OLG Koblenz, Urteil vom 16. Mai 2019 – 1 U 1334/18
1. Eine Schülerin, die im Rahmen eines Sportunterrichts einer privaten Schule einen Unfall erlitten hat, kann nicht erfolgreich den Sachkostenträger dieser Schule, der gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 8 lit. b als Unternehmer im Sinne des SGB VII anzusehen ist, auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach § 253 BGB in Anspruch nehmen, da der Sachkostenträger für ein etwaiges, pflichtwidriges Verhalten einer Sportlehrerin nicht einzustehen hat. Der Sachkostenträger ist nicht gehalten, Vorkehrungen in Bezug auf eine Unterrichtung der an der Schule beschäftigten Sportlehrer zu treffen, wie diese ihrer Aufsichtspflicht während des Sportunterrichts beim Geräteturnen ausüben.
2. Während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenhang mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen besteht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 lit. b SGB VII i.V.m. § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII i.V.m. § 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII eine Haftungsprivilegierung dahingehend, dass eine Einstandspflicht für einen Versicherungsfall nur besteht, wenn dieser vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt wird.
3. Für das Vorliegen eines vorsätzlichen Handels trifft die Schülerin die Darlegungs- und Beweislast.
4. Für das Vorliegen eines vorsätzlichen Handels reicht bei einem Sportunfall bedingter Vorsatz aus (in Anknüpfung an OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14. März 2013 – 1 U 200/12, MDR 2013, 846 f., zitiert nach juris, Rn. 3 und 4).
5. Die infolge des Sportunterrichts verletzte Schülerin kann nicht die Sportlehrerin, der sie eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorwirft, persönlich in Anspruch nehmen, weil diese als Beamtin im haftungsrechtlichen Sinne nicht passivlegitimiert ist. Insoweit ist die Klage gegen die betreffende Anstellungs-Körperschaft der Sportlehrerin zu richten.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 05.10.2018 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das vorbezeichnete Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I.
1
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Unfallereignisses während des Sportunterrichts in Anspruch.
2
Die am …08.1999 geborene und zum Unfallzeitpunkt 13 Jahre alte Klägerin besuchte am 08.04.2013 die …[A]schule, in …[Z]. Trägerin der Schule ist die Beklagte zu 1), die Beklagte zu 2) ist die Sportlehrerin der Klasse.
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Die Beklagte zu 2) führte am 08.04.2013 im Rahmen der Unterrichtsreihe „Sprunghocke“ einen Stationsbetrieb zum Erlernen der „Stützsprunghocke“ durch. Dabei stand ein hoher Kasten mit einem Federsprungbrett davor quer zur Laufrichtung der Schülerin. Die Schülerinnen mussten den Kasten im Hocksprung überspringen. Die Übungen wurden in mehreren Stationen der Turnhalle durchgeführt. Bei jeder Station befanden sich durch die Beklagte zu 2), die Sportlehrerin, zugewiesene Schülerinnen als Hilfe.
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Nachdem die Beklagte zu 2) die Turnhalle verlassen hatte, blieb die Klägerin bei ihrem Sprung über den Kasten mit den Füßen in der vorderen Kante des Kastens hängen. Dabei geriet sie ins Straucheln, überschlug sich und landete mit dem rechten Arm dergestalt, dass sie sich am Ellenbogen verletzte. Die Klägerin erlitt eine rechtsseitige Ellenbogenluxation sowie eine Radiusköpfchenfraktur rechts und eine traumatische Bänderruptur. Die Fraktur des Radiusköpfchens wurde osteosynthetisch versorgt.
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Die Unfallkasse … erkannte den Unfall als Schulunfall an und erbrachte entsprechende Leistungen an die Klägerin.
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Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin forderten die Beklagten mit außergerichtlichem Schreiben vom 28.11.2013 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von vorläufig 60.000,00 € auf sowie der Feststellung der Ersatzpflicht des zukünftigen materiellen und immateriellen Schadens (vgl. Anlage K 1, Bl. 8 ff. d. A.). Der Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 2) lehnte mit Schreiben vom 17.12.2013 (Anlage K 2, Bl. 11 d. A.) unter Hinweis, dass ein Arbeits- bzw. Schulunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII vorliege und damit das Haftungsprivileg nach §§ 104, 105, 106 SGB VII gegeben sei, einen Anspruch ab.
