Zur Haftung eines Kapitallebensversicherers wegen unterlassenem Hinweis auf gesunkene Renditeerwartungen

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.10.2012, 7 U 201/11

Die in den schriftlichen Unterlagen nicht angesprochenen, aufklärungsbedürftigen Gesichtspunkte können zwar bei der Beratung im Einzelfall in der gebotenen Klarheit angesprochen worden sein. Der Versicherer muss beweisen, dass dies geschehen ist (hier: keine Korrektur geweckter Renditeerwartungen).

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 27.9.2011 (1 O 113/11) abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.237,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 6.8.2010 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Verbindlichkeiten aus dem mit der L. Privatbank AG bestehenden Darlehensvertrag vom 17.12.1999, Kreditnr. 247… und Kreditnr. 247… freizustellen.

3. Die Verurteilung zu Ziffer 1 und 2 erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der gegen die L. Kasse gerichteten Ansprüche des Klägers auf Rückabtretung der Ansprüche aus der mit der Beklagten bestehenden Versicherung Policennr. 501 … sowie Freigabe und Rückabtretung des Wertpapierdepots Nr. 100 … der F. Bank GmbH.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits in beiden Rechtszügen.

III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers wegen des Zahlungstitels durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Geldbetrags, wegen der Freistellung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung des Zahlungstitels Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Geldbetrags oder vor Vollstreckung des Freistellungstitels Sicherheit in Höhe von 220.000 EUR geleistet hat.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert:

1. Berufung des Klägers:

Zahlungsantrag: 24.237,76 EUR

Freistellungsantrag: 194.866,11 EUR

2. Berufung der Beklagten: 25.557,83 EUR

Gründe

I.

1
Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz seines Vertrauensschadens wegen der angeblichen Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss der 45 Jahre laufenden, anteilsgebundenen „Wealthmaster“-Lebensversicherung Nr. 501 …, die er gegen Zahlung einer kreditfinanzierten Einmalprämie in Höhe von 254.747 DM bei der Beklagten genommen hat. Seinen Schaden beziffert er mit 24.237,76 EUR zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen in gesetzlicher Höhe. Darüber hinaus begehrt er die Freistellung von den Kreditverbindlichkeiten, die er zur Finanzierung der Einmalprämie für die „Wealthmaster“-Versicherung eingegangen ist, schließlich Ersatz vorgerichtlich aufgewandter Anwaltskosten in Höhe von 4.994,19 EUR zuzüglich Prozesszinsen.

2
Die „Wealthmaster“-Versicherung ist eingebunden in ein umfassenderes Anlagekonzept namens „Lex-Konzept-Rente“, wegen dessen Einzelheiten auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird. Zur Sicherung des Darlehens hat der Kläger seine Rechte aus der „Wealthmaster“-Versicherung und an dem entsprechend dem Anlagekonzept unterhaltenen Wertpapierdepot an die kreditierende Bank abgetreten bzw. verpfändet. Er bietet an, seine Ansprüche auf Rückgewähr der gegebenen Sicherheiten an die Beklagte Zug um Zug gegen die begehrte Schadensersatzzahlung sowie die Freistellung von den Kreditverbindlichkeiten zu übertragen.

3
Mit Schriftsatz vom 25.8.2011 begehrte er klageerweiternd hilfsweise die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, im Zeitraum von 21.3.2000 bis 21.12.2044 regelmäßige Auszahlungen in Höhe von vierteljährlich 3.915 DM (= 2001,71 EUR) mit einer jährlichen Erhöhung von 1 % vorzunehmen, wie sie unstreitig in dem bezeichneten Versicherungsschein aufgeführt sind. Zu ergänzen ist, dass der Kläger diese regelmäßigen Auszahlungen bereits im Versicherungsantrag (Anlage LW 3) beantragt hat.

4
Der Kläger erhob im ersten Rechtszug den Vorwurf, er sei weder durch die Beklagte selbst noch durch den Vermittler ordnungsgemäß aufgeklärt und beraten worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Da die Beklagte unstreitig keine eigene Vertriebsorganisation unterhielt, sondern sich für den Vertrieb ihrer „Wealthmaster“-Versicherungen sogenannter „Masterdistributoren“, vorliegend der Fa. Lex Vermögensverwaltung AG, und deren Untervermittler, vorliegend des Streitverkündeten und Zeugen R. F., bediente, müsse sich die Beklagte – so meint der Kläger – auch Pflichtverletzungen des Untervermittlers zurechnen lassen. Er behauptet, bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die maßgeblichen Umstände hätte er die Lex-Konzept-Rente unter Einbindung der „Wealthmaster“-Versicherung nicht ins Auge gefasst. Er wolle deshalb so gestellt werden, als hätte er die „Wealthmaster“-Versicherung nicht genommen und die „Lex-Konzept-Rente“ nicht gezeichnet.

5
Die Beklagte trat dem allem entgegen und berief sich ergänzend darauf, die geltend gemachten Forderungen seien jedenfalls verjährt.

6
Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens im Einzelnen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

7
Das Landgericht hat die Beklagte entsprechend dem klägerischen Hilfsantrag verurteilt, die im Versicherungsschein ausgewiesenen regelmäßigen Auszahlungen ohne Rücksicht auf den Vertragswert der „Wealthmaster“-Versicherung vorzunehmen, im Übrigen die Klage jedoch abgewiesen. Es stützte sich im Wesentlichen auf die damalige Auffassung des Senats, die bestehenden unbedingten und vorbehaltlosen Erfüllungsansprüche stünden einem Schadenseintritt entgegen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen, die das Landgericht getroffen hat, sowie seiner rechtlichen Erwägungen im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

8
Unter Bezugnahme auf ihr gesamtes erstinstanzliches Vorbringen und dessen Vertiefung greift die Beklagte das landgerichtliche Urteil wie folgt an:

9
1. Das Urteil beruhe auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage, indem das Landgericht fälschlich feststellte, der von der Beklagten erwirtschaftete Ertrag führe zur Zuteilung weiterer Pool-Anteile; in Wahrheit erfolge die wirtschaftliche Beteiligung der Versicherungsnehmer durch eine Werterhöhung der vorhandenen Pool-Anteile.

10
2. Das Urteil beruhe auf Verfahrensfehlern, nämlich

11
– einer unvollständigen Beweiserhebung, indem das Landgericht tatsächliche Feststellungen zum Themenkomplex der angeblich garantierten Auszahlungen getroffen habe, obwohl es den Zeugen F. hierzu nicht befragt habe.

12
– der Zulassung der Klageerweiterung um den nachträglich gestellten klägerischen Hilfsantrag, obwohl diese weder sachdienlich gewesen sei noch die Beklagte die erforderliche Einwilligung erteilt habe,

13
– der Zulassung des klägerischen Hilfsantrags, obwohl dieser unzulässig gewesen sei, weil er weder hinreichend bestimmt sei noch dem Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse sowie die notwendige Aktivlegitimation zur Seite stehe.

