OLG Hamm, Urteil vom 17. Oktober 2019 – 24 U 146/18
Zur Haftung eines Grundstücksnachbarn für Brandfolgen durch Brennholzlagerung in einem Holzunterstand an der Grundstücksgrenze
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.10.2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.939,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
1
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus einem Brandereignis vom 16.02.2017.
2
Der Ehemann der Beklagten, Herr E, übertrug der Beklagten am 25.11.2013 mit notariellem Vertrag des Notars Dr. M, Urkundenrolle-Nr. XX/2013, das Eigentum an dem Grundstück I 2 in K (im Folgenden: Grundstück der Beklagten). Mit Anfechtungsbescheid vom 04.05.2016 focht das Finanzamt Iserlohn gegenüber der Beklagten die durch den Ehemann am 25.11.2013 vorgenommene Verfügung an.
3
Das Grundstück der Beklagten befindet sich im Ortsteil F, der mit Einfamilienhäusern sowie gewerblich genutzten Immobilien bebaut ist; es handelt sich um ein Industrie- und Wohngebiet. Auf dem Grundstück der Beklagten befand sich ein Holzunterstand, der direkt an der Grenze zum vom Kläger genutzten Grundstück errichtet war. Der 7 m x 3,50 m x 2,5 m große Holzunterstand grenzte direkt an die Doppelgarage auf dem vom Kläger genutzten Grundstück, Flur #, Flurstücke *, ** in der Straße U in K.
4
Am 15.02.2017 nahm der Sohn der Beklagten bis etwa 13:00 Uhr Holzarbeiten mit einer Kreissäge in der unmittelbaren Nähe zum Holzunterstand auf dem Grundstück der Beklagten vor. Nach Abschluss der Arbeiten zog er das Stromkabel an der Außensteckdose des Hauses der Beklagten heraus.
5
Am 16.02.2017 gegen 2:00 Uhr kam es zu einem Brand an dem auf der Grundstücksgrenze liegenden Holzunterstand. Beim Eintreffen der Polizeibeamten brannte der Holzunterstand und das Feuer drohte, auf die Doppelgarage des vom Kläger genutzten Grundstücks überzuspringen. Um Zugang zum Grundstück zu erhalten, bog die Feuerwehr den um das vom Kläger genutzte Grundstück verlaufenden Zaun auf einer Seite auf und entfernte ein Zaunelement von der Zufahrtseite. Die Feuerwehr versuchte zudem, das Garagentor der auf dem vom Kläger genutzten Grundstück befindlichen Garage aufzuhebeln, um die hierin befindlichen Fahrzeuge vor dem drohenden Feuer in Sicherheit zu bringen, was letztlich nicht gelang. Erst der hinzugezogene Sohn des Klägers konnte das Garagentor öffnen.
6
Nach dem Vermerk der Kreispolizeibehörde vom 02.03.2017 sei der Brand durch einen technischen Defekt entstanden und Hinweise auf eine Straftat seien nicht erlangt worden. Weder die Kreissäge noch die beim Brand ebenfalls beschädigte Kabeltrommel wurden näher untersucht. Mit Verfügung vom 08.03.2017 stellte die zuständige Staatsanwaltschaft Hagen das Ermittlungsverfahren – 400 UJs 361/17 – nach § 170 Abs. 2 StPO ein.
7
Der Kläger wies die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 24.02.2017 darauf hin, dass die Doppelgarage und zwei hierin befindliche Kraftfahrzeuge brandbedingt beschädigt worden seien, und forderte sie auf, ihm bis zum 08.03.2017 mitzuteilen, bei welcher Versicherung sie versichert sei. Mit undatierten und am 10.03.2017 beim Kläger eingegangenen Schreiben wies die Beklagte darauf hin, dass sie Eigentümerin des Grundstücks sei, jedoch keine Versicherung für das Haus oder das Grundstück abgeschlossen habe.
8
Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 09.06.2017 erfolglos zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 35.162,04 EUR bis zum 19.06.2017 auf.
9
Der Kläger hat behauptet, er sei – wie sich aus der Eintragungsbekanntmachung des Amtsgerichts Iserlohn vom 27.12.2002 ergebe – Eigentümer des von ihm genutzten Grundstücks. Der Brand auf dem Grundstück der Beklagten sei durch einen technischen Defekt ausgelöst worden. Ihm sei durch den Brand ein Schaden in Höhe von insgesamt 35.362,04 EUR entstanden.
10
Um den Brand zu löschen habe die Feuerwehr den Zaun seines Grundstücks beschädigt; für die Instandsetzung des beschädigten Zauns habe er ausweislich der Rechnung der Z Zaunbau Winterdienst vom 16.02.2017 659,28 EUR brutto gezahlt.
11
Seine auf dem Grundstück befindliche Garage sei durch die enormen Abstrahlhitzeeinwirkungen beschädigt worden. Irreparabel thermoplastische Verformungen seien im Bereich der hinteren, aus einem Kunststoffprofil bestehenden Traufverkleidung und der direkt angrenzenden, bituminösen Dachbahnen entstanden. Auch im Bereich der äußeren Längswand sei es zu diesen Beschädigungen gekommen. Durch die Lüftungsgitter seien die Rauch- und Rußschwaden in den Innenbereich gelangt und hätten zu einer vollständigen Benetzung mit Rauch- und Rußgasen auf allen horizontalen und vertikalen Flächen inklusive der Toranlage geführt. Durch den Feuerwehreinsatz sei auch das Sektionaltor im Bereich des letzten Verschlusselementes irreparabel beschädigt worden und auch die Rollenschienen deformiert und ein Rollenhalter aus seiner Verankerung gerissen worden. Die Kosten für die Instandsetzung der Garage setzten sich zusammen aus der Baustelleneinrichtung, Entsorgungskosten, Reinigungsarbeiten, Putz- und Malerarbeiten, Dachdeckerarbeiten, Sanitärinstallationsarbeiten, Elektroinstallationsarbeiten und Arbeiten für die Erneuerung der Toranlage. Ausweislich des Angebots des Unternehmens Q GmbH vom 26.04.2017 beliefen sich die Instandsetzungskosten auf 17.386,71 EUR netto; für die Instandsetzung seien im Einzelnen genannte Arbeiten notwendig. Einige der in dem Angebot genannten Arbeiten habe er bereits durchführen lassen und hierfür 4.240,91 EUR brutto zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 677,12 EUR bezahlt. Er habe überdies bei dem Unternehmen L ausweislich deren Angebot vom 09.05.2017 Ersatzteile für die Garagenreparatur im Wert von 666,83 EUR netto angeboten erhalten.
12
Er habe ein Privatgutachten des Sachverständigenbüros B, D, V vom 27.02.2017 zur Beweissicherung des Gebäudebrandschadens eingeholt und hierfür ausweislich der Rechnung des vorgenannten Sachverständigenbüros vom 27.02.2017 917,49 EUR brutto gezahlt.
