Zur Haftung wegen allergischer Reaktion auf Speiseeis

LG Itzehoe, Urteil vom 29. März 2019 – 7 O 287/18

Zur Haftung wegen allergischer Reaktion auf Speiseeis

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand
1
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen einer allergischen Reaktion nach dem Verzehr eines in einem Betrieb der Beklagten gekauften Speiseeises geltend.

2
Sie behauptet, sie habe am 27.08.2016 in Anwesenheit ihres Lebensgefährten, dem Zeugen K, in einem von der Beklagten betriebenen D-Schnellrestaurant unter anderem für sich sowie für den Zeugen jeweils ein G-Eis bestellt und erhalten. Für sich habe sie wegen einer bestehenden Erdnussallergie bewusst ein Eis der Sorte H (folgend „H-Eis“) und nicht ein – unstreitig ganze Erdnüsse enthaltendes – Eis der Sorte I (folgend „I-Eis“) sowie für den Zeugen ein Eis der Sorte J bestellt. Tatsächlich habe sie jedoch ein I-Eis erhalten und dies nicht bemerkt.

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Das Eis sowie eine ebenfalls im Betrieb der Beklagten erworbene Portion Pommes Frites habe sie auf der unmittelbar nach dem Kauf angetretenen Autofahrt zu einem Open-Air-Konzert verzehrt. Kurz nach der Ankunft habe sie erste Symptome einer allergischen Reaktion bemerkt, die sich dann deutlich verschlimmert hätten. Sie sei durch anwesende Rettungssanitäter sowie einen herbeigerufenen Notarzt versorgt worden, der ihr auch Spritzen injiziert habe. Zwischenzeitlich habe ihr Herzschlag ausgesetzt, durch die Injektionen seien große Hämatome entstanden. Nach der Erstbehandlung vor Ort sei bei einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus ein anaphylaktischer Schock diagnostiziert worden. Ursächlich für die von ihr erlittene allergische Reaktion sei das im Betrieb der Beklagten erhaltene, von ihr verzehrte Eis gewesen. Andere Speisen als das Eis und die Pommes Frites habe sie in den Stunden vor dem Vorfall nicht zu sich genommen.

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Der Vorfall schränke sie in ihrer Lebensführung erheblich ein, da sie bis zu Todesangst gehende Angstzustände habe und vermehrt den Kontakt mit Erdnüssen vermeide. Sie müsse nunmehr außer Haus regelmäßig ein Notfallpaket mit einer Spritze bei sich führen, deren Mitnahme auf Flugreisen nicht erlaubt sei. Infolge des Vorfalls würden künftig auch bei leichtem Kontakt mit Erdnüssen schwerwiegendste Folgen drohten. Im Hinblick auf die Folgen und die Schwere des Vorfalls meint die Klägerin, ein Schmerzensgeld von mindestens 5.000,00 Euro sei angemessen.

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Mit Schreiben vom 30.03.2017 forderte die Klägerin die Haftpflichtversicherung der Beklagten erfolglos auf, einen Vorschuss auf Schmerzensgeld bis zum 11.04.2017 zu zahlen.

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Sie beantragt nunmehr,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 12.04.2017; sowie

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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, den sie aus dem Vorfall vom 27.08.2016 im Restaurant der Beklagten der McDonald’s Filiale in H…, S… 4, 00000 H… noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialleistungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen ist.

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Die Beklage beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet den Vortrag der Klägerin zu weiten Teilen mit Nichtwissen.

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Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Zeuge 1. Wegen der nicht in den Tatbestand aufgenommenen Teile des klägerischen Vortrags in der mündlichen Verhandlung sowie des Ergebnisses der Zeugenvernehmung wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2019. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands Bezug genommen auf die zur Akte gelangten wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe
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A. Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Der auf Zahlung eines Schmerzensgelds nebst Rechtshängigkeitszinsen gerichtete Leistungsantrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet. Der auf Feststellung der Pflicht zum Ersatz weiterer Schäden gerichtete Antrag zu 2. ist jedenfalls unbegründet.

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B. Soweit die Klägerin mit dem Antrag zu 1. die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds begehrt, ist dies hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 II Nr. 2 ZPO, da sie in der Klageschrift einen Mindestbetrag von 5.000,00 Euro benannt hat (vgl. BGH, NJW 1982, 340, 340 f.). Der Antrag ist jedoch unbegründet, da Schadensersatzansprüche der Klägerin weder aus vertraglichen noch aus deliktischen Anspruchsgrundlagen bestehen.

