durch die Beklagte aufgestellten Schrank behält und die noch offenen Mängel nicht mehr beseitigt werden – im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gegen die Beklagte als Unternehmer gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB den ihr entstandenen Schaden zwar nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen (BGH, Urteil vom 19.12.2019, Az.: VII ZR 6/19, u.a. in: NJW-RR 2020, Seiten 269 ff.; BGH, Urteil vom 21.11.2019, Az.: VII ZR 278/17, u.a. in: NJW-RR 2020, Seiten 404 f.; BGH, Urteil vom 07.02.2019, Az.: VII ZR 63/18, u.a. in: NJW 2019, Seiten 1867 ff.; BGH, Urteil vom 06.12.2018, Az.: VII ZR 71/15, u.a. in: NJW-RR 2019, Seiten 406 ff.; BGH, Urteil vom 22.02.2018, Az.: VII ZR 46/17, u.a. in: NJW 2018, Seiten 1463 ff.), jedoch kann sie als Bestellerin, die das Werk behält und die noch immer offenen Mängel nicht beseitigen lässt, den Schaden in der Weise bemessen, dass sie im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk (hier den Aufbau des Kleiderschrankes) geschaffenen, in ihrem Eigentum stehenden Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermittelt.

114
Zudem kann die Klägerin den Schaden in Anlehnung an § 634 Nr. 3, § 638 BGB auch in der Weise bemessen, dass ausgehend von der für das Werk vereinbarten Vergütung der Minderwert des Werks wegen des (nicht beseitigten) Mangels geschätzt wird. Maßstab ist danach die durch den Mangel des Werks erfolgte Störung des Äquivalenzverhältnisses(BGH, Urteil vom 19.12.2019, Az.: VII ZR 6/19, u.a. in: NJW-RR 2020, Seiten 269 ff.; BGH, Urteil vom 21.11.2019, Az.: VII ZR 278/17, u.a. in: NJW-RR 2020, Seiten 404 f.; BGH, Urteil vom 07.02.2019, Az.: VII ZR 63/18, u.a. in: NJW 2019, Seiten 1867 ff.; BGH, Urteil vom 06.12.2018, Az.: VII ZR 71/15, u.a. in: NJW-RR 2019, Seiten 406 ff.; BGH, Urteil vom 22.02.2018, Az.: VII ZR 46/17, u.a. in: NJW 2018, Seiten 1463 ff.).

115
Insofern hat der vereidigte Sachverständige Dipl.-Ing. oec. H… K… in seinem Gutachten aber bezüglich des Kleiderschrankes „Utha“ fachkundig ausgeführt, dass es sich bei dem begutachteten Kleiderschrank um ein industriell gefertigtes Serienprodukt handelt. Mit einem Verkaufspreis von 748,97 EUR in der genannten Ausführung (GA.S. 7) sei dieser Kleiderschrank in die Einstiegsqualitätsklasse einzugruppieren. Die kalkulierte Nutzungszeit betrage hier 7 Jahre. Der Kleiderschrank in den Maßen B/H/T ca. 315/225/61 cm verfüge über zwei Schwebetüren und eine links und rechts angeschlagene Drehtür (Foto 1). Aus diesen Perspektiven und Abständen seien von ihm hier aber keine Abweichungen zum Sollzustand festgestellt worden. Auch bei der Beurteilung von Details aus verschiedenen Perspektiven und einem Abstand von ca. 0,7 m hat der Sachverständige K… keine Abweichungen zum Sollzustand feststellen können.

116
Hinsichtlich der Fußbodenbeschaffenheit (Maßhaltigkeit) ermittelte er ein „Gefälle“ von 3 mm. Zudem hat er festgestellt, dass die Abweichung zum Lot am linken Passepartout hier ≥ 9 mm und am rechten Passepartout ≤ 6 mm beträgt; d.h., dass beide Passepartout zum Lot ≥ 6 – 9 mm nach rechts abweichen. Im Übrigen konnte er hier feststellen, dass die Rückwände des Kleiderschrankes durch sogenannte Rückwandverbinder mit den Seitenwänden und Schrankböden verbunden sind. Diese würden in die Bohrungen der Rückwände jeweils eingehängt und mit zwei Schrauben in die Seitenwände oder Schrankböden verschraubt.

117
Bezüglich der Schraubenprüfungen hat der Sachverständige insofern konkret unter Anführung der einzelnen Schrauben festgestellt, dass im Schrankkorpus einige Schrauben überdreht waren oder sogar fehlten.

118
In Beantwortung der Beweisfragen führte der Sachverständige zudem aus, dass ein Schwebetürenschrank zwar weitestgehend in der Waage und im Lot stehen müsse; die von ihm hier vorgenommenen Überprüfungen haben aber nur eine geringe, zu tolerierenden und in der Praxis übliche, Abweichung ergeben.

119
Die Rückwände des Kleiderschrankes seien hier im Übrigen durch zusätzliche Rückwandverbinder mit den Schrankseiten und Böden fixiert worden. Die Rückwandverbinder seien mir einer „Nase“ in die jeweilige Rückwand eingehangen und durch eine Holz- und eine Euro-Schraube mit der Schrankseite oder Einlegeboden des Kleider-Schrankes verschraubt. Die Rückwände würden dadurch zusätzlich fixiert und würden den Schrankkorpussen eine zusätzliche Stabilität verleihen.

120
Am Schwebetürenschrank der Klägerin stellte der Sachverständige des weiteren keine Fehler (Mängel) fest, die den Nutzen, den Gebrauch, die Funktion oder die Sicherheit einschränken würden.

121
Zudem führte der Sachverständige aus, dass die überdrehten und fehlenden Montageschrauben der Rückwandverbinder ausreichend durch die vorhandenen fachgerecht montierten Rückwandhalter kompensiert würden. Die Rückwände seien stabil in den Nuten verankert und würden auch durch die Rückwandverbinder mit den überdrehten und fehlenden Montageschrauben noch zusätzlich gehalten. Der Einbau von Rückwänden in Nuten und die Ausstattung mit Konstruktions- und Einlegeböden verschaffe dem Kleiderschrank somit hier eine ausreichende Stabilität.

122
Auch eine Beeinträchtigung des harmonischen Gesamteindrucks wurde durch den Sachverständigen hier nicht festgestellt, da sich die Schraubverbindungen alle im Schrankinneren, und damit im untergeordneten Bereich, befinden würden. Auch bei der Detailbetrachtung mit geöffneten Türen, aus ca. ≤ 0,7 m, seien die überdrehten und fehlenden Schrauben nicht augenfällig, so dass der Sachverständige die festgestellten fehlenden und überdrehten Schrauben nur als unwesentliche Fehler (Mängel) werten würde.

123
Zur Beurteilung der Wertminderung erfolgt die Minderwertberechnung durch den Sachverständigen dann nach der Zielbaummethode (Aurnhammer). Die bereits erfolgte Wertminderung durch Ingebrauchnahme wurde hierbei durch den Sachverständigen sogar vernachlässigt. Als Basis setzte der Sachverständige den geleisteten Kaufpreis von 748,97 EUR zur weiteren Berechnung an.