13
In seiner Doppelgarage hätten sich 2 hochwertige PKW der Marke Ferrari mit den amtlichen Kennzeichen X-X 1 und X-X 2 befunden. Er sei Eigentümer beider Fahrzeuge, was sich an den Rechnungen des Unternehmens N GmbH vom 08.09.2011 und vom 19.03.2013 ergebe. An dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X-X 1 sei ausweislich des Privatgutachtens des Kfz-Sachverständigen T vom 01.03.2017, für dessen Erstellung er ausweislich Rechnung vom 01.03.2017 536,10 EUR brutto bezahlt habe, ein Schaden in Höhe von 1.485,06 EUR netto entstanden. Das Fahrzeug sei im Zuge des Brandschadens mit Rauchgasen verunreinigt worden. An dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X-X 2 sei ausweislich des Privatgutachtens des Kfz-Sachverständigen T vom 01.03.2017, für dessen Erstellung er ausweislich Rechnung vom 01.03.2017 1.367,91 EUR brutto bezahlt habe, ein Schaden in Höhe von 10.665,82 EUR netto und eine Wertminderung von 1.000,00 EUR entstanden. Infolge der Hitzeeinwirkung seien Kunststoffabdeckungen von Beleuchtungskörpern geschmolzen und auf den darunter befindlichen Ferrari getropft. Die Stoßstange und der rechte Scheinwerfer wiesen einen lokalen Einbrand und lokale Verschmelzungen auf; der Stoßfänger und Scheinwerfer müsse ersetzt werden.
14
Der Kläger hat gemeint, dass ihm gegen die Beklagte ein Anspruch in Höhe der geltend gemachten Gesamtkosten in Höhe von 35.362,04 EUR und ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.590,91 EUR zustehe. Es genüge, dass die Beeinträchtigung seines Grundstücks mittelbar auf den Willen der Beklagten zurückgehe. Eine Verantwortlichkeit der Beklagten ergebe sich zum einen daraus, dass sie zur Verhinderung möglicher, von ihrem Grundstück ausgehender Beeinträchtigungen verpflichtet gewesen sei. Zum anderen ergebe sich die Verantwortlichkeit der Beklagten daraus, dass der Holzunterstand direkt an die Garage auf seinem Grundstück angegrenzt habe. Der Holzunterstand sei ohne Baugenehmigung errichtet worden und durch die Brennholzlagerung habe sie eine Gefahr geschaffen, für die sie hafte. Selbst ohne einen technischen Defekt sei eine Haftung zu bejahen, da sie es zugelassen habe, dass unter bzw. in unmittelbarer Nähe des Holzunterstandes Holz mit einer Kreissäge gesägt worden sei und sie keine Sicherungsvorkehrungen getroffen habe, um einen Brand infolge eines technischen Defekts oder Funkenfluges zu verhindern. Auch wenn die Brandursache ungeklärt sei, sei denkbar, dass durch die Sägearbeiten glimmende Holzfragmente oder Metallspäne, die durch Fremdkörper aus Metall im verarbeiteten Holz entstanden seien, in die Späne unter der Maschine gelangt seien, welche nach einer geraumen Schwelphase durchgezündet hätten. Deswegen streite zu seinen Gunsten ein Anscheinsbeweis. Dass eine Brandstiftung stattgefunden habe, sei von der Beklagten darzulegen und zu beweisen, was bislang nicht geschehen sei. Ungeachtet dessen genüge bereits die Flamme eines Gasfeuerzeuges, um nach weniger als einer Minute Kontakt ein selbständiges Brennen des Holzmaterials herbeizuführen. Dementsprechend greife die Störerhaftung der Beklagten ein, weil sie den Holzunterstand nicht di rekt angrenzend an seine Garage hätte bauen dürfen. Wären die entzündlichen Materialien nicht in dem in bauordnungsrechtlich unzulässiger Weise errichteten Holzunterstand ohne Sicherheitsvorkehrungen gelagert worden, hätte auch bei einer vorsätzlichen Inbrandsetzung nicht der tatsächlich eingetragene Schaden eintreten können.
15
Der Kläger hat beantragt,
16
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 35.362,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2017 zu zahlen;
17
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Gebührenforderung des Rechtsanwalts A in Höhe von 1.590,91 EUR freizustellen.
18
Die Beklagte hat beantragt,
19
die Klage abzuweisen.
20
Die Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger Eigentümer des an ihr Grundstück angrenzenden Grundstücks sei. Ungeachtet dessen sei sie aufgrund des Anfechtungsbescheides des Finanzamtes nicht passivlegitimiert. Sie sei auch dem Grunde nach nicht für den geltend gemachten Schaden einstandspflichtig. Der Brand sei nicht durch einen technischen Defekt ausgelöst worden. Es sei nicht auszuschließen, dass der Brand durch einen Dritten ausgelöst worden sei. Allein durch das Lagern von Holz an der Grundstücksgrenze würde keine Gefahr geschaffen, die eine Haftung begründe. Überdies sei der Brand nicht ursächlich für eine notwendige Instandsetzung der Toranlage. Soweit die Ferraris betroffen seien, sei der Kläger – ungeachtet der eingereichten Rechnungen – jedenfalls nicht mehr Eigentümer der Fahrzeuge und es sei nicht dargetan, was für Schäden an den Fahrzeugen eingetreten seien. Die Instandsetzungskosten an der Garage seien nicht substantiiert dargetan. Hinsichtlich des Zaunes hafte die Feuerwehr und nicht sie, die Beklagte.
21
Das Landgericht hat nach Einholung des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen W vom 18.07.2018 im schriftlichen Verfahren mit am 23.10.2018 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zustehe. Ein solcher Ausgleichsanspruch sei nur dann anzunehmen, wenn die Beklagte als Störerin zu qualifizieren sei. Hierbei komme es nicht auf die Eigentumsstellung, sondern darauf an, ob sie die tatsächliche Nutzungsart des Grundstücks bestimme. Entscheidend sei, ob die Beeinträchtigung des vom Kläger genutzten Grundstückes wenigstens mittelbar auf ihren Willen zurückgehe. Vorliegend lasse sich jedoch nicht feststellen, dass das Übergreifen des Feuers wenigstens mittelbar auf ihren Willen zurückzuführen sei. Ein Anscheinsbeweis greife mangels erforderlicher Typizität, wonach von einem bestimmten Geschehensablauf auszugehen sei, nicht. Auch der Sachverständige habe zwar für denkbar erachtet, dass durch die Sägearbeiten glimmende Fragmente in die Sägespäne gelangt seien und auch nach mehreren Stunden durchgezündet hätten. Vor dem Hintergrund des etwa 11-stündigen Zeitablaufes könne jedoch nicht angenommen werden, dass nach der Lebenserfahrung ein Brand auf solche Weise entstehe. Auch bestehe kein entsprechender Anscheinsbeweis, dass der Brand auf einen technischen Defekt zurückzuführen sei, da weder Kabeltrommel noch die Kreissäge am Gebäudenetz angeschlossen gewesen seien. Ob die Beklagte die durch einen Dritten ausgeführten Holzlegearbeiten erlaubt habe oder hiergegen hätte vorgehen müssen, könne dahinstehen, da nicht feststehe, dass es sich bei den Sägearbeiten um ein störendes Verhalten gehandelt habe. Der insofern darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe den diesbezüglichen Beweis nach dem Beweismaßstab des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht geführt. Der Sachverständige habe festgestellt, dass die Brandursache nicht mehr aufgeklärt werden könne. Insofern sei eine Brandstiftung denkbar und der Umstand, dass Brennholz nahe der Grundstücksgrenze aufbewahrt worden sei, begründe keinen gefahrenträchtigen Grundstückszustand. Die bloße Brennholzlagerung lasse nicht den zwingenden Schluss zu, dass es in der Folge zu einer Einwirkung auf das Nachbargrundstück komme, da eine Selbstentzündung des Holzes ohne hinreichende externe Aktivierungsenergie nicht möglich sei. Dass aber der Beklagten auch die Aktivierungsenergie zuzurechnen sei, sei nicht erkennbar, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Entzündung auf die vorsätzliche Herbeiführung durch eine dritte Person zurückzuführen sei.
