Zur Haftungsverteilung bei Kollision eines mit überhöhter Geschwindigkeit einen Geh- und Radweg befahrenden Motorrollerfahrers mit einem Grundstücksausfahrer

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. November 2009 – I-1 U 41/09

Zur Haftungsverteilung bei Kollision eines mit überhöhter Geschwindigkeit einen Geh- und Radweg befahrenden Motorrollerfahrers mit einem Grundstücksausfahrer

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7. Januar 2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe
1
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in vollem Umfang Erfolg. Sie sind wegen des Schadensereignisses vom 17. August 2006 auf dem kombinierten Geh- und und Radweg in … in Höhe des Hauses Nr. XX keiner begründeten Schadensersatzforderung des Klägers ausgesetzt.

2
In tatsächlicher Hinsicht hat das Landgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den Hergang des fraglichen Kollisionsereignisses unzutreffend festgestellt. Insbesondere hat es unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger erst kurz vor dem Unfallort mit einer nach den Umständen völlig überhöhten Geschwindigkeit von der L 140 auf den linksseitigen kombinierten Geh- und Radweg gewechselt ist und deshalb für den Beklagten zu 1. vorkollisionär nur etwa eine halbe Sekunde lang als ein ordnungswidrig den Sonderweg befahrender Motorrollerführer erkennbar war. Darüber hinaus hat das Landgericht das Gewicht der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Beteiligten falsch gewertet. Entgegen der durch das Landgericht vertretenen Ansicht trifft den Kläger das Alleinverschulden an der Entstehung des Schadensereignisses, weil er bei der Annäherung an den Unfallort unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten seine Pflichten als Fahrzeugführer grob fahrlässig missachtet hat. Demgegenüber steht fest, dass dem Beklagten zu 1. bei dem Versuch des Verlassens der Grundstücksausfahrt – auch unter Berücksichtigung der strengen Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO – kein Beobachtungs- oder Reaktionsfehler unterlaufen ist. Die von seinem Pkw ausgegangene Betriebsgefahr fällt gegenüber dem leichtfertigen Annäherungsverhalten des Klägers nicht mehr haftungsbegründend ins Gewicht.

3
Ein Anlass zu einer weiteren Sachaufklärung durch ergänzende Zeugenvernehmung oder durch Einholung einer weiteren Stellungnahme des gerichtlich bestellten Sachverständigen besteht angesichts des eindeutigen Ergebnisses der umfassenden erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht.

4
Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:

I.

5
Zu Beginn der Entscheidungsgründe hat das Landgericht ausgeführt, es bestehe eine Vermutung dahingehend, dass der Beklagte zu 1. als Grundstücksausfahrer den Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO nicht nachgekommen sei, weil es in einem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Ausfahrversuch zu einem Unfall gekommen sei (Bl. 6 UA; Bl. 249 R d.A.). Diese Begründung lässt darauf schließen, dass das Landgericht zu Lasten des Beklagten zu 1. von einer Anscheinsbeweiswirkung in dem Sinne ausgegangen ist, dass dieser bei dem Versuch der Grundstücksausfahrt nicht den strengen Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO gerecht geworden sein soll. Weitergehend hat das Landgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt, es stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sogar positiv fest, dass der Beklagte zu 1. die ihn treffende Pflicht als Fahrzeugführer, die Gefährdung des fließenden Verkehrs, zu dem auch der Kläger gehört habe, auszuschließen, schuldhaft verletzt habe (Bl. 7 UA; Bl. 250 d.A.).

6
Diesen Feststellungen vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Zweifelhaft ist schon, ob der Kläger, der unstreitig den gemeinsamen Geh- und Radweg ordnungswidrig mit seinem Motorroller befahren hat, überhaupt ein vorfahrtberechtigter Verkehrsteilnehmer im fließenden Geradeausverkehr war. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen sein sollte, war die Annäherung des Klägers auf dem Sonderweg in einer Weise grob verkehrswidrig, dass für die Annahme einer auch nur anteiligen Haftung der Beklagten kein Raum ist. Wäre zu Lasten der Beklagten im Ansatz eine Anscheinsbeweiswirkung einschlägig, wäre diese jedenfalls nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.

7
1) In der Berufungsinstanz ist unstreitig geworden, dass der durch den Kläger benutzte kombinierte Geh- und Radweg (Zeichen 240 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO; vgl. unteres Lichtbild Bl. 7 Beiakte) für beide Fahrtrichtungen freigegeben war. Ein aus der Annäherungsrichtung des Klägers, also aus Richtung …, sich bewegender berechtigter Benutzer hätte demnach den Sonderweg benutzen dürfen, obwohl dieser linksseitig der L 140 verläuft. Nach § 41 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a) StVO dürfen den Sonderweg nur Radfahrer, Reiter und Fußgänger benutzen, während andere Verkehrsteilnehmer von der Benutzung ausgeschlossen sind. Demnach hätte der Kläger nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO die Richtungsfahrbahn der L … benutzen müssen.

8
2) Der deshalb dem Kläger anzulastende Verkehrsverstoß wird nicht aufgrund des Umstandes relativiert, dass der Sonderweg für die Benutzung durch Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (Mofas; § 4 Abs. 1 Nr. 1 FeV) zugelassen war.

9
Der Kläger räumt eine Annäherungsgeschwindigkeit von 50 km/h ein (Schriftsatz vom 21. Dezember 2007; Bl. 106 d.A.). Nach den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. … lag die nachweisbare Ausgangsgeschwindigkeit des Motorrollers zwischen 46 und 55 km/h (Bl. 173 d.A.). Folglich fuhr der Kläger mit einem Tempo auf die spätere Unfallstelle zu, welches in etwa das Doppelte der Geschwindigkeit ausmachte, die für Mofafahrer auf dem Sonderweg zugelassen war.

II.

10
Zweifelhaft ist deshalb, ob der Kläger als ein den Sonderweg verkehrsordnungswidrig benutzender Rollerfahrer überhaupt an dem grundsätzlichen Vorfahrtrecht für den fließenden Verkehr in seiner Fahrtrichtung partizipierte.