14
3. Das Landgericht habe das materielle Recht falsch angewandt, indem es

15
– zu Unrecht einen individuell vereinbarten Anspruch auf Vornahme der „regelmäßigen Auszahlungen“ ohne Rücksicht auf den Vertragswert erkannt habe, obwohl sich aus den klaren und eindeutigen Versicherungsbedingungen anderes ergebe und die Parteien keine abweichende Individualvereinbarung getroffen hätten,

16
– nicht berücksichtigt habe, dass die regelmäßigen Auszahlungen in der Vergangenheit im beantragten Umfang erbracht worden seien.

17
Alle diese Fehler hätten sich in einer falschen Sachentscheidung niedergeschlagen.

18
4. Vorsorglich weist die Beklagte darauf hin, dem Kläger stünde auch kein Schadensersatzanspruch auf Ersatz des negativen Interesses zu, wie mit dem Hauptantrag geltend gemacht.

19
– Die Klägerin habe nicht die vom Landgericht angeführten Pflichten zur Aufklärung des Klägers gehabt, habe diese also auch nicht verletzen können.

20
– Aufklärungs- und Beratungspflichten der Beklagten seien nach den Vorschriften des § 10 a VAG a. F. zu bemessen, die die Beklagte erfüllt habe. Weitergehende Aufklärungspflichten hätten nicht bestanden, insbesondere nicht hinsichtlich der Risiken der Fremdfinanzierung sowie der Lex-Konzept-Rente.

21
– Keinesfalls müsse sich die Beklagte etwaige Pflichtverletzungen des Versicherungsvermittlers zurechnen lassen.

22
– Die angeblichen Pflichtverletzungen seien auch nicht kausal geworden für die Entscheidung des Klägers, die „Wealthmaster“-Versicherung bei der Beklagten zu nehmen.

23
– Schließlich sei dem Kläger auch kein Schaden entstanden. Zu ersetzen seien nur die Schäden, die in dem Bereich liegen, der durch die angeblich verletzten Aufklärungspflichten geschützt werden solle. Soweit der Kläger mangelhafte Aufklärung über das Glättungsverfahren und die „Pool-übergreifende Reservenbildung“ geltend mache, sei ein Schadenseintritt nicht ersichtlich. Eine angeblich fehlerhafte Aufklärung über die erzielbaren Renditen könne nur zur Verpflichtung führen, die Differenz zwischen der in Aussicht gestellten und der tatsächlich erwirtschafteten Rendite zu erstatten.

24
– Im Übrigen müsse die Beklagte keinesfalls für das Scheitern des Anlagekonzepts „Lex-Konzept-Rente“ einstehen. Eine solche Haftung setze die Schadensberechnung des Klägers jedoch stillschweigend voraus.

25
– Jedenfalls wäre ein etwaiger Schadensersatzanspruch bereits verjährt.

26
5. Der Fall könne nicht nach den Grundsätzen beurteilt werden, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11.7.2012 in dem Verfahren IV ZR 164/11 entwickelt habe. Zu Unrecht habe er die im Kapitalanlagerecht entwickelten Grundsätze über Aufklärung und Beratung des Anlegers und die Zurechnung von Gehilfen-Handeln entsprechend angewandt. Er weiche damit nicht nur von seiner bisherigen, gefestigten Rechtsprechung ab, sondern verkenne dabei auch die grundsätzlichen Unterschiede zum Versicherungsrecht. Zu dessen Grundsätzen gehöre es, dass das Handeln von Versicherungsmaklern, wie sie vorliegend im Lager der Klägerin tätig geworden seien, nicht dem Versicherer zuzurechnen sei. Die Beklagte vertreibe ihre Produkte auch nicht über einen „Struktur-Vertrieb“. Schließlich verstoße die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Zurechnung des Makler-Handelns gegen höherrangiges Europarecht, insbesondere die „Vermittlerrichtlinie“ des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.12.2002.

27
Auch die vom BGH begründeten Aufklärungs- und Beratungspflichten verstießen gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Die Informationspflichten eines Versicherers seien durch EU-Richtlinien abschließend geregelt, die durch das Dritte Gesetz zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21.7.1994 umgesetzt worden seien. Mit dessen Vorgaben seien Verpflichtungen unvereinbar, „über alle Umstände verständlich und vollständig zu informieren, die für den Anlageentschluss von besonderer Bedeutung seien“. Ein im Vergleich zu deutschen Versicherern angeblich höherer Aufklärungs-und Beratungsbedarf diskriminiere die Beklagte unzulässig.

28
Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die oben genannte Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs den Tatsacheninstanzen keine Vorgaben zur Bestimmung des angeblich eingetretenen Schadens mache. Tatsächlich sei dem Kläger aus dem Abschluss der „Wealthmaster“-Versicherung kein Schaden entstanden.

29
Die Beklagte beantragt,

30
1. unter Aufhebung – hilfsweise Abänderung – des am 27.9.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Ravensburg (AZ 1 O 113/10) die Klage abzuweisen,

31
2. hilfsweise

32
unter Aufhebung – hilfsweise Abänderung – des am 27.9.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Ravensburg (AZ 1 O 113/10) das Verfahren an das Landgericht Ravensburg zurückzuverweisen.

33
Der Kläger beantragt:

34
Das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 27.9.2011 (1 O 113/10) wird abgeändert:

35
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.237,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

36
Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Verbindlichkeiten aus dem mit der L. Privatbank AG bestehenden Darlehensvertrag vom 17.12.1999, Kreditnr. 247… und Kreditnr. 247… freizustellen.

37
Die Verurteilung zu Ziffer 1 und 2 erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der gegen die L. Kasse gerichteten Ansprüche des Klägers auf Rückabtretung der Ansprüche aus dem mit der Beklagten bestehenden Versicherung, Policennr. 501 … sowie Freigabe und Rückabtretung des Wertpapierdepots Nr. 100 … F. Bank GmbH.

38
hilfsweise

39
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

40
Unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen rügt der Kläger, das Landgericht habe zwar richtig erkannt, dass der Kläger Anspruch auf vorbehaltlose Erfüllung des im Versicherungsschein ausgewiesenen Auszahlungsplans habe; zu Unrecht habe das Landgericht jedoch angenommen, dass dieser Umstand einem Schadensersatzanspruch entgegenstehe. Er verfolge daher seinen erstinstanzlich vorrangig geltend gemachten Anspruch auf Ersatz seines Vertrauensschadens weiter. Der Anspruch auf Erfüllung des Auszahlungsplans bleibe auch im Berufungsrechtszug nur nachrangiges Ziel.

41
Die Beklagte beantragt,

42
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

43
und nimmt zur Begründung auf ihr gesamtes bisheriges Vorbringen Bezug.

II.

44
1. Sowohl die Berufung der Beklagten als auch diejenige des Klägers ist zulässig.

