OLG Braunschweig, Beschluss vom 24. August 2020 – 9 U 27/20
Zur Haftung für Schäden bei Transport im Rettungsdienst infolge Radbruch des Fahrgestells der Krankentrage
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO vorliegen.
Gründe
I.
1
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz immaterieller und materieller Schäden wegen einer behaupteten Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit einer von zwei Rettungsassistenten durchgeführten Notfallrettung am 06.07.2015 in Anspruch, bei der ein Rad der rollbaren Trage brach, die Trage mit dem Kläger zur Seite auf den Boden stürzte und er verletzt wurde.
2
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands I. Instanz und der darin gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (S. 2 – 4 = Bl. 105 – 107 d.A.) Bezug genommen.
3
Das Landgericht hat die Klage nach Zeugenbeweisaufnahme und persönlicher Anhörung des Klägers vollumfänglich abgewiesen und dies wie folgt begründet:
4
Die Voraussetzungen für einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG lägen nicht vor. Der Kläger habe eine Amtspflichtverletzung des Beklagten nicht bewiesen. Ein ursächliches amtspflichtwidriges Verhalten ergebe sich weder aus dem konkreten Handeln der Rettungssanitäter noch aus einer unterlassenen Wartung der Transporttrage.
5
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Rettungssanitäter die Trage, auf der der Kläger festgeschnallt war, bis zuletzt festgehalten und versucht haben, den Sturz des Klägers abzufangen bzw. abzumildern. Darüber hinaus könne es dahinstehen, ob eine Dienstanweisung des Beklagten zur Kontrolle des Fahrgestells durch die Rettungssanitäter vor dem Dienst vorgelegen habe. Denn die vorliegende Materialermüdung wäre auch in diesem Fall nicht von den Rettungssanitätern zu erkennen gewesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe weiter fest, dass das Fahrgestell und die Trage selbst regelmäßig überprüft worden seien. Dies ergebe sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen L., der bekundet habe, die Rettungswägen im Landkreis X. jedes Jahr im Dezember zu warten und zu reparieren sowie aus dem dazugehörigen Prüfbericht der A. GmbH und Co. KG (Anlage B1). Im Übrigen sei es unerheblich, ob die Rettungssanitäter den TÜV-Stempel kontrolliert und die „Checkliste“ abgearbeitet hätten, weil dies ebenfalls nicht den Bruch des Rades und damit den Sturz des Klägers verhindern hätte können. Überdies fehle es gleichermaßen an der Ursächlichkeit der fehlenden Seitenbügel für den Radbruch.
6
Gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 12.12.2019 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 03.01.2020, eingegangen beim Oberlandesgericht am selben Tag, Berufung eingelegt (Bl. 130 f. d.A.) und diese nach antragsgemäß bis zum 12.03.2020 gewährter Fristverlängerung (Bl. 141 d.A.) mit Schriftsatz vom 12.03.2020, eingegangen beim Oberlandesgericht am selben Tag (Bl. 142 d.A.) begründet. Darin verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Ziel in vollem Umfang weiter.
7
Zur Begründung führt er an, das Landgericht sei in Bezug auf die Amtspflichtverletzung von einer unzutreffenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ausgegangen. Der Kläger ist der Ansicht, es habe sich nach dem Eintreffen der Sanitäter, spätestens jedoch im Zeitpunkt des „Hochbockens“ um ein (medizinisches) Behandlungsgeschehen gehandelt. Aus diesem Grund sei das Geschehen nach den von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben eines Arzthaftungsprozesses zu beurteilen. Gemessen an diesen Maßstäben ergebe sich im vorliegenden Fall eine Beweislastumkehr zu seinen Gunsten, da das Aufnehmen und Verbringen eines Patienten auf einer Trage in ein Noteinsatzfahrzeug ein sogenanntes „voll beherrschbares Risiko“ darstelle.
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Darüber hinaus habe sich das Landgericht fehlerhaft nur mit der Möglichkeit zur Verhinderung des Radbruchs auseinandergesetzt. Dabei habe es weitere Pflichtverstöße, welche an ein Unterlassen anknüpfen würden, nicht berücksichtigt. Namentlich sei dies zunächst ein Organisationsverschulden des Beklagten, welches daraus folge, dass der Beklagte nicht alle erforderlichen Mittel ausgeschöpft habe, um die Verkehrstüchtigkeit der Rolltrage zu gewährleisten. Insbesondere sei hierfür die einmal im Jahr erfolgte Erneuerung des TÜV-Siegels nicht ausreichend gewesen. Der Kläger meint weiter, es habe einer engmaschigeren und qualifizierten Überprüfung der Funktionsfähigkeit und einer möglichen Materialermüdung bedurft. Ein Organisationsverschulden des Beklagten ergebe sich ferner aus dem Umstand, dass dieser weder über eine gesetzlich vorgeschriebene Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügt habe, noch eine Organisations- bzw. Arbeitsanweisung für die Prüfung und den Umgang mit der Rolltrage bestanden habe.
9
Weiterhin könne man aus den Aussagen der Rettungssanitäter, die bei ihrer Vernehmung nur ein TÜV-Siegel erwähnt haben, unstreitig jedoch zwei Siegel auf dem Fahrgestell aufgebracht seien, darauf schließen, es sei regelhaft zu einer sehr unzureichenden Überprüfung durch die eingesetzten Sanitäter gekommen.
10
Im Übrigen ist der Kläger der Ansicht, es lägen die Voraussetzungen einer Beweislastumkehr zu seinen Gunsten aufgrund einer Beweisvereitelung durch den Beklagten vor. Der Beklagte habe in der Beschaffenheit der Trage die Ursache für den Sturz erkannt und daraufhin das Beweismittel nach einer erfolgten technischen Begutachtung entsorgt.
11
Unter Bezugnahme auf das im Schriftsatz vom 08.11.2019 (S. 4 = Bl. 95 d.A.) genannte Schulungsvideo des Herstellers ist der Kläger der Ansicht, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft den Umstand unberücksichtigt gelassen, dass die Rettungssanitäter die Trage pflichtwidrig in der Weise hochgebockt haben, indem einer von ihnen für sich allein das Kopfteil hochbockte und der andere wiederum für sich allein das Fußteil. Die Rettungssanitäter hätten sich stattdessen nach den – wie der Kläger meint – gezeigten Herstellervorgaben jeweils auf den gegenüberliegenden Längsseiten am jeweiligen Ende der Trage aufhalten müssen, das aufgebockt wird. Dies sei insbesondere deshalb erforderlich, weil – wie der Kläger erstmals behauptet – zum Lösen des Hebels, um „hochbocken“ zu können, eine Hand von den Tragegriffen genommen werden müsse. Der Kläger meint, bei dieser Vorgehensweise wäre es nicht möglich gewesen, dass die Trage über die Längsseite abkippt. Zudem bestätigte die Zeugenaussage der Rettungssanitäterin St., dass sie die Trage nicht bzw. nicht richtig gehalten hätte. Dies ergebe sich aus der Worten „umgefasst“ und „dann weiter zugefasst“. Aus der Beschaffenheit als Trage und dem Umstand, dass diese den Sanitätern ohne ersichtliche Ursache aus den Händen geglitten sei, ließe sich zudem der Pflichtverstoß herleiten, dass die Trage nicht ordentlich gehalten worden sei.
