Zur Haftung des Maklers

OLG München, Urteil vom 09.03.2011 – 20 U 1643/09

Der Makler haftet seinem Auftraggeber gemäß § 280 Abs. 1 BGB – über die in § 63 VVG erfasste Schadensersatzpflicht hinaus -, wenn er Schutz- und Fürsorgepflichten aus dem Maklervertrag verletzt hat (Rn. 30).

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 11.12.2008, Az: 73 O 2535/07, aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 368.690,39 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus EUR 240.000.- ab dem 24.11.2006 und aus EUR 128.690,39 ab dem 31.10.2007 zu bezahlen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 368.690,39 festgesetzt.


Gründe

I.

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Pflichten aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsmaklervertrag.

2

Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 15.03.2005 einen Versicherungsmaklervertrag für die Sparte Bauwesen- bzw. Bauleistungsversicherung und Wohngebäudeversicherung. Hierzu wird Bezug genommen auf die Anlage K 1. Die Beklagte sollte den Abschluss einer Gebäudeversicherung für das Anwesen K. 2 in P., welches mit einem sanierungsbedürftigen und nicht ständig bewohnten Gebäude aus dem Jahr 1905 bebaut war, vermitteln. Zuvor bestand für das Anwesen eine Wohngebäudeversicherung für ein ständig bewohntes Einfamilienhaus bei der H. Sachversicherungs-AG, welche beendet worden war. Ein ursprünglich im versicherten Anwesen vorhandenes Nebengebäude war am 08.01.2005 abgebrannt. Die Deckung hierfür stand zwischen der Klägerin und der H. Sachversicherungs-AG im Streit.

3

In Erfüllung des Maklervertrages fertigte der damalige Geschäftsführer der Beklagten, der Zeuge W., am 07.04.2005 eine Deckungsaufgabe an die DA. … Versicherungs- und Rückversicherungs-AG (fortan: DA.) aus (Anlage K 2). Darin fand sich der Vermerk „keine Vorversicherung“. Ein entsprechender Versicherungsschein für eine verbundene Wohngebäudeversicherung wurde von der DA. am 12.05.2005 ausgestellt (Anlage K 3). Das Wohngebäude brannte am 01.11.2005 vollständig ab. Mit Schreiben vom 23.11.2005 zeigte die Klägerin den Schaden bei der DA. an und verlangte einen Vorschuss (Anlage K 4). Am 13.04.2006 lehnte die DA. erstmals die Regulierung unter Hinweis auf eine verschwiegene Vorversicherung und einen verschwiegenen Vorschaden ab (Anlage K 6). Mit Schreiben vom 09.11.2006 lehnte die Versicherung ihre Eintrittspflicht weiterhin ab und focht den Versicherungsvertrag vom 12.05.2005 wegen arglistiger Täuschung an. Bewusst wahrheitswidrig habe man eine Vorversicherung für das Objekt verneint und einen nur drei Monate vor Vertragsschluss vorgefallenen Brandschaden verschwiegen. Letzteren hätte die Versicherungsnehmerin von sich aus vor Vertragsschluss offenbaren müssen.

4

Die Klägerin trug vor, der Zeuge W. habe sowohl von der Vorversicherung als auch von dem Brandschaden im Januar 2005 Kenntnis gehabt. Die Zeugen D. und G. hätten ihn über die Probleme der Regulierung dieses Schadens mit der Vorversicherung informiert. Die Deckungsaufgabe habe der Zeuge W. eigenmächtig erstellt und ohne Rücksprache mit der Klägerin weitergeleitet. Als Fachmann im Versicherungsgeschäft hätte er wissen müssen, dass Vorversicherung und Vorschaden von entscheidender Bedeutung für den Vertragsschluss der DA. gewesen wäre. Die DA. habe den Vertrag daher zu Recht angefochten. Ein Deckungsprozess gegen die DA. wäre aussichtslos und daher unzumutbar gewesen. Die Beklagte habe die Klägerin so zu stellen, wie sie ohne Pflichtverletzung, also bei wahrheitsgemäßer Aufklärung des Versicherers stehen würde. In diesem Fall wäre – mit anderen Konditionen – eine Versicherung abgeschlossen worden, die den verfahrensgegenständlichen Schaden gedeckt hätte. Die Klägerin habe keine weiteren Obliegenheiten verletzt. Insbesondere habe sie gegenüber dem Versicherer korrekte Angaben zum Schaden gemacht und der strengen Wiederherstellungsklausel genügt. Das neue Gebäude werde bereits entsprechend der genehmigten Eingabepläne vom 28.11.2005 gebaut. Der Brand habe das Gebäude sowie Baumaterial, Werkzeug und Maschinen zerstört. Der ursprünglich versicherte Schaden belaufe sich auf insgesamt EUR 368.690,39. Die Beklagte habe ihr diesen Betrag nebst Zinsen im Wege des Schadensersatzes zu erstatten.

5

Die Beklagte beantragte Klageabweisung.

6

Sie bestritt die Aktivlegitimation der Klägerin, da der Anspruch auf die Versicherungsleistung offenkundig an die V.Bank sicherungsabgetreten sei.

7

Inhaltlich bestritt die Beklagte eine Pflichtverletzung. Der Zeuge W. habe die DA. ausreichend und entsprechend dem ihm vermittelten Wissenstand unterrichtet.

