OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2009 – I-23 U 119/08
Zur Kündigung eines Steuerberatervertrages
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4.7.2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, eine Vollstreckung der Beklagten durch Si-cherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten, die eine Apotheke betreibt, die Zahlung von Steuerberaterhonorar für Lohn- und Finanzbuchführung für das Jahr 2007 in Höhe von 17.071,80 €.
Der Kläger war seit 1980 umfassend als steuerlicher Berater der Beklagten tätig. Mit schriftlichem Vertrag vom 5.5.1999 vereinbarte er mit der Beklagten, dass diese für die Finanzbuchführung eine Pauschale von 24.000 DM pro Jahr und für die Lohnbuchführung eine Pauschale von 5.520 DM pro Jahr sowie eine Auslagenpauschale von 480 DM zahlt. Der Gesamtbetrag von 30.000 DM sollte in monatlichen Raten von 2.500 DM gezahlt werden. Hinsichtlich der Vertragsdauer und der Kündigung heißt es in dem Vertrag:
„Die Vereinbarung gilt ab 01.01.1999 und läuft ein Vertragsjahr, also bis 31.12.2000. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird. Wird diese Vereinbarung gekündigt ohne dass das Steuerberatungsverhältnis erlischt, so treten an die Stelle dieser Gebührenvereinbarung die allgemeinen Vorschriften der StBGebV (§§ 16 ff.) in der jeweils geltenden Fassung.“
Anfang Februar 2007 kündigte die Beklagte das Steuerberatungsverhältnis insgesamt. Ihre Behauptung, bereits im September 2006 gekündigt zu haben, bestreitet der Kläger. Ab Februar 2007 erbrachte der Kläger keine Steuerberatungsleistungen mehr. Mit Schreiben vom 12.2.2007 rechnete er die bis einschließlich Januar 2007 erbrachten Leistungen mit 1.957,55 € ab. Da die Beklagte eine Vorschusszahlung von 2.800 € erbracht hatte, ergab sich eine Gutschrift zu Gunsten der Beklagten von 842,45 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.3.2007 erteilte der Kläger eine Abrechnung für das Jahr 2007 gemäß der pauschalierten Vergütungsabrede für Finanz- und Lohnbuchführung. Auf die sich daraus ergebende Forderung lässt der Kläger sich 5 % als ersparte Aufwendungen anrechnen und beziffert den Anspruch mit 17.071,74 €.
Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe von 16.229,35 € nebst Zinsen stattgegeben und zur Begründung ausgeführt:
Der Anspruch des Klägers folge aus §§ 611, 615 BGB. Hinsichtlich der behaupteten Kündigung im September 2006 sei die Beklagte beweisfällig geblieben. Die Anfang Februar ausgesprochene Kündigung habe das Vertragsverhältnis zum 31.12.2007 beendet. Eine Rechtfertigung für eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 626 BGB ergebe sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Die fristlose Kündigung könne auch nicht auf § 627 BGB gestützt werden. Gemäß der Vereinbarung vom 5.5.1999 sei das Vertragsverhältnis als dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen einzuordnen. Der Hinweis der Beklagten, das Kündigungsrecht gemäß § 627 BGB könne nicht formularmäßig ausgeschlossen werden, greife zu kurz, weil es vorliegend nicht um den Kündigungsausschluss, sondern um die Voraussetzungen des Kündigungsrechts gehe. Der Forderung des Klägers stehe nicht entgegen, dass er ab Februar 2007 keine Leistungen erbracht habe, denn die Beklagte habe sich in Annahmeverzug befunden. Der Kläger habe seine Leistungsbereitschaft mit Schreiben vom 28.3.2007 erklärt. Höhere Ersparnisse als die 5 % des Honorars, die der Kläger selbst in Abzug bringe, habe die Beklagte weder dargelegt noch unter Beweis gestellt. Auf die Honorarforderung müsse sich der Kläger die Gutschrift von 842,45 € gemäß der eigenen Abrechnung für Januar 2007 anrechnen lassen. Danach ergebe sich bei einem Entgeltanspruch von 17.071,74 € die ausgeurteilte Honorarforderung.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und trägt zur Begründung unter Bezugnahme auf ihren Vortrag aus der ersten Instanz vor:
