Zur Haftung eines neunjährigen Kindes für Schäden an einem Kraftfahrzeug

LG Trier, Urteil vom 28.10.2003 – 1 S 104/03

Zur Haftung eines neunjährigen Kindes für Schäden an einem Kraftfahrzeug

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsge­richts Saarburg vom 02. Juli 2003 – 5 C 96/03 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 1.904,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basis­zinssatz seit dem 07. Januar 2003 zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser selbst 73 % und der Beklagte zu 1) 27 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen dieser selbst 82 % und der Kläger 18 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) trägt der Kläger.

Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser selbst 67 % und der Beklagte zu 1) 33 %.

Seine außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte zu 1) selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) trägt der Kläger.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe 2.300,00 EUR.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 EUR abwen­den, wenn die Beklagten nicht zuvor Sicherheit in glei­cher Höhe leisten.

6. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldner Schadens­ersatz wegen der Beschädigung seines Pkw BMW 323i Touring durch den Beklagten zu 1). Die Beklagten zu 2) und 3) sind dessen El­tern.

Der am 02.08.1993 geborene Beklagte zu 1) und sein Zwillingsbru­der, der Zeuge L., wurden am 12.09.2002 von der Beklagten zu 3) nach der Schule gegen 14.00 Uhr zu der Mutter eines Klassen­kameraden des Beklagten zu 1) gebracht. Die Beklagte zu 3) gab den Beklagten zu 1) und dessen Bruder an der Haustür ab, wo die Kinder in die Obhut der Mutter des Klassenkameraden genommen wur­den. Der Beklagte zu 1), sein Zwillingsbruder und der Klassenka­merad verließen dann das Haus und veranstalteten kurze Zeit spä­ter auf der Fahrbahn der Straße in ein Wettrennen mit ihren Kickboards. Der an der Straße vorhandene Gehweg wurde von den Kindern nicht benutzt, obwohl dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. Die Straße ist nicht als Spielstraße ausgewie­sen. Der Beklagte zu 1) war im Umgang mit einem Kickboard geübt. Bei dem Wettrennen stürzte er jedoch aus Unachtsamkeit. Hierdurch prallte sein Kickboard gegen die linke Seite des ordnungsgemäß am rechten Straßenrand geparkten Pkws des Klägers. An dem Pkw ent­stand Sachschaden, dessen Ersatz der Kläger neben Gutachter-, Mietwagenkosten und einer allgemeinen Kostenpauschale von den Be­klagten als Gesamtschuldnern begehrt.

Nachdem der Autovermieter die dem Kläger ursprünglich berechneten Mietwagenkosten um 368,84 EUR auf 500,00 EUR reduziert hatte, hat der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsge­richt in Höhe dieses Teilbetrages zurückgenommen.

Die Parteien streiten darüber, ob die Haftung des Beklagten zu 1) gemäß § 828 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist und ob die Beklagten zu 2) und 3) ihrer Aufsichtspflicht Genüge getan haben. Zudem be­steht Streit über die Schadenshöhe, insbesondere die Mietwagenko­sten.

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 02. Juli 2003 die Klage abge­wiesen. Es vertritt die Auffassung, dass der Beklagte zu 1) für die Verursachung des Schadens gemäß § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht verantwortlich sei und dass die Beklagten zu 2) und 3) sich hin­sichtlich der vermuteten Aufsichtspflichtverletzung im Sinne des § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB hinreichend exkulpiert hätten.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger die geltend gemachten Ansprü­che weiter.

Er ist der Ansicht, der Haftungsausschluss gemäß § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB greife vorliegend nicht ein, da sich keine typische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklicht habe.

Darüber hinaus ist er der Ansicht, die Beklagten zu 2) und 3) hät­ten sich durch gelegentliche Kontrollen vergewissern müssen, dass der Beklagte zu 1) ordnungsgemäß mit dem Kickboard umgehe und den ihm angeblich erteilten Anweisungen Folge leiste. Nach dem Urteil des Amtsgerichts stehe fest, dass die Beklagten zu 2) und 3) ih­ren Sohn nicht ausreichend kontrolliert hätten. Ferner könne nach der Vernehmung des Zeugen Florian Konz nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagten zu 2) und 3) ihren Sohn angewiesen hät­ten, auf dem Bürgersteig zu fahren.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist im Hinblick auf die gegen den Beklagten zu 1) geltend gemachten Ansprüche überwiegend er­folgreich und führt insoweit zur Abänderung des angefochtenen Ur­teils.

Der Beklagte zu 1) ist verpflichtet, dem Kläger den ihm entstan­denen Schaden aus der Beschädigung seines Pkws, resultierend aus dem Vorfall vom 12.09.2002 in Höhe von insgesamt 1.904,16 EUR zu ersetzen. Der dem Kläger aus § 823 Abs. 1 BGB zustehende Schadens­ersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1) ist nicht gemäß § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen.