8

Die DA. habe den Versicherungsvertrag nicht wirksam angefochten und ihre Eintrittspflicht zu Unrecht verneint. Die Klägerin ihrerseits habe es vielmehr versäumt, die DA. fristgerecht auf Leistung zu verklagen. Die Beklagte habe den klägerischen Schaden daher nicht kausal verursacht.

9

Dessen ungeachtet hätte die DA. aus in der Person der Klägerin liegenden Gründen ohnehin die Leistung verweigern können. Die Klägerin habe der Wiederherstellungsklausel nicht genügt und unzutreffende Belege vorgelegt, weshalb die DA. gemäß §§ 15, 20 1d und 21 Nr. 1 VGB von der Leistung frei sei.

10

Ergänzend wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

11

Das Landgericht, das ersichtlich von der Aktivlegitimation der Klägerin ausging, hat die Klage nach Beweisaufnahme mit Endurteil vom 11.12.2008 abgewiesen, da die Klägerin eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht mit der erforderlichen Sicherheit habe nachweisen können.

12

Ergänzend wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

13

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

14

Die Klägerin wirft dem Landgericht Versäumnisse im Umfang der Beweisaufnahme und bei der Beweiswürdigung vor, die für die Abweisung des klägerischen Anspruchs wegen nicht nachgewiesener Pflichtverletzung ursächlich geworden seien. Das Landgericht habe von der Klägerin angebotene Beweismittel nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt. Insbesondere seien die Zeugen G. und D. zu Unrecht übergangen worden; die Benennung des Zeugen B. hätte nicht als verspätet zurückgewiesen werden dürfen. Vorgelegte Schriftstücke und klägerischen Sachvortrag habe das Landgericht ersichtlich nicht gewürdigt, andernfalls hätten sich Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen W. erschließen müssen. In diesem Zusammenhang legt die Klägerin als neues Beweismittel eine Faxmitteilung des Zeugen W. vom 03.05.2006, adressiert an die DA., Herrn P., vor.

15

Im Übrigen wiederholt die Klägerin zur Anspruchsbegründung ihren erstinstanzlichen Vortrag.

16

Die Klägerin beantragt daher:

17

1. Das Urteil des Landgerichts Landshut vom 11.12.2008, Az.: 73 O 2535/07 wird aufgehoben.

18

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 368.690,39 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus EUR 240.000.- ab dem 24.11.2006, aus EUR 85.620.- und aus EUR 43.070,39 ab Klagezustellung zu bezahlen.

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und die dortige tatrichterliche Beweiswürdigung.

22

Sie bestreitet den Schadensersatzanspruch nach Grund und Höhe.

23

Die Aktivlegitimation der Klägerin wird nicht mehr in Zweifel gezogen. Jedoch habe sich die Beklagte keinerlei Pflichtverletzung vorzuwerfen. Ein arglistiges Verschweigen von Informationen gegenüber der DA. sei der Beklagten nicht nachgewiesen worden. Der Versicherungsvertrag habe daher nicht wirksam angefochten werden können. Dessen ungeachtet habe die DA. nur den Vertrag mit der Versicherungsnummer …63-05 angefochten, der aber keinesfalls auf eine Täuschung vor Abschluss des Vertrages mit der Versicherungsnummer …48-05 beruhe. Die Klägerin habe die erfolgversprechende gerichtliche Inanspruchnahme der DA. aus dem Versicherungsvertrag schuldhaft unterlassen, weshalb der Beklagten die Versagung der Versicherungsleistung nicht zuzurechnen sei.

24

Im Rahmen der Kausalität bestreitet die Beklagte, dass der Klägerin die Versicherung des verfahrensgegenständlichen Objekts anderweitig möglich gewesen wäre.

25

Die Kausalität des geltend gemachten Schadens scheitere auch daran, dass die DA. aus in der Person der Klägerin liegenden Gründen ohnehin die Leistung hätte verweigern können. Die Klägerin habe der Wiederherstellungsklausel nicht genügt und unzutreffende Belege vorgelegt, weshalb die DA. gemäß §§ 15, 20 1d und 21 Nr. 1 VGB von der Leistung frei gewesen sei.

26

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen G., Sch., W., B., D. und Br. sowie durch Erholung eines Gutachtens mit Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. R. und dessen nachfolgender mündlicher Anhörung.

27

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle samt Anlagen und die Hinweise des Senats in den mündlichen Verhandlungen sowie in den Hinweisbeschlüssen vom 20.10.2010 und 19.01.2011 Bezug genommen.

II.

28

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Die Beklagte hat Pflichten aus dem zwischen den Parteien am 15.03.2005 geschlossenen Versicherungsmaklervertrag schuldhaft verletzt und sich daher schadensersatzpflichtig gemacht (§§ 311 Abs. 1, 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB).

29

Zwischen den Parteien ist am 15.03.2005 ein Versicherungsmaklervertrag (§ 59 Abs. 3 VVG) zustande gekommen (Anlage K 1). Die Beklagte war von der Klägerin beauftragt, einen neuen Gebäudeversicherer zu finden, ein möglichst günstiges Angebot für einen Versicherungsvertrag einzuholen und den Vertrag dann nach ihren Weisungen abzuschließen. Damit nahm sie ausschließlich Interessen der Klägerin wahr. Die Beklagte bringt hiergegen keine Einwände vor.