45
2. Die im ersten Rechtszug vorgenommene und im Berufungsrechtszug aufrecht erhaltene Rangfolge, in der das klägerische Begehren einer gerichtlichen Entscheidung zugeführt werden soll, erfordert vorrangig die Prüfung der klägerischen Berufung. Da diese Erfolg hat, ist das angefochtene Urteil abzuändern nach den erstinstanzlichen, im Berufungsverfahren erneut gestellten Anträgen des Klägers. Die Berufung der Beklagten bleibt damit zwangsläufig ohne Erfolg.

46
3. Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Vertrauensschadens. Er ist vermögensmäßig so zu stellen, als hätte er im Rahmen der „Lex-Konzept-Rente“ keinen „Wealthmaster“-Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen.

47
Die Beklagte hat den Kläger nicht ausreichend über die Funktionsweise und die dadurch begründeten Risiken ihrer „Wealthmaster“-Versicherung aufgeklärt und damit ihr obliegende Pflichten aus dem während der Vertragsanbahnung bestehenden Schuldverhältnis (c.i.c.) verletzt. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Vertragsanbahnung mit anschließendem Vertragsabschluss war das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz noch nicht in Kraft getreten; für die Beurteilung des in der Vergangenheit vollständig abgeschlossenen Lebenssachverhalts der Vertragsanbahnung verbleibt es deshalb bei der Anwendbarkeit des zu jenem Zeitpunkt geltenden Rechts, mithin bei den richterrechtlich entwickelten Grundsätzen des „Verschuldens bei Vertragsschluss“.

48
3.1 Das Versicherungsprodukt „Wealthmaster“ ist so komplex gestaltet, dass es eingehender Erläuterung und Aufklärung bedarf, damit der angesprochene Kundenkreis seine Funktionsweise versteht. Dies gilt nicht nur für das Glättungsverfahren und die Pool-Verwaltung einschließlich der Reservenbildung, das Zusammenspiel von garantiertem Wertzuwachs und Fälligkeitsbonus bzw. Marktpreisanpassung, sondern insbesondere auch für das richtige Verständnis der in Aussicht gestellten Renditen. Bei der Vornahme regelmäßiger Auszahlungen bedarf es auch der Aufklärung darüber, dass diese durch Einlösung von Pool-Anteilen finanziert werden, es sich also nicht um eine besondere Versicherungsleistung in Form einer vorweggenommenen Ausschüttung von Erträgen handelt, die sonst üblicherweise erst am Ende der Vertragslaufzeit als Ablaufleistung ausbezahlt werden. Die Finanzierung der regelmäßigen Auszahlungen durch Verwertung einer entsprechenden Anzahl von Pool-Anteilen erfordert auch den Hinweis, dass der Erhalt des Kapitalstocks nur dann gewährleistet ist, wenn die nach der Einlösung verbliebenen Pool-Anteile einen Wertzuwachs erzielen, der mindestens dem Wert der eingelösten Pool-Anteile entspricht, anderenfalls sich durch die vorgenommenen Auszahlungen die Kapitalbasis für die zu erzielende Rendite immer weiter schmälert, so dass sich deren Wertverzehr beschleunigt.

49
3.2 Zwar muss ein Versicherungsinteressent im Grundsatz selbst prüfen und beurteilen, ob er eines Versicherungsschutzes bedarf und ggfs. mit welchem Inhalt und in welchem Umfang. Dieser Grundsatz bedarf im vorliegenden Fall jedoch einer Modifikation:

50
3.2.1 Die Beklagte ist erst nach der Deregulierung des Versicherungswesens Mitte der 1990er Jahre auf dem deutschen Markt als Wettbewerber mit deutschen Lebensversicherungen in Erscheinungen getreten. Ihr Produkt „Wealthmaster“ unterscheidet sich erheblich von den bis dahin auf dem deutschen Markt angebotenen Lebensversicherungen einschließlich fondsgebundener Lebensversicherungen deutscher Ausprägung. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Abgrenzung der in den „Wealthmaster“-Produkten gebildeten Pools im Verhältnis zu den Fonds deutscher fondsgebundener Lebensversicherungen, sondern auch hinsichtlich der Garantieverzinsung, der die konventionellen deutschen Lebensversicherungen, nicht jedoch die „Wealthmaster“-Produkte der Beklagten unterliegen, und die als Sicherheitsgesichtspunkt in den interessierten Verkehrskreisen weithin bekannt ist. Bereits diese Abweichungen von den auf dem deutschen Markt gängigen und vertrauten Versicherungsprodukten der Wettbewerber machen eine Aufklärung über die anders- und neuartige Funktionsweise der „Wealthmaster“-Versicherung erforderlich. Eine europarechtswidrige Diskriminierung gegenüber anderen Wettbewerbern ist darin nicht zu erblicken. Die Anforderungen, ein auf einem abgrenzbaren Markt neu angebotenes Versicherungsprodukt mit komplexer, neuartiger Funktionsweise und andersartigen als bis dahin üblichen Risiken klar und verständlich zu beschreiben, würden jeden beliebigen Wettbewerber, der ein solches neues Produkt auf den Markt bringt, in gleicher Weise treffen, gleichgültig, ob es sich um einen in- oder ausländischen Wettbewerber mit oder ohne eigenen Vertrieb handelte. Im Übrigen hält es die Beklagte ersichtlich nicht für europarechtswidrig, die – gemessen an den bisherigen, etablierten Produkten der Wettbewerber – außergewöhnlichen Chancen werbewirksam herauszustellen. Die Darstellung der Risiken ist lediglich die Kehrseite desselben Umstands.

51
3.2.3 Ob sich der Abschluss der streitgegenständlichen kapitalbildenden Lebensversicherung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Anlagegeschäft darstellt, bedarf keiner Klärung. Zwar bezeichnete die Beklagte selbst die von ihr angebotenen Versicherungsverträge als besonders geschützte „Kapitalanlage“, z. B. in ihrer Verbraucherinformation zur „Wealthmaster“-Versicherung im Abschnitt „Pools mit garantiertem Wertzuwachs“ (vgl. Anlage LW 1) oder – in übergroßem Fettdruck – im Prospekt „Pools mit garantiertem Wertzuwachs“ (vgl. Anlage K 6); auch nach den Regeln des Versicherungsvertragsrechts oblag der Beklagten nämlich die Pflicht, den Kläger über die Funktionsweise und Risiken der „Wealthmaster“-Versicherung aufzuklären und zu beraten. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind solche Beratungs- und Aufklärungspflichten dem Versicherungsvertragsrecht, dem die „Wealthmaster“-Versicherung aufgrund der gewählten Anlageform einer kapitalbildenden Lebensversicherung unterfällt, keineswegs fremd.

52
3.2.3.1 Solche Pflichten des Versicherers bestehen nicht erst seit der – vorliegend nicht anwendbaren – normativen Regelung in § 6 VVG in der seit 1.1.2008 geltenden Fassung. Vielmehr anerkannte die höchstrichterliche Rechtsprechung schon lange Zeit zuvor Beratungs-, Aufklärungs- und Informationspflichten, die über die bloße Unterrichtung des Versicherungsnehmers durch Übergabe einer Verbraucherinformation i. S. v. § 10 a Abs. 1 VAG i. V. m. Anlage Teil D, Abschnitt 1 Nr. 2 a – f in der bis 31.12.1999 geltenden Fassung hinausgehen, sofern der Versicherungsinteressent erkennbar einer solchen Beratung bedürfe (gefestigte Rechtsprechung, z. B., BGH VersR 1992, 217 Tz. 22).

