Zur Haftung eines Steuerberaters wegen Untätigkeit

AG Dülmen, Urteil vom 06.02.2018 – 3 C 33/17

Zur Haftung eines Steuerberaters wegen Untätigkeit

Tenor

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 2.869,92 EUR (in Worten: zweitausendachthundertneunundsechzig Euro und zweiundneunzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2016 zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 334,75 EUR freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten gesamtschuldnerisch zu tragen.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
1
Die Beklagte zu 1) war bis zur Kündigung durch den Kläger vom 26.05.2016 die steuerliche Beraterin des Klägers und seiner Ehefrau und verschiedener Unternehmen der Eheleute, u.a. auch der Immobilien TT GmbH. Der Beklagte zu 2) ist Gesellschafter der Beklagten zu 1). Der Streitverkündete HH ist mittlerweile als Gesellschafter aus der Beklagten zu 1) ausgeschieden.

2
Die Stadt Steinfurt wandte sich mit Bescheid vom 14.01.2016 an den Kläger als Geschäftsführer der Immobilien TT GmbH. Sie beabsichtigte ihn als persönlich haftenden Geschäftsführer für die Gewerbesteuerschuld der Immobilien TT GmbH in Anspruch zu nehmen. Grundlage dafür war ein Gewerbesteuerbescheid gegenüber der Immobilien TT GmbH vom 11.08.2015 über insgesamt 71.471,73 EUR. Zur Aufklärung des Sachverhaltes wurden ihm die Beantwortung von Fragen und die Vorlage von Nachweisen auferlegt und eine Frist bis zum 30.01.2016 gesetzt. Insofern wird wegen des weitergehenden Inhalts auf den Bescheid vom 14.01.2016 Bezug genommen (Bl. 5/6 d.A.). Der Kläger leitete diesen Bescheid an den für ihn zuständigen Mitarbeiter der Beklagten zu 1), Herrn C, per Email weiter, um die Anfrage der Stadt zu bearbeiten und zu beantworten. Da eine Antwort nicht erfolgte, meldete sich der Kläger am 29.01.2016 erneut per Email bei dem Mitarbeiter und zugleich bei dem damaligen Mitgesellschafter der Beklagten zu 1), Herrn HH. Er bat darum einen Haftungsbescheid der Stadt unbedingt zu vermeiden. Auch hierauf erfolgte keine Reaktion der Beklagten zu 1). Sie hatte auch gegenüber der Stadt Steinfurt nichts veranlasst. Am 04.03.2016 nahm der Kläger telefonisch Kontakt zu dem Mitarbeiter C auf, nachdem er bis dahin erneut nichts von der Angelegenheit gehört hatte und bat um Beantwortung der Fragen aus dem Bescheid vom 14.01.2016. Dieses wiederholte er mit Email vom gleichen Tage, woraufhin ihm der Mitarbeiter C die Beantwortung zusagte (Bl. 42 d.A.).

3
Die Stadt Steinfurt hatte zwischenzeitlich bereits unter dem 01.03.2016 gegen den Kläger einen Haftungsbescheid betreffend die Gewerbesteuer der Jahre 2008 bis 2015 über insgesamt 71.471,73 EUR für die Fa. Immobilien TT GmbH erlassen, der dem Kläger nachfolgend zuging.

4
Im Hinblick auf den Haftungsbescheid beauftragte der Kläger einen anderen Steuerberater, den Zeugen K, gegen den Bescheid Einspruch einzulegen, was dieser unter dem 07.03.2016 tat (Bl. 6/7 d.A.). Diese arbeitete sich anschließend in die Angelegenheit ein, nahm vor Ort bei der Stadt Steinfurt Akteneinsicht und befragte zwei Mitarbeiter der Stadt und begründete den Einspruch ausführlich mit Schreiben vom 22.04.2016 (Bl. 7-9 d.A.).

5
Für seine Tätigkeit stellte der Zeuge dem Kläger 3.036,52 EUR in Rechnung. Dabei berechnete er dem Kläger u.a. eine 20/10-Gebühr nach einem Gegenstandswert von 71.471,73 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kostenrechnung vom 02.06.2016 Bezug genommen (Bl. 11/12 d.A.).

6
Aufgrund der Ausführungen des Zeugen K in seinen Schreiben vom 07.03.2016 und 22.04.2016 hob die Stadt den Haftungsbescheid mit Schreiben vom 02.06.2016 und 26.08.2016 auf. Im Wesentlichen stützte die Stadt ihre Aufhebungsbescheide darauf, dass der Kläger nicht schuldhaft gehandelt habe, da er sich für die Erstellung der Buchhaltung, der Jahresabschlüsse und der Steuererklärungen qualifizierter, fachlicher Hilfe – also der Hilfe durch die Beklagte zu 1) – bedient habe. Wäre dies bereits auf das Anhörungsschreiben der Stadt vom 14.01.2016 vorgetragen worden, wäre ein Haftungsbescheid nicht ergangen.

7
Der Kläger forderte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 30.11.2016 auf diesen Rechnungsbetrag zu erstatten, wobei er sich anspruchsmindernd 166,60 EUR für sog. Sowieso-Kosten (zwei Stunden Arbeitszeit für den sachbearbeitenden Mitarbeiter C zu je 70,00 EUR zzgl. MwSt) anrechnen ließ. Eine Zahlung erfolgte daraufhin nicht. Zugleich hatte er die Beklagte zu 1) aufgefordert die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die mit der Geltendmachung des Rechnungsbetrages nach einem Geschäftswert von 2.869,92 EUR angefallen waren, an ihn zu zahlen.

8
Der Kläger behauptet, er habe die Kostenrechnung des Zeugen K vom 02.06.2016 an diesen durch Zahlung beglichen. Er ist der Auffassung der Zeuge K sei berechtigt gewesen im Hinblick auf den Umfang und die Schwierigkeit der Sache eine 20/10 Gebühr abzurechnen. Er habe sich – was unstreitig ist – zur Begründung des Einspruch umfangreich eingearbeitet; dies sein erforderlich gewesen, um sich nicht nur auf einen Argumentationsstrang – der letztlich zum Erfolg geführt habe – zu beschränken. Anders als der Beklagten zu 1) waren dem Zeugen K – unstreitig – die steuerlichen Grundlagen des Klägers und seiner Ehefrau sowie der mit ihnen zusammenhängenden Unternehmungen und der Stand der steuerlichen Beratung noch nicht bekannt.

9
Der Kläger behauptet ferner, er habe mit der Beklagten zu 1) eine Stundenlohnabrede zu 70,00 EUR pro Stunde getroffen.

10
Der Kläger beantragt,

11
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.869,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2016 zu zahlen;

12
darüber hinaus die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 334,75 EUR freizustellen.

13
Die Beklagten beantragen,

14
die Klage abzuweisen.

15
Sie sind der Auffassung, die Haftung bestehe nicht, da auch der Mitarbeiter C den Einspruch ohne Weiteres habe verfassen können. Es sei dafür noch ausreichend Zeit gewesen. Zu Unrecht lasse sich der Kläger nur zwei Stunden als Sowieso-Kosten anrechnen.

16
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K. Wegen der Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2017 (Bl. 64/65 d.A.) Bezug genommen. Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Auf das Gutachten des Sachverständigen D vom 14.09.2017 (Bl. 101-118 d.A.) und seine ergänzende Stellungnahme vom 15.12.2017 (Bl. 141-145 d.A.) wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
17
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

I.

18
Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch aus den §§ 611, 675, 280 BGB in Höhe von 2.869,92 EUR gegen die Beklagte zu 1) zu; gegen den Beklagten zu 2) folgt die (gesamtschuldnerische) Haftung aus seiner Stellung als Gesellschafter der Beklagten zu 1) analog § 128 HGB (BGH NJW 2011, 2040).

19
1. Die Beklagte zu 1) hat ihre Pflichten aus dem laufenden Geschäftsbesorgungsvertrag über die Wahrnehmung der steuerlichen Beratung des Klägers und seiner Ehefrau verletzt. Konkret hat der Kläger die Beklagte zu 1) mit Email vom 15.01.2016 beauftragt die Anfrage der Stadt Steinfurt vom 14.01.2016 zu beantworten. Im Hinblick auf die ständige Geschäftsbeziehung bedurfte es für die Entstehung der konkreten Verpflichtung zur Vornahme dieses Geschäftes keiner ausdrücklichen Annahmeerklärung. Bei der als Rahmenvereinbarung zu qualifizierenden Rechtsbeziehung der Parteien genügte ein einseitiger Abruf der Leistung für die Entstehung der Verpflichtung.

20
Diese Pflicht hat die Beklagte zu 1) verletzt indem sie auf die Anforderung vom 15.01.2016 und die Erinnerung vom 29.01.2016 (sowie das Telefonat vom 04.03.2016) untätig blieb und der Haftungsbescheid erging, den es gerade vereinbarungsgemäß zu verhindern galt.

21
Wäre entsprechender Sachvortrag bereits im Anhörungsverfahren vorgetragen worden – wie ihn der Zeugen K später vorgenommen hat – wäre kein Haftungsbescheid ergangen und hätte es keines Einspruchsverfahrens bedurft. Das klar umrissene Mandat – Verhinderung eines Haftungsbescheides – war also infolge der Untätigkeit der Beklagten zu 1) verfehlt worden und konnte durch die Einspruchseinlegung nicht mehr erreicht werden.

22
Eine Pflichtverletzung und ein kausaler Schaden in Form der Kosten des Einspruchsverfahrens waren damit eingetreten. Es hätte von der Beklagten zu 1) im Rahmen der Anhörung nur vorgetragen werden müssen, dass der Kläger persönlich wegen der bezogenen Steuerberatungsleistungen keine Pflichtverletzung begangen hat. Dies hat der Zeuge K dann im Einspruchsverfahren mit Schreiben vom 22.04.2016 nachgeholt, was zur Aufhebung des rechtswidrigen Bescheids führte.

23
Infolge der wochenlangen Untätigkeit der Beklagten zu 1) war der Kläger auch berechtigt sich der Dienste des Zeugen K als Steuerberater zu bedienen. Hierbei handelt es sich um den Ersatz für erforderliche Rechtsverfolgungskosten. Da der Schaden bereits eingetreten war, musste er sich zur Schadensbeseitigung auch nicht der Dienste der Beklagten zu 1) bedienen, sondern konnte einen Dritten damit beauftragen.

24
2. Dem Kläger ist hierdurch ein nach § 249 BGB zu ersetzender Schaden in Höhe von 2.869,92 EUR entstanden.

25
Die dem Kläger vom Zeugen K mit der Kostenrechnung vom 02.06.2016 berechneten Kosten sind der Höhe nach nicht zu beanstanden.

26
Die von dem Zeugen berechnete 20/10-Gebühr nach § 40 Abs. 1 StBVV nach einem Gegenstandswert von 71.471,73 EUR ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 40 Abs. 1 StBVV erhält ein Steuerberater für die Vertretung in einem Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden eine Geschäftsgebühr von 5/10 bis 25/10 einer vollen Gebühr nach der Tabelle E (Anlage 5 zur StBVV). Eine Gebühr von mehr als 13/10 einer vollen Gebühr kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Ferner sind bei der Betrachtung der Gesamtumstände auch die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers und auch das Haftungsrisiko des Steuerberaters selbst zu würdigen.

27
Der Sachverständige D kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass unter Würdigung aller Umstände die über dem Mittelgebühr liegende 20/10-Gebühr vorliegend berechtigt ist. Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an.

28
Der Sachverständige berücksichtigt dabei nachvollziehbar nicht nur den vom Zeugen bestätigten Umfang von 16-18 Arbeitsstunden, der sich zwangslos mit dem Umfang der zu prüfenden Materie begründen lasse. Diese Stundenzahl sei im Hinblick auf die Einarbeitung in den neuen Sachverhalt, die Besprechung der Angelegenheit, das Literaturstudium und Studium mehrerer BGH-Entscheidungen sowie den Ortstermin in Steinfurt ohne Weiteres plausibel und nachvollziehbar.

29
Er führt zudem aus, dass es sich bei Fragen der Haftung des Geschäftsführers nicht um ein Alltagsgeschäft handele, sondern um eine schwierige und anspruchsvolle Materie.

30
Im Hinblick auf diese sachverständige Einschätzung, der sich das Gericht vollinhaltlich anschließt, ist die Abrechnung nicht zu beanstanden.

31
3. Als sog. Sowieso-Kosten hat sich der Kläger selbst zwei Arbeitsstunden zu je 70,00 EUR nebst MwSt (= 166,60 EUR) anrechnen lassen. Dies ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu beanstanden.

32
Zum einen trägt die Beklagte zu 1) nicht vor, dass sie einen höheren zeitlichen Aufwand als zwei Stunden hätten treiben müssen, um die Anfrage der Stadt Steinfurt vom 14.01.2016 zu beantworten. Im Hinblick auf die umfangreichen Vorkenntnisse der Beklagten zu 1) erscheint diese Stundenzahl auch ohne Weiteres nachvollziehbar.

33
Zum anderen greifen ihre Angriffe zur Höhe der Stundenvergütung nicht durch. Es mag dahinstehen, ob die Beklagte zu 1) eine Vergütungsabrede über einen Stundenverrechnungssatz – wie vom Kläger behauptet – mit 70,00 EUR pro Stunde rechtswirksam getroffen hat. Im Hinblick auf den Vortrag des Klägers unter Vorlage der Email-Korrespondenz mit dem Mitarbeiter C vom 17.07.2015 nebst Stundenaufstellung (Bl. 78-80, 135 d.A.) spricht einiges dafür, dass auch für diese Angelegenheit kein anderer Abrechnungsmodus gewählt worden wäre. Im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO genügt dem Gericht eine gefestigte Handhabung in der Vergangenheit als Grundlage für die Festlegung des konkreten Schadensumfangs. Da in der Vergangenheit die Leistungen der Beklagten zu 1) mit 70,00 EUR pro Stunde berechnet wurden, ist auch für die Schadensberechnung dieser Wert zugrunde zu legen.

34
4. Der Kläger hat die Kostenrechnung des Zeugen K beglichen. Dies hat der Zeuge glaubhaft bestätigt. Damit steht dem Kläger gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch wie folgt zu:

35
Kostenrechnung vom 01.06.2016 3.036,52 EUR

36
abzgl. Sowieso-Kosten ./. 166,60 EUR

37
2.869,92 EUR

38
5. Der Zinsanspruch folgt aus Verzug auf der Grundlage der Zahlungsaufforderung vom 30.11.2016 seit dem 15.12.2016, §§ 288 Abs. 1, 286 BGB.

39
6. Der Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus den §§ 611, 675, 280 BGB (§ 128 HBG analog).

II.

40
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

41
Der Streitwert wird auf 2.869,92 EUR festgesetzt.

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