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I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Form eines Schmerzensgelds aus §§ 280 ff., 241 II, 433 ff. BGB i.V.m. § 253 II BGB. Es fehlt an einer der Beklagten zuzurechnenden Pflichtverletzung, wie sie § 280 I 1 BGB als Grundnorm sämtlicher in Betracht kommender vertraglicher Schadensersatzanspruchsgrundlagen voraussetzt. Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen einer Pflichtverletzung ist im Ausgangspunkt die Klägerin. Die Beklagte hat das Vorbringen der Klägerin zu einer Pflichtverletzung durch Übergabe eines I-Eises anstelle eines bestellten H-Eises zum Teil ausdrücklich (lediglich) mit Nichtwissen bestritten. Ob dies für sich im Hinblick auf die Ausführlichkeit der Ausführungen der Klägerin und etwaige Informationspflichten der Beklagten innerhalb ihres Betriebs (vgl. m.N. zur Rspr. nur von Selle in BeckOK ZPO, § 138 Rn. 25 f.) genügt, kann offenbleiben. Denn in der Zusammenschau ihres Vortrags hat die Beklagte ausführlich dargelegt, warum die entsprechende Behauptung der Klägerin aus ihrer Sicht nicht glaubhaft sei und jene damit wirksam bestritten.

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Den infolgedessen der Klägerin obliegenden Beweis hat diese nicht führen können. Es steht nicht i.S.v. § 286 I 1 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin im Betrieb der Beklagten ein I-Eis statt eines von ihr bestellten G-Eises erhalten hat. Zwar setzt § 286 I 1 ZPO keine von allen Zweifeln freie Überzeugung voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellten und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. insgesamt m.w.N. BGH, Urteil vom 06. Mai 2015 – VIII ZR 161/14 –, Rn. 11, juris). Eine solche Gewissheit kann das Gericht sich hier aber selbst dann nicht bilden, wenn es den mündlichen Vortrag der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung und die den mündlichen Vortrag im Wesentlichen bestätigenden Angaben des Zeugen zugrunde legt.

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Denn weder die persönlich angehörte Klägerin noch der Zeuge haben aus eigener Wahrnehmung hinreichend sicher angegeben oder hinreichend überzeugende Indizien dafür geschildert, dass die Klägerin im Betrieb der Beklagten ein I-Eis erhalten und verzehrt hat. Sowohl die Klägerin als auch der Zeuge haben nicht angegeben, dass sie gesehen oder geschmeckt hätten, dass es sich bei dem von der Klägerin verzehrten Eis um ein I-Eis gehandelt habe. Im Gegenteil hat die Klägerin vielmehr selbst erklärt, sie habe keinen Unterscheid zu bereits früher von ihr verzehrtem H-Eis und auch keine Nüsse in dem von ihr verzehrten Eis bemerkt. Dass der Zeuge laut den Angaben der Klägerin nach Auftreten der allergischen Reaktion Flüssigkeitsreste des Eises probiert und geäußert haben mag, es könne sich „genauso gut“ um ein I-Eis handeln, genügt nicht für eine Überzeugungsbildung des Gerichts. Die Aussage ist schon in ihrer Wiedergabe durch die Klägerin von vornherein dahin eingeschränkt, dass eine eindeutige Identifikation als I-Eis dem Zeugen nicht möglich war. Genau dies hat der Zeuge auch auf Nachfrage angegeben.

18
Letztlich gewinnen sowohl die Klägerin als auch der Zeuge ihre deutlich gewordene subjektive Überzeugung, dass die Klägerin ein I-Eis verzehrt haben muss, allein aus dem Umstand, dass die Klägerin zeitnah vor der allergischen Reaktion lediglich ein im Betrieb der Beklagten erhaltenes Eis sowie eine Portion Pommes Frites verzehrt und dann eine allergische Reaktion erlitten habe. Diese Schlussfolgerung ist zwar nachvollziehbar, aber nicht zwingend. Neben anderen denkbaren Erklärungen für eine allergische Reaktion liegt es im Hinblick auf die am selben Ort erfolgende Abfüllung des Eises insbesondere keineswegs fern, dass ein von der Klägerin im Betrieb der Beklagten erhaltenes H-Eis Spuren, kleine Mengen von Erdnüssen oder Erdnussreste enthielt und dies zu einer besonders schweren allergischen Reaktion geführt hat. Dies stünde insbesondere im Einklang damit, dass die Klägerin nach ihren eigenen Angaben beim Verzehr keine Nüsse und auch geschmacklich keinen Unterschied zu H-Eis bemerkte.