53
3.2.3.2 Die Annahme solcher Beratungspflichten verstößt nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, insbesondere nicht gegen die Niederlassungsfreiheit. Gerade die von der Beklagten gewählte Organisationsform, interessierten Kunden ihre Versicherungsprodukte über ausgewählte Großmakler und deren Untervermittler nahe zu bringen, zeigt, dass es nicht erforderlich ist, einen eigenen Vertrieb zu unterhalten, sondern genügt, sich externer Vertriebspartner zu bedienen. Davon zu trennen ist die anderweitige Problematik, ob sich die Beklagte hierdurch den ihr nach nationalem Recht obliegenden Pflichten entziehen kann. Dies ist zu verneinen. Soweit ersichtlich, sind gegen die oben beschriebenen, im nationalen deutschen Recht entwickelten Aufklärungs-, Beratungs- und Informationspflichten Bedenken wegen ihrer Vereinbarkeit mit europäischem Gemeinschaftsrecht bislang nicht erhoben worden. Der Erwägungsgrund Nr. 19 der bei Abschluss des streitbefangenen Versicherungsvertrags maßgeblichen Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) weist ausdrücklich darauf hin, dass die Harmonisierung des für den Versicherungsvertrag geltenden Rechts keine Vorbedingung für die Verwirklichung des Binnenmarkts im Versicherungssektor sei. Vielmehr sei den Mitgliedstaaten die Möglichkeit belassen, die Anwendung ihres eigenen Rechts für Versicherungsverträge vorzuschreiben, bei denen die Versicherungsunternehmen Verpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eingehen. Diese Möglichkeit stelle zugleich eine hinreichende Sicherung für die Versicherungsnehmer dar.

54
3.3. Zur Erfüllung dieser Aufklärungs- und Unterrichtungspflichten stand der Beklagten der Weg offen, einen Interessenten durch schriftliches Informationsmaterial aufzuklären, oder durch ein persönliches Gespräch mit Kundenberatern.

55
3.3.1 Bei einer Aufklärung im erstgenannten Informationsweg hätten die von der Beklagten ausgegebenen Prospekte sowie Informations- und Vertragsunterlagen sachlich richtig, vollständig und verständlich sein sowie ein schlüssiges Gesamtbild der Versicherung geben müssen (vgl. auch BGH NZG 2011, 68-69 [juris Tz. 18]; NJW-RR 2007, 1692-1693 [juris Tz. 9]; 925-927 [Tz. 4]; WM 2005, 833-838 juris Tz. 39]; NJW 2004, 1732-1734 [Tz. 22]). Zur Erfüllung dieser Pflichten genügte es nicht, dem Versicherungsinteressenten schriftliche Unterlagen zu überlassen, aus denen nur der kundige oder bereits problembewusste Interessent auch von sich aus inhaltsgleiche Folgerungen hätte ableiten können (vgl. BGH NJW 1983, 1730-1731 [juris Tz. 12]).

56
3.3.2 Die im vorliegenden Fall in Betracht zu ziehenden schriftlichen Informations- und Vertragsunterlagen (Policenbedingungen in Anlage K 1, die Pool-Informationen in Anlagen K 6 sowie die Verbraucherinformation in Anlage LW 1) der Beklagten genügten diesen Anforderungen nicht. Alle diese Vertragsunterlagen und Informationspapiere sind in den zentral bedeutsamen Punkten unzureichend und nicht geeignet, um einen durchschnittlichen Versicherungsinteressenten wie den Kläger über die ihn – wie jeden anderen potentiellen Versicherungskunden – maßgeblich interessierende Funktionsweise der Versicherung und ihre spezifischen Chancen und Risiken im geschuldeten Umfang aufzuklären. Im einzelnen handelt es sich um folgende Gesichtspunkte:

57
3.3.2.1 Die Berechnung des Vertragswertes lässt sich weder aus den AGB noch der Verbraucher- oder Poolinformation nachvollziehen. Die maßgeblichen Parameter zur Bemessung des deklarierten Wertzuwachses, des Fälligkeitsbonus und der Marktpreisanpassung sind unbestimmt und für den Versicherungsnehmer nicht transparent. Aus seiner Sicht erscheint die Festlegung dieser Größen zur Bestimmung der vertraglichen Leistung der Beklagten in deren weitgehend freies Ermessen gestellt. Dass die Beklagte staatlicher Versicherungsaufsicht untersteht, hilft dem Versicherungsinteressenten nicht in seinem Bemühen, die Funktionsweise des angebotenen Versicherungsprodukts zu verstehen und auf die Tauglichkeit für seine Bedürfnisse und Anlageziele zu prüfen.

58
3.3.2.2 Erst nach genauem Studium der Vertragsunterlagen wird klar, dass die Beklagte – was unstreitig ist – tatsächlich nur die Höhe des jeweiligen Anteilspreises und seinen Wertzuwachs auf die Dauer eines Jahres garantiert, nicht jedoch den Vertragswert, der sich aus dem rechnerischen Produkt von Anteilsbestand und Anteilspreis ergibt. Da nach der von der Beklagten praktizierten Methode die Kosten der Vertragsverwaltung zu Lasten des Anteilsbestands verrechnet werden, kann der Anteilsbestand in den Zeiten sinken, in denen die Erträge niedriger als die Kosten sind. Als Folge kann somit der Vertragswert als Produkt von Anteilspreis und Anteilsbestand sinken, obwohl der Anteilspreis im garantierten Umfang gestiegen ist. Im wirtschaftlichen Ergebnis stellen damit die Garantien der Beklagten keineswegs den so „wertvollen“ „Schutz der Kapitalanlage“ dar, wie dies auf Anhieb erscheinen mag, insbesondere garantieren sie keinen Kapitalerhalt. Dies gilt insbesondere in Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheit und Stagnation, also gerade in den Krisen, in denen der durchschnittliche Versicherungsnehmer besonders auf die Wertgarantie hofft. Auch insoweit fehlt ein deutlicher Hinweis.

59
3.3.2.3 Darüber hinaus kann bei vorzeitiger Beendigung der Vertragswert um eine nicht näher definierte Marktpreisanpassung gekürzt werden, so dass in diesen Fällen der Kapitalerhalt um so weniger gesichert ist.