30

Der Makler haftet seinem Auftraggeber gemäß § 280 Abs. 1 BGB – über die in § 63 VVG erfasste Schadensersatzpflicht hinaus -, wenn er Schutz- und Fürsorgepflichten aus dem Maklervertrag verletzt hat (Prölss/Martin VVG 28. Aufl. 2010 § 59 Rn. 57). Dies ist hier der Fall.

31

Die Beklagte hat als Vertreterin der Klägerin die DA. beim Abschluss des verfahrensgegenständlichen Versicherungsvertrages über wesentliche, gefahrerhöhende Umstände nicht informiert, sondern diese arglistig verschwiegen, weshalb die Versicherung den Vertrag mit Erfolg anfechten und die Versicherungsleistung für das abgebrannte Anwesen verweigern konnte.

32

1. Die Beklagte hat als Vertreterin der Klägerin gehandelt.

33

Die Beklagte war mit der Klägerin durch einen Maklervertrag verbunden, der neben der Vermittlung und Verwaltung von Versicherungsverträgen die Wahrnehmung der Interessen der Klägerin gegenüber den Versicherern, insbesondere die Führung aller erforderlichen Verhandlungen, zum Inhalt hatte (vgl. Anlage K 1). Die Beklagte hat in Person ihres damaligen Geschäftsführers W. im Frühjahr 2005 die gesamten Vertragsverhandlungen für die Klägerin geführt und die Deckungsaufgabe (Anlage K 2) unterschrieben. Die Klägerin ist persönlich nicht in Erscheinung getreten. Damit stand die Beklagte im Lager der Klägerin und hat als ihr rechtsgeschäftlicher Vertreter gemäß §§ 164 ff. BGB gehandelt.

34

2. Der Klägerin ist der Nachweis gelungen, dass die Beklagte die DA. im Zusammenhang mit dem Abschluss des verfahrensgegenständlichen Versicherungsverhältnisses arglistig getäuscht hat (§ 123 BGB).

35

a) Der Zeuge W. hat der DA. gegenüber objektiv falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht.

36

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass der Versicherung bei Vertragsschluss gefahrerhöhende Umstände im Sinne von § 10 VGB 88 verschwiegen wurden, nämlich die Vorversicherung bei der H. Sachversicherungs-AG und der Vorschaden vom 08.01.2005.

37

Die Vorversicherung ist ein gefahrerhöhender Umstand in diesem Sinne, da in der Deckungsaufgabe ausdrücklich danach gefragt ist (§ 10 Abs. 3a VGB 88). Die ursprüngliche Versicherung bei der Hamburg-Mannheimer Sachversicherungs-AG (Anlage K 11) war eine anzugebende Vorversicherung. Ausweislich des Versicherungsscheins handelte es sich um eine Wohngebäudeversicherung. Auch die bei der DA. abgeschlossene Versicherung ist eine Wohngebäudeversicherung. Die Tatsache, dass zusätzlich wegen der Renovierung des Gebäudes eine Rohbauversicherung abgeschlossen wurde, verändert den Charakter der Versicherung nicht derart, dass die vorhergehende Wohngebäudeversicherung bei der H. Sachversicherungs-AG keine anzugebende Vorversicherung gewesen wäre.

38

Der Brand vom 08.01.2005 hätte als Vorschaden genannt werden müssen, da es anlässlich dieses Schadens, der nur drei Monate vor der Deckungsaufgabe eingetreten war, unstreitig zum Streit mit der Vorversicherung gekommen war, die der Klägerin Brandstiftung unterstellt hatte (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 20.11.2007 Seite 5). Eine solche Konstellation ist dem Versicherer zu offenbaren (vgl. OLG Hamm vom 17.03.2004 – 20 U 233/03 RZ 70).

39

b) Der Klägerin ist der Nachweis gelungen, dass beide Umstände der DA. anlässlich des Vertragsschlusses verschwiegen wurden. Beide Punkte wurden von der DA. im Anfechtungsschreiben vom 13.04.2006 (Anlage B 3) gerügt.

40

Eine Vorversicherung wurde in der schriftlichen Deckungsaufgabe (K 1) sogar ausdrücklich verneint. Die Beklagte hat eine hiervon abweichende Information des Versicherers bereits nicht schlüssig behauptet, sondern bestritten, dass die vorhergehende Wohngebäudeversicherung bei der H. Sachversicherungs-AG eine anzugebende Vorversicherung gewesen ist. Hiermit schlüssig hat der Zeuge W. in seiner Einvernahme vom 05.08.2009 (Seite 11 des Protokolls) bestätigt, dass er den Zeugen B. als seinen Ansprechpartner bei der DA. nicht von der Vorversicherung informiert habe. Der Zeuge B. konnte sich gleichfalls an eine solche Information nicht erinnern. Beide Zeugen sind in diesem Punkt glaubwürdig. Die Angaben stimmen überein, decken sich letztlich mit dem Sachvortrag der Beklagten und dem Inhalt der schriftlichen Deckungsaufgabe.