Durch das 2. Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vor­schriften vom 19.07.2002 ist die Verantwortlichkeitsgrenze „bei Unfällen mit einem Kfz, oder mit einer Schienen- oder Schwebe­bahn“ ab 01.08.2002 von 7 auf 10 Jahre angehoben worden; das gilt nur dann nicht, wenn die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt wor­den ist (§ 828 Abs. 2 BGB n. F.). Folgt man ausschließlich dem Wortlaut des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB, genügt für einen Haftungs­ausschluss jeglicher Zusammenhang der Schädigung mit einem Kraft­fahrzeug-Unfall, unabhängig davon, ob sich das an dem Unfall be­teiligte Kraftfahrzeug im fließenden oder im ruhenden Straßenver­kehr befunden hat (vgl. Bamberger/Roth/Spindler, BGB, 1. Aufl., § 828 Rn. 9). Nach dem Wortlaut der Vorschrift könnte also ein Sachverhalt wie der Vorliegende ohne weiteres der Haftungsprivile­gierung unterfallen.

Der Gesetzeswortlaut reicht indes offensichtlich zu weit, weshalb er einschränkend auszulegen ist. Andernfalls entfiele die Verant­wortlichkeit eines Kindes der entsprechenden Altersgruppe bei­spielsweise auch dann, wenn es ein in einer Garage stehendes Fahr­zeug beschädigt. § 828 Abs. 2 BGB n. F. bezweckt jedoch nicht ge­nerell den Schutz von Kindern vor hohen Schadensersatzforderungen (vgl. Wagner, NJW 2002, 2049, 2060). Der Gesetzgeber hat sich bei der Novellierung von § 828 BGB vielmehr von der Überzeugung lei­ten lassen, „dass Kinder aufgrund ihrer physischen und psychi­schen Fähigkeiten regelmäßig frühestens mit Vollendung des 10. Lebensjahres imstande sind, die besonderen Gefahren des motori­sierten Straßenverkehrs zu erkennen und sich den erkannten Ge­fahren entsprechend zu verhalten“ (vgl. BT-Drucksache 14/7752, A I, 1). Ausweislich Abschnitt A II 4 der Gesetzesbegründung war es ein wichtiges Ziel des Gesetzgebers, die haftungsrechtliche Situa­tion von Kindern im motorisierten Verkehr nachhaltig zu verbes­sern. Dabei hatte der Gesetzgeber insbesondere die typischen und besonders gefährlichen Fälle, in denen plötzlich ein Kind auf die Straße vor ein dort herannahendes Auto läuft, im Sinn.

Die neue Vorschrift zielt darüber hinaus vor allem darauf, den Mitverschuldenseinwand gemäß §§ 9 StVG, 4 Haftpflichtgesetz und 254 BGB im Verhältnis zu Kindern unter 10 Jahren auszuschließen (vgl. BT-Drucksache a. a. O. Seite 26, Wagner a. a. O.). Vor dem Hintergrund dieser eindeutigen gesetzgeberischen Ziele muss § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB dahingehend teleologisch reduziert ausgelegt werden, dass ein „Unfall mit einem Kraftfahrzeug“ im Sinne dieser Vorschrift nur dann vorliegt, wenn sich die von einem in Bewegung befindlichen Kraftfahrzeug ausgehende typische Gefahr auch reali­siert hat. Allein die Tatsache, dass ein Kraftfahrzeug sich „im Betrieb“ im Sinne des § 7 StVG befindet, kann hier nicht genügen. Auch ein ordnungsgemäß am Straßenrand abgestellter Pkw ist „im Betrieb“ im Sinne dieser Vorschrift, obwohl von ihm nicht die ty­pischen höheren Gefahren eines sich in Bewegung befindlichen Pkws ausgehen. Es ist vielmehr so, dass sich die Gefahren, die von ei­nem parkenden Kraftfahrzeug ausgehen, nicht von denjenigen unter­scheiden, die von einem ordnungsgemäß abgestellten Fahrrad, von einem Baum oder von einer Mauer ausgehen (vgl. Lemcke, ZfS 2002, 318, 324).

Voraussetzung der Haftungsprivilegierung im Sinne des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB muss nach alledem sein, dass sich das Kraft­fahrzeug in Bewegung, es sich also im sogenannten „fließenden“ Verkehr befindet. Eine weitergehende Haftungsprivilegierung war ausweislich der Gesetzesbegründung vom Gesetzgeber nicht gewollt und würde auch zu unbilligen und nicht vertretbaren Ergebnissen führen. Würde man etwa annehmen, dass § 828 Abs. 2 BGB allgemein für Unfälle mit einem Kraftfahrzeug gilt, so lange es „im Be­trieb“ im Sinne des § 7 StVG ist, so hätte das beispielsweise zur Folge, dass ein Kind der entsprechenden Altersgruppe von der Haf­tung befreit ist, wenn es, auf einem Bürgersteig in Fahrtrichtung fahrend mit einem links von ihm auf der Fahrbahn ordnungsgemäß abgestellten Pkw kollidiert, andererseits aber haftet, wenn es in derselben Situation mit einem direkt rechts neben dem Bürgersteig auf einem Privatgelände abgestellten Pkw kollidiert.

Da von dem auf der Fahrbahn abgestellten Pkw keineswegs eine höhe­re Gefahr für das Kind ausgeht, als von dem rechts neben dem Bür­gersteig auf dem Privatgelände abgestellten Fahrzeug, ist nicht einsehbar, warum in einem Fall die Haftungsprivilegierung ein­greifen soll und in dem anderen Fall nicht. Eine solche Differen­zierung wäre lebensfremd und für die Allgemeinheit schlechthin unverständlich.

Der Höhe nach hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der durch die Rechnung der Firma Hess-Conrady vom 30.09.2002 belegten Reparatur­kosten abzüglich der von dem Sachverständigen Seibert festge­stellten Wertverbesserung (27,41 EUR), mithin 1.148,59 EUR.

Außerdem hat der Beklagte zu 1) ihm die ent-

standenen Gutachterkosten mit 245,57 EUR

und eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR

zu ersetzen. Darüber hinaus hat der Kläger An-

spruch auf Ersatz der ihm entstandenen Mietwagen-

kosten in Höhe von noch 500,00 EUR.

Grundsätzlich hat der Schädiger die Kosten für die Anmietung ei­ner gleichwertigen Sache zu ersetzen, wenn der Geschädigte wegen des schädigenden Ereignisses die Sache nicht nutzen kann. Dabei kann der Geschädigte bei Mietwagenkosten den Betrag ersetzt ver­langen, der objektiv erforderlich war. Bei Anmietung eines Ersatz­fahrzeuges ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zur „Markt­forschung“ verpflichtet und darf insbesondere einen Ersatz-Pkw zum sogenannten „Unfalltarif“ anmieten (BGH NJW 96, 1958).

Soweit die Beklagten meinen, der Kläger habe durch die Anmietung des Fahrzeuges eklatant gegen die ihm obliegende Schadensminde­rungspflicht verstoßen, da er aufgrund eines geringen Fahrbedarfs ein Taxi oder sonstige öffentliche Verkehrsmittel hätte benutzen müssen, so kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Kläger mit dem Mietwagen insgesamt 390 km zurückgelegt hat. Al­lein deshalb kann nicht ohne weiteres von einem geringen Fahrbe­darf ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass der Kläger das Fahr­zeug nach seinem weitergehenden Vortrag dazu nutzte, um täglich zu seiner – wenn auch nicht weit entfernten – Arbeitsstätte zu gelangen und damit die sonst anfallenden Verrichtungen des täg­lichen Lebens zu erledigen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit dem Mietfahrzeug nutzlose Kilometer zurückgelegt hat, um die Kosten in die Höhe zu treiben, sind nicht ersichtlich. Zudem han­delt es sich ausweislich der Mietwagenrechnung um einen kilometer­unabhängigen Pauschaltarif.

Indes muss der Kläger sich die, infolge der Anmietung eines gleichwertigen Pkws, ersparten Eigenaufwendungen abziehen lassen. Er hat während der Dauer der Reparatur (4 Tage) sein eigenes Fahr­zeug nicht genutzt, wodurch dieses nicht der üblichen Abnutzung ausgesetzt war.

Da der Kläger ansonsten die laufenden Kosten für sein Fahrzeug auch während der Reparatur zahlen musste, ist ein Abzug von 3 % ersparten Eigenaufwendungen vorliegend angemessen und ausreichend (vgl. dazu Palandt, BGB, 62. Aufl., § 249 Rn. 32).

Dementsprechend muss der Kläger sich hierfür 15,00 EUR

anrechnen lassen.

Sein Gesamtanspruch gegen den Beklagten zu 1)

beträgt mithin 1.904,16 EUR.

In Bezug auf die Beklagten zu 2) und 3) ist die Berufung unbe­gründet.

Insoweit hat das Amtsgericht mit zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen, die die Kammer sich zur Vermeidung von Wiederholungen zu Eigen macht, eine Aufsichtspflichtver­letzung der Beklagten zu 2) und 3) verneint.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO; die Entscheidung zur vor­läufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Die Kammer hat die Revision zugelassen, da die Rechtssache grund­sätzliche Bedeutung i. S. d. § 543 II Nr. 1 ZPO hat. Die neue Fas­sung des § 828 Abs. 2 BGB ist erst seit dem 01.08.2002 in Kraft. Ähnliche oder gleichartige Fälle werden sich auch in Zukunft häu­fig ereignen und die Rechtsfrage ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 1.946,57 EUR.

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