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In Bezug auf den Vorwurf der nicht angebrachten Seitenbügel habe das Landgericht verkannt, dass schadensbegründend unmittelbar erst das Aufschlagen des Klägers auf dem Boden gewesen sei. Der Kläger behauptet, die Seitenflügel hätten ein unmittelbares Auftreffen des Körpers des Klägers auf dem Boden verhindert und damit die Verletzungen des Klägers zumindest verringert.
13
Der Kläger kündigt an, zu beantragen,
14
unter Abänderung Urteils des Landgerichts Braunschweig vom 3.12.2019 – 7 O 6723/18 –
15
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 70.000,00 Euro, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.10.2018 zu zahlen.
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2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger auf seinen bereits in dem Zeitraum vom 06.07.2015 bis 31.12.2018 entstandenen Haushaltsführungsschaden einen Betrag in Höhe von 59.113,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.10.2018 sowie eine monatliche Geldrente, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 1.299,20 € betragen soll, beginnend ab 01.01.2019 bis zum 30.06.2022 zu zahlen, zahlbar jeweils 3 Monate im Voraus.
17
3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weiteren materiellen Schadensersatz in Höhe von 17.811,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.10.2018 zu zahlen.
18
4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, welche diesem aus dem streitgegenständlichen Schadensereignis vom 06.07.2015 entstanden sind und/oder noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden,
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5. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.137,91 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.10.2018 zu zahlen.
20
Der Beklagte kündigt an, zu beantragen,
21
die Berufung zurückzuweisen.
22
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
23
Vorgaben, dass sich beide Sanitäter an dem jeweils hochzubockenden Ende befinden müssten, gebe es nicht. Vielmehr wäre ein Festhalten der Fahrttrage in dieser Bedienvariante noch viel weniger möglich gewesen. Der Beklagte meint, die Ausführungen des Klägers bezüglich der Bekundungen der Rettungssanitäterin St. seien als unzulässige Interpretation der Zeugenaussage zu werten. Das von der Zeugin geäußerte Wort „dann“ beziehe sich auf die zeitliche Abfolge und nicht darauf, dass sie die Trage losgelassen und anschließend wieder festgehalten habe. Ein vom Kläger behauptetes Hochbocken ohne Festhalten der Trage durch die Rettungssanitäter sei schon aus physikalischen Gründen nicht möglich gewesen, da die Trage an den Griffen beim stufenweise Erhöhen auch angehoben werden müsse. Die Argumentation des Landgerichts im Hinblick auf die Seitenbügel sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Seitenteile böten keinen Seitenaufprallschutz, sondern dienten ausschließlich dazu, ein Herunterrollen des Patienten zu verhindern. Sämtliche Folgen wären deshalb auch bei angebrachten Seitenteilen eingetreten.
24
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringen der Parteien wird auf die Berufungsbegründung vom 12.03.2020 (Bl. 144 – 153 d.A) und die Berufungserwiderung vom 22.05.2020 (Bl. 160 – 167 d.A.) verwiesen.
II.
25
Das Urteil des Landgerichts (Bl. 104-111 d. A.) erweist sich auch gemessen an den Ausführungen in der Berufungsbegründung (Bl. 144-153 d.A.) als zutreffend.
26
Die Rügen der Berufung greifen nicht durch:
27
Das Landgericht ist zur Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger kein Anspruch aus Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegen den Beklagten auf Ersatz seiner materiellen und immateriellen Schäden zusteht.
1.
28
Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass als Anspruchsgrundlage im vorliegenden Fall allein ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht kommt, weil der Eigenbetrieb des Beklagten und die bei ihm tätigen Rettungsassistenten mit der Wahrnehmung rettungsdienstlicher Aufgaben beauftragt waren und der Rettungsdienst in Niedersachsen öffentlich-rechtlich organisiert ist (vgl. Reinert, in: BeckOK BGB, 34. Ed. 2020, § 839 Rn. 21 mwN.; zur Rechtslage in Bayern (BayRDG): BGH NZV 2005, 84 ff.; in Berlin (BlnRdG): KG BeckRS 2016, 10425). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 NRettDG sind die dort genannten Kommunen Träger des Rettungsdienstes, soweit es sich nicht um die Luftrettung handelt. Der Rettungsdienst wird von ihnen nach § 3 Abs. 2 NRettDG als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises wahrgenommen. Hiernach ist die Wahrnehmung rettungsdienstlicher Aufgaben sowohl im Ganzen wie im Einzelfall der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen.
29
Die Erfüllung rettungsdienstlicher Aufgaben stellt sich mithin als Ausübung eines öffentlichen Amtes i.S.d. Art. 34 S. 1 GG dar (BGH NJW 1991, 2953; OLG Köln, Urteil vom 22. August 2007 – 5 U 267/06 –, Rn. 25, juris). Folglich sind Pflichtverletzungen von Rettungssanitätern nach Amtshaftungsgrundsätzen zu beurteilen.
30
Ansprüche aus Behandlungsvertrag §§ 630a, 280 Abs. 1, 253 BGB scheitern bereits an einer fehlenden rechtsgeschäftlichen Willenserklärung des kommunalen Trägers. Aus Sicht eines objektiven Betrachters ist der Wille des kommunalen Trägers sowie der ihm zurechenbaren Personen im Rahmen des Rettungseinsatzes ausschließlich auf die Wahrnehmung des gesetzlichen Rettungsauftrages nach § 3 i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 NRettDG gerichtet. Auch aus dem Handeln der vor Ort tätig gewordenen Rettungssanitäter ist nichts dafür abzuleiten, diese hätten – auch nur konkludent – mit dem Kläger einen Behandlungsvertrag – selbst oder für den Beklagten – schließen wollen.
31
Folglich richtet sich auch die Haftung im Rahmen eines Rettungsdiensteinsatzes nach staatshaftungsrechtlichen Grundsätzen (das würde selbst für Fehler bei einer – hier nicht gegebenen – medizinischen Behandlung gelten, vgl. BGH NJW 2003, 1184). Dabei ist es ohne Belang, in welchem konkreten dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Verhältnis die Rettungssanitäter zum Beklagten stehen, weil die Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG lediglich einen sog. haftungsrechtlichen Beamtenbegriff voraussetzt. Als Beamter im haftungsrechtlichen Sinn ist derjenige anzusehen, dem von der zuständigen Stelle die Ausübung eines öffentlichen Amtes anvertraut wurde (Papier/Shirvani, in: MüKo BGB, 7. Aufl. 2017, § 839 Rn. 130 mwN. aus der Rspr.). Im vorliegenden Fall wurde der Eigenbetrieb sowie die für ihn tätigen Rettungssanitäter mit hoheitlichen Aufgaben nach § 2 Abs. 2 NRettDG betraut.
