Zur Haftung des Friseurs wegen Verätzung der Kopfhaut des Kunden

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 11.07.2011 – 3 U 69/10

Begibt sich eine Kundin in einen Friseursalon, um sich die Haare entkrausen zu lassen und erleidet sie in Folge der fehlerhaften Behandlung durch den Friseur Hautverätzungen und einen kompletten Verlust des Haupthaares, so ist ein Schmerzensgeld von € 4.000,00 angemessen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Bremen vom 22.10.2010 (3 O 476/19) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin insgesamt EUR 4.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2009 sowie weitere EUR 25,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird zudem verurteilt, an die R. Rechtsschutz-VersicherungsAG, […], zur Schaden Nr. […], EUR 229,55 an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2010 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/3, die Beklagte trägt 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Die Klägerin macht Ansprüche gegen die Beklagte wegen einer fehlgeschlagenen Friseurbehandlung geltend.

2

Die Beklagte führt unter der Firma „A.“ einen Friseursalon für Rastazöpfe und Haarverlängerung in der L.-Straße […] in B.. In zweiter Instanz ist unstreitig geworden, dass die Klägerin sich am 26. Oktober 2009 in den Friseursalon der Beklagten begeben hat, um ihre Haare dort entkrausen zu lassen und dass es dabei zu Hautverätzungen und Haarverlust gekommen ist.

3

Die Klägerin hat erstinstanzlich ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von EUR 5.000,00 für angemessen gehalten, nachdem sie vorprozessual einen Schaden von EUR 1.571,00 verlangt hatte.

4

Darüber hinaus hat die Klägerin Ersatz einer Kostenpauschale von EUR 25,00 begehrt. Zusätzlich seien ihr Attestkosten in Höhe von EUR 15,00 sowie EUR 5,46 entstanden. Zudem habe sie EUR 31,00 für den weiteren notwendigen Friseurbesuch am 28. Oktober 2009 aufwenden müssen, um ihr stark verbranntes/verätztes Haar zu entfernen und so die Heilung zu beschleunigen. Weiterhin sei ihr ein Verdienstausfall in Höhe von EUR 300,00 entstanden. Zudem müsse die Klägerin ihr vorgerichtlich entstandene Kosten ersetzen, da die Beklagte durch anwaltliches Schreiben vom 26.11.09 aufgefordert worden sei, einen vorläufig bezifferten Schadensersatzvorschuss in Höhe von EUR 1.571,00 an die Klägerin zu zahlen. Wegen der Berechnung der vorgerichtlichen Kosten wird auf S. 6 der Klage verwiesen. Diese Kosten seien zwar von der Rechtsschutzversicherung der Klägerin beglichen worden. Die Klägerin dürfe diese Kosten gleichwohl im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen. Schließlich hat die Klägerin Feststellung der Ersatzfähigkeit von Zukunftsschäden begehrt.

5

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

6

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld in der Größenordnung von EUR 5.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.09, sowie weiterer EUR 376,45 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

7

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aufgrund der Behandlung im Friseursalon der Beklagten am 26.10.09 noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergehen,

8

3. die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin EUR 229,55 an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Die Beklagte hat erstinstanzlich bestritten, dass die Klägerin in ihrem Friseursalon die entsprechende Behandlung habe durchführen lassen und dass es dabei zu Verätzungen/Beschädigungen der Haare gekommen sei.

12

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Ö., A., P., Dr. T. und Dr. A.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 14. Juli und 06. Oktober 2010 Bezug genommen.