124
Den Geltungswert (d.h. den Nutzen, der über den reinen Gebrauchswert hinausgeht; dieser Wert werde von einigen Faktoren bestimmt, wie z.B. Kaufpreis, Marke, subjektiver Einschätzung des Besitzers, allgemeines Interesse am Produkt. Bei einem Schrank seien das z.B. Marken wie HÜLSTA, Musterring oder andere, deren Verkaufspreise um ein Vielfaches höher seien als bei einem No-Name-Produkt) stufte er im Übrige aufgrund seiner Erfahrungen und Kompetenz mit 1/3 des Gesamtwertes ein, da es sich hier um ein Produkt der Einstiegsqualitätsklasse handeln würde.

125
Der Gebrauchswert (d.h. die gesellschaftliche oder individuelle Nützlichkeit eines Gutes; bei einem Schrank sei das die Nützlichkeit des Möbels, da erfahrungsgemäß Schränke zur Aufbewahrung von Bekleidungen und sonstigen Utensilien dienen, wobei der Gebrauchswert eines Schrankes sich auch nach den individuellen Bedürfnissen des Käufers richte und denen weitestgehend angepasst werden könne; dies seien z.B. Maße (Höhe, Breite, Tiefe), Art und Anzahl der Türen (Dreh- oder Schiebetüren), Innenausstattung (Schubkästen, Einlegeböden, Kleiderstangen, Kleiderlifte u.a.), Materialien (massiv, teilmassiv, Nachbildung) und weitere Ausführungsmöglichkeiten) sei hingegen hier wesentlich höher zu werten und wurde von dem Sachverständigen mit 2/3 des Gesamtwertes eingestuft.

126
Der Grundsatz „Qualität hat ihren Preis“, bestimme nach den Ausführungen des Sachverständigen K… hier auch die Einstufung in Qualitätsklassen und den daraus abgeleiteten Geltungs- und Gebrauchswerten. Der Gebrauchswert eines Schrankes unterscheide sich nicht sehr stark bei einem Produkt der Einstiegsklasse und einem Produkt der obersten Qualitätsklasse. In beiden Schränken könne man Bekleidung und sonstige Utensilien aufbewahren. Elektrische Schiebetüren, Kleiderlifte, Türdämpfungssysteme und sonstige moderne Ausstattungen würden den Komfort erhöhen, aber im Wesentlichen könnten dadurch nicht mehr Bekleidungen oder Utensilien eingebracht werden.

127
Ein Schrank mit hochwertigen Lackoberflächen, edlen Furnieren oder Fronten in Leder, würden ebenfalls nicht den Gebrauchswert erhöhen, aber entscheidend den Geltungswert. Zusätzliche dimmbare Beleuchtungen, elektrische Funktionen, höchste Qualitäten in allen Details, seien im Übrigen Kriterien für den Verkaufspreis und die Einstufung in die höchste Qualitätsklasse und dem jeweiligen hohen Geltungswert.

128
Darüber hinaus führte der sachverständige aus, dass bei einer sach- und fachgerechten De- und Montage sich keine Beeinträchtigungen ergeben würden. Bei der Minderwertberechnung würden insofern auch keine weiteren Veränderungen berücksichtigt.

129
Eine Beeinträchtigung des Geltungswertes im weniger wichtigen Bereich (Schrankinnenkorpus) ist nach den Ausführungen des Sachverständigen K… aber hier nicht vorhanden, und wurde von ihm mit 0,00 % gewertet. Daraus errechnet sich auf 1/3 die Beeinträchtigung des Geltungswertes mit 0,00 %. Die Beeinträchtigung des Gebrauchswertes im weniger wichtigen Bereich (Schrankinnenkorpus), sei durch die zum Teil überdrehten und fehlenden Schrauben der Rückwandverbinder auch nur weniger stark beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung wurde von dem Sachverständigen mit 6,25 % gewertet. Der Gebrauchswert sei also faktisch nicht eingeschränkt, wobei eine Gesamtberücksichtigung erfolgt sei. Daraus errechnete der Sachverständige auf der Basis von 2/3 die Beeinträchtigung des Gebrauchswertes von 4,17 %.

130
Als Summe ergibt sich nach den Ausführungen des Sachverständigen hier somit ein Minderwert des Kleiderschrankes von 4,17 % bzw. 31,23 Euro. Auch sei eine zwingende Nachbesserung durch Ersatz der fehlenden Schrauben und fachgerechte Verschraubung der überdrehten Schrauben zur Zeit nicht erforderlich, so dass der Klägerin hier insofern gegenüber der Beklagten noch ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 31,23 Euro zur Seite steht. Im Übrigen ist die Klage insofern aber ebenso abzuweisen.

131
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten hier somit ein Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 148,47 Euro (117,18 € + 31,23 €) zu. Der darüber hinaus geltend gemachte Zahlungsanspruch ist jedoch aus o.g. Gründen abzuweisen.

132
Grundsätzlich kann gemäß § 256 ZPO auch eine durch einen Schaden Geschädigte auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses bzw. der Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten ihr gegenüber Klage erheben, jedoch nur dann, wenn die Klägerin auch ein rechtliches Interesse daran hat, dass dieses Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Weitere Schäden der Klägerin müssen insofern wenigstens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit noch immer zu erwarten sein (BGH, NJW 1952, Seite 539; BGH, ZZP 85 (1972), Seite 245 BGH, NJW 1993, Seiten 648 ff.). Das somit hier erforderliche besondere Feststellungsinteresse ist eine Prozessvoraussetzung und eine qualifizierte Form des sonst erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses. Dieses Feststellungsinteresse muss zudem bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen (Reichsgericht, RGZ Band 71, Seite 73; BGH, NJW 1955, Seite 1513; BGH, NJW 2006, Seiten 2780 ff.; BAG, NJW 2000, Seite 3226), da sonst die Klage ex nunc unzulässig wird. Nur wenn das Feststellungsinteresse zum Schluss der mündlichen Verhandlung fehlt, so würde dies grundsätzlich auch zur Klageabweisung in diesem Punkt durch Prozessurteil führen.

133
Bei Beschädigung einer Sache – wie hier dem Korkparkettfußbodenbelag – kann insofern aber grundsätzlich ein Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle Schäden (wie die fällig werdende Umsatzsteuer bei einer noch durchzuführenden Reparatur) bestehen. Das rechtliche Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ergab sich hier daraus, dass sich der anspruchsbegründende Sachverhalt zur Zeit der Klageerhebung noch (immer) in der Entwicklung befand. Bei Klageerhebung war erst ein Teil des Schadens entstanden. Die Entstehung weiteren Schadens – nämlich der Umsatzsteuer – war nach dem Vorbringen der Klägerseite hier immer noch zu erwarten. In einer derartigen Fallgestaltung ist die Feststellungsklage nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber zulässig. Die Klägerin war somit vorliegend auch immer (noch) nicht gehalten, ihren Feststellungsantrag zurückzunehmen (BGH, Beschluss vom 06.03.2012, Az.: VI ZR 167/11, u.a. in: r + s 2012, Seiten 461 f.; BGH, Urteil vom 08.07.2003, Az.: VI ZR 304/02, u.a. in: NJW 2003, Seiten 2827 f.; BGH, Urteil vom 28.09.1999, Az.: VI ZR 195/98, u.a. in: NJW 1999, Seiten 3774 f.; BGH, Urteil vom 21.02.1991, Az.: III ZR 204/89, u.a. in: VersR 1991, Seite 788), selbst wenn sich das Schadensereignis bereits am 17.08.2017 – mithin vor über drei Jahren – ereignet hat. Dieser Anspruch wäre nur dann zu verneinen, wenn auch aus der Sicht eines Geschädigten bei verständiger Beurteilung zum Zeitpunkts des Schlusses der mündlichen Verhandlung kein Grund mehr bestehen kann, mit diesen Spätfolgen immer noch zu rechnen (BGH, Urteil vom 15.07.1997, Az.: VI ZR 184/96, u.a. in: NJW 1998, Seiten 160 f.).

