LG Saarbrücken, Urteil vom 09.03.2018 – 13 S 158/17
Kollidiert ein aus dem Stand innerhalb einer Parktasche anfahrendes Fahrzeug nebst Anhänger mit der zu diesem Zeitpunkt bereits erkennbar geöffneten Tür eines in der benachbarten Parktasche abgestellten Fahrzeugs, überwiegt der Verursachungsbeitrag des Anfahrenden.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.10.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Merzig – 32 C 147/15 (79) – dahingehend abgeändert, dass die Beklagten als Gesamtschuldner unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt werden, an den Kläger weitere 774,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Februar 2015 sowie 147,56 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. Juli 2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten beider Instanzen werden vom Kläger zu 67 % und von den Beklagten zu 33 % als Gesamtschuldner getragen.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 14. Juli 2014 gegen 19.40 Uhr auf dem Parkplatz des „…“- Einkaufsmarktes in der … in … ereignet hat.
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Der Kläger hatte seinen VW Golf in einer Parktasche geparkt. Rechts, links und vor dieser Parktasche befinden sich weitere Stellplätze. In der Parktasche links neben dem klägerischen Pkw stand ein Anhänger, verbunden mit einem auf dem davor liegenden Stellplatz etwas schräg zum Anhänger versetzt geparkten Toyota Corolla Verso. Halter dieses Gespanns, welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, ist der Beklagte zu 1). Als dieser mit seinem Fahrzeug nach vorne anfuhr, kam es zu einer Berührung zwischen dem Anhänger und der zu diesem Zeitpunkt in die Parktasche des Anhängers hinein geöffneten Fahrertür des klägerischen Pkws. Dem Kläger entstanden Reparaturkosten in Höhe von 3.933,80 € und Mietwagenkosten in Höhe von 670,78 €. Daneben machte der Kläger vorgerichtlich eine Unkostenpauschale in Höhe von 25 € geltend. Die Beklagte zu 2) zahlte unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 50 % unter Kürzung der Auslagenpauschale auf 20 € einen Betrag von 2.312,17 € an den Kläger.
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Mit seiner Klage hat der Kläger unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 100 % restlichen Schadensersatz in Höhe von 2.317,16 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 €, jeweils nebst Zinsen, von den Beklagten verlangt. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Fahrertür sei bereits zum Hereinreichen von Einkäufen geöffnet gewesen. Er sei sodann im Begriff gewesen, einzusteigen, als der Beklagte zu 1) angefahren sei. Die geöffnete Tür habe zwar in die benachbarte Parktasche hereingereicht, zu dem Anhänger seien jedoch noch einige Zentimeter Platz gewesen. Daher habe der Kläger die geöffnete Tür nicht als Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wahrnehmen können. Da das Anfahrgeräusch des Beklagten zu 1) akustisch auch nicht wahrnehmbar gewesen sei, stelle der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis dar.
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Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten und haben behauptet, der Kläger habe die Fahrertür seines PKWs geöffnet und sei anschließend nach hinten gegangen. Als er registriert habe, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1) gestartet werde, habe er die Tür nicht mehr rechtzeitig schließen können.
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Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen, Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, sowie dessen mündlicher Erläuterung und durch Beiziehung der Akten des Landesverwaltungsamtes – Zentrale Bußgeldbehörde – (AZ 340006493). Sodann hat es der Klage in Höhe von 2,50 € sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 €, jeweils nebst Zinsen, stattgegeben. Zur Begründung hat die Erstrichterin ausgeführt, beiden Seiten falle jeweils ein Verstoß gegen die aus § 1 Abs. 2 StVO resultierenden Sorgfaltspflichten zur Last, sodass eine Haftungsquote von 50 % zugrunde zu legen sei.Auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung nimmt die Kammer gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug.
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Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er weiterhin eine Entschädigung auf der Grundlage einer Haftungsquote von 100 % anstrebt.
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Die Beklagten verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung.
II.
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Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers ist in der Sache teilweise begründet. Die der Berufungsentscheidung nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung, was die Gewichtung der Verursachungsbeiträge angeht (§ 513 Abs. 1 ZPO).
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1. Zu Recht ist das Erstgericht allerdings zunächst davon ausgegangen, dass sowohl die Beklagten als auch der Kläger grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß §§ 7, 17 Abs. 1, 2 StVG i.V.m. § 115 VVG einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des §§ 17 Abs. 3 StVG darstellte.
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a) § 7 StVG gilt insoweit für jeden ursächlich mit dem Fahrzeugbetrieb zusammenhängenden Unfall selbst außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes (Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG, Rn. 7; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 7 StVG, Rn. 10). Das Öffnen der Fahrertür zum Beladen und Einsteigen ist dem „Betrieb“ des parkenden klägerischen Fahrzeugs zuzurechnen. Es genügt insoweit, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19.04.1988 – VI ZR 96/87, DAR 1988, 269; Urteil vom 26.04.2005 – VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, jeweils m.w.N.).