11
1) So ist schon streitig, ob ein Verkehrsteilnehmer Vorfahrt haben kann, der verbotswidrig den linken Radweg unter Missachtung der Vorschrift des § 2 Abs. 4 Satz 3 StVO befährt (bejahend: Senat NZV 2000, 506; BGH NJW 1986, 2651; verneinend: OLG Bremen DAR 1997, 272; Hentschel/König/Dauer a.a.O., § 8 StVO, Rdnr. 30 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

12
2) Einigkeit besteht aber darüber, dass etwa ein Verkehrsteilnehmer, der verbotswidrig eine Einbahnstraße in der falschen Richtung befährt, niemals ein Vorfahrtsrecht hat, weil das fehlende Recht, die Straße in dieser Richtung zu befahren, begrifflich ein Vorfahrtsrecht ausschließt (Hentschel/König/Dauer a.a.O., § 8 StVO, Rdnr. 30 mit Hinweis auf BGH NJW 1986, 2651 sowie BGH NJW 1982, 334; BayObLG NStZ 1986, 543; KG VM 1990, 35; OLG Frankfurt VersR 1982, 554).

13
3a) Es liegt deshalb in rechtlicher Hinsicht die Schlussfolgerung nahe, auch Führern anderer Fahrzeuge, die nicht zur Radwegbenutzung berechtigt sind, schon rein begrifflich ein Vorfahrtrecht zu versagen (Hentschel/König/Dauer a.a.O., § 8 StVO, Rdnr. 30 mit Hinweis darauf, dass auch einem verbotswidrig den Gehweg befahrenden Radfahrer niemals ein Vorfahrtsrecht zustehen könne mit Verweis auf OLG Celle, MDR 2001, 1236; KG VM 1990, 35; OLG Hamm VersR 1987, 1246 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

14
b) Allerdings soll nach einer Entscheidung des OLG Köln das Vorfahrtrecht des Benutzers einer bevorrechtigten Straße nicht dadurch in Wegfall geraten, dass er einen neben der Vorfahrtstraße verlaufenden und zu ihr gehörenden Radweg schuldhaft verkehrswidrig mit einem bis zu 50 km/h zugelassenen Kleinkraftrad befährt (VersR 1988, 834). Zur Begründung ist ausgeführt, für den seinerzeit beklagten wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer, der vor dem kombinierten Fußgänger-/Radweg angehalten habe und auf bevorrechtigte Fahrzeuge aus beiden Richtungen habe achten müssen, sei nicht auf den ersten Blick erkennbar gewesen, ob der sich damals nähernde Kläger zum Kreis der Benutzungsberechtigten gehört habe oder nicht; die äußerlich erkennbaren Unterschiede der Bauart zwischen Mofas und Kleinkrafträdern seien nicht augenfällig gewesen (OLG Köln a.a.O.). Diese Überlegung könnte dafür sprechen, im vorliegenden Fall auch für den Kläger ein Vorfahrtrecht ungeachtet der Tatsache anzunehmen, dass er den gemeinsamen Geh- und Radweg verkehrsordnungswidrig benutzte. Denn der durch ihn gesteuerte Motorroller war – jedenfalls aus der Entfernung – nicht ohne Weiteres von einem Mofa zu unterscheiden (vgl. Lichtbilder Bl. 12 Beiakte). Andererseits darf nicht außer Acht gelassen werden, dass aus den oben dargelegten Gründen auf dem links neben der L 140 verlaufenden Sonderweg motorisierter Zweiradverkehr aus der Annäherungsrichtung des Klägers ohnehin nicht zugelassen war.

III.

15
Im Ergebnis kann aber die Rechtsfrage dahin stehen, ob der Kläger ein im fließenden Verkehr vorfahrtberechtigter Verkehrsteilnehmer ungeachtet des Umstandes war, dass er verkehrsordnungswidrig den Sonderweg befuhr. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, ist dem Kläger vorzuhalten, dass sein Annäherungsverhalten in einer Weise grob fahrlässig pflichtwidrig war, dass für eine auch nur anteilige Haftung des Beklagten zu 1., der unverschuldet von dem plötzlichen Kollisionsereignis betroffen war, kein Raum ist.

16
1) Zwar mag der Schutzzweck der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO, wonach Fahrzeuge die Fahrbahn benutzen müssen, sich nicht auf den Beklagten zu 1. als Grundstücksausfahrer erstreckt haben. So soll etwa der Schutzzweck dieser Bestimmung nicht einen Grundstücksausfahrer einbeziehen, der einen Gehweg überquert, um auf die Fahrbahn einzufahren und sich damit aus dem ruhenden Verkehr in den fließenden Längsverkehr auf der Straße einzuordnen (Haarmann NZV 1992, 175). Wenn sich auch im vorliegenden Fall kein wesentlicher Unterschied aus dem Umstand ergeben mag, dass der Beklagte zu 1. nicht zum Überqueren eines Gehweges, sondern eines kombinierten Geh- und Radweges ansetzte, ist Folgendes von entscheidender Bedeutung: Das Schadensereignis wäre nicht entstanden, wenn der Kläger in Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO in Verbindung mit der Ausschlussanordnung gemäß Zeichen Nr. 240 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO vorschriftsgemäß die rechte Richtungsfahrbahn der L 140 benutzt hätte. Denn nach den unfallanalytischen Erkenntnissen des Sachverständigen ist der Sturz des Klägers darauf zurückzuführen, dass er beim Anblick des Beklagten zu 1. als Grundstücksausfahrer auf dem Geh- und Radweg das Vorder- und gegebenenfalls auch das Hinterrad zu stark abbremste (Bl. 167 d.A.). Hätte sich der Kläger hingegen vorschriftsgemäß auf der rechten Fahrbahnhälfte der L … befunden, wäre es gar nicht zu einer Gefahr der Überschneidung der Fahrlinien gekommen. Denn der Beklagte zu 1. wollte von der Ausfahrt des Hauses Nr. … nach rechts – also gegen die Fahrtrichtung des Klägers – in Richtung … abbiegen. Die Kausalität zwischen der pflichtwidrigen Fahrwegbenutzung durch den Kläger und dem Eintritt des Schadensereignisses steht damit außer Zweifel.

17
2) Auf einer Verkennung der Sach- und Rechtslage beruht die Begründung der angefochtenen Entscheidung, den Kläger treffe kein Mitverschulden im Hinblick auf die durch ihn gefahrene Ausgangsgeschwindigkeit von 46 km/h, weil auf dem Radweg grundsätzlich keine gegenüber dem Verkehr auf den Fahrstreifen abweichende Geschwindigkeitsbeschränkung gelte; zudem sei das Ausgangstempo nach den Gegebenheiten nicht als unangepasst hoch anzusehen (Bl. 7, 8 UA; Bl. 250, 250 R d.A.).