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Für den Beklagten zu 1) lehnten die …[B] Versicherungen mit Schreiben vom 27.12.2013 (Anlage K 3, Bl. 12 d. A.) eine Einstandspflicht für das Unfallereignis vom 08.04.2013 unter Hinweis auf §§ 104 ff. SGB VII i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII ab.
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Die Klägerin hat vorgetragen,
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die Sportlehrerin, die Beklagte zu 2, habe die Turnhalle für 10 Minuten verlassen. Eine ordnungsgemäße Einweisung der Schülerinnen sei vor der Übung nicht erfolgt. Die Beklagte zu 2) habe gegen ihre Aufsichtspflicht verstoßen und habe in Bezug auf die Verletzungsfolgen der Klägerin zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Die Haftungsprivilegierung greife weder für den Beklagten zu 1) noch die Beklagte zu 2) ein.
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Bei der Klägerin habe sich im Gelenk bereits eine Arthrose gebildet, die Drehbewegung im Gelenk sei unmöglich. Die Versteifung des Ellenbogengelenks mit mangelnder Rotation werde über das Schultergelenk kompensiert. Es bestünden ständig Schmerzen. Die Klägerin sei in ihrer privaten Lebensführung auf Dauer beeinträchtigt. Weitere Verschlechterungen seien wahrscheinlich. Es seien Beeinträchtigungen im Schulleben und bei der späteren Berufswahl gegeben. Für die erlittenen Unfallfolgen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000,00 € sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 100,00 € angemessen.
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Die Klägerin hat zuletzt nach einer teilweise erfolgten Klagerücknahme beantragt,
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1. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld von zumindest 20.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2013 zu zahlen;
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2. die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin eine angemessene Schmerzensgeldrente, die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und 100,00 € im Monat nicht unterschreiten sollte, zu zahlen;
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3. es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den weiteren materiellen und immateriellen Schaden der Klägerin im Zusammenhang mit dem Schadensereignis am 08.04.2013 gegen 9.15 Uhr im Schulsportunterricht der …[A]schule in …[Z] zu ersetzen haben, eingeschränkt dahingehend, dass nur Schäden zu ersetzen sind, die nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten haben vorgetragen,
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die Sportlehrerin, die Beklagte zu 2), habe die Turnhalle nur für wenige Sekunden verlassen, um auf Wunsch der Schülerinnen Musik anzustellen. Eine Anspruch der Klägerin stehe das Haftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VII entgegen, zumindest hinsichtlich der eingetretenen Verletzungsfolgen liege kein bedingter Vorsatz vor.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung seines Urteils ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagten weder einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes oder einer Schmerzensgeldrente.
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Ein Schmerzensgeldanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) gemäß §§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 104 ff. SGB VII und dem Schulvertrag scheitere daran, dass vorliegend die Haftungsprivilegierung der §§ 104 ff. SGB VII einschlägig sei. Aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich kein Hinweis auf eine eigene Pflichtverletzung der Beklagten zu 1). Zwar folge aus dem Schulvertrag i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB, dass der Schulträger seine Lehrkräfte überwachen müsse. Aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich jedoch nicht, dass dies seitens der Beklagten zu 1) nicht geschehen sei.
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Eine Zurechnung des Verschuldens der Beklagten zu 2) gemäß § 278 Abs. 1 BGB führe vorliegend auch nicht zu einer Haftung der Beklagten zu 1), da zugunsten der Beklagten zu 2) die Haftungsbeschränkung des § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VV greife.
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Die Beklagte zu 1) sei Sachkostenträger der Schule und damit nach § 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII als Unternehmer anzusehen. Die Klägerin sei als Schülerin gemäß § 2 Abs. 1 Br. 8 lit. b SGB VII unfallversichert.
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Der Vorfall am 08.04.2013 habe sich während des Sportunterrichts ereignet und sei damit als Schulunfall unter § 8 Abs. 1 SGB VII zu fassen. Im Übrigen sei dieser bereits durch die zuständige gesetzliche Unfallversicherung als Sportunfall anerkannt worden.