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b) Den Unabwendbarkeitsnachweis hat der Kläger nicht zu führen vermocht. Unabwendbar nach § 17 Abs. 3 StVG ist ein Ereignis nur dann, wenn es auch durch äußerste Sorgfalt – gemessen an den Anforderungen eines Idealfahrers – nicht abgewendet werden kann (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrs-recht, a.a.O., § 17 StVG, Rn. 14 f. m.w.N.). Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus (BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 – VI ZR 115/04, NZV 2005, 305). Die besondere Sorgfalt des Idealfahrers muss sich im Übrigen nicht nur in der konkreten Gefahrensituation, sondern auch bereits im Vorfeld manifestieren. Denn der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) „ideal“ verhält (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, a.a.O., § 17 StVG, Rn. 15; zu § 7 Abs. 2 StVG a.F.: BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005 – VI ZR 68/04, NJW 2006, 896). Diesen Anforderungen hat der Kläger vorliegend nicht Genüge getan. Denn auch nach seinem eigenen Bekunden hatte er die Fahrertür seines PKWs vor der Kollision (fast) vollständig geöffnet, sodass diese weit in die benachbarte Parktasche hineinragte und dadurch eine Kollision mit dem Anhänger des Beklagten zu 1) ermöglichte. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, hätte ein Idealfahrer dagegen nicht nur einen geringeren Öffnungswinkel gewählt, sondern sich vor dem Beladen durch die Fahrertür bzw. dem Einsteigen versichert, dass eine Gefährdung durch eine Anfahrbewegung des seitlich wahrgenommenen Anhängers ausgeschlossen war. Insoweit hat der Sachverständige auch ausgeführt, dass das Motorengeräusch des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) ohne Weiteres hörbar war und dem Gespann auch habe zugeordnet werden können, sodass ein besonders aufmerksamer Verkehrsteilnehmer hierauf entsprechend hätte reagieren können.
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2. Ohne Rechtsfehler und von der Berufung nicht in Zweifel gezogen hat das Amtsgericht weiterhin in die danach gebotene Haftungsabwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG einen Verstoß des Beklagten zu 1) gegen § 1 Abs. 2 StVO einbezogen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte zu 1) nicht mit der auf Parkplätzen geboten Achtsamkeit innerhalb seiner Parktasche angefahren ist. Auf Parkplätzen gilt im Besonderen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Dort findet vermehrt Fußgängerverkehr statt und der PKW-Verkehr ist maßgeblich durch die Suche nach freien Parkmöglichkeiten, durch ständiges Ein- und Ausparken aber auch durch Ein- und Aussteigen der Fahrzeuginsassen geprägt, sodass der Fahrverkehr einer Vielzahl von Ablenkungen und Gefahren für sich und andere ausgesetzt ist (vgl. Urteil der Kammer vom 29.5.2009 – 13 S 181/08). Nach den Ausführungen des Sachverständigengutachtens war die geöffnete Fahrertür des klägerischen PKWs für den Beklagten zu 1) durch einen Blick in den rechten Außenspiegel ohne weiteres erkennbar. Da ein gefahrloses Vorbeiziehen des versetzt dahinter stehenden Anhängers durch einen Spiegelblick nicht gewährleistet werden konnte, hätte der Beklagte zu 1) das Gespann nicht ohne vorherige Absicherung in Bewegung setzten dürfen.
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3. Zutreffend hat die Erstrichterin ferner in die Haftungsabwägung einen Verstoß des Klägers gegen die beim Ein- und Aussteigen zu beachtenden Sorgfaltspflichten einbezogen. Nicht zu beanstanden ist dabei das Heranziehen des Pflichtenmaßstabs des § 14 Abs. 1 StVO. Auf – wie hier – öffentlichen Parkplätzen (vgl. hierzu Kammer, Urteile vom 21.11.2014 – 13 S 132/14, Zfs 2015, 201; vom 18.12.2015 – 13 S 128/17, NZV 2016, 317, jeweils m.w.N.) sind zwar die gegenseitigen Rücksichtspflichten aneinander angenähert; allerdings können auch hier die strengen Sorgfaltsmaßstäbe, die im fließenden Verkehr gelten, jedenfalls sinngemäß herangezogen werden, sofern sich in einem bestimmten Verkehrsverhalten die besondere Gefährlichkeit gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern niederschlagen kann. Aus diesem Grund hat auch der Ein- und Aussteigende auf öffentlichen Parkplätzen – anders als auf privaten Parkflächen, auf denen kein besonderer Fahrverkehr zu erwarten ist – besondere Vorsicht und Achtsamkeit walten zu lassen. Nicht anders als im fließenden Verkehr schafft auch hier etwa das Öffnen der Tür eine besondere Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer (Kammer, st. Rspr.; vgl. Urteile vom 29.05.2009 – 13 S 181/08, NZV 2009, 501, und vom 22.02.2013 – 13 S 202/12, NZV 2013, 594 m.w.N.).