Ihre Kündigung sei entgegen der Auffassung des Landgerichts als außerordentliche Kündigung gemäß § 626 BGB begründet. Sie sei zudem zur Kündigung gemäß § 627 BGB berechtigt gewesen. Diese Kündigungsregelung sei anwendbar, weil feste Bezüge für die Beratungstätigkeit des Klägers nicht vereinbart worden seien. Es handele sich um eine Pauschalpreisabrede über eine Jahresvergütung, nicht um eine Vereinbarung über dauernde feste Bezüge. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass die Buchführung, auf die sich die Pauschale beziehe, nur einen Teil der insgesamt geschuldeten Beratungsleistungen betreffe. Jedenfalls ergebe sich aus § 14 StBGebV, dass die Pauschalvereinbarung nur eine vereinfachte Abrechnung sei, aber keine Regelung fester Bezüge. Das Kündigungsrecht sei durch die vorformulierte Vertragsbedingung des Klägers nicht wirksam ausgeschlossen worden. Der Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 627 BGB durch Allgemeine Geschäftsbedingungen sei gemäß § 307 BGB unwirksam. Es benachteilige den Mandanten unangemessen, wenn er trotz Verlust des Vertrauensverhältnisses bis zum Ablauf des Vertrages an den Steuerberatervertrag gebunden bleibe. Die Klausel über die Vertragslaufzeit schließe nicht nur das außerordentliche, sondern auch das ordentliche Kündigungsrecht gemäß § 621 BGB aus. Auch dies stelle eine unangemessene Benachteiligung des Mandanten dar, so dass die Klausel unwirksam sei. Ihre Kündigungserklärung habe das Vertragsverhältnis jedenfalls als ordentliche Kündigung mit dem Ablauf des Monats Februar 2007 beendet. Selbst nach der Argumentation des Klägers sei von einer Vertragsbeendigung im Mai 2007 auszugehen. Da der Kläger davon ausgehe, dass die Vergütungsvereinbarung im Februar 2007 gekündigt wurde, das Vertragsverhältnis aber fortbestand, seien feste Bezüge ab Februar nicht mehr geschuldet gewesen. Da sie im Mai gegenüber dem Kläger wiederholt habe, sie nehme keine Leistungen entgegen, habe sie jedenfalls zu diesem Zeitpunkt ein Dienstverhältnis ohne feste Bezüge außerordentlich gekündigt. Letztlich müsste zumindest eine Ersparnis von 10 % des Honorars in Abzug gebracht werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Kleve teilweise zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger nimmt auf seinen Vortrag aus der ersten Instanz Bezug und erwidert auf die Berufung der Beklagten:
Die Begründung für die Berechtigung einer außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 BGB bleibe die Beklagte schuldig. Auf § 627 BGB könne sich die Beklagte nicht berufen, da diese Regelung durch die Vertragsklausel ausgeschlossen sei. Die Beklagte verkenne, dass ein Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 627 BGB beim Steuerberatervertrag auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen zulässig sei. Pauschalvergütungsabreden gemäß § 14 StBGebV seien von außerordentlicher Bedeutung und für den gewerblich tätigen Mandanten immer vorteilhaft. Dieser zahle nur einen Bruchteil des Honorars, das er bei einer Berechnung nach Gegenstandswerten entrichten müsse. Die Regelung des § 