22
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er rügt, das Landgericht habe verkannt, dass die Beklagte ihre Zustandsstörereigenschaft dadurch begründet habe, dass sie sich mit der Errichtung des Holzunterstandes direkt an der Grundstücksgrenze nicht mehr im Rahmen bestimmungsgemäßer Nutzung befunden habe, weil der Holzunterstand unter Verletzung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften zum Grenzabstand unterhalten worden sei. Bei dem Holzunterstand handele sich um ein Gebäude, jedenfalls aber um eine Anlage im Sinne des § 6 Abs. 10 BauO NRW, so dass ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten gewesen sei, was sich auch aus dem Schreiben der Stadt Hemer vom 15.11.2018 ergebe. Diese nachbarschützende Vorschrift bezwecke auch den Brandschutz; hätte die Beklagte den Grenzabstand eingehalten, hätte der Brand nicht übergreifen können. Verwirkliche sich gerade nicht ein allgemeines Risiko, sei es Sache des Grundstückseigentümers, eine Ausweitung des Brandes zu verhindern und für eine Eindämmung und Behebung zu sorgen. Dies genüge, um sie als Störer anzusehen. Insofern greife zu seinen Gunsten ein Anscheinsbeweis, weil ein Schutzgesetz verletzt worden sei, welches typischen Gefährdungsmöglichkeiten entgegenwirken solle und zeitlich nach dem Verstoß gerade derjenige Schaden eingetreten sei, dessen Verhinderung das Schutzgesetz diene.
23
Der Kläger beantragt,
24
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,
25
1. an ihn 35.362,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2017 zu zahlen und
26
2. ihn von der Gebührenforderung des Rechtsanwalts A in Höhe von 1.590,91 EUR freizustellen.
27
hilfsweise,
28
die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Verfahrens an das Gericht des 1. Rechtszuges zurückzuverweisen.
29
Die Beklagte beantragt,
30
die Berufung zurückzuweisen.
31
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie meint, der Kläger sei verpflichtet gewesen, vor Schadenseintritt auf Beseitigung des Holzunterstandes zu klagen, wenn er der Auffassung gewesen sei, dass dieses Risiko nicht hinzunehmen sei. Ungeachtet dessen sei entsprechender Sachvortrag neu und verspätet.
32
Der Senat hat den Kläger persönlich in der mündlichen Verhandlung am 17.10.2019 angehört und ergänzend Beweis erhoben durch Einvernahme des Sachverständigen W in der mündlichen Verhandlung am 17.10.2019. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme in Form der Einvernahme des Sachverständigen und der persönlichen Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2019 sowie den das wesentliche Ergebnis der Einvernahme des Sachverständigen und das wesentliche Ergebnis der persönlichen Anhörung des Klägers zusammenfassenden schriftlichen Berichterstattervermerk vom 17.10.2019 Bezug genommen.
II.
33
Die zulässige Berufung des Klägers ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
1.
34
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 34.939,71 EUR nach § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW zu.
35
Zwar ist nicht feststellbar, dass die Beklagte für die Brandentstehung als solche verantwortlich war. Indes ist eine Verantwortlichkeit der Beklagten für die Übertragung der Brandfolgen durch Lagerung des brennbaren Holzes in dem bauordnungswidrig an der Grundstücksgrenze errichteten Holzunterstand gegeben und infolge des Brandübertrags auf die Doppelgarage des Klägers ist es zu Schäden an im Eigentum des Klägers stehenden Sachen gekommen.
a)
36
Das Eigentum des Klägers ist infolge des Brandes beschädigt worden.
aa)
37
Unstreitig ist es infolge des Brandes zu einer Beschädigung der Garage gekommen. Die Garage steht im Eigentum des Klägers.
38
Zwar hat die Beklagte ursprünglich bestritten, dass der Kläger Eigentümer des an ihr Grundstück angrenzenden Grundstücks ist. Unstreitig handelt es sich bei dem vom Kläger genutzten Nachbargrundstück um das Grundstück Flur #, Flurstücke *, ** in der Straße U in K. Der Kläger hat mit Vorlage der Eintragungsbekanntmachung vom 27.12.2002 jedenfalls nachgewiesen, dass er hinsichtlich dieses Grundstücks als neuer Eigentümer eingetragen worden ist. Damit steht fest, dass er jedenfalls ursprünglich Eigentümer war.
39
Nach Vorlage der Eintragungsbekanntmachung hat die Beklagte das Eigentum des Klägers an dem Grundstück indes nicht mehr bestritten. Sie hat lediglich das Eigentum an den Fahrzeugen bestritten.
40
Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude. Die Garage ist fest mit dem Grund und Boden verbunden, da es sich um eine in massiver Stahlbetonfertigbauweise erstellte Garage handelt.
bb)
41
Auch der seitens der Feuerwehr beschädigte Zaun stand als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks nach § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB im Eigentum des Klägers. Bei dem Zaun hat es sich nicht um einen Scheinbestandteil des Grundstücks i.S.d. § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB gehandelt, da gerade keine nur vorübergehende Verbindung mit dem Grundstück festzustellen ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10. Mai 1999 – 22 U 52/98 – zitiert nach juris). Denn der streitgegenständliche Zaun war dazu bestimmt, dem Grundstück an sich zu dienen und es ist nicht erkennbar, dass der Zaun nicht auf Dauer und in der Absicht, ihn später wieder zu entfernen, errichtet worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 09. April 1984 – II ZR 234/83 – zitiert nach juris). Damit aber liegt kein Scheinbestandteil vor.
cc)
42
Soweit die zwei Ferraris betroffen sind, hat die Beklagte zwar weiterhin die Eigentümerstellung des Klägers bestritten. Indes hat die Beklagte die für die Eigentumsstellung des Klägers streitende Vermutung nicht widerlegt.
(1)
43
Unstreitig ist, dass der Kläger jedenfalls das Nachbargrundstück und die Garage genutzt hat und im Besitz der beiden Fahrzeuge war. Nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB wird zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er Eigentümer der Sache ist. Besitzer im Sinne des Gesetzes ist nach § 854 Abs. 1 BGB derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine bewegliche Sache innehat. Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist bei einem Kfz in der Regel derjenige, der die tatsächliche Gewalt im Schadenszeitpunkt hatte (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juni 2018 – I-1 U 164/17 – zitiert nach juris). Derjenige, der sich auf die Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB beruft, muss die Vermutungsbasis beweisen, d. h. er muss seinen unmittelbaren Besitz nachweisen, und darüber hinaus muss er die Rechtsbehauptung aufstellen, Eigentümer zu sein (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 28. Februar 2013 – 4 U 406/11 – 126 – zitiert nach juris). Für die tatsächliche Sachherrschaft und damit den Besitz an einem Fahrzeug spricht, dass sich die Fahrzeuge in der Garage des Klägers befanden. In Ermangelung anderer Anhaltspunkte ist der Eigenbesitz zu vermuten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1960 – VIII ZR 90/59 – NJW 1960, 1517).
