Zur Haftung des Zuschauers eines Fussballspiels wegen des Zündens eines Knallkörpers bei einem Heimspiel der Lizenzspielermannschaft und einer daraufhin gegen den Verein verhängten Verbandsstrafe

LG Köln, Urteil vom 08. April 2015 – 7 O 231/14

Zur Haftung des Zuschauers eines Fussballspiels wegen des Zündens eines Knallkörpers bei einem Heimspiel der Lizenzspielermannschaft und einer daraufhin gegen den Verein verhängten Verbandsstrafe

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 30.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2014 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
1
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen des Zündens eines Knallkörpers bei einem Heimspiel ihrer Lizenzspielermannschaft und einer daraufhin gegen sie verhängten Verbandsstrafe.

2
Die Klägerin betreibt den Profifußballbereich des Sportvereins X Köln 01/07 e.V. (X).

3
Der Beklagte verfolgte am 09.02.2014 im RheinEnergieStadion vom Oberrang der Nordtribüne aus die 2. Bundesliga-Begegnung X gegen Y. Hierfür hatte er sich die Dauerkarte eines Bekannten zur Verfügung stellen lassen. Wegen der bei Heimspielen der Klägerin geltenden Stadionordnung für das RheinEnergieStadion wird auf Blatt 12 der Akte verwiesen.

4
Während der ersten Halbzeit des Spiels erhob sich der Beklagte von seinem Platz und warf eine brennende Zigarette auf den Unterrang der Nordtribüne. Daraufhin wurde er von einem Stadion-Ordner ermahnt.

5
In der 59. Spielminute zündete der Beklagte dann einen Knallkörper der italienischen Firma „P“, der aufgrund seiner Sprengenergie dem Sprengstoffgesetz unterfällt, und warf ihn auf den Unterrang, wo er detonierte. Durch die Explosion wurden sieben Zuschauer verletzt.

6
Unmittelbar nach der Tat unterzog sich der Beklagte auf der Stadionwache freiwillig einem Atemalkoholtest, welcher einen Wert von 0,85 mg/l ergab (Bl. 67 d.A.). Eine Blutprobe zwei Stunden nach der Tat ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,94 v.T. (Bl. 61 d.A.).

7
Aufgrund dieses Vorfalls und vier vorangegangener Vorfälle (vom 10.08.2013 beim Spiel gegen den Y, vom 03.08.2013 beim Spiel gegen den A, vom 10.11.2013 beim Spiel gegen den VfL C und vom 22.12.2013 beim Spiel gegen D) verurteilte das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes e.V. („DFB“) auf Antrag des DFB-Kontrollausschusses (Bl. 17 ff. d.A.) die Klägerin mit Urteil vom 19.03.2014 zu einer Gesamtgeldstrafe von 50.000,00 EUR und zur Verwendung eines Betrages von weiteren 30.000,00 EUR für präventive Maßnahmen (Bl. 23 f. d.A.).

8
Der zuständige Einzelrichter des DFB-Sportgerichts bildete die ausgeurteilte Gesamtstrafe dabei in analoger Anwendung des § 54 StGB. Im Antrag des DFB-Kontrollausschusses war für den hier streitgegenständlichen Vorfall eine Einzelgeldstrafe von 40.000,00 EUR beantragt worden. Dies stellte von den fünf vom Antrag erfassten Vorfällen die höchste Einzelstrafe dar, sodass sie als Einsatzstrafe unvermindert in die ausgeurteilte Gesamtstrafe einfloss und sodann in analoger Anwendung des § 54 Abs. 1 S. 2 StGB erhöht wurde, indem die weiteren Einzelstrafen zu je 50% hinzuaddiert wurden. Dies ergab einen Wert von 79.000,00 EUR, von dem dann 30.000,00 EUR auf die zu leistenden Investitionen entfielen. Der übrige Betrag von 49.000,00 EUR wurde sodann zu der Gesamtgeldstrafe von 50.000,00 EUR aufgerundet (Bl. 4 d.A.).

9
Die Klägerin bezahlte die Geldstrafe. Auf den von der Klägerin für präventive Maßnahmen zu verwendenden Betrag von 30.000,00 EUR konnte ein bereits zuvor von der Klägerin für die Anschaffung eines hochauflösenden Kamerasystems aufgewendeter Betrag von 19.961,66 EUR angerechnet werden.

10
Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 28.03.2014 (Bl. 27 d.A.) erfolglos auf, ihr bis zum 11.04.2014 einen Betrag von 30.000,00 EUR zu erstatten.

