Zur Hinweispflicht einer Kfz-Werkstatt auf unmittelbar anstehenden Zahnriemenwechsel

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17.12.2010 – 4 U 171/09

1. Zu den Pflichten einer Kfz-Werkstatt im Rahmen einer Inspektion gehört es, auf solche Maßnahmen hinzuweisen, deren Notwendigkeit unmittelbar bevorsteht. Als unmittelbar bevorstehend sind solche Arbeiten anzusehen, die in einem Zeitraum von weniger als drei Monaten oder innerhalb einer Laufleistung von 5.000 km anfallen (Anschluss AG Brandenburg, 8. Januar 2007, 31 C 59/06, NJW 2007, 3072) (Rn.18).

2. Es besteht kein Beweis des ersten Anscheins dahin, dass das Unterlassen eines gebotenen Zahnriemenwechsels bei einer Inspektion die Ursache für einen Monate später eingetretenen Motorschaden ist (Rn.23).

(Leitsätze des Gerichts)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 30. November 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszugs trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen eines Motorschadens nach einer von der Beklagten durchgeführten Inspektion geltend.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Pkw Alfa Romeo, erstzugelassen am 18. März 2003. Bei diesem Fahrzeug ist nach den – auch der Beklagten bekannten – Herstellerangaben eine Überprüfung des Zahnriemens nach 60.000 km und ein Austausch nach spätestens 120.000 km bzw. nach 5 Jahren vorzunehmen.

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Am 21. Dezember 2007 bei einem km-Stand von 58.393 beauftragte der Ehemann der Klägerin in deren Namen bei der Beklagten in N. eine sog. B.-Inspektion. Dabei wurden Leuchtmittel ausgetauscht, ebenso Kältemittel, Scheibenwischer, Luftfilter, Ölfilter sowie eine Scheibe und es wurden die Reifen gewechselt. In dem Inspektionsbogen wurde unter dem Stichwort „Steuerriemenwechsel fällig“ das Feld „nein“ angekreuzt.

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Am 6. Juli 2008 erlitt das Fahrzeug einen kapitalen Motorschaden. Es wurde ein gerissener Zahnriemen festgestellt. Für einen Austauschmotor nebst Riemenspanner, Riemen und Spanner wandte die Klägerin 6.120,84 € auf.

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Die Klägerin hat gemeint, die Beklagte habe sie auf den erforderlichen baldigen Austausch des Zahnriemens hinweisen müssen. Sie hätte diesen dann austauschen lassen. Der Motorschaden wäre dann nicht eingetreten.

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Die Beklagte hat einen Fehler in Abrede gestellt. Gemäß ihrem Slogan „nur das, was muss“ werde nur das gemacht, was gemacht werden müsse . Das Auswechseln des Zahnriemens sei nicht fällig gewesen, ebenso wenig eine Überprüfung, die auch nicht beauftragt worden sei. Ohnedies handele es sich bei ihrer Inspektion nicht um eine Herstellerinspektion, die – für einen deutlich höheren Preis – lediglich eine sog. Vertragswerkstatt durchführen könne. Bei ihr würde für den vereinbarten Festpreis nur ihre Checkliste durchgeprüft. Sie hat bestritten, dass der Motorschaden auf einen Defekt des Zahnriemens zurückzuführen sei; für einen Motorschaden könnten grundsätzlich eine Reihe anderer Fehlerquellen verantwortlich sein.

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Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Kfz-Sachverständigen M zum Betrag von 4.770,84 € sowie 489,45 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgegeben. Es hat gemeint, die Beklagte sei – den Unterschied zwischen der B.-Inspektion und einer solchen in einer Vertragswerkstatt dahingestellt – verpflichtet gewesen, die Klägerin auf unmittelbar bevorstehende Auswechslungen von Fahrzeugteilen hinzuweisen. Unmittelbar bevorstehe ein Wechselintervall, wenn es in weniger als drei Monaten oder 5.000 km ablaufe. Das sei hier der Fall gewesen, weil der Zahnriemen spätestens am 17. März 2008 habe ausgetauscht werden müssen. Es sei zu vermuten, dass sich die Klägerin bei entsprechender Beratung aufklärungsrichtig verhalten hätte. Es spreche ein Anschein dafür, dass das Unterlassen des Zahnriemenwechsels zu dem am 6. Juli 2008 aufgetretenen Riss geführt habe. In Fachkreisen sei allgemein bekannt, dass verschlissene Zahnriemen zu einer Beschädigung des gesamten Motors führen könnten. Die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, dass im vorliegenden Fall die ernsthafte Möglichkeit einer anderen Schadensursache bestanden habe. Insbesondere hätten sich keine Anhaltspunkte für die vom Sachverständigen ausgeführten, theoretisch denkbaren anderen Möglichkeiten einer überhöhten Spannung des Zahnriemens oder einer Partierung der Nockenwelle gefunden. Bei der Schadenshöhe sei ein Abzug neu für alt von (geschätzten) 1.350,- € vorzunehmen, entsprechend seien die Rechtsanwaltskosten zu berechnen.