13

Mit Urteil vom 22.10.2010, berichtigt mit Beschluss vom 14.12.2010, hat das Landgericht der Klage in Höhe von EUR 1.551,46 nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der Klägerin zwar gegen die Beklagte ein Schmerzensgeldanspruch aus §§ 611, 280, 253 Abs. 2 BGB zustehe, jedoch nicht in der begehrten Höhe. Denn das Gericht sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass sich die Klägerin am fraglichen Tage tatsächlich zur Entkrausung ihrer Haare in den Friseursalon der Beklagten begeben, danach über Schmerzen auf dem Kopf geklagt habe und Verätzungen an ihrem Haar festzustellen gewesen seien. Danach sei davon auszugehen, dass zwischen den Parteien ein Dienstvertrag über die Entkrausung des Haars der Klägerin geschlossen worden sei, den die Beklagte – ob selbst oder durch eine Erfüllungsgehilfin nach § 278 BGB – schuldhaft schlecht erfüllt habe, was unter den weiter gegebenen Voraussetzungen von § 253 Abs. 2 BGB auch zu einem Schmerzensgeldanspruch der Klägerin führe. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls könne der Klägerin jedoch nur ein Schmerzensgeld von EUR 1.500,00 zuerkannt werden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der einschlägigen Rechtsprechung. Zudem seien auch keine dauernden Schäden zurückgeblieben. Auch eine besonders hartnäckige Verweigerung des Schadensausgleichs sei nicht ersichtlich. Weiter stehe der Klägerin aus §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB die Kosten für den am 28. Oktober 2009 erfolgten Friseurbesuch und die geltend gemachten Attestkosten zu. Anspruch auf den Ersatz einer Unkostenpauschale habe die Klägerin nicht. Diese werde nach ständiger Rechtsprechung der Bremischen Gerichte außer in Fällen von Verkehrsunfällen nicht anerkannt. Ohne Erfolg verlange die Klägerin auch Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Sie habe selbst mitgeteilt, diese seien von ihrer Rechtsschutzversicherung erstattet worden. Ein entsprechender Antrag habe deshalb auf Zahlung an die Rechtsschutzversicherung lauten müssen. Zinsen stünden der Klägerin gem. §§ 286, 288 BGB auf den ausgeurteilten Betrag ab Zugang des anwaltlichen Mahnschreibens vom 26. November 2009, vermutet am 30. November 2009, nicht aber schon ab 27. Oktober 2009 zu.

14

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der Begründung der Entscheidung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

15

Mit der Berufung wendet sich die Klägerin teilweise gegen die erstinstanzliche Entscheidung, so weit die Klage abgewiesen wurde. Der Feststellungsantrag wird nicht mehr weiter verfolgt. Sie ist vor allem der Auffassung, dass das Landgericht das Schmerzensgeld zu niedrig angesetzt habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sie durch die akuten Verletzungen etwa vier Monate lang beeinträchtigt gewesen sei, weitere sechs Monate lang durch das Tragen einer Perücke. Sie sei eine modebewusste Person, die sich innerhalb der ersten vier Monate kaum vor die Tür getraut habe. Für die ersten vier Monate sei ein Schmerzensgeld von EUR 25,00 /Tag, für weitere sechs Monate von EUR 10,00 pro Tag angemessen, insgesamt EUR 5.400,00. Auch könne sie die Unkostenpauschale verlangen, da ihr Telefon-, Porto- und Fahrtkosten tatsächlich entstanden seien. So habe die Klägerin mehrere, im einzelnen aufgeführte Behandlungen und Termine telefonisch vereinbaren und sich zu diesen begeben sowie eine Zuzahlung zur Perücke in Höhe von EUR 39,90 leisten müssen. Damit aber seien Unkosten in Höhe von EUR 25,00 in jedem Fall entstanden. Zudem habe sie auch einen Verdienstausfall von EUR 300,00 hinnehmen müssen. Die Abweisung dieses Betrages begründe das Landgericht überhaupt nicht. Wegen ihrer offensichtlichen Beeinträchtigungen habe sie von November 2009 bis Februar 2010 nicht ihrer Tätigkeit als Aushilfe in einer Gaststätte (monatlicher Lohn von EUR 75,00) nachgehen können, ohne dass es des Nachweises durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bedürfe. Schließlich sei die Geltendmachung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft möglich, wozu sie durch ihre Versicherung auch aufgefordert worden sei. Jedenfalls habe das Landgericht auf die gegenteilige Auffassung hinweisen müssen.

