Zur Haftung des Spediteurs wegen Schäden durch Ablieferung von Tiefkühlgut in nicht ausreichend gekühltem Zustand

OLG Köln, Urteil vom 15.12.2009 – 3 U 175/08

Nach allgemeinen Grundsätzen obliegt es dem Anspruchsteller, den Schadenseintritt im Obhutszeitraum des Frachtführers darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Dazu gehört auch, dass die Ware nicht schon mit der zu hohen Temperatur übergeben wurde (Rn. 15).

Für die korrekte Einstellung der Doppelstockquerbalken in einem Doppelstocksystem ist der Frachtführer und nicht der Verlader verantwortlich (Rn. 17).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 11. September 2008 – 83 O 116/07 – teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 35.288,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. September 2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Beklagte 77 % und die Klägerin 23 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Höhe von 80 % der Beklagten und in Höhe von 20 % der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Gründe

I.

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Ablieferung von Tiefkühlgut in nicht ausreichend gekühltem Zustand. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

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Das Landgericht hat die auf Zahlung eines Betrages von 46.102,96 € gerichtete Klage ganz überwiegend, nämlich in Höhe eines Betrages von 44.052,20 € nebst Zinsen für begründet erachtet. Die Beklagte hafte gemäß § 425 Abs. 1 HGB wegen einer während des Haftungszeitraumes eingetretenen Unterbrechung der Kühlkette. Dass ein Schaden während des Haftungszeitraumes eingetreten sei, stehe fest, weil die Ware bei Ablieferung mit einer Temperatur von ca. -10 Grad Celsius nicht mehr verkehrsfähig gewesen sei. Dass dies auf schon unzureichender Vorkühlung vor Übernahme durch die Beklagte beruhe, sei nicht festzustellen, da die Beklagte sich insoweit nur pauschal auf Nichtwissen berufen habe. Durch das eingeholte Sachverständigengutachten sei vielmehr nachgewiesen, dass die Ladung von der Kühlluft deshalb nicht ausreichend habe umströmt werden können, weil die Kühlluftkanäle durch die hochgeschobenen Doppelstockquerbalken am Ende zusammengedrückt worden seien. Hierfür sei die Beklagte verantwortlich, weil es Aufgabe des Fahrers sei, diese Doppelstockbalken zu bedienen. Aufgrund der Unterbrechung der Kühlkette sei ein Totalschaden eingetreten, weil der Verkauf der Ware nach Schadenseintritt nicht mehr im ordentlichen Geschäftsgang möglich und die Klägerin berechtigt gewesen sei, der Beklagten die Verwertung der Ware zu überlassen, die hiervon keinen Gebrauch gemacht habe. Außer dem Warenwert in Höhe von 43.194,60 € seien auch die Gutachterkosten in Höhe von 857,60 € zu erstatten, nicht aber die weiter geltend gemachten Lagerkosten in Höhe von 2.050,76 €, da Anhaltspunkte für qualifiziertes Verschulden der Beklagten fehlten. Insgesamt sei deshalb die Beklagte zum Schadensersatz in Höhe von 44.052,20 € (43.194,60 € + 857,60 €) verpflichtet.

3

Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Sie meint, obwohl es sich bei den Doppelstockbalken um Einrichtungen des Fahrzeugs handele, sei hier die Klägerin für die Verladung und dadurch verursachte Stauungsmängel, die zu einer Unterbrechung der Luftzirkulation geführt hätten, verantwortlich. Zudem entbehre die Annahme des Landgerichts, die Ware sei mit ausreichender Vorkühlung übernommen worden, einer ausreichenden Grundlage; die Beweislast liege insoweit bei der Klägerin. Schließlich sei auch die Schadenshöhe unzutreffend ermittelt worden, weil ein Totalschaden nicht ersichtlich sei. Dass ein Marktpreis nicht erzielbar gewesen sei, stehe nicht fest. Die Verwertung sei Aufgabe des Eigentümers, nicht aber der Beklagten gewesen.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. September 2008 – 83 O 116/07 – aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

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Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen T. und die Vernehmung des Zeugen P. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen T. vom 19. Oktober 2009 (Bl. 267 ff. d. A.) sowie auf das Protokoll der Sitzung des Senats vom 20. November 2009 (Bl. 280 ff. d. A.) verwiesen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

II.

