Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.11.2011 – L 2 AS 81/08
Es ist zu bedenken, dass es üblich und keineswegs ungewöhnlich ist, dass eine Person, die erstmalig eine eigene Wohnung bezieht, nach dem Umzug noch keine komplette Wohnungsvollausstattung besitzt, sondern sich benötigte Ausstattungsgegenstände, die über das Unerlässliche hinausgehen erst nach und nach – entsprechend ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten – anschafft. Dies ist grundsätzlich auch einem Leistungsempfänger zumutbar (Rn.30)
Bei den Kosten für die Einzugsrenovierung handelt es sich um eine einmalige Beihilfe im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II (Rn. 37).
Letztlich muss gewährleistet sein, dass der Bedürftige tatsächlich Geldmittel erhält, um eine angemessene Ausstattung anzuschaffen, die der Befriedigung von einfachen und grundlegenden Wohnbedürfnissen genügt. Dabei muss eine pauschalierte Leistung für eine Wohnungserstausstattung nicht so hoch bemessen sein, dass damit eine komplette Ausstattung mit Neuware möglich ist. Eine Verweisung auf die Anschaffung von gebrauchten Möbeln ist nicht zu beanstanden, da es durchaus üblich ist, dass sich Personen – insbesondere mit geringerem Einkommen – mit gebrauchten Möbeln bei Erstbezug einer Wohnung ausstatten, um so Kosten zu sparen (Rn.32).
In der Entscheidung des BSG vom 13. April 2011 (– B 14 AS 53/10 R hat dieses den Pauschalbetrag von 1.120 EUR für eine Erstausstattung eines Ein-Personen-Haushalts für ausreichend erachtet (Rn.34).
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten im Rahmen der Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) darüber, in welcher Höhe der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Geldleistungen zur Erstausstattung seiner Wohnung und die Erstattung der Kosten für die Einzugsrenovierung hat.
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Der am 1968 geborene Kläger bezog seit seiner Haftentlassung am 15. August 2006 von dem Beklagten laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Bereits aus der Haft heraus stellte er bei dem Antragsgegner verschiedene Leistungsanträge auf Übernahme der Mietkosten und auf Arbeitslosengeld II (Alg II). Mit Bescheid vom 28. August 2006 bewilligte der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab 16. August 2006 in Höhe von 154,71 EUR anteilig für August und in Höhe von monatlich 517,50 EUR für die Monate September 2006 bis Februar 2007. Die Bewilligung berücksichtigte einen Unterkunftskostenanteil von 158,24 EUR, den der Kläger an seine Mutter, die ihn zunächst wieder in ihre Wohnung aufgenommen hatte, zu leisten hatte. Der Kläger wohnte auch vor seiner Inhaftierung bei seiner Mutter im A. in M., verfügte dort aber nach seinen Angaben über keine eigenen Möbel.
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Am 23. August 2006 legte der Kläger ein Angebot für eine 49,91 m² große Wohnung im K. W. in M. zu einer Gesamtmiete von 323,24 EUR vor. Nach dem Anzeigentext handelt es sich um eine „vollsanierte Wohnung“, Fußboden PVC/Linoleum, gefliestes Bad, Elektro nach DIN (verfügbar seit 1. April 2001). Mit Schreiben vom selben Tag erklärte der Beklagte seine Zustimmung zu dem Umzug im Hinblick auf einen zu übernehmenden Betrag der Kosten der Unterkunft in Höhe von 289,00 EUR monatlich vorbehaltlich der Zusage des Klägers, die übersteigenden Kosten der Wohnung selbst zu tragen, was der Kläger durch seine Unterschrift bestätigte.
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Nach Zahlung des vom Beklagten mit Bescheid vom 4. September 2006 darlehensweise gewährten Betrages zum Erwerb eines Genossenschaftsanteils von 775,00 EUR an die Wohnungsgenossenschaft L. als Vermieterin schloss der Kläger am 27. September 2006 den Mietvertrag für die Wohnung im K. W. ab. Die Grundnutzungsgebühr betrug 227,44 EUR monatlich und die Vorauszahlung für die Betriebskosten 99,82 EUR monatlich. Da der Wohnraum unrenoviert übergeben wurde, vereinbarten Kläger und Vermieterin eine Mietfreistellung für den Monat Oktober 2006.
