BGH, Urteil vom 18. September 2009 – V ZR 75/08
Zur Haftung für Schäden durch Abschießen einer Feuerwerksrakete auf dem Nachbargrundstück
Tenor
Auf die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. März 2008 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 26. Oktober 2007 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage wegen Fehlens eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog richtet.
Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Am 1. Januar 2006 um 20.21 Uhr zündete der Beklagte vor dem von ihm bewohnten Haus auf dem Wohngrundstück eine Leuchtrakete, die er zuvor in einen Schneehaufen gesteckt hatte. Die Rakete stieg zunächst ca. fünf Meter gerade nach oben, schwenkte dann zur Seite und drang durch eine etwa 67 bis 87 Millimeter breite Spalte zwischen der Außenwand und dem Dach in eine ca. zwölf Meter von der Abschussstelle entfernte Scheune ein. Dort explodierte sie und setzte den Gebäudekomplex (Scheune, Getreidelager, Schweinestall, Wohnhaus und Garagen) in Brand.
Die Klägerin regulierte den Schaden des bei ihr versicherten Eigentümers. Sie verlangt von dem Beklagten aus übergegangenem Recht die Zahlung von 417.720,91 €. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat einen deliktsrechtlichen Anspruch der Klägerin verneint und einen verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch dem Grunde nach bejaht.
Mit der von dem Senat zugelassenen Revision will der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Die Klägerin hat hilfsweise für den Fall, dass die Revision des Beklagten nicht zurückgewiesen wird, Anschlussrevision eingelegt, mit der sie einen von dem Oberlandesgericht verneinten Anspruch aus unerlaubter Handlung weiterverfolgt.
Gründe
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung in VersR 2009, 119 veröffentlicht ist, scheidet eine deliktsrechtliche Haftung des Beklagten aus, weil ihm keine schuldhafte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen sei. Diese resultiere weder aus dem Umstand, dass die Rakete aus einem Schneehaufen heraus anstatt – wie in der Gebrauchsanweisung empfohlen – aus einer Flasche abgeschossen worden sei, noch aus der von dem Beklagten gewählten Entfernung von dem Nachbargebäude. Soweit sich die Klägerin erstmals in der Berufungsbegründung auf das Vorhandensein von Fenstern und Toren an der der Abschussstelle zugewandten Seite der Scheune sowie von offen stehenden Entlüftungskaminen auf deren Dach berufen habe, begründe dies zwar besondere Gefahren, die, sofern sie für den Beklagten erkennbar gewesen seien, ihn zur Einhaltung eines größeren Abstands zu der Scheune hätten veranlassen können. Mit diesem Vorbringen sei die Klägerin allerdings nach §§ 531 Abs. 2, 529 Abs. 2 Nr. 2 ZPO im Berufungsverfahren ausgeschlossen.
Der Klägerin stehe jedoch ein nach § 67 VVG a.F. auf sie übergegangener nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog zu. Ihr Versicherungsnehmer habe nach § 1004 Abs. 1 BGB von dem Beklagten verlangen können, das Abschießen von Leuchtraketen in der Nähe seiner Scheune mit der Folge des Inbrandsetzens des gesamten Gebäudekomplexes zu unterlassen. An der Geltendmachung dieses Anspruchs sei er gehindert gewesen, weil es für ihn nicht erkennbar gewesen sei, dass Leuchtraketen in die Scheune eindringen und dort einen Brand verursachen könnten. Die beeinträchtigende Einwirkung auf das Grundstück des Versicherungsnehmers der Klägerin sei auch von einem anderen Grundstück im Rahmen von dessen privatwirtschaftlicher Nutzung ausgegangen, weshalb sämtliche Anspruchsvoraussetzungen zu bejahen seien.
Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
II.
Revision des Beklagten:
Die Revision ist begründet und führt zur Abweisung der Klage, soweit die Klägerin sie auf einen nach der hier anwendbaren (Art. 1 Abs. 2 EGVVG) Vorschrift des § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. übergegangenen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog stützt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegen die Anspruchsvoraussetzungen nicht vor.
1. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (s. nur Senat, BGHZ 155, 99, 102 f. m.w.N.; Urt. v. 1. Februar 2008, V ZR 47/07, NJW 2008, 992, 993). Der Anspruch ist nicht, wie der unmittelbar auf § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gestützte, auf feinstoffliche Einwirkungen beschränkt, sondern erfasst auch Grobimmissionen (Senat, BGHZ 160, 232, 236) wie das Eindringen einer Feuerwerksrakete.
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch lediglich gegen einen Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB richten kann (Senat, Urt. v. 1. Februar 2008, V ZR 47/07, aaO). Als solcher kommt nicht nur der Eigentümer des beeinträchtigenden Grundstücks in Betracht, sondern auch dessen Nutzer als derjenige, der die Nutzungsart dieses Grundstücks bestimmt (Senat, BGHZ 155, 99, 102; 157, 188, 190 – jew. m.w.N.). Dass der Beklagte, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das im Eigentum seiner Ehefrau stehende Hausgrundstück bewohnt, auf dessen Nutzung (mit-)bestimmenden Einfluss ausübt, unterliegt mangels anderer Anhaltspunkte keinem Zweifel und wird von der Revision nicht in Abrede gestellt. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Störereigenschaft sind erfüllt. Die durch die Explosion der Feuerwerksrakete und anschließende Inbrandsetzung des Gebäudekomplexes bewirkte Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks lässt sich wenigstens mittelbar auf den Willen des Beklagten zurückführen, denn dieser hat durch das Abschießen der Rakete den weiteren Geschehensablauf in Gang gesetzt, und es gibt keine sachlichen Gründe, ihm die Verantwortung hierfür nicht aufzuerlegen (vgl. Senat, BGHZ 155, 99, 105 m.w.N.).
3. Nicht gefolgt werden kann hingegen der Auffassung des Berufungsgerichts, der Versicherungsnehmer der Klägerin habe von dem Beklagten generell verlangen können, das Abschießen von Feuerwerksraketen in der Nähe seiner Scheune zu unterlassen.
a) Der Nachbar kann die Beeinträchtigung seines Grundstücks grundsätzlich im Wege einer auf §§ 1004, 906 BGB gestützten vorbeugenden Unterlassungsklage abwehren. Dieses Recht steht ihm aber nicht schon dann zu, wenn durch eine bestimmte Nutzung oder einen bestimmten Zustand des Nachbargrundstücks eine Gefährdung seines Eigentums nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. Anknüpfungspunkt für das Abwehrrecht des Nachbarn ist nämlich nicht die von dem anderen Grundstück potentiell, wenn auch vielleicht nur bei Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände ausgehende Gefahr, sondern die im Einzelfall bewirkte oder zumindest konkret drohende Beeinträchtigung seines Eigentums (vgl. BGHZ 2, 394, 395; MünchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., § 1004 Rdn. 95; Erman/Ebbing, BGB, 12. Aufl., § 1004 Rdn. 76, jew. m.w.N.). Der Unterlassungsanspruch entsteht daher erst in dem Augenblick, in dem sich auf dem Nachbargrundstück objektiv eine die Emmission ermöglichende konkrete Gefahrenquelle gebildet hat, auf Grund deren ein Einschreiten geboten ist (vgl. Senat, BGHZ 155, 99, 106).
b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestand die Außenverkleidung der Scheune aus unbrennbaren Materialien (Eternitplatten, Blechtrapezdach). Dies zugrunde gelegt, kann nicht angenommen werden, dass der Beklagte, indem er in 12 Metern Entfernung eine Feuerwerksrakete abgeschossen hat, bereits eine konkrete (Brand-)Gefahr für die Scheune geschaffen hat. Die von dem Berufungsgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung angeführte Möglichkeit des Fehlstarts einer Rakete – gemeint ist offensichtlich ein Abdriften der Rakete in Richtung des Nachbargrundstücks statt eines senkrechten Flugverlaufs – ist allein nicht geeignet, um dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen jegliches Entzünden von Feuerwerkskörpern in der Umgebung der Scheune zuzubilligen.
