Zur Haftung für tödliche Verletzung eines Familienvaters durch Stromschlag von einem von einer Hochspannungsleitung herabhängenden Draht

LG Cottbus, Urteil vom 26. September 2002 – 6 O 240/02

Zur Haftung für tödliche Verletzung eines Familienvaters durch Stromschlag von einem von einer Hochspannungsleitung herabhängenden Draht

Tenor

Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1. 6.195,39 € nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 22. Mai 2002 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2., zu Händen der Klägerin zu 1., 2.045,17 € nebst 4 % Zinsen hieraus seit 22. Mai 2002 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen den Beklagten als Gesamtschuldner zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 %.

Tatbestand
1
Die Klägerin zu 1. ist die Witwe des am 12.02.1998 tödlich verunglückten G., die Klägerin zu 2. ist dessen Tochter.

2
Am 12.02.1998 suchten die Klägerinnen mit deren Ehemann und Vater G. das Gebiet des „Grünen Berghanges“ in S. … auf. Sie suchten dort nach einer der von der Klägerin zu 2. verlorenen Zahnspange. Gegen 15:30 Uhr berührte der Ehemann und Vater der Klägerinnen G. am Berghang einen Draht, der von einer 20 kV-Hochspannungsleitung herabhing und ca. 30 bis 50 cm über dem Boden streifte. G. lief gegen diesen Draht, der ihn am Kopf streifte und versuchte, ihn mit der Hand wegzuschieben, wodurch er einen Stromschlag erhielt. In dessen Folge geriet seine Kleidung in Brand und der Tod trat ein.

3
Beide Klägerinnen waren unmittelbar zugegen und sahen, wie ihr Vater und Ehemann verbrannte. Die Klägerin zu 1. berührte ebenfalls den Draht und erlitt selbst Verbrennungen an der linken Hand, den Schultern und den Zehen des linken Fußes.

4
Den von der Hochspannungsleitung herabhängenden Draht hatten kurz zuvor beide Beklagten mit Hilfe eines selbst gebastelten Wurfankers über die Hochspannungsleitung geworfen. Die Beklagten hatten diesen Draht über die Hochspannungsleitung geworfen, um festzustellen, ob diese stromführend ist und, falls nicht stromführend, entfernt und gestohlen werden könnte.

5
Die Klägerin zu 1. musste nach dem Ereignis mit Psychopharmaka behandelt werden und litt über Monate an Schlafstörungen, Albträumen, Herzbeschwerden und Appetitstörungen sowie Kontaktschwierigkeiten und einen Rückzug aus der Öffentlichkeit. Sie musste sich in psychologische Behandlung begeben.

6
Die Klägerin zu 2., Tochter des Verunglückten, die den Tod des Vaters ebenfalls miterlebt hat, litt im Anschluss an Schuldgefühlen und Verhaltensauffälligkeiten, die dazu führten, dass sie mit niemanden mehr sprechen wollte und sich abkapselte. Sie musste sich ebenfalls in psychologische Betreuung begeben.

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Mit ihrer Klage macht die Klägerin zu 1. geltend die Bestattungskosten in Höhe von 10.117,13 DM abzüglich von der Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1. gezahlter 8.000,00 DM sowie ein Schmerzensgeld von 3.000,00 DM für die selbst erlittenen körperlichen Verletzungen und ein Schmerzensgeld von 7.000,00 DM für die psychischen Folgen der Tat.

8
Für die Klägerin zu 2. wird ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 DM für die psychischen Folgen der Tat geltend gemacht.

9
Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass die Schadenersatzbeträge und Schmerzensgelder angemessen sind und die Beklagten zur Bezahlung verpflichtet sind.

10
Die Klägerinnen beantragen,

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1. die Beklagten zu 1und 2 in gesamtschuldnerischer Haftung zu verurteilen, an die Klägerin zu 1 Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 6.195,39 € (12.117,13 DM) nebst 4 % Zinsen sein Rechtshängigkeit zu zahlen,

12
2. die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2 zu Händen der alleinerziehenden Mutter Schmerzensgeld in Höhe von 2.045,17 € (4.000,00 DM) nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

13
Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

15
Sie haben sich im Rechtsstreit selbst zur Sache nicht eingelassen.

16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
17
Die zulässige Klage ist begründet.

