LG Hamburg, Urteil vom 11.05.2004 – 321 O 433/03
Zur Haftung des neu eintretenden Sozius für Altverbindlichkeiten
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 37.750,13 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2003 zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus Anwaltshaftung in Anspruch.
2
Im Jahr 1994 beauftragte der Kläger Herrn Egon W mit der Restauration seines Oldtimers des Typs Jaguar Mark 2, Erstzulassung 1963. Im Jahre 1996 kündigte er diesen Instandsetzungsauftrag und erteilte der M GmbH den Auftrag für die Fortsetzung und Beendigung der Restaurationsarbeiten. Zu diesem Zweck holten Mitarbeiter der M GmbH das halbfertige Fahrzeug bei Herrn W. ab.
3
Das Auto wurde im Mai 1998 von der M GmbH an den Kläger als fertig gestellt übergeben. Während einer ersten Probefahrt am 9. Juni 1998 kam es zu einem Unfall, bei dem sich das Auto überschlug und stark beschädigt wurde.
4
Mit Schreiben vom 9. Juni 1998 (Anlage K 2) beauftragte der Kläger den Beklagten zu 1) mit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der unfallbedingten Schäden.
5
Mit Schreiben vom 24. Juni 1998 (Anlage K 2 a) wies der Kläger den Beklagten zu 1) darauf hin, dass der Unfall durch ein defektes Getriebe ausgelöst worden sei und dass das Getriebe von Herrn W. separat an die M GmbH übergeben und erst im Zuge der Endfertigstellung bei der M GmbH eingebaut worden sei.
6
Zwei klägerseits in Auftrag gegebene DEKRA-Gutachten vom 26. Juni 1998 sowie vom 31. Juli 1998 ergaben gleichfalls, dass Ursache für den Verkehrsunfall ein Getriebeschaden bzw. ein fehlerhafter Einbau der Getriebewelle war. Danach führte der Fehler bei hoher Geschwindigkeit zu einer Biegespannung der Kardanwelle, welche ihrerseits im Ergebnis das Zerbersten des gesamten Getriebes mit Blockieren der Hinterachse verursachte. Im Einzelnen wird auf die ersten beiden Gutachten der DEKRA (Anlagenkonvolut K 1) vom 26. Juni 1998 (Seiten 3 ff.) und vom 31. Juli 1998 (insbesondere Seiten 7 f.) Bezug genommen.
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Mit Schreiben vom 21. September 1998 (Anlage K 3) nahm der Beklagte zu 1) zunächst Herrn W. auf Schadensersatz in Anspruch.
8
Die anwaltlichen Vertreter von Herrn W. wiesen den Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 7. Oktober 1998 darauf hin, dass Mitarbeiter der M GmbH das Auto des Klägers einschließlich der losen Teile bei Herrn W. abgeholt hätten (Anlage K 4). Diesen Ausführungen zufolge war der Zusammenbau des Autos, u.a. auch der Einbau des Getriebes, nicht von Herrn W., sondern von der M GmbH vorgenommen worden. Dementsprechend sollte Herr W. die Verspannung der Antriebswelle auch nicht zu vertreten haben.
9
Aufgrund dieser Informationen gab der Kläger ein Ergänzungsgutachten bei der DEKRA in Auftrag, das erst am 2. Dezember 1998 schriftlich fertig gestellt wurde. Bereits unter dem 20. Oktober 1998 avisierte der Kläger dem Beklagten zu 1) schriftlich den Zwischenstand dieser Ermittlungen und das zu erwartende Ergebnis des Gutachtens (Anlage B 1). Der Kläger schrieb, dass den neuerlichen Untersuchungen zufolge kein Einbaufehler der M GmbH, sondern eine unsachgemäße Manipulation am Getriebe durch Herrn W. zu dem Unfall geführt haben sollte. Das endgültige Gutachten der DEKRA vom 2. Dezember 1998 (Anlage B 3) kam dann zum Ergebnis, dass ein Verschulden seitens der M GmbH nicht habe bestätigt werden können, da nach Auskunft der M GmbH das gegenständliche Getriebe als komplett fertig montiertes Teil inklusive der verschraubten Kupplungsglocke und der Flanschplatte angeliefert worden sei.
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Aufgrund der Ausführungen im DEKRA-Gutachten vom 2. Dezember 1998 reichte der Beklagte zu 1) im Namen des Klägers am 22. Dezember 1998 Klage gegen Herrn W. beim Landgericht Nürnberg/Fürth (Az.: 6 O 11368/98) ein. Da Herrn W. ein Verschulden nicht nachgewiesen werden konnte, wurde die Klage mit Urteil vom 19. April 2001 als unbegründet abgewiesen (Anlage K 5).