44
Zudem hat der Kläger die Privatschadensgutachten in Auftrag gegeben, was ein Indiz dafür ist, dass er nicht bloßer Besitzdiener, sondern dauerhaft im Besitz der Sache war (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juni 2018 – I-1 U 164/17 – zitiert nach juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 28. Februar 2013 – 4 U 406/11 – 126 – zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18. Dezember 2008 – 12 U 152/08 – zitiert nach juris). In beiden Privatgutachten ist ausgewiesen, dass „Frau O i.A. des Fzg.-Halters“ – also des Klägers – jeweils das Privatgutachten in Auftrag gegeben hat.
45
Überdies hat der Kläger die an ihn adressierten Rechnungen des Unternehmens N GmbH vom 08.09.2011 und vom 19.03.2013 vorgelegt. Zwar hat die Beklagte bestritten, dass der Kläger die Kaufpreise gezahlt habe. Allerdings wird bei lebensnaher Betrachtung kaum davon auszugehen sein, dass das Autohaus dem Kläger die hochpreisigen Fahrzeuge bis zum 16.02.2017 ohne vollständige Kaufpreiszahlung überlassen und ihm noch nicht das Eigentum – bei einem unterstellten Eigentumsvorbehalt – überlassen hätte. Die Vorlage der Rechnungen stellt damit ein weiteres Indiz für die Eigentümerstellung des Klägers dar (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juni 2018 – I-1 U 164/17 – zitiert nach juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 28. Februar 2013 – 4 U 406/11 – 126 – zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18. Dezember 2008 – 12 U 152/08 – zitiert nach juris).
(2)
46
Die Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB hat die Beklagte nicht widerlegt.
47
Sie hat weder darlegt und bewiesen, dass der Kläger nur Fremdbesitz erworben hat, noch dass er das Eigentum nicht erlangt oder es wieder verloren hat. Zwar kann die Beklagte ohne entsprechenden Vortrag des Klägers nichts zu den konkreten Umständen des Eigentumserwerbs- oder -verlustes vortragen.
48
Allerdings hat der Kläger schriftsätzlich zu den Umständen des Erwerbs der Fahrzeuge unter Vorlage der Rechnungen substantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen, insbesondere Angaben zur Person des Verkäufers und der Höhe des Kaufpreises gemacht. Überdies ist beachtlich, dass die Vermutungswirkung des § 1006 BGB den Besitzer von der Darlegungslast freistellt, auf welche Weise er mit dem Besitz zugleich das Eigentum erworben hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2003 – IX ZR 55/02 – NJW 2004, 217), so dass der Kläger weitere Einzelheiten zum Eigentumserwerb grundsätzlich ohnehin nicht hätte vortragen müssen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18. Dezember 2008 – 12 U 152/08 – zitiert nach juris).
dd)
49
Diese im Eigentum des Klägers stehenden Sachen sind infolge des Brandereignisses beschädigt worden.
(1)
50
Soweit die Schäden an der Garage und dem Zaun betroffen sind, bestreitet die Beklagte die entsprechenden Schäden nicht.
51
Bereits im Brandbericht der Kreispolizeibehörde Märkischer Kreis vom 16.02.2017 ist ausgeführt, dass das Tor – um der Feuerwehr den Zugang zum Gelände des Forstunternehmer zu ermöglichen – mittels eines langen Astes aufgehebelt worden sei und die Feuerwehr den Zaun auf einer Seite aufgebogen und ein Zaunelement von der Zufahrtseite entfernt habe. In der Lichtbildmappe sind die Beschädigungen in und an der Garage und auch an den Fahrzeugen erkennbar. Im Privatgutachtachten vom 24.04.2017 und vom 01.03.2017 lassen sich bereits anhand der Lichtbilder die unmittelbar durch die Hitze und das Feuer verursachten Schäden an und in der Garage erkennen. Zudem finden sich auch die Lichtbilder hinsichtlich der Schäden am Tor. Insoweit bestreitet die Beklagte auch nicht den Schaden dem Grunde, sondern allein dem Umfang nach.
(2)
52
Die Beklagte bestreitet allein, dass die behaupteten Schäden an den Fahrzeugen durch das Brandereignis eingetreten sind. Dieses einfache Bestreiten der Beklagten ist indes unerheblich.
53
Der Kläger hat bereits mit der Vorlage des Privatgutachtens vom 01.03.2017 – welches als qualifizierter Parteivortrag zu werten ist – ausgeführt, dass das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X-X 1 mit Brandgasen beaufschlagt/verunreinigt worden sei. Dies hat der Kläger sodann in Nachgang auch schriftsätzlich vorgetragen. Auch hinsichtlich des schwarzen Ferraris mit dem amtlichen Kennzeichen X-X 2 hat er durch Vorlage des entsprechenden Privatgutachtens vom 01.03.2017 entsprechenden Vortrag zu Art und Umfang des Schadens und überdies schriftsätzlich ausdrücklich Vortrag dazu gehalten, dass die Stoßstange und der rechte Scheinwerfer einen lokalen Einbrand und lokale Verschmelzungen aufwiesen.
54
Überdies ergibt sich aus dem Brandbericht, dass sich die zwei Ferraris im Zeitpunkt des Brandfalls in der Doppelgarage befunden hätten. Dann aber ist keine andere Schadensursache als das streitgegenständliche Brandereignis denkbar. Denn die Beaufschlagung mit Brandgasen und der Einbrand am schwarzen Ferrari haben eine entsprechende Brand- bzw. Hitzeursache erfordert. Zudem zeigte die Front des schwarzen Ferraris ausweislich des entsprechenden Lichtbildes zur Rückwand der Garage und auch der Einbrand wurde durch die Polizei mittels Lichtbildern dokumentiert. Aus dem Lichtbild im Privatgutachten ist erkennbar, dass die vor dem – geschmolzenen – Lüftungsgitter an der Decke montierte Lampenabdeckung aus Kunststoff ebenfalls geschmolzen ist. Dann aber ergibt sich zwanglos, dass der Einbrand auf der Abdeckplane und am darunter befindlichen Kotflügel/Scheinwerfer durch den herabtropfenden Kunststoff verursacht worden ist. Damit aber scheidet faktisch eine alternative Ursache aus.
b)
55
Die Beklagte hat dadurch, dass sie das Holz im Holzunterstand direkt auf der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Klägers gelagert hat, gegen die den Schutz des Klägers bezweckende Abstandsregelung des § 6 Abs. 1, Abs. 5 Satz 5 BauO NRW verstoßen und damit den Brandübertrag erst ermöglicht.
aa)
56
Die Vorschrift des § 6 Abs. 1, Abs. 5 Satz 5 BauO NRW ist nachbarschützend.