18
Den Klägerinnen steht der geltend gemachte und austenorierte Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 844 Abs. 1 , 847 BGB zu, da durch eine unerlaubte Handlung der Beklagten der Tod des G. herbeigeführt wurde und die Klägerinnen an der Gesundheit geschädigt wurden.

19
Die Beklagten haben durch eine rechtswidrige, unerlaubte Handlung den Tod des G. i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB verursacht. Sie haben durch das Hinüberwerfen eines Drahtes über eine 20 kV-Hochspannungsleitung, der dann von dieser Leitung herabhing, vorsätzlich und rechtswidrig eine Gefahrenquelle geschaffen, bei deren Berührung G. tödlich verletzt wurde. Es kommt nicht mehr darauf an, ob die Beklagten, weil einer der Beklagten bei dieser Aktion zunächst selbst verletzt wurde, noch in der Lage waren, die Gefahrenstelle zu beseitigen oder abzusichern. Die Pflichtverletzung liegt bereits darin, dass sie rechtswidrig diese Gefahrenquelle überhaupt erst geschaffen haben. Dass grundsätzlich herabhängende Drähte von einer Hochspannungsleitung geeignet sind, bei Berührung zur Verletzung oder Tod anderer Menschen zu führen, ist für jedermann und damit auch für die Beklagten vorhersehbar gewesen.

20
Diese Handlung der Beklagten ist auch kausal für den Tod des G., weil er durch eine Berührung mit diesem Draht verunglückt ist und diese Schadensfolge nicht nur auf einer ganz unglücklichen Verkettung unvorhersehbarer Umstände beruht, vielmehr ist die Möglichkeit der Berührung eines herabhängenden Drahtes durch Personen jederzeit möglich und in Betracht zu ziehen.

21
Danach haben die Beklagten den Klägerinnen zunächst die Kosten der Beerdigung gem. § 844 Abs. 1 zu ersetzen, die sich wie folgt berechnen:

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23
Diese Kosten wurden im einzelnen, da sich die Beklagten im Rechtsstreit selbst nicht eingelassen haben, nicht angegriffen. Darauf haben die Beklagten durch ihre Haftpflichtversicherung 8.000,00 DM gezahlt.

24
Der Klägerin zu 1. steht weiterhin insgesamt ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 DM = 5.112,92 € zu.

25
Die Klägerin hat sich zunächst eigene körperliche Verletzungen wie Verbrennungen an Schulter, Fuß und Hand zugezogen, die sich auch in Form von Strommarken abbildeten. Für diese körperlichen Verletzungen der Klägerin haben auch die Beklagten einzustehen, denn die Klägerin hat sich auch diese Verletzungen an dem herunterhängenden Draht und mithin an der von den Beklagten geschaffenen Gefahrenstelle zugezogen.

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Bei der Bemessung ist zu berücksichtigen, dass diese körperlichen Verletzungen der Klägerin keine bleibenden Schäden verursacht haben, aber Verbrennungen, insbesondere durch Strom, äußerst schmerzhaft sind.

27
Die Klägerin kann aber auch von den Beklagten ein Schmerzensgeld für die erlittenen psychischen Schäden und Beeinträchtigungen wegen des Todes ihres Ehemannes verlangen. Zwar kennt die deutsche Rechtsordnung nicht wie andere europäische Rechtsordnungen kein Schmerzensgeld für Hinterbliebene beim Tod eines Angehörigen. Nach der Rechtsprechung können psychische Beeinträchtigungen wie Trauer und Schmerz beim Tod naher Angehöriger nur dann einen Schmerzensgeldanspruch begründen, wenn sie pathalogisch fassbar und damit nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers und der Gesundheit angesehen werden, wobei Trauer und Schmerz über das übliche Maß hinausgehen müssen, welches Menschen beim Tod von nahen Angehörigen immer empfinden (BGH NJW 1989, 2317; OLG Düsseldorf, NJW RR 1996, 214).

28
Diese Voraussetzungen liegen jedoch vor.

29
Die von der Klägerin zu 1. vorgetragenen unstreitig gebliebenen Beschwerden wie Schlafstörungen und Albträume über Monate hinweg, Herzbeschwerden und Appetitstörungen mit erheblichem Gewichtsverlust sowie Kontaktschwierigkeiten sind medizinisch relevant und müssen daher als Verletzung des Körpers i. S. d. § 847 BGB verstanden und aufgefasst werden. Solche Folgen über Monate hinweg gehen über den normalen Schmerz und Trauer beim Tod eines nahen Angehörigen hinweg, wobei der Kammer klar ist, dass der „normale“ Schmerz ohnehin ein kaum justiziabler Begriff ist. Diese gravierenden Beschwerden der Klägerin zu 1. sind auch nachvollziehbar, denn die Klägerin zu 1. musste den Tod ihres Ehegatten selbst mit erleben und ansehen. Dabei ist des Weiteren noch zu berücksichtigen, dass der Tod durch Verbrennen infolge eines Stromschlages ein besonders grausamer und qualvoller Tod ist, den die Klägerin eigenen Auges miterleben musste.

30
Daher sind die psychischen Folgeerscheinungen bei der Klägerin als Krankheitswert aufzufassen.

31
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist weiterhin die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, obwohl diese, was die Kammer ausdrücklich betonen möchte, nicht der Korrektur strafrechtlicher Entscheidungen dient und dienen kann. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Beklagten den Schaden zwar fahrlässig herbeigeführt haben, die zum Schaden führende Handlung, nämlich das Werfen des Drahtes über die Hochspannungsleitung, aber vorsätzlich vorgenommen haben und dies noch wegen eines besonders zu missbilligenden Planes, denn es sollte der Vorbereitung einer strafbaren Handlung, eines Diebstahles, dienen. Dafür haben die Beklagten eine erhebliche und gravierende Gefahrenstelle geschaffen, die eben dazu führte, dass der verstorbene G. grausam versterben musste und die Klägerin zu 1. dies mit erleben musste.

32
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist das begehrte Schmerzensgeld insgesamt von 10.000,00 DM für die körperlichen und psychischen Folgen angemessen. Zu berücksichtigen ist, dass die Erkrankung der Klägerin sich über Monate hinzog und der Tod für sie überhaupt eine gravierende Änderung ihrer familiären und gesellschaftlichen Situation, einen Einschnitt in ihr bisheriges Leben, bedeutete.

33
Der Klägerin zu 2. gebührt ebenfalls das geltend gemachte Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 DM. Auch bei der Klägerin zu 2. liegen die Voraussetzungen vor, wonach psychische Auswirkungen des erlebten Todes des eigenen Vaters von Krankheitswert sind und damit eine Verletzung i. S. d. § 847 BGB darstellen. Die Entwicklung eigener Schuldgefühle, die Abkapselung von Geschwistern, das Abbrechen des Kontaktes zu anderen Menschen, geht über eine normale Trauerreaktion hinaus und ist daher pathologisch fassbar. Es besteht auch eine psychologische Betreuungsbedürftigkeit. Zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin zu 2. erst neun Jahre alt war und als Kind ohnehin mit dem Erlebten schwerer fertig wird. Auch die Klägerin zu 2. musste den grausamen Tod des eigenen Vaters eigenen Auges miterleben und auch hier ist jederzeit nachvollziehbar, dass das diese Folgereaktionen hervorrufen kann. Auch zu Gunsten der Klägerin zu 2. ist die Genugtuungsfunktion zu berücksichtigen, auf die vorhergehenden Ausführungen wird verwiesen. Daher ist insgesamt das geltend gemachte Schmerzensgeld von 4.000,00 DM = 2.045,17 € billig und angemessen.

34
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

35
Streitwert: 8.240,56 €

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