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Nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII seien Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebes verursachten, diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 – 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt hätten. Die Klägerin trage hierfür die Darlegungs- und Beweislast als Anspruchsberechtigte.
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Maßgeblich seien hierbei die von der Rechtsprechung zu §§§ 104 ff. SGB VII entwickelten Grundsätze. Die Anforderungen der Rechtsprechung zum Nachweise eines vorsätzlichen Herbeiführens eines Versicherungsfalls seien sehr hoch. Der Wegfall der Haftungsprivilegierung der §§ 104 Abs. 1 SGB VII setze voraus, dass sich der Vorsatz des Schädigers sowohl auf das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit als auch auf den Eintritt eines ernstlichen Personenschadens erstrecke, dass also der Schädiger den Eintritt des Unfalls gebilligt habe.
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Der Beklagten zu 2) könne im vorliegenden Fall zwar der Vorwurf gemacht werden, ihre Aufsichtspflicht gegenüber den Schülern verletzt zu haben; ein Rückschluss von dieser Pflichtverletzung auf den Vorsatz hinsichtlich des Verletzungserfolgs lasse sich jedoch nicht ziehen. Dies möge einen Fahrlässigkeits-, nicht aber einen Vorsatzvorwurf begründen.
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Grundsätzlich genüge im Rahmen des § 104 SGB VII nicht einmal die Gleichgültigkeit gegenüber einem nicht für unwahrscheinlich gehaltenen Erfolg für die Annahme eines bedingten Vorsatzes. Der Vorsatz müsse sich vielmehr auf eine ernsthafte Verletzungsfolge erstrecken. Grundsätzlich könne unterstellt werden und entspreche der Lebenserfahrung, dass eine Lehrkraft einer ihr anvertrauten Schülerin nicht wesentlich und willentlich einen Schaden zufügen möchte.
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Im vorliegenden Fall könne offen bleiben und bedürfe daher keiner Beweiserhebung, ob die Beklagte zu 2) sich nur für eine kurze Weile, so der Vortrag der Beklagten zu 2), oder für 10 Minuten, so der Vortrag der Klägerin, aus der Turnhalle entfernt habe. Denn dies würde lediglich eine mögliche Gleichgültigkeit hinsichtlich der Verletzungen begründen, nicht jedoch auf eine billigende Inkaufnahme hindeuten.
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Auch soweit die Klägerin vortrage, nach Verletzung der Klägerin habe eine Mitschülerin die Sportlehrerin, die Beklagte zu 2) vor der Turnhalle angesprochen, als diese sich in einem Gespräch mit einer Kollegin befunden habe, und sei zurechtgewiesen worden, sei dies kein zwingender Nachweis für einen bedingten Vorsatz hinsichtlich des Verletzungserfolgs. Die Reaktion der Beklagten zu 2) sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, der nach dem Schadensereignis gelegen habe und sei somit kein Hinweis auf eine Einstellung der Beklagten zu 2) im Verletzungszeitpunkt.
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Mangels vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens scheide eine Haftung der Beklagten aus.
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Eine Pflicht der Beklagten zur Zahlung künftiger Schäden, soweit diese nicht auf Dritte übergegangen seien, bestehe aus diesen Gründen ebenfalls nicht.
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Aus den vorgenannten Ausführungen ergebe sich, dass auch ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2) an der Haftungsprivilegierung scheitere.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
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Die Klägerin trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor,
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das Landgericht habe materielles Recht und insbesondere die Grundsätze über die Anwendung des Haftungsprivilegs nach den §§ 104 ff. SGB VII unrichtig angewandt. Das Landgericht habe zwar die dahinterstehende Grundsätze einer Wahrung des Schulfriedens zutreffend erkannt, nicht aber die Grenze zwischen einer bewussten Fahrlässigkeit und eines bedingten Vorsatzes auf Seiten der Beklagten zu 2), der aufsichtspflichtigen Sportlehrerin.
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Es sei diesbezüglich nach Dezernatswechsel im Anschluss an die erste mündliche Verhandlung nicht die angekündigte Beweisaufnahme gekommen und das Beweisangebot der Klägerin sei übergangen worden. Damit habe das Landgericht nicht der gerichtlichen Aufklärungsverpflichtung genügt. Das Landgericht habe den Anspruch der Klägerin auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt.