11
Die Klägerin ist der Meinung, dass ihr gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 30.000,00 EUR zustehe. Nachdem der unabhängig von dem Vorfall für das hochauflösende Kamerasystem aufgewendete Betrag von 19.961,66 EUR auf die zu erbringenden Investitionen angerechnet werden konnte, sei ihr insgesamt durch die Vorfälle noch ein Schaden von rund 60.000,00 EUR entstanden. Da die Einzelstrafe für den streitgegenständlichen Vorfall 50% des entstandenen Gesamtschadens ausgemacht habe, sei der Kläger für einen Schaden von 30.000,00 EUR verantwortlich (Bl. 7 d.A.).

12
Die Klägerin beantragt,

13
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 30.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2014 zu zahlen.

14
Der Beklagte beantragt,

15
die Klage abzuweisen.

16
Der Beklagte ist der Meinung, dass ein Anspruch gegen ihn bereits am Fehlen einer vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien scheitere. Darüber hinaus sei es der Klägerin nach Treu und Glauben verwehrt, die vom DFB gegen sie verhängte Geldstrafe im Wege des Regresses auf andere abzuwälzen, da damit der mit der Strafe verfolgte Präventionszweck unterlaufen würde (Bl. 33, 99 d.A.). Die Abwälzung einer solchen Strafe sei auch nicht vom Schutzzweck der verletzten Normen erfasst (Bl. 98 d.A.).

17
Der Beklagte behauptet, er habe sich bei dem Wurf des Knallkörpers in einem die freie Willensbildung ausschließenden oder erheblich mindernden Zustand befunden. Rechne man anhand des maximalen Abbauwertes von 0,2 v.T. pro Stunde und eines Sicherheitszuschlages von 0,2 v.T. den BAK-Wert der zwei Stunden nach der Tat entnommenen Blutprobe zurück, habe der Beklagte zum Tatzeitpunkt mindestens einen BAK-Wert von 2,54 v.T. gehabt (Bl. 36 d.A.). Außerdem sei die Wirkung des Alkohols durch den Einfluss von Cannabis noch verstärkt worden. Der Beklagte behauptet darüber hinaus, dass er – wenn überhaupt – lediglich fahrlässig gehandelt habe. Er habe den Knallkörper in einen menschenleeren Gang werfen wollen, diesen aber verfehlt. Andere Fans der Klägerin habe er nicht verletzen wollen. Die Verhängung einer Strafe gegen die Klägerin habe er schon gar nicht vorhersehen können (Bl. 35 d.A.). Insofern fehle es jedenfalls an einem Verschulden im Hinblick auf den der Klägerin entstandenen Schaden.

18
Der Beklagte ist außerdem der Meinung, dass es an einer adäquaten Kausalität zwischen der Pflichtverletzung des Beklagten und dem der Klägerin entstandenen Schaden fehle. Es habe außerhalb aller Wahrscheinlichkeit gelegen, dass das Sportgericht des DFB aufgrund seines Verhaltens eine Geldstrafe gegen die Klägerin verhängt. Jedenfalls aber in dieser Höhe sei die Strafe nicht adäquat kausal verursacht worden. Der Beklagte ist insoweit der Meinung, dass die Entscheidung des Sportgerichts fehlerhaft sei, da das Sportgericht evident wichtige Gesichtspunkte übersehen habe. So sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beklagte bloß fahrlässig und unter erheblichem Alkoholeinfluss gehandelt habe (Bl. 33 ff. d.A.). Der Beklagte ist der Meinung, dass das Gericht insoweit die Angemessenheit der vom Sportgericht verhängten Strafe voll überprüfen könne.

19
Auch könnten dem Beklagten die weiteren in die Gesamtstrafe eingeflossenen Fälle nicht zugerechnet werden. Ohne diese Fälle wäre aber auch die Einzelstrafe für den Fall des Beklagten wesentlich geringer ausgefallen (Bl. 34 d.A.).

20
Der Beklagte ist überdies der Meinung, dass die Klägerin ein Mitverschulden treffe, da sie kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des DFB eingelegt habe. Außerdem habe die Klägerin es dem Beklagten durch eine nicht ordnungsgemäß vorgenommene Durchsuchung überhaupt erst ermöglicht, den Knallkörper mit ins Stadion zu bringen (Bl. 36 d.A.). Zudem habe der Ordner während des Spiels den ersichtlich angetrunkenen Beklagten wegen des Zigarettenvorfalls nicht des Stadions verwiesen (Bl. 37 d.A.).