134
Dem entsprechend ist hier nunmehr auch durch das erkennende Gericht noch festzustellen gewesen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Umsatzsteuer als weitergehenden Schaden aufgrund des hier streitgegenständlichen Schadensereignisses vom 17.08.2017 ebenso noch zu ersetzen, soweit sie noch nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung ggf. entsteht.

135
Bei dem hier durch die Klägerin u.a. noch geltend gemachten Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagtenseite bezüglich der vorprozessualen/außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 201,71 Euro, die nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) nicht in voller Höhe auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet werden, handelte es sich um eine Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO, die bei der Streitwertberechnung unberücksichtigt zu bleiben hat (Steenbuck, MDR 2006, Seiten 423 ff.; Enders, JurBüro 2004, 57, 58; Heinrich, in: Musielak, § 4 ZPO, Rn. 8; Zöller-Herget, Zivilprozessordnung, § 4 ZPO, Rn. 13; Hansens, ZfSch 2007, Seiten 284 f.; BGH, FamRZ 2007, Seiten 808 f.; BGH, NJW 2006, Seiten 2560 f.; BGH, BB 2006, Seite 127; OLG Celle, AGS 2007, Seite 321 = RVGreport 2007, Seite 157; OLG Frankfurt/Main, RVGreport 2006, Seiten 156 f. ; OLG Oldenburg, NdsRpfl. 2006, Seite 132; OLG Celle, OLG-Report 2006, Seite 630; OLG Köln, RVG-Report 2005, Seite 76; LG Berlin, MDR 2005, Seite 1318; AG Hamburg, Urteil vom 18.09.2006, Az.: 644 C 188/06; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.).

136
Dies entspricht der ständigen herrschenden Rechtsprechung. Nach § 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG und § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG bleiben Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bei der Wertberechnung nämlich unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Wie bei Zinsen besteht auch bezüglich der Kosten das Wesen einer Nebenforderung darin, dass sie vom Bestehen einer Hauptforderung abhängig ist. Einem allgemeinen Grundsatz entsprechend sind die Kosten des laufenden Prozesses bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (§ 4 ZPO; BGH, BGHZ Band 128, Seiten 85 ff.).

137
Zu den Prozesskosten rechnen aber nicht nur die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelösten Kosten, sondern grundsätzlich auch diejenigen Kosten, die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen (BGH, NJW-RR 2006, Seite 501). Soweit derartige Kosten nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG – wie hier – festgesetzt werden können (BGH, NJW 2006, Seite 2560), können sie auf der Grundlage eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs Gegenstand einer unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses zulässigen Klage auf Erstattung dieser Kosten sein.

138
Anspruchsvoraussetzung des materiell-rechtlichen Kostenersatzbegehrens ist das Bestehen einer sachlich-rechtlichen Anspruchsgrundlage, nämlich dass der Schuldner wegen einer Vertragsverletzung, Verzugs oder sonstigen Rechtsverletzung für den adäquat verursachten Schaden einzustehen hat. Wird der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig, so dass es sich bei den zur Durchsetzung eines Anspruchs vorprozessual aufgewendeten und unter dem Gesichtspunkt des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend gemachten Geschäftsgebühren um Nebenforderungen im Sinne von § 4 ZPO handelt, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist. Die geltend gemachten Beträge wirken deshalb nicht werterhöhend, solange das Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptforderung besteht. Durch das Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes hat sich daran nichts geändert, da die einschlägigen Wertvorschriften inhaltlich unverändert geblieben sind.

139
Diese Berechnung gilt unabhängig davon, ob die Kosten der Hauptforderung hinzugerechnet werden oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind (BGH, NJW-RR 1995, Seiten 706 f.; BGH, NJW 1998, Seiten 2060 f.; BGH, FamRZ 2007, Seiten 808 f.). Dass es sich bei der Gebührenforderung um eine getrennt von der Hauptsache zu berechnende Forderung handelt, hat auf ihren Charakter als Nebenforderung im Sinne von § 4 ZPO somit keinen Einfluss, weil sie als Kosten von der eingeklagten Hauptsache und deren „Schicksal“ abhängig sind. Ein Anspruch auf Erstattung der anteiligen Geschäftsgebühr – ob aus § 249 BGB oder Verzug – ergibt sich somit nur dann, wenn die Klägerseite überhaupt in der Hauptsache obsiegt (BGH, FamRZ 2007, Seiten 808 f.; OLG Celle, Beschluss vom 06.02.2007, Az.: 14 W 76/06; Tomson, NJW 2007, Seiten 267 f.).

140
Rechtsanwaltskosten, die für die außergerichtliche Geltendmachung neben dem Hauptanspruch eingeklagt werden, sind dementsprechend als Nebenforderungen streitwertmäßig nicht zu berücksichtigen, selbst wenn sie betragsmäßig ausgerechnet und dem Hauptanspruch zugeschlagen werden (BGH, FamRZ 2007, Seiten 808 f.; OLG Frankfurt/Main, AGS 2006, Seite 251). Das Wesen dieser Nebenforderung besteht nämlich darin, dass sie von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig war (BGH, FamRZ 2007, Seiten 808 f.; BGH, BGHZ Band 26, Seite 174; BGH, NJW 1962, Seite 2252; BGH, WM 1981, Seite 1092; OLG Hamburg, JurBüro 1969, Seite 556; OLG Düsseldorf, JurBüro 1981, Seite 920; OLG Frankfurt/Main, JurBüro 1978, Seite 590; OLG Karlsruhe, JurBüro 1988, Seite 1723; LG Wuppertal, AnwBl. 1978, Seite 108; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.).

141
Für diese außergerichtliche Vertretung in einer zivilrechtlichen Angelegenheit steht dem Rechtsanwalt nach Nr. 2400 VV RVG in Verbindung mit §§ 13, 14 RVG eine Geschäftsgebühr in Höhe von 0,5 bis 2,5 des Gebührensatzes zu, wobei die Regelgebühr 1,3 beträgt (BGH, GRUR 2014, Seiten 206 ff. = MDR 2014, Seiten 184 f.; BGH, NJW-RR 2013, Seiten 1020 f.; BGH, NJW 2012, Seiten 2813 f.; BGH, NJW 2011, Seite 1603; BGH, NJW-RR 2007, Seiten 420 ff.; OLG München, DAR 2006, Seite 718; LG Potsdam, Urteil vom 05.07.2017, Az.: 7 S 146/16; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 01.06.2006, Az.: 31 C 333/05, u.a. in: DAR 2006, Seiten 597 ff. = beck-online, LSK 2007, Nr.: 170311 mit vielen weiteren Rechtsprechungshinweisen).