11
Der Beklagte zu 1) legte für den Kläger Berufung gegen dieses Urteil ein und verkündete mit der Berufungsbegründung der M GmbH den Streit. Die Streitverkündungsschrift ist der M GmbH am 26. Juli 2001 zugestellt worden. Vorher waren verjährungsunterbrechende Maßnahmen gegen die M GmbH nicht ergriffen worden. Das OLG Nürnberg hat die Berufung (Az.: 12 U 1895/01) mit Urteil vom 17. Oktober 2001 (Anlage K 6) als unbegründet zurückgewiesen.
12
Im Anschluss daran beauftragte der Kläger seine jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Beklagten zu 1), der hiervon mit Schreiben vom 2. Januar 2002 (Anlage K 7) unterrichtet wurde. Nachdem der Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 8. Januar 2002 (Anlage K 8) eine Haftung abgelehnt hatte, erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 30. April 2002 vor dem Landgericht Lübeck Zahlungsklage gegen die M GmbH (Anlage K 9) mit dem Ziel, (zur Begründung des Anwaltshaftungsanspruchs) die werkvertragliche Verjährungsfrage gerichtlich klären zu lassen und die Kosten des vergeblichen Vorprozesses geltend zu machen. Gleichzeitig verkündete der Kläger dem Beklagten zu 1) den Streit, ohne dass dieser dem Rechtsstreit beitrat.
13
Ebenfalls im April 2002 trat der Beklagte zu 2) in die Kanzlei ein, in der der Beklagte zu 1) als Sozius tätig war, nachdem der Beklagte zu 2) bereits zuvor als studentischer Mitarbeiter für den Beklagten zu 1) das Mandatsverhältnis mit dem Kläger betreut hatte.
14
Mit Urteil vom 18. November 2002 stellte das Landgericht Lübeck fest, dass die M GmbH die fehlerhafte Zentrierung der Getriebewelle und damit den Unfall zu verantworten habe. Es entschied, dass die Ansprüche gegen die M GmbH auf Ersatz der Wiederherstellungskosten und der Montage- und Ersatzteilekosten für das Auto sowie im Ergebnis auch die Ansprüche auf Ersatz der vorprozessualen Gutachterkosten und einer Kostenpauschale – insgesamt EUR 32.837,35 (vgl. im Einzelnen Seiten 9 f. der Klageschrift) – spätestens am 30. November 1998 gemäß § 638 Abs. 1 BGB verjährt gewesen seien. Insoweit wies es die Klage als unbegründet ab, weil es sich nicht um entfernte Mangelfolgeschäden handele. Dagegen verurteilte das Gericht die M GmbH aufgrund positiver Vertragsverletzung im Hinblick auf den mit dieser geschlossenen Werkvertrag zum Ersatz des klägerischen Vermögensschadens, der durch den vergeblich geführten Vorprozess gegen Herrn W. entstanden war. Ergänzend wird auf das Urteil des Landgerichts Lübeck (Anlage K 13) verwiesen.
15
Gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck legte der Beklagte zu 1) vollen Umfangs Berufung beim OLG Schleswig ein. Durch Berichtigungsbeschluss vom 17. Juli 2003 (Anlage K 14) korrigierte der Senat die dem Kläger zugesprochene Schadenssumme für den geführten Vorprozess auf EUR 21.280,32. Im Übrigen nahm die M GmbH die Berufung zurück, nachdem das OLG Schleswig seine Rechtsansicht zu erkennen gegeben hatte, dass es sowohl eine Gewährleistungspflicht der M GmbH wegen der Desachsierung der Eingangswelle als auch eine Pflichtverletzung in Bezug auf die Nichtoffenbarung ihrer Gewährleistungsverpflichtung und die Verleitung des Klägers zur Inanspruchnahme des Herrn W. für gegeben halte.
16
Dem Kläger entstanden aus dem Rechtsstreit gegen die M GmbH aufgrund des teilweisen Unterliegens gerichtliche und außergerichtliche Kosten von insgesamt EUR 4.912,78 (vgl. Anlagenkonvolut K 18). Zusammen mit dem ihm bezüglich des Autos entstandenen Schaden in Höhe von EUR 32.837,35 beziffert der Kläger den Gesamtschaden gegenüber den Beklagten mit EUR 37.750,13 (vgl. im Einzelnen Seiten 9 f. der Klageschrift).
17
Der Beklagte zu 1) hat bis zum Mandatsende den Kläger zu keinem Zeitpunkt darüber aufgeklärt, dass dieser wegen Verjährung der Ansprüche gegen die M GmbH Schadensersatzansprüche aus Anwaltshaftung gegen den Beklagten zu 1) geltend machen könne und diese ihrerseits im November 2001 verjährten.
18
Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte zu 1) habe es schuldhaft versäumt, den Eintritt der Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Klägers gegenüber der M GmbH durch verjährungsunterbrechende Maßnahmen rechtzeitig zu verhindern, obwohl hierzu ausreichend Zeit und Gelegenheit bestanden habe.