18
a) Zwar trifft es im Ansatz zu, dass es auf einem Radweg für einen Radfahrer grundsätzlich nicht verboten ist, sich mit einer Geschwindigkeit fortzubewegen, die beispielsweise mehr als 25 bis 30 km/h beträgt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO ein Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit u.a. den Straßen- und Verkehrsverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften des Fahrzeuges anzupassen hat. Nach dem zu den Akten gelangten Lichtbildmaterial von der Unfallstelle ereignete sich die Kollision nicht auf freier Strecke, sondern auf dem Teil der L 140, der durch die kleine Ortschaft … führt (vgl. Foto Bl. 191 d.A.; Bl. 7 ff. Beiakte). Der Kollisionsort ist im Bereich zweier Grundstücksausfahrten gelegen. Der Beklagte zu 1. war vorkollisionär im Begriff, die Ausfahrt einer landwirtschaftlichen Verkaufsstelle auf dem Grundstück … zu verlassen. Damit steht außer Zweifel, dass unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO ein Ausgangstempo in der Größenordnung von 50 km/h, welches das Doppelte der zulässigen bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit eines Fahrrades mit Hilfsmotor ausmachte, unangemessen hoch war.

19
b) Das Landgericht hat nicht den Umstand gewürdigt, dass der Kläger unzulässigerweise einen Sonderweg benutzt hat, der innerhalb der Ortschaft … auch für den Fußgängerverkehr vorgesehen war. Zwar waren bei der Annäherung des Klägers auf dem Weg keine Fußgänger sichtbar. Jedoch war nach der baulichen Situation jederzeit mit dem Einsetzen von Fußgängerverkehr auf dem in die Ortsmitte führenden Weg zu rechnen. Dies gilt nicht zuletzt im Hinblick auf die linksseitig gelegene landwirtschaftliche Verkaufsstelle. Auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen besteht eine Pflicht zur Rücksichtnahme von Radfahrern auf Fußgänger jedenfalls dann, wenn sich – wie hier – ein abstraktes Gefahrenpotential zu einer kritischen Situation verdichten kann (BGH NJW-RR 2009, 239).

20
c) Dass der Kläger sich der späteren Unfallstelle mit einem gänzlich überhöhten Ausgangstempo genähert hat, ergibt sich nicht zuletzt aus der Tatsache, dass er beim Anblick des Pkw des Beklagten zu 1. als Grundstücksausfahrer gerade wegen der hohen Geschwindigkeit in der Größenordnung von 50 km/h einen Zusammenstoß befürchtete und er deshalb nach den Erkenntnissen des Sachverständigen zu stark mit Sturzfolge abbremste. Statt des Beklagten zu 1. hätten sich im Bereich des Unfallortes auch plötzlich Fußgänger von links in den Sonderweg hinein bewegen können.

21
d) Nach den weiteren Erkenntnissen des Sachverständigen, die in Übereinstimmung mit den Bekundungen der Zeugen … sowie … stehen, hatte der Pkw des Beklagten zu 1. in der letzten Phase der Annäherung des Klägers eine Stillstandsposition inne, wobei sich die Fahrzeugfront etwa im Bereich der Mitte des Radweges befand (Bl. 165 d.A.). Dies lässt sich auch anhand der von der Polizei am Unfallort gefertigten Fotos nachvollziehen (Bl. 8 ff. Beiakte). Bei einer angemessenen Ausgangsgeschwindigkeit, etwa im Bereich zwischen 20 und 25 km/h, wäre die durch den Kläger eingeleitete Gefahrenbremsung nicht erforderlich gewesen. Statt dessen hätte er problemlos vor dem stehenden Pkw des Beklagten zu 1. nach rechts ausweichen und dessen Front – gegebenenfalls unter Inanspruchnahme des weiteren rechtsseitigen Ausfahrtbereiches zur L 140 – problemlos passieren können. Den Feststellungen des Sachverständigen zufolge hätte der Kläger selbst noch bei einem Ausgangstempo von 46 km/h bei der Abbremsung den Sturz vermeiden können, wenn er diese anstatt mit einer Gefahrenbremsung mit einer problemlos zu realisieren gewesenen mittleren Verzögerung von 5 m/sec² eingeleitet hätte (Bl. 172 d.A.).

22
3) Nach den Berechnungen des Sachverständigen hat allerdings die Behauptung der Beklagten keine Bestätigung gefunden, der Kläger habe sich mit einem Ausgangstempo von 80 km/h der späteren Unfallstelle genähert. Den Erkenntnissen des Sachverständigen gemäß lag die aufzeigbare Mindestausgangsgeschwindigkeit des klägerischen Motorrollers zwischen 46 und 55 km/h. Sollte der Kläger allerdings den Motorroller vor dem einsetzenden Sturz zusätzlich abgebremst haben, was sich im Nachhinein nicht mehr aufklären lässt, so wäre nach der Schlussfolgerung des Sachverständigen auch höhere Bremsausgangsgeschwindigkeiten aufzeigbar (Bl. 167, 168 d.A.).

IV.

23
Es lässt sich nicht feststellen, dass den Beklagten zu 1. ein Verschulden daran trifft, dass der Kläger wegen einer Überbremsung seines Motorrollers mehr als 11 m vor dem Kollisionsort zu Sturz gekommen ist und sein Zweirad in einem Rutschvorgang gegen den unteren Schweller im Bereich der Beifahrertür des Pkw geprallt ist. Geht man von der Annahme aus, dass der Kläger trotz des unzulässigen Befahrens des kombinierten Geh- und Radweges bevorrechtigter Teilnehmer des fließenden Verkehrs war, ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Feststellung, dass der Beklagte zu 1. das Vorrecht seines Unfallgegners pflichtwidrig verletzt hat. Vielmehr ist nach dem Ergebnis der Tatsachenaufklärung erwiesen, dass der Beklagte zu 1. auch unter Berücksichtigung der strengen Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO seinen Pflichten als Grundstücksausfahrer im Verhältnis zu den Teilnehmern des fließenden Verkehrs auf der L 140 nachgekommen ist. Die gegenteilige Würdigung des Landgerichts beruht auf einer grundlegenden Verkennung des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme.

24
1) Unbegründet ist zunächst der durch den Kläger in seiner Berufungserwiderung wiederholte Einwand, der Beklagte zu 1. sei bei dem Versuch der Einfahrt auf die Landstraße gehalten gewesen, sich nach Maßgabe des § 10 Satz 1 StVO der Hilfe eines Einweisers zu bedienen. Einen Einweiser muss der Grundstücksausfahrer nur dann heranziehen, wenn im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse selbst ein vorsichtiges Hineintasten in die Fahrbahn ohne Gefährdung des fließenden Verkehrs nicht möglich wäre. Eine solche Situation ist in der Regel jedoch nur in Ausnahmefällen gegeben (Hentschel/König/Dauer a.a.O., § 10 StVO, Rdnr. 13).

