Zur Haftung eines Kraftfahrzeugführers, der einen an einer Fahrbahnengstelle verkehrsbedingt Wartenden überholt

LG Saarbrücken, Urteil vom 13.12.2013 – 13 S 137/13

Zur Haftung eines Kraftfahrzeugführers, der einen an einer Fahrbahnengstelle verkehrsbedingt Wartenden überholt.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 01.08.2013 – 120 C 104/13 (05) – abgeändert und die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.566,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2013 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 229,55 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3 und der Kläger zu 1/3.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am … in … ereignet hat.

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Der Kläger befuhr mit seinem Pkw bei Dunkelheit die …, die als Tempo 30-Zone ausgewiesen ist, in Richtung … Wegen eines rechts parkenden Fahrzeugs hielt er an, um den Gegenverkehr passieren zu lassen. Als er wieder losfuhr, kollidierte er mit der Zweitbeklagten, die mit ihrem Mofa am klägerischen Pkw vorbeifahren wollte.

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Mit seiner Klage hat der Kläger den an seinem Pkw entstandenen Schaden von 1.857,78 €, Sachverständigenkosten von 466,78 € und eine Unkostenpauschale von 25,52 €, mithin insgesamt 2.350,08 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend gemacht.

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Die Beklagten sind dem entgegengetreten und haben behauptet, für die Zweitbeklagte sei nicht zu erkennen gewesen, dass der klägerische Pkw nicht geparkt habe, sondern – wie die Zweitbeklagte – zunächst den Gegenverkehr habe passieren lassen.

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Das Amtsgericht hat die Unfallbeteiligten angehört und danach die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat der Erstrichter, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, ausgeführt, der Kläger sei entweder vom Straßenrand angefahren oder er habe den Fahrstreifen gewechselt, weshalb ihn die höchstmögliche Sorgfalt getroffen habe. Diese habe er verletzt, da er die erforderliche Rückschau unterlassen und auch keinen Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt habe. Demgegenüber sei ein Verstoß der Zweitbeklagten bei der Vorbeifahrt an dem Klägerfahrzeug nicht nachgewiesen.

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Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Er rügt die Haftungsabwägung des Erstgerichts.

II.

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Die zulässige Berufung des Klägers ist überwiegend begründet.

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1. Zu Recht und von der Berufung nicht angegriffen ist das Erstgericht allerdings zunächst davon ausgegangen, dass sowohl die Beklagten als auch der Kläger grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß §§ 7, 17 Abs. 1, 2 StVG i.V.m. § 115 VVG einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte.

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2. Zutreffend hat der Erstrichter auch ein Verschulden des Klägers am Zustandekommen des Unfalls festgestellt.

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a) Dem Kläger kann indes weder ein Verstoß gegen die Pflichten beim Anfahren vom Fahrbahnrand (§ 10 StVO) noch gegen die Pflichten beim Wechsel eines Fahrstreifens (§ 7 Abs. 5 StVO) vorgehalten werden.

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aa) Nach den unstreitigen Feststellungen des Erstrichters, wie sie sich aus dem Urteilstatbestand ergeben (§ 314 ZPO), ist davon auszugehen, dass der Kläger seinen Pkw angehalten hat, um den Gegenverkehr passieren zu lassen. Damit war der Kläger aber noch Teil des fließenden Verkehrs und hatte mithin nicht die besonderen Pflichten des § 10 StVO zu beachten (vgl. hierzu Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 10 StVO Rn. 7; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., § 10 StVO Rn. 12, jeweils m.w.N.).

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bb) Auch ein Verstoß gegen die Pflichten beim Wechsel eines Fahrstreifens (§ 7 Abs. 5 StVO) liegt nicht vor. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 StVO handelt es sich bei einem Fahrstreifen um den Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt. Dies zugrunde gelegt hat der Kläger hier keinen Fahrstreifenwechsel durchgeführt. Denn es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass an der Unfallstelle mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr zur Verfügung standen (vgl. hierzu OLG Hamm, OLG-Report 2005, 262; OLG Brandenburg, NJW 2009, 2962; Geigel/Zieres aaO Kap. 27 Rn. 207, 216).

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b) Der Kläger hat jedoch gegen die Pflichten beim Vorbeifahren verstoßen. Muss ein Fahrzeugführer – wie hier – zum Vorbeifahren an einem rechts parkenden Fahrzeug ausscheren, treffen ihn die Pflichten aus § 6 Satz 2 StVO (vgl. hierzu OLG Hamm, OLG-Report 2005, 262; Hentschel aaO § 6 StVO Rn. 4; Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 27, Rn. 197). Der Kläger hatte mithin auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen – wie beim Überholen – anzukündigen. Dass der Kläger dem nicht nachgekommen ist, hat er in seiner informatorischen Anhörung vor dem Erstgericht selbst eingeräumt. Damit hat er auch den Unfall verursacht. Denn der Kläger hätte die Zweitbeklagte in der Annäherung erkennen, deren weiteres Fahrverhalten beobachten und damit unfallvermeidend reagieren können, wenn er den rückwärtigen Verkehr – wie geboten – hinreichend beobachtet hätte. Auf die Frage, ob im Rahmen des § 6 Satz 2 StVO gegen den Vorbeifahrenden ein Anscheinsbeweis streitet, kommt es danach nicht an (vgl. hierzu AG Krefeld, Schaden-Praxis 2010, 283; AG Bad-Segeberg, NZV 2013, 496; Gutt, jurisPR-VerkR 13/2013 Anm. 4).

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3. Aber auch die Zweitbeklagte trifft ein Sorgfaltsverstoß, da sie gegen ein Überholverbot verstoßen hat.

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a) Anders als das Amtsgericht meint, beurteilen sich die Pflichten der Zweitbeklagten nicht nach § 6 StVO (Vorbeifahren), sondern nach § 5 StVO (Überholen). Denn die Zweitbeklagte hat das klägerische Fahrzeug überholt. Ein Kraftfahrer, der – wie hier der Kläger – wartet, um an einer Engstelle den Gegenverkehr passieren zu lassen, hält lediglich mit Rücksicht auf die Verkehrslage. An ihm wird infolgedessen nicht „vorbeigefahren”, sondern er wird „überholt” (vgl. BGHSt 26, 73, 75; OLG Köln, OLG-Report 1999, 206; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 5 StVO Rn. 16; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 5 StVO Rn. 2; Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 27 Rn. 159).

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b) Für die Zweitbeklagte bestand in der vorliegenden Situation ein Überholverbot wegen unklarer Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO).Nach allgemein verbreiteter Meinung herrscht eine unklare Verkehrslage, wenn nach allen objektiven Umständen – nicht nach dem Gefühl des Überholwilligen – mit einem ungefährlichen Überholen nicht gerechnet werden darf. Unklar ist die Verkehrslage dann, wenn sich nicht verlässlich beurteilen lässt, was der Vorausfahrende sogleich tun wird (vgl. etwa Urteil der Kammer vom 13.11.2009 – 13 S 287/09; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 5 StVO Rn. 34, jew. m.w.N.). Dafür reicht es im Regelfall noch nicht aus, dass der Vorausfahrende langsamer wird oder anhält. Unklar wird die Verkehrslage erst, wenn weitere Umstände hinzutreten (vgl. Kammer, Urteil vom 01.07.2011 – 13 S 61/11, Zfs 2012, 257; Hentschel aaO § 5 StVO Rn. 34 f., jeweils m.w.N.). Solche Umstände liegen hier vor. Im Hinblick darauf, dass die Fahrbahn im Unfallzeitpunkt so eng war, dass man den Gegenverkehr passieren lassen musste, um weiterfahren zu können, musste die Zweitbeklagte damit rechnen, dass der Kläger nur wegen des Gegenverkehrs anhielt und bei freier Fahrbahn weiterfahren würde. Dass an dem klägerischen Fahrzeug kein Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt war, gab ihr demnach keine Veranlassung, darauf zu vertrauen, dass der Kläger dort parken wollte. Vielmehr war das weitere Verhalten des Klägers dadurch nicht sicher zu beurteilen und die Zweitbeklagte hätte auf ein Überholen verzichten müssen.

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4. Im Rahmen der nach § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Haftungsabwägung fällt zulasten des Klägers ins Gewicht, dass er die nach § 6 Satz 2 StVO gebotenen Sorgfaltsanforderungen in jeder Hinsicht missachtet hat. Andererseits kommt dem Verstoß der Zweitbeklagten gegen das Überholverbot unter den weiteren gegebenen Umständen (Dunkelheit, enge Straße, Tempo 30-Zone) ein erhebliches Gewicht bei der Haftungsabwägung zu, so dass die Kammer eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zulasten der Beklagten hier für geboten erachtet.

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5. Danach ergibt sich folgende Schadensabrechnung:

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Reparaturkosten netto 1.857,78 €

Sachverständigenkosten 466,78 €

Unkostenpauschale 25,00 € (Kammer, st. Rspr.; vgl. zuletzt Urteil vom 19.07.2013 – 13 S 61/13, DAR 2013, 520)

___________________________________________________

Gesamt 2.349,56 €

Davon 2/3 1.566,37 €

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6. Daneben kann der Kläger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 RVG VV a.F. nach Maßgabe einer 1,3-Geschäftsgebühr 172,90 € + 20,00 € (Pauschale) + 36,65 € (MwSt.) = 229,55 € an außergerichtlichen Anwaltskosten ersetzt verlangen.

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Zinsen sind nach § 286, 288 Abs. 1 BGB geschuldet.

III.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

23

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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