19
Dieser naheliegende Geschehensablauf würde keine Haftung der Beklagten begründen, da sie als Betreiberin eines diverse Speisen verarbeitenden Restaurants im Ausgangspunkt nicht dazu verpflichtet ist, sämtliche Speisen freizuhalten von Spuren und Resten von Lebensmitteln, die potenziell allergische Reaktionen hervorrufen. Anderes kann nur dann gelten, wenn einen Restaurantbetreiber wegen eines Hinweises des Gastes oder einer besonderen Spezialisierung gesteigerte Sorgfaltspflichten treffen. Das ist hier aber weder dargetan noch ersichtlich.

20
Der Klägerin kommt auch keine Beweislastumkehr zugute. Über seinen Wortlaut hinaus kann § 280 I 2 BGB nach der Rechtsprechung des BGH dazu führen, dass ein Schuldner sich nicht nur hinsichtlich des Vertretenmüssens, sondern auch hinsichtlich der objektiven Pflichtverletzung entlasten muss. Voraussetzung dafür ist, dass als Schadensursache nur eine solche aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Schuldners in Betracht kommt. Grund dafür ist im Wesentlichen die Beweisnot des Geschädigten für Umstände, die außerhalb seiner Wahrnehmung und innerhalb eines vom Schuldner kontrollierbaren Obhuts- und Gefahrenbereichs liegen. Erforderlich ist danach zumindest, dass das schadensauslösende Ereignis der Wahrnehmung des Geschädigten entzogen ist, während es im unmittelbaren Wahrnehmungsbereich des Schuldners liegt (vgl. m.w.N. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2008 – XII ZR 148/06 –, Rn. 15 ff., juris).

21
Insoweit kann dahinstehen, ob man nach dem Vortrag der Klägerin und des Zeugen, die Klägerin habe zeitnah vor allergischen Reaktionen nur im Betrieb der Beklagten erworbene Speisen verzehrt, von einem Anscheinsbeweis dahin ausgehen kann, dass die Klägerin eine allergische Reaktion aufgrund einer von der Beklagten erworbenen Speise erlitt. Es besteht jedenfalls keine hinreichende Beweisnot, um eine Beweislastumkehr aufgrund der Obhuts- und Gefahrenbereiche zu rechtfertigen. Denn ob ein Restaurantgast die von ihm bestellte Speise erhalten hat, entzieht sich – anders als die Zubereitung der Speise – nicht seinem Wahrnehmungsbereich. Die Klägerin hätte in der konkreten Situation im Ausgangspunkt ohne weiteres optisch und/oder geschmacklich wahrnehmen können, was für ein Eis sie erhalten hatte. Dass sie nach ihrem Vortrag tatsächlich nicht wahrgenommen hat, ein I-Eis erhalten zu haben, ändert nichts daran, dass ihr eine entsprechende Wahrnehmung möglich gewesen wäre. Insofern ist der Fall wesentlich anders gelagert als eine Beweislastumkehr häufig rechtfertigende Fälle, in denen Restaurantgäste Schäden infolge von Keimbelastungen ihrer Speisen erlitten haben.

22
Es bedurfte nach alldem keiner weiteren Beweisaufnahme durch Vernehmung des von der Klägerin als Zeugen benannten Zeuge 2. Denn die Klägerin hat den Zeugen als Beweismittel dafür benannt, dass das im Betrieb der Beklagten erworbene Eis ursächlich für die von ihr erlittene allergische Reaktion gewesen sei. Diese Behauptung kann das Gericht nach dem gerade Gesagten aber als bewiesen unterstellen, ohne dass daraus eine Haftung der Beklagten folgte.

23
II. Entsprechend den Ausführungen zu vertraglichen Ansprüchen scheidet auch eine deliktische Haftung der Beklagten aus. Insbesondere ist nach dem zu einer Pflichtverletzung i.S.v. § 280 I 1 BGB Erörterten eine für das Bestehen eines Anspruchs aus § 823 I BGB hier erforderliche schuldhafte Verletzung von Verkehrssicherungspflichten nicht bewiesen und kommt der Klägerin aus den genannten Gründen auch im Rahmen dieser Norm keine Beweislastumkehr zugute.

24
III. Da die geltend gemachte Hauptforderung nicht besteht, fehlt es auch an einer Nebenforderung auf Zahlung von Zinsen auf die Hauptforderung.

25
C. Ob der auf Feststellung gerichtete Antrag zu 2. unter dem Gesichtspunkt eines fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig ist, kann dahinstehen. Nach dem zum Leistungsantrag Gesagten ist der Feststellungsantrag jedenfalls unbegründet (vgl. zur insoweit bestehenden Ausnahme des Vorrangs der Prüfung der Zulässigkeit vor der Begründetheit BGH, NJW 2004, 766, 767 f.; BGH, NJW 1978, 2031, 2032).

26
D. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 I 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 1, S. 2 ZPO.

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