Zur Haftung für einen Unfall durch den Baustellenverkehr auf einem Privatgelände

OLG Hamm, Urteil vom 21. Mai 2019 – I-9 U 56/18

1. Ist eine Feststellungsklage zulässig erhoben worden, braucht der Kläger auch dann nicht zur Leistungsklage überzugehen, wenn im Laufe des Rechtsstreits der gesamte Schaden bezifferbar wird.(Rn.22)

2. Die Gefährdungshaftung eines Kraftfahrzeugs ist nicht auf Unfälle im öffentlichen Straßenverkehr beschränkt, sondern besteht bei allen mit seinem Betrieb oder seinen Betriebseinrichtungen zusammenhängenden Unfällen, sofern der erforderliche örtliche und zeitliche Kausalzusammenhang mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs oder dem Versagen seiner Betriebseinrichtungen besteht.(Rn.26)

3. Auch im Baustellenverkehr gelten die beim Rückwärtsfahren zu beachtenden höchsten Sorgfaltspflichten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob man diese unmittelbar aus § 9 Abs. 5 StVO oder § 1 Abs. 2 StVO herleitet.(Rn.64)

4. Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII kommt nur dem versicherten Unternehmer zu Gute, der selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt.(Rn.69)

5. Dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO zufolge unterliegt das Gericht, außer im Falle gesetzlicher Vermutungen und Beweisregeln, bei seiner Beweiswürdigung keiner Bindung. Vielmehr beurteilt es frei den Gang der Verhandlung und den Wert der einzelnen Beweismittel, legt Zeugenaussagen aus, folgert von bestrittenen auf unbestrittene Behauptungen, zieht Schlüsse aus Indizien, darf fehlende konkrete Indizien mit Hilfe der allgemeinen Lebenserfahrung überbrücken.(Rn.34)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.03.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe
I.

1
Der Kläger begehrt die Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten für die ihm anlässlich eines Unfalls vom ##.11.2005 entstandenen und zukünftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden. Die Beklagte zu 2 war von dem Bauherrn T mit der Erweiterung des auf dem Gelände der Fa. N in E, X-Straße ## gelegenen T4 Centers beauftragt. Die Beklagte zu 2 ihrerseits beauftragte den Kläger als selbstständigen Subunternehmer mit dem Transport von Sandwich-Elementen mittels eines angemieteten Krans auf die jeweils oberste Plattform der Halle, wo diese von Angestellten des Klägers und Arbeitnehmern anderer Firmen entgegengenommen, und bis zum späteren Einbau zwischengelagert wurden.

2
Der Kläger übernahm am Morgen des ##.11.2005 entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen die Bedienung des Krans von dem Beklagten zu 1, einem Mitarbeiter der Beklagten zu 2. Fortan bediente der Kläger mittels mobiler Fernsteuerung den unmittelbar vor der Halle stehenden Kran. Gegen 10:30 h versetzte der Beklagte zu 1 – ohne den Kläger zuvor hierüber zu informieren – einen bei der Beklagten zu 3 gegen Haftpflicht versicherten N Sprinter, dessen Halterin die Beklagte zu 2 ist, von dessen bisherigen Abstellort rückwärtsfahrend in Richtung auf den Standort des Krans und den des Klägers zu. Hierbei orientierte sich der Beklagte zu 1 nach eigenen Angaben anhand des rechten Außenspiegels, in dem er den Kläger gesehen habe. Nachdem der Kläger aus seinem Blickfeld verschwunden sei, habe er sein Kraftfahrzeug angehalten. Er habe nach dem Aussteigen den Kläger hinter dem Fahrzeug in Längsrichtung bewusstlos liegend vorgefunden. Der Kläger erlitt u.a. lebensgefährliche Kopfverletzungen, die ein mehrwöchiges Koma, die zeitweise Anordnung der Betreuung, mehrere Operationen sowie stationäre Klinikaufenthalte und Anschlussheilbehandlungen zur Folge hatten. Seit dem Unfalltag ist der Kläger aus dem Berufsleben ausgeschieden.

3
Ansprüche des Klägers gegenüber der Berufsgenossenschaft wies diese durch gegenüber dem Kläger bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 14.11.2005 mit der Begründung zurück, dem Kläger stünden keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu, weil dieser sich nicht freiwillig versichert habe, was aber Voraussetzung für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Unfallversicherung sei. Die Beklagte zu 3 begehrte in einem vor dem Sozialgericht im Jahre 2010 geführten Verfahren, in dem die Beklagte zu 2 Beigeladene war, die Feststellung, dass es sich bei dem Unfall vom ##.11.2005 um einen Arbeitsunfall handele, weil der Kläger als Arbeitnehmer der Beklagten zu 2 tätig geworden sei. Tatsächlich habe sich der Unfall als Sturz von einem Baugerüst ereignet, der nachträglich zu einem Kraftfahrzeugunfall „umdekoriert“ werden sollte, weil der Kläger als angeblicher Unternehmer nicht freiwillig versichert gewesen sei. Die Klage der Beklagten zu 3 hatte in allen drei Instanzen keinen Erfolg (SG Hamburg v. 19.06.2013 – S 40 U 128/11; LSG Hamburg v. 17.02.2015 – L 3 U 38/13; BSG v. 09.09.2015 – B 2 U 102/15 B).

4
Der Kläger hat behauptet, von dem rückwärtsfahrenden Beklagten zu 1 angefahren und so zu Fall gekommen zu sein.

5
Er hat beantragt, die umfassende Eintrittspflicht der Beklagten festzustellen.

6
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

7
Sie haben die Zulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage gerügt und bestritten, dass der Kläger von dem Beklagten zu 1 angefahren worden sei. Vielmehr habe dieser sein Fahrzeug rechtzeitig angehalten. Der Kläger sei auf das stehende Fahrzeug seitlich zugelaufen, ohne seinen aufwärts gerichteten Blick zur Seite zu wenden, und über die hintere Einstiegshilfe des Sprinters gestolpert. Die anderslautenden Aussagen der Zeugen seien durch das Bemühen geprägt, dem nicht gesetzlich versicherten Kläger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zuzuschanzen. Eine Haftung nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG a.F. scheide ohnehin aus, da der Unfallbereich nicht für den öffentlichen Straßenverkehr freigegeben gewesen sei. Die Beklagten hafteten dem Kläger auch deshalb nicht, weil zu ihren Gunsten die Haftungsprivilegierung nach §§ 105, 106 SGB VII greife. Die anders lautenden Entscheidungen der Sozialgerichte änderten daran nichts. Jedenfalls treffe den Kläger ein anspruchsausschließendes Mitverschulden, weil er sich ohne Helm auf dem Baustellengelände bewegt habe.

8
Das Landgericht hat nach Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 1, der Vernehmung von Zeugen und der Einholung bzw. Verwertung unfallanalytischer und medizinischer Sachverständigengutachten durch Prof. H und Prof. Dr. D sowie Dr. K die begehrte Feststellung ausgesprochen.

9
Gegen dieses Urteil, auf das gem. § 540 ZPO Bezug genommen wird, soweit sich aus dem Folgenden nichts anderes ergibt, haben die Beklagten Berufung eingelegt, mit der sie unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Abweisung der Klage weiter verfolgen.

10
Sie rügen die Zulässigkeit der Feststellungsklage, da der Kläger längst alle Schäden beziffern könne.

11
Ansprüche bestünden nicht, weil die Beklagten nach § 106 Abs. 3 SGB VII haftungsprivilegiert seien.

12
Eine Haftung aus der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung scheide ohnehin aus, da die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes nicht einschlägig seien, weil sich der Unfall nicht im öffentlichen Straßenverkehr ereignet habe.

13
Entgegen dem Landgericht habe es keine Berührung zwischen dem Fahrzeug Mercedes und dem Kläger gegeben. Die Beweiswürdigung des Landgerichts lasse wesentliche Umstände außer Acht bzw. setze sich über entgegenstehende Feststellungen hinweg.