142
Gemäß Anlage 1 Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist die Gebühr nach Nr. 2400 ist die Gebühr aber nur zur Hälfte, höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die wegen desselben Gegenstandes angefallene Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen (BGH, Urteil vom 11.07.2007, Az.: VIII ZR 310/06, u.a. in: WuM 2007, Seiten 633 f.; BGH, NJW 2007, Seiten 2049 ff. = WuM 2007, Seiten 330 ff.; LG Potsdam, Urteil vom 05.07.2017, Az.: 7 S 146/16). Insofern handelt es sich hierbei um die hälftige Geschäftsgebühr für die vorgerichtlichen Beitreibungsbemühungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerseite und die Auslagenpauschale nach VV 7002 (20 % einer Gebühr).

143
Das angefallene Anwaltshonorar für die vorprozessuale Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist hier auch auf die in dem vorliegenden Rechtsstreit dann entstandene Verfahrensgebühr mit anzurechnen. Anzurechnen ist das Honorar für die vorprozessuale Tätigkeit nach dieser Regelung nämlich dann, wenn es „wegen desselben Gegenstandes“ angefallen ist. Auch ist die Geschäftsgebühr dann nicht zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr eines gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, wenn mit der Klage nicht mehr die ursprüngliche Hauptforderung sondern nur noch die Zinsen und außergerichtlichen Kosten verfolgt werden (AG Duisburg, JurBüro 2006, Seiten 420 ff.). Die vorprozessuale Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Kläger und die nunmehr anschließende Klage betreffen insofern aber hier „denselben“ Gegenstand in diesem Sinne (BGH, WuM 2007, Seiten 633 f. = Grundeigentum 2007, Seiten 1480 f.; BayVerwGH, JurBüro 2005, Seiten 642 f.; LG Potsdam, Urteil vom 05.07.2017, Az.: 7 S 146/16; LG Bonn, NJW 2006, Seiten 2640 ff.; LG Duisburg, RVGreport 2005, Seiten 308 f.; LG Mönchengladbach, NZM 2006, Seiten 174 f.; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.).

144
Anders könnte ggf. somit der Fall grundsätzlich nur dann liegen, wenn die bei einer vorprozessuale Tätigkeit anfallende Verfahrensgebühr nicht auf die Klage angerechnet wird, weil sie nicht „denselben Gegenstand“ im Sinne dieser Vorschrift betrifft (vgl. hierzu u.a. folgende Entscheidungen: LG Bonn, NJW 2006, Seiten 2640 ff.; LG Mönchengladbach, ZMR 2005, Seite 957 = NJW 2006, Seiten 705 f. = NZM 2006, Seiten 174 f. = MDR 2006, Seite 598; AG Lübeck, Urteil vom 27.09.2006, Az.: 31 C 2023/06; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.).

145
Die in Anlage 1, Teil 2, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG angeordnete Anrechnung der Geschäftsgebühr bewirkt aber nicht eine entsprechende Reduzierung dieser Gebühr. Ist somit nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, so vermindert sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung erfolgt die Anrechnung nämlich auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens, so dass sich die letztgenannte Gebühr, nicht dagegen die Geschäftsgebühr, im Umfang der Anrechnung reduziert (BGH, WuM 2007, Seiten 633 f. = Grundeigentum 2007, Seiten 1480 f.; BGH, NJW 2007, Seiten 2049 f. = WuM 2007, Seiten 329 f.; BGH, NJW 2007, Seiten 2050 f. = WuM 2007, Seiten 330 ff.; OVG Münster, NJW 2006, Seiten 1991 f.; LG Baden-Baden, JurBüro 2007, Seiten 205 f.; AG Nürtingen, JurBüro 2007, Seite 206; N. Schneider, NJW 2007, Seiten 2001 ff.). Die herrschende Rechtsprechung hat insofern folgende zutreffende Schlussfolgerungen gezogen:

146
Auch bei nachfolgender gerichtlicher Tätigkeit des zuvor außergerichtlich tätig gewesenen Prozessbevollmächtigten der Klägerseite besteht der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch der Klägerseite trotz der Gebührenanrechnung in Vorbemerkungen 3 Abs. 4 VV RVG in Höhe der vollen Geschäftsgebühr nebst Auslagen.

147
Wird der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht, ist somit die volle – und nicht nur die halbe – Geschäftsgebühr einzuklagen.

148
Wird diesem Anspruch stattgegeben und obsiegt die Klägerseite auch im Kostenpunkt, kann sie im Kostenfestsetzungsverfahren die für die gerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten angefallenen Gebühren und Auslagen erstattet verlangen (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO). An sich ist der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte auch vorgerichtlich tätig gewesen ist, im Kostenfestsetzungsverfahren zwar nicht zu berücksichtigen, so dass grundsätzlich die unverminderte Verfahrensgebühr festzusetzen ist (so: KG Berlin, AGS 2005, Seite 515 = RVGreport 2005, Seite 392; OLG Hamm, RVGreport 2005, Seite 433; OVG Nordrhein-Westfalen, RVGreport 2006, Seite 311).

149
Dies gilt ausnahmsweise dann aber nicht, wenn in demselben Rechtsstreit der auf materiellem Recht bestehende Anspruch auf Erstattung der vollen Geschäftsgebühr bereits im Urteil tituliert worden ist. In einem solchen Fall würde nämlich der Kläger hinsichtlich eines Teils des Vergütungsanspruchs (Anrechnungsbetrag der Geschäftsgebühr ggf. nebst anteiliger Postentgeltpauschale und Umsatzsteuer) im Kostenfestsetzungsverfahren tituliert erhalten, obwohl er seinem Rechtsanwalt insoweit einen Vergütungsanspruch wegen der Anrechnungsbestimmung in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG nicht schuldet. In diesem Ausnahmefall ist deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren lediglich die um den Anrechnungsbetrag verminderte Verfahrensgebühr geltend zu machen. Diese Anrechnung ist somit hier erst im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen (BGH, WuM 2007, Seiten 329 f. = AGS 2007, Seiten 283 f.; BGH, WuM 2007, Seiten 330 ff. = AGS 2007, Seiten 289 ff.; LG Baden-Baden, JurBüro 2007, Seiten 205 f.; AG Nürtingen, JurBüro 2007, Seite 206; Hansens, ZfSch 2007, Seiten 344 und RVGreport 2007, Seiten 121 ff.; Schneider, NJW 2007, Seiten 201 ff.; Mayer, RVG-Letter 2007, Seite 53).