14 StBGebV setzte selbst schon die mindestens einjährige Geltungsdauer der Vereinbarung voraus. Die Überlegungen des Landgerichts, dass feste Bezüge geschuldet waren, seien zutreffend. Neben der Buchführung seien die Jahresabschlüsse und die persönlichen Einkommenssteuererklärungen der Beklagten und ihres Ehemannes zu erbringen gewesen. Hinzu komme die Teilnahme an Steuerprüfungen und die Vertretung in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren. Der Schwerpunkt der Tätigkeit sei die Buchführung gewesen, für die der überwiegende Teil des Gesamthonorars angefallen sei. Die Vergütungsabrede habe ihm für ständige Tätigkeit ein Mindesteinkommen garantiert, was der Anwendbarkeit des § 627 BGB entgegenstehe. Soweit die Beklagte auf § 621 BGB verweise, beachte sie nicht die Regelung des § 14 StBGebV mit der notwendigen Bindung für die Dauer eines Jahres. Die Argumentation der Beklagten zu der Kündigung im Mai 2007 berücksichtige nicht, dass die Kündigung die Pauschalvereinbarung erst zum 31.12.2007 beendet habe. Soweit die Beklagte höhere Ersparnisse als 5 % des Honorars angerechnet haben wolle, habe sie hierzu keinen dies berechtigenden Sachverhalt vorgetragen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Dem Kläger steht ein Steuerberaterhonorar für das Jahr 2007 nicht zu.
Auf das Schuldverhältnis der Parteien finden die seit dem 1.1.2002 geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung, Art. 229, § 5 Satz 2 EGBGB. Der Steuerberatungsvertrag wurde 1980 geschlossen, mit Wirkung ab dem 1.1.2003 gelten für das Dauerschuldverhältnis die durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.1.2001 eingeführten Vorschriften.
Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung des Pauschalhonorars ergibt sich nicht aus §§ 611, 615 BGB, da das Vertragsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten Anfang Februar 2007 beendet wurde.
1.
Auf das Vertragsverhältnis der Parteien findet Dienstvertragsrecht Anwendung. Die in erster Instanz von dem Kläger geäußerte Ansicht, es handele sich um einen Werkvertrag, so dass § 649 BGB anzuwenden sei, trifft nicht zu. Der Kläger war beauftragt, die Beklagte umfassend steuerlich zu beraten. Es ist unstreitig, dass dem Kläger die Lohn- und Finanzbuchhaltung oblag, dass er steuerliche Fragen der Beklagten beantworten sollte, die Beklagten in Rechtsbehelfsverfahren vertrat, die Rechte der Beklagten bei Steuerprüfungen wahrnahm, Jahresabschlüsse anfertigte und die Einkommensteuererklärungen der Beklagten und ihres Ehemannes erstellte. Es handelt sich hierbei um einen einheitlichen Dienstvertrag, der Geschäftsbesorgungen zum Gegenstand hat, §§ 675, 611 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vertrag, durch den einem Steuerberater allgemein die Wahrnehmung aller steuerlichen Interessen des Auftraggebers übertragen wird, in der Regel als Dienstvertrag anzusehen. Der Steuerberater schuldet im Rahmen eines derartigen Vertrages unterschiedliche Tätigkeiten. Der Vertrag ist deshalb in seiner Gesamtheit nach der vom Auftraggeber gewählten Zielrichtung zu beurteilen. Maßgebend bei einer umfassenden Steuerberatung ist für den Mandanten dabei die Erbringung von Dienstleistungen durch den Steuerberater, nicht eine erfolgsbezogene Tätigkeit. Unter diesem Gesichtspunkt wird nicht schon jede zu erbringende Einzelleistung als Erfolg im Sinne des Werkvertragsrechts geschuldet, selbst wenn sie für sich gesehen auf ein bestimmtes Ergebnis gerichtet ist (BGH, Urt. v. 11.5.2006, IX