Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 01.06.2011 – 7 U 105/10
Ist aufgrund der Incoterm DDU vereinbart, dass der Empfänger für die zollrechtliche Abfertigung des Frachtguts zuständig ist, verletzt der Frachtführer seine Pflichten aus dem Frachtvertrag und macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er nicht dafür sorgt, dass die Zweitausfertigung des Frachtbriefes das Frachtgut begleitet und es dem Empfänger daher nicht möglich ist, das Frachtgut zollrechtlich abfertigen zu lassen (Rn. 26).
Eine Beschlagnahme gilt als Verlust der Ware (Rn. 32).
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das 5. Mai 2010 verkündete Urteil der Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachendes Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
1
Die Klägerin beansprucht von der Beklagten Schadensersatz für den Verlust von Frachtgut.
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Am 24. Januar 2007 beauftragte die Klägerin die Beklagte mit dem Transport von Maschinenteilen sowie Rohstoffen von ihren Standorten in T… und B… nach Russland zu ihrem Schwesterunternehmen, der Z…, in der Nähe M…. Die Klägerin stellte zwei Frachtbriefe aus, den Frachtbrief 4849 für die Maschinenteile (Bl. 37 d.A.) und den Frachtbrief 4850 für die Rohstoffe (Bl. 134 d.A.). Vereinbart waren Carnet TIR sowie der 1. Februar 2007 als Fixtermin für die Ablieferung. Die Frachtbriefe enthielten ferner den Hinweis „DDU W…“.
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Der Fahrer der Beklagten vergaß den Frachtbrief 4850 in den Geschäftsräumen der Beklagten. Wegen der fehlenden Einfuhrpapiere wurden die Rohstoffe bei dem Zoll in M… sichergestellt.
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Die Klägerin beanspruchte mit Schreiben vom 28. November 2007 Ersatz für den Wert der Rohstoffe, die sie in ihren Rechnungen mit insgesamt € 32.483,23 berechnet hatte (Bl. 156 – 161 d.A.). Sie macht ferner vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 1.514,00 geltend.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 32.483,23 nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 28. November 2007 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.514,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zu Schadensersatz aus § 407 HGB i.V.m. Art. 17 Abs. 1 CMR verurteilt mit der Begründung, ein Verlust durch Beschlagnahme der Waren habe nach Art. 20 Abs. 1 CMR spätestens 30 Tage nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist vorgelegen.
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Das Urteil wurde der Beklagten am 11. Mai 2010 zugestellt. Sie hat am 10. Juni 2010 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 10. August 2010 begründet.
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Die Parteien vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag.
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Die Beklagte macht ergänzend geltend, die Rohstoffe seien nicht vom russischen Zoll beschlagnahmt worden. Vielmehr habe die Klägerin die Waren erhalten. Der Empfang sei auf dem Frachtbrief bestätigt (Bl. 134 d.A.). Spätestens am 12. Dezember 2007 seien die Waren der Empfängerin übergeben worden, so die Beklagte in der Berufungsbegründung. Außerdem sei für die Zollabwicklung nach der DDU-Regel die Empfängerin verantwortlich gewesen. Sie habe fristgerecht – so die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 6. April 2011 – die Waren im verplombten LKW am Bestimmungsort in W… abgeliefert.
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Die Beklagte beantragt,
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das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
II.
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1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden.
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In der Berufungsbegründung hat die Beklagte zwar lediglich die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils beantragt und nicht nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO ausdrücklich erklärt, inwieweit sie das Urteil anfechten möchte und welche Abänderung des Urteils sie beantragt. Aus ihrem Vortrag wird jedoch ersichtlich, dass sie sich gegen die Verurteilung wendet und – wie in erster Instanz – eine Klageabweisung anstrebt. Dies genügt für die Zulässigkeit der Berufung.