150
Für die Frage der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts kommt es aber zunächst immer darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Falles aus der Sicht des Gläubigers darstellt (BGH, BGHZ Band 127, Seiten 348 ff.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom: 09.02.2006, Az.: 6 U 94/05, teilw. veröffentlicht in: ITRB 2006, Seite 198; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.). Ist die Verantwortlichkeit des Gegners derart klar, dass aus der Sicht des Gläubigers kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass dieser ohne weiteres seiner Verpflichtung nachkommen werde, ist es grundsätzlich schon nicht erforderlich, für die Abmahnung einen Rechtsanwalt hinzuziehen (BGH, NJW 2005, Seite 1112; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom: 09.02.2006, Az.: 6 U 94/05, teilw. veröffentlicht in: ITRB 2006, Seite 198).

151
In der Regel liegt die Annahme, der Schuldner werde ohne weiteres seiner Pflicht nachkommen, um so näher, je einfacher und rechtlich klarer der Sachverhalt gelagert ist, mit der Folge, dass die Heranziehung eines Rechtsanwalts in so einfach gelagerten Fällen in der Regel zu verneinen sein wird (BGH, WRP 2004, Seiten 903 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom: 09.02.2006, Az.: 6 U 94/05, teilw. veröffentlicht in: ITRB 2006, Seite 198; LG Potsdam, Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.).

152
Für den Erstattungsanspruch ist darüber hinaus maßgeblich, inwieweit sich die Tätigkeit der Rechtsanwälte auf die Geltendmachung und Durchsetzung tatsächlich bestehender Forderungen bezog; denn dem Schuldner sind die Kosten, die dadurch entstehen, dass der Gläubiger seine Rechtsanwälte mit der Durchsetzung eines unbegründeten Anspruchs beauftragt, ebenso nicht zuzurechnen (BGH, NJW 2005, Seite 1112; OLG Saarbrücken, OLG-Report 2004, Seite 530; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2007, Seiten 112 ff. = OLG-Report 2006, Seiten 992 f.; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.).

153
Von der Einholung eines Gutachtens des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer sieht das Gericht hier ab, da § 14 II Satz 1 RVG, der die Einholung eines solchen Gutachtens im Rechtsstreit anordnet, nur für den Honorarstreit zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten gilt (BGH, BGHZ Band 77, Seite 250 = NJW 1980, Seite 1962; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2007, Seiten 112 ff. = OLG-Report 2006, Seiten 992 f.).

154
Der Klägerseite steht hier insofern dem Grunde nach somit ein Anspruch auf Erstattung von außergerichtlichen Kosten zu, weil auch dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein entsprechender Anspruch gegen die Klägerseite zusteht. Die vorprozessualen Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerseite vom 01.02.2018 und vom 18.04.2018 dienten nämlich noch nicht der Vorbereitung der Klage vom 15.10.2018 und gehörten deshalb gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 RVG auch noch nicht zu diesem Rechtszug (BGH, Beschluss vom 10.07.2012, Az.: VI ZB 7/12; BGH, NJW 2006, Seiten 1523 ff. = Rpfleger 2006, Seiten 436 f. = DAR 2006, Seiten 418 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2011, Az.: 12 U 156/10; OLG Hamm, NJW-RR 2006, Seiten 242 f.; LG Potsdam, Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06; LG Berlin, Urteil vom 08.03.2007, Az.: 21 O 332/06, u.a. in: „juris“; LG Dortmund, JurBüro 2012, Seiten 151 f.; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2010, Seiten 2023f.; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Seiten 3254 ff.; Gerold/Schmidt/v. Eicken, RVG, § 19 RVG Rn. 10; Gerold/Schmidt/Madert, RVG VV 2400-2403 Rn. 19-22; Bischoff/Jungbauer/Podlech-Trappmann, § 19 RVG Rn. 17; Mayer/Kroiß, § 19 RVG Rn. 7; Hartmann, KostG, RVG VV 3100, Rn. 32).

155
Das erkennende Gericht teilt insofern zwar die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass der Zweck dieser Anrechnungsvorschrift darin besteht, die doppelte Honorierung für die gleiche oder doch annähernd gleiche Tätigkeit zu verhindern, wenn die Angelegenheit zunächst als außergerichtliche und später als gerichtliche betrieben wird (OLG Schleswig, Entscheidung vom 23.07.2008, Az.: 9 U 53/07; VGH Kassel, NJW 2006, Seite 1992; LG Potsdam, Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06 so auch Gerold/Schmidt/v. Eiken/Madert/Müller-Raabe, RVG, VV 2400-2403 Rn. 183). Dieser Gedanke greift hier aber nicht durch.

156
Vorzugswürdig ist insoweit hier nämlich die Rechtsauffassung, die danach differenziert, ob der Rechtsanwalt zunächst nur mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche beauftragt und der Prozessauftrag allenfalls bedingt erteilt worden ist oder ob ein unbedingter Klageauftrag erteilt worden ist (BGH, NJW 2006, Seiten 1523 ff. = Rpfleger 2006, Seiten 436 f. = DAR 2006, Seiten 418 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2011, Az.: 12 U 156/10; OLG Hamm, NJW-RR 2006, Seiten 242 f.; OLG Koblenz, JurBüro 2006, Seiten 191 f.; LG Potsdam, Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2010, Seiten 2023f.; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Seiten 3254 ff.; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, Gerold/Schmidt/v.Eicken, § 19 RVG Rn. 10; zur entsprechenden Abgrenzung von § 118 BRAGO von §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 32, 37 Nr. 1 BRAGO; ebenso: BGH, NJW 1968, Seiten 52 f.; BGH, NJW 1968, Seite 2334).

157
Maßgeblich für den Anfall einer Gebühr ist dabei der dem Rechtsanwalt vom Mandanten erteilte Auftrag (BGH, NJW 1983, Seite 2451). Insoweit ist aber erheblich, ob die Klägerseite ihre Prozessbevollmächtigten auf Basis eines bedingten Klageauftrages umfassend mit der Beitreibung der gegen die beklagte Partei bestehenden Forderung beauftragte. Nur hierin liegt nämlich ein unbedingter Auftrag zu einer Angelegenheit nach Nr. 2300 VV RVG und – aufschiebend bedingt – ein Klageauftrag (Madert, in: Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG-Kommentar, VV 2300 bis 2303, Rn. 23). Die Abgrenzung hat somit danach zu erfolgen, ob der Anwalt bereits einen (unbedingten) Klageauftrag erhalten hat oder nicht (BGH, NJW-RR 2007, Seite 720; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2011, Az.: 12 U 156/10; LG Potsdam, Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06).

158
Die Beauftragung eines Rechtsanwalts dient aber nicht zwingend der Vorbereitung eines Prozesses (BGH, BB 2006, Seite 127; AG Hamburg, Urteil vom 18.09.2006, Az.: 644 C 188/06). Nur wenn somit der Rechtsanwalt bereits einen Prozessauftrag erhalten hat, ist für die Entstehung der Gebühren gemäß Nr. 2300 RVG VV n. F. dann auch kein Raum mehr (BGH, NJW 2006, Seiten 1523 ff. = Rpfleger 2006, Seiten 436 f. = DAR 2006, Seiten 418 f.; OLG Hamm, NJW-RR 2006, Seiten 242 f.; LG Potsdam, Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2010, Seiten 2023f.; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Seiten 3254 ff.; Gerold/Schmidt/v. Eicken, § 19 RVG, Rn. 10). Gerade wenn es um rechtliche Fragestellungen geht, die zu erörtern sind, erfolgt die Beauftragung eines Rechtsanwalts nämlich mit der Abwicklung der Sache regelmäßig (noch) nicht zu dem Zweck, bereits einen Rechtsstreit zu führen. Vielmehr soll durch die Beauftragung häufig ein Rechtsstreit gerade vermieden werden. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts immer der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dient (vgl. zu diesem Merkmal: BGH, WM 1987, Seiten 247 f.; AG Hamburg, Urteil vom 18.09.2006, Az.: 644 C 188/06 Stein/Jonas/Bork, ZPO, § 91 ZPO, Rn. 39).