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Die in formeller Hinsicht zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 425 Abs. 1 HGB einen Schadensersatzanspruch in Höhe eines Betrages von 35.288,57 €, nicht jedoch in Höhe des vom Landgericht der Klägerin zuerkannten Betrages von 44.052,20 €. In Höhe eines Betrages von 8.763,63 € ist die Verurteilung deshalb zu hoch erfolgt und die Berufung begründet.

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1. Die Klägerin ist als Absenderin ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse berechtigt, Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung der transportierten Ware geltend zu machen (vgl. hierzu nur BGH TranspR 2006, 304 f.). Die sich hieraus ergebende Aktivlegitimation der Klägerin wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.

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2. Auf der Grundlage der von dem Senat ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass die von der Beklagten transportierte Ware während des gemäß § 425 Abs. 1 HGB maßgeblichen Obhutszeitraum beschädigt worden ist. Die Unterschreitung der ausweislich des Frachtbriefs vom 18. August 2006 maßgeblichen Kühltemperatur von mindestens -18 Grad Celsius, die einen Schaden an dem Transportgut begründet (vgl. BGH VersR 1974, 1013; siehe auch § 2 TMLV in der zum Zeitpunkt des Transports geltenden Fassung), ist in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung durch die Beklagte bis zur Ablieferung der Beklagten an die Empfängerin entstanden.

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a) Es steht zunächst fest, dass die Ware bei Ablieferung an den Empfänger eine Temperatur in Höhe von lediglich -10,5 Grad bis -11,5 Grad Celsius hatte. Dies ergibt sich bereits aus den für den Senat gemäß § 314 ZPO bindenden Feststellungen in dem Tatbestand des angegriffenen Urteils. Hiergegen werden auch von der Beklagten keine Einwendungen erhoben.

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b) Auf der Grundlage der von dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht darüber hinaus fest, dass die Ware bei Übernahme durch die Beklagte noch eine hinreichende Kühlung in Höhe von mindestens -18 Grad Celsius aufwies.

15

aa) Beweispflichtig für eine hinreichende Vorkühlung ist nach Auffassung des Senats die Klägerin. Nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. nur BGH NJW 1979, 2471) obliegt es dem Anspruchsteller, den Schadenseintritt im Obhutszeitraum des Frachtführers darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Dazu gehört auch, dass die Ware nicht schon mit der zu hohen Temperatur übergeben wurde (in diesem Sinne auch OLG Brandenburg, TranspR 2000, 358 f. zu Art. 17 Abs. 1 CMR; OLG Hamm, TranspR 1990, 375; ebenso Thume in: Fremuth/Thume, Transportrecht, Artikel 18 CMR, Rdn. 41 – 43, a. A. aber OLG Schleswig, VersR 1979, 141; OLG Hamm TransportR 1999, 445 ff.; Koller, Transportrecht, 5 Aufl. 2008, Artikel 18 CMR Rdn. 6).

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bb) Im Ergebnis bedarf allerdings die streitige Frage, wer die Beweislast einer hinreichenden Vorkühlung trägt, vorliegend keiner Entscheidung, weil es wegen der Eindeutigkeit des Beweisergebnisses nicht auf die Beweislast ankommt. Nach den überzeugenden Bekundungen des Zeugen Özmen ist die Ware am 18. August 2006 um 13.30 Uhr auf das Lager der Klägerin gekommen. Hierbei wurde eine Temperatur von -17,8 Grad gemessen. Anschließend hat die Ware bis 20.40 Uhr bei -30 Grad im Kühlhaus gelagert. Bei einer Kühlung über einen solchen Zeitraum wurde nach den Ausführungen des Sachverständigen Stoy eine Kühlung von zumindest -18 Grad herbeigeführt. Bei der sich anschließenden Verladung der Ware auf den von der Beklagten für den Transport genutzten Lkw ist die Kühltemperatur auch nicht unter einen Wert von -18 Grad gefallen. Wie der Zeuge Özmen – auch insoweit überzeugend – bekundet hat, dauerte die Verladung lediglich 20 Minuten (von 20.40 Uhr bis 21.00 Uhr). Hierbei war die Rampe geschlossen. Außerdem hat der Zeuge den LKW kontrolliert und festgestellt, dass die Kühltemperatur auf -27 Grad eingestellt und der Laderaum und die Wände des Kühlaufliegers kalt waren. Bei dieser Sachlage hat der Senat keine Zweifel, dass die von der Beklagten transportierte Ware im Zeitpunkt der Übernahme eine Temperatur von mindestens -18 Grad hatte.

17

c) Die Haftung der Beklagten ist nicht gemäß § 427 Abs. 1 Nr. 3 HGB wegen eines Verladefehlers der Klägerin ausgeschlossen. Die Ursache für die nicht hinreichende Kühlung liegt nach den Feststellungen des Sachverständigen Stoy in seinem erstinstanzlich erstatteten Gutachten eindeutig darin, dass die Querbalken des Doppelstocksystems nach oben geschoben und deshalb die Kühlluftkanäle zusammengedrückt worden seien. Für die korrekte Einstellung der Doppelstockquerbalken ist jedoch, wie das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, der Fahrer der Beklagten und nicht die Klägerin als Verlader verantwortlich. Der Hinweis der Beklagten auf die Entscheidungen des OLG Hamm (TranspR 1985, 107) und des OLG Hamburg (TranspR 1985, 400) rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. In diesen Entscheidungen war die Ware beim Verladen fehlerhaft verstaut worden. Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Vielmehr steht eine falsche Einstellung der Querbalken in Rede, die zur Ausstattung des Kühlfahrzeuges gehören und deren Bedienung dem Fahrer des Fahrzeugs obliegen. Dies entspricht auch der üblichen Handhabung in der Praxis, wie der Sachverständige Stoy im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat näher ausgeführt hat.

18

Bei dieser Sachlage käme ein Haftungsausschluss der Beklagten nur dann in Betracht, wenn die Mitarbeiter der Klägerin die Querbalken selbst nach oben geschoben oder die Paletten so hoch gepackt hätten, dass diese die Querbalken nach oben geschoben und die Lüftkanäle abgeklemmt haben. Dies behauptet aber die Beklagte selbst nicht.

19

d) Die Klägerin muss sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch kein Mitverschulden gemäß § 425 Abs. 2 HGB zurechnen lassen. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, ob die Mitarbeiter der Klägerin eine ihnen möglicherweise obliegende Hinweispflicht betreffend etwaiger Kühlprobleme verletzt haben. Es steht bereits nicht fest, dass die Mitarbeiter der Klägerin die Stellung der Querbalken in dem Kühlauflieger tatsächlich wahrgenommen und als problematisch erkannt haben. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, durften die Mitarbeiter der Klägerin darauf vertrauen, dass der für die richtige Einstellung der Doppelquerbalken verantwortliche Fahrer des Lkw’s eine ordnungsgemäße Einstellung vornehmen würde.

20

3. Der Höhe nach beläuft sich der erstattungsfähige Schaden der Klägerin allerdings nicht auf die vom Landgericht zuerkannten 44.052,20 €. Vielmehr kann die Klägerin lediglich Zahlung eines Betrages von 35.288,57 € beanspruchen.

21

a) Gemäß § 429 Abs. 1 HGB kann die Klägerin den Wertunterschied zwischen der unbeschädigten Ware bei Übergabe zum Transport und dem Wert der beschädigten Ware, bezogen ebenfalls auf Ort und Zeit der Übergabe, liquidieren. Dies ergibt unter Berücksichtigung der vom Senat ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme einen ersatzfähigen Betrag in Höhe von 33.932,12 €.

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aa) Der Wert der unbeschädigten Ware i. S. d. § 429 Abs. 3 Satz 2 HGB entspricht dem Kaufpreis i. H. v. 43.194,60 €, jedoch abzüglich der darin enthaltenen Transportkosten. Nach dem ergänzenden, von der Beklagten nicht bestrittenen Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 6. August 2009 belaufen sich die Transportkosten auf 623,56 €, so dass ein Wert der unbeschädigten Ware i. H. v. 42.571,04 € verbleibt (43.194,60 € – 623,56 €).

23

bb) Dem ist der Wert der beschädigten Ware in Höhe von 8.638,92 € gegenüber zu stellen. Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Landgerichts in dem angegriffenen Urteil kann der Restwert der beschädigten Ware nicht mit Null angesetzt werden. Nach den den Senat überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Stoy ist die Ware trotz der fehlenden Tiefkühlung nicht gänzlich unveräußerlich. Es bedarf auch keiner kostenintensiven Umetikettierung oder gar Neutralisierung. Vielmehr ist es möglich, wie der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat nachvollziehbar erläutert hat, die Ware zu einem Preis i. H. v. 8.638,92 € an weiterverarbeitende Großbetriebe zu veräußern. Soweit die Klägerin demgegenüber geltend macht, der Hersteller bestehe auf eine Neutralisierung, dies verursache entsprechende Kosten, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Nachvollziehbar ist zwar das Interesse des Herstellers, dass beschädigte Ware nicht unter seinem Namen an den Verbraucher vertrieben werde. Darum geht es vorliegend jedoch nicht, wenn die beschädigte Ware nicht an den Endverbraucher, sondern an Großunternehmen, insbesondere Großküchen geliefert wird, in denen die Ware sofort weiter verarbeitet wird. Ein etwaiges schutzwürdiges Interesse des Herstellers ist insoweit nicht erkennbar. Insbesondere steht ein Ansehensverlust nicht in Rede. Auf die Frage, ob ein solcher Ansehensverlust im Rahmen der Schadensberechnung überhaupt relevant sein kann (verneinend etwa OLG Hamm, TranspR 1994, 61 zur CMR; Koller, Transportrecht, a. a. O., § 429 HGB Rdn. 22; Oetker/Paschke, HGB 2009, § 429 Rdn. 10), kommt es deshalb vorliegend nicht an.

24

cc) Zieht man von dem Wert der unbeschädigten Ware den Wert der beschädigten Ware ab, verbleibt zu Gunsten der Klägerin ein Betrag i. H. v. 33.932,12 € (42.571,04 € – 8.638,92 €).

25

b) Die Klägerin hat darüber hinaus gemäß § 430 HGB Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Sachverständigenkosten in Höhe eines unstreitigen Betrages von 857,60 €. Hierbei handelt es sich um Schadensfeststellungskosten im Sinne dieser Vorschrift, weil sich der Sachverständige schwerpunktmäßig mit der Frage der Schadenshöhe, und nicht mit der Ermittlung der Schadensursache befasst hat (vgl. Koller, Transportrecht, a. a. O., § 430 HGB Rdn. 3).

26

c) Schließlich kann die Klägerin gem. § 432 Satz 1 HGB die Frachtkosten, allerdings nicht in vollem Umfang, sondern nur in dem gem. § 429 Abs. 2 HGB zu ermittelnden Wertverhältnis beanspruchen. Da dieses Wertverhältnis 80 % beträgt, belaufen sich die erstattungsfähigen Transportkosten auf 498,85 € (80 % von 623,56 €).

27

d) Insgesamt beträgt der ersatzfähige Schadensersatzbetrag der Klägerin deshalb 35.288,57 € (33.932,12 + 857,60 + 498,85).

28

4. Der der Klägerin zuerkannten Zinsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt der Rechtshängigkeitszinsen begründet (§§ 291, 288 Abs. 2 BGB).

29

5. a) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

30

b) Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Vielmehr sind die Fragen, auf die es hier alleine ankommt, in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt. Im Übrigen beruht die Entscheidung lediglich auf einer Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles.

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Berufungsstreitwert: 44.052,20 €

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