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Mit einem Schreiben, das am 30. August 2006 bei dem Beklagten einging, beantragte der Kläger einmalige Leistungen zur Erstausstattung seiner Wohnung und führte zur Begründung aus: Er müsse die Wohnung renovieren, denn es befänden sich keine Tapeten an den Wänden. Er benötige Tapeten sowie Wandfarbe und Zubehör (Tapetenbürste, Streichbürste, Spachtel, Platte, Pinsel, Abtropfgitter und Kleister) und außerdem Lackfarbe für die Türen und Türrahmen. An Möbeln benötige er eine Miniküche mit Kühlschrank, eine Spüle, eine Kochvorrichtung und Schubfächer, zwei Küchenstühle, einen Esstisch und zwei Oberschränke sowie einen Hochschrank und einen Mikrowellenherd. Für das Wohnzimmer seien eine Couch, zwei Sessel, ein Couchtisch und ein Wohnzimmerschrank mit Regal sowie Bodenbelag einfacher Art anzuschaffen. Für das Schlafzimmer benötige er ein Bett mit Matratze, Kopfkissen, Federkissen und eine Tagesdecke sowie einen Nachtschrank, einen Kleiderschrank, eine Kommode und eine Nachttischlampe. Auch für dieses Zimmer sowie den Flur benötige er Bodenbelag. Des Weiteren bestehe Bedarf an einer Flurgarderobe, einem Spiegelschrank, einer Waschmaschine, einer Toilettengarnitur und einem Wäscheständer. Zudem benötige er für alle Räume, d.h. für vier Fenster, Rollos und Lampen. Außerdem begehre er einen Staubsauger, Hausrat und zwei Garnituren Bettwäsche.
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Der Beklagte bewilligte noch am selben Tag pauschal 1.100,00 EUR als einmalige Beihilfe zur Erstausstattung der Wohnung.
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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 18. September 2006 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus: Der Betrag sei unzureichend, denn allein die von ihm begehrte Miniküche koste mindestens 600,00 EUR (nach einem vorgelegten Kostenvoranschlag kostete eine mit Geräten ausgestattete Miniküche 629 EUR). Eine Beihilfe zur Beschaffung von Waschmaschine und Fernseher sei ihm nicht bewilligt worden. Die bisherigen Leistungen habe er zur Beschaffung eines Doppel-Schlafzimmers für 570,00 EUR, eines Rollos für 25,00 EUR, Teppichboden für 173,00 EUR, einer Lampe für 70,00 EUR, zwei Türbeschläge und zwei Pflanzen (ohne Preisangabe), eines Wohnzimmertischs für 60,00 EUR sowie zweier Bücherregale für 100,00 EUR (insgesamt 998,00 EUR) verwendet. Er benötige eine weitere Zahlung, um die noch aufgeführten Möbel und insbesondere die Miniküche anschaffen zu können. Mit separatem Schreiben vom selben Tag beantragte der Kläger die Gewährung einmaliger Leistungen zur Anschaffung einer Miniküche, einer Waschmaschine und von Haushaltsgeräten.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2006 wies der Beklagte den Widerspruch und den weiteren Erstausstattungsantrag zurück und führte zur Begründung aus: Er bewillige in seinem Bereich Leistungen zur Erstausstattung einer Wohnung in Form von Pauschalbeträgen. Nach seinen Ermittlungen reiche der bewilligte Betrag von 1.100,00 EUR aus, um einen Ein-Personen-Haushalt angemessen auszustatten. Die Verwendung der Mittel im Einzelnen liege im Verantwortungsbereich des Leistungsempfängers. Zur Erstausstattung gehörten auch die Kosten der Einzugsrenovierung. Soweit der Kläger allein für das Schlafzimmer 570,00 EUR ausgegeben habe, habe er sich unwirtschaftlich verhalten. Notwendig sei insoweit allenfalls ein Betrag von 230,00 EUR. Für einen Ein-Personen-Haushalt seien zwei Küchenstühle, zwei Oberschränke, Hochschrank und Mikrowellengerät nicht erforderlich. Nach einem Aktenvermerk über ein Telefonat eines Mitarbeiters des Beklagten mit einer Mitarbeiterin des Vermieters des Klägers sollte Mietbeginn der 1. November 2006 sein, weil der Kläger noch Renovierungsarbeiten in Eigenregie durchführen wollte.
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Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 12. Oktober 2006 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben und am 26. Oktober 2006 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen vertieft und erklärt, solange er keine weiteren Mittel bewilligt bekomme für die Küche und die Renovierung, könne er die angemietete Wohnung nicht beziehen.