159
Hat der Anwalt andererseits aber bereits einen unbedingten Klageauftrag erhalten, kann aber auch eine Terminsgebühr selbst dann entstehen, wenn der Rechtsstreit oder das Verfahren noch nicht anhängig ist (BGH, AGS 2007, Seiten 166 f. = FamRZ 2007, Seiten 721 f.).

160
Der gebührenrechtliche Rechtszug i.S. des § 19 RVG stimmt mit dem prozessualen Rechtszug nämlich nicht überein (OLG Hamm, NJW-RR 2006, Seiten 242 f.; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2010, Seiten 2023 f.; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Seiten 3254 ff.; Gerold/Schmidt/v. Eicken, § 19 RVG, Rn. 2; Bischoff/Jungbauer/Podlech-Trappmann, § 19 RVG, Rn. 11). Der Gebührenrechtszug beginnt insoweit bereits mit dem Auftrag gemäß § 15 Abs. 1 RVG, also schon vor der Inanspruchnahme des Gerichts; die Gebühren entgelten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, aber die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit somit nur einmal fordern (BGH, NJW 2006, Seiten 1523 ff. = Rpfleger 2006, Seiten 436 f.; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2010, Seiten 2023 f.; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Seiten 3254 ff.).

161
Diese Geschäftsgebühr fällt damit nur dann an, wenn der Gläubiger den Rechtsanwalt zunächst allein mit der außer-gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs beauftragt hat (Steenbuck, MDR 2006, Seiten 423 ff. mit weiteren Nachweisen). Nur wenn ein Rechtsanwalt zunächst einen unbedingten Auftrag erhält und erst danach dann einen unbedingten Auftrag für die Hauptsache, so liegen dementsprechend auch erst dann zwei Angelegenheiten vor (OLG München, OLG-Report 2006, Seiten 494 f. = AGS 2006, Seiten 345 f.; LG Potsdam, Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2010, Seiten 2023f.; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Seiten 3254 ff.).

162
Bezüglich der Frage, ob sich der Rechtsanwalt insoweit nur einen bedingten oder einen unbedingten Klageauftrag erteilen lässt, ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass der Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten der Durchsetzung eines Anspruchs prüfen und insofern den sichersten Weg wählen muss (OLG Hamm, NJW-RR 2006, Seiten 242 f.; OLG Karlsruhe, Justiz 1989, Seiten 21 f; LG Potsdam, Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2010, Seiten 2023f.; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Seiten 3254 ff.; Palandt/Grüneberg, § 280 BGB, Rn. 70 ff.). Die Pflicht zur interessengemäßen Beratung eines Mandanten bei der Auftragserteilung gebietet es dem Anwalt somit, sich grundsätzlich nur dann einen bedingten Auftrag vom Mandanten erteilen zu lassen, wenn er unter Würdigung aller Umstände Grund zu der Annahme hat, dass eine Klageerhebung nicht erforderlich sein werde, was eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erfordert (BGH, NJW 1968, Seite 2334; OLG Hamm, NJW-RR 2006, Seiten 242 f.; OLG Karlsruhe, Justiz 1989, Seiten 21 f; OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.08.2002, Az.: Verg W 10/01).

163
Es muss insofern zu erwarten sein, dass der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung mit Hilfe eines Anwalts Aussicht auf Erfolg bietet (OLG Hamm, NJW-RR 2006, Seiten 242 f.; OLG Karlsruhe, Justiz 1989, Seiten 21 f; Gerold/Schmidt/Madert, RVG VV 2400-2403 Rn. 20-22). Gegebenenfalls ist es dementsprechend sogar erforderlich, die (eingeschränkten) Erfolgsaussichten des Versuchs einer außergerichtlichen Streitbeilegung mit dem Mandanten unter Hinweis auf die möglicherweise anfallenden zusätzlichen Kosten vorab zu erörtern (zur grundsätzlichen Verpflichtung zu einem Bedenkenhinweis und zum Aufzeigen des richtigen Wegs: BGH, NJW 1985, Seite 42; Palandt/Grüneberg, § 280 BGB, Rn. 70 ff.). Diese Auffassung steht im Einklang mit der sehr umfangreichen Rechtsprechung bezüglich der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten (vgl. dazu u.a.: OLG Hamm, NJW-RR 2006, Seiten 242 f.; LG Potsdam, Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.; Palandt/Grüneberg, § 286 BGB, Rn. 46).

164
Die ganz herrschende Meinung in der Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2006, Seiten 242 f. = NZBau 2006, Seiten 516 f.; LG Potsdam, Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff. und die Nachw. bei: Palandt/Grüneberg, § 286 BGB, Rn. 46) verneint aber eine Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten grundsätzlich bereits dann, wenn der Gegner erkennbar unwillig ist und daher voraussehbar ist, dass später ohnehin ein Rechtsanwalt mit einer Klageerhebung beauftragt werden muss und bei dem Abmahnschreiben etc. pp. sowieso der Vorbereitung des Rechtsstreits gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 RVG dienen und somit auch keine zusätzlichen Kosten verursachen. Das erkennende Gericht bejaht in Übereinstimmung mit dem OLG Brandenburg (Beschluss vom 15.08.2002, Az.: Verg W 10/01) und dem OLG Hamm (NJW-RR 2006, Seiten 242 f. = NZBau 2006, Seiten 516 f.) sowie dem LG Potsdam (Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06) und Grüneberg (in: Palandt, § 286 BGB, Rn. 46) die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten unter Berücksichtigung der Obersätze des RVG dementsprechend nämlich auch nur dann, wenn die Klägerseite aus besonderen Gründen darauf vertrauen durfte, dass die Beklagtenseite ohne gerichtliche Hilfe den Anspruch anerkennen wird, weil das Verhalten der Klägerseite in diesem Fall demjenigen eines wirtschaftlich vernünftig Denkenden entspricht, der sich selbst vor Schaden bewahren will. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass durch die Neuregelung der Nr. 2300 RVG VV eine Änderung dieser herrschenden Rechtsprechung bezweckt werden sollte.

165
Wenn ein späterer Kläger dementsprechend einen Rechtsanwalt beauftragt, den späteren Beklagten zunächst außergerichtlich anzuschreiben, kann der Kläger die hierdurch entstehenden Kosten (insbesondere die anwaltliche Geschäftsgebühr) auch nur dann vom Beklagten ersetzt verlangen, wenn er bereits bei der Mandatserteilung aufgrund konkreter Umstände davon ausgehen durfte, der von ihm geltend gemachte Anspruch werde außergerichtlich von der nunmehrigen Beklagtenseite vorprozessual anerkannt (AG Geldern, JurBüro 2005, Seiten 363 f.; LG Potsdam, Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.).