Eine konkrete Gefährdung des Eigentums des Nachbarn war vielmehr erst dadurch eingetreten, dass die Feuerwerksrakete durch einen ca. 67 bis 87 Millimeter breiten Spalt zwischen der Außenwand und der Dachverkleidung in die Scheune, deren Traufhöhe etwa neun Meter betrug, eindrang. Ein solcher Geschehensablauf erscheint, auch wenn er sich im Streitfall realisiert hat, als nicht vorhersehbar und letztlich als zufallsabhängig. Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch lässt sich hierauf nicht stützen. Die auf Grund fehlgehender Raketen bestehende Gefahr für das Nachbargrundstück ging nicht über das Risiko hinaus, das trotz Einhaltung aller gebotener Vorsichtsmaßnahmen bei dem Abbrennen eines Feuerwerks niemals vollständig ausgeschlossen werden kann.
c) Der Unterlassungsanspruch entstand jedoch in dem Zeitpunkt, in welchem die Feuerwerksrakete, nachdem sie zunächst einige Meter senkrecht nach oben gestiegen war, zur Seite abdrehte und durch den zwischen Wand- und Dachverkleidung bestehenden Spalt in die Scheune eindrang und dort explodierte. Denn in diesem Moment wurde der Grundstückseigentümer von einer rechtswidrigen und daher unzulässigen Einwirkung betroffen, die er nach § 1004 Abs. 1 BGB hätte abwehren können. Die rechtzeitige Erlangung von Rechtsschutz war jedoch, was keiner näheren Begründung bedarf, ausgeschlossen, weshalb er einem faktischen Duldungszwang ausgesetzt war (vgl. Senat, BGHZ 155, 99, 103; 111, 158, 163).
4. Nicht jeder von einer rechtswidrigen Einwirkung betroffene Grundstückseigentümer, der aus besonderen Gründen an der Durchsetzung eines ansonsten bestehenden Unterlassungsanspruchs gegenüber seinem Nachbarn gehindert ist, kann allerdings von diesem nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog einen Geldausgleich für die erlittenen unzumutbaren Nachteile verlangen. Zwar dient die Vorschrift als Kompensation für den Ausschluss primärer Abwehransprüche nach §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB (Senat, BGHZ 155, 99, 101 f. m.w.N.; Urt. v. 1. Februar 2008, V ZR 47/07, NJW 2008, 992, 993). Der Anwendungsbereich des Ausgleichsanspruchs ist aber nur im Rahmen des Regelungszusammenhangs der Norm und des mit ihr verfolgten Zwecks eröffnet.
a) Bei dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB handelt es sich um einen aus dem Grundstückseigentum abgeleiteten Anspruch (Senat, BGHZ 69, 105, 110). Dies gilt auch für die Fortentwicklung, die der Anspruch durch die Rechtsprechung erfahren hat (vgl. Senat, BGHZ 157, 188, 193; Urt. v. 27. Januar 2006, V ZR 26/05, NJW 2006, 992 f.). Hieraus wird – entgegen einigen Stimmen im Schrifttum, die eine Ausweitung des Ausgleichsanspruchs auf die Verletzung sonstiger Rechtsgüter (Sacheigentum, Leben, Gesundheit) fordern, ohne dass es eines Bezugs zu einem Grundstück bedarf (vgl. z.B. Staudinger/Kohler, BGB [2002], Einl. UmweltHR, Rdn. 120; Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts II/2, 13. Aufl., § 85 II 5, S. 662 f.; Neuner, JuS 2005, 487, 491; Salje, DAR 1988, 302, 304) – gefolgert, dass die Gewährung einer Entschädigung stets eine Störung des Eigentums oder Besitzes des Anspruchstellers an einem Grundstück voraussetzt (Senat, Urt. v. 1. Februar 2008, V ZR 47/07, NJW 2008, 992, 993; ebenso BGHZ 92, 143, 145; BAG NJW 2000, 3369, 3371; aus dem Schrifttum etwa MünchKomm-BGB/Säcker, 4. Aufl., § 906 Rdn. 139; Staudinger/Roth, BGB [2002], § 906 Rdn. 108; Karsten, Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog im System der Ausgleichsansprüche, S. 135 ff.; Schmidt, Der nachbarliche Ausgleichsanspruch, S. 183).
b) Dieser Grundstücksbezug gilt indes nicht nur für das beeinträchtigte Grundeigentum. Für die Beurteilung, ob der betroffene Nachbar eine Entschädigung verlangen kann, ist, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt, zugleich das Grundstück in den Blick zu nehmen, von dem die Einwirkung ausgeht. Auch insoweit bedarf es eines Zusammenhangs, der die Einwirkung als von diesem herrührend erscheinen lässt (in diesem Sinn auch OLG Hamm NJW-RR 1987, 1315, 1316 für den Fall einer durch Dritte verursachten Brandstiftung). Ein solcher kann zum einen durch einen gefahrenträchtigen Zustand des Grundstücks vermittelt werden (Senat, Urt. v. 22. September 2000, V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232 f.). Zum anderen kommt es auf die Nutzung durch den Eigentümer oder durch die die Nutzung bestimmende Person an (vgl. Senat, BGHZ 175, 253, 257).
aa) Ob sich ein bestimmtes Verhalten als nutzungsbedingt darstellt und somit bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch begründen kann, lässt sich nicht allgemein, sondern nur für den jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung des Normzwecks bestimmen. Durch § 906 BGB soll der bei der Nutzung eines Grundstücks im Verhältnis zu den benachbarten Grundstücken möglicherweise auftretende Konflikt in einen vernünftigen Ausgleich gebracht werden (Senat, BGHZ 38, 61, 63 f.; Urt. v. 1. Februar 2008, V ZR 47/07, NJW 2008, 992, 993). In der Regelung findet die Situationsgebundenheit des Grundeigentums ihren Ausdruck, durch die das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis und die hieraus erwachsenden wechselseitigen Rücksichtnahmepflichten ihre Prägung erfahren (vgl. Senat, BGHZ 155, 99, 103).
bb) Voraussetzung für eine Haftung des Eigentümers oder Nutzers nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog ist daher, dass das beeinträchtigende Verhalten dem Bereich der konkreten Nutzung des Grundstücks zuzuordnen ist und einen sachlichen Bezug zu diesem aufweist (PWW/Lemke, BGB, 4. Aufl., § 906 Rdn. 41). Nicht in den Anwendungsbereich des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs fallen demgegenüber diejenigen störenden Verhaltensweisen, die zwar auf dem Grundstück stattfinden, durch die jedoch die spezifische Beziehung der Grundstückseigentümer oder -nutzer zueinander nicht berührt wird. Dies kann insbesondere deshalb der Fall sein, weil eine Handlung nur gelegentlich des Aufenthalts auf dem Grundstück, wenn auch durch den Eigentümer oder Nutzer, vorgenommen wird, genauso gut aber an anderer Stelle vorgenommen werden könnte (vgl. Senat, BGHZ 175, 253, 257 f.). Die Zuerkennung eines – verschuldensunabhängigen – Anspruchs scheidet in einer solchen Situation nach Sinn und Zweck der Haftungsnorm unabhängig davon aus, ob nach allgemeinen sachenrechtlichen Vorschriften (§§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB) ein Unterlassungsanspruch zugunsten des Nachbarn besteht.
c) So verhält es sich im Streitfall. Zwar mag sich das Abschießen einer Feuerwerksrakete am Neujahrstag (noch) im Rahmen der hier maßgeblichen Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken bewegen. Ein darüber hinausgehender sachlicher Bezug zu diesem ist jedoch nicht erkennbar. Allerdings lässt sich dieser Bezug nicht schon mit der Begründung verneinen, dass ein Feuerwerk üblicherweise, wenn überhaupt, nur einmal im Jahr abgebrannt wird. Denn auch Maßnahmen, die, wie etwa im Bereich der Pflege des vorhandenen Pflanzen- und Baumbestandes, der Eigentümer oder Nutzer nur in größeren zeitlichen Abständen durchzuführen pflegt, können sich als grundstücksbezogen erweisen. Maßgeblich ist vielmehr, dass das Abschießen einer Silvesterrakete, sei es in der Silvesternacht, sei es – rechtlich erlaubt (§ 23 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 [BGBl. I S. 169], zuletzt geändert durch Art. 390 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 [BGBl. I S. 2407]) – am Abend des Neujahrstages, ausschließlich der Befolgung eines gesellschaftlichen Brauches aus Anlass des Jahreswechsels dient. Diese Handlung steht zu dem Grundstück, auf dem sie vorgenommen wird, in keinem sachlichen Zusammenhang. Das wird schon daraus deutlich, dass Silvesterfeuerwerkskörper vielfach nicht auf dem eigenen Grund und Boden, sondern im öffentlichen Raum – etwa auf Bürgersteigen, Straßen oder Plätzen – entzündet werden. Dabei wird die Wahl der Abschussstelle oftmals nicht das Ergebnis eines Überlegungsprozesses darstellen, sondern mehr oder weniger einer weit verbreiteten Übung entsprechend erfolgen. Durch das Abschießen einer Feuerwerksrakete auf dem eigen genutzten Grundstück ist somit nicht der nachbarschaftliche Nutzungskonflikt betroffen, der durch § 906 BGB einer sinnvollen Lösung zugeführt werden soll.
d) Für dieses Ergebnis sprechen im Übrigen auch Wertungsgesichtspunkte. Es kann für die Verpflichtung zum Geldausgleich grundsätzlich keinen Unterschied machen, ob eine beeinträchtigende Handlung, die nach ihrem Wesen und der ihr zugrunde liegenden Motivation an einem beliebigen Ort vollzogen werden kann (vgl. Senat, BGHZ 175, 253, 257 f.), innerhalb der Grenzen des Grundeigentums oder – mit der Folge einer lediglich verschuldensabhängigen Haftung nach § 823 BGB – an einer außerhalb dieses Bereichs gelegenen Stelle oder aber auf dem Grundstück durch eine Person, die weder Eigentümer noch Nutzer ist, vorgenommen wird. Auch führte die Zuerkennung eines von einem sachlichen Grundstücksbezug losgelösten nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung des beeinträchtigten Grundstückseigentümers.
e) Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich grundlegend von der einer Entscheidung des Reichsgerichts (JW 1927, 45) zugrunde liegenden Fallgestaltung. Dort wurde auf dem Gelände eines Vergnügungsparks mehrmals wöchentlich ein Feuerwerk veranstaltet, was auf einem benachbarten Grundstück regelmäßig zu Beeinträchtigungen in Form niedergehender Raketenteile führte. Bei dieser Sachlage gehörte das Abbrennen der Feuerwerkskörper zum festen Bestandteil der Nutzung des Grundstücks und stand auf Grund der durch den Betrieb des Vergnügungsparks bewirkten Ortsgebundenheit auch in einem sachlichen Bezug zu diesem, so dass der Anwendungsbereich des § 906 BGB eröffnet war.
5. Darauf, ob – wie die Revision weiterhin geltend macht – das Berufungsgericht den Einwand nach § 254 BGB (Mitverschulden), der von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urt. v. 26. Juni 1990, X ZR 19/89, NJW 1991, 166, 167) und der im Rahmen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs entsprechend anzuwenden ist (Senat, Urt. v. 18. September 1987, V ZR 219/85, NJW-RR 1988, 136, 138), bei der von ihm getroffenen Entscheidung über den Grund des Anspruchs rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen hat (vgl. dazu BGHZ 110, 196, 202), kommt es nach alledem nicht an.
III.
Anschlussrevision der Klägerin:
1. Die Anschlussrevision, deren Erhebung die Klägerin zulässigerweise unter die – eingetretene – innerprozessuale Bedingung stellen kann, dass die Revision des Beklagten Erfolg hat (Senat, Urt. v. 21. Februar 1992, V ZR 273/90, NJW 1992, 1897, 1898), ist auch im Übrigen zulässig.
a) Die Zulässigkeit der durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses zum 1. Januar 2002 in § 554 ZPO neu geregelten Anschlussrevision setzt nach der überwiegenden Meinung, die der Senat für zutreffend hält, voraus, dass ihr Gegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit demjenigen der Hauptrevision steht (BGHZ 174, 244, 253 f.; BGH, Urt. v. 11. Februar 2009, VIII ZR 328/07, Rdn. 31, juris; in diesem Sinn schon für das alte Recht BGHZ 148, 156, 159; BGH, Urt. v. 19. Februar 2002, X ZR 166/99, NJW 2002, 1870, 1872 m.w.N.; enger Senat, Urt. v. 26. Januar 2001, V ZR 462/99, Rdn. 28, juris m.w.N. – in BGH-Report 2001, 450 insoweit nicht abgedruckt; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 554 Rdn. 5; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 554 Rdn. 5; Thomas/ Putzo/Reichold, ZPO, 29. Aufl., § 554 Rdn. 2; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 554 Rdn. 7a; im Ergebnis auch Gehrlein, NJW 2008, 896, 897 f.; weitergehend Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 554 Rdn. 4; insoweit noch offen gelassen von BGHZ 155, 189, 192; BGH, Urt. v. 14. Juni 2006, VIII ZR 261/04, NJW-RR 2006, 1542, 1543). Auf diese Weise wird einerseits der Wille des Gesetzgebers befolgt, wonach durch die Anschlussrevision dem Revisionsbeklagten die Möglichkeit eröffnet werden soll, eine Abänderung des Berufungsurteils zu seinen Gunsten zu erreichen, wenn das Revisionsverfahren ohnehin durchgeführt werden muss (vgl. Begr. des RegE, BT-Drs. 14/4722, S. 108). Andererseits wird der auch nach § 554 ZPO fortbestehenden Akzessorietät der Anschlussrevision als eines unselbstständigen Rechtsmittels (vgl. BGHZ 174, 244, 253 f. m.w.N.) hinreichend Rechnung getragen.
b) Hierzu steht nicht in Widerspruch, dass der Senat in einer zu § 556 ZPO a.F. ergangenen Entscheidung (BGHZ 111, 158, 166 f.), der ein gegenüber dem vorliegenden Fall vergleichbares Ergebnis des Berufungsverfahrens zugrunde lag (Zuerkennung eines Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 analog BGB bei gleichzeitiger Abweisung einer auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Klage), eine Anschlussrevision der dortigen Klägerin mit der Begründung für unzulässig gehalten hat, dass es sich bei dem Anspruch auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung und demjenigen auf Ausgleich nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog um unterschiedliche prozessuale Ansprüche handele. Diese Entscheidung betraf eine nur beschränkt, nämlich auf den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch zugelassene Hauptrevision. In einer derartigen Situation kommt dem für das Verhältnis von Revision und Anschlussrevision geltenden Grundsatz der Waffengleichheit besondere Bedeutung zu, denn es gilt zu verhindern, dass der Anschlussrevisionskläger in einem über die Zulassung der Revision hinausgehenden Umfang prozessuale Ansprüche in das Revisionsverfahren einführt, wohingegen der Revisionskläger das Berufungsurteil, soweit kein Revisionszulassungsgrund vorliegt, hinnehmen muss (vgl. BGHZ 174, 244, 254). So verhält es sich aber nicht, wenn – wie hier – die Zulassung der Hauptrevision keinen Einschränkungen unterliegt.
c) Danach sind die Anforderungen an die Zulässigkeit der Anschlussrevision erfüllt. Zwar unterscheidet sich der den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildende, auf eine Entschädigung gerichtete Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog sowohl im Tatbestand als auch in der Rechtsfolge grundsätzlich von einem Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung, den die Klägerin mit der Anschlussrevision weiterverfolgt. Beide Ansprüche beruhen aber auf ein und demselben Geschehen, nämlich dem durch das Abschießen der Feuerwerksrakete verursachten Inbrandsetzen des Nachbargebäudes. Hinzu kommt, dass in dem – hier gegebenen – Fall einer durch die Einwirkung bedingten Substanzschädigung des Nachbargrundstücks der Entschädigungsanspruch auf vollen Schadensersatz gehen und auch den Ausgleich der Folgen umfassen kann, die sich aus der Beeinträchtigung der Nutzung des betroffenen Grundstücks entwickeln können (Senat, Urt. v. 30. Mai 2003, V ZR 37/02, NJW 2003, 2377, 2380 m.w.N. – insoweit in BGHZ 155, 99 nicht abgedruckt). Die Ansprüche können also – unbeschadet des Umstands, dass es sich um verschiedene prozessuale Streitgegenstände handelt – im Einzelfall weitgehend deckungsgleich sein, wodurch ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang begründet wird.
d) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Zulässigkeit der Anschlussrevision nicht von dem Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes abhängig. Dies kommt im Wortlaut des § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO klar zum Ausdruck, wonach die Anschlussrevision auch dann statthaft ist, wenn die Revision nicht zugunsten des Revisionsbeklagten zugelassen worden ist (BGH, Beschl. v. 23. Februar 2005, II ZR 147/03, NJW-RR 2005, 651). Der von dem Beklagten zur Stützung seiner Rechtsauffassung angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2007 (BGHZ 174, 244) lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen.
2. Die Anschlussrevision hat auch in der Sache Erfolg. Die von dem Berufungsgericht zur Ablehnung einer Haftung des Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB wegen einer fahrlässigen Eigentumsverletzung gegebene Begründung hält der revisionsrechtlichen Prüfung in einem Punkt nicht stand.
a) Das Berufungsgericht hat dem Abschießen der Feuerwerksrakete durch den Beklagten aus einem Schneehaufen heraus statt – wie in der Gebrauchsanweisung empfohlen – aus einer Flasche jedenfalls deshalb keine haftungsbegründende Wirkung beigemessen, weil es an ausreichendem Sachvortrag der Klägerin dazu fehle, dass dieser Umstand zu einer Abweichung der üblicherweise senkrecht verlaufenden Flugbahn des Feuerwerkskörpers hin zu der benachbarten Scheune geführt habe. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
aa) Die Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten – nichts anderes gilt für den im Wege der Legalzession (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.) zum Anspruchsinhaber gewordenen Versicherer – erstreckt sich auch auf den Ursachenzusammenhang zwischen dem Pflichtverstoß und der eingetretenen Rechtsgutsverletzung (Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 823 Rdn. 80). Eine Beweiserleichterung zu seinen Gunsten scheidet aus, da ein Abdriften der Feuerwerksrakete auf zahlreichen, von der Stabilität der Abschussposition unabhängigen Ursachen (z.B. Wind) beruhen kann.
Hier hätte schon mit Blick auf die von dem kriminaltechnischen Institut des Landeskriminalamts Baden-Württemberg in dem gegen den Beklagten durchgeführten Ermittlungsverfahren vorgenommenen Versuche, nach denen der Start einer Feuerwerksrakete aus einem Schneehaufen heraus nicht zu einer Abweichung von der vorgesehenen Flugbahn führen muss, sowie den Umstand, dass die Rakete nach dem Start zunächst ca. fünf Meter senkrecht nach oben stieg, bevor sie nach links in Richtung der Scheune abdrehte, Anlass für weitere Darlegungen der Klägerin zu den Auswirkungen einer – unterstellt – ungeeigneten Abschussposition für den Flugverlauf der Rakete bestanden. Dem ist sie ausweislich des aus dem Berufungsurteil ersichtlichen Parteivorbringens (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht nachgekommen.
bb) Ohne Erfolg bleibt auch die auf einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG gestützte Verfahrensrüge der Klägerin, das Berufungsgericht sei nach § 139 ZPO zur Erteilung eines Hinweises verpflichtet gewesen, sofern es – anders als das Landgericht, das bereits eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten verneint hat – einen Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB wegen eines fehlenden haftungsbegründenden Ursachenzusammenhangs abzulehnen beabsichtigte. Denn wenn die Klägerin – wie sie jetzt vorträgt – daraufhin einen zunächst senkrechten Flugverlauf der Rakete bestritten hätte, wäre dies unerheblich gewesen, weil das Landgericht diesen Umstand in dem Tatbestand seines Urteils als unstreitig dargestellt hat. Er war deshalb auch für das Berufungsverfahren bindend als unstreitiges Parteivorbringen zugrunde zu legen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Einen Berichtigungsantrag nach § 320 ZPO, durch den eine etwaige Unrichtigkeit des Tatbestandes einzig hätte behoben werden können (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juli 2007, II ZR 233/05, NJW 2007, 2913, 2915; Musielak/Ball, aaO, § 529 Rdn. 6; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, § 529 Rdn. 1), hat die Klägerin nicht gestellt.
b) Ebenfalls fehl geht der Einwand der Klägerin, das Berufungsgericht sei zu Unrecht für den Tatzeitpunkt des Neujahrsabends von einem herabgesetzten Sorgfaltsmaßstab für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern – wie für die Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar anerkannt (BGH, Urt. v. 9. Juli 1985, VI ZR 71/84, NJW 1986, 52) – ausgegangen, weil sich der Verkehr durch Vorsorgemaßnahmen wie etwa das Schließen von Fenstern und Türen auf die durch fehlgehende Raketen drohenden Gefahren einstelle. Bei der Feststellung des Berufungsgerichts, es sei allgemein üblich, auch am Abend des Neujahrstags vom Vortag übrig gebliebene Feuerwerkskörper abzubrennen, handelt es sich um eine offenkundige Tatsache im Sinne des § 291 ZPO, an die das Revisionsgericht gebunden ist (vgl. Zöller/Greger, aaO, § 291 Rdn. 1: „Gebräuche“). Ein für das Revisionsverfahren beachtlicher Einwand könnte nur darauf gestützt werden, das Berufungsgericht habe den Begriff der Offenkundigkeit verkannt oder zu einer von ihm angenommenen Offenkundigkeit kein rechtliches Gehör gewährt (vgl. Zöller/Greger, aaO, § 291 Rdn. 5). Derartiges wird von der Klägerin nicht geltend gemacht.
c) Mit Erfolg rügt die Anschlussrevision jedoch, dass das Berufungsgericht die erstmals in der Berufungsbegründung aufgestellte Behauptung, das Scheunengebäude habe auf der dem von dem Beklagten bewohnten Anwesen zugewandten Seite über drei Fenster und zwei Tore sowie im Dachbereich über geöffnete Entlüftungskamine verfügt, zu Unrecht gemäß §§ 531 Abs. 2, 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen hat. Hierdurch wurde die Klägerin in ihrem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
aa) Die Voraussetzungen, unter denen erstmals im Berufungsverfahren gehaltenes tatsächliches Vorbringen zuzulassen ist, lagen vor. Ausweislich der in dem Berufungsurteil in Bezug genommenen Entscheidung des Landgerichts hat dieses einen gegen den Beklagten gerichteten Fahrlässigkeitsvorwurf unter anderem mit der Begründung verneint, die Scheune habe in den über dem Erdgeschoss liegenden Geschossen weder Fenster noch Dachluken aufgewiesen, sondern sei an Wänden und Dach vollständig mit unbrennbarem Material versehen gewesen. Dem landgerichtlichen Urteil kann indes nicht entnommen werden, worauf es seine Feststellungen zu der Außenhülle der Scheune gestützt hat. Es lässt weder erkennen, dass es sich hierbei um unstreitigen erstinstanzlichen Tatsachenvortrag gehandelt hat, noch dass die vollständige Feuerfestigkeit von einer Partei behauptet worden ist und Gegenstand einer Beweisaufnahme war, etwa durch Verwertung der in dem gegen den Beklagten geführten Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse im Wege des Urkundsbeweises. Das Landgericht hätte daher, sofern es von einer lückenlosen Verkleidung der Scheune mit nicht brennbaren Baustoffen ausgehen wollte, den Parteien zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung zunächst rechtliches Gehör (§ 139 Abs. 2 ZPO) gewähren müssen (BVerfG NJW-RR 1996, 183, 184; BGH, Urt. v. 6. Mai 1993, I ZR 84/91, NJW-RR 1993, 1122, 1123). Dies ist verfahrensfehlerhaft unterblieben, weshalb das deshalb erfolgte neue Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO in dem Berufungsverfahren zu berücksichtigen gewesen war.
bb) Auf diesem Verfahrensverstoß beruht das Berufungsurteil. Denn nach Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei den an der Außenwand möglicherweise vorhandenen Türen und Fenstern ebenso wie bei den offen stehenden Entlüftungskaminen im Dachbereich der Scheune um besondere Gefahrenquellen, die, wenn sie für den Beklagten im Zeitpunkt des Entzündens der Rakete erkennbar gewesen waren, einen größeren Abstand zu der Scheune hätten erfordern können. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei der Berücksichtigung des zu Unrecht zurückgewiesenen Vorbringens ein fahrlässiges Handeln des Beklagten und eine daraus gegebenenfalls resultierende Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB anders beurteilt hätte.
IV.
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 und 2 ZPO). Soweit der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog betroffen ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Hinsichtlich des mit der Anschlussrevision weiterverfolgten deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses die unterbliebenen Feststellungen nachholen kann.