60
3.3.2.4 Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer werden diese Zusammenhänge auch deshalb nicht ohne weiteres deutlich, weil die versprochenen „Garantien“ werbemäßig und schlaglichtartig in den Vordergrund gespielt werden (vgl. z. B. Pool-Information in Anlagen K 6: „Kapitalanlage ohne alle Risiken der Aktienmärkte zu tragen“) und deshalb eine genaue Durchleuchtung dessen, was eigentlich „garantiert“ wird, entbehrlich erscheint. Bereits die Bezeichnung „Pool mit garantiertem Wertzuwachs“ suggeriert, dass nicht nur ein Kapitalerhalt, sondern ein Kapitalzuwachs zugesichert wird. Das dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer alleine durch diesen Begriff vermittelte Gefühl von Sicherheit gibt keinen Anlass, die Versicherungsbedingungen und Verbraucher- sowie Pool-Informationen zu diesem Punkt im Einzelnen durchzuarbeiten. Selbst mit juristischen und wirtschaftlichen Vorkenntnissen ist ein vollständiges Verständnis des gesamten Regelwerks der Beklagten nur mit außerordentlichem Zeitaufwand möglich.

61
3.3.2.5 Darüber hinaus fehlt es an einer Aufklärung, wie sich nach dem Vertragsverständnis der Beklagten die regelmäßigen Auszahlungen nicht nur unmittelbar auf den Vertragswert, sondern dauerhaft auf die erzielbare Verzinsung und damit den weiteren angestrebten Ertrag der Anlage auswirkt, insbesondere dann, wenn sich in Zeiten unzureichender Erträge die Verzinsungsbasis – u. U. über längere Zeit hinweg – schmälert. Schon die grundsätzlichen Wirkungen einer sich beständig vermindernden Verzinsungsbasis dürften den wenigsten Versicherungsnehmern geläufig sein. Dies gilt erst recht hinsichtlich der finanzmathematisch komplizierten Auswirkungen zeitlich schwankender Renditen bei nominell gleichbleibenden Auszahlungsbeträgen und der rasch zunehmenden Gefahren, die wirtschaftliche Zielsetzung der Anlage endgültig nicht erreichen zu können, wenn gerade in der Anfangsphase der Vertragslaufzeit die Wertzuwächse deutlich hinter den ausgezahlten Werten zurückbleiben. Dass der Kläger im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über hinreichende Kenntnisse verfügte, die finanzmathematischen Zusammenhänge im erforderlichen Maße zu überblicken, ist weder von den Parteien vorgetragen noch sonst ersichtlich.

62
3.3.2.6 Der Kläger konnte die Auswirkungen unzureichender Renditen auch nicht aus der Musterberechnung in Anl. K 4 entnehmen.

63
Es bestehen schon aus rechtlichen Erwägungen erhebliche Bedenken, die Informationen, die sich aus dieser Musterberechnung für den Versicherungsinteressenten ergeben, der Beklagten als Erfüllung ihrer Aufklärungspflicht zuzurechnen. Im Versicherungsantrag (Anl. LW 3) weist die Beklagte in Abschnitt „N. Erklärung des Antragstellers“ darauf hin, dass sie „durch Aussagen und Versprechungen Dritter“ „in keiner Weise“ „gebunden“ sei. Der Kläger hatte demnach keinen Anlass, die unstreitig nicht von der Beklagten stammende Musterberechnung heranzuziehen, um die Funktionsweise der „Wealthmaster“-Versicherung zu verstehen (BGH, Urteil vom 11.7.2012, IV ZR 164/11 Tz. 45).

64
Im Übrigen leistete die Musterberechnung nicht im erforderlichen Maße die notwendige Aufklärung. Zwar stellen die Tabellen „Voraussichtliche Entwicklung der Wealthmaster-Police unter der Annahme verschiedener Wachstumsraten (bei Auszahlung zum Jahresende)“ (S. 8 der Musterberechnung) sowie „Voraussichtliche Entwicklung der Wealthmaster-Police unter der Annahme verschiedener Wachstumsraten (bei Auszahlung zum Jahresende) bei einer Rentenhöhe von 1.500 pro Monat“ (S. 9 der Musterberechnung) dar, wie sich der Vertragswert bei unterschiedlichen Renditesätzen entwickelt. In der jeweils letzten Tabellenzeile sind in Abhängigkeit von den angenommenen Renditesätzen unterschiedliche „monatliche Rente“-Sätze ausgewiesen. Das Risiko des vollständigen Wertverzehrs bei noch niedrigeren Renditesätzen verdeutlichen jedoch beide Tabellen nicht hinreichend, zumal die in der letzten Zeile der Tabelle S. 9 ausgewiesene Monatsrente ausdrücklich als „monatliche Rente ohne Kapitalverzehr ab dem 15. Jahr“ bezeichnet ist. Die Abschätzung, wie sich eine gleichbleibend hohe Rentenzahlung auf den Kapitalwert auswirkt, wenn die Rendite geringer als 5 % wäre, vermag der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne finanzmathematische Kenntnisse nicht vorzunehmen.

65
Der unter der Tabelle S. 8 der Musterberechnung angebrachte, pauschal gehaltene, relativ klein gedruckte, nicht hervorgehobene und deshalb nicht ins Auge stechende Hinweis, die Rente könne niedriger und das „Wealthmaster“-Depot höher oder tiefer als prognostiziert ausfallen, ist nicht geeignet, die oben beschriebene Problematik zu erläutern und zu verdeutlichen.

66
3.3.3 Die Beklagte hat ihre Aufklärungspflichten auch nicht durch persönliche Beratung und Aufklärung der Versicherungsinteressenten mittels Kundenberater erfüllt. Einen entsprechenden Beweis konnte sie nicht führen. Vielmehr ist das Gegenteil bewiesen.

67
3.3.3.1 Die Erfüllung ihrer Aufklärungspflichten auf diesem Wege ist der Beklagten nicht bereits deshalb abgeschnitten, weil sie in der Phase der Anbahnung des Vertrags mit dem Kläger unstreitig keinen eigenen Vertrieb unterhalten hat. Sie bediente sich statt eines eigenen Vertriebs eines gestuften Systems von Maklern, an dessen Spitze Masterdistributoren standen, über die die Vermittlung von Versicherungspolicen an Versicherungsinteressenten erfolgte und gesteuert wurde, ohne selbst mit den Kunden in Kontakt zu treten. Sie hat es damit diesen Vermittlern überlassen, den Versicherungsinteressenten die Angebote der Beklagten nahezubringen, ihnen dabei die notwendigen Auskünfte zum Vertragsinhalt und zum angebotenen Versicherungsprodukt zu geben, auftauchende Fragen hierzu zu beantworten und die Verhandlungen bis zum Abschluss zu führen. In diesem Sinne bezeichnete der Bundesgerichtshof diese Form des Vertriebs zutreffend als „Strukturvertrieb“ (BGH, Urteil vom 11.7.2012, IV ZR 164/11 Tz. 51). Folge dieser Art des Vertriebs ist, dass den Vermittlern mit Wissen und Wollen der Beklagten deren Aufgaben, die ihr oblagen, zur Erledigung übertragen wurden. Damit stand der Vermittler F. – unabhängig von seiner etwaigen Selbständigkeit und einer Tätigkeit auch für den Kläger – im Lager der Beklagten und wurde in deren Pflichtenkreis als ihre Hilfsperson tätig. Seine Aufklärungstätigkeit kann sich die Beklagte als Erfüllung eigener Aufklärungspflichten zurechnen lassen, muss sich jedoch gem. § 278 BGB umgekehrt unzureichende Aufklärung wie eine eigene Pflichtverletzung zurechnen lassen (BGH aaO Tz. 51).