166
Der Rechtsanwalt der Klägerin war somit auch hier verpflichtet, für das von der (nunmehrigen) Klägerin erstrebte Ziel den kostengünstigsten Weg zu wählen. Neben den allgemeinen Hinweisen über die anfallenden Gebühren ist der Rechtsanwalt insoweit dann aber auch zu dem Hinweis verpflichtet, dass die sofortige Erteilung einer Prozessvollmacht auch beim Versuch einer außergerichtlichen Lösung vor der Klageerhebung zu einem geringeren Gebührenanfall führen würde, wenn die sofortige Erteilung einer Prozessvollmacht dem Interesse des Mandanten (nunmehrige Klägerin) an einer zunächst zu versuchenden außergerichtlichen Regelung nicht zuwider läuft und dadurch auch zwingend geringere Gebühren für ihn anfallen – wie bereits dargelegt -.

167
Dies ist regelmäßig aber nur dann nicht der Fall, wenn zum Zeitpunkt der Mandatserteilung (noch) davon ausgegangen werden konnte, dass zunächst eine außergerichtliche Einigung mit der späteren Beklagtenseite erzielt werden kann. Nach aller Voraussicht entstehen in einem solchen Fall bei der Beauftragung mit der außergerichtlichen Interessenvertretung nämlich geringere Gebühren, als bei sofortiger Erteilung eines Prozessauftrags. Wünscht der Mandant nach einer umfassenden Aufklärung über die voraussichtlich anfallenden Gebühren dann zunächst nur eine außergerichtliche Interessenvertretung, verstößt der Rechtsanwalt dann auch nicht gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, auch wenn der Rechtsanwalt nach Sinn und Zweck des neuen RVG gehalten, zunächst in der Regel eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen (AG Essen-Steele, JurBüro 2005, Seiten 585 ff. = Recht und Schaden 2006, Seiten 70 ff.; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.). Mangels abweichenden Vortrages kann das Gericht insofern ggf. auch davon ausgehen, dass die Klägerseite ihren Prozessbevollmächtigten von Anfang an beauftragt hat, ihr Begehren notfalls auch gerichtlich zu verfolgen, so dass die von dem Prozessbevollmächtigten vorprozessual abgefassten Schreiben nur als Vorbereitung der Klage gemäß § 19 Abs. 1 RVG zu werten wären (OLG Schleswig, Entscheidung vom 23.07.2008, Az.: 9 U 53/07; Feldmann, r + s 2016, Seiten 546 ff.).

168
Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Rechtsgrundsätze hat die Klägerseite hier aber unstreitig zumindest schlüssig vorgetragen, dass

169
die Klägerin ihren nunmehrigen Prozessbevollmächtigten in der hier gegebenen Sache zum Zeitpunkt der Mandatserteilung nur einen bedingten Auftrag erteilt hat,

170
zum Zeitpunkt der Mandatserteilung die Klägerin (noch) davon ausgehen konnte, dass zunächst eine außergerichtliche Einigung mit der späteren Beklagten erzielt werden kann und auch,

171
dass die Klägerin nach einer umfassenden Aufklärung über die voraussichtlich anfallenden Gebühren dann zunächst nur eine außergerichtliche Interessenvertretung gewünscht hat,

172
so dass die Klägerseite hier nunmehr auch grundsätzlich eine Zahlung dieser außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten bzw. die Freistellung von diesen Kosten von der Beklagten begehren könnte.

173
Diese Rechtsanwaltskosten wurden somit hier berechtigterweise als Nebenforderung von der Klägerseite geltend gemacht. Der Klägerseite steht daher gegenüber der Beklagten hier dem Grunde nach ein Anspruch auf Bezahlung bzw. Freistellung von der Kostenliquidation ihres Rechtsanwalts für einen Geschäftswert von 148,41 Euro (117,18 € + 31,23 €) zu.

174
Zwar ist richtig, dass ein Honoraranspruch des Anwalts gemäß § 10 RVG erst dann einforderbar ist, wenn der Anwalt dem Mandanten eine Gebührenrechnung erteilt hat. Bei Honorarforderungen des Rechtsanwaltes setzt die Durchsetzbarkeit der Forderung nach § 10 Abs. 1 RVG nämlich eine von dem Anwalt unterzeichnete und dem Auftraggeber mitgeteilte Rechnung voraus. Voraussetzung für einen Zahlungs-Anspruch ist somit grundsätzlich nur, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Rechtsanwaltskosten auch verpflichtet ist. Dies betrifft das Innenverhältnis zum Mandanten. Denn die Rechnungsstellung nach § 10 Abs. 1 RVG betrifft (nur) die Einforderbarkeit der Vergütung im Verhältnis zum Mandanten des Anwalts. Der § 10 Abs. 1 RVG gilt hingegen nicht im Bereich des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs. Dem Gebührenanspruch fehlt insoweit auch nicht die Bestimmbarkeit der Höhe des Gebührenanspruchs. Denn jedenfalls unter den Umständen des Streitfalls, in welchem der mit der zu Grunde liegenden Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt den materiell-rechtlichen Gebührenanspruch für seinen Mandanten einklagt, hat er in der von ihm selbst verfassten Klageschrift von seinem Bestimmungsrecht im Sinne des § 14 RVG hinreichend Gebrauch gemacht (BGH, Urteil vom 24.09.2014, Az.: IV ZR 422/13, u.a. in: NJW-RR 2015, Seiten 189 ff.; BGH, Urteil vom 22.03.2011, Az.: VI ZR 63/10, u.a. in: NJW 2011, Seiten 2509 f.; BGH, Urteil vom 27.07.2010, Az.: VI ZR 261/09; BGH, Urteil vom 26.05.2009, Az.: VI ZR 174/08; BGH, Urteil vom 04.12.2007, Az.: VI ZR 277/06; OLG München, Urteil vom 23.05.2014, Az.: 10 U 5007/13, u.a. in: AGS 2014, Seiten 591 ff.; LG Kleve, Urteil vom 11.11.2009, Az.: 5 S 88/09; LG Bochum, Urteil vom 22.04.2009, Az.: 9 S 183/08; AG Köln, Urteil vom 10.12.2012, Az.: 142 C 348/12; AG Hamburg, Urteil vom 27.06.2011, Az.: 36A C 172/10, u.a. in: ZUM-RD 2011, Seiten 565 ff. = BeckRS 2011, Nr.: 17884).

175
Unabhängig davon trägt die Klägerseite hier im Übrigen aber auch vor, dass die Rechtsschutzversicherung der Klägerin eine solche Kostenrechnung bereits erhalten und auch bezahlt hat. Unabhängig davon ist die Frage, ob die Gebührenforderung des Rechtsanwalts der Klägerin tatsächlich schon beglichen wurde auch nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines Zahlungsanspruchs. Wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, bestand zwar zunächst nur ein Anspruch auf Befreiung der Klägerin bzw. ihrer Rechtsschutzversicherung von der Verbindlichkeit gegenüber dem Rechtsanwalt gemäß § 257 und § 249 BGB. Dieser Befreiungsanspruch hat sich jedoch gemäß § 250 BGB auch ohne Setzung einer Frist (BGH, Urteil vom 13.01.2004, Az.: XI ZR 355/02, u.a. in: NJW 2004, Seiten 1868 ff.) in einen Zahlungsanspruch verwandelt, da die Beklagtenseite eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie die (weitergehende) Erfüllung ablehne (OLG Brandenburg, Urteil vom 16.08.2012, Az.: 12 U 176/11; OLG Hamburg, Urteil vom 27.02.2007, Az.: 7 U 93/05, u.a. in: AGS 2008, Seiten 151 f.).