25
2) Ein derartiger Ausnahmefall war jedoch mit Rücksicht auf die vorkollisionäre Verkehrssituation, in der sich der Beklagte zu 1. befand, nicht gegeben.

26
Zwar war unstreitig für den Beklagten zu 1. die Sicht nach rechts in die Annäherungsrichtung des Klägers durch einen hohen Heckenbewuchs behindert. Jedoch reichte dieser Bewuchs nicht bis dicht an den kombinierten Geh- und Radweg heran. Vielmehr war ein nach der polizeilichen Unfallzeichnung 1,40 m breiter Grünstreifen vorgelagert. Die Sichtverhältnisse bei der Annäherung an den Sonderweg sind in dem Gutachten des Sachverständigen ausführlich beschrieben und durch das Lichtbildmaterial anschaulich wiedergegeben. Danach erlangte der Beklagte zu 1. bereits beim Erreichen der Hecke eine weiträumige Sicht nach rechts (Bl. 164 d.A.; Foto aus Position „0“ Bl. 196 oben d.A.). Berücksichtigt man im Übrigen den im Bereich der Unfallstelle gradlinigen Verlauf der L 140 mit dem parallel dazu geführten kombinierten Rad- und Gehweg, bestanden trotz des Heckenbewuchses für den Beklagten zu 1. keine Sichthindernisse, welche eine Einweiserhilfe erforderten.

27
3) Darüber hinaus vermag sich der Senat nicht der Schlussfolgerung des Landgerichts anzuschließen, die plötzliche, schreckhafte Bremsreaktion des Klägers lasse sich nur damit erklären, dass der Beklagte zu 1. ohne anzuhalten auf den Radweg aufgefahren sei und dann dort verkehrsbedingt habe stehen bleiben müssen; durch dieses Verhalten habe er seine Pflicht, die Gefährdung des fließenden Verkehrs – zu dem auch der Kläger gehört habe – auszuschließen, schuldhaft verletzt (Bl. 7 UA; Bl. 250 d.A.). Diese Darlegungen widersprechen in mehrfacher Hinsicht dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme.

28
a) Nach der Beobachtung des Zeugen … war der Beklagte zu 1. im Bereich der Ausfahrt nur „langsam rausgefahren“, bevor er dort in eine Stillstandsposition geriet (Bl. 97 d.A.). Der Zeuge hat anschaulich wiedergegeben, dass auch er selbst „aus der Ausfahrt nicht anders rausgefahren wäre“, weil man dort „nur ganz langsam rausfahren“ könne (Bl. 97, 98 d.A.). Gleichzeitig näherte sich nach der Beobachtung des Zeugen der Kläger auf seinem Motorroller „ziemlich schnell“, wobei er die Geschwindigkeit „zwischen 50 und 80 km/h“ schätzte (Bl. 97 R d.A.). Diese Bekundungen stehen im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den schriftlichen Angaben, die der Zeuge in dem Ermittlungsverfahren StA Kleve gemacht hatte (Bl. 32 d.A.). Nach dieser Sachverhaltsdarstellung kann keine Rede davon sein, der Beklagte zu 1. sei vor Erreichen der Stillstandsposition auf der Mitte des Geh- und Radweges so schnell aus der Grundstücksausfahrt herausgekommen und habe so abrupt gebremst, dass der Kläger zwangsläufig in einer Notreaktion eine Vollbremsung habe einleiten müssen, um eine Kollision zu vermeiden.

29
b) Noch deutlicher war die Aussage der Zeugin … als Beifahrerin des Beklagten zu 1.. Ihrer Darstellung zufolge hat der Beklagte zu 1. wegen der Unübersichtlichkeit der Grundstücksausfahrt diese nur etappenweise – und damit sehr vorsichtig – verlassen. Sie wusste zu berichten, der Beklagte zu 1. habe zunächst in Höhe der Heckenecke angehalten. Diese Positionsangabe dürfte mit der Perspektive korrespondieren, die sich entweder aus dem Lichtbild des Sachverständigen „aus Position 0,5 m vor 0-Fotos“ (Bl. 195 oben d.A.) oder „aus Position 0-Fotos“ (Bl. 196 oben d.A.) ergibt. Der weiteren glaubhaften Bekundung der Zeugin gemäß ist der Beklagte zu 1. sodann bis zum Fahrradweg vorgefahren (Bl. 98 d.A.). Entsprechend der Darstellung des Landgerichts zu Ziff. I. 2. des Beweisbeschlusses vom 27. Dezember 2007 ist diese Darstellung in dem Sinne zu verstehen, dass der Beklagte zu 1. mit der Front auf Höhe der Verlängerung der Seitenlinie des kombinierten Rad- und Gehweges anhielt (Bl. 114 d.A.). Auch aus dieser Sichtposition heraus hatte die Zeugin noch keinen Annäherungsverkehr auf dem kombinierten Rad- und Gehweg wahrgenommen. In der letzten Phase des vorkollisionären Geschehens bewegte der Beklagte zu 1. dann nach Aussage der Zeugin … den Wagen auf den Radweg, um dort ein weiteres Mal anzuhalten, ohne aber dabei „den vollen Radweg“ zu blockieren (Bl. 98 d.A.). Diese Darstellung entspricht der Erkenntnis des Sachverständigen, dass der Pkw des Beklagten zu 1. seine Schlussposition etwa in der Mitte des Weges erreichte – so wie dies auf den polizeilichen Lichtbildern (Bl. 7, 8 Beiakte) dargestellt und von der Zeugin bei Inaugenscheinnahme der Fotos bestätigt worden ist (Bl. 98 d.A.). Erst nach Erreichen dieser mittigen Endstellung – so die weitere Bekundung der Zeugin – ist es dann zu dem Kollisionsanprall gegen die rechte Fahrzeugseite gekommen (Bl. 98 d.A.).