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Unzulässig ist eine Berufung nur dann, wenn sie die Aufhebung letztlich um ihrer selbst Willen zum Ziel hat und der Berufungsführer zu erkennen gibt, dass er die angefochtene Entscheidung im Ergebnis für richtig hält. Ergeben sich dafür aus dem Berufungsvorbringen keine Anhaltspunkte, ist davon auszugehen, dass der Berufungsführer sein bisheriges Sachbegehren weiterverfolgt (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1154). Es genügt daher, wenn – wie hier – aus dem Sachvortrag hinreichend bestimmt ist, inwieweit das Urteil angefochten und welche Abänderung beantragt wird (vgl. Zöller/ Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 520, Rn. 28).
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2. In der Sache ist die Berufung unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe verlangen. Das Verhalten ihrer Bediensteten muss sich die Beklagte nach Art. 3 CMR zurechnen lassen.
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a) Zwischen den Parteien gilt das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR). Das Übereinkommen ist nach Art. 1 Abs. 1 CMR auf Verträge über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen anwendbar, wenn – wie hier – der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist. Dies gilt nach Art. 1 Abs. 1 S. 2 CMR ohne Rücksicht auf den Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit der Parteien. Sowohl Deutschland als auch Russland sind dem Übereinkommen beigetreten (vgl. Koller, Transportrecht, 7. Aufl., Art. 1 CMR, Rn. 6).
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b) Die Beklagte ist nach der CMR schadensersatzpflichtig. Der Frachtführer haftet nach Art. 17 Abs. 1 CMR für den teilweisen Verlust zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
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Übernommen hat die Beklagte die Waren des Frachtbriefes 4850 in B… (Bl. 134 d.A.). Als Empfängerin ist die Z… mit dem Auslieferungsort W… angegeben. Die Beklagte hat nicht zu beweisen vermocht, dass sie die Waren dort fristgerecht abgeliefert hat.
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aa) Ein Mitarbeiter der Empfängerin hat zwar am 1. Februar 2007 den Empfang der Waren auf dem Frachtbrief quittiert. Der Frachtbrief dient aber allein Beweiszwecken und wirkt nach Art. 4 S. 2 CMR nicht konstitutiv (vgl. BGHZ 83, 96, 100). Die Waren sind – inzwischen unstreitig – der Empfängerin nicht am 1. Februar 2007 übergeben worden. Die Beklagte selbst teilte der Klägerin mit E-Mail vom 2. Februar 2007 (B2, Bl. 96 d.A.) und 16. Februar 2007 (K 12, Bl. 43 d.A.) mit, die Waren würden bei dem Zollamt M… festgehalten.
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bb) Die Beklagte hat die Waren des Frachtbriefes 4850 entgegen ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 6. April 2011 auch nicht ordnungsgemäß der Empfängerin in W… übergeben.
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Im Hinblick auf den Hinweis in dem Frachtbrief: „DDU W…“ war das Transportgut nach der Incoterm DDU in dem verplombten LKW zusammen mit den Transportpapieren der Empfängerin zu übergeben, damit sie ihrerseits die Zollformalitäten erledigen kann. Die Incoterm DDU als internationale Handelsklausel regelt an erster Stelle die Rechte und Pflichten zwischen Verkäufer und Käufer. Die Klägerin hatte danach das Verlustrisiko bis zur Übergabe der Waren nebst sämtlichen Transportdokumenten an die Käuferin am Bestimmungsort, dem Werksgelände der Z… in W…, zu tragen (vgl. A4 und 8, B5 DDU). Der Hinweis auf die DDU in dem Frachtbrief konkretisierte jedoch darüber hinaus im Verhältnis zur Klägerin die Pflichten der Beklagten bezüglich der Zollformalitäten. In Verbindung mit der CMR musste die Beklagte nach Art. 8 Abs. 1 lit.a CMR bei Übernahme des Gutes die Richtigkeit der Angaben im Frachtbrief prüfen und dafür sorgen, dass die Zweitausfertigung des Frachtbriefs das Frachtgut während des Transports begleitete, Art. 5 Abs. 1 S. 3 CMR. Sämtliche Transportdokumente einschließlich des Frachtbriefs musste sie sodann nach A 4 und 8 DDU der Käuferin am Bestimmungsort – W… – übergeben, damit sie ihrerseits die erforderlichen Zollformalitäten erledigen kann, B 5 DDU.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob der diesbezügliche Vortrag der Beklagten verspätet ist und sie den verplombten LKW an den Bestimmungsort gefahren hat. Jedenfalls hat sie das Frachtgut dort nicht wirksam ausgeliefert, denn dazu hätte nach der DDU in Verbindung mit der CMR gehört, dass sie auch den Frachtbrief und sämtliche für die Verzollung notwendigen Papiere – rechtzeitig – übermittelt.