16

Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils

17

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin über das erstinstanzlich zuerkannte Schmerzensgeld hinaus ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld in der Größenordnung von EUR 3.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2009, sowie weiterer EUR 325,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

18

2. die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an die Klägerin EUR 229,55 an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

19

hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem jetzigen Antrag zu Ziff. 2 wird beantragt,

20

3. die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an die R. Rechtsschutz-VersicherungsAG, […], zur Schaden Nr. […], EUR 229,55 an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

21

Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils,

22

die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

23

Sie stellt zwar nunmehr unstreitig, dass die Klägerin in ihrem Salon behandelt wurde und dies zu Hautveränderungen und Haarverlust geführt hat. Ein höheres Schmerzensgeld als ausgeurteilt stehe der Klägerin aber nicht zu. Aus den Attesten und der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ergebe sich, dass die Verletzungen mit den Folgen eines nicht nur leichten Sonnenbrandes vergleichbar seien und die Klägerin am 09.11.2010 bereits wieder erscheinungsfrei gewesen sei, am 03.11.2010 jedenfalls beinahe. Der Haarverlust habe problemlos durch das Tragen einer Perücke ausgeglichen werden können. Zur Kostenpauschale schließe sich die Beklagte den Ausführungen des Landgerichts an. Ein Verdienstausfall stehe der Klägerin nicht zu, da sie nicht krankgeschrieben gewesen und nicht ersichtlich sei, warum ihr die Tätigkeit nicht möglich gewesen sein sollte. Das Schreiben der Rechtsschutzversicherung sei als neuer Sachvortrag nicht beachtlich.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

25

Die Berufung der Klägerin ist statthaft (§ 511 Abs. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§§ 511 Abs. 2, 517, 519, 520 ZPO). Sie ist zumindest teilweise auch begründet, da die Klage zulässig (1.) und überwiegend begründet ist (2.).

26

1. So weit die Klägerin vorliegend mit den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten Ansprüche geltend macht, die unstreitig von ihrer Rechtsschutzversicherung beglichen worden sind, steht dies insoweit der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung im eigenen Namen im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft nicht entgegen. Zulässig ist eine solche dann, wenn eine Ermächtigung des Anspruchsinhabers vorliegt, die Klägerin ein eigenes rechtliches Interesse an der Prozessführung hat und keine ungerechtfertigten Nachteile beim Prozessgegner entstehen; Zahlung muss grundsätzlich an den Anspruchsinhaber verlangt werden (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., vor § 50 RN 42 ff.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend zumindest mit dem hilfsweise gestellten Antrag erfüllt.

27

Eine Ermächtigung durch den Rechtsinhaber hat die Klägerin zumindest in zweiter Instanz substantiiert vorgetragen, ohne dass dem die Beklagte erheblich entgegengetreten wäre. Angesichts des Umstandes, dass die Kammer die Klage insofern abgewiesen hat, ohne zuvor einen entsprechenden Hinweis gemäß § 139 ZPO zu erteilen, ist die Klägerin entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten mit diesem Vortrag auch nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Zudem reicht es für das eigene rechtliche Interesse der Klägerin an der Prozessführung grundsätzlich aus, wenn der ursprüngliche Gläubiger einer übergegangenen Forderung diese einklagt (Zöller, aaO, RN 49). Damit aber ist die vorliegende Konstellation vergleichbar. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind zunächst der Klägerin entstanden. Aufgrund des Versicherungsverhältnisses hat die Rechtsschutzversicherung diese übernommen, so dass es nun ihre Regressforderung ist, die sie durch die Klägerin geltend machen will. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass dadurch der Beklagten ungerechtfertigte Nachteile entstünden.

28

2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von EUR 4.000,00 aus §§ 634 Nr. 4, 280, 253 Abs. 2 BGB, auf Erstattung der geltend gemachten Unkosten in Höhe von EUR 25,00 aus 3 280 BGB sowie auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 229,55 aus §§ 280, 286 BGB, jeweils nebst Zinsen. Allerdings sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten entsprechend dem Hilfsantrag an die Rechtsschutzversicherung der Klägerin zu zahlen. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

29

a. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Schmerzensgeld aus den §§ 634 Nr. 4, 280, 253 Abs. 2 BGB besteht dem Grunde nach ohne weiteres. Denn die Beklagte hat – in zweiter Instanz unstreitig – die der Klägerin nach Auffassung des Senates aufgrund eines Werkvertrages gemäß § 631 BGB geschuldete Haarentkrausung mangelhaft ausgeführt bzw. durch eine für sie im Sinne des § 278 BGB tätige Person ausführen lassen, wodurch es zu Verletzungen und Haarverlust bei der Klägerin gekommen ist. Eine Nachfristsetzung ist in entsprechenden Fällen ebenso sinnlos wie entbehrlich (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 70. Aufl., § 634 RN 8) und dementsprechend auch nicht Voraussetzung eines Schadensersatzanspruches. Der Höhe nach liegt der hierfür anzusetzende Schmerzensgeldbetrag jedoch über demjenigen, den die Kammer ausgeurteilt hat.

30

Die nach Billigkeit festzusetzende Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich insbesondere nach der Schwere der Verletzung und des dadurch ausgelösten Ausmaßes an Leiden unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Schwere (Jauernig-Teichmann, 13. Aufl., § 253 RN 5). Berücksichtigt werden können dabei auch Faktoren wie der Verlust an Lebensfreude durch entstellende Verletzungen (vgl. BeckOK, § 253 RN 30). Auch dem Gedanken, dass für vergleichbare Verletzungen ein annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren ist, kommt besondere Bedeutung zu (vgl. Palandt-Grüneberg, 70. Aufl., § 253 RN 15). Erhöhend kann auch das Regulierungsverhalten berücksichtigt werden (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 15.10.2007, NJW-RR 2008, 693), jedenfalls wenn ein Geschädigter sich dadurch gekränkt oder verächtlich gemacht fühlt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.03.2001, NJW-RR 2002, 962). Die Anwendung der genannten Maßstäbe führt vorliegend zur Festsetzung eines Schmerzensgeldes in Höhe von insgesamt EUR 4.000,00.

31

Dabei ist nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zwar nicht davon auszugehen, dass die unfachmännische Behandlung zu einem Dauerleiden bei der Klägerin geführt hat. Jedoch hat diese über einen nicht unerheblichen Zeitraum an Schmerzen durch die akute Verletzung gelitten. Wenn diese auch im Folgenden abgeklungen sind, so war sie doch über Monate gezwungen, wegen der Notwendigkeit, die Haare ganz entfernen zu lassen, eine Perücke zu tragen. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten geht der Senat davon aus, dass ein kompletter Haarverlust gerade nicht ohne weiteres durch das Tragen einer Perücke ausgeglichen werden kann. Vielmehr stellt das Erfordernis, eine Perücke zu tragen, offensichtlich eine erhebliche psychische Belastung dar. Dementsprechend ist etwa der Schmerzensgeldtabelle von Hacks/Ring/Böhm, 29. Aufl., zu entnehmen, dass ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von EUR 1.500,00, wie von der Kammer ausgeurteilt wurde, sowohl vom OLG Köln als auch vom AG Duisburg bereits zugesprochen worden sind, wenn nach einer missglückten Haarbehandlung (ohne zusätzliche Verletzungen) ein komplettes Abschneiden des Kopfhaares erforderlich geworden war bzw. dieses abbrach, so dass eine Perücke getragen werden musste (OLG Köln, Urteil vom 07.01.2000, VersR 2001, 651 und AG Duisburg, Urteil vom 16.008.1989, zitiert nach Hacks/Ring/Böhm, aaO, Nr. 324 und 250). Höhere Beträge sind demgegenüber bei nachhaltigen Schädigungen anzusetzen (vgl. etwa AG Erkelenz, Urteil vom 05.01.1994, VersR 1995, 797, bei nachhaltiger Schädigung des Haarwuchses, zitiert nach Hacks/Ring/Böhm, aaO, Nr. 683). Zudem muss bei den genannten Entscheidungen angesichts des Zeitablaufs die inzwischen eingetretene Geldentwertung mitberücksichtigt werden (vgl. Palandt-Grüneberg, aaO, § 253 RN 15). Hinzu kommt, dass die Beklagte nicht nur zunächst die Zahlung komplett verweigert, sondern im Verlauf der ersten Instanz der Klägerin zudem unterstellt hat, die Folgen einer selbst vorgenommenen, unfachmännischen Haarglättung der Beklagten anlasten zu wollen, deren Salon sie tatsächlich gar nicht aufgesucht habe. Diese Behauptung, die offensichtlich unzutreffend war und inzwischen auch nicht mehr aufrecht erhalten wird, ist als zusätzliche Kränkung der Klägerin Schmerzensgeld erhöhend zu berücksichtigen. Nach alledem erscheint dem Senat der ausgeurteilte Betrag als insgesamt angemessen, nicht jedoch die darüber hinausgehende Forderung der Klägerin.

32

b. Einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280, 249, 252 BGB wegen des Verdienstausfalls als entgangenem Gewinn besteht demgegenüber nicht.

33

Zwar ist entgangener Verdienst aus abhängiger Arbeit grundsätzlich zu entschädigen, da auch Vermögensvorteile, die aufgrund des Schadensereignisses dem Geschädigten nicht zufließen, zu ersetzen sind (vgl. Palandt-Grüneberg, aaO, § 252 RN 1, 7). Voraussetzung ist aber immer, dass der Schaden durch das schädigende Ereignis kausal verursacht wurde. Dies ist vorliegend nicht feststellbar, da es an ausreichendem Vortrag der insofern darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin fehlt, worauf die Beklagtenseite auch hingewiesen hat. Insbesondere ist ihrem Vortrag nicht zu entnehmen, dass ihr ein Ausüben ihrer gewohnten Tätigkeit nicht möglich gewesen wäre. Zwar erscheint es zumindest für die ersten Tage der akuten Verletzung nachvollziehbar, dass eine Tätigkeit in der Gastronomie nicht möglich gewesen sein dürfte. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Klägerin, die einen monatlichen Verdienst von EUR 75,00 für eine Aushilfstätigkeit angegeben hat, nur in sehr begrenztem Umfang gearbeitet haben kann. Dass dies zwingend in der Zeit der akuten Verätzung hätte erfolgen müssen bzw. geplant war, trägt sie selbst nicht vor. Ebenso wenig belegt sie eine über die ersten Tage hinausgehende Arbeitsunfähigkeit mittels einer entsprechenden Bescheinigung oder behauptet auch nur, dass ihr Arbeitsgeber sie in dieser Zeit nicht habe einsetzen können oder wollen. Allein dass es der Klägerin längere Zeit unangenehm gewesen sein mag, unter Menschen zu gehen, reicht jedenfalls im Rahmen des geltend gemachten Verdienstausfalls als Anspruchsbegründung nicht aus.

34

c. Hingegen steht der Klägerin aus § 280 BGB ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten EUR 25,00 für entstandene Unkosten zu. Dabei mag es dahinstehen, ob in der vorliegenden Fallkonstellation ein solcher Betrag pauschal geltend gemacht werden kann oder nicht. Denn jedenfalls hätte es zumindest eines Hinweises des Landgerichtes bedurft, dass insofern ein Pauschalbetrag nicht anerkannt werde und es konkreten Vortrages bedürfe. An einem solchen Hinweis aber hat es gefehlt. In zweiter Instanz hat die Klägerin nunmehr vorgetragen, wodurch ihr die konkreten Kosten entstanden seien. Die Beklagte hat lediglich auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen, den Vortrag der Klägerin an sich aber nicht bestritten. Dieser rechtfertigt aber zumindest, der Klägerin die begehrten EUR 25,00 zuzusprechen.

35

d. Der Klägerin steht auch ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 280, 286 BGB zu, allerdings kann sie nur, wie hilfsweise geltend gemacht, Zahlung an ihre Rechtsschutzversicherung verlangen (s.o.).

36

e. Die noch geltend gemachten Zinsen stehen der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Verzuges zu.

37

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711,713 ZPO.

Dieser Beitrag wurde unter Zivilrecht abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.