30
c) Der Senat hat keinen Anlass, die Glaubhaftigkeit der Unfallschilderung der Zeugin Stollenberg in Zweifel zu ziehen. Zwar ist die Zeugin die Ehefrau des Beklagten zu 1. und mag in dieser Eigenschaft ein persönliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreites haben. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sie sich in ihrem Aussageverhalten von einem solchen Interesse hat leiten lassen, um das fragliche Geschehen ganz oder teilweise wahrheitswidrig zu Gunsten des Beklagten zu 1. darzustellen. Die Schilderung der Zeugin ist insgesamt stimmig und lässt sich mit der Darstellung des unbeteiligten Zeugen … („… dass ich selbst auch aus der Ausfahrt nicht anders rausgefahren wäre; dort kann man nur ganz langsam rausfahren“) in Übereinstimmung bringen. Zudem ergeben sich keine Widersprüche zu den unfallanalytischen Erkenntnissen des Sachverständigen. Offensichtlich hatte auch das Landgericht zunächst keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Unfallschilderung der Zeugin Stollenberg. Denn es hat diese zu Ziff. I. 2. seines Beweisbeschlusses vom 27.12.2007 im Wesentlichen zum Gegenstand einer dem Sachverständigen gemäß § 404a Abs. 3 ZPO erteilten Weisung gemacht (Bl. 114 d.A.).

31
4) In Anbetracht der zeugenschaftlich geschilderten vorsichtigen Fahrweise des Beklagten zu 1. beim Verlassen der Grundstücksausfahrt ergibt sich entgegen der Beweiswürdigung des Landgerichts keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Annahme, dass er ohne Zwischenstopp so zügig und für den Kläger überraschend auf den Radweg vorgezogen ist, um dann dort wegen der Verkehrssituation auf der L 140 plötzlich stehen zu bleiben, dass der Kläger sich zur Vermeidung eines befürchteten Zusammenstoßes veranlasst sah, die sturzursächliche Vollbremsung einzuleiten (Bl. 6, 7 UA; Bl. 249 R, 250 d.A.).

32
5) Die Beklagten machen in ihrer Berufungsbegründung zu Recht geltend, dass in Widerspruch zu der Schlussfolgerung des Landgerichts die Notbremsung des Klägers kein zwingendes Indiz für die Feststellung ist, dass der Beklagte zu 1. entgegen der Darstellung der Zeugin … unter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten aus § 10 StVO in unvorsichtiger Fahrweise unter Gefährdung des fließenden Verkehrs die Grundstücksausfahrt verlassen hat.

33
a) Zunächst ist insoweit die Darlegung der Beklagten zutreffend, dass das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung die vorkollisionären Weg-Zeit-Verhältnisse, so wie sie sich aus den unfallanalytischen Berechnungen des Sachverständigen unabhängig von der Darstellung der Zeugin … ergeben, unberücksichtigt gelassen hat. Denn nach den durch den Sachverständigen zu Ziff. 4.3 seiner schriftlichen Ausführungen ermittelten Weg-Zeit-Zusammenhängen, bei welchen er zunächst richtigerweise die ihm gemäß § 404a Abs. 3 ZPO zu Ziff. I. 2. des Beweisbeschlusses vom 27. Dezember 2007 erteilten Weisungen unberücksichtigt gelassen hat, lässt sich Folgendes zweifelsfrei feststellen: Der Kläger reagierte etwa 3 Sekunden vor der Kollision auf den Pkw des Beklagten zu 1. durch Einleitung einer Vollbremsung, nachdem dieser bis zur Signalposition vorgerückt war. In dieser ragte die Wagenfront etwa 1 m in den Grünstreifen zwischen Hecke und dem kombinierten Geh- und Radweg hinein. Diese Ausgangssituation ist in der zeichnerischen Darstellung in der Anlage A 13 zum Gutachten vom 30. Juli 2008 anschaulich wiedergegeben (Bl. 187 d.A.). Da nach den weiteren Erkenntnissen des Sachverständigen der Pkw des Beklagten zu 1. innerhalb der Zeit von 3 Sekunden eine Wegstrecke von ca. 2 m zurücklegte, lässt sich daraus mit zwingender Konsequenz eine mittlere vorkollisionäre Geschwindigkeit des Beklagten zu 1. von etwa 2 km/h ableiten (Bl. 168, 169 d.A.). Ein solches mittleres Annäherungstempo, welches noch deutlich unterhalb der Schrittgeschwindigkeit eines Fußgängers (Untergrenze: 4 km/h) gelegen war, kann nun aber unter keinen Umständen mit einer solch unvorsichtigen Fahrweise des Unfallgegners des Klägers in Verbindung gebracht werden, dass dieser zur Vermeidung einer befürchteten Kollision zwingend Veranlassung zur Einleitung einer Notbremsung mit Sturzfolge gehabt hätte. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die durch die Zeugin … wiedergegebene nur etappenweise Annäherung des Beklagten zu 1. an die schließlich erreichte Stillstandsposition.

34
b) Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung eine ganz wesentliche Einzelheit im Zusammenhang mit dem Annäherungsverhalten des Klägers unberücksichtigt gelassen hat, die sich aus seinem eigenen Prozessvortrag und der Darstellung der weiteren Unfallzeugin … ergibt. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Tatsachenaufklärung ist davon auszugehen, dass der Kläger erst kurz vor Erreichen der Unfallstelle – konkret in einer Entfernung von etwa 20 m – mit der völlig überhöhten Ausgangsgeschwindigkeit von mindestens 46 km/h von der Richtungsfahrbahn der L … Richtung … nach links auf den kombinierten Geh- und Radweg gewechselt war, um keine Zeit durch die Stausituation auf der Landstraße zu verlieren. Offensichtlich wurde er dann nach Erreichen des Weges von dem Ausfahrvorgang des Beklagten zu 1. weniger als 20 m vor ihm so sehr überrascht, dass er sich zur Vermeidung eines befürchteten Zusammenstoßes zu den schadensursächlichen Vollbremsung veranlasst sah. Auch aus diesem Grund kann die Tatsache der Einleitung der Gefahrenbremsung nicht als Indiz für die Feststellung eines Pflichtenverstoßes des Beklagten zu 1. als Grundstücksausfahrer herangezogen werden.