19
Die Verjährung habe mit der Zulassung des Autos am 15. Mai 1998 begonnen. Sofort nach Mandatsübernahme habe der Beklagte zu 1) die in Betracht kommenden werkvertraglichen Verjährungsfristen feststellen müssen und den Kläger auf die Rechtsfolgen einer etwaigen Versäumung hinweisen müssen. Zur Verjährungsunterbrechung hätte beispielsweise die Einholung einer Einredeverzichtserklärung bei der M GmbH ausgereicht. Die M GmbH sei im Herbst 1998 auch bereit gewesen, zur Verhinderung einer sofortigen Klage auf Verlangen eine Einredeverzichtserklärung abzugeben.
20
Der Haftungsanspruch gegen die Beklagten sei nicht verjährt. Vielmehr habe der Kläger gegen den Beklagten zu 1) aufgrund der unterbliebenen Aufklärung über die mögliche Anwaltshaftung einen Sekundärschadensersatzanspruch, bezüglich dessen die 3-jährige Verjährungsfrist ab Mandatsende nach dem 17. Oktober 2001 begonnen habe. Da am 6. November 2003 die streitgegenständliche Klage bei Gericht eingegangen sei, sei jedenfalls der Sekundärschadensersatzanspruch des Klägers aus Anwaltshaftung keinesfalls verjährt im Sinne des § 51 b BRAO.
21
Hinsichtlich der Haftung des Beklagten zu 2) ist der Kläger der Auffassung, dass dieser als Sozius des Beklagten zu 1) auch für solche Verbindlichkeiten aus Anwaltsregress hafte, die vor dem Eintritt des Beklagten zu 2) in die Sozietät begründet worden seien. Denn entscheidend sei, dass das Mandatsverhältnis des Klägers von Anfang an zu der Sozietät bestanden habe.
22
Der Kläger beantragt,
23
wie erkannt.
24
Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen jeweils,
25
die Klage abzuweisen.
26
Sie sind der Ansicht, der Beklagte zu 1) sei dem Kläger gegenüber nicht zum Schadensersatz verpflichtet, weil er insbesondere nicht schuldhaft Beratungspflichten gegenüber dem Kläger verletzt habe.
27
Der Beklagte zu 1) habe im Anschluss an das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Herrn W. vom 7. Oktober 1998 (Anlage K 4) dem Kläger vorgeschlagen, vorsorglich auch die M GmbH in Anspruch zu nehmen. Eine auch nur hilfsweise Inanspruchnahme habe der Kläger jedoch ausdrücklich abgelehnt, da er seine guten Beziehungen zur M GmbH nicht habe belasten wollen und die Suche nach einem anderen qualifizierten Auto-Restaurateur gescheut habe.
28
In einem Telefonat am 30. November 1998 habe der Kläger dem Beklagten zu 2) mitgeteilt, dass Ansprüche allein gegen Herrn W. und nicht gegen die M GmbH zu erheben seien. In einem weiteren Telefonat, das bereits im Oktober 1998 zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) geführt worden sei, habe der Kläger ebenfalls zum Ausdruck gebracht, sich mit der M GmbH nicht auseinandersetzen zu wollen.
29
Nach Ansicht der Beklagten komme es für den Beginn der werkvertraglichen Verjährungsansprüche auch nicht auf die Zulassung des Autos am 15. Mai 1998, sondern auf die Abnahme im Mai 1998 an.
30
Hinsichtlich der Haftung des Beklagten zu 2) sind die Beklagten der Auffassung, dass der Beklagte zu 2) für Altverbindlichkeiten der Sozietät, in die er eingetreten sei, nicht hafte. Denn für berufliche Haftungsfälle existiere die spezielle Regelung des § 8 Abs. 2 Partnerschaftsgesetz, weshalb die Haftungsgrundsätze für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf Anwaltssozietäten nicht anwendbar seien.
31
Im Übrigen berufen sich die Beklagten auf die Einrede der Verjährung.
Entscheidungsgründe
32
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
33
Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 1) ein Anspruch aus positiver Forderungsverletzung i.V.m. § 128 S. 1 HGB analog in Höhe von EUR 37.750,13 nebst Zinsen zu.
34
Der Kläger hat gegen die Sozietät der Rechtsanwälte Dr. S. pp., der der Beklagte zu 1) angehört, einen Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung, aus der sich eine akzessorische Haftung des Beklagten zu 1) entsprechend § 128 HGB ergibt (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 62. Aufl., § 714 Rz. 11 f.).
35
Mit Erteilung des Mandats im Juni 1998 hat der Kläger nach seinem unwidersprochenen Vortrag mit der Sozietät des Beklagten zu 1) einen wirksamen Anwaltsvertrag geschlossen. Eine Sozietät von Rechtsanwälten ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 705 Rz. 49). Infolge des von der Rechtsprechung vollzogenen Wandels im Verständnis der Rechtssubjektivität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann diese im Rechtsverkehr auch eigene Pflichten begründen (vgl. BGH NJW 2001, 1056). Sie wurde bei Mandatsübernahme und -ausführung durch den Beklagten zu 1) wirksam vertreten.
36
Dabei handelte es sich nicht um ein beschränktes Mandat, da der Auftrag des Klägers gemäß Schreiben vom 9. Juni 1998 (Anlage K 2) keine Weisungen oder Beschränkungen hinsichtlich der Rechtsverfolgung enthielt, die für die weitere Mandatsabwicklung durch den Beklagten zu 1) maßgeblich gewesen wären.
37
Der Beklagte zu 1) hat es pflichtwidrig unterlassen, den Kläger über die Verjährung seiner Ansprüche gegen die M GmbH rechtzeitig aufzuklären. Dies muss sich die Gesellschaft entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen (vgl. BGH NJW 2003, 1445, 1447; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 31 Rz. 2).
38
Zu den vertraglichen Pflichten eines Anwalts, vermeidbare Nachteile für seinen Auftraggeber zu verhindern, gehört es insbesondere, dessen Ansprüche gegen drohende Verjährung zu sichern und rechtzeitig Maßnahmen zur Unterbrechung der Verjährung einzuleiten (vgl. BGH NJW 1993, 2797). Demgemäß ist jeder Anwalt im Rahmen seines Mandats verpflichtet, unverzüglich Verjährungsfristen für Ansprüche des Auftraggebers zu erfassen und seinen Auftraggeber rechtzeitig aufzuklären (vgl. Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, 1999, Seiten 319 und 321). Das hat der Beklagte zu 1) nicht getan.
39
Aus der Sachverhaltsschilderung des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 1) (vgl. Schreiben vom 9. Juni 1998, Anlage K 2) und insbesondere aus dem Ablehnungsschreiben der Rechtsanwälte des Herrn W. vom 7. Oktober 1998 (Anlage K 4) ergab sich, dass infolge des Unfalls werkvertragliche Schadensersatzforderungen auch gegen die M GmbH in Betracht kamen. Außerdem war dem Beklagten zu 1) unstreitig bekannt, dass der Kläger den Jaguar erst kurz vor dem Unfall vom 9. Juni 1998 (im Mai 1998) von der M GmbH nach durchgeführter Restaurierung übernommen hatte. Der Beklagte zu 1) musste somit zu dem Ergebnis kommen, dass jedenfalls die vertraglichen und damit für den Kläger regelmäßig günstigeren Ansprüche gegen die M GmbH gemäß § 638 Abs. 1 BGB spätestens zum 30. November 1998 verjähren würden. Infolgedessen hätte der Beklagte zu 1) den Kläger spätestens nach Eingang des Anwaltsschreibens des Herrn W. vom 7. Oktober 1998 am 8. Oktober 1998 (vgl. Anlage K 4) rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung der werkvertraglichen Ansprüche gegen die M GmbH zum 30. November 1998 auf den Ablauf der Verjährung dieser Ansprüche hinweisen müssen. Das hat er jedoch unstreitig unterlassen.
40
Diese Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) hat dieser auch zu vertreten, was sich die Sozietät der Rechtsanwälte Dr. S. pp. ebenfalls entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen muss.
41
Einen Grund dafür, warum der Beklagte zu 1) den Kläger nicht rechtzeitig auf den Ablauf der Verjährung werkvertraglicher Ansprüche gegen die M GmbH aufmerksam machte, haben die Beklagten jedenfalls nicht genannt, obwohl sie den Entlastungsbeweis zu führen haben (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 282 Rz. 16).
42
Durch die schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) ist dem Kläger ein Schaden in Höhe von unstreitig EUR 37.750,13 entsprechend der Aufstellung des Klägers in der Klageschrift, Seiten 9 f., entstanden.
43
Dieser Schaden beruht auf der Pflichtverletzung des Beklagten zu 1). Im Falle der Verletzung vertraglicher Beratungs- oder Aufklärungspflichten besteht nach ständiger Rechtsprechung die Vermutung, dass sich der Geschädigte „aufklärungsrichtig“ verhalten hätte. Das gilt auch für Aufklärungsfehler des Rechtsanwalts (vgl. BGH NJW 1993, 3259, 3260; NJW 1998, 749; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 282 Rz. 15). Demnach ist davon auszugehen, dass der Kläger dann, wenn der Beklagte zu 1) ihn nach Eingang des Anwaltsschreibens des Herrn W. am 8. Oktober 1998 auf den Ablauf werkvertraglicher Ansprüche zum 30. November 1998 aufmerksam gemacht hätte, verjährungsunterbrechende Maßnahmen, wie das Hinwirken auf einen Einredeverzicht der M GmbH, nicht abgelehnt, wie die Beklagten behaupten, sondern befürwortet hätte. Jedenfalls haben die Beklagten nichts Gegenteiliges vorgebracht, obwohl sie insoweit die Darlegungs- und Beweislast tragen (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O.). Wäre die werkvertragliche Verjährung unterbrochen worden, hätte das Landgericht Lübeck seinen Ausführungen im Urteil vom 18. November 2002 (Anlage K 13) zufolge die auf Zahlung in Höhe der Wiederherstellungskosten, der Kosten für Ersatzteile, der Kostenpauschale und der Kosten für DEKRA-Gutachten von insgesamt EUR 32.837,35 gerichtete Klage nicht wegen Verjährung abgewiesen (vgl. Seiten 6 ff. des Urteils), sondern ihr aus § 635 BGB bzw. aus positiver Vertragsverletzung stattgegeben und wäre darin vom OLG Schleswig bestätigt worden, wie dessen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2003 auf die Gewährleistungspflicht der M GmbH zeigt (vgl. Sitzungsprotokoll vom 20. August 2003, Anlage K 15). Dann hätte der Kläger auch keine Kosten in Höhe von EUR 4.912,78 zu tragen gehabt.