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cc) Soweit die Beklagte in zweiter Instanz behauptet, die Waren seien der Empfängerin am 12. Dezember 2007 übergeben worden, stehen dem bereits die Schreiben der Beklagten vom 28. Februar 2008 (K 16, Bl. 47 d.A.), 14. Mai 2008 (K 19, Bl. 58 d.A.) und 30. Mai 2008 (Bl. 117 d.A.), das Schreiben der O… „…“ vom 30. Oktober 2008 (K 31, Bl. 450 d.A.) sowie der Beschluss in der Steuerstrafsache vom 18. Februar 2009 (Bl. 455 d.A.), der anordnet, die Waren „so lange zu lagern, bis in der Angelegenheit eine endgültige Entscheidung getroffen wurde“, entgegen.
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Abgesehen davon ist der von der Beklagten für die Übergabe angebotene Zeugenbeweis nach § 531 ZPO nicht zuzulassen. Die Beklagte hat zumindest fahrlässig gegen ihre Prozessförderungspflicht verstoßen. Spätestens nach den Hinweisen des Landgerichts vom 8. Oktober 2008 (Bl. 119 d.A.) und 5. November 2008 (Bl. 192 d.A.) musste die Beklagte damit rechnen, dass ihr die Beschlagnahme als Verlust des Frachtguts zugerechnet wird. Ihre Prozessförderungspflicht aus § 282 ZPO hätte daher geboten, dass sie ihre Verteidigungsmittel sogleich in erster Instanz vorträgt, zumal sie schon im Jahr 2007 durch ihre Tochtergesellschaft 000 V… (K 13, Bl. 44) hat Nachforschungen anstellen lassen und die Zeugin V… H… bereits am 28. Januar 2009 (Bl. 232 d.A.) vernommen worden ist.
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dd) Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass die Waren des Frachtbriefes 4850 beschlagnahmt und nicht innerhalb von 30 Tagen für die Empfängerin freigegeben wurden, so dass schon aus diesem Grunde von einem Verlust des Frachtgutes auszugehen ist.
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Eine Beschlagnahme gilt als Verlust der Ware (vgl. Koller a.a.O., Art. 17 CMR, Rn. 1 i.V.m. § 425 HGB, Rn. 7). Außerdem kann der Verfügungsberechtigte das Gut ohne weiteren Beweis als verloren betrachten, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der Lieferfrist durch den Frachtführer abgeliefert worden ist, Art. 20 Abs. 1 CMR.
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c) Die Schadensersatzpflicht ist nicht nach Art. 30 Abs. 1 CMR ausgeschlossen. Nimmt der Empfänger das Gut an, ohne dessen Zustand gemeinsam mit dem Frachtführer zu prüfen und ohne über den Verlust an den Frachtführer Vorbehalte zu richten, wird zwar bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Empfänger das Gut in dem im Frachtbrief beschriebenen Zustand erhalten hat. Die mit Frachtschein 4850 transportierten Waren sind jedoch mit der Beschlagnahme verloren gegangen und wurden nicht von dem Empfänger angenommen und untersucht.
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Selbst wenn man den Transport auf der Grundlage der Frachtbriefe 4849 und 4850 als Einheit ansähe, war der Beklagten der Verlust der Waren aus dem Frachtbrief 4850 bekannt. Die Beklagte selbst hat die Klägerin über die Sicherstellung und fehlende Auslieferung unterrichtet, so dass es eines entsprechenden Hinweises der Klägerin nicht bedurfte. Im Übrigen würde ein fehlender Vorbehalt nicht zum Rechtsverlust führen (vgl. OLG Hamm vom 27.01.2011, 18 U 81/09, Juris Rn. 37).