21
Schließlich ist der Beklagte der Meinung, dass die Klägerin die Höhe des dem Beklagten anzulastenden Schadens falsch berechnet habe. Er ist der Ansicht, dass die Klägerin nicht die vom Sportgericht des DFB für das Verhalten des Beklagten festgelegte Einsatzstrafe von 40.000,00 EUR abzüglich eines ersparten Betrages von 10.000,00 EUR hätte in Ansatz bringen dürfen. Vielmehr hätte sie die für die Anschaffung der Kameraanlage angerechneten knapp 20.000,00 EUR vollumfänglich zugunsten des Beklagten in Abzug bringen müssen. Überdies mache die für den Fall des Beklagten beantragte Einzelstrafe nur 33,9 % der Summe der beantragten Einzelstrafen für die fünf Vorfälle aus, sodass auch nur 33,9 % der Gesamtstrafe erstattet verlangt werden könnten (Bl. 37 f. d.A.).

Entscheidungsgründe
22
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

I.

23
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 30.000,00 EUR aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.

24
1. Soweit der Beklagte die Ansicht vertritt, dass ein Anspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB bereits am Fehlen einer vertraglichen Beziehung zwischen ihm und der Klägerin scheitere, geht dieser Einwand fehl. Ein Schuldverhältnis im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB ist zwischen den Parteien entstanden. Zum einen lag – da die Klägerin ihren Dauerkarteninhabern die unentgeltliche Weitergabe von Dauerkarten gestattet (Bl. 43 d.A.) – in der vereinbarten Verwendung der Dauerkarte eines Bekannten durch den Beklagten eine Vertragsübernahme mit der Folge, dass der Beklagte für das Heimspiel gegen den Y in die Rechte und Pflichten des Dauerkarteninhabers eingetreten war. Zum anderen ist zwischen den Parteien aber auch bereits durch den bloßen Besuch des Zweitligaspiels durch den Beklagten jedenfalls ein vertragsähnliches Schuldverhältnis gem. § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB zustande gekommen, welches wechselseitige Schutz- und Rücksichtnahmepflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB begründet (vgl. AG Lingen, Urteil vom 17.02.2010 – 4 C 1222/09).

25
Indem der Beklagte einen Knallkörper auf dem Zuschauerrang hat detonieren lassen, hat er diese Schutz- und Rücksichtnahmepflichten in erheblicher Weise verletzt. Dabei müssen die einschlägigen Regelungen des § 6 Abs. 3 lit. g), f) und h) der unstreitig an sämtlichen Eingängen des RheinEnergieStadions sichtbar ausgehängten Stadionordnung (Bl. 12 d.A.), die ein solches Verhalten explizit untersagen, nicht einmal heran gezogen werden. Das Zünden von Knallkörpern oder anderen pyrotechnischen Gegenständen und das Werfen solcher Gegenstände auf andere Personen stellt auch ohne eine solche ausdrückliche Regelung eine erhebliche Verletzung der einem Zuschauer nach § 241 Abs. 2 BGB obliegenden Rücksichtnahmepflichten dar (vgl. AG Lichtenberg, Urteil vom 08.02.2010 – 3 C 156/09; LG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2011 – 11 O 339/10; LG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2012 – 8 O 78/12).

26
Der Beklagte hat diese Pflichtverletzung auch zu vertreten. Den ihm nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB obliegenden Entlastungsbeweis hat der Beklagte nicht führen können. Soweit der Beklagte insoweit behauptet, dass er zum Zeitpunkt der Tat wegen Trunkenheit und des Konsums von Cannabis nicht zurechnungsfähig gewesen sei, ist sein Vortrag insoweit bereits unerheblich. Selbst wenn der Beklagte infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder ähnlicher Mittel sich zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung in einem die Verantwortlichkeit ausschließenden oder mindernden Zustand befunden hätte, wäre er gem. §§ 276 Abs. 1 S. 2, 827 S. 2 BGB so zu behandeln, als ob ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele, welche er gem. § 276 Abs. 1 S. 1 BGB zu vertreten hat. Dass ein dem entgegenstehender Fall des § 827 S. 2, 2. Hs. BGB vorliegt, hat der Beklagte selbst nicht behauptet.