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Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

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Sie meint, das Landgericht setze sich mit den von ihr substantiiert vorgetragenen Argumenten nicht auseinander. Bei der vorliegenden B.-Inspektion werde nur festgestellt, in welchem Zustand sich das Fahrzeug befinde, und anschließend befasse man sich mit konkreten Aufträgen hinsichtlich der Durchführung von Arbeiten. Einen Auftrag zum Austausch des Zahnriemens habe der Kläger nicht erteilt.

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Fehlerhaft sei das Landgericht auch der Meinung gewesen, dass die Beklagte, die eine freie Werkstatt sei und als solche von den Herstellern keine Informationen bezogen habe, verpflichtet gewesen sein solle, nach den Vorgaben des Herstellers auf durchzuführende Zahnriemenwechsel hinzuweisen.

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Es sei auch nicht sicher, ob der Schaden am Fahrzeug überhaupt auf einen defekten Zahnriemen zurückzuführen sei. Der Sachverständige habe geschildert, dass er es als eine von vielen Möglichkeiten ansehe, dass der Zahnriemen schadhaft gewesen sei, aber eben nur als eine. Tatsächlich seien – auch nach Darstellung des Sachverständigen – erhebliche weitere Untersuchungen notwendig, um das festzustellen. Es seien von ihr auch zahlreiche andere mögliche Ursachen genannt worden.

12

Soweit sie die Erforderlichkeit des Aufwandes für einen Motor von 6.120,84 € bestritten habe, habe der Gutachter bestätigt, dass eine Notwendigkeit hierfür nicht nachvollziehbar sei.

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Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass „wo Inspektion drauf steht, auch Inspektion drin ist“.

II.

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Die Berufung ist nicht begründet, § 513 ZPO.

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Die Klägerin kann von der Beklagten wegen einer Pflichtverletzung im Rahmen der beauftragten Inspektion den Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens in Gestalt der Aufwendungen für den Ersatzmotor verlangen, § 280 Abs. 1 BGB. Der Ersatzanspruch beläuft sich jedenfalls auf die vom Landgericht in der Hauptsache zuerkannten 4.770,84 €.

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1. Zwischen den Parteien bestand in Gestalt des Inspektionsauftrags ein Vertragsverhältnis. Dass (entsprechend dem unbestrittenen Klägervortrag) der vom Ehemann geschlossene Vertrag für die Klägerin zustande gekommen ist, nimmt die Berufung hin.

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2. Die Beklagte hat auch ihre Pflichten aus dem Inspektionsvertrag verletzt.

18

Inspektionen dienen, wie die Beklagte im Ansatz richtig ausführt, dazu, einen bestimmten Fahrzeugzustand festzustellen, um die danach erforderlichen, regelmäßig gesondert zu beauftragenden Maßnahmen durchzuführen. Bei einer Inspektion ist allemal auf die fälligen Austauschmaßnahmen hinzuweisen. Dazu zählen in der Regel das standardmäßige Auswechseln von Betriebsstoffen und Verschleißteilen wie Getriebeöl, Bremsflüssigkeit und Filter. Zu den Pflichten der Werkstatt gehört es darüber hinaus aber auch, auf solche Maßnahmen hinzuweisen, deren Notwendigkeit unmittelbar bevorsteht (so zutreffend AG Brandenburg, NJW 2007, 3072, Rn 26 bei juris). Als unmittelbar bevorstehend hat das Landgericht zu Recht solche Arbeiten angesehen, die in einem Zeitraum von weniger als drei Monaten oder innerhalb einer Laufleistung von 5.000 km anfallen (U 6; ebenso auch AG Brandenburg, a. a. O., Rn 29).

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Nach dem Verständnis des Senats ergibt sich eine solche Verpflichtung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte aus dem Wesen des Inspektionsauftrags, §§ 157, 133 BGB. Es entspricht ganz einfach der Praxis, dass Werkstätten im Zuge von Inspektionen, die ja gerade zur Feststellung der erforderlicher Reparatur- und Wartungsarbeiten dienen, auf zeitnah fällig werdende Erfordernisse hinweisen; darauf kann der Kunde vertrauen. Regelmäßig entspricht es auch seinem Interesse, dass solche Wartungsarbeiten im Zuge der Erledigung der ohnedies fälligen Maßnahmen gleich mit erledigt werden können, damit er auf das Fahrzeug nicht noch einmal wenig später für eine weitere Reparatur verzichten muss. Derlei entspricht naturgemäß auch dem Interesse der Werkstätten, die, wie im Allgemeinen auch die Beklagte zugesteht, von den in diesem Zuge erteilten voluminöseren Aufträgen leben.