ZR 63/05, NJW 2006, 1490 mit zahlreichen Nachweisen; ständige Rechtsprechung des Senats: Urt. v. 20.11.2001 – 23 U 26/01 = GI 2002, 117, 119; Urt. v. 20.12.2001 – 23 U 49/01; Urt. v. 29.4.2003 – 23 U 101/02; Urt. v. 20.5.2005, 23 U 209/04). Der umfassende Auftrag zur Hilfeleistung in Steuersachen kann auch nicht in einen dienst- und werkvertraglichen Teil aufgespalten werden. Dies würde den Interessen der Vertragsparteien nicht gerecht werden, die nur einen einheitlichen Vertrag schließen wollen. Einzelleistungen treten in ihrer Bedeutung als Glieder einer Kette von Tätigkeiten im Rahmen umfassender steuerlicher Interessenwahrnehmung zurück. Ein Werkvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter ist nur ausnahmsweise bei Einzelaufträgen anzunehmen, die auf eine einmalige, in sich abgeschlossene Leistung gerichtet sind, etwa die Anfertigung bestimmter Bilanzen, ein Gutachten oder eine Rechtsauskunft zum Gegenstand haben; denn in derartigen Fällen wird der Steuerberater das Risiko im Allgemeinen hinreichend abschätzen können, um für einen bestimmten Erfolg seiner Tätigkeit als Werkleistung im Sinne von § 631 BGB einzustehen (BGH, Urt. v. 7.3.2002, III ZR 12/01, NJW 2002, 1571, 1572). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
2.
Das Vertragsverhältnis ist nicht durch eine Kündigung der Beklagten im September 2006 beendet worden. Für ihre von dem Kläger bestrittene Behauptung, sie habe die Kündigung im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit dem Kläger am 4.9.2006 erklärt, hat die darlegungs- und beweispflichtige Beklagte keinen Beweis angetreten.
3.
Das Vertragsverhältnis ist nicht durch eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB beendet worden. Unstreitig hat die Beklagte Anfang Februar 2007 die Kündigung des Vertrages erklärt.. Die Beklagte hat jedoch keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ein wichtiger Grund zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung ergeben könnte. Die Beklagte trägt hierzu lediglich pauschal vor, der Kläger sei den Aufgaben einer Steuerberatung für die von ihr betriebene Apotheke nicht mehr gewachsen gewesen und habe die steuerliche Beratung hinsichtlich einer geplanten Übergabe der Apotheke an den Sohn der Beklagten abgelehnt. Das Landgericht hat bereits zutreffend ausgeführt, dass der Vortrag der Beklagten unsubstantiiert ist, da sich konkrete Mängel des Kenntnisstandes des Klägers nicht ergeben und es der Beklagten zudem jedenfalls zuzumuten war, bei Auftreten von Mängeln, den Kläger vor einer Kündigung abzumahnen. Dass sie den Kläger auf Mängel seines Kenntnisstandes in der Apothekenbranche hingewiesen hätte, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Es ergibt sich auch nicht, dass sie die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt hätte. Es kann im Übrigen dahin stehen, ob der Kläger es abgelehnt hat, die Beklagte für den Fall einer Übergabe der Apotheke an den Sohn der Beklagten zu beraten. Hierbei handelt es sich jedenfalls um die Ablehnung eines gesonderten, spezifischen Auftrages, der eine Kündigung des im Übrigen erteilten Mandats nicht rechtfertigt.
4.
Das Vertragsverhältnis ist aber gemäß § 627 BGB durch die Kündigungserklärung der Beklagten im Februar 2007 fristlos beendet worden. Die Vorschrift ist auf das vorliegende Vertragsverhältnis anwendbar (dazu unter a). Das Kündigungsrecht ist weder aus gesetzessystematischen Gründen (dazu unter b) noch vertraglich wirksam ausgeschlossen (dazu unter c).
a)
Nach § 627 Abs. 1 BGB ist bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 BGB ist, die Kündigung ohne die besonderen Voraussetzungen des § 626 BGB zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, und nicht in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen steht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
aa)
Steuerberater leisten, insbesondere bei einem umfassend erteilten Mandat, Dienste höherer Art im Sinne des § 627 BGB, weil der Mandant ihnen Einblick in seine Berufs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt (BGH, Urt. v. 11.5.2006, IX ZR 63/05, NJW-RR 2006, 1490; BGH, Urt. v. 19.11.1992, IX ZR 77/92, NJW-RR 1993, 374 mit weiteren Nachweisen; BGH, Urt. v. 4.6.1970, VII ZR 187/68, BGHZ 54, 106, 108).
bb)
Bei dem seit 1980 bestehenden Vertrag über die umfassende steuerliche Beratung und Hilfeleistung handelt es sich um ein dauerndes Dienstverhältnis. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Parteien zu den Buchführungsarbeiten vereinbart haben, dass sich der Vertrag, falls nicht eine Kündigung ausgesprochen wird, um jeweils ein Jahr verlängert. Ein dauerndes Dienstverhältnis ist gegeben ist, wenn es auf längere Zeit angelegt ist oder tatsächlich bereits längere Zeit besteht (Münchner-Kommentar/Henssler, BGB, 5. Auflage 2009, § 627 Rn. 13). Daher ist ein solches schon anzunehmen, wenn die Dienstpflicht auf ein Jahr angelegt ist und die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach den Umständen objektiv möglich ist (BGH, Urt. v. 8.3.1984, IX ZR 144/83, BGHZ 90, 280, 282; BGH, Urt. v. 31.3.1967, VI ZR 288/64, BGHZ 47, 303). Das Tatbestandsmerkmal „dauerndes Dienstverhältnis“ im Sinne des § 627 BGB setzt weder voraus, dass der Dienstverpflichtete den überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft schuldet, noch dass er wirtschaftlich oder sozial von dem Dienstberechtigten abhängig ist (BGH, Urt. v. 8.3.1984, IX ZR 144/83, BGHZ 90, 280, 282; BAG, Urt. v. 12.7.2006, 5 AZR 277/06, NJW 2006, 1094; Bamberger/Roth, BGB, § 627 Rn. 4; Münchner-Kommentar/Henssler, a.a.O. § 627 Rn. 14.)
cc)
Die Kündigungsmöglichkeit ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger für die Finanz- und Buchführung feste Bezüge erhielt. Denn diese Bezüge deckten nur einen Teil der Dienstleistungspflichten ab. Erhält der Steuerberater als Honorar nur einen Teilbetrag in Form von festen Bezügen während ein erheblicher Honoraranteil je nach Anfall der Tätigkeit vergütet wird, greift der gesetzlich vorgesehen Ausschluss des Kündigungsrechts nicht ein.
Im Rahmen dieses dauernden Dienstverhältnisses erhielt der Kläger seit 1999 für die Buchführungstätigkeiten eine feste Vergütung von jährlich 30.000 DM. Es ist, nachdem der Kläger die Jahresabrechnung erläutert hat, unstreitig, dass die Pauschale in der Folgezeit nicht erhöht wurde. Das Pauschalhonorar war in 12 monatlichen Teilbeträgen zu zahlen. Die Vergütungshöhe war danach nicht von außervertraglichen Faktoren oder besonderen Einzelleistungen abhängig; sie war nicht der Höhe nach schwankend und nicht abhängig von einzelnen Dienstleistungen des Klägers, was der Annahme fester Bezüge entgegenstünde (BGH, Urt. v. 13.1.1993, VIII ZR 112/92, NJW-RR 1993, 505). Die Beklagte vergütete mit den vereinbarten Bezügen vielmehr die gesamte Buchführungstätigkeit des Klägers unabhängig vom Umfang der jeweils anfallenden Arbeiten pro Monat (vgl. hierzu auch BAG, Urt. v. 12.7.2006, 5 AZR 277/06, NJW 2006, 1094 zu Beratungsleistungen). Für die Annahme fester Bezüge ist es ausreichend, wenn sich der Dienstverpflichtete darauf verlassen kann, dass ihm auf längere Sicht von vorneherein festgelegte Beträge in einem Umfang zufließen, die die Grundlage seines wirtschaftlichen Daseins bilden können.
Der Annahme fester Bezüge als Voraussetzung für den Ausschluss des Kündigungsrechts steht aber entgegen, dass die monatliche Bezahlung nicht für die Gesamtdienstleistung erfolgte. Denn neben der Buchführungstätigkeit bezog sich der einheitliche Steuerberatungsvertrag unstreitig auch auf die Erstellung von Jahresabschlüssen, auf die Teilnahme an Steuerprüfungen, auf Beratungsleistungen und Hilfestellungen in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren sowie auf die Einkommensteuererklärungen der Beklagten und ihres Ehemannes. Der Kläger erhielt danach nicht nur feste Bezüge, sondern darüberhinaus jeweils im Einzelfall nach Maßgabe der Steuerberatergebührenverordnung abzurechnenden Honorare. Sowohl der Umfang der nicht nach der Pauschale abzurechenden Leistungen als auch die dafür abrechenbare Honorare waren erheblich. Grundsätzlich müssen sich die festen Bezüge, die ein Kündigungsrecht nach § 627 BGB ausschließen, als Entgelt auf die Gesamtdienstleistung beziehen. Es reicht nicht aus, wenn sie nur einzelne Dienstleistungsakte abgelten (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.1990, 18 U 191/94, GI 1991, 42 zum Steuerberaterhonorar; Staudinger/Preis, BGB, Neubearbeitung 2002, § 627 Rn. 16; Münchner-Kommentar/Henssler, a.a.O. § 627 Rn. 16). Das beruht auf der Überlegung, dass der Ausschluss des Kündigungsrechts durch den Tatbestand der „festen Bezüge“ eine Ausnahmeregelung darstellt. Grundsätzlich gilt, dass das auf dem Vertrauensverhältnis beruhende Kündigungsrecht des Dienstberechtigten nur ausnahmsweise im Hinblick auf die schützenswerten Interessen des Dienstverpflichteten an dem Erhalt der als laufend vereinbarten Bezüge zurücktreten muss. Der Dienstberechtigte akzeptiert durch die Vereinbarung fester Bezüge die Einschränkung seiner Kündigungsmöglichkeit. Damit wird die besondere Situation des Verpflichteten, der sich auf den Erhalt der Bezüge einstellt in diesem Fall höher bewertet, als das außerordentliche Kündigungsrecht des Dienstberechtigten. Wenn der Dienstverpflichtete aber neben den festen Bezügen für einen fest umrissenen Teil von Dienstleistungen für weitere Dienstleistungen den üblichen Vergütungsanspruch nach §§ 611, 612 BGB für durchgeführte Dienste erhalten soll, gibt es keinen Anlass für den Dienstberechtigten, eine Einschränkung seines Kündigungsrechts hinzunehmen. Denn ansonsten verlöre er das außerordentliche Kündigungsrecht auch für solche Dienstleistungen, die Dienste höhere Art sind und nicht durch feste Bezüge abgegolten werden. Somit würde der Ausnahmetatbestand der Kündigungsbeschränkung, unzulässig auch auf Dienstpflichten ohne feste Bezüge erweitert. Etwas anderes kann allenfalls gelten, wenn die nicht durch feste Bezüge abgegoltenen Dienstleistungen nur einen unerheblichen Teil der Dienstpflichten ausmachen. So verhält es sich hier aber angesichts des oben gezeigten Umfangs der Dienstleistungspflichten des Klägers nicht.
b)
Das außerordentliche Kündigungsrecht gemäß § 627 BGB ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht dadurch eingeschränkt, dass der Steuerberater gemäß § 14 StBGebV eine Pauschalgebühr nur für den Zeitraum von mindestens einem Jahr vereinbaren darf. Die Regelung des § 14 StBGebV und des § 627 BGB schließen sich nicht aus. Die Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Pauschalhonorars beschränken nicht die gesetzlichen Möglichkeiten zur vorzeitigen Vertragsbeendigung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Notwendigkeit einen Steuerberatervertrag, bei dem Dienstleistungen durch ein Pauschalhonorar abgegolten werden, für die Dauer von mindestens einem Jahr abzuschließen, soll die von den regelmäßigen Gebühren der StBGebV abweichenden Vereinbarungen begrenzen. Darüber, dass damit zugleich die vorzeitige Beendigung des Vertrages eingeschränkt werden soll, verhält sich diese Bestimmung nicht. Insoweit ist zu bedenken, dass durch eine individualvertragliche Absprache das Kündigungsrecht des § 627 BGB abbedungen werden kann.
c)
Das Kündigungsrecht der Beklagten ist nicht durch durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers des Vertrages wirksam ausgeschlossen. Es ist unstreitig, dass es sich bei der Regelung des Vertrages, wonach das Vertragsverhältnis für ein Jahr läuft und sich jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, wenn es nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird, um eine von dem Kläger gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Diese Vertragsklausel ist wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam.
aa)
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klausel allerdings nicht schon deshalb gemäß § 307 BGB unwirksam, weil dadurch das Kündigungsrecht des § 621 BGB unzulässig beschränkt sei. Der Regelung der Kündigungsfrist zum Ende des Vertragsjahres stehen wesentliche Grundgedanken dieser gesetzlichen Bestimmung nicht entgegen, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die gesetzliche Kündigungsregelung will nicht verhindern und ausschließen, dass Verträge auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden und sich wegen des daraus folgenden Interesses und Vertrauens der Vertragspartner an der Beständigkeit der Vertragsbeziehung Einschränkungen hinsichtlich der ordentlichen Kündigung zu einem bestimmen Termin ergeben. Dies gilt gerade im Hinblick darauf, dass das außerordentliche Kündigungsrecht von Klauseln über bestimmte Laufzeiten eines Vertrages nicht berührt wird (vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 17.1.2008, III ZR 74/07, NJW 2008, 1064 zum Privatschulvertrag). Die Vertragsklausel stellt auch keinen Verstoß gegen das Verbot der den Vertragszweck gefährdenden Einschränkung wesentlicher Rechte und Pflichten im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB dar. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerechtfertigt ist (BGH, Urt. v. 1.2.2005, X ZR 10/04, NJW 2005, 1774, 1775). Die längerfristige Bindung hinsichtlich der Lohn- und Finanzbuchhaltung ist für den Dienstberechtigten regelmäßig keine Benachteiligung, vielmehr ist dies wegen der zwischen dem Auftraggeber und dem Steuerberater wachsende Vertrauensverhältnis und die damit einhergehende Kenntnis des Steuerberaters von den Geschäftsinterna durchaus gewollt. Scheitert diese Beziehung, wird das Vertrauensverhältnis gestört, bleibt dem Auftraggeber die sich aus §§ 626, 627 BGB ergebenden Kündigungsmöglichkeiten. Der Steuerberater seinerseits hat ein beachtenswertes Interesse an einer langfristigen Vertragsregelung mit einer Kündigungsklausel, die es ihm ermöglicht, sich rechtzeitig auf geänderte wirtschaftliche Bedingungen einzustellen. Die Kündigungsfrist ermöglicht es ihm etwa, sich, um einen Verdienstausfall zu vermeiden, um anderweitige Mandate zu bewerben.
bb)
Die Vertragsklausel spricht das Kündigungsrecht des § 627 BGB nicht unmittelbar an. Durch die Beschränkung des Kündigungsrechts auf die ordentliche fristgebundene Kündigung wird zugleich das außerordentliche Kündigungsrecht negiert. Jedenfalls entsteht für den Kunden der Eindruck, dass er auf das ordentliche Kündigungsrecht beschränkt ist (vgl. zur kundenfeindlichen Auslegung einer derartigen Klausel BGH, Urt. v. 5.11.1998, III ZR 226/97, NJW 1999, 276).
Die Klausel hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte als Apothekerin Unternehmerin ist, § 310 BGB. Die Regelung des § 627 Abs. 1 BGB trägt mit der jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit für beide Teile dem gegenseitigen Vertrauensverhältnis in der Weise Rechnung, dass es für den Fall des Vertrauensverlusts, aus welchem Grunde er auch immer eintreten sollte, eine sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses ermöglicht (Münchner-Kommentar/Henssler, a.a.O., § 627 Rn. 31; Staudinger/Preis, a.a.O., § 627 Rn. 8). Bei derartigen, ganz auf persönliches Vertrauen gestellten und zudem lockeren, nicht auf eine ständige Tätigkeit gerichteten Dienstverhältnissen soll die Freiheit der persönlichen Entschließung eines jeden Teils im weitesten Ausmaß gewahrt werden (BGH, Urt. v. 5.11.1998, III ZR 226/97, NJW 1999, 276). Das ist ein auf einem Gerechtigkeitsgebot beruhender Rechtsgrundsatz mit der Konsequenz, dass durch Allgemeine Geschäftsbedingungen das außerordentliche Kündigungsrecht des § 627 BGB nicht ausgeschlossen werden kann (BGH, Urt. v. 19.5.2005, III ZR 437/04, NJW 2005, 2543; BGH, Urt. v. 1.2.1989, IVa ZR 354/87, BGHZ 106, 341,346 = NJW 1989, 1479 [jeweils zu Partnerschaftsvermittlungsverträgen]; Staudinger/Preis, § 627 Rn. 8; Münchner-Kommentar/Henssler, a.a.O. § 627 Rn. 31). Der Vertrauensgesichtspunkt und die Kündigungsmöglichkeit bei fehlendem Vertrauen ist für den Steuerberatervertrag von besonderer Bedeutung (BGH, Urt. v. 11.5.2006, IX ZR 63/05, NJW-RR 2006. 1490). Daher gilt gerade auch für die stark auf persönliches Vertrauen ausgerichteten Steuerberatungsvertrag, dass das Kündigungsrecht nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 9.6.2005, III ZR 436/04, NJW 2005, 509; 511 unter Hinweis auf OLG Koblenz, Urt. v. 18.5.1990, 2 U 1382/88, NJW-RR 1990, 1530).
5.
Der Zahlungsanspruch ist auch nicht unter dem Aspekt begründet, dass der Vergütungsanspruch für das gesamte Jahr 2007 bereits im Zeitpunkt der Kündigung entstanden gewesen wäre. Nach § 12 Abs. 4 StBGebV hat die vorzeitige Vertragsbeendigung keinen Einfluss auf einen bereits entstandenen Gebührenanspruch. Die Gebühr entsteht, sobald der Steuerberater aufgrund des Auftrages tätig geworden ist. Bei monatlich auszuführender Lohnbuchhaltung und Finanzbuchhaltung beginnt die Tätigkeit und entsteht der Honoraranspruch mit Ausführungen der für den jeweiligen Monat anfallenden Arbeiten. Anders verhält es sich nur dann, wenn im Nachhinein für ein abgelaufenes Jahr die Buchhaltung gefertigt wird (vgl. BGH. Urt. v. 6.7.2000, IX ZR 210/99, NJW-RR 2001, 494). Da der Kläger unstreitig ab Februar 2007 nicht mehr tätig geworden ist, – der Honoraranspruch für die im Jahre 2007 erbrachten Leistungen ist ausgeglichen – stehen ihm die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird zugelassen, § 543 Abs. 2 ZPO.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 16.229,35 €