44
Mit der Einrede, der Kläger habe in dem Vorprozess (beim Landgericht Lübeck) nicht den Instanzenzug ausgeschöpft und gegen das landgerichtliche Urteil keine Berufung eingelegt, mit der Berufung hätte er – wegen des Hinweises des Gerichts in dem Urteil – zur Arglist und Treuwidrigkeit der M GmbH ergänzend vortragen und den Prozess gewinnen können, soweit der Kläger trotz des eindeutigen Hinweises keine Rechtsmittel eingelegt habe, greife die Bindungswirkung nicht (vgl. Schriftsatz vom 20. April 2004, Seite 6), ist der Beklagte zu 1) gemäß §§ 68 Hs. 2, 74 Abs. 3 ZPO infolge der unstreitigen wirksamen Streitverkündung ihm gegenüber ausgeschlossen. Die Beklagten haben nicht behauptet, dass der Beklagte zu 1) im Prozess gegen die M GmbH gehindert war, dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beizutreten und selbst Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck einzulegen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 68 Rz. 10; Zöller/Vollkommer, ZPO; 23. Aufl., § 68 Rz. 11 f.).
45
Der Anspruch ist auch nicht verjährt.
46
Zwar liegen grundsätzlich die Voraussetzungen des § 51 b BRAO, nach dem der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus einem Anwaltsvertrag in drei Jahren nach Anspruchsentstehung verjährt, vor. Da für den Beginn der Verjährungsfrist von Regressansprüchen wegen Fristversäumung der Zeitpunkt der Forderungsverjährung maßgeblich ist (vgl. BGH NJW 1994, 2822; Borgmann/Haug, Anwaltshaftung, 3. Aufl., § 48 Rz. 19; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 198 Rz. 10 a), ist die Verjährungsfrist für den Anspruch gegen die Sozietät am 30. November 2001 abgelaufen. Der Beklagte zu 1) hat auch mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2003, Seite 5, die Einrede der Verjährung erklärt.
47
Der Beklagte zu 1) kann sich jedoch nicht rechtswirksam auf die Einrede der Verjährung gemäß § 51 b BRAO berufen. Denn der Kläger hat einen Sekundärregressanspruch, der den Rechtsanwalt gemäß § 249 S. 1 BGB dazu verpflichtet, den Mandanten so zu stellen, als wäre die Verjährung des originären Regressanspruchs nicht eingetreten (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., Überbl. v. § 194 Rz. 16 m.w.N.).
48
aa) Grundlage des Sekundäranspruchs ist die den Belangen des Anwalts Rechnung tragende Verjährungsregel des § 51 b BRAO, die zum Ausgleich und Schutz der Interessen des Mandanten Sorgfaltsmaßnahmen des Anwalts notwendig macht. Diese Maßnahmen müssen darauf abzielen, dem Auftraggeber Regressmöglichkeiten zu erhalten. Daher verstößt ein Rechtsanwalt erneut gegen seine Beratungspflicht aus dem Mandatsverhältnis, wenn er den Mandanten nicht auf seine Schadensersatzansprüche gegen den eigenen Anwalt hinweist und insbesondere nicht über die maßgebliche Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 51 b BRAO aufklärt (vgl. BGH NJW 1985, 2250, 2252; NJW 1988, 265, 266).
49
Da der Anspruch gegen die M GmbH am 30. November 1998 verjährte, war der Beklagte zu 1) verpflichtet, den Kläger auf die bis zum 30. November 2001 befristete Regressmöglichkeit gegen ihn hinzuweisen. Dies hat er unstreitig unterlassen. Zwar hat der Beklagte zu 1) den Kläger mit Schreiben vom 22. Juni 2001 (Anlage K 22) auf die Verjährungsproblematik im Hinblick auf Ansprüche gegen die M GmbH hingewiesen. Er hat es jedoch versäumt, auf die mögliche Anwaltshaftung gegen ihn aufmerksam zu machen. Sofern der Beklagte zu 1) erst zu diesem Zeitpunkt nur die Ursache seiner Haftung, aber noch nicht seine Regresspflichtigkeit erkannt haben sollte, wäre das unbeachtlich, da die Hinweispflicht auch dann besteht, wenn der Rechtsanwalt seinen Fehler noch gar nicht erkannt hat (vgl. BGH NJW 1985, 2250, 2252).
50
Der Beklagte zu 1) hat die mangelnde Aufklärung auch schuldhaft sorgfaltswidrig unterlassen, denn er hatte durch den Prozessverlauf vor dem LG Nürnberg / Fürth und dem OLG Nürnberg sowie dessen Urteil vom 17. Oktober 2001 (Anlage K 6) hinreichend Gelegenheit, seine fehlerhafte Versäumung der Verjährungsunterbrechung gegenüber der M GmbH zu erkennen. Der Beklagte zu 1) trägt jedenfalls nichts gegen eine Zurechnung des Verschuldens vor, obwohl er die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt (vgl. BGH NJW 1987, 326, 327).
51
Das Verhalten und Verschulden des Beklagten zu 1) wirkt entsprechend § 31 BGB auch für die Sozietät.
52
bb) Der Eintritt der Verjährung nach § 51 b BRAO beruht auch auf dieser erneuten Pflichtverletzung.
53
Der Ursächlichkeit der pflichtwidrigen Unterlassung steht nicht die Beauftragung der gegenwärtigen Prozessvertreter des Klägers entgegen, da angesichts des Schreibens des Beklagten zu 1) vom 28. November 2001 (Anlage K 23) von einer Beauftragung der jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers erst nach Ablauf der Verjährungsfrist für Regressansprüche des Klägers am 30. November 2001 auszugehen ist.
54
cc) Für den Sekundäranspruch ist keine Verjährung eingetreten.
55
Denn die Verjährungsfrist beträgt auch für diesen Anspruch gemäß § 51 b BRAO drei Jahre ab Beendigung des Anwaltsvertrags (vgl. BGH NJW 1996, 48, 51; Hennsler / Prütting, BRAO, 2. Aufl., § 51 b Rz. 80) und endet damit frühestens am 28. November 2004 (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 3 und 4 EGBGB).
56
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 128 S. 1 HGB analog.
II.
57
Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 1) (vgl. § 128 S. 1 HGB analog) ein Anspruch aus § 130 Abs. 1 HGB analog i.V.m. positiver Forderungsverletzung ebenfalls in Höhe von EUR 37.750,13 nebst Zinsen zu.
58
Aus dem Anspruch gegen die Sozietät folgt auch der akzessorische Anspruch gegen den Beklagten zu 2).
59
Die Verbindlichkeit der Gesellschaft bestand auch schon bei Eintritt des Beklagten zu 2) in die Gesellschaft.
60
Denn eine Verbindlichkeit ist in zeitlicher Hinsicht begründet im Sinne des § 130 Abs. 1 HGB, sobald ihr Rechtsgrund vor dem Eintritt gelegt ist (vgl. BGH NJW 2003, 1804). Der Rechtsgrund für den Regressanspruch ist der Anwaltsvertrag, welcher im Mai 1998 abgeschlossen wurde. Nicht entscheidend ist dagegen, wann das Mandatsverhältnis verletzt wurde. Der Beklagte zu 2) ist unstreitig im April 2002 in die Sozietät eingetreten, als das Mandat zum Kläger schon bestand.
61
Für diese Altverbindlichkeit der Sozietät haftet der Beklagte zu 2) nach seinem Eintritt in die Gesellschaft.
62
Der BGH hat entschieden, dass der in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende Gesellschafter für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich auch persönlich und als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern einzustehen hat, und weiter, dass dieser Grundsatz auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, in denen sich Angehörige freier Berufe zu gemeinsamer Berufsausübung zusammengeschlossen haben, wie z.B. Rechtsanwälte, gilt (NJW 2003, 1803). Ob für Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen dieser Gesellschaften – wie hier – eine Ausnahme zu machen ist, hat der BGH ausdrücklich offen gelassen.
63
Nach Ansicht dieses Gerichts ist eine Ausdehnung der Haftung für Altverbindlichkeiten auf Haftungsansprüche die konsequente Beseitigung von subjektiven Sonderrechten. Denn es ist kein zwingender Grund ersichtlich, anwaltliche Haftungsansprüche im Rahmen der Haftung für Altverbindlichkeiten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts anders zu behandeln als Gewährleistungsansprüche von Dienstleistern, die nach der bisherigen Rechtsprechung Altverbindlichkeiten wären. Wenn § 130 HGB die Kontinuität der Gesellschaft nach außen nicht in Frage stellt (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 130 Rz. 1), dann unterliegen dieser Kontinuität neben allen anderen Ansprüchen auch die Berufshaftungsverbindlichkeiten. Nichts anderes folgt aus § 8 Abs. 2 PartGG. Denn diese Vorschrift stellt eine Ausnahmeregelung nur für die Rechtsform der PartGG dar. Aus dieser Sondervorschrift kann deshalb abgeleitet werden, dass in den übrigen Gesellschaftsformen eine grundsätzliche Mithaftung neu eintretender Gesellschafter vorgesehen ist. Außerdem gilt es auch für Anwaltshaftungsansprüche im Gläubigerinteresse die Situation zu verhindern, dass in einer kleinen Sozietät sämtliche Anwälte, die für haftungsbegründende Pflichtverletzungen verantwortlich waren, die Sozietät verlassen und anschließend kein neu eintretender Gesellschafter mehr haftet. Zu diesem Ergebnis würde jedoch die Rechtsauffassung der Beklagten führen. Letztlich führt auch ein Vergleich der Situation bei § 28 HGB zu einer Subsumtion von Anwaltshaftungsansprüchen unter die Verbindlichkeiten im Sinne des § 130 HGB. Zwar ist hinsichtlich der Zahl der Personen zu unterscheiden, zu denen ein neu Eintretender hinzukommt. Allerdings ist die Situation für die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten, für die der Eintretende haften soll, bei § 130 und § 28 HGB vergleichbar, so dass die Tatbestandsvoraussetzung „für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten“ in § 130 HGB ebenso auszulegen ist wie die Tatbestandsvoraussetzung „für alle im Betriebe des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten“ in § 28 HGB. Für § 28 HGB ist jedoch anerkannt gleichgültig, auf welchem Rechtsgrund die Haftung für Neugesellschafter beruht; sie umfasst auch Schadensersatzansprüche aus Vertragspflichtverletzungen, insbesondere auch aus Anwaltsdienstverträgen (vgl. BGH DB 2004, 532, 534).
64
Vertrauensschutz (vgl. dazu BGH NJW 2003, 1803, 1805) ist dem Beklagten zu 2) nicht zu gewähren.
65
Unstreitig ist der Beklagte zu 2) erst im April 2002 in die Sozietät eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt ergab sich bereits aus der Grundsatzentscheidung des BGH vom 29. Januar 2001 (BGHZ 146, 348, 358) ein geändertes Verständnis von der Haftungsverfassung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BGH NJW 2003, 1803, 1805), insbesondere die Anwendung der Vorschriften über die oHG, so dass der später in die Sozietät eintretende Beklagte zu 2) damit rechnen musste, rückwirkend der persönlichen Haftung für Altverbindlichkeiten, auch solche aus beruflichen Haftungsfällen, unterworfen zu werden.
66
Auf die Einrede fehlerhaften Prozessführung kann sich der Beklagte zu 2) nicht berufen.
67
Der Beklagte zu 2) ist mit dieser Einrede gemäß Schriftsatz vom 20. April 2004 mangels Streitverkündung ihm gegenüber nicht gemäß §§ 68, 74 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen. Sie ist jedoch wegen § 296 a ZPO nicht zu beachten, da es sich dabei um ein neues Verteidigungsmittel handelt. In der mündlichen Verhandlung ist den Beklagten lediglich gemäß § 283 S. 1 ZPO nachgelassen worden, zum Schriftsatz des Klägers vom 23. März 2004 Stellung zu nehmen. Im nachgelassenen Schriftsatz über eine Erwiderung hinausgehender (neuer) Sachvortrag darf ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden. Er ist im Sinne des § 296 a ZPO verspätet (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 283 Rz. 5).
68
Ein Grund, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wieder zu eröffnen, besteht nicht. Auch die Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten zur Einrede der fehlerhaften Prozessführung in deren Schriftsatz vom 20. April 2004 würde an der Haftung des Beklagten zu 2) (ebenso wenig wie an der Haftung des Beklagten zu 1)) etwas ändern. Insbesondere kann dem Kläger nicht gemäß § 254 BGB vorgehalten werden, er habe das Urteil des Landgerichts Lübeck nicht mit der Berufung angegriffen.
69
Selbst wenn der M GmbH wegen Nichtoffenbarung ihrer Gewährleistungsverpflichtung und Verleitung des Klägers zur Inanspruchnahme des Herrn W. eine Pflichtverletzung zur Last fallen sollte (vgl. Hinweis des OLG Schleswig in der mündlichen Verhandlung am 20. August 2003, Anlage K 15) war es ihr nicht verwehrt, sich in dem vom Kläger gegen sie geführten Prozess auf die Einrede der Verjährung zu berufen, so dass eine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck insoweit nicht geeignet war, eine andere Entscheidung als die im Vorprozess herbeizuführen (vgl. Thomas/Putzo, a.a.O., § 68 Rz. 12). Denn die Nichtoffenbarung ihrer Gewährleistungsverpflichtung war nicht kausal für den Eintritt der Verjährung werkvertraglicher Ansprüche gegen die M GmbH. Auch dann, wenn sie ihre Gewährleistungspflicht durch zutreffende Angaben über den Zustand des Getriebes bei Übernahme vor Ablauf der Verjährungsfrist am 30. November 1998 offenbart hätte, ist davon auszugehen, dass die Gewährleistungsansprüche gegen sie zum 30. November 1998 verjährt wären, da die Beklagten offenbar übersehen haben, dass die Gewährleistungsansprüche gegen die M GmbH spätestens zum 30. November 1998 verjährten, andernfalls sie den Kläger auf den Ablauf der Verjährung hingewiesen hätten, was sie jedoch nicht getan haben, und sie dementsprechend auch verjährungsunterbrechenden Maßnahmen getroffen hätten.
70
Dem Kläger kann auch nicht vorgeworfen werden, er hätte das Urteil des Landgerichts Lübeck deshalb mit der Berufung angreifen sollen, weil das Urteil insoweit falsch sei, als es einen Ersatzanspruch des Klägers gegen die M GmbH aus deliktischem Verhalten deshalb verneine, weil ein enger Mangelfolgeschaden die Anwendung anderer Anspruchsgrundlagen ausschließe, soweit es um die Verjährung von Ansprüchen gehe, und sich in diesem Zusammenhang auf eine angeblich „zutreffende“ Rechtsprechung berufe und dabei BGH-Entscheidungen zitiere.
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Zwar ist eine solche Rechtsprechung nicht ersichtlich. Vielmehr lehnt der BGH ausdrücklich eine analoge Anwendung des § 638 BGB auf deliktische Ansprüche ab (vgl. nur BGHZ 55, 392, 396; BGH NJW 1998, 2282; vgl. auch MK-Stein, BGB, 3. Aufl., § 852 Rz. 48; Palandt/Sprau, a.a.O., § 638 Rz. 4). Denn die Verjährung vertraglicher und deliktischer Ansprüche ist jeweils gesondert nach den für sie geltenden Bestimmungen zu beurteilen; eine Angleichung der für Deliktsansprüche geltenden Verjährungsfrist an die kürzere gesetzliche Verjährungsfrist für konkurrierende vertragliche Ansprüche kommt allgemein nur aus zwingenden Gründen in Betracht, die hinsichtlich der kurzen werkvertraglichen Gewährleistungsfrist fehlen (vgl. BGHZ 55, 392, 397; BGH NJW 1998, 2282, 2283). Andererseits hat der X. Zivilsenat des BGH mit dem Ölwechsel-Urteil vom 13. Mai 1986 (BGHZ 98, 45), das vom Landgericht Lübeck zitiert worden ist (vgl. Seite 7 des Urteils), in eben einer solchen Konstellation des Zusammentreffens von Vertrags- mit Deliktshaftung (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., Vorbem. v. § 633 Rz. 28 und § 638 Rz. 4) entschieden, dass wegen des unmittelbaren und engen Zusammenhangs zwischen der mangelhaften Werkleistung und dem Motorschaden für die Verjährung eines darauf gestützten Schadensersatzanspruchs die kurze 6-Monatsfrist des § 638 BGB gilt (BGHZ 98, 45, 47 f.). Auf sein Urteil vom 13. Mai 1986 nimmt der X. Zivilsenat auch in seinen vom Landgericht Lübeck ebenfalls zitierten Urteilen vom 25. Juni 1991 (BGH 115, 32, 34) und vom 26. März 1996 (NJW-RR 1996, 1203, 1206) Bezug, ohne dass diesen allerdings ein Fall der Anspruchskonkurrenz zwischen Vertrags- und Deliktshaftung zugrunde liegt. Da der X. Zivilsenat des BGH in seiner Entscheidung vom 13. Mai 1986 nicht zwischen einem Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB und einem solchen aus § 823 BGB unterschieden hat, bleibt offen, ob er sich wirklich einen „werkvertraglichen Reduktionismus“ (so Brüggemeyer BB 1995, 2489, 2490) hat zu Schulden kommen lassen, oder die Anspruchskonkurrenz zwischen § 635 BGB und § 823 BGB bei Vorliegen eines engen Mangelfolgeschadens im Sinne einer einheitlichen Verjährung gemäß § 638 BGB gelöst hat.
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Jedenfalls durfte der Kläger angesichts der Entscheidung des X. Zivilsenats vom 13. Mai 1986 die vom Landgericht Lübeck geäußerte Rechtsauffassung im Sinne einer einheitlichen Verjährung nach § 638 BGB bei Zusammentreffen von werkvertraglicher Gewährleistung und deliktischem Verhalten im Falle eines engen Mangelschadens für vertretbar halten und musste nicht annehmen, dass eine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck beim OLG Schleswig insoweit zu einem anderen Ergebnis führen würde. Somit durfte der Kläger einer Berufung nur geringe Erfolgsaussichten beimessen. Das schließt ein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB aus.
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Der Zinsanspruch gegen den Beklagten zu 2) ergibt sich ebenfalls aus den §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 130 Abs. 1 HGB analog.
III.
74
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.
75
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.