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Nichts anderes gilt auch im vorliegenden Fall. Ganz unabhängig davon, dass der von der Beklagten aufgemachte Unterschied zwischen einer sog. B.-Inspektion und einer Herstellerinspektion jedenfalls mit dem aus der eidesstattlichen Versicherung der Beklagtenvertreterin vom 14.September 2009 ersichtlichen Inhalt (dass bei der Herstellerinspektion der Kunde das Fahrzeug einfach abgibt und sodann ohne weiteres alle notwendigen Teile von der Werkstatt ausgetauscht werden) als abwegig erscheint, war ausweislich der Checkliste der Beklagten eine Aussage zum Steuerriemen auch im vorliegenden Fall geschuldet. Richtigerweise hätte die Beklagte dabei darauf hinweisen müssen, dass binnen weniger als drei Monaten der Zahnriemenwechsel fällig würde, weil dann sein Höchstalter von fünf Jahren erreicht sein würde. Man wird davon ausgehen können, dass die Beklagte, der die Erforderlichkeit bei dem in Rede stehenden Fahrzeugtyp nach ihren eigenen Angaben (Termin vom 11. Februar 2009, Protokoll S. 2) bekannt war, eher versehentlich verabsäumt hat, das mit dem anstehenden Wechsel anfallende Zusatzgeschäft zu nutzen als dass sie tatsächlich gemeint hätte, die Fälligkeit sei noch nicht wirklich gegeben.

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Gleichermaßen naheliegend und pflichtgemäß geboten war der Hinweis, dass bis zur der fälligen Überprüfung des Zahnriemens nur noch eine Fahrleistung von rund 1.600 km anstand.

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3. Die Pflichtverletzung ist für den eingetretenen Motorschaden auch ursächlich geworden.

23

a) Der Senat vermag insoweit allerdings nicht schon – mit dem Landgericht – einen Beweis des ersten Anscheins anzunehmen. Dergleichen geben auch die vom Landgericht angeführten Urteile nicht her. Sowohl aus LG Duisburg, DAR 1995, 488 als auch AG Brandenburg, a. a. O., Rn 29, ergibt sich lediglich, dass in Fachkreisen allgemein bekannt ist, dass ein schadhafter Zahnriemen zu einer Beschädigung des gesamten Motors führen kann . Das wird man – insoweit sogar weiter gehend – fast als Allgemeingut ansehen können. Nichts ergibt sich aus den Urteilen jedoch für einen Anscheinsbeweis aus einem eingetretenen kapitalen Motorschaden auf einen schadhaften Zahnriemen als Ursache. Dass, wie man wird sagen können, auf erste Sicht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen solchen Kausalzusammenhang besteht, reicht nicht hin. Bloße Wahrscheinlichkeiten genügen nicht; auch auf noch so aussagekräftige Indizien kann ein Anscheinsbeweis nicht gestützt werden (vgl. Zöller/Greger, ZPO, Komm., 28. Aufl. vor § 284 Rn 29). Der behauptete Vorgang muss vielmehr zu jenen gehören, die schon auf den ersten Blick nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten „Muster“ abzulaufen pflegen, wobei der Sachverhalt in seiner gesamten Breite zu betrachten ist.

24

Nach diesen Maßgaben geht die Annahme eines Prima facie-Beweises nicht an, wenn wie hier der Sachverständige erstinstanzlich zusammenfassend nur feststellt, dass durch das Reißen des Zahnriemens der Motor so hat beschädigt werden können, dass eine Erneuerung desselben erforderlich wurde, jedoch mit den vorhandenen Anknüpfungstatsachen nicht sicher zu beurteilen sei, was die tatsächliche Ursache für den Motorschaden gewesen sei, es auch andere Ursachen gebe und nicht sicher ausgeschlossen werden könne, dass der Zahnriemenschaden ein sekundärer Schadensfall sei, also der primäre im Bereich des Motors eingetreten war.

25

b) Indes hat sich der Senat aufgrund der durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme eine Überzeugung dahin bilden können, dass der hier eingetretene Motorschaden auf der Hinweispflichtverletzung der Beklagten beruht und es dazu nicht gekommen wäre, wenn die Beklagte die Klägerin auf das anstehende Erfordernis des Zahnriementauschs hingewiesen hätte, § 286 ZPO.

26

Der – hier der Klägerin obliegende – Beweis ist gemäß § 286 ZPO geführt, wenn das Gericht eine bestimmte Behauptung für wahr erachtet. Dazu bedarf keines Nachweises einer gleichsam naturgesetzlichen Sicherheit oder einer über jeden denkbaren Zweifel erhabenen Gewissheit. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr eine persönliche Überzeugung des Gerichts vom Gegebensein der behaupteten Tatsache in einer Weise, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie ganz auszuschließen (vgl. nur BGH NJW 1970, 946; std. Rspr.). Diesen Beweis hat die Klägerin vorliegend geführt.