27
2. Der geltend gemachte Schaden ist auch durch die Pflichtverletzung adäquat kausal verursacht worden. Entgegen der Ansicht des Beklagten liegt es nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass ein Fußballverein bzw. dessen Tochtergesellschaften (im Folgenden insgesamt „Verein“ genannt) infolge von Störungen durch Zuschauer mit einer Verbandstrafe belegt werden (OLG Rostock, Urteil vom 28.04.2006 – 3 U 106/05; AG Brakel, Urteil vom 15.06.1988 – 7 O 680/87). Im Gegenteil ist dies bereits seit Jahrzehnten regelmäßige und gängige Praxis. Soweit sich der Beklagte auf die Behauptung berufen möchte, dass jedenfalls er selbst dies nicht vorhergesehen und auch nicht billigend in Kauf genommen habe, kommt es hierauf nicht an. Für die Frage der Adäquanz der Kausalität ist nicht die subjektive Vorhersehbarkeit durch den Handelnden entscheidend, sondern die Frage, ob auf Grundlage aller einem „optimalen Beobachter“ erkennbaren Umstände unter Heranziehung des gesamten im Zeitpunkt der Beurteilung zur Verfügung stehenden Erfahrungswissens die objektive Möglichkeit des Erfolges bestand (BGH, Urteil vom 23.10.1951, I ZR 31/51). Diese Voraussetzungen sind zweifelsfrei erfüllt.

28
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es einem von einem Sportgericht bestraften Fußballverein auch nicht grundsätzlich verwehrt, von dem störenden Zuschauer in vollem Umfang Ersatz für geleistete Geldstrafen zu verlangen, wenn und soweit sein Verhalten für diese ursächlich war (OLG Rostock, Urteil vom 28.04.2006 – 3 U 106/05; LG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2012 – 8 O 78/12; LG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2011 – 11 O 339/10; LG Rostock, Urteil vom 16.06.2005 – 9 O 328/04; AG Lichtenberg, Urteil vom 08.02.2010 – 3 C 156/09; AG Lingen, Urteil vom 17.02.2010 – 4 C 1222/09; AG Brakel, Urteil vom 15.06.1988 – 7 O 680/87).

29
Insbesondere kann der Ansicht des Beklagten nicht gefolgt werden, dass es der Klägerin wegen des Strafcharakters der gegen sie verhängten Strafe nach Treu und Glauben verwehrt sei, diese Strafe auf ihre Zuschauer abzuwälzen (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 28.04.2006 – 3 U 106/05; LG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2012 – 8 O 78/12). Diese Ansicht verkennt bereits, dass die Bestrafung der Klägerin durch das Sportgericht des DFB auf anderen Maßstäben beruhte als etwa eine strafrechtliche Verurteilung einer Person durch ein ordentliches Gericht. Gem. § 9a Nr. 1 und 2 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB, der hier Grundlage der Verurteilung der Klägerin war (Bl. 20 d.A.), haftet ein Fußballverein anders als im Strafrecht nämlich gerade unabhängig von einer eigenen Vorwerfbarkeit auch für das Verhalten seiner Anhänger und Zuschauer. Bereits aus diesem Grunde ist es nicht ersichtlich, warum es gegen Treu und Glauben verstoßen sollte, wenn ein Verein, der für das Verhalten eines Zuschauers haften muss, von diesem Regress für die geleistete Strafe verlangt. Auch würde dies entgegen der Ansicht des Beklagten (Bl. 77 d.A.) gerade nicht dem vom DFB beabsichtigten Präventionszweck der Strafe zuwiderlaufen (vgl. auch LG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2012 – 8 O 78/12). Dieser Ansicht steht schon entgegen, dass der Kontrollausschuss des DFB hier selbst bereits in seinem Antrag vom 18.03.2014 ausgeführt hat, dass die Einzelgeldstrafen aus Präventionsgründen „nach Möglichkeit im Wege des Regresses an die eigentlichen Täter weitergegeben werden“ sollen (Bl. 21 d.A.).