68
3.3.3.2 Die Vornahme einer solchen Zurechnung verstößt nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Ebensowenig, wie die im nationalen Recht verankerten Pflichten der Vertragsparteien nicht die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit der Beklagten berührt, ist dies bei der vorgenommenen Verhaltenszurechnung der Fall. Wie die Beklagte ihre Pflichten vor Vertragsabschluss erfüllt, steht in ihrem Ermessen. Der von ihr gewählte Weg, sich eines Strukturvertriebs zu bedienen, den sie durch ihre Vereinbarungen mit Masterdistributoren steuert, kann nicht dazu führen, sie von ihren Pflichten zu befreien. Solches verlangt – wie dargestellt – auch nicht das zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss geltende europäische Gemeinschaftsrecht.

69
3.3.3.3 Tatsächlich hat der Versicherungsvermittler R. F. die erforderliche Aufklärung nicht geleistet und die in den schriftlichen Unterlagen vorhandenen Aufklärungsdefizite nicht ausgeglichen.

70
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass weder der Zeuge F. noch der ebenfalls in die Beratung eingebundene, mittlerweile verstorbene Vermittler H. dem Kläger die Funktionsweise der „Wealthmaster“-Versicherung und die daraus resultierenden Risiken aufgezeigt und nahegebracht haben.

71
Der Kläger bekundete, „Zahlen“ mit Ausnahme der immer wieder werbewirksam herausgestellten Rendite von 7,8 % seien nicht erörtert worden. Auch die Unterlagen wie Prospekte, Werbebroschüren, Verbraucherinformationen und Policenbedingungen seien nicht durchgesprochen worden. Dies habe ihn auch nicht interessiert; er habe vielmehr dem Vermittler aufgrund seiner Sachkunde in vollem Umfang vertraut. Risiken habe der Vermittler nicht genannt. Die „Rente“ könne zwar möglicherweise auch geringer ausfallen als prognostiziert, was jedoch wegen der hervorragenden Rendite unwahrscheinlich sei. Im Gegenteil sei eine Rente von monatlich 1.000 bis 1.500 DM zu erwarten. Entscheidend sei jedoch gewesen, dass nach den Aussagen des Vermittlers in jedem Falle die Rückzahlung des Darlehens gesichert sei.

72
Der Zeuge F. bestätigte dies. Er bekundete, er habe sein aus Schulungen gewonnenes Wissen weitergegeben, dass die Beklagte deshalb bessere Renditen als deutsche Wettbewerber erziele, weil sie mehr in Aktien investiere und ihre Versicherungsnehmer – anders als deutsche Versicherer – an den stillen Reserven beteilige. Angesichts der in der Vergangenheit erzielten Renditen von mindestens 12 % sei die den Musterberechnungen zu Grunde gelegte Renditeprognose von lediglich 7,8 % belastbar gewesen. Auch wenn es sich dabei um einen angenommenen Durchschnittswert mit Schwankungsbreiten nach oben und unten gehandelt habe, sei dieser Durchschnittswert gesichert erschienen, weil das Glättungsverfahren eventuelle Rendite-Schwankungen nach unten ausgleichen würde. Der Zeuge betonte weiter, angesichts der hervorragenden Ergebnisse der Vergangenheit habe er die angenommene Rendite von 7,8 % als gesichert angesehen. Er habe bei dem Versicherungsprodukt der Beklagten nach Risiken gesucht, jedoch keine gefunden. Die „Wealthmaster“-Versicherung habe sich als „eierlegende Wollmilchsau“ der Versicherungsprodukte dargestellt.

73
Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass beide Auskunftspersonen im Rahmen ihrer Erinnerung an die nahezu 13 Jahre zurückliegenden Geschehnisse die Wahrheit sagten. Sowohl der Kläger als auch der Zeuge bemühten sich, alle Fragen des Senats und der Prozessbeteiligten zufriedenstellend zu beantworten. Dass beide mit Blick auf vorhandene Erinnerungslücken dennoch immer wieder ihre Angaben relativieren und modifizieren mussten, entspricht der Aussagequalität, die bei einer nur noch schwammigen und getrübten Erinnerung auch und gerade bei einer um Wahrheit bemühten Auskunftsperson erwartet werden kann.

74
Dennoch verdeutlichte die etwas unbeholfene Aussage des Klägers sehr anschaulich die Umstände, die ihn zu seinem Entschluss veranlasst hatten, sich für die „Lex-Konzept-Rente“ und die „Wealthmaster“-Versicherung zu entscheiden. Er vertraute bedingungslos auf die Sachkunde des Vermittlers F., der ihm die Lebensversicherung der Beklagten als sichere Anlageform mit hoher, zuverlässiger Rendite und daraus folgend auch mit einer als gesichert erscheinenden Rentenzahlung darstellte. Dass die Rente auch geschmälert werden oder gar wegfallen könnte, erschien ihm lediglich als theoretische Annahme möglich, mit der er sich ebenso wenig auseinander gesetzt hatte wie der Vermittler. Der Fall, dass die Beklagte nachhaltig und über längere Dauer nicht in der Lage sein könnte, eine Rendite von 7,8 % zu erwirtschaften, kam beiden nicht in den Sinn und lag außerhalb ihrer Gedankenwelt und Vorstellungskraft.

75
Die Angaben des Klägers verdeutlichten auch, dass er offenkundig in Kapitalanlage- und Versicherungsdingen unerfahren war und ist und sich mit der Durchdringung der Materie und den erforderlichen Risikoanalysen überfordert fühlte. Dies erklärt einerseits sein geradezu blindes Vertrauen in die Kompetenz scheinbarer Fachleute und sein andererseits festzustellendes mangelndes Interesse, sich die Kenntnisse von der Funktionsweise der Versicherung anhand der Unterlagen selbst zu erarbeiten.

76
Ein Verzicht auf eine Beratung und Aufklärung lässt sich hieraus nicht ableiten. Vielmehr hätte der Zeuge F. auf die Möglichkeiten des Klägers, sich die Funktionsweise der Versicherung zu erschließen, Bedacht nehmen müssen. Dies ist nicht geschehen. Sowohl aus den Angaben des Klägers als auch des Zeugen lässt sich ersehen, dass der Zeuge F. den Kläger zu keinem der oben in Abschnitt 3.1 dargestellten Gesichtspunkte auch nur annähernd sachgerecht aufgeklärt hat.

77
Dass der ebenfalls mit der Beratung des Klägers befasste Vermittler H. den Kläger im erforderlichen Umfang aufgeklärt hat, lässt sich weder den Angaben des Klägers noch des Zeugen entnehmen.