41

Auch der Vorschaden wurde zur Überzeugung des Senats nicht offenbart. In der schriftlichen Deckungsaufgabe ist ein Vorschaden ersichtlich nicht erwähnt. Der Zeuge B. konnte sich an eine mündliche Information durch den Zeugen W. nicht erinnern, hielt sie aber nach dem üblichen Geschäftsgang für unwahrscheinlich, da sich aus den Vorgangsakten hierzu nichts ergebe. Dementsprechend ergibt sich aus der schriftlichen Anfechtungserklärung der DA. vom 13.04.2006 (Anlage B 3), dass ihr Informationen über den Vorschaden vom 08.01.2005 nicht vorgelegen hätten. Soweit die Beklagte dennoch einwendet, der Zeuge B. sei vom Zeugen W. über die Vorschäden mündlich informiert worden, trägt sie hierfür die sekundäre Darlegungs- und Beweislast, der sie nicht genügt hat. Zwar trägt nach herrschender Meinung auch bei einem Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung grundsätzlich der Anspruchsteller die Beweislast dafür, dass der Anspruchsgegner objektiv eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat; dies gilt selbst dann, wenn die Pflichtverletzung – wie hier – in einem Unterlassen besteht (vgl.BGH NJW-RR 1990, 1422 m.w.Nw.). Die Schwierigkeiten des sogenannten Negativbeweises sind aber dadurch zu beheben, dass die andere Partei die Behauptung substantiiert bestreiten und diejenige Partei, welche die Beweislast trägt, die Unrichtigkeit der Gegendarstellung beweisen muss (BGH a.a.O.), da dem Anspruchsteller im Schadensfall vielfach nicht zuzumuten ist, einen Beweis über Dinge zu führen, die seinem Gefahrenbereich und seiner Kenntnis entzogen sind. Vielmehr muss sich der Anspruchsgegner entlasten, wenn sich aus der Sachlage zunächst der Schluss rechtfertigt, dass er die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat und die Schadensursache aus einem Gefahrenbereich hervorgegangen ist, für den er im Zweifel verantwortlich ist (BGH a.a.O.).

42

Bei Anwendung dieser Grundsätze muss vorliegend nicht die Klägerin, sondern die Beklagte die Erfüllung der ihr obliegenden Informationspflicht beweisen. Die Klägerin konnte durch Vorlage der Deckungsaufgabe beweisen, dass jedenfalls im Zusammenhang mit dem Versicherungsantrag keine schriftliche Information an die DA. gelangt ist. Ferner konnte sie mit der Anfechtungserklärung der DA. belegen, dass diese eine fehlende Information rügt. Zu angeblichen mündlichen/telefonischen Mitteilungen des Zeugen W. hierzu fehlt ihr die Erkenntnismöglichkeit. Daher greift insoweit die sekundäre Darlegungs- und Beweislast der Beklagten. Dieser hat sie nicht genügt. Soweit der Zeuge W. eine mündliche Information des Zeugen B. behauptet, ist dies nicht glaubhaft. Der Zeuge W. ist als damaliger Erfüllungsgehilfe der Beklagten parteinah und selbst möglicherweise Regressansprüchen ausgesetzt. Es fehlt bereits an einer validen zeitlichen Einordnung des behaupteten Gesprächs mit dem Zeugen B. Zum anderen setzt sich der Zeuge W. mit dieser Aussage in Widerspruch zu seiner Faxmitteilung vom 03.05.2005 (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 18.02.2009), wonach er den „Punkt „Vorschäden“ völlig übersehen“ hat. Die Einlassung des Zeugen W., er habe dieses Fax auf Bitten des Zeugen D. geschrieben, um der Klägerin zu helfen, überzeugt den Senat nicht, zumal der Zeuge W. sich bzw. die Beklagte durch eine solche unrichtige Darstellung einer unnötigen Haftung ausgesetzt hätte.

43

c) Zur Überzeugung des Senats hat der Zeuge W. in dem Antrag auf Abschluss der Gebäudeversicherungen bei der DA. die Fragen der Vorversicherung und der Vorschäden bewusst unrichtig beantwortet in der Absicht, auf das Annahmeverhalten der DA. Einfluss zu nehmen.

44

Die Beantwortung der Fragen der Vorversicherung und der Vorschäden stellen eine Wissenserklärung im Rahmen der Willenserklärung – Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages – dar. Da der Zeuge W. als Mitarbeiter der Beklagten den Antrag als Vertreter der Klägerin gestellt hat, kommt es auf dessen Kenntnis von Vorversicherung und Vorschäden an (§ 166 Abs. 1 BGB). Er ist nicht Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB.

45

Der Zeuge W. hatte Kenntnis von beiden Umständen.

46

Seine Kenntnis vom Vorschaden stellt weder der Zeuge noch die Beklagte in Abrede. Ferner hat der Zeuge eingeräumt, am 22.03.2005 mit dem Zeugen G. über die Vorversicherung gesprochen zu haben und über die Tatsache, dass man mit dieser wegen des gerade stattgefundenen Brandes in Diskussion sei (Protokoll vom 05.08.2009 Seite 10). Soweit der Zeuge im Anschluss behauptete, mit Herrn G. nicht über eine Vorversicherung gesprochen zu haben (Protokoll vom 05.08.2009 Seite 11), ist dies nicht glaubhaft, da er sich zu seinen eigenen Ausführungen in Widerspruch setzte, ohne dies nachvollziehbar zu erklären. Demgegenüber bekundeten sowohl der Zeuge G. als auch der Zeuge D., dass man den Zeugen W.gerade wegen der Schwierigkeiten mit der H. Sachversicherungs-AG kontaktiert und ihm die Einzelheiten mitgeteilt habe. Diese Einlassungen sind glaubhaft. Auch wenn der Zeuge G. als Ehemann der Klägerin parteinah ist, hat er ohne jeden Begünstigungseifer und sehr sachlich ausgesagt. Zudem wurde seine Aussage von der Aussage des Zeugen D. voll inhaltlich bestätigt, der keinerlei Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens hat. Schließlich hat auch der Zeuge W. im ersten Teil seiner Aussage eingeräumt, über die Versicherung des Brandschadens aus dem Januar 2005 mit dem Zeugen G. gesprochen zu haben. Ungeachtet dieser Argumente ist die Einlassung der Zeugen D. und G. im Kontext mit dem Lebenssachverhalt glaubhaft. Die Inanspruchnahme der Beklagten zum Abschluss einer Gebäudeversicherung für ein bestehendes Gebäude legt nahe, die Gründe hierfür bei der Beauftragung zu erklären.

47

d) Das Verschweigen dieser Umstände gegenüber der D. ist eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB.

48

Eine „arglistige Täuschung“ liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer oder sein für ihn handelnder Vertreter wissentlich falsche Angaben über Tatsachen macht oder wissentlich Tatsachen verschweigt in der Absicht, den Versicherer zu täuschen (OLG Hamm VersR 2004, 1398 m.w.Nw.), wobei bedingt vorsätzliche Falschangaben (ins Blaue hinein) ausreichen können (Palandt/Heinrichs, BGB, 70. Aufl. § 123, Rn. 11). Dies ist hier der Fall. Der Zeuge W. hat in der Deckungsaufgabe zumindest bedingt vorsätzliche Falschangaben ins Blaue hinein gemacht. Dies erschließt sich aus seiner Faxmitteilung an die DA. vom 03.05.2005, wonach er am 07.04.2005 eine vorgefertigte und abgespeicherte Deckungsnote lediglich mit dem aktuellen Tagesdatum versehen und ungeprüft versandt hat, obwohl noch nicht alle Einzelheiten überprüft waren. Wenn ein erfahrener Versicherungsmakler wie der Zeuge W. derart vorgeht, muss ihm unterstellt werden, dass er ins Blaue hinein handelt und in Kauf nimmt, falsche oder unvollständige Angaben zu machen.

49

Von Täuschungsabsicht ist auszugehen, wenn der Versicherungsnehmer bzw. sein Vertreter erwartet oder zumindest billigend in Kauf nimmt, auf die Entscheidung des Versicherers einzuwirken.

50

Steht – wie hier – die Kenntnis des Versicherungsnehmers bzw. seines Vertreters von der Unrichtigkeit der Angaben fest und gibt es für andere Motive des Erklärenden keine Anhaltspunkte, so ist davon auszugehen, dass der Erklärende die Willensbildung des Versicherers wissentlich beeinflussen wollte (BGH, Urt.v.08.02.1984 – IV a ZR 203/81VersR 1984, 453 ff). Dies ist hier der Fall.

51

Da der Zeuge We. keine nachvollziehbare andere Motivation für seine wissentlich falschen Angaben dargetan hat, ist der Senat davon überzeugt, dass die unvollständige Deckungsaufgabe das Annahmeverhalten der DA., jedenfalls im Hinblick auf die zu gewährenden Konditionen, beeinflussen sollte.

52

e) Durch das Verschweigen der Vorversicherung und der Vorschäden ist bei der DA. ein Irrtum bewirkt worden, durch den sie zur Annahme der Vertrages veranlasst worden ist. In dem inhaltlich nicht bestrittenen Schreiben vom 13.04.2006 (Anlage B 3) hat sie nachvollziehbar dargelegt, dass sie unter Verschweigen erheblicher Gefahrumstände zum Abschluss des Versicherungsvertrages bestimmt wurde.

53

f) Mithin lagen die Voraussetzungen des § 123 BGB vor; die von der DA. erklärte Arglistanfechtung war begründet mit der Folge, dass der Versicherungsvertrag von Anfang an nichtig war (§ 142 Abs. 1 BGB). Von dieser Anfechtung wurde das gesamte Gebäudeversicherungsverhältnis zwischen der DA. und der Klägerin betreffend das Anwesen K. 2 in P. erfasst. Der Senat vermag sich der Meinung der Beklagten nicht anzuschließen, dass nur ein Versicherungsvertrag wirksam angefochten worden sei und ein weiterer Vertrag fortbestehe. Es wurde der Vertrag mit der Versicherungsscheinnummer …63-05 – wie im Betreff des Anfechtungsschreibens vom 13.04.2006 (B 3) benannt – angefochten. Das Vertragsverhältnis unter der Versicherungsnummer …48-05 wurde mit Schreiben der DA. vom 12.05.2005 beendet und das Anwesen K. 2 in P. unter der neuen, in der Anfechtung genannten Versicherungsnummer weiterversichert (Anlage B 15, B 16). Die Täuschungshandlung wirkt auf die Weiterversicherung fort, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine neue Prüfung durch den Versicherer oder eine Veränderung der Versicherungsbedingungen stattgefunden hätte; vielmehr wurde offensichtlich ein Fehler in der Beitragsberechnung zu Gunsten der Klägerin korrigiert. Eine Leistungspflicht der DA. aus der Gebäudeversicherung besteht daher nicht.

54

Dessen ungeachtet wäre das Verschweigen der Vorversicherung und des Vorschadens zugleich ein Fall der vorsätzlichen culpa in contrahendo, welche die Klägerin gegenüber DA. zum Schadensersatz verpflichtet hätte (§§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 BGB). Da die DA. ohne das vorwerfbare Verschweigen den Vertrag nicht geschlossen hätte, wäre sie auch ohne arglistige Täuschung im Wege des Schadensersatzes so zu stellen gewesen, als sei die Deckungsaufgabe vom 07.04.2005 nicht angenommen worden. In diesem Fall hätte die DA. ebenfalls keine Versicherungsleistungen zu erbringen gehabt.

55

3. Ein Verschulden der Beklagten im Rahmen der Verletzung ihrer Pflichten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsmaklervertrag wird vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2). Die Beklagte hat sich nicht entlastet.

56

4. Der aus dieser Pflichtverletzung der Klägerin kausal entstandene Schaden besteht in der Leistungsfreiheit der DA. für den Brandschaden auf dem Anwesen K. 2 in P.:

57

Zum einen wäre die Klägerin bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten versichert gewesen. Sie konnte mit einer Bestätigung der G. Versicherung AG vom 07.04.2008 (K 12) den Nachweis führen, dass ihr Anwesen unter korrekter Angabe der gefahrerhöhenden Umstände versicherbar gewesen wäre, wobei gegebenenfalls ein entsprechender Prämienzuschlag vereinbart worden wäre.

58

Zum anderen wäre die DA. nicht aus Gründen, die in der Person der Klägerin liegen, bei Fortbestand des Versicherungsverhältnisses von der Leistung frei geworden. Insbesondere hätte sich die Versicherung nicht mit Erfolg auf Leistungsfreiheit gemäß §§ 20 Nr. 1d, 21 Nr. 1 VBG 88 wegen einer falschen Schadensdarstellung berufen können. Soweit die Klägerin die unter Anlage K 4 vorgelegten Schadenspositionen geltend macht, ist ihr der Nachweis gelungen, dass diese durch den Brand verursacht wurden. Der Zeuge G. gab hierzu an, dass sämtliche Gegenstände, für die mit der Anlage K 4 Belege vorgelegt wurden, vor dem Brand auf dem Anwesen der Klägerin gelagert und durch den Brand zerstört worden seien. Er wisse dies deshalb, weil er jedes aufgelistete Teil persönlich eingekauft, in Händen gehabt und dort eingelagert habe. Die in Rechnung gestellten Dienstleistungen seien durch Aufräumungsarbeiten und Schuttentsorgung entstanden. Der Senat hat keine Veranlassung, der schlüssigen Darstellung des Zeugen nicht zu glauben, auch wenn sein wirtschaftliches Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits nicht verkannt wird. Seine Aussage war logisch und nachvollziehbar. Er konnte auch im Einzelfall erklären, wozu aufgelistete Gegenstände verwendet werden sollten. Darüber hinaus wurde der Zeuge G. im Wesentlichen bestätigt durch die Darstellung des Zeugen Br., der sich als benachbarter Landwirt ein Bild vom Schaden gemacht hatte und kein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat.

59

5. Die Klägerin hat Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von EUR 368.690,39. Die Schadenshöhe bestimmt sich nach dem Betrag, den die Klägerin bei störungsfreiem Vertragslauf von der DA. für den Brandschaden ausbezahlt bekommen hätte.

60

Soweit die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 43.070,39 für verbranntes Material und Aufräumungsarbeiten gemäß den in der Anlage K 4 vorgelegten Belegen geltend macht, war dieses Risiko zum einen in der Rohbauversicherung und zum anderen in der Gebäudeversicherung versichert. Dies steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit. Gleichfalls unbestritten blieb die Höhe der Einzelpositionen. Bestritten hat die Beklagte lediglich, dass die aufgeführten Einzelpositionen ein durch den Brand verursachter Schaden seien (Schriftsatz vom 20.11.2007, Seite 10, 11; Schriftsatz vom 22.08.2008, Seite 7; Schriftsatz vom 13.10.2010, Seite 8). Den diesbezüglichen Beweis konnte die Klägerin mit den Zeugen G. und Br. führen, wie oben dargelegt.

61

Für das völlig zerstörte Gebäude hat die Klägerin Anspruch auf den versicherten Neuwert in Höhe von EUR 325.620.-.

62

Der verfahrensgegenständlichen Wohngebäudeversicherung liegt laut Versicherungsschein (K 3) eine gleitende Neuwertversicherung gemäß § 13 VGB 88 zugrunde.

63

Das versicherte klägerische Anwesen wurde durch den Brand vom 01.11.2005 unstreitig vollständig im Sinne eines Totalschadens gemäß § 15 Abs. 1 a VGB 88 zerstört. So wurde es von der Klägerin bereits im Schriftsatz vom 25.09.2007 vorgetragen. Dem ist die Beklagtenseite nicht entgegengetreten. Bestritten wurde lediglich die Höhe der Wiederherstellungskosten, nicht aber die Tatsache der völligen Zerstörung (Schriftsatz vom 20.11.2007, Seite 12).

64

Im Fall eines Totalschadens ist gemäß § 15 Abs. 1 a VGB 88 der Neuwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles zu ersetzen. Der versicherte – jeweilige – Neuwert berechnet sich gemäß § 13 Abs. 6 VGB 88 aus der Multiplikation der Versicherungssumme 1914 mit dem Neuwertfaktor. Die entsprechenden Werte ergeben sich aus dem Versicherungsschein und stehen nicht im Streit. Etwaige Entwertungsgrenzen sind nach den VGB 88 nicht zu beachten. Die Klägerin hat aus diesen Vorgaben zutreffend den versicherten Neuwert in Höhe von EUR 325.620.- (24.300 x 13,4) errechnet. Dies ist der Neubauwert, der Neubaukosten sowie Architektengebühren, Konstruktions- und Planungskosten abdeckt. Zu Unrecht verweist die Beklagte in diesem Zusammenhang auf § 14 Abs. 1a VBG 88. Der dort definierte Neuwert kann abweichend vom ortsüblichen Neubauwert gemäß § 13 Abs. 2 VBG 88 vereinbart werden, was hier gerade nicht erfolgt ist. Der hier versicherte gleitende Neuwert ist bei Erfüllung der Wiederherstellungsklausel gemäß § 15 Abs. 4 VBG 88 in voller Höhe zu ersetzen. Eine etwaige Bereicherung des Versicherungsnehmers wegen tatsächlich niedrigerer Neubaukosten ist in diesem Fall unbeachtlich. § 55 VVG a.F. enthält keine Regelung über Zulässigkeit und Grenzen der Neuwertversicherung (BGH zfs 1998, 137). Eine Unterversicherung wird von der Beklagten nicht geltend gemacht. Vielmehr steht die Versicherungssumme 1914 für das versicherte Anwesen zwischen den Parteien als richtig ermittelt außer Streit. Daher kommt es auf das Bestreiten der Beklagten zur Höhe der Wiederherstellungskosten und das hierzu von der Klägerin angebotene Sachverständigengutachten nicht an.

65

Die Wiederherstellungsklausel gemäß § 15 Abs. 4 VBG 88 ist vorliegend erfüllt. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den hierzu erholten schriftlichen Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. R., dessen mündlicher Anhörung und der Bekundung des Zeugen G.

66

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es im Sinne der Wiederherstellungsklausel nicht erforderlich, dass das wiederhergestellte bzw. neu erstellte Gebäude mit dem zerstörten Objekt vollständig identisch ist. Auf technischen, wirtschaftlichen oder sozialen Änderungen beruhende Modernisierungen stehen der Bejahung einer Wiederherstellung in gleicher Art und Zweckbestimmung nicht entgegen (BGH vom 06.06.1984 IVa ZR 149/82; BGH vom 21.02.1990 IV ZR 298/88). Insbesondere ist es nicht Sinn des der Wiederherstellungsklausel zugrundeliegenden Bereicherungsverbots, bei der Wiederherstellung alter landwirtschaftlicher Anwesen – wie hier – eine Berücksichtigung der Bedürfnisse moderner Wirtschaftsführung zu verhindern (BGH vom 21.02.1990 IV ZR 298/88). Eine Wiederherstellung kann angenommen werden, wenn das neu errichtete Gebäude in etwa dieselbe Größe aufweist wie das zerstörte und gleichartigen Zwecken dient.

67

Es ist also nicht von vorneherein schädlich, dass das Ersatzgebäude von dem zerstörten Gebäude in der Ausführung und Zweckbestimmung abweicht, entscheidend ist vielmehr das Maß dieser Abweichung.

68

Für das Urteil im Einzelfall hat der Bundesgerichtshof somit eine Richtschnur genannt. Die kritische Grenze der Abweichungen hat der Bundesgerichtshof weder in prozentualer noch in absoluter Höhe bestimmt; mehrere Oberlandesgerichte haben die Richtschnur des Bundesgerichtshof aber in Einzelfällen umgesetzt.

69

So hat das OLG Celle die Erfüllung des Wiederherstellungsvorbehalts verneint, weil das neu errichtete Gebäude mehr als den doppelten Rauminhalt des bisherigen Gebäudes hatte (OLG Celle vom 21.07.78 8 U 14/78). Das OLG Frankfurt/M. hat den Wiederherstellungsvorbehalt nicht als erfüllt angesehen, weil der Neubau die frühere Nutzfläche um 53% und den umbauten Raum um 60% übertroffen hat; als unschädlich wurde jedoch angesehen, wenn ein altes eingeschossiges Gebäude zweigeschossig wiederhergestellt wird (OLG Frankfurt vom 08.07.2004 3 U 130/03). Das OLG Köln hat die Gleichartigkeit des Ersatzgebäudes verneint, weil die bebaute Fläche des alten Gebäudes nur ein Drittel der nunmehr bebauten Fläche ausmachte (OLG Köln vom 10.01.2006 9 U 92/05). In einer weiteren Entscheidung des OLG Köln wurde der errichtete Neubau nicht als Wiederherstellung des abgerissenen Gebäudes angesehen, weil der Vergleich der Wohnflächen ergab, dass vor dem Brand auf 3 Etagen 6 Wohnungen mit einer Wohnfläche von insgesamt 583 qm vorhanden waren und nunmehr 747 qm auf 5 Ebenen hergestellt worden sind. Dies entspricht einer Vergrößerung der Wohnfläche um 22% zzgl. zweier weiterer Geschosse (OLG Köln vom 21.11.2000 9 U 180/98).

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Diese Rechtsprechung orientiert sich ersichtlich an der Annahme, dass Abweichungen, die um mehr als 50% über die Bezugsgröße hinausgehen, als „wesentlich” gelten, jedenfalls dann, wenn auch die absoluten Differenzen nicht gering sind. Da der Bundesgerichtshof zur Kennzeichnung der betraglichen Grenze aber auch „in etwa dieselbe Größe” fordert, muss man wohl davon ausgehen, dass das kritische Maß darunter liegt, vielleicht schon in einem Bereich nahe 30% (vgl. hierzu Wälder in r+s 2007, 8 ff.).

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Unter Berücksichtigung dieser entwickelten und hier dargestellten Grundsätze geht der Senat von einer Wiederherstellung aus.

72

Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass das geplante und gemäß § 15 Abs. 4 VBG 88 fristgemäß in Errichtung befindliche Gebäude weiterhin zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet ist und derzeit – jedenfalls teilweise – mit Tierhaltung und Futterlagerung auch genutzt wird. Ausweislich der Aussage des Zeugen G. hatte das Bestandsanwesen einen Keller in Stehhöhe mit ca. 40 m² Fläche. Der Zeuge war auch in diesem Punkt glaubwürdig. Er konnte den Keller als Gewölbekeller plastisch und nachvollziehbar beschreiben. Den Grundriss zeichnete er in einen Lageplan ein. Der Sachverständige, der bei einer entsprechenden Kellerbeschreibung durch die Klägerin zugegen war, hielt diesen Angaben für möglich. Die jetzt erfolgte vollständige Unterkellerung hindert die Annahme der Wiederherstellung nicht, da dies zum einen im Vergleich zum Jahre 1905 den gängigen wirtschaftlichen und sozialen Änderungen entspricht und zudem den Bedürfnissen moderner Wirtschaftsführung. Darüber hinaus führt dies ausweislich der Berechnungen des Sachverständigen in der Anhörung zu einer Vergrößerung der Nutzfläche auf grob überschlägig berechnet 600m² inklusive einer durch eine Holzkonstruktion unter dem Dach neu entstandenen Galerie mit einer Größe von 40m². Inklusive Keller betrug die Nutzfläche im abgebrannten Anwesen 440m². Dies bedeutet eine Vergrößerung der Nutzfläche von 160m². Jedoch hält es der Senat – wie bereits im Hinweisbeschluss vom 20.10.2010 ausgeführt – für unangemessen, die Galerie zu berücksichtigen, da hier kein weiterer Raum geschaffen, sondern lediglich durch Einziehung einer offenen Holzkonstruktion in den vorhandenen Raum (vgl. Bild 1 im Ergänzungsgutachten vom 27.09.2010) eine weitere Lagerfläche geschaffen wurde. Ohne Galerie erhöht sich die Nutzfläche um 120m² und damit um ca. 27%. Die darin enthaltene Wohnfläche stieg von 141 m² auf 174 m² wurde also um 23% geändert, was nach Angaben des Sachverständigen aber lediglich auf die Umwidmung einer bisherigen Rumpelkammer zu Wohnraum zurückzuführen ist.

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Unter Berücksichtigung des Kellers mit einer Grundfläche von 40m² und geschätzter Stehhöhe von 2m erhöht sich die Bestandskubatur um 80m³ auf ca. 1769m³, was im Vergleich zur neuen Kubatur von ca. 2393m³ einen Unterschied von 624m³ oder 35% ausmacht. Auch dieser Wert, der nahe 30% liegt, ist angesichts der fließenden Grenzwerte noch tolerabel.

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Im Gesamteindruck entspricht das neue Gebäude in den Außenbegrenzungen ausweislich der vom Sachverständigen vorgelegten Pläne mit geringfügigen Abweichungen im Centimeterbereich dem Bestandsgebäude. Der Dacherweiterung kommt nach den Ausführungen des Sachverständigen keine entscheidende Bedeutung zu. Ein Rückbau des provisorischen Wohnbereichs, den die Klägerin und ihre Familie nur für den Zeitraum des Wiederaufbaus benötigt, ist im Hinblick auf die technische Ausführung zu erwarten. Eine landwirtschaftliche Nutzung ist weiterhin möglich. Angesichts der Tatsache, dass das Bestandsgebäude ein 105 Jahre alter Bauernhof war, sind die festgestellten Änderungen wohl unter dem Gesichtspunkt von auf technischen, wirtschaftlichen oder sozialen Änderungen beruhenden Modernisierungen vertretbar. Damit orientiert sich der Senat in vollem Umfang an den Feststellungen des Sachverständigen aus technischer Sicht und bejaht die Erfüllung der Wiederherstellungsklausel. Auf Grund dessen steht der Klägerin der volle versicherte Neuwert zu.

75

6. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288, 291 ZPO.

III.

76

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 97, 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO.

77

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichtes. Der Senat wendet gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Einzelfall an.

78

Zur Streitwertfestsetzung wird Bezug genommen auf den Senatsbeschluss vom 23.02.2009.

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