14
Dem Beklagten zu 1 sei kein Verschuldensvorwurf zu machen. Er habe sich vor und während des Zurückfahrens mit dem Blick in den Außenspiegel begnügen dürfen, da das über den Innenspiegel einsehbare Rückfenster ohnehin durch Bauwerkzeuge zugestellt gewesen sei. Der Kläger selbst hätte auf das zurücksetzende Fahrzeug achten müssen.

15
Das Nichttragen eines Baustellenhelms – insbesondere eines solchen mit Kinnriemen – begründe ein anspruchsausschließendes Mitverschulden.

16
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

17
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den damit überreichten Anlagen verwiesen. Die Strafakten 155 Js 541/05 StA Dortmund lagen dem Senat vor. Das gegen den Beklagten zu 1 eingeleitete Strafverfahren ist mit dessen Zustimmung nach § 153a Abs.2 StPO nach Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 1.600,- EUR am 19.10.2006 eingestellt worden.

II.

18
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

19
Das berechtigte Interesse des Klägers an der Feststellung der umfassenden Eintrittspflicht der Beklagten für die Folgen des Unfalls vom ##.11.2005 ist gegeben, § 256 ZPO.

20
Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 11 StVG, iVm § 3 Nr. 1 PflVG a.F. und gegen die Beklagten zu 1 und 3 darüber hinaus aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 229 StGB, §§ 253, 249 BGB iVm § 3 Nr. 1 PflVG a.F. ein Anspruch auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden aus dem Unfallereignis vom ##.11.2005 zu, soweit solche Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

1.

21
Die erhobene Feststellungsklage ist zulässig.

22
Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und der Kläger seinen Anspruch deshalb ganz oder teilweise nicht beziffern kann (BGH v. 30.03.1984 – VIII ZR 3/82 – juris Rn. 28 – NJW 1984, 1552 (1554)). Ist bereits ein Teil des Anspruchs bezifferbar, steht es dem Kläger frei, diesen Teil durch Leistungsklage und den Rest durch einen ergänzenden Feststellungsantrag geltend zu machen. Er darf stattdessen aber auch den gesamten Anspruch im Wege der Feststellungsklage einklagen (BGH a.a.O; BGH v. 21.09.1987 – II ZR 20/87 – juris Rn. 10 – NJW-RR 1988, 445). Dies gilt auch dann, wenn der Schaden bereits eingetreten ist, aber noch nicht geklärt ist, auf welche Weise und mit welchen Kosten er behoben werden kann (BGH v. 15.01.2008 – VI ZR 53/07 – juris Rn. 6 – NJW-RR 2008, 1520), oder wenn der Kläger zwischen mehreren Möglichkeiten der Schadensbeseitigung wählen darf und nur einzelne davon schon durch Leistungsklage geltend gemacht werden könnten (BGH v. 04.06.1996 – VI ZR 123/95 – juris Rn. 9 – NJW 1996, 2725 (2726)). Ist eine Feststellungsklage nach diesen Grundsätzen zulässig erhoben worden, braucht der Kläger auch dann nicht zur Leistungsklage überzugehen, wenn im Laufe des Rechtsstreits der gesamte Schaden bezifferbar wird (BGH v. 28.09.2005 – IV ZR 82/04 – juris Rn. 8 – NJW 2006, 439 (440); BGH NJW 2011, 3361 Rn. 16). Ist die Schadensentwicklung schon bei Klageerhebung abgeschlossen, steht dem Kläger jedoch grundsätzlich nur die Leistungsklage zur Verfügung.

23
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist die Feststellungsklage zulässig, da maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Schadensentwicklung schon abgeschlossen war, der Zeitpunkt der Klageerhebung ist (vgl. OLG München v. 29.08.2018 – 8 U 3464/17 – juris Rn. 34 – 35 – ErbR 2018, 713-718). In Bezug auf die schwerwiegende Schädigung des Klägers war die Schadensentwicklung im Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahre 2006 noch nicht abgeschlossen. Sie ist es – aus Sicht des Senats – bis zum heutigen Tag nicht.

24
Eine Unzulässigkeit der Feststellungsklage folgt auch nicht daraus, dass die begehrte Feststellung nicht sämtliche zwischen den Parteien streitigen Fragen – insbesondere zum Umfang der Haftung – abschließend klären kann. Es genügt, dass die maßgebliche Unsicherheit – hier die Frage der Haftung dem Grunde nach – beseitigt wird (BGH v. 28.09.1999 – VI ZR 195/98 – juris Rn. 17, 18 – NJW 1998, 3774; OLG Karlsruhe v. 17.01. 2019 – 12 U 189/17 – juris Rn. 59 – 61 – KommJur 2019, 57 ).

2.

25
Der Anspruch des Klägers ergibt sich entgegen der Rechtsansicht der Beklagten auch aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 11 StVG iVm § 3 Nr. 1 PflVG a.F. Denn die Gefährdungshaftung knüpft nicht an den Betrieb des Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr an.

2.1

26
„Die Gefährdungshaftung eines Kraftfahrzeugs ist nicht auf Unfälle im öffentlichen Straßenverkehr beschränkt, sondern besteht bei allen mit seinem Betrieb oder seinen Betriebseinrichtungen zusammenhängenden Unfällen, sofern der erforderliche örtliche und zeitliche Kausalzusammenhang mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs oder dem Versagen seiner Betriebseinrichtungen besteht. Des Nachweises, dass sich das auf dem Privatgrundstück realisierende schadensstiftende Ereignis als Nachwirkung eines im öffentlichen Verkehrsraums vollzogenen Betriebs darstellt, also etwa der Inbrandsetzung durch ein infolge des vorangegangenen Betriebsvorgangs noch stark erhitztes Motorteil oder das Auspuffrohr, bedarf es danach nicht mehr zwingend. Auch solche Schadensereignisse, die sich Tage nach der Herausnahme aus dem öffentlichen Verkehr auf Privatgrundstücken ereignen, können daher dem Betrieb nach § 7 Abs. 1 StVG zugeordnet werden, sofern nur der örtliche und zeitliche Kausalzusammenhang mit dem Betriebsvorgang des Kraftfahrzeugs oder dem Versagen einer seiner Betriebseinrichtungen nachgewiesen wird (BGH v. 10.10.1972 – VI ZR 104/71 – juris Rn. 13 – VersR 1973, 83; Brandenburgisches OLG v. 20.11.2012 – 6 U 36/12 – juris Rn. 40 – VRR 2013, 180; OLG Celle v. 14.11.2012 – 14 U 70/12 – juris Rn. 2 – NZV 2013, 292; OLG Hamm v. 04.02.2002 – 6 U 130/01 – juris Rn. 13 – NJW-RR 2002, 1389; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt v. 24.11.2015 – 12 U 110/15 – juris Rn. 40 – RuS 2016, 150; vgl. Lemcke, RuS 2016, 152 und Wenker, jurisPR-VerkR 6/2016, Anm. 2). Die unterschiedslose Gleichstellung von Unfällen beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers im öffentlichen Verkehrsraum und solchen Unfällen auf einem Privatgrundstück offenbart die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH v. 21.01.2014 – VI ZR 253/13 – juris Rn. 6 – BGHZ 199, 377; vgl. dazu die Anmerkung von Wenker, jurisPR-VerkR 6/2016, Anm. 2). Während nach dem bisherigen Verständnis der herrschenden verkehrstechnischen Auffassung eine völlige Entfernung des Kraftfahrzeugs aus dem öffentlich zugänglichen Verkehrsbereich grundsätzlich dessen Betrieb beendete, hat der Bundesgerichtshof die Schädigung eines in einer privaten Tiefgarage abgestellten und in Brand geratenen Kraftfahrzeugs durch ein weiteres dort abgestelltes Fahrzeug infolge dessen Selbstentzündung als durch dessen Betrieb verursacht bejaht. Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug oder – seit der Neufassung des § 7 Abs. 1 StVG zum 01.08.2002 auch die von einem zum Mitführen durch ein Kraftfahrzeug bestimmten Anhänger – ausgehende Gefahr ausgewirkt hat, und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug bzw. einen Anhänger mitgeprägt worden ist“ (Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG, Rn. 24).