27

Der Sachverständige M. hat in Ergänzung seines bisherigen Gutachtens im Senatstermin vom 17. November 2010 ausgeführt, dass es drei Bereiche von Schadensursachen für den eingetretenen Motorschaden gebe. Es komme eine Materialermüdung an dem Zahnriemen selbst in Betracht oder ein Verschleiß an einem der Bauteile, die mit dem Zahnriemen in Kontakt kommen (Umlenk- und Spannrolle) oder schließlich ein Fehler am Motor selbst in Gestalt eines Bauteilversagens oder eines kapitalen Fressers. Fehler des ersten Bereichs wären bei einem Austausch des Zahnriemens vermieden worden. Mit höchster Wahrscheinlichkeit wären im Zuge der Erneuerung auch Defizite an Bauteilen der zweiten Ursachengruppe bemerkt und behoben worden. Einen sog. sekundären Zahnriemenschaden aufgrund eines Defektes im Motor hat der Sachverständige als bei dem Alter und der Laufleistung des in Rede stehenden Fahrzeugs „sehr, sehr unwahrscheinlich“ bezeichnet und zusätzlich angegeben, dass nach seiner Erfahrung in vergleichbarer Konstellation lediglich in einem von Hundert Fällen einmal ein Bauteilversagen im Motor als Ursache für einen Riss des Zahnriemens auftrete. Diese Bewertung reicht dem Senat am obigen Beweismaßstab für eine Überzeugungsbildung.

28

Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 8. Dezember 2010 ausführt, der Sachverständige habe sich auf eine Wahrscheinlichkeit für bestimmte Ursachen des Motorschadens nicht festlegen lassen, trifft das nicht zu; auf seine soeben referierten Ausführungen wird verwiesen. Entgegen der weiteren Rüge bedurfte es einer Protokollierung der Aussage des Sachverständigen nicht, weil das Endurteil des Senats der Revision nicht unterliegt, §§ 160 Abs. 3 Nr. 4, 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

29

Steht hiernach fest, dass der Schadensfall bei einem Austausch des Zahnriemens nicht eingetreten wäre, ist von einer Ursächlichkeit des unterlassenen Hinweises für den eingetretenen Schaden auszugehen. Dass die Klägerin bei einem entsprechenden Hinweis der Beklagten den Wechsel des Zahnriemens beauftragt hätte, stellt auch die Beklagte nicht in Abrede. Es versteht sich im Übrigen schon in Anbetracht des bekannten Risikos eines Motorschadens von selbst, und schließlich hätte es andernfalls der Beklagten oblegen, die Klägerin eindringlich darauf hinzuweisen, dass – so der Sachverständige M. – die Wechselintervalle genau zu beachten sind.

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4. Der Ersatzanspruch ist auch allemal in der vom Landgericht zuerkannten Höhe begründet, § 249 Abs. 2 BGB.

31

Die Klägerin kann die ihr für die Herstellung des status quo ante erforderlichen Kosten ersetzt verlangen. Die Ersatzpflicht umfasst die Aufwendungen, die der Geschädigte zur Schadensbeseitigung für erforderlich halten durfte (vgl. nur Palandt-Grüneberg, BGB, Komm., 70. Aufl., Vor § 249 Rn. 44). Die Klägerin hat insgesamt 6.120,84 € aufgewandt, um das Fahrzeug in einer ihrem Wohnsitz nahe gelegenen freien Werkstatt reparieren zu lassen. Anhaltspunkte dafür, dass die Rechnung überhöht wäre, sind ebenso wenig zu erkennen wie dafür, dass die Klägerin davon Kenntnis hätte oder hätte haben müssen. Der pauschale Hinweis der Beklagten auf angeblich überhöhte Kosten genügt nicht; sie hätte einen Verstoß der Klägerin gegen die Schadensminderungspflicht konkret darlegen müssen. Entgegen der Darstellung der Berufung hat auch nicht etwa der Sachverständige die Berechtigung der Reparaturkosten in der Höhe in Frage gestellt.

32

Ob der vom Landgericht vorgenommene Abzug Neu für Alt angemessen ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Es mag zweifelhaft erscheinen, ob sich durch den Austauschmotor die Lebensdauer des Fahrzeugs insgesamt erheblich erhöht; jedenfalls aber hat das Landgericht insoweit nicht zum Nachteil der Beklagten entschieden, die im Übrigen einen höheren Abzug auch nicht geltend gemacht hat.

33

Der Anspruch auf Erstattung der anteiligen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus § 286 BGB.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

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