Zur Haftung wegen Aufsichtspflichtverletzung des Betreuers einer Kindergruppe für Verletzung eines Kindes durch ein anderes beim Ausholen mit dem Minigolfschläger

OLG Frankfurt, Urteil vom 20. November 2007 – 3 U 91/06

Zur Haftung wegen Aufsichtspflichtverletzung des Betreuers einer Kindergruppe für Verletzung eines Kindes durch ein anderes beim Ausholen mit dem Minigolfschläger

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der siebten Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 9.3.2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer des Beklagten beträgt 10.000 Euro.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.

1
Der am …1998 geborene Kläger nimmt – vertreten durch seine Eltern – den Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der Schädigung seiner Zähne in Anspruch, die er anlässlich eines Minigolf-Spiels während eines im August 2005 von dem Beklagten veranstalteten Fußballcamps in O1 erlitt. Der Unfall kam dadurch zu Stande, dass am 2.8.2005 eines der 7 – 12-jährigen Kinder, die am Fußballcamp teilnahmen und in einer Pause Minigolf spielten, beim Ausholen mit dem Schläger den Kläger im Gesicht traf und einen Schneidezahn (Zahn 11) schädigte. Die Kinder wurden während des Spiels allenfalls aus einer Entfernung von 100 m (Angabe des Beklagten) beaufsichtigt.

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Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe für die Folgen der Verletzung wegen unzureichender Betreuung einzustehen, wobei ein Schmerzensgeld von mindestens 2500 Euro angemessen sei. Dies im Hinblick darauf, dass einer der Schneidezahn verdreht, die für chirurgisch behandelt werden musste und weitere Behandlungen zu erwarten sind, eine der Betreuer den stark blutenden Kläger lediglich mit einer Hand voll Papier zum Stillen der Blutung versorgte und ihn schließlich weiterem Fußballtraining teilnehmen ließ. Der Kläger hat überdies Schadensersatz in Höhe von 586,81 Euro sowie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall auf dem Minigolfplatz am 2.8.2005 in O1 noch entstehen werde.

3
Der Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, die Betreuung der Kinder sei ausreichend gewesen; die Situation sei ähnlich der auf einem Schulhof, auf dem auch nur wenige Aufsichtspersonen nach dem Rechten schauten. Auch bei intensiverer Beaufsichtigung hätte die Verletzung nicht verhindert werden können.

4
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

5
Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 9.3.2006 in vollem Umfang stattgegeben. Es hat eine Aufsichtspflichtverletzung des Klägers durch die von ihm beauftragten Personen festgestellt und den geltend gemachten Schadensersatz nach § 80 BGB sowie das Schmerzensgeld in Höhe von 2500 Euro nach § 53 BGB für begründet erachtet, ebenso die den Feststellungsantrag, weil zahnärztlich belegt sei, dass auch künftig mit Beeinträchtigungen durch den geschädigten Zahn des Klägers zu rechnen sei.

6
Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründete Berufung, mit der er zunächst rügt, das erstinstanzliche Gericht habe keine ausreichenden Feststellungen zum Unfallhergang getroffen. Er hat seine Ansicht bekräftigt, auch durch einen neben den Kindern stehenden Betreuer hätte der Unfall nicht verhindert werden können.

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Der Beklagte beantragt,

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das am 9.3.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau am Main (2-10 O 383/04) abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

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Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

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Der Einzelrichter des Senats hat Beweis erhoben durch Einholung eines zahnärztlichen Sachverständigengutachtens zu der Frage der Ursächlichkeit des Unfalls vom 2.8.2005 für die Beschädigung der Zähne des Klägers sowie dazu, ob mit weiteren Kosten der Behandlung, insbesondere für den Schneidezahn Nr. 11 und gegebenenfalls mit dessen Verlust zu rechnen ist. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Privatdozenten Dr. SV 1 vom 13.5.2007 (Blatt 124 ff d.A.) Bezug genommen.

II.

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Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

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Dem Kläger steht der geltend gemachte und durch das angefochtene Urteil zuerkannte Schadensersatz sowie das Schmerzensgeld ebenso zu, wie die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für künftig eintretende Schäden (§§ 280, 253 BGB in Verbindung mit dem Betreuungsvertrag über die Teilnahme am Fußballcamp, § 832 Abs. 2 BGB).