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Bezüglich der Beklagten zu 1) verkenne das Landgericht den Umstand, dass in organisatorischer Hinsicht keinerlei Vorkehrungen getroffen worden seien, die angestellte Sportlehrerin, die Beklagte zu 2), entsprechend zu instruierten und sie auf die Grenzen und die Notwendigkeit der Einhaltung der Aufsichtspflicht des Sportunterrichts, insbe-
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sondere beim Geräteturnen hinzuweisen. Es fehle jeglicher Vortrag der Beklagten zu 1) zu etwaigen Inhalten von nicht ansatzweise vorgenommenen Anleitungen der Lehrerinnen oder etwa stichprobenartigen Überprüfung der Umsetzung der Aufsichtspflichten.
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Der Tatbestand und die Begründung des Urteils würden im Ergebnis dem Umstand der vorsätzlichen Verletzung der Einweisungspflicht, der Anleitungspflicht und der Aufsichtspflicht der Beklagten über die Schüler und dem schwerwiegenden Verletzungserfolg nicht gerecht. Der Tatbestand des Urteils habe den Sachverhalt nur verkürzt dargestellt. Es sei ausdrücklich seitens der Klägerin darauf hingewiesen worden, dass 33 Schülerinnen an 5 Sprungstationen gestanden hätten und diese hätten dringend eingewiesen und beaufsichtigt werden müssen. Auch sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass die Sportlehrerin, die Beklagte zu 2), sich für 10 Minuten aus der Turnhalle entfernt und noch nicht einmal auf Ansprache der Zeuginnen …[C] und …[D] sich dazu habe bewegen lassen, sich zu der verunglückten Klägerin in die Turnhalle zurück zu begeben. Für das Berufungsverfahren werde auf das Beweiserbieten im Schriftsatz vom 08.03.2017 (Bl. 43 ff. d. A) nebst anliegender Anweisung zur Hilfestellung bei Kastensprüngen Bezug genommen. Das Landgericht habe noch in der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2018 (vgl. Sitzungsprotokoll, S. 1-3, Bl. 79-81 d. A.) in Bezug auf die Beklagte zu 2) angekündigt, die Mitschülerinnen über den Umfang der Pflichtverletzung und die Dauer der Abwesenheit und jeglicher unterlassener Einweisung der Schüler zu Beginn des Sportunterrichts zu vernehmen. Zudem sei die Kollegin der Beklagten zu 2), die Zeugin …[E], als Zeugin für die dauerhafte Abwesenheit und das Unterlassen der umgehenden Reaktion zur Versorgung der Klägerin benannt worden. Bezüglich des Verletzungserfolges liege zumindest ein ausreichender Eventualvorsatz vor.
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Die Klägerin beantragt nunmehr,
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unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mainz vom 05.10.2018, zugestellt 10.10.2018, Az. 1 O 304/16, werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld von zumindest 20.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2013 zu zahlen;
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die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin ein angemessene Schmerzensgeldrente, die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und 100,00 € im Monat nicht unterschreiten sollte, zu zahlen;
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es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den weiteren
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materiellen und immateriellen Schaden der Klägerin im Zusammenhang mit dem Schadensereignis am 08.04.2013 gegen 9.15 Uhr im Schulsportunterricht der …[A]schule in …[Z] zu ersetzen haben, eingeschränkt dahingehend, dass nur Schäden zu ersetzen sind, die nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
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Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und tragen nunmehr vor,
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das Landgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Klägerin gegen die Beklagten weder Schadensersatz- noch Schmerzensgeldansprüche zustehen, da zugunsten der Beklagten die Haftungsprivilegierungen der §§ 104 ff. SGB VII einschlägig seien. Zutreffend habe das Landgericht ausgeführt, dass eine „Entsperrung“ der Haftungsprivilegierungen nicht in Betracht komme, da es jedenfalls an einem Vorsatz der Beklagten hinsichtlich des Verletzungserfolges mangele. Der im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Sachverhalt sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffend gewürdigt worden. Eine Beweisaufnahme sei in erster Instanz nicht angezeigt gewesen, weil keinerlei Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Beklagten vorsätzlich hinsichtlich der bei der Klägerin eingetretenen Verletzungen gehandelt hätten. Die Klägerin verkenne, dass sich nach gefestigter Rechtsprechung der Vorsatz nicht nur auf das Schadensereignis als solches beziehen müsse, sondern darüber hinaus auch auf die Schadensfolgen. Es handele sich um einen unglücklichen Unfall im Sportunterricht, der zu einer nicht unerheblichen Verletzung der Klägerin geführt habe.