78
3.4 Der Entschluss des Klägers, die „Wealthmaster“-Versicherung bei der Beklagten zu nehmen, beruht auf dieser Aufklärungspflichtverletzung.

79
3.4.1 Für einen solchen Ursachenzusammenhang spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung (BGH, Urteil vom 11.7.2012, IV ZR 164/11, TZ 66m. w. N.). Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die diese Vermutung entkräften könnten. Sie ist nicht als Anscheinsbeweis oder tatsächliche Beweiserleichterung zu verstehen, sondern als echte Beweislastumkehr. Nach der neueren, mittlerweile senatsübergreifenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 8.5.2012, XI ZR 262/10 Tz. 33 sowie Urteil vom 11.7.2012, IV ZR 164/11 Tz. 66) greift diese Beweislastumkehr auch nicht nur dann ein, wenn hypothetisch die ordnungsgemäße Aufklärung dem Aufgeklärten vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative offen gestanden hätte, also keinen Entscheidungskonflikt eröffnet hätte. Vielmehr greift die Beweislastumkehr bereits dann ein, wenn nur die Verletzung der Aufklärungspflicht feststehe. In der Folge muss derjenige, dem die ordnungsgemäße Aufklärung oblag, nachweisen, dass der nicht ordnungsgemäß Aufgeklärte sich für dieselbe Handlungsalternative entschieden hätte, die er als Folge der Aufklärungspflichtverletzung tatsächlich gewählt hat. Es ist der Beklagten nicht gelungen, solche Umstände nachzuweisen, die eine solche hypothetische gleichgelagerte Entscheidung des Klägers auch nur nahegelegt hätte.

80
3.4.2 Vielmehr ist der Senat nach der Vernehmung des Klägers als Partei davon überzeugt, dass dieser die Versicherung nicht genommen hätte, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre, mithin die Aufklärungspflichtverletzungen für den Abschluss des Lebensversicherungsvertrages ursächlich waren.

81
Der Senat hat nach dem persönlichen Eindruck, den der Kläger anlässlich seiner Parteivernehmung hinterlassen hat, keinen Zweifel daran, dass der Kläger an nichts weniger interessiert war als an einer Anlage mit spekulativen Elementen und damit einhergehenden Unsicherheiten. Sicherheit stand für den Kläger nachvollziehbar und glaubwürdig an oberster Stelle. Daraus leitet der Senat ab, dass der Kläger sich nicht für das Anlagekonzept entschieden hätte, wenn er erkannt hätte, dass die „Wealthmaster“-Versicherung als zentrales Element der dauerhaften Wertschöpfung wegen ihrer starken Anbindung an die Aktienmärkte gerade nicht die gewünschte konstante – und vor allem konstant hohe – Rendite zu garantieren vermochte.

82
3.5 Der Kläger ist aktivlegitimiert, die aus diesen Pflichtverletzungen erwachsenden Ansprüche auf Ersatz des Vertrauensschadens in eigenem Namen geltend zu machen. Der Kläger hat zwar seine Ansprüche an die Landesbank H. umfassend abgetreten, wie aus der Anlage K 14 ersichtlich ist. Diese Abtretungsvereinbarung umfasst jedoch sowohl nach ihrem Wortlaut („Die Abtretung umfasst die gegenwärtigen und künftigen Rechte und Ansprüche aus dem genannten Renten-/Lebensversicherungsvertrag in voller Höhe“) und dem Sicherungszweck nur Primäransprüche, nicht auch Schadensersatzforderungen. Ansprüche „aus einem Vertrag“ sind nicht solche, die darauf gründen, dass ein solcher Vertrag gerade nicht abgeschlossen worden wäre. Soweit Zweifel zu Lasten des Klägers als Verbraucher verblieben, gingen diese zu Lasten des Klausel-Verwenders, der Landesbank H., § 305 c Abs. 2 BGB. Damit ist der Kläger als Zedent von Anfang an selbst Inhaber etwaiger Schadensersatzforderungen geblieben (vgl. BGH, Urteil vom 11.7.2012, IV ZR 286/10, Tz. 15 – 17).

83
3.6 Durch den Abschluss des Lebensversicherungsvertrages ist dem Kläger der vom Landgericht erkannte Schaden entstanden.

84
3.6.1 Dieser liegt in der Belastung mit einem für den Kläger nachteiligen Vertrag. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anleger, der aufgrund einer fehlerhaften Information eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, in der Regel bereits durch deren Erwerb geschädigt. Zwar setzt der auf Rückabwicklung des Vertrages aufgrund einer Verletzung von Aufklärungspflichten gerichtete Schadensersatzanspruch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Vermögensschaden voraus; hierfür genügt aber jeder wirtschaftliche Nachteil, der für den Gläubiger mit dem aufgrund der Aufklärungspflichtverletzung eingegangenen Vertrag verbunden ist, so z.B. die nachhaltige Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit. Wer durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages verleitet wird, den er ohne dieses Verhalten nicht geschlossen hätte, kann auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung einen Vermögensschaden dadurch erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH 11.7.2012, IV ZR 164/11, Tz. 64).

85
3.6.2 Das ist hier der Fall. Der Vertrag ist für den Kläger nachteilig, da er ihn in seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit beeinträchtigt. Der Kläger muss die Darlehensverbindlichkeiten, zu deren Eingehung er aufgrund der unzureichend dargestellten Funktionsweise der „Wealthmaster“-Versicherung veranlasst worden ist, bis Ende Oktober 2013 zurückführen. Hierfür muss er entweder den Verkaufserlös aus dem neben dem Lebensversicherungsvertrag aus Fremd- und Eigenmitteln angesparten Investmentfondsdepot verwenden oder außerplanmäßige Auszahlungen aus dem Lebensversicherungsvertrag beantragen. Ein weiterer wirtschaftlicher Nachteil ergibt sich aus der enttäuschten langfristigen Gewinnerwartung. Der Kläger muss damit rechnen, dass der deklarierte Wertzuwachs deutlich niedriger ausfällt als mit der Musterberechnung in Anl. K 4 auf Basis einer Rendite von 7,8 % prognostiziert. Möglich ist auch, dass ein Fälligkeitsbonus, mit dem die Anleger am Ende der Laufzeit an den gebildeten Reserven teilnehmen können, nicht ausgezahlt werden wird.

86
3.6.3 Die Höhe des eingetretenen Schadens, definiert als die Vermögenseinbuße, die dem Kläger erspart geblieben wäre, wenn er – verleitet durch die unzulängliche Aufklärung und Beratung der Beklagten – die „Wealthmaster“-Versicherung und die sonstigen Verträge der „Lex-Konzept-Rente“ nicht abgeschlossen hätte, ist in der geltend gemachten Höhe von 24.237,76 EUR nachgewiesen. Mittels der Kontoauszüge im Anlagenkonvolut K 16 sind Zahlungen des Klägers aus eigenen Mitteln auf das Darlehen bei der L. Privat-Bank AG jedenfalls in der geltend gemachten Höhe von 5.608,85 EUR belegt. Mit Bindungswirkung für den Senat hat das Landgericht festgestellt, dass der Kläger darüberhinaus beim Abschluss der Lex-Konzept-Rente Eigenkapital in Höhe von 18.628,91 EUR eingesetzt hat. Diese Beträge greift die Beklagte im Berufungsrechtszug nicht an.

87
3.7 Die Beklagte schuldet Ersatz des gesamten Vertrauensschadens, der dem Kläger nicht nur aus dem Abschluss der „Wealthmaster“-Versicherung, sondern aus der Zeichnung der „Lex-Konzept-Rente“ insgesamt entstanden ist. Der Senat weist damit nicht der Beklagten die Verantwortung für das Anlage-Konzept der Fa. Lex zu; vielmehr umfasst die Haftung für den Vertrauensschaden des Klägers die Rückabwicklung auch der Darlehens- und Avalverträge mit den kreditierenden bzw. sichernden Bankinstituten sowie der Beteiligung an Investmentfonds deshalb, weil diese Geschäfte untrennbar mit dem Abschluss der „Wealthmaster“-Versicherung verbunden waren. Die vermeintlich renditestarke Lebensversicherung war das Kernstück des gesamten Anlagekonzepts. Nur um auf die Renditestärke der „Wealthmaster“-Versicherung zugreifen zu können, ging der Kläger die Kreditverbindlichkeiten ein. Die Beteiligung an Investmentfonds diente lediglich als Tilgungsinstrument für die Darlehensverbindlichkeiten. Plangemäß sollte nach deren Ablösung die wahre Gewinnzone des gesamten Anlagemodells erreicht werden, die alleine durch die Rendite der Lebensversicherung bestimmt würde. Dies rechtfertigte auch die Auslegung des Anlagemodells als „Altersvorsorge“ und als „Rente“, die allein aufgrund der langen Laufzeit der Lebensversicherung mutmaßlich über die Lebenszeit des Klägers hinausweisen würde.

88
Demzufolge erfasst die schadensersatzrechtliche Rückabwicklung der Lebensversicherung notwendigerweise auch die Begleitgeschäfte, die für den Abschluss der Lebensversicherung unerlässlich waren.

89
3.8 Steuervorteile muss sich der Kläger nicht anrechnen lassen, weil der erstrebte Schadensersatzbetrag der Besteuerung unterliegt. Damit werden die in der Vergangenheit erlangten Steuervorteile in solchem Maße kompensiert, dass eine Vorteilsausgleichung der bislang erzielten Steuervorteile nicht angemessen erscheint.

90
3.9 Die Ansprüche des Klägers auf Ersatz seines Vertrauensschadens sind nicht verjährt.

91
3.9.1 Verjährung gem. § 195, 199 Abs. 1 BGB ist nicht eingetreten. Obwohl der Schaden bereits durch den Vertragsabschluss entstanden ist, also vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, bemisst sich die Verjährung nach dem seit 1.1.2002 geltenden Recht. Ansprüche aus c.i.c. verjährten nämlich bis zum 31.12.2001 in Ermangelung abweichender gesetzlicher Regelungen nach der damaligen Regelverjährung von 30 Jahren. Da die nunmehr unter §§ 280 Abs.1, 311 Abs. 2 BGB kodifizierten Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen bei Vertragsanbahnung, die lediglich das bisherige Richterrecht zur c.i.c in Gesetzesform gegossen haben, der neuen Regelverjährung gem. § 195 BGB mit einer Dauer von lediglich 3 Jahren unterliegen, ist diese kürzer als die alte Verjährungsfrist. Gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 EGBGB ist demnach das ab 1.1.2008 geltende Verjährungsrecht mit der kürzeren Regelverjährungsfrist anzuwenden.

92
3.9.2 Der Senat kann nicht feststellen, dass der Kläger vor dem Jahr 2008 Kenntnis von den dargestellten Verletzungen der Aufklärungs- und Informationspflichten erlangt hat oder aus grober Fahrlässigkeit nicht erlangt hat, wie dies für das Anlaufen der Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderlich wäre.

93
Die unzureichende Renditeentwicklung begründet noch kein ausreichendes Indiz dafür, dass die Beklagte und ihre Hilfspersonen sämtliche oben bezeichneten Aufklärungspflichten verletzt. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 29.10.2010 selbst darauf hinweist, der Fehlschlag des Anlagekonzepts könne noch gar nicht abschließend beurteilt werden, weil die „Wealthmaster“-Versicherung sich noch derart renditestark entwickeln könne, dass sämtliche Anlageziele noch erreicht werden könnten (vgl. Bl. 66 d. A.). Vor diesem Hintergrund mutet der Vortrag seltsam an, der Kläger habe sich mindestens grob fahrlässig der gegenteiligen Erkenntnis verschlossen.

94
3.10 Im Wege des auf das negative Interesse gerichteten Schadensersatzes hat die Beklagte den Kläger auch von seinen Darlehensverbindlichkeiten freizustellen. Im Gegenzug muss der Kläger die erlangten Vorteile (Vertragswert der „Wealthmaster“-Versicherung sowie das Wertpapier-Depot) an die Beklagte herausgeben, was der Kläger bei seiner Antragstellung berücksichtigt hat.

95
3.11 Die Beklagte schuldet unter Schadensersatzgesichtspunkten auch die Erstattung der aufgewendeten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in geltend gemachter Höhe.

96
4. Damit hat die Berufung des Klägers in vollem Umfang Erfolg. Da der vom Landgericht zuerkannte Erfüllungsanspruch nur für den Fall geltend gemacht ist, dass dem Schadensersatzbegehren kein Erfolg beschieden ist, führt der Erfolg der klägerischen Berufung auch insoweit zur Abänderung, als die Verurteilung entsprechend dem Hilfsbegehren ersatzlos entfällt. Damit ist zugleich auch das Berufungsbegehren der Beklagten erledigt, ohne dass es einer Erledigungserklärung bedürfte.

97
5. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. Der klägerische Hauptantrag war bereits im ersten Rechtszug begründet, was der Berufung des Klägers zum Erfolg verhilft. Die Berufung der Beklagten hat hingegen keinen Erfolg. Mit der Abänderung des angefochtenen Urteils ist nicht die Feststellung verbunden, dass der vom Landgericht festgestellte Anspruch nicht bestehe.

98
6. Die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

99
7. Ein Bedürfnis zur Zulassung der Revision ist nicht ersichtlich. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 11.7.2012 (Leitentscheidung IV ZR 164/11) hinreichend geklärt. Die Sache hat daher keine grundsätzliche Bedeutung mehr, das Recht ist in den entscheidenden Fragen bereits fortgebildet. Die vorliegende Entscheidung weicht von den rechtlichen Obersätzen des Bundesgerichtshofs nicht ab, so dass auch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht berührt ist.

Dieser Beitrag wurde unter Anlagerecht, Versicherungsrecht abgelegt und mit , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.