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1. Unstreitig ist zwischen dem Kläger, vertreten durch seine Eltern, und dem Beklagten ein Betreuungsvertrag (Schuldverhältnis) über die Teilnahme am Fußballcamp im August 2005 in O1 zustande gekommen, aufgrund dessen der Beklagte verpflichtet gewesen ist, dafür zu sorgen, dass die teilnehmenden Kinder nicht – auch nicht durch unbedachte Handlungen – geschädigt werden und auch zu diesem Zweck die Aufsicht über alle Kinder auszuüben. Diese Aufsichtspflicht hat der Beklagte bzw. die von ihm beauftragten Trainer (§§ 278, 831 BGB) nach seinem eigenen Vortrag verletzt und er ist deshalb dem Kläger zu Schadensersatz wegen der eingetretenen Gesundheits/Körperverletzung und der damit verbundenen Aufwendungen sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet. Ein Entlastungsbeweis für die Haftung nach § 278 BGB ist nicht möglich, im übrigen nicht angetreten.

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a) Zunächst ist als unstreitig von dem im Tatbestand festgehaltenen Unfallhergang auszugehen. Diesen Verlauf hat der Kläger bei seiner erstinstanzlichen Anhörung mündlich sowie in zweiter Instanz schriftlich (Schriftsatz vom 7.12.2006) sowie gegenüber den gerichtlich beauftragten Gutachter SV1 angegeben. Das Bestreiten des Beklagten durch Nichtwissen ist unzulässig. Zwar dürfte zutreffend sein, dass der Beklagte an dem Unfalltag nicht persönlich das Fußballcamp geleitet hatte und deshalb der Vorgang nicht Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung gewesen ist. Vor Ort sind jedoch von ihm beauftragte Betreuer gewesen, bei denen er sich ohne weiteres erkundigen konnte und deren Kenntnis er sich zurechnen lassen muss. Die Tatsache, dass der Beklagte nicht in der Lage gewesen ist, einen näheren Hergang des Unfallablaufs mitzuteilen, spricht bereits dafür, dass die von ihm eingesetzten Betreuer ihre Aufsicht nicht in ausreichendem Maße wahrgenommen haben. Die Angabe des Beklagten, die Betreuer hätten sich zur Zeit des Unfalls in Sicht- bzw. Rufnähe von etwa 100 m aufgehalten, bestätigt dies.

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b) Bei der Beurteilung, ob eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt, ist zunächst davon auszugehen, dass Minderjährige als solche wegen ihrer Minderjährigkeit der Aufsicht bedürfen und es auf die besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles insoweit nicht ankommt (Palandt/Sprau BGB, § 832 Rn 2). Diese Aufsichtspflicht hatte der Beklagte vertraglich übernommen. Es bedurfte insoweit keiner ausdrücklichen Erwähnung im Vertrag, die Aufsichtspflicht kann auch stillschweigend ausbedungen sein ( a.a.O., Rn 7). Der Inhalt der Aufsichtspflicht besteht darin, den Aufsichtsbedürftigen – vorliegend „Schädiger“ – zu beobachten, zu belehren und aufzuklären, zu leiten und auf sein Verhalten Einfluss zu nehmen. Bei Kindern bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter sowie nach der Voraussehbarkeit von schädigendem Verhalten sowie danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern, wobei erhöhte Aufsichtspflicht in gefährlichen Situationen besteht (a.a.O., Rn 8). Weiterhin ist für den Umfang der erforderlichen Aufsicht in Betracht zu ziehen, dass Kinder dazu neigen, Vorschriften und Anordnungen nicht zu beachten und sich unbesonnen zu verhalten (vgl. OLG-Report Koblenz 2006, 820 zu Sicherheitsvorkehrungen). Entgegen der Meinung des Beklagten konnte deshalb auch nicht unbedingt ausgeschlossen werden, dass Kinder aus einer Situation heraus den Schläger zweckwidrig verwenden würden, was vorliegend jedoch nicht geschehen ist.