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Sein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz blieb überwiegend ohne Erfolg. Mit Beschluss vom 14. Februar 2007 sprach der Senat dem Kläger vorläufig weitere 150 EUR für die Renovierungskosten zu und wies im Übrigen die Beschwerde zurück (Az. L 2 B 261/06 AS ER).
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Am 16. April 2007 hat der Kläger bei dem Beklagten einen weiteren Erstausstattungsantrag auf Bewilligung einer Beihilfe für die Beschaffung einer Waschmaschine gestellt: Bis vor kurzem habe er seine Wäsche bei seiner Mutter waschen lassen. Nunmehr – nach Abschluss der Renovierungen – habe er die Wohnung bezogen und er benötige eine eigene Waschmöglichkeit. Diesen Antrag lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 25. Mai 2007 und Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2007). Ein Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz blieb erfolglos (Beschluss des Senates vom 30. Oktober 2007 – L 2 B 241/07 AS ER).
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Der Beklagte hat mit Änderungsbescheid vom 8. August 2007 die in Ausführung des LSG-Beschlusses vorläufig gezahlten zusätzlichen 150 EUR für Renovierungskosten für endgültig erklärt und die Klageforderung insoweit anerkannt. Der Kläger hat das Anerkenntnis angenommen und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Der Beklagte hat dargestellt, dass er für die ermittelte Pauschale von folgenden Werten ausgegangen ist: Spüle: 60 EUR, Oberschrank: 25 EUR, Unterschrank: 50 EUR, E-Herd 100 EUR, Kühlschrank: 100 EUR, Waschmaschine: 200 EUR, Couch: 80 EUR, Kleiderschrank 80 EUR, Radio/Fernseher: 90 EUR, Tisch: 40 EUR, 2 Stühle 30 EUR, Bett: 50 EUR, Matratze 40 EUR, Bettzeug: 30 EUR, Hausrat: 60 EUR und Renovierung 80 EUR. Hieraus ergebe sich eine Summe von 1.115 EUR, bei der einzelne Positionen auch kostengünstiger erworben werden könnten.
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Auf Anfrage des SG, welche Kosten ihm im Zusammenhang mit der Renovierung der Wohnung entstanden seien bzw. entstehen werden (unter Vorlage von Nachweisen) erklärte der Kläger, das Geld für die Renovierung verwandt zu haben. Über Nachweise für die aufgebrachten Kosten verfüge er leider nicht mehr. Er habe zum Streichen der Wohnung insgesamt 40 Liter Farbe zu einem Gesamtpreis von 27,99 EUR gekauft, ferner ein Farbabstreifgitter, Malerkrepp, sowie eine Streichrolle und zwei Pinsel zu einem Gesamtpreis von 15,00 EUR. Gesamtkosten seien ihm in Höhe von 220 EUR entstanden. Nachweise für die Entstehung der Kosten könne er nicht vorlegen. Teppich habe er für 173 EUR gekauft, könne hierfür aber keine Rechnung vorlegen. Er verfüge (Schreiben vom 26. Februar 2008) über keine Küche, bis auf einen E-Kochherd. Zum Nachweis des Zustandes der Wohnung und der Küche legte er Fotos (datiert von September 2007) vor, welche die Küche vor und nach der Renovierung zeigen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Fotos Bl. 150 der Akte verwiesen.
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Mit Urteil vom 4. April 2008 wies das SG die Klage ab und führte zur Begründung aus: Der Kläger habe keinen Anspruch auf weitere Leistungen zur Erstausstattung. Ein Betrag von 1.100 EUR sei ausreichend, um eine Erstausstattung der betreffenden Zweizimmerwohnung für einen Einpersonenhaushalt zu finanzieren. Hierzu hat die Kammer im Einzelnen eine Aufstellung zu den anzuschaffenden Gegenständen und Kosten hierfür (unter Angabe der Produktbezeichnung und der Bezugsquelle) gefertigt. Für die Renovierungskosten habe der Kläger keine ihm tatsächlich entstandenen höheren Kosten nachgewiesen.
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Gegen das ihm am 8. Mai 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9. Juni 2008 Berufung eingelegt. Er begehre eine „Überprüfung“ der Pauschalregelung. Mit ihrer Pauschale von 1.100 EUR weiche der Beklagte von Entscheidungen anderer Sozialgerichte ab. Hinsichtlich der Renovierungskosten könne nur betont werden, dass sich die Wohnung in einem unrenovierten Zustand befunden habe. Die Wände seien untapeziert gewesen, uneben und wiesen Risse und Fugen auf, gleiches habe für die Türen in der Wohnung gegolten. Zudem fehlten Beleuchtungsarmaturen und die Wohnung sei über Jahre hinweg unvermietet gewesen. Er habe die Wände großflächig spachteln, mit Tiefengrund versehen, tapezieren und streichen müssen. Die Türen hätten lackiert werden müssen. Renovierter Wohnraum sei unter Berücksichtigung der Angemessenheitsgrenzen nicht zu mieten gewesen. Der Anspruch des Klägers auf Renovierungskosten ergebe sich aus § 22 Abs. 1 SGB II. Dem stehe die Erklärung des Klägers, überschießende Kosten selbst zu tragen, nicht entgegen.