32
Weitergehende Ansprüche kann der Kläger insbesondere nicht aus § 823 BGB oder § 831 BGB herleiten. § 839 BGB verdrängt in seinem Anwendungsbereich als vorrangige Spezialregelung die konkurrierenden Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB (BGH NJW 2014, 3580 Rn. 8 mwN.; Palandt/Sprau, 77. Aufl., § 839 Rn. 3).
2.
33
Das Landgericht ist zutreffend und rechtlich nicht zu beanstanden zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beklagte eine Amtspflichtverletzung des Klägers und der ihm zurechenbaren Hilfspersonen nicht bewiesen hat.
34
Der gesetzlich nicht definierte Begriff der Amtspflicht ist grundsätzlich weit zu verstehen und umfasst alle persönlichen Verhaltensplichten des Beamten in Bezug auf seine Amtsführung (Papier/Shirvani, in: MüKo BGB, § 839 Rn. 191 mwN.; Reinert, in: BeckOK BGB, § 839 Rn. 40). Hierzu gehört insbesondere die Plicht des Beamten zum gesetzmäßigen Handeln, d.h. die Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben und Befugnisse im Einklang mit dem objektiven Recht (Papier/Shirvani, in: MüKo BGB, § 839 Rn. 193).
35
Im streitgegenständlichen Fall hat der Kläger weder eine Dienstpflichtverletzung der einsatzhabenden Rettungssanitäter noch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten der Kreiswirtschaftsbetriebe X. als Eigenbetrieb des Beklagten bewiesen, die andernfalls nach Art. 34 GG zu einer übergeleiteten Haftung des Beklagten als anvertrauende Körperschaft geführt hätten.
a)
36
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht eine feststellbare Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Kreiswirtschaftsbetriebe verneint. Das Landgericht hat sich dabei auch mit den Pflichten des Trägers des Rettungsdienstes befasst hat und nicht, wie in der Berufungsbegründungsschrift (Bl. 149 d.A.) dargestellt, sich etwa nur mit dem Pflichtenkreis der Rettungssanitäter auseinandergesetzt. Insoweit sind insbesondere die vom Landgericht zur Wartung der Trage getroffenen tatsächlichen Feststellungen (Bl. 109 f. d.A.) nicht zu beanstanden.
37
Nach § 10 Abs. 1 NRettDG muss das im Rettungsdienst eingesetzte Personal fachlich und gesundheitlich geeignet sein sowie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Es muss zudem entsprechend seiner Verwendung nach einheitlichen Maßstäben aus- oder fortgebildet sein und regelmäßig fortgebildet werden. Gemäß § 9 S. 1 NRettDG sind im Rettungsdienst Rettungsmittel einzusetzen, wozu nach § 9 S. 2 Var. 1 NRettDG insbesondere Rettungswagen gehören. Die Organisation des Rettungsdienstes hat sich dabei insbesondere an ihrem Sicherstellungsauftrag nach § 2 NRettDG zu orientieren. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 NRettDG muss der Rettungsdienst in der Lage sein, bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten und bei Personen, bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten sind, die Transportfähigkeit dieser Personen herzustellen und sie erforderlichenfalls unter fachgerechter Betreuung mit dafür ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern (sog. Notfallrettung). Gemessen an diesen Maßstäben kommt dem Träger des Rettungsdienstes eine Verkehrssicherungspflicht dahingehend zu, seinen Betrieb so zu organisieren, dass die genannten gesetzlichen Vorschriften und hierbei insbesondere der Sicherstellungsauftrag erfüllt werden sowie, dass mit allen erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen Vorsorge getroffen wird, dass die Rechtsgüter der zu versorgenden Verletzten und Kranken nicht geschädigt werden.
38
Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass dem Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen diese Verkehrssicherungspflicht zukommt. Denn im vorliegenden Fall bleibt es bei der Anwendung die allgemeinen Grundsätze, wonach der Kläger als Anspruchsteller im Rahmen von § 839 BGB für die Amtspflichtverletzung beweispflichtig ist.
aa)
39
Der Kläger kann sich vorliegend insbesondere nicht auf eine von der Rechtsprechung für den Bereich des Arzthaftungsrechts bei Vorliegen voll beherrschbarer Risiken entwickelten Beweislastumkehr zu seinen Gunsten berufen. Nach diesen Grundsätzen muss die Behandlungsseite bei Vorliegen eines medizinischen Behandlungsgeschehens, bei dem sich ein Risiko verwirklicht hat, das ärztlicherseits voll ausgeschlossen werden kann und muss und das nicht aus dem Kernbereich des ärztlichen Handelns herrührt (sog. vollbeherrschbares Risiko), darlegen und beweisen, dass alle erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen getroffen wurden (BGH NJW 1991, 1540; Frahm/Walter, Arzthaftungsrecht, 6. Aufl., Rn. 156; Förster, in: BeckOK BGB, 54. Ed., § 823 Rn. 928; aus der Rspr.: OLG Braunschweig NJW-RR 2009, 1109; für die vertragliche Haftung nunmehr ausdrücklich in § 630h Abs. 1 BGB).
(1)
40
Die Voraussetzungen für ein Behandlungsgeschehen im medizinischen Sinne sind, geht es um den Transport bzw. der Vorbereitung zum Transport im Rahmen der Notfallrettung i.S.d. § 2 S. 1 Nr. 1 NRettDG, nicht gegeben. Die haftungsrechtlichen Beweiserleichterungsgrundsätze aus Heilbehandlung finden auf einen solchen Fall regelmäßig keine Anwendung (vgl. OLG Köln, Urteil vom 22. August 2007 – 5 U 267/06, Rn. 36, juris).
41
Der gesetzliche nicht definierte Begriff der medizinischen Behandlung setzt die Erbringung eines Dienstes für die Gesundheit voraus, wobei dies vor allem die Heilbehandlung ist (Palandt/Weidenkaff, Vorb. v. § 630a Rn. 2). Diese setzt ärztliche oder heilkundliche Fachkenntnis voraus und umfasst neben der Diagnose alle Eingriffe an Körper und Gesundheit eines Menschen, um Krankheiten zu erkennen und zu heilen (Ebd.). Im Bereich des Vertragsrechts ist für die Einordnung als Behandlungsvertrag i.S.d. § 630a BGB maßgeblich, dass der Arzt keinen Erfolg verspricht (Wagner, in: MüKo BGB, § 630a Rn. 4).
42
Gemessen an diesen Maßstäben stellt die im vorliegenden Fall erfolgte Herstellung der Transportfähigkeit im Zuge der Notfallrettung i.S.d. § 2 S. 1 Nr. 1 NRettDG kein medizinisches Behandlungsgeschehen im oben genannten Sinne dar. An dieser Bewertung ändert auch die unstreitig vorangegangene Prüfung der Vitalparameter des Klägers durch die Rettungssanitäter (Bl. 32 d.A.) nichts. Sie diente zum einen bei Betrachtung aller Umstände einerseits nicht der Verbesserung der Gesundheit des Klägers, sondern der Überprüfung, ob und in welcher Form ein Transport erfolgen konnte. Zum anderen hatte hier die Überprüfung der Vitalparameter im Rahmen der Notfallrettung, selbst wenn man diese Überprüfung als medizinische Behandlung ansehen wollte, keine derart herausragende Bedeutung, dass sie geeignet wäre, die streitgegenständliche Notfallrettung insgesamt zu einem medizinischen Behandlungsgeschehen zu qualifizieren.
43
Diese Wertung ergibt sich bereits auch aus der gesetzlichen Systematik des § 2 Abs. 2 NRettDG, aus der deutlich wird, dass die Notfallrettung gerade nicht auf eine Behandlung des Verletzten oder Erkrankten, sondern auf „Maßnahmen am Einsatzort“ beschränkt ist und zuvörderst auf den Transport „[…] für die weitere Versorgung [in einer] geeignete[n] Behandlungseinrichtung […]“ gerichtet ist. Die hiernach gegebenenfalls „erforderlichen medizinischen Maßnahmen“ sind systematisch auf die Herstellung der Transportfähigkeit bezogen, sodass in keinem Fall eine medizinische Behandlung durch die Rettungssanitäter geschuldet ist. Wäre der Gesetzgeber von einer anderen Wertung ausgegangen, so hätte er nicht, wie im NRettDG geschehen, bereits begrifflich zwischen „Maßnahmen“ bzw. der „Versorgung“ und einer „Behandlungseinrichtung“ unterschieden.
44
Eine „Behandlung“ im medizinischen Sinne kommt erst in Betracht, wenn ein Rettungssanitäter (pflichtwidrig) im Kompetenzbereich des Arztes tätig wird (vgl. KG Berlin, Urteil vom 19. Mai 2016 – 20 U 122/15, Rn. 26, juris; hierzu kritisch: Voigt MedR 2017, 375, 379).
45
Ein solcher Fall lag in Bezug auf den hier zu entscheidenden Fall jedoch gerade nicht vor. Nach den erstinstanzlich fehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen haben die Rettungssanitäter St. und Sch. vielmehr aufgrund des unklaren Gesundheitszustandes des Klägers ein Notarztfahrzeug angefordert und den Kläger lediglich zum Transport vorbereitet.
46
Im Übrigen ist der Transport auch nicht etwa im Zusammenhang mit der Erfüllung von weiteren Behandlungsleistungen eingeleitet worden, sodass der Transport gerade nicht im Rahmen eines einheitlichen Behandlungsgeschehen, sondern im Rahmen der Notfallrettung i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 NRettDG erfolgen sollte (in Abgrenzung zu OLG Hamm NJOZ 2006, 3417).
47
Es sind schließlich, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, keine Gründe dafür ersichtlich, denjenigen, der im Rahmen einer Notfallrettung zum Krankenhaus verbracht und dabei geschädigt wird, beweisrechtlich besser zu stellen, als denjenigen, der mithilfe eines Taxis zum Krankenhaus fährt und auf dieser Fahrt verunglückt (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 22. August 2007 – 5 U 267/06, Rn. 36 am Beispiel des einen Verletzten aus einem brennenden Haus tragenden Feuerwehrmannes).
(2)
48
Unabhängig davon ist das Vorliegen der Voraussetzungen für ein vollbeherrschbares Risiko nicht festzustellen.
49
Die Pflicht zu gehöriger Organisation und Koordinierung des Behandlungsablaufs belastet die Behandlungsseite mit der Gewährleistung genereller Sicherheitsstandards der Behandlung gegen bekannte Risiken. Deren volle Vermeidung muss von der Behandlungsseite gefordert werden, weil sie zur Gefahr-und Schutzvorsorge des Patienten notwendig ist; sie kann von der Behandlungsseite auch gefordert werden, sofern diese Risiken vom Behandlungsträger durch sachgerechte Maßnahmen der Organisation und Koordinierung voll beherrscht werden können (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., Teil B, Rn. 238). In den Fällen, in denen die Schadensursache innerhalb des Gefahren- und Verantwortungsbereichs des Schuldners liegt, der Gläubiger die Vorgänge im Organisations- und Gefahrenbereich des Schuldners nicht wie dieser überblicken kann und sich im Allgemeinen darauf verlässt und verlassen darf, dass der Schuldner alles tun werde, um die mit seiner Leistung typischerweise verbundenen Gefahren fernzuhalten, muss der Schuldner, der hier auch deliktisch zur Gefahrenabwehr verpflichtet ist, die Abwesenheit einer objektiven Pflichtverletzung beweisen (Geiß/Greiner, a.a.O., Rn. 214 aE). Die Beweiserleichterung setzt voraus, dass feststeht, dass der Primärschaden des Patienten im Gefahrenbereich dieses sogenannten vollbeherrschbaren Risikos gesetzt worden ist (Geiß/Greiner, a.a.O., Rn. 239; BGH, Beschluss vom 16. August 2016 – VI ZR 634/15, Rn.6, juris).
50
Diese Voraussetzungen liegen hier ebenfalls nicht vor. Es ist bereits nichts dafür ersichtlich, dass mit den Leistungen des Rettungsdienstes typischerweise das Risiko eines Radbruchs einer Fahrtrage verbunden ist. Ein solcher Radbruch kann – wie auch hier vorliegend jeweils nicht ausschließbar – auf Materialermüdung wie einem Materialfehler beruhen. Beides kann durch eine ordnungsgemäße Gestaltung des Rettungsdienstes nicht ausgeschlossen werden.
bb)
51
Der Umstand, dass es zu einem Radbruch gekommen ist, rechtfertigt auch nicht den Beweis des ersten Anscheins für eine Verkehrspflichtverletzung in Form mangelhafter Prüfung und Wartung.
52
Der Beweis des ersten Anscheins (sog. Prima-facie-Beweis) greift nach ständiger Rechtsprechung bei typischen Geschehensläufen, d.h. in denjenigen Fällen ein, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (BGH NJW-RR 2014, 1115 Rn. 5 mwN. aus der Rspr.). Die danach geforderte Typizität liegt vor, wenn der Kausalverlauf so häufig vorkommt, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BGH NJW 2010, 1072, 1073 Rn. 8; zum Ganzen: Bacher, in: BeckOK ZPO, 37. Ed. 2020, § 284 Rn. 94 f.).
53
Anhaltspunkte dafür, dass ein Radbruch einer Krankentrage typischerweise auf eine mangelhafte Wartung zurückzuführen ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung jedenfalls nicht unwahrscheinlich, dass ein Radbruch auch auf einer für den Nutzer unvorhersehbaren und mit zumutbaren Mitteln nicht aufdeckbaren Materialermüdung oder Fehlerhaftigkeit des Materials beruhen kann.
cc)
54
Im vorliegenden Fall ist dem Kläger der ihm mithin voll obliegende Beweis einer Verkehrssicherungspflichtverletzung durch den Beklagten und seinen Eigenbetrieb nicht gelungen.
(1)
55
Der Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht (Verkehrspflicht) bemisst sich nach der Rechtsprechung danach, was nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar ist. Erforderlich sind hiernach solche Maßnahmen, die ein umsichtiger, verständiger und gewissenhafter, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betreffenden Verkehrskreise für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (BGH NJW 2013, 48 Rn. 7; BGH NJW 2006, 2326 Rn. 6 jeweils mwN.; Palandt/Sprau, § 823 Rn. 51). Die hiernach zu fordernden Maßnahmen müssen dem Pflichtigen sowohl in technischer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht zumutbar sein (BGH NJW 2007, 762, 763, Rn. 11). Zur Konkretisierung dieser Pflichten kann insbesondere auf einschlägige Regelwerke wie beispielsweise DIN-Vorschriften und Unfallverhütungsvorschriften zurückzugegriffen werden (BGH NJW 2004, 1449, 1450; NJW 2005, 3144). Entscheidend ist letztlich eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, nicht zu erreichen ist (BGH NJW 2013, 48 Rn. 7; OLG Düsseldorf NJW-RR 2007, 460; Palandt/Sprau, § 823 Rn. 51).
56
Gemessen an diesen Maßstäben ist keine Verletzung eben dieser Pflichten durch den Beklagten ersichtlich. Dieser ist insbesondere den ihm zukommenden Wartungs- und Instandhaltungspflichten nachgekommen. Ausweislich der Bedienungsanleitung (S. 14; Anlage K 20) wird für die Krankentrage ein jährliches Wartungsintervall empfohlen. Hierzu hat das Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die tatsächlichen Feststellungen getroffen, dass das Fahrgestell und die Trage zuletzt im Dezember 2014 durch die A. GmbH & Co. KG überprüft und gewartet wurden. Dabei hatte das Fahrgestell zudem eine neue Prüfplakette erhalten, nachdem der Zeuge L. an diesem ein Standbein ausgetauscht hatte.
57
Zwar hat der Hersteller dieses Wartungsintervall lediglich als Richtwert angegeben sowie darauf hingewiesen, dass das Wartungsintervall von den Nutzungsbedingungen abhängig sei (S. 14; Anlage K 20); auch unabhängig davon hat der zu Verkehrssicherung Verpflichtete selbstständig zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen erforderlich sind (BGH NJW 2008, 3778, 3779 Rn. 16). Indes sind im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte verpflichtet war, über die Empfehlungen des Herstellers zur jährlichen Prüfung hinaus weitere Wartungen vorzunehmen. Schlüssige Gründe für eine Verkürzung des Intervalls bzw. eine Ausweitung der Prüfungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ergeben sich diese nicht aus der vom Kläger mit Schriftsatz vom 08.11.2019 (Bl. 93 d.A.) aufgestellten pauschalen Behauptung, dass sich eine Überbeanspruchung des Fahrgestells „[…] durch die im Harz oft vorkommenden Kopfsteinpflaster […]“ ergebe. Es gibt weder einen gesicherten und allgemein anerkannten Erfahrungssatz dafür, dass Fahrtragen der Rettungsdienste im Harz oft und gerade in Bereichen mit Kopfsteinpflaster sowie gegebenenfalls über erhebliche Strecken bewegt werden, noch dafür, dass die Belastbarkeit der dort verwendeten Fahrtragen nur für glatte/ebene Rollflächen ausgelegt waren bzw. sind.
(2)
58
Eine Beweislastumkehr zugunsten des Klägers bezüglich der Verkehrspflichtverletzung als Voraussetzung des haftungsbegründenden Tatbestandes kommt auch nach allgemeinen Grundsätzen nicht in Betracht.
59
Eine solche, sich auf die Verletzungshandlung bezogene Umkehr der Beweislast außerhalb von Spezialmaterien gibt es im Bereich der Produzentenhaftung (vgl. hierzu bei: Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, Kap. 10 Rn. 1 f. mwN.). Hierbei kann es beispielsweise im Zusammenhang mit Fabrikationsfehlern genügen, dass der Geschädigte nachweist, dass sein Schaden im Organisations- und Gefahrenbereich des Herstellers durch einen objektiven Mangel oder Zustand der Verkehrswidrigkeit ausgelöst worden ist (BGH NJW 1981, 1603). Diese Beweislastumkehr des Produzenten steht unter der Voraussetzung, dass der Mangel des Produkts durch die dem Hersteller gerade deshalb besonders aufgegebene Statussicherung typischerweise in seinem Bereich aufgedeckt und beseitigt werden kann (BGH, Urteil vom 1.2.1994 – VI ZR 65/93, juris, Rn. 18).
60
Vergleichbare Sachgründe, die nach dem Gesetz grundsätzlich geltenden Beweisregeln im vorliegenden Fall entsprechend umzukehren, sind nicht gegeben. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass eine Materialermüdung oder ein Materialfehler im Rahmen der Regelwartung und -überprüfung der Trage typischerweise aufgedeckt und beseitigt werden kann.
61
Der verbleibende Umstand, dass die regelmäßige Wartung und Überprüfung der im Rettungsdienst eingesetzten Geräte interne Betriebsabläufe des Beklagten sind, die naturgemäß nicht der Wahrnehmung des Klägers unterliegen, ist bereits mit einer Modifizierung der Substantiierungslast, der hier der Beklagte nachgekommen ist, allseits interessengerecht berücksichtigt und rechtfertigt keine richterrechtliche Beweislastumkehr.
(3)
62
Entgegen der Ansicht des Klägers liegen auch die Voraussetzungen einer Beweisvereitelung durch den Beklagten nicht vor, sodass der Kläger hieraus ebenfalls keine Beweiserleichterung zu seinen Gunsten herleiten kann.
63
Eine Beweisvereitelung setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass eine Partei dem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung schuldhaft unmöglich macht bzw. erschwert, indem sie vorhandene Beweismittel vernichtet, vorenthält oder ihre Benutzung erschwert (BGH GRUR 2016, 88; zum Ganzen: Bacher, in: BeckOK ZPO, 37. Ed. 2020, § 284 Rn. 88). In subjektiver Hinsicht muss sich dabei das Verschulden des Gegners sowohl auf die Zerstörung oder Entziehung des Beweisobjekts, als auch auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion beziehen, d.h. sein Verhalten muss darauf abzielen, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen (BGH GRUR 2016, 88 Rn. 29; zum Ganzen: Bacher, in: BeckOK ZPO, 37. Ed. 2020, § 284 Rn. 90).
64
Weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus dem sonstigen Prozessstoff ist ersichtlich, für welche Beweistatsache die Trage als Beweismittel in den Prozess hätte eingeführt werden können. Dass diese objektiv nicht verkehrssicher war, ist zwischen den Parteien unstreitig, sodass diese nur über ein Organisationsverschulden des Beklagten bzw. über eine falsche Bedienung der Trage durch die Zeugen St. und Sch. streiten.
65
Unabhängig davon fehlt es an tauglichen Anhaltspunkten für ein von den Grundsätzen der Beweisvereitelung vorausgesetztes Verschulden des Beklagten. Insbesondere stellt sich die Entsorgung der Trage nach derzeitigem Verfahrensstand sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass erst ca. 3 ½ Jahre nach dem Vorfall Klage erhoben wurde, nicht als unüblich dar.
(4)
66
Eine schadensursächliche Amtspflichtverletzung unter dem Gesichtspunkt „Dienstanweisung zur Kontrolle des Fahrgestells“ hat das Landgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei verneint.
67
Bedient sich der zur Verkehrssicherung Pflichtige innerhalb einer Organisation weiterer Personen, so hat er durch geeignete Vorkehrungen und sachgerechte Organisation dafür zu sorgen, dass durch die Arbeitsabläufe seines Betriebes Dritte nicht geschädigt werden (Palandt/Sprau, BGB, 79., § 823 Rn. 50 mwN.) Diese Organisationspflicht umfasst dabei insbesondere die Pflicht zur sorgsamen Instruktion aber auch zur gebotenen Überwachung der Angestellten (Ebd.)
(a)
68
Es ist schon nicht bewiesen, dass eine entsprechende Dienstanweisung vorliegend fehlte. Die Aussage des Zeugen St. („Wir haben eine Checkliste, was wir alles machen müssen. Wir haben bei Dienstbeginn die Gelegenheit, das Auto zu inspizieren, auch, ob das Material vollständig ist“, LG-Prot. v. 22.10.2019, S. 9 = Bl. 81 d.A.) spricht eher für das Vorliegen einer Instruktion der Rettungssanitäter durch den Beklagten als dagegen. Für anderes gibt es keine ergiebigen Zeugenaussagen.
(b)
69
Selbst wenn das Fehlen einer Instruktion unterstellt würde, wäre damit nicht der Beweis erbracht oder gar des ersten Anscheins dafür verbunden, dass das Nichtvorhandensein der dienstlichen Weisung kausal für den Unfall durch den Bruch des Rades und der damit eingetretenen Rechtsgutverletzung des Klägers war. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der spätere Radbruch für die Rettungssanitäter im Vorhinein erkennbar war, sodass auch eine entsprechende Instruktion des Beklagten zur Inspektion im Rahmen des Zumutbaren daran nicht nachweislich etwas geändert hätte.
(5)
70
Dies gilt entsprechend für das vom Kläger als zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht für erforderlich gehaltene Vorhalten einer Fachkraft für Arbeitssicherheit.
71
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit überhaupt die Wahrnehmung einer drittschützenden Verkehrssicherungspflicht darstellt (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 ASiG, wonach der Arbeitgeber Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen hat, soweit dies im Hinblick „[…] auf die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbunden Unfall- und Gesundheitsgefahren,“ erforderlich ist).
72
Anhaltspunkte dafür, dass eine Fachkraft für Arbeitssicherheit den Radbruch und den damit verbundenen Unfall des Klägers verhindert hätte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch in diesem Zusammenhang steht dem Kläger insbesondere kein zu seinen Gunsten anwendbarer Anscheinsbeweis zur Seite. Es gibt keinen gesicherten und allgemein anerkannten tatsächlichen Erfahrungssatz, der besagt, dass eine Fachkraft für Arbeitssicherheit eine Materialermüdung und/oder einen Materialfehler erkannt und damit den plötzlichen Radbruch verhindert hätte.
b)
73
Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Landgericht zudem eine Amtspflichtverletzung der diensthabenden Sanitäter, der Zeugen St. und Sch., und damit eine auf den Beklagten übergeleitete Haftung verneint.
74
Auch insoweit hat das Landgericht die Beweislast zu Recht nach allgemeinen Grundsätzen dem Kläger zugeordnet. Die für den Bereich des Arzthaftungsrechts entwickelten Grundsätzen des voll beherrschbaren Risikos sind auf das vorliegende Handeln von Rettungssanitätern im Rahmen der Notfallrettung nach dem NRettDG auch hier nicht anwendbar; die Rettungssanitäter sind nicht im Kompetenzbereich eines Arztes tätig geworden (s. o.).
75
Dem Kläger ist der ihm obliegende Beweis einer fehlerhaften Überprüfung oder Bedienung der Trage durch die Rettungssanitäter nicht gelungen.
aa)
76
Eine Dienstpflichtverletzung in Form etwa mangelhafter Überprüfung durch die Sanitäter ist nicht festzustellen. Für die von der Berufung konstatierte Pflicht der Rettungssanitäter zur umfangreichen Funktionsprüfung der Trage gibt es keine Grundlage. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht insoweit darauf abgestellt, dass es sich bei den Rettungssanitätern nicht um Materialprüfer gehandelt hat.
77
Der Umfang der an die Rettungssanitäter zu stellenden Prüfungspflichten hinsichtlich der von ihnen gennutzen Gerätschaften bemisst sich danach, was billigerweise unter Berücksichtigung ihrer sachlichen und persönlichen Möglichkeiten sowie der gemäß § 2 Abs. 2 NRettDG an sie gestellten Aufgaben verlangt werden kann. Dabei sind einerseits das berechtigte Interesse der zu Rettenden, nicht in ihren Rechtsgütern verletzt zu werden, andererseits die praktischen und zumutbaren Möglichkeiten des Rettungspersonal im täglichen Einsatz einzubeziehen.
78
Gemessen hieran ist es aus der allein maßgeblichen Ex-ante-Sicht notwendig, aber auch ausreichend, dass das diensthabende Rettungspersonal vor Dienstbeginn eine Sichtprüfung der regelmäßig benötigten Gerätschaften durchführt, wobei eine Prüfung des Vorhandenseins einschlägiger Wartungs- und Sicherheitsnachweise wie beispielsweise TÜV-Plaketten verlangt werden kann.
79
Dass diesen Anforderungen im vorliegenden Fall nicht genügt worden ist, hat der Kläger nicht bewiesen. Die zu dieser Frage erfolgte Beweisaufnahme ist für den Kläger ausweislich des Protokoll der mündlichen landgerichtlichen Beweisaufnahme vom 22.10.2019 (Bl. 81 ff. d.A.) unergiebig bzw. allenfalls negativ ergiebig verlaufen. Soweit die als Zeugen vernommenen Rettungssanitäter jeweils im Zusammenhang mit der TÜV-Siegel-Überprüfung in ihrer Aussage den Singular verwendet haben, bezog sich das jeweils auf die an sie gerichtete konkrete Frage betreffend die „Rettungsliege“ (vgl. LG-Protokoll, Seite 9 = Bl. 81 d.A.) bzw. die „Trage“ (vgl. LG-Protokoll, Seite 11 = Bl. 83 d.A.). Dass sie im Gegensatz dazu das Fahrgestell nicht ebenfalls auf das Vorhandensein eines (dort unangegriffen auch vorhanden gewesenen) gültigen TÜV-Prüfsiegels überprüft haben, ist denkgesetzlich daraus nicht zu schließen.
80
Unabhängig davon fehlt es, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, auch insoweit an der Ursächlichkeit für die eingetretene Rechtsgutverletzung. Denn Anhaltspunkte dafür, dass eine durchgeführte Sichtprüfung in Form des „Abarbeiten der Checkliste“ einschließlich der Überprüfung aller TÜV-Stempel zum Erkennen des Mangels am Rad der Trage geführt hätte, liegen nicht vor. Soweit der Kläger darauf hinweist, der Fahrzeugführer eines Pkw könne sich nicht bei einem von ihm durch technischen Mangel seines Fahrzeugs verursachten Schaden damit entlasten, das Fahrzeug habe ein gültiges TÜV-Siegel gehabt (S.s. v. v. 8.11.2019, S. 3 = Bl. 94 d.A.), liegt das neben der Sache. Abgesehen davon, dass vorliegend eine Gefährdungshaftung wie im Straßenverkehrsrecht nicht eingreift, wäre einem Fahrzeugführer ein schadenskausales Verschulden wegen Fahrens trotz Fahrzeugmangels nur anzulasten, wenn der Mangel von einem durchschnittlichen Fahrzeugführer im Rahmen der von ihm vor Fahrtantritt zu verlangenden Prüfung hätte erkannt werden können und müssen. Ein – wie auch hier – nicht erweislich ohne Fachuntersuchung erkennbarer Hinweis auf eine Materialermüdung oder einen Materialfehler zählt dazu nicht.
bb)
81
Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zum Festhalten der Trage durch die Zeugen St. und Sch. sind nicht zu beanstanden. Fehler in der Beweiswürdigung sind nicht ersichtlich. Das Landgericht hat in seinem Urteil fehlerfrei und nachvollziehbar festgestellt, dass die Rettungssanitäter die Trage bis zuletzt festgehalten haben und versucht haben, den Sturz des Klägers abzufangen bzw. abzumildern (LGU Seite 5 f. = Bl. 108 f. d.A). Überdies wäre es Sache des Klägers gewesen, das Gegenteil zu beweisen, was ihm nicht gelungen ist.
(1)
82
Soweit die Berufung (BB Seite 7 f. = Bl. 150 f.) versucht, aus der Zeugenwortwahl „umgefasst“ und „dann weiter zugefasst“ ein gegenteiliges Beweisergebnis zu abzuleiten, kann er damit nicht durchdringen. Aus der Aussage der Zeugin St. ist entgegen der Berufungsbegründung (S. 8 = Bl. 151 d.A.) nicht abzuleiten, die Zeugin habe „zunächst am Fußteil nur gewartet und erst dann zugefasst, als sich das Gewicht total verlagerte und bereits ins Kippen geraten war.“ Ausweislich des Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2019 (S. 8 = Bl. 80 d.A.) hat die Zeugin ausgesagt „dann weiter zugefasst“ zu haben, was denknotwenig voraussetzt, dass sie auch schon vorher dort zugefasst hat, dies nun aber – aus berechtigtem Anlass – intensivierte. Der Zeuge Sch. hat entgegen der Darstellung der Berufung (BB S. 7 = Bl. 150 d.A.) nicht ausgesagt, er habe umgefasst, um „richtig bzw. kraftvoll absichern zu können“. Derartiges ist an keiner Stelle seiner Aussage zu entnehmen. Auch eine dahingehende Schlussfolgerung ist weder zwingend noch naheliegend. Der Zeuge Sch. hat vielmehr bekundet, er habe, als die Trage ins Kippen geraten sei, versucht „nach links umzugreifen“ (LG-Prot. S. 10 = Bl. 82 d.A.). Da das linke Rad an der Fußteilseite, an der der Zeuge Sch. stand, gebrochen war, ist es nachvollziehbar, dass der Zeuge das plötzliche Nachgeben auf der linken Seite kompensieren wollte. Daraus zu schließen, er habe die Trage vorher nur nachlässig oder gar nicht gehalten, ist nicht zulässig. Entsprechendes gilt für die Schlussfolgerung, die Zeugen müssten die Trage im Fallen losgelassen haben, weil andernfalls – so die Meinung des Klägers – der Sturz hätte abgefangen können. Angesichts des erheblichen Körpergewichts des Klägers zum damaligen Zeitpunkt und der Plötzlichkeit des Radbruchs, die alle seinerzeit Anwesenden überraschten, ist der bedauerliche Umstand, dass es den Zeugen nicht gelang, den Sturz vollständig abzufangen, kein taugliches Indiz dafür, dass sie Zumutbares unterlassen oder die Trage sogar losgelassen hätten.
(2)
83
Für die erstmals in der Berufungsbegründung aufgestellte (BB S. 7 = Bl. 150 d.A.) und in der Berufungserwiderung bestrittene (S. 6 = Bl. 165 d.A.) Behauptung, dass für das Lösen des Hebels zum Aufbocken durch den Rettungssanitäter eine Hand „von den Tragegriffen“ genommen werden müsse, liegen die Zulassungsvoraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht vor.