30
Entgegen der Ansicht des Beklagten verstößt die Rückforderung der Geldstrafe vom Beklagten auch nicht gegen den Schutzzweck der vom Beklagten verletzten Normen (OLG Rostock, Urteil vom 28.04.2006 – 3 U 106/05; LG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2012 – 8 O 78/12; AG Brakel, Urteil vom 15.06.1988 – 7 C 680/87). Ohne Erfolg stützt sich der Beklagte insoweit auf die Argumentation des Landgerichts Wien (Urteil vom 25.01.2011 – 34 R 163/10), welches die Ersatzpflicht von Stadionbesuchern für Geldstrafen mit der Begründung verneint hat, dass der hypothetische Wille der Parteien eines Zuschauervertrages nicht dahin gehen könne, dass der Verein die Verpflichtung, Disziplinarmaßnahmen zu akzeptieren, durch Umwälzung auf den sie verursachenden Zuschauer untergraben könne. Diese Argumentation verkennt bereits, dass es letztlich immer auch der Stadionbesucher ist, der eine Geldbuße bezahlt, da sich der Verein unter anderem durch den Verkauf von Eintrittskarten finanziert (LG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2012 – 8 O 78/12). Zudem beruht diese Argumentation des Landgerichts Wien entscheidend auf der Annahme, dass es dem Präventionszweck der Verbandsstrafe zuwiderliefe, wenn sie auf den störenden Zuschauer abgewälzt würde. Dem ist aber – wie dargelegt – gerade nicht so. Jedenfalls nach deutschem Recht kann daher nicht angenommen werden, dass die Rückforderung einer Verbandstrafe vom betreffenden Zuschauer dem Schutzbereich des § 280 Abs. 1 BGB und dem Schutzzweck der verletzten Pflichten des § 241 Abs. 2 BGB zuwiderlaufen würde. Die nach § 241 Abs. 2 BGB bestehenden Rücksichtnahmepflichten eines Zuschauers bestehen gerade auch gegenüber dem Verein, sodass ein Zuschauer dem Verein den durch sein Fehlverhalten entstandenen Vermögensschaden ersetzen muss. Schuld- und verbandsrechtliche Verpflichtungen, die dem Verein durch das Verhalten eines Zuschauers entstehen, wirken sich dabei voll auf den Umfang der Ersatzpflicht aus. Eine Haftungsbegrenzung dahingehend, dass der Geschädigte besonders hohe Schäden selbst zu tragen hat, ist § 280 Abs. 1 BGB nicht zu entnehmen (zum Ganzen: OLG Rostock, Urteil vom 28.04.2006 – 3 U 106/05).

31
3. Der Schaden ist auch der Höhe nach erstattungsfähig.

32
Der Zurechenbarkeit der Schadenshöhe steht nicht entgegen, dass die für den streitgegenständlichen Vorfall vom Sportgericht des DFB verhängte Einzelstrafe ggf. nur deswegen so hoch ausgefallen ist, weil es im Zuschauerumfeld der Klägerin bereits in der Vergangenheit mehrere vergleichbare Vorfälle von unsportlichem und gefährdenden Verhalten gegeben hatte. Auch in solchen Fällen gilt, dass eine Schadensersatzpflicht gerade nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass ggf. mehrere Ursachen schadensbegründend zusammengewirkt haben (OLG Rostock, Urteil vom 28.04.2006 – 3 U 106/05; LG Rostock, Urteil vom 16.06.2005 – 9 O 328/04; AG Lichtenberg, Urteil vom 08.02.2010 – 3 C 156/09). Es handelt sich insoweit vielmehr um eine besondere Schadensanfälligkeit der Klägerin, die nach ständiger Rechtsprechung den Schädiger nicht davon entlastet, den gesamten Schaden tragen zu müssen. Auch durch den Schutzzweck der verletzten Norm ist hier eine diesbezügliche Begrenzung der Haftung nicht geboten (OLG Rostock, Urteil vom 28.04.2006 – 3 U 106/05; LG Rostock, Urteil vom 16.06.2005 – 9 O 328/04).

33
Soweit der Beklagte darüber hinaus die Ansicht vertritt, dass das Urteil des DFB-Sportgerichts in der Höhe der verhängten Einzelstrafe unzutreffend sei, weil es mehrere vom Beklagten behauptete Aspekte zugunsten des Beklagten nicht berücksichtigt habe (bloße Fahrlässigkeit, Fehlende bzw. verminderte Zurechnungsfähigkeit infolge Trunkenheit), geht auch dieser Einwand fehl. Die Ansicht des Beklagten, dass das Gericht hier das Urteil des Sportgerichts in Bezug auf die Angemessenheit der verhängten Strafe voll überprüfen und seine eigene Wertung an diejenige des Sportgerichts setzen könne, ist bereits dogmatisch nicht ohne Weiteres begründbar. Es ergibt sich dies entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht aus dem Urteil des OLG Rostock vom 28.04.2006 (3 U 106/05). Der dortige Senat hat allein eine vom Sportgericht zuvor nicht vorgenommene Aufteilung des Schadens auf die einzelnen Schädiger nach § 287 ZPO vorgenommen, nicht aber seine eigene Wertung hinsichtlich der Angemessenheit der Höhe der Strafe an Stelle derjenigen des Sportgerichts gesetzt. Dies ist auch zutreffend, denn der Schaden der Klägerin ist dieser nun einmal gerade in Höhe der vom Sportgericht verhängten Strafe entstanden. Darauf, ob hier ggf. auch eine andere Strafzumessung vertretbar gewesen wäre, kommt es für die Frage der Zurechenbarkeit dieses Schadens grundsätzlich nicht an. Etwas anderes würde lediglich dann gelten, wenn die Strafzumessung durch das Sportgericht grob fehlerhaft oder gar willkürlich erfolgt wäre. Eine unterhalb dieser Schwelle liegende andere Beurteilbarkeit des von der Entscheidung erfassten Sachverhalts würde sich auf die Zurechenbarkeit des Schadens hingegen nicht auswirken, sondern wäre allenfalls im Rahmen eines möglichen Mitverschuldens der Klägerin wegen eines unterlassenen Rechtsmittels relevant. Auch dann wäre es aber Sache des Beklagten gewesen, darzulegen und zu beweisen, dass ein solches Rechtsmittel zumindest teilweise Erfolg gehabt hätte (vgl. LG Rostock, Urteil vom 16.06.2005 – 9 O 328/04).