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Seit dem 20. Januar 2009 (bis voraussichtlich 19. Januar 2014) befindet sich der Kläger erneut in Strafhaft.
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Der Kläger beantragt,
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1. das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 4. April 2008 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 1. September 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2006 in der Form des Bescheides vom 25. Mai 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2007 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 8. August 2007 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Kosten der Erstausstattung einen weiteren Betrag von mindestens 750,00 EUR zu zahlen.
2. den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Kosten der Renovierung der Wohnung weitere 70,00 EUR zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.
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Er ist der Auffassung, der Kläger habe keine konkreten Kosten, die ihm durch die Renovierung entstanden seien, vorgetragen. Im Übrigen fehlten die Voraussetzungen für die Übernahme von Renovierungskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II. Als Wohnraum seien ganz überwiegend renovierte Wohnungen zur Miete angeboten worden. Die Wohnungen, die von anderen Leistungsempfängern in der betreffenden Zeit angemietet worden seien, seien – bis auf wenige Ausnahmen – renoviert gewesen.
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Die Gerichtsakten nebst den beigezogenen Gerichtsakten der abgeschlossenen Verfahren vor dem Sozialgericht Halle S 12 AS 2154/07 ER und S 15 AS 2584/06 ER und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist statthaft i. S. des § 144 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Die Beschwerdesumme von 750 EUR ist erreicht. Das Klagebegehren des Klägers bezieht sich auf Einrichtungsgegenstände, die er von der bisher gezahlten Pauschale für die Erstausstattung in Höhe von 1.100 EUR nicht habe kaufen können und die einen höheren Wert als 750 EUR haben. Aus diesem Grund hat er seinen Antrag im Rahmen der Kostenerstattung entsprechend auf die Zahlung von mindestens weiteren 750 EUR umgestellt. Danach hatte der Kläger nach seinen Angaben von den 1.100 EUR schon ca. 1000 EUR ausgegeben und benötigte noch eine Miniküche (nebst Geräten) eine Waschmaschine und einen Fernseher. Für die günstigste Miniküche mit Geräten gab der Kläger ca. 600 EUR an, für die Waschmaschine ist zumindest von einem Wert von 200 EUR auszugehen und für den Fernseher von 70 EUR (870 EUR – 100 EUR (Rest von 1.100 EUR) = 770 EUR). Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig.
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Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet.
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Gegenstand seiner Klage sind zwei unterschiedliche Begehren. Zum einen klagt er auf die Zahlung einer höheren Pauschale bzw. die Kostenerstattung für die von ihm angeschafften Gegenstände, die er nicht mit der gezahlten Pauschale von 1.100 EUR habe erwerben können. Die richtige Klageart ist hier die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 SGG. Der Kläger wendet sich allein gegen die Höhe der vom Beklagten festgesetzten pauschalen Leistungen, das Auswahlermessen hinsichtlich der Entscheidung Sach- oder Geldleistung hat der Beklagte bereits ausgeübt, ohne dass dies der Kläger angegriffen hat (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 53/10 R – zitiert nach juris). Es kann dabei offen bleiben, ob – zumindest teilweise – für die betreffende Klage inzwischen das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist. Dies kommt in Betracht, da der Kläger inzwischen wieder in Haft ist, so dass ein erst jetzt zu verwirklichender Anspruch auf Erstausstattung ins Leere gehen würde. Das zur Zeit der Klageerhebung aufgrund der ablehnenden Verwaltungsentscheidungen bestehende Rechtsschutzbedürfnis kann entfallen sein, wenn sich der Bedarf erledigt hat (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 75/10 R – zitiert nach juris). Die Leistungen – auch als höhere Pauschale – könnten ihren Zweck der Bedarfsdeckung nur dann und insoweit noch erfüllen, wie der Kläger sich zuvor tatsächlich die betreffenden Gegenstände für die Einrichtung der Wohnung angeschafft hat und nunmehr nur noch die Kostenerstattung begehrt. In dem Fall hätte sich der ablehnende Verwaltungsakt noch nicht erledigt und der Kläger könnte für die konkret beschafften Einrichtungsgegenstände den Betrag einfordern, der über die gewährte Pauschale hinausgeht. Bei der Änderung des Antrages auf die Kostenerstattung handelt es sich nicht um eine echte Klageänderung, weil nach § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG wegen später eingetretener Veränderungen (erneuter mehrjähriger Antritt einer Haft) eine andere Leistung verlangt wird. In welcher Höhe ein solcher Kostenerstattungsanspruch noch bestehen kann, musste der Senat nicht weiter aufklären, denn der Kläger hat ohnehin keinen weitergehenden Anspruch auf Leistungen, da die gewährte Pauschale auskömmlich ist und sich dementsprechend auch nicht wegen eines nicht gedeckten Bedarfs in einen Kostenerstattungsanspruch umgewandelt haben kann.
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Der Anspruch des Klägers auf eine höhere Pauschale für die Erstausstattung ist nicht begründet.
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Gemäß § 23 Abs. 3 SGB II in der Fassung bis zum 31. Dezember 2010 (künftig § 23 SGB II a. F.) sind Leistungen für Erstausstattungen u.a. für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von den Regelleistungen nach dem SGB II erfasst. Sie werden gesondert erbracht. Diese gesonderten Leistungen können gemäß § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB II als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrenswerte zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 3 Satz 6 SGB II). Mit der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) wurde das im früheren Sozialhilferecht nach Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vorgesehene System verschiedener einmaligen Leistungen (u.a. für Bekleidung, Hausrat und sonstige besondere Anlässe) aufgegeben. An seine Stelle sind durch das SGB II deutlich erhöhte Regelsätze getreten. Relevante Sonderbedarfe beschränken sich im wesentlichen auf Erstausstattungsansprüche (für Wohnung und Geburt). Hiermit wird besonderen Bedarfslagen, die nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe vom Regelsatz erfasst sind, Rechnung getragen.
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Der Begriff der Erstausstattung ist mit Blick auf Sinn und Zweck des § 23 Abs. 3 SGB II bedarfsbezogen zu interpretieren. Die Vorschrift greift in bestimmten Bedarfslagen, die typischerweise mit einem nicht aus der Regelleistung zu deckenden Mehrbedarf verbunden sind. Gerade eine Bedarfslage wie die des Klägers hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift erfassen wollen, indem er in der Gesetzesbegründung ausführt, dass ein solcher Mehrbedarf beispielsweise „nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft“ entsteht (vgl. BT-DS 15/1514, S. 60). Es ist unbeachtlich, dass der Kläger auch vor Haftantritt bei seiner Mutter gewohnt hat. Denn hier hat er nach seinen glaubhaften Einlassungen keine eigenen Möbelstücke und Haushaltsgegenstände zur Verfügung gehabt. Der Kläger hat nach der Entlassung aus der Haft keinerlei eigenen Hausrat zur Verfügung gehabt.
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Die Leistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II zur Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte umfassen lediglich die Ausstattung der Wohnung nicht die Herrichtung derselben. Es sind Leistungen für die Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen zu erbringen, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen (ständige Rechtsprechung statt aller BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 49/07 m. w. N. – zitiert nach juris). Diese Auffassung teilt auch der Senat. Zu der geordneten Haushaltsführung gehören alle Einrichtungsgeräte und –gegenstände, die für eine Haushaltsführung notwendig sind, um ein menschenwürdiges Wohnen zu ermöglichen. So insbesondere Möbel (wie Bett, Schrank, Tisch, Stuhl, Sofa etc.), Lampen, Gardinen, Herd, Kochtöpfe, Staubsauger, Bügeleisen, Kühlschrank und Waschmaschine. Zudem soll mit § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II die Ausstattung mit wohnungsbezogenen Gebrauchsgütern und mit Hausrat erfasst sein.
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Das SG hat den Ausstattungsumfang zutreffend festgelegt und ist von einfachen und grundlegenden Wohnbedürfnissen ausgegangen. Dabei hätte das Fernsehgerät nicht dazugehört, da es nicht dem „Wohnen“ dient, sondern der Befriedigung von Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 75/10 R – zitiert nach juris). Der Beklagte hat die wesentlichen notwendigen Einrichtungsgegenstände u. -geräte aufgeführt: Spüle, Oberschrank, Unterschrank, E-Herd, Kühlschrank, Waschmaschine, Couch, Kleiderschrank, Tisch, 2 Stühle, Bett, Matratze, Bettzeug. Zudem hat der Beklagte eine Position mit Hausrat ohne nähere Differenzierung eingestellt. Das SG hingegen hat bis ins letzte die einzelnen Ausstattungselemente aufgeführt: Flur: Hakenleiste, Deckenlampe, Glühbirne und Fußabtreter; Küche: Miniküche mit Spüle, Untertisch, Kühlschrank und 2 Kochplatten (mit Schnellkochplatte); Armatur Spüle, Unterschrank mit Arbeitsfläche, Tisch, 2 Stühle, Mülleimer und Kaffeemaschine, Aufback-Backofen, Deckenlampe (mit Glühbirne) sowie Geschirr (Töpfe, Pfanne, Schneidbrett, Besteck, Teller (flach und tief), Schüssel, Kaffeetassen, Gläser, Geschirrtücher); Schlafzimmer: Kleiderschrank, Bügel, Bettgestell, Matratze, Lattenrost, Kopfkissen, Bettdecke, 2 mal Bettwäsche, 2 mal Bettlaken, Deckenlampe (nebst Glühbirne) Rollo, Bügeleisen und Staubsauger; Wohnzimmer: Couch, 2 Stühle, Deckenlampe (nebst Glühbirne), Schrank, Bücherregal und Teppich (140 x 200 cm) sowie Bad: Toilettengarnitur, Wäschebehälter, Spiegel, Handtücher, Deckenlampe (nebst Glühbirne) Waschmaschine. Es kann dahingestellt bleiben, ob zur Erfüllung der grundlegenden Wohnbedürfnisse alle hier aufgeführten Gegenstände gehören. So ist zu bedenken, dass es üblich und keineswegs ungewöhnlich ist, dass eine Person, die erstmalig eine eigene Wohnung bezieht, nach dem Umzug noch keine komplette Wohnungsvollausstattung besitzt, sondern sich benötigte Ausstattungsgegenstände, die über das Unerlässliche hinausgehen erst nach und nach – entsprechend ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten – anschafft. Dies ist grundsätzlich auch einem Leistungsempfänger zumutbar. Jedenfalls ist der Ausstattungsumfang, den das SG zugrunde gelegt hat, ausreichend, grundlegende Wohnbedürfnisse zu erfüllen.
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Nach der Beschaffenheit der Wohnung war die Anschaffung von Teppichboden – über den vom SG angesetzten Wohnzimmerteppich (von 150 x 200 cm hinaus) nicht erforderlich. In der Wohnung ist nach der – vom Kläger nicht bestrittenen Wohnungsbeschreibung – ein Bodenbelag (PVC oder Fliesen) vorhanden und nicht der „nackte“ Estrich vermietet worden. In der Beschreibung heißt es „Fußboden PVC/Linoleum“. Eine unzumutbare Form des Bodenbelages hat der Kläger nicht dargestellt, auch Besonderheiten wie in Haushalten mit kleinen Kindern sind nicht zu beachten.
32
Die für die vorgenannte erforderliche Erstausstattung der Wohnung gewährte Geldleistung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Grundsätzlich ist nach der Gesetzessystematik des § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB II das Auswahlermessen des Beklagten dahingehend zu betätigen, ob die Leistung als Geld- oder Sachleistung erbracht wird. Hier hat der Beklagte die Leistung nach seiner Verwaltungspraxis nur in Geldleistungen erbracht und dem Kläger eine Pauschale in Höhe von 1.100 EUR ausgezahlt. Bei einer Pauschale ist durch die Gerichte eine Plausibilitätskontrolle durchzuführen, ob bei deren Bemessung geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte über die Kosten von Einrichtungsgegenständen zur Stützung der Pauschalbeträge berücksichtigt worden sind (BSG, Urteil vom 27. September 2011 – B 4 AS 202/10 R – zitiert nach juris). Letztlich muss gewährleistet sein, dass der Kläger tatsächlich Geldmittel erhalten hat, um eine angemessene Ausstattung anzuschaffen, die der Befriedigung von einfachen und grundlegenden Wohnbedürfnissen genügt. Dies ist hier der Fall. Dabei muss eine pauschalierte Leistung für eine Wohnungserstausstattung nicht so hoch bemessen sein, dass damit eine komplette Ausstattung mit Neuware möglich ist. Eine Verweisung auf die Anschaffung von gebrauchten Möbeln ist nicht zu beanstanden, da es durchaus üblich ist, dass sich Personen – insbesondere mit geringerem Einkommen – mit gebrauchten Möbeln bei Erstbezug einer Wohnung ausstatten, um so Kosten zu sparen (vgl. Lang a.a.O. § 20 RN 53; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.07.2005, Az. L 3 ER 45/05 AS, zitiert nach Juris; SG Dresden, Beschluss vom 29.05.2006, Az. S 23 AS 802/06 ER, zitiert nach Juris). Der Verweis auf die Möglichkeit der Anschaffung von Gebrauchtmöbeln ist keine (unzulässige) Ausgrenzung des Leistungsempfängers sondern der Verweis auf ein übliches, sparsames Verhalten.
33
Vor diesem Hintergrund ist der vom Antragsgegner bewilligte Betrag von 1.100,00 EUR zur Erstausstattung der Wohnung der Höhe nach nicht zu beanstanden. Dieser Betrag reicht aus, um eine Grundausstattung der Wohnung, die eine geordnete Lebensführung ermöglicht, zu finanzieren. Insoweit wird ausdrücklich auf die Auflistung im Urteil des Sozialgerichts Halle vom 4. April 2008 Bezug genommen und von einer erneuten Darstellung abgesehen. Aus der Aufstellung, die hier die an sich vom Leistungsträger gemäß § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB II vorzunehmende Ermittlung des notwendigen Aufwands und Darlegung seiner Erfahrungswerte ersetzt, ergeben sich die notwendigen Gegenstände zur Wohnungserstausstattung jeweils unter Angabe von Preis und Bezugsquelle. Aus dieser Aufstellung wird deutlich, dass sich mit einem Gesamtaufwand von 1.100,00 EUR der komplette Hausrat als Neuanschaffung finanzieren lässt. Zu Unrecht ist ein Fernseher mit 79 EUR eingestellt worden. Hieraus ergibt sich ein errechneter Betrag von 1.169,45 EUR. Unter Berücksichtigung der dargestellten zulässigen Möglichkeit, den Kläger jedenfalls zum Teil auf gebrauchte Ware zu verweisen, ist ein Betrag von 1.100 EUR ausreichend, mit dem der Kläger die betreffenden Gegenstände nahezu komplett als Neuware erwerben kann. Die erfolgte Bewilligung durch den Beklagten war daher auskömmlich und ist nicht zu beanstanden. Insoweit verweist der Senat auch auf die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 13.07.2006, Az.: L 15 B 143/06 SO, zit. n. Juris), das einen Pauschalbetrag für die Erstausstattung der Wohnung bei einem Ein-Personen-Haushalt von 1.063,00 EUR nicht beanstandet und den dortigen Antragsteller wegen der Gegenstände, die nicht zum anzuerkennenden notwendigsten Bedarf gehören, ebenfalls auf den Ansparanteil des Regelsatzes verwiesen hat. Da der Kläger zumindest teilweise auch auf den Ankauf gebrauchten Inventars verwiesen werden kann, besteht für ihn mit der bewilligten Leistung zudem eine gewisse Dispositionsfreiheit.
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Die vorgenannte Pauschale von 1.100 EUR (ohne kompletten Fußbodenbelag) widerspricht auch nicht anderen Entscheidungen. In der Entscheidung des BSG vom 13. April 2011 (– B 14 AS 53/10 R – zitiert nach juris) hat dieses den Pauschalbetrag von 1.120 EUR für ausreichend erachtet. Hierin war bereits ein zusätzlicher „freier“ Pauschalbetrag von 50 EUR enthalten.
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Schließlich ist es für die Entscheidung dieses Verfahrens rechtlich im Ergebnis nicht relevant, dass der Kläger einen Großteil der ihm bewilligten Leistungen für die Erstausstattung mit teurerem bzw. nicht notwendigem Inventar ausgegeben hat. Soweit der Antragsteller der Auffassung war, er benötige ein Doppelschlafzimmer im Wert von 570,00 EUR sowie ein Teppichboden für 173,00 EUR, und er könne sich eine Lampe zum Preis von 70,00 EUR leisten und zusätzlich noch Geld ausgeben für Türbeschläge, die (da für die ordnungsgemäße Benutzbarkeit einer Wohnung unerlässlich) Bestandteil der Wohnungsausstattung und vom Vermieter zu stellen sind, oder Grünpflanzen kaufen, so liegt dies allein in seinem Verantwortungsbereich. Zur Ermöglichung der Führung eines Lebens, das der Menschenwürde entspricht, wie es der Kläger vom Beklagten einfordert, gehört, dass dem erwachsenen Menschen die Möglichkeit gelassen wird, im Rahmen der ihm nach dem Gesetz zustehenden Mittel seine Bedarfsdeckung frei zu gestalten. Der Kläger mag derartige Entscheidungen treffen, dies hat allerdings zur Konsequenz, dass er sich dann entsprechend an anderer Stelle einschränken muss. Die ausgereichten Leistungen waren auskömmlich. Dass der Kläger damit nicht ausgekommen ist, liegt allein in seiner Sphäre.
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Jedenfalls führt das bisherige Verhalten des Antragstellers nicht dazu, dass er nunmehr einen weiteren Anspruch gegen den Antragsgegner auf „Nachschlag“ zu den gewährten Erstausstattungsleistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II im Wege eines weiteren sog. verlorenen Zuschusses geltend machen kann. Zwar ist bei der Prüfung der Bedürftigkeit von der tatsächlichen Lage des Hilfesuchenden auszugehen, was zur Folge hat, dass der Leistungsträger notfalls auch Leistungen nachbewilligen muss, wenn der Hilfebedürftige eine zur Deckung des Bedarfs bewilligte Beihilfe bestimmungswidrig anderweitig verwendet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.1973, FEVS 21, 238). Jedoch kommt eine solche Nachbewilligung in Fällen des unwirtschaftlichen Verhaltens nur in Form einer Sachleistung oder als Darlehen in Betracht. Da jedoch der Kläger ausdrücklich auf die Bewilligung weiterer – nicht rückzahlbarer -Geldleistungen bestanden hat, bedarf es an dieser Stelle keiner Entscheidung über die Gewährung eines ergänzenden Darlehens.
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Daneben wendet sich der Kläger gegen die zu niedrige Festsetzung der Kosten für die Renovierung. Bei den Kosten für die Einzugsrenovierung handelt es sich um eine einmalige Beihilfe im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II (so grundlegend BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 49/07 R – zitiert nach juris).
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Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf über 150 EUR hinausgehende Leistungen für die Einzugsrenovierung. Kosten der Einzugsrenovierung können Bestandteil der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II sein. Angemessene Kosten für die Einzugsrenovierung sind Teil der Kosten der Unterkunft, wenn die Einzugsrenovierung mietvertraglich vereinbart ist. Es kommen auch unabhängig davon Leistungen als einmalige Beihilfen in Betracht, wenn die Renovierungskosten zur Herstellung der „Bewohnbarkeit“ der Unterkunft erforderlich und auch ansonsten angemessen waren (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 49/07 R – zitiert nach juris). Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn grundsätzlich eine Übernahme der Kosten möglich wäre, hat hier der Kläger keine höheren Kosten als 150 EUR dargelegt. Übernahmefähig sind nur die tatsächlich angefallenen Kosten. Der Kläger hat zwar pauschal dargestellt, dass diese 220 EUR betragen hätten. Er hat jedoch – auch auf mehrfache Nachfrage – nicht darlegen können wie sich die Kosten zusammengesetzt hätten. Hierbei muss insbesondere berücksichtigt werden, dass der Kläger teilweise in die Renovierungsarbeiten auch das Verlegen von Teppich miteinbezogen hat (Schriftsatz vom 23.08.2007 “ ist mitzuteilen, dass vom bereits bewilligten Geld und dem weiter zugesprochen Betrag in Höhe von 150 EUR das Schlafzimmer, das Wohnzimmer, das Bad und der Flur renoviert sowie Teppichboden im Wohnzimmer und Flur verlegt worden ist“), was nach der Auffassung des Senates nicht notwendig war. Zudem hat er nicht nur keine Rechnungen vorlegen können, sondern auch nicht dargelegt, was er gekauft hat (zu welchem ungefähren Preis). Der Kläger ist als gelernter Maler zudem „vom Fach“. Es müsste ihm also nicht schwer fallen – selbst bei Verlust der Belege – eine detaillierte Darstellung der Aufwendungen zu geben. Dies hat er nur für eine Summe von 42,99 EUR getan (Farbe 27,99 EUR, Malerausrüstung für 15,00 EUR). Gerade weil er gelernter Maler ist, ist es auch nicht unwahrscheinlich, dass er zumindest die nötigen Gerätschaften (Pinsel, Bürste, Leiter, Rollen usw.) ohnehin hatte oder sie sich für die Renovierung leihweise hätte besorgen können. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Materialkosten (Tiefengrund usw.) erscheint ein Betrag von 150 EUR ausreichend bemessen. Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
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Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf der Basis gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung.