Zur Haftung des Herstellers einer Maschine (hier: Punktschweißmaschine) für einen Arbeitsunfall

LG Siegen, Urteil vom 01.03.2010 – 1 O 94/08

Zur Haftung eines Maschinenherstellers (hier: Punktschweißmaschine) für einen Arbeitsunfall

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin einer Maschine auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen eines Unfalls im Rahmen seiner Berufsausübung in Anspruch.

Der Kläger war bei der Streithelferin beschäftigt. Am 03.07.2006 arbeitete er an der Punktschweißmaschine „TKWA 1600“. Der Zustand der Maschine zum Vorfallzeitpunkt, bei der es sich um ein Einzelteil im Rahmen einer so genannten „Produktionsstraße“ handelt (siehe zum Aufbau der Produktionsstraße die Skizze (Bl. 77 d. A.) sowie zur streitgegenständlichen Maschine die Lichtbilder (Bl. 94-102 d. A.)), ist zwischen den Parteien im Einzelnen streitig. Auch der Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig erlitt der Kläger anlässlich des Unfalls jedoch schwerste Quetschverletzungen an den Händen. Ebenfalls unstreitig erfolgten bisher 3 Operationen an den Händen des Klägers; dieser ist seit dem Unfall berufsunfähig und im Alltag stark beeinträchtigt. Die Berufsgenossenschaft hat eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bisher in Höhe von 60 % anerkannt. Im Ergebnis leidet der Kläger heute an einer hochgradigen Gebrauchsbeeinträchtigung beider Hände und muss ständig Schmerzmittel einnehmen.

Der Kläger schildert den Unfallhergang am 03.07.2006 wie folgt:

An diesem Tag habe er in der so genannten „Mittagsschicht“ gearbeitet. Er habe dabei die streitgegenständliche Punktschweißmaschine nach nur kurzer Einarbeitungszeit selbständig bedienen müssen. Dabei habe er sich an dieser Maschine noch nicht sicher gefühlt. Es sei dann so gewesen, dass kurz vor dem Unfall ein Metallstück innerhalb der Maschine verkantet gewesen sei. Zunächst habe der Kläger dann bei dem Zeugen T angerufen, der nur etwa 5 Minuten von der Firma entfernt wohne. Diesem habe er die Problematik geschildert. Der Zeuge sei allerdings nicht mehr in die Firma gekommen. Sodann sei der Kläger in die Maschine hineingegangen. Zuvor habe er den „Automatikstoppschalter“ betätigt. Er habe mit beiden Händen die Metallwellenwand von vorne angestoßen, um sie wieder in die richtige Position zu bringen. Auf einmal – das sei nicht mal eine Sekunde nach seinem Anstoßen gewesen – sei die Maschine von oben runter gekommen und habe den Arbeitsgang fortgesetzt. Dabei habe sie die Hände des Klägers, an denen er zu diesem Zeitpunkt Handschuhe getragen habe, „mitgenommen“. Sodann seien seine Hände gequetscht und verletzt worden. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei er etwa 4 Wochen in die Maschine eingearbeitet gewesen. Dabei habe es sich jedoch um Gruppenakkordarbeit gehandelt. Der Zeuge T sei für ihn auch immer nur kurz ansprechbar gewesen und habe immer nur kurze Hinweise erteilt. Eine Maschinenanleitung oder sonstige Schriftstücke habe er nicht zu sehen bekommen. Zum Zeitpunkt des Unfalls seien in dem streitgegenständlichen Bereich die auf den Lichtbildern (Bl. 94 ff. d. A.) zu sehenden Metallgitter vorhanden gewesen. Erst im hinteren Bereich der Produktionsstraße – also nicht im Bereich der streitgegenständlichen Punktschweißmaschine – seien Metallgitter und Türen ausgehängt gewesen. Der Kläger sei nicht über das auf Bl. 94 d. A zu erkennende Tor (vorne rechts) in die Anlage gegangen, sondern er habe diese „von vorne“ betreten. Dazu habe er zunächst einen Teil der Produktionsstraße hoch gefahren, um in die Anlage hineinzugelangen. Zuvor habe er jedoch – wie bereits geschildert – den „Automatikstoppschalter“ betätigt.

Der Kläger behauptet, die von der Beklagten hergestellte Punktschweißmaschine sei zum Unfallzeitpunkt mangelhaft und funktionsunsicher gewesen. Die Maschine habe im „Automatikstoppmodus“ nicht von selbst weiterarbeiten und seine Hände erfassen dürfen. Insofern seien der Einbau eines Sicherungsschalters sowie eines Schalters für den Wiederanlauf notwendig gewesen. Weiterhin sei zu beachten, dass die Maschine nach dem streitgegenständlichen Unfall mit Lichtschranken und entsprechenden Schaltern ausgerüstet worden sei. Solche Schutzmaßnahmen – insbesondere eine zweistrahlige Sicherheitslichtschranke – seien dringend erforderlich gewesen. Deswegen habe die Maschine zum Zeitpunkt ihres Aufstellens nicht den Sicherheitsanforderungen nach dem technischen Standard entsprochen.

Hinsichtlich des Unfallhergangs verweist der Kläger zudem noch auf den Unfallrekonstruktionsbericht der Berufsgenossenschaft vom 17.10.2006 (Bl. 154 ff. d. A.).

Der Kläger meint, in Anbetracht der erlittenen Verletzungen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,- € angemessen, wobei er im Klageantrag zu 1) ein solches von mindestens 5.000,- € beziffert.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.07.2007 zu zahlen. Die Höhe des Schmerzensgeldes wird ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt, sollte jedoch mindestens 5.000,00 € betragen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf den Unfall an der Punktschweißanlage vom 04.07.2006 zurückzuführen sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind,

3. die Beklagte zu verurteilen, die ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.641,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

Die Streithelferin tritt diesen Anträgen des Klägers bei und beantragt darüber hinaus,

der Beklagten die Kosten der Nebenintervention aufzuerlegen.

Sie behauptet ergänzend, den streitgegenständlichen Teil der Produktionsstraße (Punktschweißmaschine) nicht in der Breite verstellt bzw. verändert oder manipuliert und dadurch Schlupflöcher geschaffen zu heben. Im Übrigen trägt die Streithelferin vor, den Kläger durch den Zeugen T ausführlich in die Handhabung der Maschine eingewiesen zu haben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist darauf, dass sie als Herstellerin der streitgegenständlichen Maschine nicht für den tragischen Unfall des Klägers verantwortlich zu machen sei. Unfallursache sei allein ein Verhalten des Klägers bzw. der Streithelferin, nicht jedoch ein Mangel der Maschine gewesen. Bei der Maschine handele es sich um eine so genannte „Transformatoren-Kesselwand-Fertigungsanlage“ (TKWA 1600). Diese Maschine sei im Jahr 2001 bei der Streithelferin durch die Beklagte aufgestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe die Streithelferin bereits eine ähnliche Anlage älteren Datums gehabt. Die Anlage, die eine Gesamtlänge von etwa 50 m habe, sei mit Schutzzaun inkl. elektromechanisch verriegelbaren Zugangstüren ausgeliefert worden. Die CE-Konformitätserklärung sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgestellt gewesen, da die Streithelferin noch Änderungen an der Maschine hätte vornehmen wollen, um einen möglichst hohen Produktionsausstoß zu erreichen. Weiterhin sei es so gewesen, dass nach dem Aufstellen der Maschine Mitarbeiter der Beklagten wegen Wartungsarbeiten anderer Maschinen bei der Streithelferin gewesen seien. Dort hätten sie die Streithelferin auf Mängel hinsichtlich der Sicherheitseinrichtung der Anlage hingewiesen. Die Streithelferin habe diese Bedenken jedoch bei Seite geschoben.

Zum Unfallhergang trägt die Beklagte vor, dieser sei allein durch das Verschulden und Verhalten des Klägers zustande gekommen. Offenbar habe der Kläger den Schutzmechanismus unterbrochen und sei so durch ein „Schlupfloch“ zwischen den Sicherheitstoren in die Maschine gelangt. Der Kläger könne nur durch Umgehung der Sicherheitstore in die Maschinenanlage gelangt sein. Dies führe dazu, dass die Klage schon wegen überwiegenden Mitverschuldens des Klägers an der Schadensentstehung abzuweisen sei. Ein Betreten durch ihn habe so nicht geschehen dürfen. Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass sich ein Metallstück in der Anlage verhakt haben und die Maschine dadurch zum Stillstand gekommen sein soll, hätte der Kläger die Maschine vollständig ausschalten müssen. Er hätte nicht den „Automatikstoppschalter“, sondern den „Notausschalter“ bedienen müssen. Dies ergebe sich auch aus der Betriebsanleitung. Insofern verweist die Beklagte auf den Text der entsprechenden Betriebsanleitung (Bl. 36 ff. d. A.).

Die Beklagte bestreitet hinsichtlich der Schilderung des Unfallhergangs durch den Kläger, dass dieser zum Zeitpunkt des Unfalls Handschuhe getragen habe. Außerdem seien entgegen der Schilderung noch in der Klageschrift Sicherheitstore an der Maschine gewesen.

Im Ergebnis habe die Beklagte damit kein fehlerhaftes Produkt in den Verkehr gebracht. Auch die Tatsache, dass nachträglich Lichtschranken eingebaut worden seien, ändere daran nichts. Diese seien als zusätzlicher Schutz eingebaut worden und seien nicht technisch von Anfang an notwendig gewesen.

Hinsichtlich des geltend gemachten Schmerzensgeldes meint die Beklagte, dieses sei wesentlich überhöht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S, R, T, W sowie U. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.01.2010 (Bl. 158 ff. d. A.) verwiesen.

Außerdem hat das Gericht den Kläger persönlich gemäß § 141 ZPO angehört. Wegen der Einzelheiten dieser Anhörung wird ebenfalls auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.01.2010 (Bl. 158 ff. d. A.) Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche des Klägers entweder nach § 1 ProdukthaftungsG oder nach §§ 823, 249 ff. BGB scheitern an einem anspruchsausschließenden Mitverschulden des Klägers nach § 254 BGB.

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger in die Bedienung der streitgegenständlichen Maschine ordnungsgemäß durch den Zeugen T eingewiesen worden ist. Der Zeuge T gab in seiner Vernehmung am 04.01.2010 glaubhaft und überzeugend an, er habe den Kläger etwa einen Monat lang in die Bedienung der Maschine eingewiesen. Am Anfang habe ihm der Kläger bei der Arbeit zugesehen. Etwa 1 bis 2 Wochen später habe der Kläger selbst gearbeitet und der Zeuge T habe ihm bei der Arbeit zugesehen. Weiterhin gab der Zeuge glaubhaft und überzeugend an, den Kläger darauf hingewiesen zu haben, dass die Maschine im normalen Produktionsbetrieb nicht von vorne betreten werden dürfe. Des Weiteren gab der Zeuge glaubhaft und überzeugend an, den Kläger auch auf die Funktionsweise der „Automatikstopptaste“ hingewiesen zu haben. Gleichzeitig habe er den Kläger darauf hingewiesen, er dürfe die streitgegenständliche Maschine im „Automatikstoppmodus“ nicht betreten. Dies ergebe sich schon daraus, dass in der Funktion „Automatikstopp“ die Maschine den automatischen Arbeitsgang erst fortsetze und am Ende desselben anhalte. Es sei daher nicht so, dass im „Automatikstoppmodus“ die Maschine sofort anhalte. Sollte ein Verkanten des Metallstücks vorgelegen haben, so sei das Betreten der Maschine sehr gefährlich. Der Zeuge T gab dabei ausdrücklich an, im Falle des Verkantens bzw. einer Störung der Maschine im „Automatikbetrieb“ nicht in die Maschine gehen zu wollen, da er dies für zu gefährlich halte. Weiterhin gab der Zeuge T glaubhaft und überzeugend an, dem Kläger erklärt zu haben, dass die Maschine im Fall des Verkantens über „Handbetrieb“ gefahren werden müsse. Das richtige Vorgehen bei einem Verkanten wäre daher das Umstellen der Maschine auf „Handbetrieb“ sowie das Betreten der Maschinenanlage über das Sicherheitstor gewesen. Darüber hinaus gab der Zeuge T glaubhaft und überzeugend an, im Betrieb der Streithelferin werde nicht in Gruppenakkord, sondern in Einzelakkord gearbeitet. Insofern habe auch genügend Zeit bestanden, den Kläger in die Bedienung der Maschine einzuweisen.

Diese gesamte Aussage des Zeugen T hält die Kammer für glaubhaft und überzeugend. Der Zeuge hat detailliert dazu Stellung genommen, wie er den Kläger mit der streitgegenständlichen Maschine und der Bedienung derselben vertraut gemacht hat. Dies hat der Zeuge frei von Widersprüchen und nachvollziehbar sowie logisch geschildert. Nach Auffassung der Kammer ist es dabei unschädlich, dass der Zeuge erklärte, sich an die konkrete Einweisung des Klägers nicht mehr erinnern zu können. Dies macht im Gegenteil die Aussage des Zeugen schon deswegen glaubhaft, weil er Lücken und Unsicherheiten selbst dargestellt und nicht verheimlicht hat. Gleichzeitig hat der Zeuge jedoch darauf hingewiesen, die Einweisung generell immer so vorgenommen zu haben, weswegen er auch davon ausgehe, diese Art der Einweisung bei dem Kläger durchgeführt zu haben (Bl. 173 d. A.). Insgesamt hat die Kammer deswegen keinerlei Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Tauchert in der mündlichen Verhandlung vom 04.01.2010. Dagegen spricht auch nicht die Tatsache, dass der Zeuge T weiterhin bei der Streithelferin angestellt ist.

Die in der mündlichen Verhandlung vom 04.01.2010 weiterhin vernommenen Zeugen S, R, W und U konnten zu dem Unfallhergang und der Einweisung des Klägers in die streitgegenständliche Maschine keine Angaben machen, so dass ihre Aussagen in diesem Zusammenhang bereits unergiebig sind.

Unter Berücksichtigung der glaubhaften und überzeugenden Aussage des Zeugen T steht damit zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger die streitgegenständliche Maschine in einer dafür nicht vorgesehenen Art und Weise betreten hat. Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO in der mündlichen Verhandlung vom 04.01.2010 selbst angegeben, einen Teil der Produktionsstraße hochgefahren zu haben, um sodann „von vorne“ in die Maschine hineingehen zu können. Gleichzeitig bestätigte der Kläger, dies im „Automatikstoppmodus“ der Maschine gemacht zu haben. Unter Berücksichtigung der glaubhaften und überzeugenden Aussage des Zeugen T, dem Kläger im Rahmen der Einweisung gesagt zu haben, die Maschine keinesfalls im „Automatikstoppmodus“ betreten zu dürfen, erweist sich das Verhalten des Klägers nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme als (zumindest) grob fahrlässig. Er hat damit nach Auffassung der Kammer die Entstehung des Unfalls im Sinne des § 254 BGB so weit überwiegend mit verursacht, dass dies zum Anspruchsausschluss führen muss.

Im Ergebnis kann daher die Frage, ob die Maschine tatsächlich technisch fehlerhaft von der Beklagten in Verkehr gebracht worden ist, dahinstehen. Dies dürfte jedoch auch nicht der Fall gewesen sein. Mängel der Maschine wegen fehlender Schutzgitter hat schon der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO in der mündlichen Verhandlung vom 04.01.2010 im streitgegenständlichen Bereich nicht mehr behauptet. Womöglich fehlende Schutzgitter in einem anderen Bereich als demjenigen der streitgegenständlichen Punktschweißmaschine sind für die Unfallentstehung hier irrelevant.

Weiterhin steht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte die Streithelferin und deren Mitarbeiter in ausreichendem Maße in die Funktion des „Automatikstoppschalters“ sowie des „Notausschalters“ eingewiesen hat. Dies haben die Zeugen S, R und T übereinstimmend bestätigt. Auch aus diesem Gesichtspunkt ist kein fehlerhaftes Handeln der Beklagten erkennbar.

Schließlich bedurfte es nach Auffassung der Kammer auch keiner – vom Kläger beantragten – Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der sicherheitstechnischen Ausstattung der streitgegenständlichen Maschine. Dies alles kann dahinstehen, da der Kläger nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme den Unfall so weit überwiegend mit verschuldet hat, dass ihm gemäß § 254 BGB keinerlei Ansprüche gegen die Beklagte zustehen können.

Der Kläger hat leider einen sehr bedauerlichen und äußerst tragischen Unfall erlitten, für den die Beklagte im Ergebnis jedoch nicht haftbar gemacht werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt § 709 Satz 2 ZPO.

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf insgesamt 55.000,- € (50.000,- € für den Antrag zu 1) sowie 5.000,- € für den Antrag zu 2)) festgesetzt, § 3 ZPO. Dabei hat die Kammer beachtet, dass der Kläger in seinem Klageantrag zu 1) zwar einen Mindestschmerzensgeldbetrag von 5.000,- € angegeben hat. Jedoch hat er in der Anspruchsbegründung unter Hinweis auf die ADAC-Schmerzensgeldtabelle sowie dortige Entscheidungen einen Betrag von 50.000,- € als angemessenen bewertet. Gleichzeitig hat er auch einen Gerichtskostenvorschuss für einen vorläufig von ihm zugrunde gelegten Streitwert von 50.000,- € eingezahlt. Nach alledem ist es gerechtfertigt, den Klageantrag zu 1) mit einem Streitwert von 50.000,- € zu bewerten.

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