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Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
II.
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Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
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Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
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1) Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 1) als Sachkostenträger der …[A]schule in …[Z], der gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII i. V. m § 2 Abs. 2 Nr. 8 b) als Unternehmer im Sinne des SGB VII anzusehen ist, kein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Schulvertrag oder ein Schmerzensgeldanspruch gemäß § 253 BGB zu.
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Ein derartiger Anspruch scheitert schon daran, dass der Beklagte zu 1) als (bloßer) Sachkostenträger für ein etwaiges pflichtwidriges Verhalten der Beklagten zu 2) als Sportlehrerin der Klägerin während des Sportunterrichts nicht verantwortlich ist. Der Beklagte zu 1) war in seiner Eigenschaft als Sachkostenträger entgegen den Ausführungen der Berufung der Klägerin nicht gehalten, Vorkehrungen in Bezug auf eine Unterrichtung der an der Schule tätigen Sportlehrer zu treffen, wie diese ihrer Aufsichtspflicht während des Sportunterrichts beim Geräteturnen ausüben.
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Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten zu 1) auch deshalb nicht vor, weil zugunsten des Beklagten zu 1) für Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenhang mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 8 b) SGB VII i. V. m. § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII i. V. m. § 136 Abs. 3 Ziffer SGB VII die Haftungsprivilegierung gilt, wonach eine Einstandspflicht für einen Versicherungsfall nur besteht, wenn dieser vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs.2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt wird.
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Diese Voraussetzungen liegen aus den nachfolgend unter Ziffer 2) dargestellten Gründen nicht vor.
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2) Der Klägerin steht ebenso wenig gegen die Beklagte zu 2) als die den Sportunterricht am 08.04.2013 leitende Sportlehrerin ein Schadensersatzanspruch oder ein Schmerzensgeldanspruch zu.
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a) Wie bereits ausführlich in der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2019 (vgl. Sitzungsprotokoll S. 1 und 2, Bl. 209 f. d. A.) im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage ausgeführt, kann die Beklagte zu 2) nicht erfolgreich persönlich in Anspruch genommen werden, weil sie nicht passivlegitimiert ist. Auch wenn die Beklagte zu 2) an der Schule nicht als Beamtin im statusrechtlichen Sinne, sondern als Angestellte tätig war, ist sie amtshaftungsrechtlich als Beamtin im haftungsrechtlichen Sinne zu betrachten, so dass gemäß Art. 34 GG i. V. m. § 839 Abs. 1 BGB nur Ansprüche gegen die betreffende Anstellungs-Körperschaft möglich sind. Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft nach Art. 34 GG die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht (vgl. hierzu Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts, 2. Auflage 2012, n. 15; Staudinger-Wöstmann, BGB, Neubearbeitung 2013, BGB § 839 Rn. 20, 37; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Auflage 2013, S. 15 f.BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Po- seck-Reinert, 49. Edition, Stand: 01.02.2019, § 839 BGB Rn. 4). Eine persönliche Haftung des Amtsträgers scheidet grundsätzlich aus.
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b) Die Einstandspflicht für einen Versicherungsfall besteht auch nur, wenn dieser vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs.2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt wird. Für das Vorliegen eines vorsätzlichen Handelns der Beklagten zu 2) trifft die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast. Für das Vorliegen eines vorsätzlichen Handelns reicht bei einem Sportunfall bedingter Vorsatz bezüglich des Verletzungserfolgs aus (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 14.03.2013 – 1 U 200/12 – MDR 2013, 846 f., zitiert nach juris, Rn. 3 und 4).