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d) Die Beklagte hat als Schadensersatz nach Art. 17 Abs. 1, 23 Abs. 1 CMR den Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Dieser Wert ergibt sich aus den Rechnungen (Nettowerte):
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Rechnung Dichtungsprofile (Bl. 156 d.A.) € 7.640,64
Rechnung Schutzklebefolie (Bl. 158 d.A.) € 11.945,59
Rechnung Pigmentzubereitung (Bl. 160 d.A.) € 12.897,00
insgesamt € 32.483,23.
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Dieser Betrag liegt noch innerhalb der Haftungsbeschränkung aus Art. 23 Abs. 3 CMR. Die Entschädigung darf danach 8,33 Rechnungseinheiten für jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichts nicht übersteigen. Am 23. Mai 2011 betrug die Rechnungseinheit in Euro 0,8878. Daraus ergibt sich folgende Rechnung: € 0,8878 x 8,33 x 8.466,738 kg (Bl. 134 d.A.) = € 62.614,69.
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e) Die Klägerin kann ferner nach Art. 27 Abs. 1 CMR auf die Entschädigung 5 % Zinsen seit dem Tag der schriftlichen Reklamation verlangen. Das Landgericht hat hierbei zutreffend auf das Schreiben der Klägerin vom 28. November 2007 (Bl. 45 d.A.) abgestellt.
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f) Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht nach Art. 32 Abs. 1 CMR verjährt. Ansprüche nach dem Übereinkommen verjähren danach in einem Jahr, wobei die Frist nach lit. b bei einem gänzlichen Verlust mit dem dreißigsten Tag nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist zu laufen beginnt. Da die Parteien vorliegend zwei Frachtbriefe ausgestellt und damit zwei Frachtaufträge erteilt haben, ist bezogen auf den Frachtbrief 4850 von einem gänzlichen Verlust auszugehen, so dass die Verjährungsfrist ab dem 1. März 2007 zu laufen begann. Die Verjährung ist nach Art. 32 Abs. 2 S. 1 CMR vom Tag der schriftlichen Reklamation bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem der Frachtführer die Reklamation schriftlich zurückweist und die beigefügten Belege zurücksendet. Gehemmt wurde die Verjährung durch das Schreiben der Klägerin vom 28. November 2007 (Bl. 45 d.A.) bis zu der Zurückweisung der Beklagten mit Schreiben vom 14. Mai 2008 (Bl. 58 d.A.). Im Übrigen gilt nach Art. 32 Abs. 3 CMR für die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung das Recht des angerufenen Gerichts, so dass die Klageerhebung – Zustellung der Klage am 18. Juli 2008 (Bl. 61 d.A.) – die Verjährung erneut nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt hat.
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g) Vorgerichtliche Anwaltskosten kann die Klägerin aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB beanspruchen. Der Anspruch bestimmt sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und wird nicht durch die CMR ausgeschlossen. Ansprüche auf den Ersatz von Verzugsschäden werden nach der CMR nur ausgeschlossen, soweit die CMR Regelungen enthält, z.B. in Art. 27 CMR für die Verzinsung (vgl. BGH VersR 2001, 397). Hinsichtlich der weitergehenden Verzugsschäden enthält die CMR dagegen keine Regelungen.
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Verzug ist eingetreten. Es kann dahin gestellt bleiben, ob es sich bei dem Transport um ein Fixgeschäft handelte, denn jedenfalls hatte die Beklagte nach Artt. 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 CMR spätestens 30 Tage nach Ablauf der Lieferfrist den Wert der beschlagnahmten Waren zu ersetzen. Die Klägerin konnte sie daher mit ihrem Schreiben vom 28. November 2007 (K 14, Bl. 45), in dem sie erstmals ihren Schadensersatzanspruch bezifferte, zugleich in Verzug setzen. Fälligstellung und Mahnung können im Rahmen des § 286 BGB verzugsbegründend verbunden werden (vgl. BGH NJW 2010, 2940).
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Der Zinsanspruch auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten ist aus § 291 BGB begründet.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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4. Die Revision war nicht zuzulassen, da dem Rechtsstreit weder eine grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.
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5. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 32.483,23 festgesetzt.