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4. Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen. Soweit dieser die Ansicht vertritt, das Öffnen der Tür zum Beladen bzw. Einsteigen könne ihm nicht vorgeworfen werden, zumal nach der Aussage seiner Ehefrau ein Seitenabstand von 3 bis 5 cm zu dem Anhänger bestanden und die seitlich herausragende Radabdeckung nach hinten versetzt zurückgelegen habe, vermag sich die Kammer dieser Sichtweise nicht anzuschließen. Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung steht fest, dass der Kläger die Fahrertür vor der Kollision fast vollständig geöffnet hatte und diese bis weit in die benachbarte Parktasche hineinragte (Lichtbild Bl. 36 d.A.). Auch wenn zwischen der Tür und dem dort geparkten Anhänger noch, wie behauptet, wenige Zentimeter Platz waren und die dahinter stehende Radabdeckung sich nicht auf Höhe der Tür befunden haben sollte, sondern ggfs. erst durch eine Bogenfahrt in diese Position gelangt sein sollte, ist mit dem Öffnen der Tür in den Parkraum eines benachbarten genutzten Stellplatzes grundsätzlich und ohne weiteres erkennbar die Gefahr einer Kollision verbunden. Welche Fahrtrichtung das dort parkende Gefährt nehmen wird, ist gerade nicht vorhersehbar. Daher ist von einem einsteigenden Fahrgast, der zu diesem Zweck die Tür öffnet bzw. länger geöffnet hält, zu fordern, dass er sich vergewissert, dass eine Gefährdung des benachbarten Fahrzeugs durch die geöffnete Tür ausgeschlossen ist. Insbesondere hat er darauf zu achten, ob Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass sich das benachbarte Gefährt in Bewegung setzen wird, was nach den Feststellungen des Sachverständigen vorliegend auch problemlos möglich war (Anlassgeräusch). Ferner hätte der Umstand, dass sich in dem Beklagtenfahrzeug Personen befanden, den Kläger ebenfalls zu erhöhter Aufmerksamkeit veranlassen müssen.
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5. Die Berufung hat jedoch Erfolg, soweit sie die erstinstanzliche Gewichtung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge beanstandet. Vorliegend stellt sich der Verstoß des Beklagten zu 1) gegen die ihm obliegenden Rücksichtnahmepflichten gegenüber demjenigen des Klägers als gewichtiger dar. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass die Fahrertür des klägerischen Fahrzeugs bereits erkennbar offenstand (Beladevorgang), als der Beklagte zu 1) anfuhr. Dieser konnte nicht bestätigen, im Moment des Anfahrens überhaupt auf das Fahrzeug des Klägers geachtet zu haben (Bl. 55 d.A.). Nach den Feststellungen des Sachverständigen wäre die geöffnete Fahrertür des klägerischen Fahrzeugs durch einen Blick in den rechten Außenspiegel jedoch unproblematisch zu erkennen gewesen. Hinzu kommt, dass sich erst durch das Anfahren des Beklagten zu 1) die durch das Öffnen der Tür gesetzte Gefahr einer Kollision realisiert hat. Anders als in den Fällen einer Kollision beim Einfahren in eine Parktasche mit einer in diesem Moment geöffneten Tür befand sich vorliegend die Fahrertür des klägerischen Fahrzeugs während des Einladevorgangs – für den Beklagten zu 1) gut wahrnehmbar – bereits in einem geöffneten Zustand. Das Beklagtengespann befand sich nicht bereits in einem Fahrvorgang, sondern fuhr erst aus dem Stand an, ohne der geöffneten Tür bzw. dem rückwärtigen Verkehrsraum die erforderliche Beachtung zu schenken. Diese vorherige Rückversicherung des Beklagten zu 1) wäre jedoch insbesondere im Hinblick auf die mit dem Betrieb eines Anhängers verbundenen Unsicherheiten hinsichtlich der seitlichen Beweglichkeit zwingend notwendig gewesen und hätte in keinem Fall unterbleiben dürfen. Vor diesem Hintergrund ist eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Beklagten gerechtfertigt.
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6. Bei einer Gesamtschadenssumme von 4.629,33 € stehen dem Kläger mithin 3.086,22 € zu, auf die die Beklagtenseite bereits einen Betrag von 2.312,17 € geleistet hat. Die berechtigte Forderung des Klägers beläuft sich mithin auf weitere 774,05 €. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kann der Kläger in Höhe von 147,56 € (1,3 x 80,–€ + 20,–€ zzgl. Ust.) beanspruchen.
III.
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Die Entscheidung betreffend die Zinsen folgt hinsichtlich der Hauptforderung aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB, hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 2. Alt. ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO)