Zur Haftung des Führers einer Autofähre wegen Beschädigung eines Fahrzeuges durch schließende Schranke

Bildquelle: pasja1000 auf pixabay.de

Rheinschiffahrtsobergericht Köln, Urteil vom 30.05.2008 . 3 U 186/07 BSchRh

Zur Haftung des Führers einer Autofähre wegen Beschädigung eines Fahrzeuges durch schließende Schranke

Tenor

Auf die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts St. Goar vom 11.10.2007, Az. 4 C 4/07, BSchRh, wird das angefochtene Urteil wie folgt abgeändert:

Das Versäumnisurteil des Rheinschifffahrtsgerichts St. Goar vom 07.05.2007, Az. 4 C 4/07 BSchRh, bleibt aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 940,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2006 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 78,50 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil des Rheinschifffahrtsgerichts St. Goar vom 07.05.2007, Az. 4 C 4/07 BSchRh, aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten in erster Instanz verursachten Kosten trägt der Kläger zu 2/3, der Beklagte zu 1/3. Die durch die Säumnis des Beklagten in erster Instanz verursachten Kosten trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
1
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs.2, 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe
2
Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat teilweise Erfolg, denn der Beklagte ist dem Kläger gem. § 823 Abs.1 BGB zum Ersatz eines Drittels des an seinem PKW entstandenen Schadens nebst Zinsen und eines Teils der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verpflichtet.

3
1. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Soweit die Berufung bei dem Schifffahrtsobergericht und nicht bei dem zuständigen Rheinschifffahrtsobergericht eingelegt worden ist, führt dies nicht zur Unzulässigkeit der Berufung. Denn mit dem rechtzeitigen Eingang von Berufung und Berufungsbegründung bei dem Oberlandesgericht Köln sind die entsprechenden Schriftsätze zugleich sowohl in die Verfügungsgewalt (vgl. Rheinschifffahrtsobergericht Karlsruhe, VRS 102, 182 ff. = ZfB 2002, Nr.6, 61-63) des bei dem Oberlandesgericht Köln angesiedelten Schifffahrtsobergerichts Köln als auch des ebenfalls bei dem Oberlandesgericht Köln angesiedelten Rheinschifffahrtsobergerichts Köln gelangt, die jeweils keine besonderen Gerichte, sondern ordentliche Gerichte sind, die die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit im Rahmen einer besonders gearteten sachlichen Zuständigkeit, ähnlich wie bei der Verteilung zwischen Zivilkammern und Kammern für Handelssachen ausüben (vgl. BGH, Urt. v. 05.05.1966, II ZR 174/64, BGHZ 45, 237 ff.).

4
2. Die Berufung ist auch teilweise begründet.

5
a. Der Beklagte haftet dem Kläger gem. § 823 Abs.1 BGB wegen schuldhafter Beschädigung des PKW des Klägers. Unstreitig hat der Beklagte einen Schaden kausal verursacht, indem er am 30.06.2006 die Schranke an der Fähre S-L-M betätigt hat, denn dies hat dazu geführt, dass der PKW des Klägers von der Schranke getroffen und dadurch beschädigt wurde. Diese Schadenszufügung geschah widerrechtlich, denn ein Rechtfertigungsgrund ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus hat der Beklagte auch schuldhaft gehandelt. Der Beklagte hat gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verstoßen, denn er durfte die Schranke, die das Fahrzeug des Klägers beschädigt hat, zu dem Zeitpunkt als sich der Kläger mit seinem PKW noch vor der Fähre befand, um auf diese aufzufahren, jedenfalls nicht schließen, ohne im weiteren darauf zu achten, ob der Schließvorgang gegebenenfalls zu einer Gefährdung eines noch auf die Fähre auffahrenden PKW führen würde. Nach eigenen Angaben hat aber der Beklagte selbst in der Folge genau hierauf nicht geachtet, sondern den auf die Schranke zufahrenden klägerischen PKW erst wieder wahrgenommen, als dieser gegen die Schranke stieß. Darauf, dass dies für ihn nicht vorhersehbar gewesen sei, kann sich der Beklagte nicht berufen, denn selbst wenn der Kläger zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte die Schranke betätigte, noch nicht angefahren war und sich noch nicht eindeutig in Richtung der Schranke eingeordnet hatte, konnte er nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausschließen, dass nicht der Kläger gegebenenfalls noch in den Bereich der Schranke einfahren würde. Unstreitig waren die rechten Fahrspuren noch nicht vollständig belegt, sondern war jedenfalls noch Platz für einen Kleinwagen, wie der Beklagte im Rahmen seiner in erster Instanz erfolgten Parteivernehmung selbst eingeräumt hat. Auch wenn danach objektiv kein ausreichender Platz für den PKW des Klägers vorhanden war und das Verhalten des Klägers als unvernünftig zu bezeichnen ist, schließt dies nicht aus, dass auch solches Verhalten bei Bestimmung des im Interesse der Verkehrssicherung Gebotenen in Betracht zu ziehen ist (vgl. OLG Schleswig, VersR 2008, 80). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass – unabhängig davon, ob es, wie der Beklagte unbestritten geltend gemacht hat, bislang noch nie zu entsprechenden Vorfällen gekommen ist – ein dem Beklagten bekannter besonderer Anreiz bestand, auf einer der rechten, von der schließenden Schranke gesicherten Spuren aufzufahren, weil die auf den rechten Fahrspuren stehenden Fahrzeuge beim Entladen der Fähre zuerst wieder von der Fähre herunterfahren dürfen.

6
b. Den Kläger trifft ein überwiegendes, anspruchskürzendes Mitverschulden, § 254 Abs.1 BGB, denn er hätte schon im eigenen Interesse selbst auf die Schranken achten müssen. Indem er dies nicht in ausreichendem Maße getan hat, hat der Kläger sowohl gegen § 9 Abs.1 FährVO verstoßen, wonach die Fährbenutzer jegliche Gefährdung des Fährbetriebs ausschließen müssen, und auch die Anforderungen des 9 Abs.2 FährVO nicht erfüllt, wonach Fahrzeugführer ihre Fahrzeuge jederzeit anhalten können müssen, was dem Kläger hier offensichtlich nicht mehr rechtzeitig gelungen ist. Der Einholung eines vom Kläger noch beantragten unfallanalytischen Sachverständigengutachtens bedurfte es insoweit zur weiteren Aufklärung des Hergangs nicht; für ein solches Gutachten fehlt es offensichtlich schon an ausreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkten hinsichtlich des genauen zeitlichen Ablaufs des Unfallgeschehens. Bei Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge hält der Senat eine Verteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Klägers für angemessen.

7
c. Der Höhe nach hat der Kläger demzufolge Anspruch auf 1/3 des gem. § 249 BGB erstattungsfähigen Schadens. Dieser beläuft sich insgesamt auf 2.822,88 Euro netto, so dass 940,96 Euro vom Beklagten zu zahlen sind. Soweit der Kläger einen Schaden in Höhe von insgesamt 2.942,08 Euro netto geltend gemacht hat, ist dieser in zuerkanntem Umfang unstreitig geblieben. Hinsichtlich der vom Beklagten als nicht nachweisbar angefallen gerügten Verbringungs- und Reinigungskosten in Höhe von insgesamt 119,20 Euro kommt eine Erstattung nicht in Betracht, da trotz Bestreitens dieser Schadenspositionen näherer Vortrag zur Erforderlichkeit dieser Kosten im Sinne des § 249 BGB unterblieben ist; hierzu wäre die Darlegung erforderlich gewesen, dass und warum eine Lackierung nicht in einer ohnehin zu beauftragenden Werkstatt selbst möglich war (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 2002, 87 f.) und woraus sich die Notwendigkeit einer entsprechenden Reinigung nach Lackierung ergeben soll.

8
d. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs.1, 286 Abs.1, Abs.2 Nr.3 BGB; nachdem der gem. § 5 Abs.7 AHB regulierungsbefugte und als Vertreter des Beklagten auftretende (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.2006, IV ZR 329/05, BGHZ 169, 232 ff.) Haftpflichtversicherer des Beklagten die Ansprüche des Klägers ernsthaft und endgültig zurückgewiesen hatte, befand sich der Beklagte mit dieser Zurückweisung in Verzug. Ein Anspruch auf Erstattung dem Grunde nach nicht bestrittener vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, die ausweislich der Klageschrift lediglich mit ihrem Nettobetrag geltend gemacht werden, besteht nach dem oben Ausgeführten nur ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 940,46 Euro, unter Einschluss der Auslagenpauschale in Höhe von 20 Euro mithin in Höhe von 78,50 Euro netto.

9
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs.1, 344 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Ein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

10
Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.942,08 Euro

Dieser Beitrag wurde unter Zivilrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.