84
Die Behauptung ist zudem im Kontext mit der vom Kläger in Bezug genommenen öffentlich zugänglichen Videoanleitung des Trage- und Tragegestellherstellers Y. (https://www.youtube.com/….., Abruf 21.8.2020) auch unschlüssig. Gleiches gilt für die Darstellung, aus dieser ergebe sich, dass nach Herstellervorgabe das Hochbocken im Wechsel an der Kopf- bzw. Fußseite und dabei jeweils zu zweit durchzuführen sei:
85
Der Videoanleitung ist an keiner Stelle ein Hinweis des Herstellers zu entnehmen, dass die Rettungssanitäter beim Hockbocken der Trage zusammen am jeweils zu erhöhenden Ende stehen müssen sowie, dass zunächst das Kopfteil hochzubocken sei. Der als Anlage K 20 beiliegenden Gebrauchsanleitung ist das ebenfalls nicht zu entnehmen. Im Herstellervideo werden vielmehr beide Varianten des Hochbockens und Absenkens – jeweils mit dem Patienten – als möglich dargestellt, sowohl die von den Zeugen vorliegend gewählte, bei der je ein Rettungssanitäter jeweils am Kopf- bzw. Fußteil tätig ist (2:28 min bis 2:48 min; Off-Sprecher 2:38 min: „…unter Patientengewicht…“), als auch die von der Berufung angeführte, bei der nacheinander beide Rettungssanitäter jeweils gemeinsam an einem Ende tätig werden (3:15 min bis 3:48 min). Dass die letztgenannte, in der Videosequenz dargestellte Bedienungsalternative, also mit je zwei Rettungssanitätern an jedem Ende der Trage im Wechsel, vorzugsweise der Sicherheit des Patienten dient, ist der Herstelleranleitung nicht zu entnehmen. Es spricht sogar mehr dagegen als dafür, indem diese Bedienungsalternative in der Videoanleitung zeitlich nachrangig dargestellt ist, vor allem aber, weil es in dieser, vom Kläger in Bezug genommenen Sequenz im Text des Off-Sprechers heißt: „Nutzen Sie die Trageholme an der Fußseite und die ausschwenkbaren Zusatzgriffel an der Kopfseite für rückenschonendes etagenweises Anheben.“ Es liegt damit zumindest näher, dass lediglich zusätzlich ein für die Sanitäter besonders rückenschonendes Vorgehen präsentiert werden sollte.
86
In der in der Videoanleitung zuerst dargestellten Bedienung (2:28 min bis 2:48 min), wie sie von den Zeugen geschildert worden ist, wird zudem gezeigt, dass der durchgehende Bügel durchaus zum Halten der Trage vorgesehen ist, und gleichzeitig, dass die Hebel zur Dearretierung der Höhenverstellraste während des Haltens des Bügels bedient werden, ohne den Bügel loszulassen. Entgegen der Darstellung der Berufung (BB Seite 7 = Bl. 150 d.A.) hat insoweit auch keiner der Zeugen etwas Anderes bekundet. Insbesondere ist keiner der Aussagen zu entnehmen, „man“ habe „sich hier damit geholfen, mit dem Bein die Trage hochzudrücken“. Die Zeugin St. hat vielmehr ausgesagt: „Am Ende der Liege sind Metallbügel. Es handelt sich um einen durchgehenden Bügel. Darunter befinden sich Hebel, die dann für das Hochheben bzw. Absenken des Fußteils erforderlich sind. Ich hatte meine Hand nicht an den Hebeln, sondern an dem Bügel“ (LG-Protokoll vom 22.10.2019, Seite 9 = Bl. 81 d.A.). Der Zeuge Sch. hat bekundet: „Es befindet sich ein Bügel an der Kopfseite. Darunter befindet sich ein Hebel den man ziehen muss, wenn man dann aus Beinkraft die Liege hochhebt“ (LG-Protokoll, Seite 11 = Bl. 83 d.A.). Beide Aussagen korrespondieren mit der in der Hersteller Videoanleitung gezeigten (2:28 min bis 2:48 min) und von den Zeugen streitgegenständlich gewählten Bedienweise und sind damit nicht im Sinne der vom Kläger zu führenden Beweise ergiebig. Soweit der Zeuge Sch. „Beinkraft“ erwähnt hat, bezog sich das auf das Hochheben der Liege; für einen Bezug zum Ziehen des Dearretierungshebels ist jedenfalls nichts ersichtlich.
87
Unabhängig davon hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die haftungsbegründende Kausalität für den Sturz und damit für die Verletzungen des Klägers nicht nachgewiesen ist. Es sind keine schlüssigen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Umkippen der Trage verhindert bzw. stärker abgemildert worden wäre, wenn die Rettungssanitäter zunächst gemeinsam das Kopfteil erhöht und damit dort gestanden hätten. Denkgesetzlich und nach allgemein bekannten mechanischen Grundsätzen wäre im vorliegenden Fall eher genau das Gegenteil der Fall gewesen. Denn hätten die Zeugen St. und Sch., wie vom Kläger gefordert, beide während des Aufbockens am Kopfteil gestanden, so wäre ein Umkippen der Trage nach dem Bruch des Rades im Bereich des Fußteils sogar noch unwahrscheinlicher zu verhindern oder besser abzumildern gewesen, weil dort dann niemand gewesen wäre, der an der Stelle hätte eingreifen können. Gemessen hieran waren die Chancen der Zeugen St. und Sch. an den gegenüberliegenden Enden stehend erheblich höher, das Umkippen der instabil gewordenen Trage zu verhindern bzw. abzumildern.
dd)
88
Ein Pflichtverstoß in Form der Nichtanbringung der Seitenbügel ist ebenfalls nicht schlüssig dargelegt.
89
Anhaltspunkte dafür, aus denen sich für die Rettungssanitäter eine die Pflicht zur Benutzung der Seitenbügel hätte ergeben können, sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie den Kläger bereits mit Gurten fixiert hatten und damit ein Schutz gegen ein Herausrollen gegeben war. Darüber hinaus hatten sie aus der haftungsrechtlich allein maßgeblichen Ex-ante-Sicht nicht zu antizipieren, dass eine Rolle des Tragegestells brechen und der Kläger mit der Trage stürzen könnte. Schon deshalb bedarf es auch nicht der Einholung des von der Berufung beantragten Sachverständigengutachtens.
90
Unabhängig davon stellt die Behauptung des Klägers, die Seitenbügel hätten zwar den Sturz an sich nicht verhindert, „sehr wohl aber das unmittelbare Auftreffen des Körpers des Klägers auf den Boden“, weil eine der Aufgaben des Seitenteils es „sicherlich“ auch sei, „Kräfte im Falle einer Kollision aufzunehmen bzw. vom liegenden Patienten abzuhalten“, im Zusammenhang mit der vorgelegten Anlage K 20 (Anlagenband Klg., S. 12, 13) und dem vom Kläger selbst vorgetragenen Herstellervideo eine unbeachtliche Behauptung „ins Blaue hinein“ dar: Aus beidem ist ersichtlich, dass der Bügel für die von der Berufung spekulierte Quasi-Stoßstangen-Funktion eine unzureichende Höhe aufweist. Zum einen ist die Differenz zwischen der Höhe der Seitenbügel und der Höhe der Liegeauflage derart gering, dass eine Funktion als Aufprallschutz im Falle eines Umfallens der Trage nicht gegeben ist. Zum anderen ist ein Patient auf der Trage so hoch gelagert, dass der Bereich oberhalb der Hüfte auch bei hochgeklappten Bügeln freiliegt und mithin vom Bügel nicht gegen einen Aufprall geschützt werden kann.
91
Die Berufung hat nach alldem keine Aussicht auf Erfolg.
II.
92
Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme oder zur Rücknahme der Berufung bis zum
93
24. September 2020
94
gegeben.