176
Dies ergäbe hier somit bei einem Geschäftswert von 148,41 Euro folgenden Zahlungsanspruch:

177

178
In dieser Höhe von 83,54 Euro wäre der Klage dementsprechend auch noch stattzugeben gewesen, wenn die Klägerin nicht die Zahlung an sich selbst, sondern an ihre Rechtsschutzversicherung beantragt hätte.

179
Mit Erfolg hält die Beklagte dem insofern geltend gemachten Anspruch nämlich hier entgegen, dass der Klägerin ein Schaden nicht entstanden sei, weil ihrem Vortrag zufolge ihre Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für die außergerichtliche Rechtsverfolgung erteilte und dann auch die Rechnung ihres Rechtsanwalts bezahlte. Demgemäß ist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Rechtsschutzversicherer die Rechnung des Rechtsanwalts der Klägerin bezahlt hat, die entsprechende Schadensersatzforderung der Klägerin zwar nicht untergegangen, jedoch gemäß § 67 Abs. 1 VVG auf ihren Rechtsschutzversicherer übergegangen (OLG Brandenburg, Urteil vom 25.10.2007, Az.: 12 U 131/06, u.a. in: ZfSch 2008, Seiten 107 f.).

180
Die Klägerin ist hier insofern nach dem Anspruchsübergang auch nicht mehr aktivlegitimiert. Wie die Klägerseite nämlich selbst mitgeteilt hat, hat die Rechtschutzversicherung der Klägerin (die ROLAND Rechtsschutz-Versicherung-AG) die außergerichtlichen Anwaltskosten an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin schon gezahlt. Damit ist der Schadensersatzanspruch der Klägerin in dieser Höhe gemäß § 67 Abs. 1 VVG aber auf ihre Rechtsschutzversicherung übergegangen und die Klägerin nicht mehr aktivlegitimiert (OLG Koblenz, Urteil vom 05.09.2011, Az.: 12 U 713/10, u.a. in: Schaden-Praxis 2011, Seiten 410 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 25.10.2007, Az.: 12 U 131/06, u.a. in: ZfSch 2008, Seiten 107 f.).

181
Soweit die Klägerin diese Kosten im eigenen Namen zur Zahlung an sich im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend macht, hat sie zwar nachvollziehbar dargelegt, dass die Rechtsschutzversicherung sie ermächtigt hat, den auf die Rechtsschutzversicherung übergegangenen Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Insofern konnte hier also nicht (nur) die ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG als Inhaberin des Rechts, sondern auch die Klägerin als Dritter den Aktivprozess hinsichtlich der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten aufgrund der schriftlichen Erklärung vom 06.08.2018 – Anlage K 8 (Blatt 17 der Akte) – im Wege der gewillkürte Prozessstandschaft führen.

182
Jedoch durfte die Kläger aufgrund dieser Erklärung der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG vom 06.08.2018 nur beantragen, dass die Beklagte verurteilt, an die ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG diese außergerichtlichen Kosten zu zahlen und nicht, dass dieser Geldbetrag direkt an die Klägerin persönlich gezahlt werden soll. Dass die ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG diesen – infolge der Übernahme der Kosten auf sie übergegangenen – Erstattungsanspruch gegen die Beklagte nämlich auch an die Klägerin abgetreten hat (OLG Koblenz, Urteil vom 05.09.2011, Az.: 12 U 713/10, u.a. in: Schaden-Praxis 2011, Seiten 410 f.), hat die Klägerseite in der vorliegenden Sache nicht belegt. Insoweit hat die Klägerin ihre Prozessführungsbefugnis hinsichtlich dieser mit der Klage geltend gemachten Kosten dann aber auch nicht dargelegt. Der Ersatzfähigkeit vorgerichtlicher Anwaltskosten an die Klägerin selbst würde der § 67 VVG nämlich nur dann nicht entgegen stehen, wenn die Rechtsschutzversicherung der Klägerin hinsichtlich dieser Anwaltskosten die Abtretung des Anspruchs an die Klägerin erklärt und die Klägerin dieses Abtretungsangebot auch angenommen hätte (AG Amberg, AnwBl. 2009, Seite 464 = AGS 2009, Seite 412).

183
Eines weiteren Hinweises an die anwaltlich vertretenen Klägerin bedurfte es insoweit zudem nicht, nachdem die Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 18.12.2019 bereits auf die Rechtswirkungen der Zahlung durch die Rechtsschutzversicherung verwiesen hat (OLG Brandenburg, Urteil vom 25.10.2007, Az.: 12 U 131/06, u.a. in: ZfSch 2008, Seiten 107 f.), so dass somit die Klage in diesem Punkt hier nunmehr auch abzuweisen ist.

184
Nur am Rande soll zudem darauf hingewiesen werden, dass diese Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG für ein Mahnschreiben – anders als die Verfahrensgebühr – auch nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zählt und somit auch nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG – quasi nachträglich – berücksichtigt werden kann (BGH, WuM 2007, Seiten 329 f.; BGH, NJW 2006, 2560 f.; BGH, NJW 2006, Seite 1065; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.).

185
Die auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach der Vorb. 3 IV der Anlage 1 zu § 2 II RVG nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV dieser Anlage für eine Abmahnung zählt somit nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO und kann dementsprechend auch nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 I 1 RVG festgesetzt werden (BGH, WuM 2007, Seiten 329 f.; BGH, NJW-RR 2006, Seiten 501 f. = MDR 2006, Seiten 776 f. = Rpfleger 2006, Seite 165; OLG Frankfurt/Main, NJW 2005, Seite 759 = JurBüro 2005, Seite 202; BayVerwGH, Beschluss vom 10.07.2006, Az.: 4 C 06.1129; LAG Hamburg, AGS 2006, Seite 449) und regelmäßig auch nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden (OLG Oldenburg, NdsRpfl 2006, Seite 132; BayVerwGH, Beschluss vom 10.07.2006, Az.: 4 C 06.1129; LAG Hamburg, AGS 2006, Seite 449; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.).

186
Die Verurteilung hinsichtlich der Zinsen hat in den § 247, § 286 und § 288 BGB sowie daneben auch in § 291 BGB ihre Grundlage.

187
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf § 91 und § 92 ZPO.

188
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

189
Der Wert des Streitgegenstandes des Rechtsstreits ist im Übrigen hier noch festzusetzen gewesen. Der Wert ergibt sich aus dem Zahlungsanspruch des Klageantrags zu 1. In Höhe von 1.208,68 Euro zuzüglich eines Betrages von 153,33 Euro (80 % der Umsatzsteuer von 191,66 €).

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