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c) Diese sonst den Eltern im dargestellten Umfang obliegende Aufsichtspflicht hatte der Beklagte vertraglich übernommen. Das bedeutet, bezogen auf das vorliegend zu beurteilende Minigolfspiel von 7 bis 12-jährigen Kindern, dass die Beaufsichtigung in Ruf- und Hörweite von etwa 100 m keinesfalls ausreichend gewesen ist. Denn die vorliegend entstandene Verletzung des Klägers durch eine Schlägerbewegung eines mitspielenden Kindes stellt eine typische Gefährdungssituation beim Minigolfspiel dar, insbesondere bei einer Teilnahme von mehreren Kindern. Die gleiche Gefährdung tritt üblicherweise dadurch ein, dass Kinder den Vorwärtsschwung des für sie relativ schweren Golfschlägers nicht richtig einschätzen können und dieser sich über ihre Schulter fortsetzt und dadurch dicht bei ihnen stehende andere Kinder im Gesicht verletzt werden können. Diese Gefährdungssituationen liegen für einigermaßen erfahrene Eltern auf der Hand. Für den Straßenverkehr ist anerkannt, dass Kinder zwischen sieben und 10 Jahren die damit verbundenen Gefahren noch nicht richtig einschätzen können und deshalb nicht verantwortlich sind (§ 828 Abs. 2 BGB). Ähnliche Fehleinschätzungen betreffen auch das hier zu beurteilende Spiel Minigolf. Es genügt deshalb nicht, die Kinder auf solche Gefahren hinzuweisen und das eigentliche Spiel aus der Distanz zu beaufsichtigen. Vielmehr ist erforderlich, dass sich ein Betreuer bei jeweils einer Gruppe in unmittelbarer Nähe aufhält, um Gefährdungssituationen, insbesondere bei dicht beieinander stehenden Kindern durch ausholende Schlagbewegungen bereits im Ansatz verhindern zu können. Denn solche Situationen können aufgrund des Umstands, dass Kinder die Gefahren mit dem Hantieren eines Minigolfschlägers nicht ausreichend einschätzen können, jederzeit auftreten, ohne dass „Unsinn“ gemacht wird. Die „Beaufsichtigung“ des Minigolfspiels aus 100 m Entfernung stellt mithin eine schadensersatzpflichtige Aufsichtspflichtverletzung dar. Entgegen dem Vortrag des Beklagten ist es nicht erforderlich, jedem Kind einen Betreuer zur Seite zu stellen. Die Beobachtung und Anleitung der Kinder aus unmittelbarer Nähe durch einen Betreuer genügt, um die beschriebenen gefährlichen Situationen von vornherein verhindern; das ist aber nicht geschehen. Entgegen der Meinung des Beklagten war die Verletzung des Klägers deshalb bei Beachtung der erforderlichen Aufsichtspflicht zu vermeiden.

19
2. Die Ursächlichkeit des auf unzureichende Aufsicht zurückzuführenden Unfalls für die Beschädigung am Schneidezahn Nr. 11 des Klägers, die daraus resultierenden Schmerzen, Beeinträchtigungen, Behandlungen und die künftig daraus resultierenden weiteren Behandlungen, gegebenenfalls der Verlust des Zahns sind bewiesen durch die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, Privatdozent Dr. SV1, der im übrigen das vom Kläger vorgelegte Kurzgutachten des Zahnarztes Dr. SV2 inhaltlich bestätigt hat. Die Richtigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens sowie die Sachkunde des Sachverständigen sind vom Beklagten auch nicht angegriffen worden.

20
3. Auf dieser Tatsachengrundlage ist die vom Landgericht getroffene Feststellung über die Ersatzpflicht des Beklagten hinsichtlich künftiger Schäden begründet. Ebenso ist die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes im Hinblick auf die Dauer der bereits erforderlich gewesenen und noch zu erwartenden Behandlungen und die damit zusammenhängende Beeinträchtigung der Lebensfreude nicht zu beanstanden. Der bereits erstinstanzlich der Höhe nach nicht bestrittene Schadensersatz, der aus vorgerichtlichen Anwaltskosten, Fahrtkosten im Zusammenhang mit notwendigen Behandlungen des Klägers sowie Zahnarztkosten besteht, stellt ebenfalls einen adäquat durch die Aufsichtspflichtverletzung verursachten Schaden dar, den das Landgericht im Ergebnis zu Recht ausgeurteilt hat. Auch die weiteren, im Berufungsverfahren vom Kläger vorgetragenen Behandlungs-, Gutachten-, und pauschalierten Fahrtkosten dürften – mit Ausnahme der Mahnkosten der X – zu erstatten sein. Über sie ist vorliegend jedoch nicht zu entscheiden, weil sich die Berufung auf die Anfechtung des landgerichtlichen Urteils und dessen Streitgegenstand beschränkt.

21
4. (3. in 4. berichtigt: Die Redaktion) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

22
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind vorliegend nicht erfüllt.

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