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Nach der gefestigter Rechtsprechung muss sich der Vorsatz nicht nur auf das Schadensereignis und das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit beziehen, sondern darüber hinaus auch auf die Schadensfolgen (BGH, Urteil vom 11.02.2003 – VI ZR 34/02 – BGHZ 154, 11 ff. = NJW 2003, 1605 ff., zitiert nach juris; BAG, Urteil vom 19.02.2009 – 8 AZR 188/08 – zitiert nach juris Rn. 50; OLG Hamburg, Urteil 17.02.2000 – 6 U 205/99, zitiert nach juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 21.03.1991 – 2 U 2993/90, OLGZ 1992, 204 f., zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 12.11.1980 – 20 U 111/80 – VersR 1981, 789, zitiert nach juris OLG Frankfurt, Urteil vom 14.03.2013 ebd.; OLG München, Beschluss vom 19.02.2010 – 1 U 5734/09 – zitiert nach juris Rn. 5; OLG Celle, Urteil vom 06.10.1999 – 9 U 24/99 – VersR 1999, 1550 ff. = MDR 2000, 521, zitiert nach juris Rn. 27; Stein/Itzel/Schwall, aaO, Rn. 493).
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Das Landgericht hat unter Berücksichtigung der dargestellten Anforderungen ein vorsätzliches, pflichtwidriges, auch die Verletzungsfolgen bei der Klägerin umfassendes Handeln der Beklagten zu 2) verneint. Selbst, wenn man als wahr unterstellt, dass die Beklagte zu 2) mit dem Verlassen der Turnhalle für eine gewisse Weile ihrer Aufsichtspflicht gegenüber ihren Schülern nicht nachgekommen ist und sich der in der Turnhalle befindlichen Schüler, die bei den Turnübungen Hilfestellungen leisteten, als Verwaltungshelfer bedient hat, würde eine mit diesem Verhalten verbundene gewisse Gleichgültigkeit für die Bejahung eines bedingten Vorsatzes bezüglich der bei der Klägerin eingetretenen Verletzungsfolgen jedoch nicht ausreichen.
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Insbesondere kann aus dem Umstand, dass nach dem Unfallereignis eine Mitschülerin der Klägerin die Beklagte zu 2) vor der Halle angesprochen und auf das Unfallereignis aufmerksam gemacht haben will, die Beklagte zu 2) das Anliegen unter Hinweis, dass sie sich mit einer Kollegin unterhalten, zurückgewiesen habe, nicht rückblickend auf ei-
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nen vor Eintritt des Unfallereignisses bestehenden bedingten Vorsatz bezüglich des Schadensereignisses, des Bewusstseins der Pflichtwidrigkeit und der möglicherweise eintretenden Schadensfolgen geschlossen werden.
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Letztlich handelte es sich um einen unglücklichen Unfall im Sportunterricht, der zu einer bedauerlichen, nicht unerheblichen Verletzung der Klägerin geführt hat.
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2) Die Klägerin rügt mit ihrer Berufung ohne Erfolg, dass das Landgericht sich nicht eingehend mit der Frage der Abgrenzung einer bewussten Fahrlässigkeit der Beklagten zu 2) und dem Vorliegen eines bedingt vorsätzlichen Handelns auseinandergesetzt habe. Das Landgericht hat sich aber eingehend mit der Frage eines vorsätzlichen Handelns der Beklagten zu 2) befasst und diese mit zutreffenden Argumenten verneint.
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Die Klägerin rügt mit ihrer Berufung ferner ohne Erfolg, dass das Landgericht dem Beweiserbieten der Klägerin nicht nachgegangen sei und die Zeuginnen …[C], …[D] und …[E] dazu nicht vernommen habe, dass die Beklagte zu 2) dauerhaft abwesend gewesen sei und nach Kenntnis des Unfallereignisses nicht umgehend reagiert habe, um eine Versorgung der Klägerin sicherzustellen. Dieses Beweiserbieten ist unerheblich, da Vorgänge nach dem Unfallereignis, wie ausgeführt, keine Rückschlüsse auf ein vorsätzliches Handeln der Beklagten zu 2) in Bezug auf den Eintritt der Schadensfolgen vor dem Unfallereignis zulassen.
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Die Berufung der Klägerin war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, § 543 ZPO.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,00 € festgesetzt.