35
aa) Bereits in seiner Klageschrift hatte der Kläger vorgetragen, mit seinem Motorroller nur „ein kurzes Stück des Radweges entlang der … (L …)“ gefahren zu sein (Bl. 3 d.A.). Unter dem Datum des 8. November 2007 hat er ergänzend schriftsätzlich vorgetragen, „erst kurz vor der Kollision von der Straße auf den kombinierten Rad- und Gehweg gewechselt“ zu sein (Bl. 82 d.A.). Zwar ist der Kläger von dieser Darstellung bei seiner informatorischen Befragung im Termin vom 28. November 2007 mit der Schilderung abgerückt, bereits weit vor der Unfallstelle auf dem Steigungsstück der Landstraße im Bereich der Ortschaft … von seiner Richtungsfahrbahn nach links auf den Gehweg wegen der Stausituation ausgewichen zu sein, um dort seine Fahrt mit 50 km/h fortzusetzen (Bl. 94 R d.A.). Jedoch steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger diese Darstellung entgegen seiner prozessualen Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) aus prozesstaktischen Gründen abgegeben hat. Denn zuvor hatten sich die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 15. November 2007 den Vortrag des Klägers, erst kurz vor der Kollision von der Straße auf den Rad- und Gehweg gewechselt zu sein, hilfsweise zu Eigen gemacht und haben aus einem solchen Fahrverhalten des Klägers richtigerweise zu seinem Nachteil Schlussfolgerungen im Sinne seiner nicht rechtzeitigen vorkollisionären Erkennbarkeit für den Beklagten zu 1. gezogen (Bl. 90 d.A.). Nach Lage der Dinge kam es dann dem Kläger im Folgetermin vom 28. November 2007 darauf an, seine frühere und zwischenzeitlich als nachteilig erkannte Annäherungsschilderung „richtig zu stellen“.

36
bb) Eine weitere Augenzeugin des fraglichen Geschehens war die Zeugin …. Sie befuhr die L … in der Gegenrichtung …. Der Fahrer des ihr entgegen gekommenen Motorrollers hatte dann der weiteren Aussage der Zeugin gemäß ein oder zwei Fahrzeuglängen vor ihr die Fahrtrichtung von der linken Straßenseite auf den Radweg gewechselt, der – aus der Perspektive der Zeugen – in ihrer Fahrtrichtung rechts von der Straße verlief. Die Geschwindigkeit des Motorrollers schätzte die Zeugin als „ziemlich schnell“, mit „mehr als 30 oder 40 km/h“ ein (Bl. 95 R d.A.). Die Zeugin ist ungeachtet mehrerer Nachfragen bei ihrer Darstellung geblieben und hat gegen Ende ihrer Aussage glaubhaft bekundet, sie habe „noch deutlich vor Augen“, dass der Motorroller vor ihr „die Fahrbahn gekreuzt“ habe (Bl. 96 R d.A.). Da sich diese Darstellung mit dem anfänglichen Prozessvortrag des Klägers deckt, kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die Darstellung der Zeugin hinsichtlich des Richtungswechsels des Motorrollers keinen Eingang in die polizeiliche Verkehrsunfallanzeige gefunden hat.

37
cc) Die durch die Zeugin geschilderten Einzelheiten lassen auch einen hinreichend sicheren Rückschluss auf die Stelle zu, an welcher der Kläger wegen der Stausituation auf der Landstraße nach links auf den kombinierten Geh- und Radweg ausgewichen ist.

38
Denn die Zeugin sah „den Motorroller…. von links nach rechts kreuzen“, als dieser etwa die Höhe des Feldes erreichte, dass sich aus ihrer Fahrtrichtung „an den Garten anschließt“ (Bl. 96 d.A.). Ergänzend gab die Zeugin an, der Kreuzungsvorgang sei „im Bereich des Feldes etwa auf Höhe einer dort rechts stehenden Laterne“ gewesen, wobei sie sich als Ortsangabe auch auf ein „Naturschutzschild“ bezogen hat (Bl. 96 d.A.).

39
Diese Detailangaben lassen mit hinreichender Sicherheit den Rückschluss darauf zu, dass der Kläger an der Stelle auf den linksseitigen kombinierten Geh- und Radweg gewechselt ist, an welcher sich aus Fahrtrichtung … eine erste Grundstückseinfahrt parallel zur rechtsseitigen Grundstücksgrenze des Hauses Nr. … befindet. Ausweislich der maßstabsgerechten Unfallrekonstruktionszeichnungen des Sachverständigen befindet sich diese Stelle in einer Entfernung von etwa 20 m von der weiter hinter gelegenen Grundstücksausfahrt entfernt, die der Beklagte zu 1. verlassen wollte (Bl. 187 d.A.). An der bezeichneten ersten Einfahrt findet sich das durch die Zeugin erwähnte „Naturschutzschild“ und dort öffnet sich auch das durch die Zeugin bezeichnete Feld, welches sich aus ihrer „Fahrtrichtung an den Garten anschließt“. Nach Lage der Dinge ist davon auszugehen, dass die Zeugin eine „dort rechts stehende Laterne“ mit einem ebenfalls an der Einfahrt positionierten Telegrafenmast verwechselt hat. Diese Rückschlüsse lassen sich mit Hilfe der durch den Sachverständigen gefertigten Lichtbilder Anlagen B 1 und Anlagen B 2 zu seinem schriftlichen Gutachten (Bl. 190, 191 d.A.) ziehen. Darauf ist der Ort des durch die Zeugin bekundeten Wechsels des Klägers auf den kombinierten Geh- und Radweg durch die Angabe „…“ in Verbindung mit einer Pfeileintragung gekennzeichnet.

40
Wegen der hohen Ausgangsgeschwindigkeit des Klägers von mindestens 46 km/h ist es nach Lage der Dinge stimmig, dass er den Wechsel auf den Sonderweg im Bereich einer durchgehend asphaltierten Grundstückszufahrt vornahm, anstatt von der L … aus die Stausituation unter Überquerung des 1,70 m breiten Grünstreifens (vgl. polizeiliche Unfallskizze Bl. 6 Beiakte) zu umfahren. Denn bei der hohen Ausgangsgeschwindigkeit hätte der Kontakt der Reifen des Motorrollers mit dem unregelmäßigen Grasuntergrund die Gefahr eines Sturzes mit sich gebracht.

41
6a) Die Feststellung eines Wechsels des Klägers von der Richtungsfahrbahn der L 140 nach links auf den kombinierten Geh- und Radweg lässt sich auch problemlos mit den unfallanalytischen Erkenntnissen des Sachverständigen mit der Besonderheit vereinbaren, dass der Kläger bei der Ausgangsgeschwindigkeit von mindestens 46 km/h den Entschluss zur Einleitung einer Abbremsung nicht – wie durch den Sachverständigen zeichnerisch dargestellt – auf dem Sonderweg fasste, sondern in gleicher Höhe etwa 30 m vor dem späteren Kollisionsort noch auf der rechten Fahrbahnhälfte der Landstraße. Die Einleitung der Bremsreaktion erfolgte anfänglich zur Vorbereitung der Einfahrt in die dann noch etwa 10 m entfernt gewesene Grundstückszufahrt. Diese ist nach der zeichnerischen Wiedergabe des Sachverständigen etwa 20 m von der durch den Beklagten zu 1. benutzten Grundstücksausfahrt entfernt. Nachdem der Kläger dann die Zufahrt erreicht hatte, wurde nach dem Weg-Zeit-Diagramm des Sachverständigen seine Bremsung in einer Entfernung von 18,3 m zum späteren Unfallort wirksam (Bl. 187 d.A.).

42
b) Die plausible Erklärung dafür, dass diese Bremsung zu heftig mit Sturzfolge einsetzte, liegt in der Tatsache begründet, dass der Kläger bei Erreichen des Sonderweges erstmals den linksseitigen Ausfahrvorgang des Beklagten zu 1. wahrnahm und diesen mit einer unmittelbaren Kollisionsgefahr in Verbindung brachte. Als Folge der zu heftig eingeleiteten Bremsung kippte der Motorroller dann nach der weiteren Weg-Zeit-Analyse des Sachverständigen 11,6 m vor dem späteren Kollisionsort auf die linke Seite, ehe er dann unter Hinterlassung von Rutschspuren mit der rechten Flanke des Pkw des Beklagten zu 1. kollidierte (Bl. 187 d.A.).

43
7) Angesichts dieses Ablaufes des vorkollisionären Geschehens geht der Einwand des Klägers ins Leere, der kombinierte Fuß- und Radweg sei aus der Perspektive des Beklagten zu 1. über eine weite Strecke sehr gut einsehbar gewesen, so dass dieser auch bei höheren Geschwindigkeiten noch rechtzeitig auf andere Benutzer des Sonderweges hätte reagieren können (Bl. 307 d.A.). Ebenso wenig schlüssig ist das Argument des Klägers, aus der Tatsache der Nichtwahrnehmbarkeit seiner Annäherung durch den Beklagten zu 1. sei die Schlussfolgerung zu ziehen, dass sein Unfallgegner nicht mit der gebotenen Sorgfalt die Grundstücksausfahrt verlassen habe (Bl. 304 d.A.).

44
a) Der Kläger war erst etwa 20 m vor dem späteren Kollisionsort auf den kombinierten Geh- und Radweg gewechselt und damit erst aus dieser kurzen Distanz für den Beklagten zu 1. als Sonderwegbenutzer erkennbar. Nach dem Weg-Zeit-Diagramm des Sachverständigen vollzog sich dieser Wechsel in einem Zeitraum von allenfalls 2 Sekunden vor dem Unfalleintritt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich der Kläger als Fahrer des Motorrollers nicht durchgehend in einer aufrechten Position dem Ort des Zusammenstoßes näherte. Er war nämlich 11,6 m vorher mit der Folge zu Fall gekommen, dass er selbst und sein Zweirad sich nur noch in einem Rutschvorgang auf Fahrbahnniveau vorwärts bewegten. Das Weg-Zeit-Diagramm des Sachverständigen verdeutlicht, dass der Kläger vorkollisionär als aufrecht auf seinem Motorroller sitzender Fahrer für den Beklagten zu 1. nur über eine Zeitdauer von etwa einer halben Sekunde sichtbar war – und zwar zwischen dem Punkt des Bremsbeginns (Entfernung zum Unfallort: 18,3 m) und dem Punkt des Rutschbeginns (Entfernung zum Unfallort: 11,6 m).

45
b) Berücksichtigt man schließlich, dass nach der glaubhaften Darstellung der Zeugin … die Aufmerksamkeit des Beklagten zu 1. bei der Grundstücksausfahrt wegen der regen Verkehrssituation auf der L 140 mit Staubildung und größerem Verkehrsaufkommen von links in Anspruch genommen war, gereichte es ihm nicht zum Vorwurf, dass er die Annäherung seines Unfallgegners nicht mehr in dem knappen Zeitraum von etwa 2 Sekunden wahrnahm, die nach dessen Richtungswechsel bis zum Kollisionseintritt verblieb. Dies gilt erst recht dann, wenn man darauf abstellt, dass der Kläger bei seiner Annäherung für den Beklagten zu 1. nur noch etwa eine halbe Sekunde lang in einer aufrechten Fahrposition erkennbar war. Ganz abgesehen davon wäre der Beklagte zu 1. ohnehin nicht mehr in der Lage gewesen, innerhalb des knappen Zeitraumes von 2 Sekunden zu reagieren, um seinen Pkw aus der Stillstandsposition heraus in eine Rückwärtsbewegung zu versetzen.

V.

46
1) Der Senat hat keinen Anlass zu einer nochmaligen Vernehmung der Zeugin … gemäß § 398 ZPO im Hinblick darauf, dass das Landgericht nicht ihrer Darstellung gefolgt ist, der Beklagte zu 1. sei vorkollisionär unter Einhaltung der Sorgfaltspflichten des § 10 StVO vorsichtig und langsam aus der Grundstücksausfahrt auf den Radweg gefahren (Bl. 6, 7 UA; Bl. 249 R, 250 d.A.). Geht das Berufungsgericht vom selben Erklärungswert aus wie das erstinstanzliche Gericht, legt es aber den Erklärungswert anders aus als die Vorinstanz, ist eine Wiederholung der Zeugenvernehmung nicht erforderlich (Zöller/Heßler, Kommentar zur ZPO, 27. Aufl., § 529, Rdnr. 8). Nach den Gründen der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht nicht die Glaubwürdigkeit der Zeugin … in Zweifel gezogen. Es hat lediglich im Hinblick auf die als Indiz gewertete Tatsache der Einleitung der Vollbremsung durch den Kläger gemeint, die Schlussfolgerung ziehen zu müssen, der durch die Zeugin geschilderte Sachverhalt reiche nicht für die Feststellung der Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch den Beklagten zu 1. als Grundstücksausfahrer gemäß § 10 StVO. Indes misst der Senat aus den dargelegten Gründen der Schilderung der Zeugin … eine andere Bedeutung bei als das Landgericht. Denn aus der Aussage der Zeugin ergibt sich in Verbindung mit der Verwertung der übrigen erstinstanzlich erhobenen Beweise, dass der Beklagte zu 1. seinen Sorgfaltspflichten aus § 10 StVO nachgekommen ist. Die dagegen durch das Landgericht ins Feld geführte Indizwirkung der Vollbremsung des Klägers mit Sturzfolge belastet nicht die Beklagten, sondern den Kläger im Gesamtzusammenhang der Feststellung eines grob fahrlässigen Annäherungsverschuldens auch wegen einer völlig überhöhten Ausgangsgeschwindigkeit.

47
2) Der Senat sieht darüber hinaus keinen Grund, den gerichtlich bestellten Sachverständigen Schneider von Amts wegen zu einer Gutachtenerläuterung im Hinblick auf die Punkte zu veranlassen, die der Kläger in seinem Schriftsatz vom 19. September 2008 aufgeführt hat (Bl. 215 ff. d.A.).

48
a) Auf das Ausmaß der mittleren Rutschverzögerung des klägerischen Motorrades kommt es für die Feststellung der Ausgangsgeschwindigkeit nicht an. Denn die durch den Sachverständigen festgestellte Mindestgeschwindigkeit von 46 km/h deckt sich weitgehend mit dem durch den Kläger zugestandenen Ausgangstempo von 50 km/h (Bl. 105, 106 d.A.).

49
b) Darüber hinaus besteht kein Erläuterungsbedarf im Hinblick auf das Verständnis des Klägers, der Sachverständige habe zum Ausdruck gebracht, dass der Beklagte zu 1. vor Erreichen der Kollisionsposition zum Stehen gekommen sei und sich dann mit geringerer Geschwindigkeit dem Unfallort genähert habe (Bl. 217 d.A.). Der Sachverständige hat zweifelsfrei dargelegt, die lichtbildlich gesicherte Endstellung des Pkw des Beklagten zu 1. habe der Kollisionsposition entsprochen (Bl. 166 d.A.). Er hat lediglich nicht mehr ermitteln können, über welchen Zeitraum vor dem Zusammenstoß der Pkw in der Kollisionsposition zum Stillstand gekommen war (Bl. 167 d.A.). Die Anhalteposition des Pkw des Beklagten zu 1. im Moment des Zusammenstoßes ergibt sich im Übrigen auch aus den Bekundungen der Zeugen … und ….

50
c) Schließlich besteht kein Grund, den Sachverständigen zu dem Einwand zu befragen, wegen der guten Einsehbarkeit des Geh- und Radweges hätte der Beklagte zu 1. den Kläger in jedem Fall rechtzeitig sehen müssen (Bl. 217 d.A.). Der rechtzeitigen Wahrnehmbarkeit steht der Umstand entgegen, dass der Kläger erst auf die kurze Distanz von ca. 20 m ca. 2 Sekunden vor der Kollisionsberührung von der Fahrbahn der L 140 nach links auf den Sonderweg gewechselt war.

V.

51
Bei der Abwägung aller unfallursächlichen Umstände gemäß § 17 StVG dürfen zu Lasten einer Partei nur solche Umstände berücksichtigt werden, auf welche sie sich entweder selbst beruft oder die unstreitig oder erwiesen sind. Diese Abwägung fällt hier zum Nachteil des Klägers mit der Folge der gänzlichen Klageabweisung aus.

52
1) Ihm ist ein grob fahrlässiges Annäherungsverschulden anzulasten. Er hat unter Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 2 Abs. 1, 41 Abs. 2 Nr. 5, Zeichen 240 mit einer nach den Vorgaben des § 3 Abs. 1 StVO völlig überhöhten Geschwindigkeit von mindestens 46 km/h um des schnelleren Fortkommens wegen einer Stausituation willen vorsätzlich ordnungswidrig einen Sonderweg befahren. Hinzu kommt, dass er sich auf einem kombinierten Geh- und Radweg im Bereich einer Ortsdurchfahrt mit mehreren Grundstückszugängen bewegte. Folglich musste er mit seitlichen Querbewegungen von Verkehrsteilnehmern rechnen.

53
2) Demgegenüber steht fest, dass der Beklagte zu 1. seinen strengen Sorgfaltspflichten als Grundstücksausfahrer gemäß § 10 StVO nachgekommen ist. Nach Lage der Dinge gelangte der Kläger etwa 20 m vor dem späteren Kollisionsort so überraschend auf den kombinierten Geh- und Radweg, dass der Beklagte zu 1. trotz seiner vorsichtigen Annäherung an den Sonderweg keine realistische Möglichkeit zur Abwendung des Zusammenstoßes mehr hatte. Bei dieser Sachlage fällt auch die von dem Pkw des Beklagten zu 1. ausgegangene Betriebsgefahr nicht mehr haftungsbegründend ins Gewicht.

54
3a) Der Kläger beruft sich darauf, der vorliegende Fall sei mit der Konstellation vergleichbar, in dem ein Radfahrer verbotswidrig auf einem Gehweg fahre und es zur Kollision mit einem aus einem Grundstück herausfahrenden Kraftfahrzeug komme (Bl. 5 d.A.).

55
b) Der strenge Sorgfaltsmaßstab des § 10 StVO schließt eine Alleinverursachung des Schadensgeschehens durch einen Teilnehmer am fließenden Verkehr aber nicht aus (Hentschel/König/Dauer a.a.O., § 10 StVO, Rdnr. 10 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Dies gilt etwa dann, wenn ein Radfahrer verbotswidrig auf einem Gehweg fährt und es zu einer Kollision mit einem aus einem Grundstück herausfahrenden Kraftfahrzeug kommt (Bl. 5 d.A.). Bei einer solchen Fallgestaltung fällt nach der Rechtsprechung des Senats die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges grundsätzlich nicht mehr haftungsbegründend ins Gewicht mit der Folge einer Alleinhaftung des verbotswidrigfahrenden Radfahrers (Senat, Urteil vom 6. Juni 2005, Az.: I-1 U 240/04 mit Hinweis auf OLG Karlsruhe NZV 1991, 154; OLG Hamm NZV 1995, 152; OLG München ZfS 1997, 171; OLG Schleswig r+s 1991, 261; so auch OLG Celle MDR 2003, 928; LG Dessau NZV 2006, 149; LG Erfurth NZV 2007, 522; AG Darmstadt NZV 2009, 180).

VI.

56
Das nicht nachgelassene Vorbringen im Schriftsatz des Klägers vom 11. November 2009 hat bei der Entscheidung des Rechtsstreits keine Berücksichtigung mehr gefunden und gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO.

57
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

58
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

59
Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 6.775,39 € (4.775,39 € + 2.000,– €).

60
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsunfallrecht abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.