34
Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung des Sportgerichts grob fehlerhaft war und/oder dass ein Rechtsmittel der Klägerin gegen die Entscheidung zumindest teilweise Erfolg gehabt hätte, hat der Beklagte aber weder substantiiert dargelegt, noch unter Beweis gestellt. Unabhängig von der Frage, ob der Beklagte tatsächlich nicht zurechnungsfähig gewesen ist und ob er tatsächlich im Hinblick auf seine Tat und deren Folgen nur fahrlässig gehandelt hat, hat der Beklagte bereits in keiner Weise nachvollziehbar dargelegt, dass dies für die Höhe der vom Sportgericht des DFB verhängten Strafe einen Unterschied gemacht hätte. Der Beklagte verkennt insoweit, dass das Sportgericht des DFB hier nicht strafrechtlich über die persönliche Schuld des Beklagten zu urteilen hatte, sondern verbandsrechtlich über eine Haftung der Klägerin. Es ist daher nicht ersichtlich, dass es für das Sportgericht des DFB auf Grundlage der einschlägigen Rechts- und Verfahrensordnung des DFB auf die Frage hätte ankommen müssen, in welchem Umfang dem Beklagten sein Verhalten individuell vorwerfbar war. Vielmehr dürften auf dieser Rechtsgrundlage allein der eingetretene Erfolg und die objektive Gefährlichkeit des entsprechenden Zuschauerverhaltens entscheidend sein, für das die Klägerin gem. § 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB unabhängig von der Frage einer individuellen Vorwerfbarkeit des einzelnen Zuschauers haftet. Dass die individuelle Schuld der einzelnen Täter für die Entscheidung des Sportgerichts daher unbedeutend war, zeigt sich auch daran, dass das Sportgericht die Klägerin für die fünf Vorfälle unabhängig von der Frage verurteilt hat, ob in den einzelnen Fällen die konkreten Täter ermittelt worden waren oder nicht (Bl. 20 d.A.).

35
4. Der Beklagte kann sich schließlich auch darüber hinaus nicht auf ein Mitverschulden der Klägerin berufen. Sofern der Beklagte ein zu berücksichtigendes Mitverschulden der Klägerin damit begründen will, dass es ihm gelungen ist, den 6 cm langen Knallkörper mit ins RheinEnergieStadion zu bringen, und dass er überdies in der ersten Halbzeit nicht von dem Ordner des Stadions verwiesen wurde, nachdem er eine Zigarette auf den Unterrang geworfen hat, ist dieser Vortrag nicht geeignet, seine Haftung zu begrenzen. Es ist allein aus diesen Umständen bereits noch nicht ersichtlich, dass die Klägerin und ihre Erfüllungsgehilfen hier ein Verschulden trifft. Insbesondere dürfte es vor dem Hintergrund der Verhältnismäßigkeit und entsprechender Deeskalationstechniken nicht ohne Weiteres zu beanstanden sein, dass der Beklagte nach dem Vorfall in der ersten Halbzeit nicht direkt des Stadions verwiesen wurde. Selbst wenn man aber insoweit eine Fahrlässigkeit auf Klägerseite unterstellen würde, würde sich der Beklagte auf ein solches Mitverschulden nicht berufen können. Es widerspricht Treu und Glauben und dem Sinn und Zweck des § 254 BGB, wenn sich der Beklagte, der der Klägerin durch eine besonders erhebliche Pflichtverletzung – Zünden eines unter das Sprengstoffgesetz fallenden Knallkörpers auf einer mit zahlreichen Menschen besetzten Tribüne – einen erheblichen Schaden zugefügt hat, nun darauf berufen möchte, dass die Klägerin gewissermaßen selbst schuld sei, wenn sie darauf vertraut habe, dass der Kläger derartiges nicht tun werde (vgl. RG, Urteil vom 20.05.1930 – III 289/29; BGH, Urteil vom 26.02.1980 – VI ZR 53/79).

36
Dies gilt umso mehr, als die Pflichtverletzung des Beklagten nach den gegebenen unstreitigen Umständen – „Hineinschmuggeln“, Zünden und Werfen des Knallkörpers – zur Überzeugung der Kammer nur vorsätzlich und planvoll erfolgt sein kann, und daher auch vor diesem Hintergrund ein etwaiges bloß fahrlässiges Mitverschulden der Klägerin hinter dem Verschulden des Beklagten zurückstehen muss (OLG Rostock, Urteil vom 28.04.2006 – 3 U 106/05; LG Rostock, Urteil vom 16.06.2005 – 9 O 328/04). Auf die Frage, ob der Beklagte tatsächlich nicht zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass durch die Detonation des Knallkörpers andere Menschen und die Klägerin zu Schaden kommen, kommt es insoweit nicht an. Die eigentliche aufgrund ihrer immanenten Gefährlichkeit erhebliche Pflichtverletzung – das Zünden und Werfen des Knallkörpers – erfolgte jedenfalls vorsätzlich. Dass dies aufgrund einer durch Alkohol- und Cannabiskonsum hervorgerufenen Unzurechnungsfähigkeit des Beklagten anders gewesen sein soll, hätte der Beklagte darlegen und beweisen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.1987 – IVa ZR 160/86 Rn. 9; Palandt-Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Aufl., 2015, § 827 BGB, Rn. 3). Dies ist ihm nicht gelungen.

37
Der Beklagte hat schon nicht darlegen können, dass er zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung eine Blutalkoholkonzentration hatte, die auf einen Ausschluss der Verantwortlichkeit schließen lassen kann. Der zwei Stunden nach der Tat ermittelte BAK-Wert des Beklagten lag bei 1,94 v.T. (Bl. 61 d.A.). Ein solcher Wert indiziert eine verminderte Zurechnungsfähigkeit grundsätzlich nicht (vgl. Spindler in Bamberger/Roth, Beck“scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.11.2013, § 827, Rn. 6). Dass der BAK-Wert des Beklagten zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung höher war, ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Bereits die vom Beklagten angewendete Berechnungsmethode seiner Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt – maximaler Abbauwert von 0,2 v.T. pro Stunde ohne Berücksichtigung einer Resorptionsphase zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 0,2 v.T. – ist für eine zivilprozessuale Darlegung ungeeignet. Sie stammt aus dem Strafprozess und ist dort bei der Frage des Vorliegens einer Schuldunfähigkeit Ausfluss des strafprozessualen Grundsatzes in dubio pro reo. Bei der hier zivilprozessual zu klärenden Frage einer schuldrechtlichen Haftung gilt dieser Grundsatz aber nicht (vgl. auch BGH, Urteil vom 25.11.1987 – IVa ZR 160/86). Hier wäre es Sache des Beklagten gewesen, konkret und nicht lediglich auf Grundlage von für ihn bestmöglichen Annahmen darzulegen, dass er bei dem Wurf des Knallkörpers nicht zurechnungsfähig war. Dieser Darlegungslast ist der Beklagte nicht nachgekommen. Dazu, dass zum Tatzeitpunkt die Resorptionsphase bereits abgeschlossen war, trägt der Beklagte überhaupt nichts vor. Seine Angaben gegenüber den Polizeikräften unmittelbar nach der Tat, wonach er ausschließlich „im Stadion“ Bier getrunken habe (Bl. 71 d.A.), sprechen vielmehr dagegen. Auch soweit der Beklagte behauptet, dass die Wirkung des Alkohols durch die Wirkung von Cannabis erheblich gesteigert worden sei, fehlt es an einem nachvollziehbaren Vortrag. Allein der Umstand, dass seine Blutprobe positiv auf Cannabis getestet wurde, sagt nichts dazu aus, in welchem Umfang sich dies zum Zeitpunkt der Tat auf den Beklagten ausgewirkt haben soll. Insbesondere trägt der Beklagte hier nicht vor, wie hoch die festgestellten Werte waren.

38
Es sind auch darüber hinaus keinerlei Umstände ersichtlich, die für eine Unzurechnungsfähigkeit sprechen würden. Nach den schriftlichen Angaben der beteiligten Polizeikräfte machte der Beklagte unmittelbar nach der Tat einen zwar angetrunkenen, aber zeitlich und räumlich orientierten Eindruck (Bl. 67 d.A.). Auch im ärztlichen Bericht zur Blutentnahme (Bl. 70 d.A.) ist angegeben, dass der Beklagte deutlich sprach, bei klarem Bewusstsein war und geordnete Denkabläufe sowie ein beherrschtes Verhalten zeigte. Soweit der Beklagte demgegenüber der Meinung ist, dass bereits der Umstand, dass er in alkoholisiertem Zustand während eines Fußballspiels eine brennende Zigarette und einen Knallkörper auf den Unterrang geworfen und damit „zwei völlig unvernünftige Handlungen verübt“ habe, für einen Ausschluss oder eine Minderung der freien Willensbildung spräche (Bl. 79 d.A.), kann dem nicht gefolgt werden. Weder gibt es einen Erfahrungssatz, dass grob unvernünftige Handlungen nur im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen werden, noch ist ersichtlich, warum objektive Vernunftmaßstäbe Rückschlüsse auf die Zurechnungsfähigkeit des Beklagten zulassen sollen.

39
5. Die Kammer ist schließlich auch im Sinne von § 287 ZPO davon überzeugt, dass von dem Gesamtschaden der Klägerin ein Anteil von 30.000,00 EUR durch den Beklagten verursacht wurde. Der Verursachungsanteil des Beklagten am Gesamtschaden der Klägerin von 60.000,00 EUR ist insoweit ohne Weiteres von den übrigen Verursachungsanteilen abtrennbar. Es ist unstreitig, dass die Einzelstrafe für den Fall des Beklagten als Einsatzstrafe mit einem Anteil von 40.000,00 EUR in die Gesamtstrafe von 50.000,00 EUR zzgl. 30.000,00 EUR Auflagen eingeflossen ist. Die Strafe für den Fall des Beklagten hat daher unstreitig genau 50% der Gesamtstrafe ausgemacht. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass die Klägerin die Anrechnung für die Anschaffung der Kameraanlage von knapp 20.000,00 EUR Höhe ebenfalls nur in Höhe von 50% zugunsten des Beklagten berücksichtigt hat. Etwas anderes wäre entgegen der Ansicht des Beklagten schon deshalb nicht angemessen, weil sich die Klägerin – wenn sie die gesamte Einsparung von 20.000,00 EUR allein zugunsten des Beklagten angerechnet hätte – sich von den Tätern der vier übrigen ausgeurteilten Vorfälle bei einer Regressforderung einen Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB bezüglich der auf diese anfallenden Anteile der Strafe vorhalten lassen müsste.

40
Es ist auch nicht zutreffend, dass die Klägerin nur einen Anteil von 33,9 % des Schadens von 60.000,00 EUR zu tragen hätte. Denn dies wäre nur der Anteil der vom Kontrollausschuss des DFB für seinen Fall beantragten Einzelstrafe an der Summe der für alle Einzelfälle beantragten Einzelstrafen (Bl. 21 d.A.). Es sind aber – wie im Übrigen vom Kontrollausschuss auch beantragt – diese Einzelstrafen gerade nicht alle in unveränderter Höhe in die Gesamtstrafe eingeflossen. In nicht zu beanstandender analoger Anwendung des § 54 Abs. 1 S. 2 StGB hat das Sportgericht die Einzelstrafe des Beklagten als Einsatzstrafe gerade unverändert gelassen und allein die übrigen Einzelstrafen reduziert. Der Beklagte kann daher nun nicht von der Klägerin verlangen, so gestellt zu werden, als sei auch die Einzelstrafe für seinen Fall reduziert worden. Dies würde nämlich bedeuten, dass die Klägerin für einen Teil der Gesamtstrafe keinen Ersatz verlangen könnte, denn es wäre ihr gem. §§ 249 Abs. 1, 254 BGB verwehrt, im Gegenzug bei dem Regress gegen die übrigen Täter deren Anteil an der Gesamtstrafe entsprechend zu erhöhen.

II.

41
Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB. Die im Schreiben der Klägerin vom 28.03.2014 (Bl. 27 d.A.) einseitig zur Zahlung des Betrages gesetzte Frist erfüllte zwar nicht die Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB, jedoch war in dieser Fristsetzung zugleich eine wirksame Mahnung zu sehen, sodass die Voraussetzungen des § 286 Abs. 1 BGB erfüllt sind (vgl. Ernst in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., 2012, § 286, Rn. 56; BGH, Urteil vom 13.07.2010 – IX ZR 27/10).

42
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 2 ZPO.

43
Streitwert: 30.000,00 EUR

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