2.2

27
Dies entspricht aus den oben dargestellten und vom Senat geteilten Gründen der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats. Dass der Schaden auf einem Privatgelände eingetreten ist, steht einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG grundsätzlich nicht entgegen. Der Betrieb eines Kraftfahrzeuges im Sinne dieser Norm erfordert nicht seinen Einsatz auf öffentlicher Verkehrsfläche. Dies gilt wegen des umfassenderen Anwendungsbereichs erst recht für den Gebrauch des Fahrzeugs i.S. des § 10 Abs. 1 AKB (OLG Hamm v. 22.03.2019 – 9 U 93/17 – juris Rn. 73 – BeckRS 2019, 6385 und v. 19.02.2019 – 9 U 192/17NJW-RR 2019, 666). Dieses Verständnis von Reichweite und Inhalt des § 7 Abs. 1 StVG wird vom 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm unter zutreffendem Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 28.11.2017 – C-514/16 – juris ZfSchr 2018, 155 und v. 04.09.2018 – C-80/17 – juris – ZfSchR 2018, 632 geteilt. Der EuGH hat entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. 1972, L103, S. 1), wonach jeder Mitgliedsstaat alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen hat, um die Deckung der Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichen Standort im Inland durch eine Versicherung sicherzustellen, dahin auszulegen ist, dass der darin enthaltene Begriff „Benutzung eines Fahrzeugs“ nicht auf Situationen der Benutzung im Verkehr auf öffentlichen Straßen beschränkt ist und nicht von Merkmalen des Geländes abhängig ist, auf dem dieses Kraftfahrzeug benutzt wird; keine Vorschrift der Haftpflichtversicherungsrichtlinie beschränke die Reichweite der Pflichtversicherung und den Schutz, den diese Pflicht den durch von Kraftfahrzeugen verursachte Unfälle Geschädigten verleihen will, auf die Fälle der Verwendung der Fahrzeuge in einem bestimmten Gelände oder auf bestimmten Straßen (EuGH, a.a.O. – Rz. 34 zitiert nach juris). Vor diesem Hintergrund sind die Vorschriften der §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG und § 1 PflVG richtlinienkonform dahin auszulegen, dass zwar nur solche Fahrzeuge haftpflichtzuversichern sind, die (auch) auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet werden sollen, eine bereits bestehende Haftpflichtversicherung aber auch Schadensfälle abdeckt, die sich mit dem versicherten Fahrzeug auf außerhalb von öffentlichen Straßen und Wegen gelegenen Geländen ereignen (OLG Hamm v. 09.11.2018 – 11 U 131/17 – juris – nachgehend BGH VI ZR 472/18, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt).

28
Die nachfolgende Kreiselschwaderentscheidung des Bundesgerichtshofs v. 24.03.2015 – VI ZR 265/14 – juris Rn. 14 – NZV 2015, 327 bedeutet entgegen teilweise vertretener Auffassung (vgl. Jahnke in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage 2018, Vor § 249 BGB Rn. 164 a) keine Abkehr von dieser Linie. Im Gegenteil: Der Bundesgerichtshof hält daran fest. In der Entscheidung heißt es auszugsweise:

29
„Dabei ist im Streitfall maßgeblich, dass der Schaden weder auf einer öffentlichen noch einer privaten Verkehrsfläche, sondern auf einer zu dieser Zeit nur landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Wiese eingetreten ist und die Transportfunktion lediglich dem Bestellen der landwirtschaftlichen Fläche diente. Hinzu kommt, dass der Schaden nach Abschluss des Arbeitsvorganges entstanden ist.“

30
Darüber hinaus ergibt sich der Anspruch des Klägers – wie bereits eingangs erwähnt und im Folgenden dargestellt – zudem aus §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB iVm § 229 StGB, jeweils iVm § 3 Nr. 1 PflVG a.F.

3.

31
Die Voraussetzungen, unter denen §§ 7 Abs. 1 und 18 Abs. 1 StVG dem Geschädigten einen Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldanspruch gewähren, sind erfüllt. Denn der Unfall vom ##.11.2005 ereignete sich bei dem Betrieb des von dem Beklagten zu 1 gesteuerten N Sprinter der Beklagten zu 2, der bei der Beklagten zu 3 krafthaftpflichtversichert ist.

32
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts ist der Kläger von dem vom Beklagten zu 1 rückwärts gesteuerten N Sprinter angestoßen und zu Boden geworfen worden. Hierdurch hat der Kläger jedenfalls infolge des Aufpralls mit dem Hinterkopf auf den Asphalt schwere Kopfverletzungen erlitten.

3.1

33
Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Diese Bindung entfällt dann, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO). Der Senat ist sich des Umfangs seiner Prüfungskompetenz bewusst, die sich hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung insbesondere nicht auf Verfahrensfehler und damit auf den Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt (BGH v. 22.12.2015 – VI ZR 67/15 – juris – VersR 2016, 463). Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinn sind alle objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Derartige konkrete Anhaltspunkte können sich unter anderem aus dem Vortrag der Parteien, vorbehaltlich der Anwendung von Präklusionsvorschriften auch aus dem Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz ergeben. Auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen sind für das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind. Dabei können sich Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz. Zweifel im Sinne der Regelung in § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH v. 03.06.2014 – VI ZR 394/13 – juris – NJW 2014, 2797 Rn. 10 und v. 21.03.2018 – VII ZR 170/17 – juris Rn. 15 – NJW-RR 2018, 651).

34
Solche konkreten Anhaltspunkte für Zweifel vermag die Berufungsbegründung nicht aufzuzeigen. Auch aus dem Akteninhalt ergeben sich solche Anhaltspunkte nicht. Dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO zufolge unterliegt das Gericht, außer im Falle gesetzlicher Vermutungen und Beweisregeln, bei seiner Beweiswürdigung keiner Bindung. Vielmehr beurteilt es frei den Gang der Verhandlung und den Wert der einzelnen Beweismittel, legt Zeugenaussagen aus, folgert von bestrittenen auf unbestrittene Behauptungen, zieht Schlüsse aus Indizien, darf fehlende konkrete Indizien mit Hilfe der allgemeinen Lebenserfahrung überbrücken. Denn da i.d.R. eine Gewissheit der Richtigkeit einer Tatsache nicht zu erreichen ist, reicht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Bei der Begründung des Ergebnisses muss das Gericht gem. § 286 I 2 ZPO nicht auf jedes Detail eingehen, es genügt, dass nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (OLG München v. 15.02 2019 – 8 U 1117/18 – juris Rn. 7).

3.2

35
Diese Grundsätze hat das Landgericht beachtet. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht nur vertretbar, vielmehr stimmt der Senat dieser nach eigener Überprüfung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalles zu. Nach der gem. § 286 ZPO gewonnenen sicheren Überzeugung des Senats ist der Kläger von dem zurücksetzenden N Sprinter erfasst und zu Boden geworfen worden, wobei er sich die schweren Kopfverletzungen zugezogen hat.

3.3

36
Der Kläger selbst hat allerdings bis heute keine Erinnerung an das Geschehen. Auch keine der auf der Baustelle arbeitenden Personen – mit Ausnahme des Zeugen H2, auf dessen Aussage im Weiteren noch einzugehen ist – vermochte Angaben zu der eigentlichen Kollision zwischen dem Kläger und dem N Sprinter zu machen. Rückschlüsse auf eine stattgefundene Kollision ergeben sich aber insbesondere aus der Aussage des Zeugen T, dem Investor des Bauvorhabens. Der Zeuge wusste anlässlich seiner Vernehmung am 19.11.2007, Bl. 175, zu berichten, dass der N Sprinter auf Anweisung des Geschäftsführers der Beklagten zu 2, des Herrn T2, durch den Beklagten zu 1 von seinem ursprünglichen Abstellort versetzt werden sollte, weil der Platz für Transportarbeiten eines Gabelstaplers und das Umsetzen des Kranwagens benötigt wurde. Herr T2 und er hätten sich auf gleicher Höhe mit dem N Sprinter befunden und sich sodann in dem Moment in entgegengesetzter Fahrtrichtung des N entfernt, als der Beklagte zu 1 das Fahrzeug zurückgesetzt habe. Nur kurze Zeit später, der Zeuge schätzte den Zeitraum auf 1,5 Sekunden, habe er einen dumpfen Aufprall vernommen, der von dem Anstoß gegen ein Blech hergerührt habe. Hinsichtlich dieser Zuordnung sei er sich aufgrund seiner Erfahrung auf solchen Baustellen sicher. Zugleich habe er ein abruptes Bremsen und das hierdurch verursachte Rutschen von Metallgeräten in dem Fahrzeug vernommen. Nachdem er sich umgedreht habe, habe er den Kläger schräg hinter dem Fahrzeug rechts liegen gesehen. Der Zeuge hat diese Angaben anlässlich der erneuten Vernehmung durch die erkennende Kammer am 13.11.2017, Bl. 712ff, bestätigt. Auch auf mehrfaches Insistieren des Beklagtenvertreters war sich der Zeuge ganz sicher, dass er zunächst das prägnante dumpfe Geräusch und anschließend erst das Bremsen gehört habe. Bereits bei seiner ersten Vernehmung vor der Kammer durch den Vorgänger im Dezernat und noch einmal im Zuge der zweiten Vernehmung ist dem Zeugen der Inhalt des Vermerks der KHK T4 und H4 v. ##.11.2005, Bl. 37 BA, vorgehalten worden, wonach er, der Zeuge, angeblich erst durch laute Schreie aufmerksam geworden sei. Fahrgeräusche habe er wegen des üblichen Baulärms nicht wahrgenommen. Auch angesichts dieses Vorhalts ist der Zeuge bei seiner Aussage geblieben. Er hat hierzu ausgeführt, er habe den aufnehmenden Polizeibeamten nicht gesagt, erst durch Schreie auf das Geschehen aufmerksam geworden zu sein. Entgegen den Angaben im Vermerk seien die Fahrgeräusche des N auch relativ laut gewesen. Das Aufrechterhalten der Aussage vor dem Landgericht auch unter dem Eindruck des vorgehaltenen Vermerks, ist kein Zeichen für das sture Festhalten an einmal gemachten Angaben, sondern ist Beleg für die wahrheitsgetreue und durchweg kritische Aussage des Zeugen, die jeder überschießenden Belastungstendenz entbehrt. Soweit das Landgericht ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils allerdings davon ausgeht, der Zeuge habe erstmals im Jahre 2017 bei seiner zweiten Vernehmung davon berichtet, dass er entgegen dem Vermerk im Ermittlungsverfahren durch einen Aufprall und nicht durch Schreie Umstehender aufmerksam geworden sei, und angesichts dessen seine Aussage – wenn auch nicht als unglaubhaft – so doch vor diesem Hintergrund zu relativieren scheint, so bedarf dies der Richtigstellung. Entgegen der Darstellung des Landgerichts hat der Zeuge bereits in seiner ersten Vernehmung am 19.11.2007 den Sachverhalt so geschildert, wie er dies 10 Jahre später wiederholt hat. Ein auch noch so kleiner Widerspruch findet sich nicht. Der vom Ausgang des Verfahrens wirtschaftlich und persönlich nicht betroffene Zeuge hat nach Überzeugung des Senats nur Angaben zu Dingen gemacht – dies allerdings mit Betonung darauf, dass er sich insoweit ganz sicher sei – , die er tatsächlich wahrgenommen hat. Gründe für eine Relativierung seiner Aus sage mit der Tendenz diese zu entwerten, bestanden daher bei richtiger Erfassung der wegen Dezernentenwechsels mehrfach wiederholten Beweisaufnahme und des protokollierten objektiven Beweisergebnisses auch für das Landgericht nicht. Die sich selbst auferlegte Zurückhaltung des Zeugen wird deutlich anlässlich seiner Äußerung aufgrund eines wiederholten Vorhalts des Beklagtenvertreters im Termin vom 13.11.2017, wonach der Zeuge darauf verwies, er sage nur das, was er in Erinnerung habe. Er habe subjektiv natürlich eine Vorstellung von dem, was geschehen sei. Mit seiner persönlichen Einschätzung halte er sich aber zurück, weil diese für das Gericht unerheblich sei.

3.4

37
Die Aussage des Zeugen T wird weder durch die Angaben des Beklagten zu 1 noch durch das weitere Ergebnis der Beweisaufnahme in Zweifel gezogen.

3.4.1

38
Für den Beklagten zu 1 bestand zunächst kein Zweifel daran, dass er den Kläger während der Rückwärtsfahrt angestoßen hatte, weil für ihn zu diesem Zeitpunkt keine andere Ursache ernsthaft in Betracht kam. Vor Ort, Bl. 2 BA, hat er gegenüber den Polizeibeamten erklärt, er habe gewusst, dass sich der Kläger im rückwärtigen Raum des N Sprinter aufgehalten habe. Er habe ihn während des langsamen Zurücksetzens im rechten Außenspiegel gesehen und beobachtet. Plötzlich sei der Kläger aus seinem Blickfeld verschwunden, worauf er sofort angehalten habe, auch wenn er keinen Anstoß bemerkt habe. Den im Rahmen seiner verantwortlichen Vernehmung am 10.02.2006, Bl. 72 BA, ergänzten Angaben zufolge befand sich der Kläger rechts vom N Sprinter, links davon standen andere Personen. Nach beiden Seiten habe er sich daher absichern müssen. Nach dem Anfahren habe er erst wieder nach einigen Metern in den rechten Rückspiegel geschaut und den Kläger nicht mehr gesehen. Nach dem Aussteigen habe er gesehen, dass dieser ca. 10 cm mit den Füßen unterhalb der rechten Seite des Hecks in Längsrichtung gelegen habe. Auch noch zu diesem Zeitpunkt ist der Beklagte zu 1 davon ausgegangen, dass er den Kläger angefahren haben müsse. Erst im weiteren Strafverfahren verwies der Verteidiger des Beklagten zu 1 mit Einlassung vom 01.09.2006 auf die Möglichkeit eines Stolperns des Klägers, Bl. 129 BA. In der mündlichen Verhandlung vor dem Strafrichter am 18.09.2006 ist das gegen den Beklagten zu 1 wegen fahrlässiger Körperverletzung eröffnete Hauptverfahren mit Zustimmung des Beklagten zu 1 zunächst vorläufig und nach Erfüllung der Auflage am 19.10.2006 endgültig eingestellt worden. Der Senat sieht hierin das Eingeständnis des Beklagten zu 1 in Bezug auf den erhobenen Tatvorwurf, insbesondere vor dem Hintergrund seiner im Rahmen seiner Anhörung gem. § 141 ZPO vom 19.11.2007, Bl. 180 R, abgegebenen Erklärung. Dort hat der Beklagte zu 1 nach Vorhalt seiner im Vermerk der KHK T4 und H4 vom ##.11.2005 festgehaltenen Angaben seine Schilderung des Geschehensablaufs berichtigt. Danach sei es nicht richtig, dass er sein Fahrzeug angehalten habe, weil er den Kläger nicht mehr im rechten Rückspiegel gesehen habe. Anlass für das Anhalten des Fahrzeugs sei auch das Erschrecken gewesen, dass er in den Gesichtern der anderen Personen gesehen habe. Das heißt, dass der Beklagte zu 1 sein Fahrzeug erst angehalten hat, nachdem es schon zur Kollision mit dem Kläger gekommen war.

3.4.2

39
Der Geschehensablauf, wie ihn der Beklagte zu 1 zuvor eingeräumt hat, lässt sich ohne Brüche mit der Aussage des Zeugen T und den Aussagen der Zeugen T3 und L in Übereinstimmung bringen. Der Zeuge T3 hat im Jahre 2007 ausgesagt, er habe jemanden schreien hören, anschließend sei das Quietschen von Bremsen wahrzunehmen gewesen. Nachdem er sich umgedreht habe, habe er den Kläger im Rückwärtsfallen gesehen. Der Kläger sei dann unmittelbar hinter dem Fahrzeug in Längsrichtung zum Liegen gekommen. Danach hat der Beklagte zu 1 keine Anpassungsbremsung, sondern schon eine solch heftige Bremsung vorgenommen, die nach außen hin deutlich wahrnehmbare Geräusche auslöste, wie sie die Zeugen T – der Zeuge sprach von einer Vollbremsung – und L vernommen haben. In seiner zweiten Vernehmung vom 14.08.2017, Bl. 630, hat der Zeuge angegeben, während seines Aufenthalts auf dem Dach einen leichten Knall gehört zu haben. Schreie oder Warnrufe habe er keine gehört. Nachdem er sich umgedreht habe, habe er den Kläger zu Boden fallen sehen. In diesem Moment habe der N Sprinter gestanden. Eine Kollision hat der Zeuge zwar nicht gesehen. Der Senat verkennt auch nicht, dass der Zeuge in seiner ersten Aussage nicht von einem leichten Knall, sondern nur von einem Schrei und anschließendem Quietschen der Bremsen berichtet hat. Jedoch war sich der Zeuge im Zuge seiner zweiten Vernehmung sehr sicher, den von ihm beschriebenen Knall gehört zu haben. Dies lässt sich zwanglos mit der Schilderung des Zeugen T in Übereinstimmung bringen, so dass keine Bedenken bestehen, dies zur Stützung der Aussage T heranzuziehen.

4.

40
Das aus den bisherigen Erwägungen gewonnene Überzeugungsbild des Senats wird durch die Aussage des Zeugen H2 nicht erschüttert. Ebenso wie das Landgericht vermag auch der Senat der inhaltlich in entscheidenden Punkten wechselnden Aussage des Zeugen H2 nicht zu folgen. Den Angaben in seiner ersten Vernehmung am 19.11.2007, Bl. 159, zufolge, habe der Kläger mit der Front zu der zu errichtenden Halle gestanden. In Annäherung des N Sprinter habe der Kläger zwei Schritte nach hinten gemacht. Dabei sei es zu einer Berührung mit dem Transporter gekommen, infolge derer der Kläger das Gleichgewicht verloren habe und umgefallen sei. Dabei habe der Kläger eine Drehung entgegen dem Uhrzeigersinn vollzogen, während sich der Transporter weiter nach hinten bewegt habe, so dass er mit seiner linken Körperseite die Fahrzeugrückfront berührt habe und dann über die rechte Körperseite zu Boden gegangen sei. Nachdem es zu der Berührung gekommen sei, habe er, der Zeuge, geschrien, worauf der Beklagte zu 1 sofort angehalten habe. Nach dieser Version des Zeugen stünde fest, was die Beklagten noch in der Berufungsinstanz bestreiten und ignorieren, dass es während der Rückwärtsfahrt des Beklagten zu 1 zu einer Kollision mit dem Kläger gekommen ist.

41
Der Zeuge hat seine Aussage dann am 14.08.2017, Bl. 623, in wesentlichen Punkten revidiert. Allein hierauf stützt sich die Berufung, ohne die vorherigen anderslautenden Angaben des Zeugen zu reflektieren. Danach sei es so gewesen, dass der Kläger seitlich, und nicht vor- oder rückwärts, in Richtung der Fahrbahn gegangen sei, aus der sich der Transporter genähert habe und dann gegen den Transporter, der nach Einschätzung des Zeugen schon gestanden habe, gestoßen sei. Dem Landgericht ist es schließlich unter Vorhalt des Lichtbildes Bl. 23 der BA gelungen, von dem Zeugen eine nähere Standortbestimmung und Bewegungsrichtung zu erfragen. Danach hat sich der Zeuge zwischen zwei Paneelstapeln, die vor der Halle aufgebaut waren, befunden. Von dort aus sei später auch der Kläger gekommen. Die Laufrichtung des Klägers hat der Zeuge in einer von ihm gefertigten Handzeichnung skizziert. Danach ist der Kläger von der Halle kommend auf die Fahrbahn getreten und bei dieser Gelegenheit gegen die hintere Einstiegsstufe geraten, während er zu diesem Zeitpunkt Baumaterialien per Kran transportierte, um diese auf dem Dach abstellen zu können, Bl. 637a. Danach muss der Kläger rückwärts auf die Wegefläche gegangen sein, da er anderenfalls die am Kran transportierten Baumaterialien aus den Augen gelassen hätte.

4.1

42
Beiden Aussagen ist gemein, dass der Kläger von der Halle aus kommend, also für den Beklagten zu 1 von links kommend, rückwärts auf die Fahrbahn getreten sein soll. Das steht in einem unüberbrückbaren Widerspruch zu der Schilderung des Beklagten zu 1, wonach dieser den Kläger von Beginn an im rechten Außenspiegel gesehen hat, während im Sichtbereich seines linken Außenspiegels ausschließlich die weitere Personengruppe, in der sich der Zeuge H2 aufgehalten hat, im Bereich der dort abgestellten Paneele sichtbar war. In den Sichtbereich des rechten Außenspiegels des N Sprinter ist der Kläger – legt man die Aussage des Zeugen H2 zu Grunde – zu keinem Zeitpunkt gelangt, weil er bereits unmittelbar nach dem Betreten der Fahrgasse gegen den Transporter gelaufen sei. Davon, dass der Kläger zunächst von links kommend bis in den Sichtbereich des rechten Außenspiegels gegangen ist, um anschließend wieder hinter das Fahrzeugheck zu treten, hat der Zeuge nichts berichtet.

4.2.

43
Gegen den Zeugen spricht weiter, dass dieser – wie es das Sitzungsprotokoll und die Ausführungen im angefochtenen Urteil dokumentieren – insbesondere im Rahmen seiner zweiten Vernehmung ungefragt mehrfach seine Einschätzung geäußert hat, wonach der Unfall für den Beklagten zu 1 ein Arbeitsunfall gewesen sei, für den die Beklagte zu 2 nicht hafte. Da auch die weiteren Angaben des Zeugen, er habe bei dem Kläger über 30 Minuten lang eine Mund-zu Mund Beatmung durchgeführt, von den übrigen Zeugen nicht bestätigt werden konnten, ist für den Senat plausibel, dass das Landgericht der Darstellung des Zeugen keinen Glauben geschenkt hat und ihn nicht für glaubwürdig hielt.

5.

44
Soweit die Beklagten darauf verweisen, dass nach der Erinnerung der Zeugin PK H3 bei der Erstaufnahme ein namentlich nicht bekannter Arbeiter berichtet habe, der Kläger sei – von welcher Seite ist nicht bekannt – gegen das Fahrzeug gelaufen, wertet das die Aussage des Zeugen H2 nicht auf. Diese bleibt mit feststehenden objektiven Tatsachen – nämlich der Sichtbarkeit des Klägers für den Beklagten zu 1 im rechten Außenspiegel – unvereinbar.

6.

45
Ebenso wie das Landgericht schließt auch der Senat ernsthaft in Betracht kommende Alternativursachen aus, durch die der Kläger zu Schaden gekommen sein könnte.

6.1

46
Dies gilt zunächst für die erstinstanzlich vorgetragene Behauptung der Beklagten, der Kläger habe, bedingt durch bestehende Vorerkrankungen – Bluthochdruck und Diabetes mellitus Typ II – einen Schwächeanfall erlitten und sei deswegen gestürzt. Dieser aufgezeigte Verlauf ist rein hypothetischer Natur und entbehrt jeglicher belastbarer Anknüpfungstatsachen. Ein dahingehender Angriff ist mit der Berufung auch nicht mehr gegen das angefochtene Urteil erhoben worden.

6.2

47
Mit überzeugender Begründung hat sich das Landgericht weiterhin davon überzeugt, dass die mehrfach von der Beklagten zu 3 ohne entsprechende Tatsachensubstantiierung erstinstanzlich vorgebrachte Behauptung, alle am Bau Anwesenden – die eine solche Behauptung in ihrer Zeugenvernehmung bzw. der Beklagte zu 1 im Rahmen seiner Anhörung nach § 141 ZPO von sich gewiesen haben – hätten sich darauf verständigt, eine Geschichte zu konstruieren, nach der dem Kläger im Wege des Direktanspruchs Entschädigungsleistungen gegen die Beklagte zu 3 nach § 3 Nr. 1 PflVG a. F. zugewandt werden sollten, weil dem Kläger als nicht versichertem Unternehmer keine Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaft zustünden, nicht der Wahrheit entspricht. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die sorgfältigen und alle Umstände berücksichtigenden Ausführungen des Landgerichts, Bl. 23 – 25 UA, die der Senat sich nach eigener Prüfung uneingeschränkt zu eigen macht.

48
In diesem Zusammenhang sei auch auf die tatsächlich von den Beklagten erwogene Alternative hingewiesen, wonach der Kläger möglicherweise auch durch einen Sturz vom Baugerüst zu Schaden gekommen sei. Eine solch abseitige Schadensursache kann nur als abstruser und verzweifelter Versuch zur Verhinderung einer berechtigten Inanspruchnahme bezeichnet werden, hätte dies doch vorausgesetzt, dass alle Anwesenden sich blitzschnell bewusst waren, dass der Kläger als nicht versicherter Unternehmer keine Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaft hatte, ein geeigneter Schädiger aber mit der Beklagten zu 3 zur Verfügung stand, und daher in Umsetzung des Plans der bewusstlose und lebensgefährlich verletzte Kläger aus dem Bereich vor der Halle auf den Verkehrsweg getragen und dort drapiert worden ist. Eines Angriffs gegen die insoweit vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen haben sich die Beklagten mit der Berufung enthalten.

6.3

49
Das Landgericht hat schließlich die ernsthaft in Betracht kommenden Alternativursachen für die Verunfallung des Klägers erwogen und mit sorgfältiger Begründung, Bl. 22f UA als ausgeschlossen angesehen. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung den Ausführungen des Landgerichts, denen nichts hinzuzufügen ist, ausdrücklich an. Angriffe hiergegen haben die Beklagten mit der Berufung nicht vorgetragen.

7.

50
Gegen eine Kollision des N Sprinter mit dem Kläger spricht nicht, dass nach den Feststellungen des Rechtsmediziners Dr. K in den von ihm erstellten Gutachten vom 15.11.2005, Bl. 50 BA, 01.09.2008 und 03.08.2009 (lose im Anlagenband) der Körper des Klägers weder im Bereich der unteren Extremitäten sowie des Rückens, und auch nicht im Bereich der vorderen Brust- und Bauchregion Hämatome oder Abdruckmarken aufwies, wie sie durch den Anprall gegen ein fahrendes Fahrzeug entstehen können. Der Sachverständige Dr. K hat betont, dass solche Verletzungen bei einer Kollision mit einem Auto entstehen können, nicht aber zwingend zu erwarten sind oder gar vorliegen müssen. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses des verkehrsanalytischen Gutachtens des Prof. H, welcher von einer Anstoßgeschwindigkeit des N Sprinter deutlich unterhalb von 10 km/h, nämlich im Bereich von etwa 3,1 bis 5,3 km/h ausgeht, erscheint das Ausbleiben von Anprallverletzungen jedenfalls plausibel. Hinzu kommt, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht, in welcher Körperregion der Kläger durch das Fahrzeug angestoßen worden ist.

8.

51
Aus Sicht des Senats bedarf es nicht der Klärung der Frage, ob die Schädelverletzungen insgesamt monokausal durch das Aufschlagen des Hinterkopfes auf den Asphalt verursacht worden sind, oder ob der schweren Hinterkopfverletzung eine Längsfraktur des rechten Felsenbeines durch einen Kontakt mit der Karosserie des N Sprinter vorangegangen ist. Denn auch dann, wenn es aus medizinischer Sicht so sein sollte, dass der Kläger nur eine Schädelverletzung erlitten und deshalb nicht mit der rechten Kopfseite gegen das Heck des N Sprinter gestoßen sein sollte, so ändert dies nach der sicheren Überzeugung des Senats nichts daran, dass der Kläger infolge eines Anstoßes durch den Transporter aus dem Gleichgewicht geraten und umgestürzt ist.

8.1

52
Folgt man den Gutachten des Prof. Dr. D hat der Kläger zwei Schädelverletzungen erlitten, Gutachten v. 18.10.2016, Bl. 27ff SVG, ergänzt durch schriftliches Gutachten v. 23.05.2017 (jeweils lose im Anlagenband) und Erläuterung vom 13.11.2017, denn allein durch das Aufschlagen des Kopfes auf den Asphalt ließen sich die vorhandenen zwei selbstständigen Verletzungen auch nicht unter dem Aspekt einer rebound Verletzung erklären. Nach den Feststellungen des Prof. Dr. D lässt sich die befundete Längsfraktur am Felsenbein zwanglos auf einen Anstoß der rechten Kopfseite gegen das Heck des N Sprinter erklären. Eine weitere – die ungleich schwerwiegendere und folgenreichere – Schädelverletzung habe der Kläger durch eine Gewalteinwirkung gegen die hohe Hinterhauptregion erlitten. Ursache hierfür sei das Aufschlagen des Hinterkopfes auf dem Asphalt, wobei die Fallhöhe aus dem Stand ausreichend sei.

8.2

53
Demgegenüber vertreten die Beklagten unter Hinweis auf die von der Beklagten zu 3 eingeschalteten medizinischen Privatsachverständigen Prof. Dr. Q und Dr. C die Auffassung, der Kläger habe lediglich eine Schädelverletzung durch das Aufschlagen auf dem Asphalt erlitten. Denn eine isolierte Längsfraktur des Felsenbeins durch einen rechtsseitigen Anstoß des Kopfes lasse sich den vorliegenden CT Aufnahmen entgegen dem Sachverständigen Prof. Dr. D nicht entnehmen. Vielmehr handele es sich um eine Verletzung durch Einwirkung auf den Hinterkopf.

8.3

54
Entgegen der Ansicht der Beklagten folgt daraus jedoch nicht, dass der Kläger nicht von dem N Sprinter am Kopf getroffen worden sein könne und deshalb alle entgegenstehenden Zeugenaussagen unrichtig sein müssten, und daher alles dafür spreche, dass sich der Kläger die Verletzungen insgesamt durch einen selbst verursachten Sturz zugezogen habe.

55
Denn der von den Beklagten dahingehend gezogene Schluss ist nicht zwingend, weil das Umstürzen des Klägers, welches die schwere Hinterkopfverletzung ausgelöst hat, nicht in jedem Fall mit einem mit erheblicher Energieübertragung verbundenen Anstoß des Kopfes einhergehen musste. Sofern man einen vorherigen Anstoß des Kopfes des Klägers an der Karosserie annimmt, passte dies – so der Sachverständige Prof. H im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens am 13.11.2017, Bl. 727 – zwanglos zu einem Anfahren des Klägers dergestalt, dass dieser zunächst mit dem Kopf gegen die Karosserie des Transporters geraten und hierdurch zu Boden geworfen wurde, wodurch die Hinterkopfverletzung entstand.

8.4

56
Aber auch dann, wenn man mit den Privatsachverständigen der Beklagten davon ausgeht, dass der Kläger nur eine Schädelverletzung durch das Aufschlagen des Hinterkopfes auf dem Asphalt erlitten hat, und daher mit der rechten Kopfseite nicht zuvor gegen die Karosserie geschlagen ist, besteht aus Sicht des Senats kein Zweifel daran, dass dem Umstürzen des Klägers ein Anstoß durch den N Sprinter vorausgegangen ist. Prof. H hat für den Senat ebenso plausibel und überzeugend dargelegt, Bl. 728, dass auch ein geringer Anstoß – wie vorliegend – ohne Beteiligung des Kopfes dazu führen kann, dass die angestoßene Person, insbesondere dann, wenn wie hier der Anstoß überraschend erfolgt und die Stabilität des Körpers durch eine einseitige Belastung eines der Beine eingeschränkt ist, aus dem Gleichgewicht geraten und den Stand durch Verlagerung des Körpergewichts nicht rechtzeitig wieder herstellen kann.

9.

57
Der aufgrund der vorstehenden Überlegungen vom Senat als erwiesen angesehene Anstoß des Klägers durch den vom Beklagten zu 1 zurückgesetzten N Sprinter wird vor diesem Hintergrund durch die Ergebnisse des unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. H bestätigt.

58
Die Endlage des Klägers nach dem Unfall spricht eindeutig für ein Anfahren durch den N Sprinter.

59
Der Sachverständige hat die Tachoscheibe des N Sprinter ausgewertet und eine Geschwindigkeit im letzten Moment vor dem Abstellen des Fahrzeugs deutlich unterhalb von 10 km/h auslesen können, weil der Fahrtenschreiber infolge der kurzen Wegstrecke nicht ausgeschlagen hat. Der Sachverständige hat die Angaben des Beklagten zu 1 – die insoweit mit den von den Zeugen beschriebenen Bremsgeräuschen nach dem wahrnehmbaren Knall übereinstimmen – , sofort nach dem Anstoß gebremst zu haben, anhand der vorgefundenen Endlage des Klägers bestätigen können. Zu Unrecht monieren die Beklagten, die Endlage des Klägers sei nicht gesichert, da von den Zeugen unterschiedlich wiedergegeben. Die Ausrichtung des Klägers in Längsrichtung unmittelbar hinter dem Fahrzeug mit den Füßen voran haben der Beklagte zu 1, Bl. 76 BA, und die Zeugen T, Bl. 175, und T3, Bl. 632 und 89 und selbst der Zeuge H2, Bl. 161 beschrieben. Lediglich hinsichtlich der Frage, ob ein Teil des Körpers des Klägers in einem bestimmten Winkel zur Fahrzeuglängsachse gelegen hat, decken sich die Angaben nicht vollständig und weichen auch auf den Zeitpunkt der Aussage bezogen durchaus voneinander ab. Während die Zeugen T und H2 einen Winkel von 45 Grad beschreiben, und der Zeuge T am 13.11.2017, Bl. 713 dann eine längsparallele Position erinnert, hat der Zeuge T3 bei seiner ersten Vernehmung von einer kompletten Längsausrichtung und später von einem Winkel von etwa 90 Grad hinsichtlich des überwiegenden Teils des Körpers gesprochen. Dieser Punkt ist von den Beklagten erstinstanzlich unter dem Gesichtspunkt einer gesicherten Endlage des Klägers zwar angesprochen worden, Bl. 705. Im Ergebnis kommt es hierauf aber in dieser Differenziertheit gar nicht an. Denn die Ausführungen des Sachverständigen Prof. H zeigen, dass es für ihn zur Beantwortung der Frage, ob ein Anstoß durch den Transporter erfolgt ist, im Wesentlichen auf dre i Punkte ankomme. Neben dem Beschädigungsbild am Fahrzeug sei die Endlage des Verletzten und die erlittene Kopfverletzung von Bedeutung. Hinsichtlich der Endlage als ein solches Indiz hat Prof. H herausgestellt, dass es maßgebend darauf ankomme, dass der Verletzte mit dem Kopf vom Fahrzeug weg liege, gegebenenfalls sogar einen Meter entfernt. Die Frage der Winkelstellung sei nicht entscheidend. Die Winkelstellung der Füße könne größer oder kleiner als 90 Grad sein. Also selbst unter Berücksichtigung der nicht einheitlichen Angabe hinsichtlich der Winkelgrade (bis zu ca. 90 Grad) ist die zur sachverständigen Beurteilung erforderliche Endlage für eine unfallanalytisch sichere Beurteilung hinreichend gesichert.

10.

60
Angesichts dessen bedarf es keiner abschließenden Stellungnahme zu der Frage, ob die auf der linken Hecktür des N Sprinter vorgefundenen drei Abdrücke einem Kontakt der von dem Kläger getragenen Fernbedienung zwingend zugeordnet werden müssen. Insoweit hat Prof. H am 13.11.2017, Bl. 727, dargestellt, dass durch entsprechende Versuche belegt, das Beschädigungsbild durch das Bediengerät sehr wohl verursacht worden sein könne. Gleiches gilt hinsichtlich der auf der rechten Hecktür von den aufnehmenden Polizeibeamten festgestellten Wischspuren. Durch entsprechende Versuche hat Prof. H überzeugend dargelegt, dass diese Spuren sehr wohl einem Kontakt mit dem Körper des Klägers zugeordnet werden könnten, wenn man davon ausginge, dass diese vor dem Unfalltag nicht vorhanden gewesen sind.

61
Die Erkenntnisse des unfallanalytischen Gutachtens fügen sich nahtlos in den Geschehensablauf ein, wie ihn der Senat für erwiesen hält. Gleichwohl bedarf es eines Rekurrierens auf diese Erkenntnisse nicht, weil der Senat auch ohne diese Erkenntnisse aufgrund des weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt ist, dass der Beklagte zu 1 den Kläger während des Zurücksetzens mit dem N Sprinter angefahren und verletzt hat.

11.

62
Nach den insoweit zu Grunde zu legenden tatsächlichen Feststellungen haften bei rechtlicher Betrachtung der Beklagte zu 1 gem. § 18 Abs. 1 StVG, die Beklagte zu 2 gem. § 7 Abs. 1 StVG und die Beklagte zu 3 gem. § 3 Nr. 1 PflVG a.F. Die Beklagten zu 1 und 3 haften darüber hinaus auch aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 iVm § 229 StGB iVm. § 3 Nr. 1 PflVG a.F..

11.1

63
Für die Bestimmung der den Beklagten zu 1 treffenden Sorgfaltspflichten bei dem Betrieb des N Sprinter kommt es nicht darauf an, ob sich der Unfall im öffentlichen oder im privaten Verkehrsraum ereignet hat und der private Verkehrsraum infolge der Absperrung des Bereichs durch Baufahrzeuge für Kunden der E AG nicht zugänglich war. In dem einen Fall gelten die Vorschriften der StVO unmittelbar, während im zweiten Fall die Regelungen der StVO zwar nicht unmittelbar gelten, jedoch entsprechend der Wertung des § 1 Abs. 2 StVO ein allgemeines Gebot zu verkehrsüblicher Sorgfalt begründen, wobei die im Einzelnen zu beachtenden Sorgfaltspflichten durch die Anforderungen der jeweiligen Verkehrslage bestimmt werden. Letztlich führt dies dazu, dass für die Beurteilung der zivilrechtlichen Haftung die Bestimmungen der StVO entsprechend anzuwenden sind, soweit dies bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen möglich ist (Freymann in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl.,Kap. 27 Rn. 28 m.w.N.).

11.2

64
Hiervon ausgehend ist nicht nur im Wege des gegen den Beklagten zu 1 sprechenden Anscheinsbeweises sondern positiv durch den Inhalt der mündlichen Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme bewiesen, dass der Beklagte zu 1 gegen § 9 Abs. 5 StVO bzw. § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat, weil er die nach § 9 Abs. 5 StVO beim Rückwärtsfahren zu beachtenden höchsten Sorgfaltspflichten nicht beachtet hat. Denn wer zurücksetzt, hat sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss er sich einweisen lassen. Diesen höchsten Sorgfaltspflichten ist der Beklagte zu 1 nicht gerecht geworden. Während des Zurücksetzens hat der Beklagte zu 1 zwar den rückwärtigen Verkehrsraum über die Außenspiegel des Transporters beobachtet. Dabei hatte er den rechtsseitigen Bereich, in dem, wie er wusste, der Kläger sich aufhielt, nicht fortwährend im Blick. Nur so konnte es ihm entgehen, dass der Kläger nicht rechtzeitig vom Beklagten zu 1 bemerkt aus seinem Blickfeld verschwand. Dass der Beklagte zu 1 sich nicht während der Rückwärtsfahrt über den Innenspiegel vergewissert hat, was – wie die Lichtbilder des Transporters im Unfallzeitpunkt belegen – sehr wohl möglich gewesen wäre, macht der Senat dem Beklagten zu 1 nicht zum Vorwurf. Insoweit steht nicht fest, dass ein Blick durch den Innenspiegel den Unfall verhindert hätte. Denn in der Endlage befand sich der Kläger hinter der Beifahrerseite des Transporters, so dass nicht feststeht, dass der Kläger überhaupt in den Sichtwinkel des Innenspiegels gekommen ist. Vorzuwerfen ist ihm aber, dass er – wenn er den Transporter schon ohne zwingenden Grund rückwärts setzt – nicht von der naheliegenden Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Kläger darauf hinzuweisen, dass er nunmehr den Transporter in seinen Aufenthaltsbereich bzw. durch diesen hinweg steuern werde. Hierzu bestand umso mehr Veranlassung, als der Beklagte zu 1 den Kläger zuvor bemerkt und erkannt hatte, dass dieser wegen des Transports von Baumaterialien per Kran in seiner Aufmerksamkeit vollständig in Anspruch genommen war, um die Materialien sicher und ohne Gefährdung dritter Personen – insbesondere der auf dem Dach arbeitenden – absetzen zu können.

12.

65
Einen schuldhaften Verstoß des Klägers gegen Vorschriften der StVO – insbesondere einen solchen gegen § 1 Abs. 2 StVO, den sich der Kläger über § 9 StVG, § 254 BGB als Mitverschulden entgegenhalten lassen müsste, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben und ist vom Landgericht mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, verneint worden Bl. 40ff. Der Angriff der Berufung, auf einer Baustelle müsse ein jeder auf den Baustellenverkehr um ihn herum achten, begründet jedenfalls vorliegend nicht den Vorwurf der Unachtsamkeit des Klägers. Wie bereits ausgeführt, war dem Beklagten zu 1 bekannt, welche Arbeiten der Kläger ausführte, zumal dieser am Unfalltag von der Beklagten zu 2 kurzfristig beauftragt worden war, und dass die Durchführung der Arbeiten höchste Konzentration und Präzision erforderten. Vom Beklagten zu 1 erkannt, verlangte es die Durchführung der Arbeiten, den Blick gen Himmel zu richten, so dass der Beklagte zu 1 nicht darauf vertrauen konnte, der Kläger werde ihn schon rechtzeitig bemerken und sich nicht bewegen. Selbst wenn man dies anders bewerten wollte, so ist es aus Sicht des Senats angesichts der vom Fahrzeug der Beklagten zu 2 und des schwerwiegenden Verschuldens des Beklagten zu 1 gerechtfertigt, ein allenfalls als geringfügig zu bewertendes Mitverschulden des Klägers bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge unberücksichtigt zu lassen.

13.

66
Den Kläger trifft auch kein Mitverschulden gem. § 9 StVG § 254 Abs. 1 BGB, soweit er davon abgesehen hat, während der Kranarbeiten einen Schutzhelm, insbesondere einen solchen mit Kinnriemen zu tragen.

67
Ob und inwieweit für den Kläger überhaupt eine Helmpflicht bestanden hat, kann mit dem Landgericht dahin gestellt bleiben. Denn es fehlt der von den Beklagten zu führende Nachweis, dass das Tragen eines Helms den Eintritt des Schadens verhindert oder jedenfalls die Schadensfolgen reduziert hätte. Nach Prof. H ist die Schutzwirkung eines Helms auszuschließen, wenn denn ein solcher getragen worden wäre. Dies gelte aber nur für den Aufschlag am Boden ohne vorherigen Anstoß am Fahrzeug, weil sich der Helm – wie entsprechende Versuche belegten – vorher vom Kopf löse. Selbst wenn der Helm wegen eines angelegten Kinnriemens auf dem Kopf verblieben wäre, hätte er keine Schutzwirkung entfaltet. Schutz hätte nur das Tragen eines Integralhelms geboten. Was den Seitenanprall anbetrifft, hat Prof. Dr. D im Sachverständigengutachten vom 18.10.2016, Bl. 30, ausgeführt, dass sich traumatologisch nicht sicher ausschließen lasse, dass die Felsenbeinbruchlinie bei Helmbenutzung ausgeblieben wäre. Danach haben die Beklagten den ihnen obliegenden Beweis nicht geführt, dass das Tragen des Helms die Verletzung im Bereich des Felsenbeins verhindert hätte. Geht man von dem Sachvortrag der Beklagten aus und nimmt entgegen dem gerichtlichen Sachverständigen nur eine Kopfverletzung durch den Hinterkopfaufprall auf dem Asphalt an, gilt das von Prof. H Gesagte, wonach der Kopfaufprall auch durch einen Helm mit Kinnriemen nicht hätte verhindert werden können.

14.

68
Eine Haftungsprivilegierung der Beklagten nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII scheidet aus.

14.1

69
Zum einen kommt dieses Haftungsprivileg nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dem versicherten Unternehmer zu Gute (vgl. auch BSGE 98, 285 ff.), der selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt. Demnach besteht eine Haftungsprivilegierung der Beklagten schon deswegen nicht, weil nach den den Senat bindenden Feststellungen des Landessozialgerichts Hamburg der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht versicherter Unternehmer war (vgl. BGH, v. 08.06.2010 – VI ZR 147/09 – juris Rn. 10 – MDR 2010, 988), wovon auch die Berufungsbegründung ausgeht. Denn gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Ansprüche unter anderem hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Nach § 108 Abs. 2 SGB VII hat das Gericht – wie es vorliegend auch geschehen ist – sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. Der den Unfallversicherungsträgern bzw. Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in § 108 SGB VII eingeräumte Vorrang bezieht sich nicht nur auf die Entscheidung, ob ein Unfall – wie in § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII vorausgesetzt – als Versicherungsfall zu qualifizieren ist, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Frage, ob der Geschädigte – wie in § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII gefordert – im Unfallzeitpunkt Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung war (BGH v. 30.05.2017 -VI ZR 501/16 – juris – VersR 2017, 1014).

14.2

70
Eine Haftungsprivilegierung scheidet aber auch deshalb aus, weil nicht, wie es § 106 Abs. 3 SGB VII voraussetzt, der Beklagte zu 1 und der Kläger auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig geworden sind.

71
Nach gefestigter Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs und dem folgend des erkennenden Senats erfasst der Begriff der „gemeinsamen Betriebsstätte“ betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist aber ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Danach greift die Haftungsprivilegierung nicht schon dann, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinander treffen. Eine „gemeinsame“ Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als „dieselbe“ Betriebsstätte; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als „gemeinsame“ Betriebsstätte rechtfertigt (BGH v. 23.09.2014 – VI ZR483/12 – juris – VersR 2014, 1395). Hiervon ausgehend waren der Beklagte zu 1 und der Kläger nicht auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig. Es fehlt in der konkreten Arbeitsausführung an einer inneren Verknüpfung der von dem Beklagten zu 1 und dem Kläger erbrachten Arbeitsleistungen. Vielmehr liegt ein bloßes beziehungsloses Nebeneinander ihrer Tätigkeiten vor. Denn das Wegsetzen des Sprinters war für die weitere Tätigkeit des Klägers völlig ohne Belang, nicht einmal als vorbereitende Handlung.

15.

72
Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,711 ZPO.

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