57
Bebauungsvorschriften über Abstandsflächen, die nachbarschützenden Charakter besitzen, sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 09. Februar 1979 – V ZR 108/77 – NJW 1979, 1408; OLG Dresden, Urteil vom 13. November 2018 – 6 U 1113/18 – zitiert nach juris; Spindler, in: beck-online.GK, Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Stand: 01.08.2019, § 823 BGB Rn. 281). Die Bebauungsvorschriften über Abstandsflächen sind nicht nur deswegen nachbarschützend, weil sie (auch) dem Interesse des Nachbarn an ausreichender Belichtung und Belüftung seines Grundstücks sowie an einem freien Ausblick (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2011 – V ZR 174/10 – NZM 2013, 244; BGH, Urteil vom 11. Oktober 1996 – V ZR 3/96 – MDR 1997, 138; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. Juni 2019 – 3 B 731/18 – zitiert nach juris), sondern weil sie auch dem Brandschutz dienen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juni 2019 – 7 A 2386/17 – zitiert nach juris; VG Berlin, Urteil vom 18. Dezember 2018 – 19 K 224.16 – zitiert nach juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28. August 2005 – 1 B 889/04 – zitiert nach juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. Juni 2019 – 3 B 731/18 – zitiert nach juris; vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 08. September 1998 – 27 B 96.1407 – zitiert nach juris). Denn die Unterschreitung der Abstandsflächen des § 6 BauO NRW führt zur einer Erhöhung von Brandrisiken; mit dem Holzunterstand wird im Brandfall ein zusätzlicher Übertragungsweg für das Feuer geschaffen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. April 2011 – 7 D 68/10.NE – zitiert nach juris).
bb)
58
Die Beklagte hat dadurch, dass sie den Holzinterstand direkt an der Grundstücksgrenze errichtet hat, gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 Abs. 1, Abs. 5 Satz 5 BauO NRW verstoßen, weil sie nicht den vorgesehenen Abstand von drei Metern eingehalten hat.
59
Die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 11 BauO NRW findet auf den streitgegenständlichen Holzunterstand keine Anwendung.
60
Gebäude mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche sind an der Grenze, die als Garage, Gewächshaus oder zu Abstellzwecken genutzt werden, zwar grundsätzlich ohne eigene Abstandflächen sowie in den Abstandflächen eines Gebäudes nach § 6 Abs. 11 BauO NRW unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
61
Indes stellt der vorliegende Holzunterstand, der als Festbrennstofflager bestimmt ist und damit ein zur Aufnahme des Brennholzes bestimmter Raum ist, keinen Abstellraum im Sinne von § 6 Abs. 11 BauO NRW dar (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Oktober 1996 – 10 A 4174/92 – zitiert nach juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 53. Update Juni 2019, 3. Bauordnungsrecht Rn. 287; Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 53. Update Juni 2019, 11.1.2 Abstellräume; Buntenbroich/Voß, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 6 BauO NRW Rn. 93).
62
Ein Abstellraum setzt begrifflich einen Raum voraus, der zur Unterbringung solcher Gegenstände bestimmt ist, die entweder der Nutzung des Grundstücks oder der Gebäude auf dem Grundstück dienen (z.B. Gartenmöbel, Gartenarbeitsgeräte, Werkzeug) oder von den Grundstücksbewohnern in sonstiger Weise zu privaten Zwecken genutzt werden (z.B. Fahrräder, Autozubehör) oder die vorübergehend bzw. auf Dauer keinen Nutzungszweck erfüllen (z.B. ausgesonderte Möbel). Die Nutzung des Raumes muss ausschließlich in dem Abstellen der Gegenstände liegen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Oktober 1996 – 10 A 4174/92 – zitiert nach juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 53. Update Juni 2019, 11.1.2 Abstellräume). Die Nutzung des Gegenstandes selbst, insbesondere eine Nutzung an Ort und Stelle, ist mithin nicht Sinn des Abstellens und damit der Nutzung des Abstellraums. Andernfalls erfüllte jeder mit Möbeln oder sonstigen Gebrauchsgegenständen versehene Raum innerhalb eines Hauses das Kriterium eines Abstellraums. Werden die Gegenstände innerhalb des Raumes bestimmungsgemäß genutzt, wird dieser entsprechend als Wohnraum, Hobbyraum, Hausarbeitsraum, Heizungskeller usw. bezeichnet.
63
Diese engere Auslegung des Begriffs „Abstellraum“ entspricht nicht nur dem üblichen Sinngehalt des Wortes, sondern auch dem Zweck der Regelung, die Abstandfläche von weiteren Nutzräumen frei zu halten, und ist vor dem Hintergrund, dass § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW eine Ausnahme von dem im Gesetz geregelten allgemeinen Abstandflächenerfordernis darstellt, geradezu geboten (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Oktober 1996 – 10 A 4174/92 – zitiert nach juris).
64
Auf der Grundlage vorstehender Erwägungen kann ein Festbrennstofflager, also ein zur Aufnahme des Brennholzes bestimmter Raum nicht als „Abstellraum“ gewertet werden. Denn das Brennholz wird nicht im obigen Sinne „abgestellt“, sondern bestimmungsgemäß an seinem Standort benutzt, und kann dann, wenn es zur Beheizung des Gebäudes genutzt wird, Bestandteil der heizungstechnischen Anlage des Hauptgebäudes sein. Ein Gebäude, das der Unterbringung dieser Anlage bzw. Teilen derselben dient, genießt nach dem Willen des Gesetzes keine Privilegierung, die eine Errichtung an der Grenze ohne eigene Abstandfläche zuließe (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Oktober 1996 – 10 A 4174/92 – zitiert nach juris).
cc)
65
Dem Kläger ist es nicht verwehrt, sich auf die Unterschreitung der Abstandsfläche zu berufen, weil er nach Ansicht der Beklagten den materiell baurechtswidrigen Zustand geduldet hätte.
66
Zwar ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 NachbG NRW jedenfalls ein Mindestabstand von Gebäuden von 2 Metern einzuhalten, da der Ausnahmefall des § 2 a) NachbG NRW in Verbindung mit § 6 Abs. 11 BauO NRW – wie bereits ausgeführt – nicht gilt. Es ist indes bereits unklar, ob der Kläger die Beseitigung des Holzunterstandes von der Beklagten hätte verlangen können. Denn ein entsprechender Anspruch wäre möglicherweise nach § 3 Abs. 1 Satz 1a) NachbG NRW ausgeschlossen.
67
Dass einer der Fälle des § 3 Abs. 1 Satz 1a) NachbG NRW vorlag, ist indes weder vorgetragen noch anderweit erkennbar. Aber selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Kläger nach § 3 Abs. 1 Satz 1 NachbG NRW nicht mehr die Beseitigung des Holzunterstandes hätte verlangen können, kann hieraus nicht gefolgert werden, dass er sich damit auch des Schutzes der Abstandsvorschriften begeben hätte. Dies zeigt schon § 2 Abs. 1 NachbG NRW, der dem betroffenen Grundstückeigentümer insoweit eine Entschädigung zubilligt und damit deutlich macht, dass andere Rechte nicht ausgeschlossen sind. Der Kläger hätte allenfalls in den bauordnungswidrigen Zustand, nicht hingegen in eine mögliche Gefährdung seines Eigentums eingewilligt.
dd)
68
In dem Übertrag des Brandes vom Holzunterstand auf die Garage hat sich gerade die Gefahr verwirklicht hat, die durch das Schutzgesetz abgewendet werden sollte (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1974 – V ZR 47/70 – NJW 1975, 257; Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 823 BGB Rn. 546). Das Abstandsflächengebot dient auch der Minimierung von Brandrisiken. Denn die Unterschreitung der Abstandsflächen des § 6 BauO NRW führt zur einer Erhöhung von Brandrisiken (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. April 2011 – 7 D 68/10.NE – zitiert nach juris). Mit dem direkt an der Grundstücksgrenze errichteten Holzunterstand wurde im Brandfall ein zusätzlicher Übertragungsweg für das Feuer geschaffen. Da vorliegend der Brand – unstreitig – vom Holzunterstand ausgegangen ist, hat sich diese Gefahr realisiert.
ee)
69
Es liegt auch eine der Beklagten als Schädigerin zurechenbare Schadensverursachung vor.
70
Über die bloße Kausalität hinaus besteht zwischen der Schutzgesetzverletzung und dem eingetretenen Schaden (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2005 – II ZR 380/03 – NZG 2005, 976) ein innerer Zusammenhang und nicht lediglich eine „mehr oder weniger zufällige äußere Verbindung“ (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2005 – II ZR 390/03 – NJW 2005, 3137). Denn auf der Grundlage der Beweisaufnahme steht fest, dass es bei Einhaltung der vorgeschriebenen Abstandsfläche gerade nicht zu dem Übergreifen des Feuers vom Holzunterstand auf die Garage gekommen wäre. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat überzeugend festgestellt, dass dadurch, dass der Holzunterstand überdacht war, die Brandlast erhöht worden war. Aufgrund der Dachkonstruktion konnten entsprechend aufsteigende Wärme und Rauchgase nicht ungehindert entweichen, so dass es zu einem Hitzestau kam. Wenn der Holzunterstand 3 m von der Garage errichtet worden wäre, wäre es zwar auch wegen des Daches zu einem Hitze- und Rauchgasstau gekommen. Indes hätte dann die Hitze nicht auf die Garage übergreifen können. Denn durch das Dach stauten sich in der ersten Brandphase die Rauchgase, die tatsächlich in die Garage abgeführt wurden. Bei der entsprechenden Einhaltung des vorgenannten Abstandes wären diese aber nicht in die Garage, sondern in die umliegende Luft gelangt. Damit aber steht fest, dass dann, wenn der Holzunterstand weiter weg von der Garage gestanden hätte, es hier nicht zu der Beschädigung an und in der Garage gekommen wäre.
71
Damit kann auch dahinstehen, dass die genaue Ursache des Brandes in Form eines technischen Defekts der Kreissäge oder der Kabeltrommel, glimmender Holz- oder Metallspäne oder einer Brandstiftung, im Dunkeln bleibt. Denn mit dem Holzunterstand wurde die Brandlast erhöht und es ist auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen anzunehmen, dass bei Einhaltung der Abstandsflächen ein Übergreifen des Feuers nicht erfolgt wäre. Denn die Abstandsflächen schützen jedenfalls davor, dass bei einem – aus welchem Grunde auch immer ausgebrochenem – Brand auf dem Nachbargrundstück jedenfalls die Gefahr des Übergreifens des Feuers minimiert wird. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchem Grunde das Feuer entstanden ist.
ff)
72
Ein Verschulden der Beklagten ist gegeben.
73
Da die Verletzung eines Schutzgesetzes objektiv feststeht, hätte die Beklagte als die das Schutzgesetz Übertretende Umstände darlegen und beweisen müssen, die geeignet sind, die daraus folgende Annahme ihres Verschuldens auszuräumen (vgl. Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 823 BGB Rn. 545); bei Vorliegen einer objektiven Schutzgesetzverletzung wird also regelmäßig das Verschulden vermutet (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1984 – III ZR 20/83 – NJW 1985, 1774; Wilhelmi, in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 823 BGB Rn. 159) bzw. ist ein Anscheinsbeweis anzunehmen (vgl. Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 823 BGB Rn. 545). Hier kommt es nicht auf die Ursache des Brandes, sondern allein darauf an, weswegen sie den Holzunterstand unter Verstoß gegen die Abstandsflächen an der Grundstücksgrenze errichtet bzw. weiter unterhalten hat. Vortrag, der die Beklagte entlasten könnte, hat die Beklagte schon nicht gehalten.
gg)
74
Damit steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 34.939,71 EUR zu.
(1)
75
Dem Kläger steht gegen die Beklagte wegen der durch die Feuerwehr vorgenommenen Beschädigung des Zauns ein Anspruch auf Zahlung von 659,28 EUR brutto zu.
(a)
76
Unstreitig kam es zur Beschädigung des Zauns durch die Feuerwehr. Die Beklagte bestreitet diesen Umstand nicht, sondern meint lediglich, dass nicht sie, sondern die Feuerwehr hierfür hafte. Ungeachtet dessen ist auch in den Brandberichten ausgewiesen, dass – um der Feuerwehr den Zugang zum Gelände des Forstunternehmers zu ermöglichen – die Feuerwehr den Zaun auf einer Seite aufgebogen und ein Zaunelement von der Zufahrtseite entfernt habe.
77
Der Einwand der Beklagten, dass sie wegen des Eingreifens der Feuerwehr nicht für die hierdurch entstandenen Schäden hafte, dringt im Ergebnis nicht durch. An einem haftungsrechtlichen Zusammenhang kann es zwar fehlen, wenn der Kläger oder ein Dritter durch sein Verhalten in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingegriffen und eine weitere Ursache gesetzt hätte, die den Schaden endgültig herbeigeführt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1992 – I ZR 175/90 – zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 15. November 1990 – I ZR 254/88 – zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 10. Juli 1986 – I ZR 102/84 – zitiert nach juris).
78
Ähnlich den Herausforderungs- und Verfolgerfällen ist jedoch darauf abzustellen, dass die Beklagte für diese durch die Feuerwehr verursachten – mittelbaren – Schädigungen verantwortlich ist. Rechtsgutverletzungen eines Dritten können einem Erstschädiger zugerechnet werden, wenn diese auf eine Gefahrenlage zurückzuführen ist, die durch den Erstschädiger gesetzt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12 – NJW 2014, 2029). Eine Zurechnung scheidet nur aus, wenn die vom Erstschädiger verursachten Risiken schon vollständig entfallen waren, als der Dritte eingriff, sodass zwischen beiden Handlungen nur ein „äußerlicher“, gleichsam „zufälliger“ Zusammenhang bestand (vgl. Flume, in: BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Stand: 01.08.2019, § 249 BGB Rn. 311).
79
Der Brand des Holzunterstandes und der Übertrag des Brandes auf die Garage ist als kausal für die Zerstörung des Zauns zu werten, da die Feuerwehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht den Zaun beschädigt hätte, um zur Garage zu gelangen, wenn der Brand nicht ausgebrochen und auf die Garage übertragen worden wäre. Aufgrund der vorzunehmenden Einschränkung der Äquivalenztheorie durch die Adäquanztheorie wäre eine Zurechnung nicht mehr vorzunehmen, wenn die Möglichkeit des Schadenseintritts außerhalb aller Wahrscheinlichkeit läge (vgl. BGH, Urteil vom 07. März 2001 – X ZR 160/99 – zitiert nach juris). Ein Zurechnungszusammenhang wäre also nur dann zu verneinen, wenn die Feuerwehr in völliger unsachgemäßer Weise vorgegangen wäre. Für ein derartiges Vorgehen ist jedoch nichts erkennbar und auch seitens der Beklagten nicht dargetan.
(b)
80
Nach der Rechnung der Z Zaunbau Winterdienst vom 16.02.2017 kam es zu einem Einsatz noch in der Nacht, wofür insgesamt 160,50 EUR netto anfielen. Die weiteren Beträge wurden für die Zauninstandsetzung in Rechnung gestellt. Der Gesamtbetrag von 659,28 EUR brutto ist unstreitig.
81
Soweit die Beklagte bestreitet, dass der Kläger die Rechnungen bezahlt habe, verfängt dieser Einwand letztlich nicht. Befindet sich der Befreiungsgläubiger in einer Lage, die seine Inanspruchnahme durch den Drittgläubiger mit Sicherheit erwarten lässt und steht fest, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners zurückgegriffen werden muss, so wandelt sich der Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um; der Befreiungsgläubiger kann dann Zahlung an sich selbst verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 – III ZR 495/16 – NJW 2018, 1873).
(2)
82
Wegen der Beschädigung an und in der Garage steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 18.308,05 EUR zu.
(a)
83
Infolge des Brandes kam es zu einer Beschädigung der Garage.
(aa)
84
Soweit der Schaden am Tor betroffen ist, ist zwar beachtlich, dass es letztlich durch den Feuerwehreinsatz zur Beschädigung des Sektionaltors gekommen ist. Das Sektionaltor wurde im Bereich des letzten Verschlusselementes beschädigt und auch die Rollenschienen wurden deformiert und ein Rollenhalter wurde aus seiner Verankerung gerissen.
85
Indes ist die Übertragung des Brandes kausal für diese Schäden geworden, da die Feuerwehr das Garagentor zu öffnen versuchte, um die in der Garage befindlichen hochpreisigen Fahrzeuge vor einem Brandschaden zu bewahren. Dass das Garagentor nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers im Rahmen seiner mündlichen Vernehmung vor dem Senat einbruchhemmend war, so dass das seitens der Feuerwehr beabsichtigte Öffnen des Tores nicht Erfolg versprechend sein konnte, war indes für die Feuerwehr im Einsatzzeitpunkt nicht erkennbar. Damit aber ist nicht feststellbar, dass die Feuerwehr in völliger unsachgemäßer Weise vorgegangen wäre. Die Beschädigung des Garagentores durch die Feuerwehr ist mithin der Beklagten zuzurechnen, da diese auf die Brandübertragung zurückzuführen ist, die durch die Beklagte deswegen verursacht wurde, weil sie in bauordnungsrechtlich unzulässiger Weise den erforderlichen Grenzabstand des Holzunterstandes zur Grundstücksgrenze unterschritten hat (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12 – NJW 2014, 2029).
(bb)
86
Die weiteren Schäden in und an der Garage sind unmittelbar durch die infolge des Brandes verursachten Hitzeeinwirkungen verursacht worden.
(b)
87
Der Kläger hat bereits 4.240,91 EUR brutto für die Teilinstandsetzung der Garage aufgewendet. Ausweislich der im Senatstermin am 17.10.2019 vorgelegten Rechnung der Q GmbH vom 31.05.2014, wurden dem Kläger für die Baustelleneinrichtung 103,80 EUR netto, für die Entsorgung 75,00 EUR, für Reinigungsarbeiten im Inneren der Garage 1.541,30 EUR und für außenseitige Putz- und Malerarbeiten 1.843,69 EUR in Rechnung gestellt. Zuzüglich der angefallenen Mehrwertsteuer i.H.v. 677,12 EUR ergibt sich damit ein Betrag i.H.v. 4.240,91 EUR. Diesen Betrag hat der Kläger nach seinem im Senatstermin am 17.10.2019 unwidersprochen gebliebenen Vortrag bereits bezahlt.
88
Die Kosten für die Beseitigung der weiteren Schäden hat der Kläger mit dem Angebot des Unternehmens Q GmbH vom 26.04.2017 und dem Angebot L vom 09.05.2017 in Höhe von 666,83 EUR netto hinreichend dargetan. Der Schadensberechnung sind grundsätzlich die Kosten zugrunde legen, die auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt werden (sog. „ortsübliche“ Kosten; BGH, Urteil vom 03. Dezember 2013 – VI ZR 24/13 – zitiert nach juris).
89
Hinweise darauf, dass die in den Angeboten ausgewiesenen Beträge nicht ortüblich sind, sind weder dargetan noch anderweit erkennbar. Das Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der Schadenshöhe ist substanzlos und damit unerheblich, da ihr Vortrag jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den durch die Angebote nachgewiesenen Kosten vermissen lässt.
(aa)
90
Hinsichtlich des Angebots der Q GmbH vom 26.04.2017 ist indes beachtlich, dass der Kläger nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag im Senatstermin vom 17.10.2019 die in dem Angebot vom 26.04.2017 ausgewiesenen Arbeiten teilweise bereits aufgrund der Rechnung vom 31.05.2014 bezahlt hat. Mit der Bezahlung der vorgenannten Rechnung vom 31.05.2014 sind die Position 1 i.H.v. 506,41 EUR und die Position 2 i.H.v. 95,00 EUR aus dem Angebot vom 26.04.2017 vollständig erledigt. Soweit die Position 3 betroffen ist, ist indes beachtlich, dass entsprechende Reinigungsarbeiten nur Innen ausgeführt wurden; allein hierauf entfällt der Betrag i.H.v. 1.541,30 EUR netto aus der Rechnung vom 31.05.2014. Soweit die Position 4 betroffen ist, sind lediglich die Außenarbeiten vollständig ausgeführt worden; hierfür sind in der Rechnung – wie auch in dem Angebot – 1.843,69 EUR angesetzt.
91
Hieraus ergibt sich, dass nach dem Angebot vom 26.04.2017 noch ein Betrag in Höhe von 13.400,31 EUR verbleibt. Die Position 1 in Höhe von 506,41 EUR netto ist tatsächlich in geringerer Höhe – 103,80 EUR netto – angefallen und bereits bezahlt worden. Die Position 2 in Höhe von 95,00 EUR ist ebenfalls in geringerer Höhe – 75,00 EUR netto – angefallen und ebenfalls vollständig beglichen worden. Hinsichtlich der Position 3 ist beachtlich, dass im Angebot ein Betrag von 1.923,57 EUR netto ausgewiesen ist; hierauf hat der Kläger für die Innenreinigungsarbeiten einen Betrag von 1.541,30 EUR netto bereits bezahlt, so dass für die Außenreinigungsarbeiten der Differenzbetrag von 382,27 EUR netto (1.923,57 EUR netto abzüglich 1.541,30 EUR netto) ansatzfähig ist. Die in Position 4 ausgewiesenen Außenarbeiten mit 1.843,69 EUR netto sind erbracht und vollständig beglichen worden. Hingegen sind die Innenarbeiten mit 876,14 EUR netto noch nicht erbracht. Die weiteren Angebotspositionen 5 (4.181,95 EUR netto), 6 (809,20 EUR netto), 7 (1.229,70 EUR netto) und 8 (5.921,05 EUR netto) sind hingegen nicht erbracht und abgerechnet worden, so dass der Kläger auf der Basis der mit Angebot der Q GmbH vom 26.04.2017 hinreichend dargelegten fiktiven Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 13.400,31 EUR netto (382,27 EUR netto + 876,14 EUR netto + 4.181,95 EUR netto + 809,20 EUR netto + 1.229,70 EUR netto + 5.921,05 EUR netto) und der mit dem Angebot L vom 09.05.2017 dargelegten weiteren fiktiven Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 666,83 EUR netto neben den bereits tatsächlich geleisteten 4.240,91 EUR brutto insgesamt 18.308,05 EUR (13.400,31 EUR netto + 666,83 EUR netto + 4.240,91 EUR brutto) verlangen kann.
(3)
92
Der Kläger kann auch Erstattung der Privatgutachterkosten des Sachverständigenbüros B, D, V vom 27.02.2017 in Höhe von 917,49 EUR verlangen.
(a)
93
Ausweislich der Rechnung des vorgenannten Sachverständigenbüros vom 27.02.2017 wurden dem Kläger 917,49 EUR brutto in Rechnung gestellt. Als Schadensersatz sind auch solche Aufwendungen zu ersetzen, die der Geschädigte aufwendet, um den Schadensumfang zu ergründen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1999 – X ZR 40/96 – NJW-RR 1999, 813; OLG Köln (5. Zivilsenat), Urteil vom 16.11.2016 – 5 U 159/15 – BeckRS 2016, 118281). Die Möglichkeit eines selbständigen Beweisverfahrens schließt die Erstattungsfähigkeit der Kosten für einen Privatgutachter nicht aus (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Dezember 2014 – I-22 U 92/14 – NZBau 2015, 296). Der Schädiger muss die Kosten von Sachverständigengutachten ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Ein Geschädigter kann nämlich regelmäßig nicht selbst einschätzen, wie hoch sein Schaden ist, denn diese Frage ist für einen technischen Laien zu kompliziert. Dies ist vorliegend der Fall.
(b)
94
Zwar hat die Beklagte bestritten, dass der Kläger diese Rechnung beglichen hat. Wie indes bereits ausgeführt, hat sich der Befreiungsanspruch des Klägers in einen Zahlungsanspruch umgewandelt mit der Folge, dass er als Befreiungsgläubiger Zahlung an sich selbst verlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 – III ZR 495/16 – NJW 2018, 1873).
(4)
95
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung weiterer 13.150,88 EUR als Schadensersatz wegen der Beschädigungen seiner Fahrzeuge zu.
(a)
96
An dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X-X 1 ist ausweislich des Privatgutachtens des Kfz-Sachverständigen T vom 01.03.2017 ein Schaden in Höhe von 1.485,06 EUR netto entstanden, da es im Zuge des Brandschadens mit Rauchgasen verunreinigt worden sei. Das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten ist unerheblich. Da es sich bei dem Privatgutachten um qualifizierten Parteivortrag handelt, hätte sich die Beklagte mit diesem Vortrag im Einzelnen auseinandersetzen müssen. Sie hat sich indes auf ein pauschales Bestreiten beschränkt.
97
An dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X-X 2 ist ausweislich des Privatgutachtens des Kfz-Sachverständigen T vom 01.03.2017 ein Schaden in Höhe von 10.665,82 EUR netto und eine Wertminderung von 1.000,00 EUR entstanden, da die Stoßstange und der rechte Scheinwerfer einen lokalen Einbrand und lokale Verschmelzungen aufweisen, so dass der Stoßfänger und Scheinwerfer ersetzt werden müssen. Auch bei diesem Privatgutachten handelt es sich um qualifizierten Parteivortrag, dem die Beklagte nicht erheblich entgegen getreten ist.
98
Damit aber steht dem Kläger wegen der Beschädigung seiner Fahrzeuge insgesamt ein Anspruch auf Zahlung von 13.150,88 EUR zu.
(5)
99
Dem Kläger steht zudem ein weiterer Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Privatgutachten des Kfz-Sachverständigen T zu.
100
Der Kfz-Sachverständige T hat dem Kläger für die Erstellung der beiden Gutachten vom 01.03.2017 mit Rechnung vom 01.03.2017 536,10 EUR und mit weiterer Rechnung vom 01.03.2017 weitere 1.367,91 EUR brutto in Rechnung gestellt. Wie bereits ausgeführt, sind als Schadensersatz auch solche Aufwendungen zu ersetzen, die der Geschädigte aufwendet, um den Schadensumfang zu ergründen. Die Beklagte hat auch diese Kosten der Privatsachverständigengutachten zu ersetzen, da nichts dafür streitet, dass diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gerade nicht notwendig waren.
hh)
101
Ein anspruchsminderndes Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB ist dem Kläger nicht vorzuwerfen.
102
Die Beklagte wendet zwar ein, dass den Kläger jedenfalls ein Mitverschuldensvorwurf treffe, da er den bauordnungswidrigen Zustand hingenommen habe. Da sich die Beklagte aber als für das Vorliegen eines Mitverschuldens des Geschädigten darlegungs- und beweisbelastete Schädigerin (vgl. Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 254 BGB Rn. 145) auf das Mitverschulden beruft, hätte sie – weil, wie bereits ausgeführt, unklar ist, ob ein Fall des § 3 Abs. 1 Satz 1 NachbG vorlag – näheren Vortrag dazu halten müssen, dass der Kläger einen entsprechenden Anspruch auf Beseitigung der bauordnungswidrigen Errichtung des Holzunterstandes an der Grundstücksgrenze gehabt hätte und diesen erfolgreich vor dem Brandfall hätte durchsetzen können. An entsprechendem Vortrag fehlt es indes.
103
Ein Mitverschulden kann auch nicht damit begründet werden, dass der Kläger unmittelbar an der Grundstücksgrenze die Doppelgarage angebaut hat. Denn ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger in seiner persönlichen Anhörung im Senatstermin am 17.10.2019 unwidersprochen vorgetragen hat, dass die Garage zur Grundstücksgrenze hin auf seinem Grundstück zurückversetzt liege, so dass schon keine unmittelbare Errichtung an der Grundstücksgrenze anzunehmen ist, löst eine Garage keine Abstandsfläche aus; § 6 Abs. 11 BauO NRW.
2.
104
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2017 nach den §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB zu.
105
Der Kläger forderte mit anwaltlichem Schreiben vom 09.06.2017 die Klägerin – erfolglos – zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 35.162,04 EUR bis zum 19.06.2017 auf. Entsprechend § 187 Abs. 1 BGB besteht damit ein Zinsanspruch ab dem 20.06.2017. Die Zinshöhe richtet sich nach § 288 Abs. 1 BGB.
3.
106
Soweit der Kläger hingegen auch die Freistellung von den geltend gemachten Rechtsanwaltskosten begehrt, ist seine Klage unbegründet.
107
Dem Kläger steht kein Anspruch gemäß den §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB auf Freistellung von den geltend gemachten Rechtsanwaltskosten gegen die Beklagte zu. Wie bereits ausgeführt, befand sich die Beklagte erst ab dem 20.06.2017 in Verzug. Die Einschaltung des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers erfolgte aber schon zuvor, weil er das anwaltliche Schreiben vom 09.06.2017 verfasst hat. Eines Hinweises des Senates bedurfte es arg. e § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO – da lediglich eine Nebenforderung betroffen ist – nicht.
III.
108
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
109
Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Das Urteil hat keine über den Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts.