Zur Haftung des Frachtführers wegen der Beschlagnahme von Transportgut

OLG Köln, Urteil vom 14.08.2012 – 3 U 6/11

Bei einem Konvoivertrag, der vor dem Transit durch Weißrussland abzuschließen ist, handelt es sich nicht um ein für die Verzollung notwendiges Papier; auch betrifft die Frage, ob ein solcher Vertrag abgeschlossen werden muss, nicht die Verzollung oder amtliche Behandlung der Ware, sondern die Transitabwicklung. Der Abschluss dieses Vertrages obliegt dabei dem Frachtführer bzw. dem von diesem eingesetzten Unterfrachtführer, der alle für den Abschluss dieses Vertrages erforderlichen Dokumente (CMR-Frachtbrief, Zolldeklaration, Invoice) mit sich führt (Rn. 16).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 28.12.2010 – 11 O 92/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar; die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten, die sie im Februar 2010 mit der Durchführung eines Transports von 20 t. Wodka zu fixen Kosten von T/Russische Föderation (im Folgenden: Russland) nach U/Bundesrepublik Deutschland beauftragt hat, Schadensersatz wegen des Verlustes der Ware im Obhutszeitraum der Beklagten.
2

Mit Urteil vom 28.12.2010, auf das wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, der dort gestellten Anträge und der Würdigung des Streitstoffes durch die Kammer für Handelssachen Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage hinsichtlich der Hauptforderung, eines Teils der Zinsforderung sowie der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten stattgegeben. Die Ware sei in Verlust geraten, während sie sich in der Obhut der Beklagten befunden habe (Art. 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 CMR); den Entlastungsbeweis nach Art. 17 Abs. 2 CMR habe die Beklagte nicht geführt. Die Zollabfertigung habe der Beklagten oblegen, dass die Ware wegen des fehlenden Konvoipapiers beschlagnahmt worden sei, stelle für die mit derartigen Transporten vertraute Beklagte kein unabwendbares Ereignis dar. Ein Mitverschulden könne der Klägerin nicht zur Last gelegt werden, denn es sei Sache der Beklagten gewesen, den Transport nach der Freigabe der beschlagnahmten Ware weiter zu führen; ein Leistungsverweigerungsrecht habe ihr nicht zugestanden.
3

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Die Beklagte, die in zweiter Instanz erstmals den CMR-Frachtbrief sowie weitere Unterlagen vorgelegt hat, ist unter anderem der Ansicht, das Landgericht habe es zu Unrecht als unstreitig angesehen, dass die Beklagte ein ständig mit derartigen Transporten betrautes Unternehmen sei. Auch habe die Kammer die Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des Art. 17 CMR verkannt; den Haftungsausschlusstatbestand des Art. 17 Abs. 2 1. Alt. CMR habe das Gericht fehlerhaft überhaupt nicht angewandt; nicht hinreichend differenziert habe die Kammer zwischen der reinen Zollabwicklung und den – nach Auffassung der Beklagten der Klägerin obliegenden – Vorarbeiten (Zurverfügungstellung der notwendigen Papiere und Erteilung entsprechender Auskünfte). Zu Unrecht habe das Landgericht auch keinen Beweis über die Behauptung der Beklagten erhoben, ein Mitarbeiter des Warenversenders (Fa. M) habe sowohl der Beklagten als auch der Unterfrachtführerin (Fa. W) in einem Telefonat vor Ausführung des Transports auf Nachfrage mitgeteilt, eine Konvoibegleitung durch Weißrussland sei nicht erforderlich. Zweitinstanzlich hat die Beklagte erstmals hilfsweise die Aufrechnung mit Gegenansprüchen erklärt, und zwar zum einen mit einem Anspruch in Höhe von 31.100,00 € (Standgeld während der Zeit der Beschlagnahme des LKW in Weißrussland), zum anderen mit einem Anspruch in Höhe von 33.350,00 € (Geldstrafe, zu welcher die Geschäftsführerin der Unterfrachtführerin in Weißrussland durch Urteil vom 25.11.2010 wegen Verstoßes gegen die Konvoibestimmungen verurteilt worden ist).
4

Die Beklagte beantragt,
5

die Klage unter Abänderung des am 28.12.2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Bonn – Az. 11 O 92/10 – abzuweisen.
6

Die Klägerin beantragt,
7

die Berufung zurückzuweisen.
8

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
9

Das Gericht des Stadtbezirks „N3j“ der Stadt C hat mit Urteil vom 25.11.2010 den eingezogenen Wodka konfisziert.
10

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 10.01.2012 durch Vernehmung der Zeugen I, N2, N1 und N. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02.07.2012, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Prozessbeteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.
11

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
12

1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 37.178,76 € gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR zusteht.
13

a) Die Klägerin, die den Frachtvertrag mit der Beklagten geschlossen hat, ist jedenfalls als Empfängerin des Gutes aktivlegitimiert (Art. 13 Abs. 1 S. 2 1. Alt. CMR, vgl. Koller, Transportrecht, 7. Aufl., Art. 13 CMR Rz. 5a). Der Verlust der Ware, welche die Beklagte durch ihre Unterfrachtführerin, die Fa. W, am 02.03.2010 in T bei der Fa. M übernommen hat, wird vorliegend unwiderleglich vermutet, nachdem die Klägerin sich im Rechtsstreit auf die Verlustvermutung des Art. 20 Abs. 1 CMR berufen hat und zu diesem Zeitpunkt die in dieser Vorschrift genannte Frist von sechzig Tagen nach der Übernahme des Gutes durch den Frachtführer abgelaufen war. Der Verlust ist auch während des Obhutszeitraums der Beklagten eingetreten. Dabei kann dahinstehen, zu welchem genauen Zeitpunkt die Verlustvermutung des Art. 20 CMR eingreift – die Klägerin hat sich zunächst nicht auf diese Vermutung berufen, sondern die Beklagte trotz Ablaufs der 60-Tages-Frist aufgefordert, für eine Weiterbeförderung und Ablieferung Sorge zu tragen -, denn der Obhutszeitraum der Beklagten hat nicht (vorzeitig) geendet. Insbesondere ist der Vertrag nicht seitens der Klägerin vor Eingreifen der Verlustvermutung gekündigt worden. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt in dem Schreiben der Klägerin vom 14.07.2010 (Bl. 42 GA) keine Kündigung des Vertrages; dies schon deshalb nicht, weil die Klägerin der Beklagten gegenüber in dem nur wenige Stunden zuvor übermittelten Schreiben (Bl. 56 GA) deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die Beklagte nicht aus ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag entlassen wollte und der Versuch, einen anderen Frachtführer zu finden, ausdrücklich nur zur Schadensminderung erfolgen würde. Auch die Beklagte hat den Vertrag seinerzeit nicht gekündigt, denn sie hat lediglich auf eine ihrer Ansicht nach durch die Klägerin ausgesprochene Kündigung verwiesen und den Weitertransport von bestimmten Bedingungen abhängig gemacht.
14

b) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Haftung der Beklagten auch nicht nach Art. 17 Abs. 2 CMR ausgeschlossen, denn keiner der dort geregelten Haftungsausschlussgründe greift ein. Insbesondere ist der Verlust des Gutes nicht durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten, d. h. des Empfängers oder Absenders (vgl. BGH, TranspR 2007, 314, 316; Koller, a. a. O., Art. 17 CMR Rz. 31 m. w. N.). verursacht worden (Art. 17 Abs. 2 1. Alt. CMR). Ein solches Verschulden der Klägerin oder der Fa. M, welche als Absenderin in dem im Berufungsverfahren vorgelegten CMR-Frachtbrief (Bl. 185 GA) aufgeführt ist, vermochte der Senat nach Beweisaufnahme nicht festzustellen. So hat der Verfügungsberechtigte nicht gegen die ihm obliegende Verpflichtung verstoßen, dem Frachtbrief die Urkunden beizugeben, die für die vor der Ablieferung des Gutes zu erledigende Zollbehandlung und sonstige amtliche Behandlung notwendig sind. Auch traf weder die Klägerin noch die Fa. M eine Verpflichtung, die Beklagte ungefragt auf die Notwendigkeit des Abschlusses eines sog. Konvoivertrages bei Einreise nach Weißrussland hinzuweisen; die Beweisaufnahme hat ferner nicht ergeben, dass die Fa. M auf entsprechende Nachfrage diesbezüglich falsche Angaben gemacht hat.
15

aa) Die Beschlagnahme des Gutes, die letztlich zu seinem Verlust geführt hat, beruhte vorliegend nicht auf einem Fehlen der für eine ordnungsgemäße Verzollung oder sonstige amtliche Behandlung notwendigen Papiere (die für die Ausfuhrverzollung notwendigen Dokumente lagen der Beklagten bzw. der Fa. W unstreitig vor, auch waren vor Beginn des Transports die für die Ausfuhr des Wodkas notwendigen Zollzahlungen erbracht worden); Ursache war vielmehr allein, dass der von der Beklagten eingesetzte Unterfrachtführer (Fa. W) ohne Abschluss des nach weißrussischen Vorschriften bei einem Alkoholtransport erforderlichen Konvoivertrags und damit ohne die notwendige Konvoibegleitung durch Weißrussland gefahren ist. Dies ergibt sich auch aus dem gegen die Geschäftsführerin der Fa. W ergangenen Urteil des Gerichts des Stadtbezirks „N3“ der Stadt C vom 25.11.2010 (Bl. 192 ff. GA).
16

Bei dem Konvoivertrag, der vor dem Transit durch Weißrussland abzuschließen war, handelt es sich nicht um ein für die Verzollung notwendiges Papier; auch betrifft die Frage, ob ein solcher Vertrag abgeschlossen werden muss, nicht die Verzollung oder amtliche Behandlung der Ware, sondern die Transitabwicklung. Der Abschluss dieses Vertrages oblag dabei dem Frachtführer bzw. dem von diesem eingesetzten Unterfrachtführer, der alle für den Abschluss dieses Vertrages erforderlichen Dokumente (CMR-Frachtbrief, Zolldeklaration, Invoice) mit sich führte.
17

Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Klärung der Notwendigkeit einer Konvoibegleitung und deren Beantragung bei Exporten aus Russland für die Strecke bis zur EU-Grenze nicht im Verantwortungsbereich des Frachtführers liege, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zwar mag es üblich sein, dass in Fällen, in denen in Russland selbst eine Konvoibegleitung erforderlich ist, der Absender (sofern er – wie hier die Fa. M – zugleich als Zollagent tätig wird) oder der in seinem Auftrag tätige Zollagent neben den für den Export nötigen Papieren auch bereits für den Abschluss eines Konvoivertrages beim russischen Zoll Sorge trägt; diese Fälle sind jedoch von der Besonderheit geprägt, dass für den Transport bereits ab Übernahme der Ware in Russland eine Konvoibegleitung notwendig ist. Vorliegend bedurfte der Transport hingegen in Russland unstreitig keiner Konvoibegleitung, eine solche war vielmehr allein für den Transfer durch Weißrussland erforderlich. In einer derartigen Konstellation aber ist der Abschluss des Konvoivertrages allein Sache des Frachtführers. Entsprechendes haben auch die Zeugin I und der Zeuge N1 für die umgekehrte Route, nämlich die Route aus dem Westen nach Russland durch Weißrussland bekundet. So hat die Zeugin I ausgesagt, der Zoll entscheide an der Grenze vor der Einreise nach Weißrussland anhand der mitgeführten Frachtpapiere, ob eine Konvoibegleitung erforderlich sei (z.B. wegen Überschreitung bestimmter Warenwerte und Zollabgaben); bejahe der Zoll die Notwendigkeit einer Begleitung, beauftrage er eine Firma und stelle den Konvoi zusammen. Der Zeuge N1 hat dies bestätigt; er hat ferner bekundet, der Fahrer habe sich an der Grenze beim Zollamt in Weißrussland zu melden, dort werde dann die Höhe der Zollabgabe berechnet; liege diese über 60.000,00 €, sei ein Konvoi erforderlich, das Fahrzeug werde dann mittels Konvoi begleitet durch Weißrussland bis zum Grenzübertritt nach Russland.
18

Bestätigung findet die Rechtsansicht des Senats auch in den Ausführungen des Gerichts des Stadtbezirks „N3“ der Stadt C. In seinem Urteil vom 25.11.2010 geht das Gericht im Anschluss an die Darlegungen der Vertreterin des Cer Zolls C1 N.A. ebenfalls davon aus, dass die Verpflichtung zum Abschluss des Konvoivertrages beim Frachtführer liegt (vgl. insb. Bl.197 GA); für den unterbliebenen Abschluss und den damit einhergehenden Verstoß gegen die Gesetze der Republik Belarus hat das Gericht demzufolge die Generaldirektorin der W schuldig gesprochen, ihr eine Geldstrafe auferlegt und die Konfiszierung des beschlagnahmten Wodkas angeordnet.

bb)
19

Eine Verpflichtung der Klägerin oder der Fa. M, die Beklagte ungefragt auf die Notwendigkeit des Abschlusses eines solchen Vertrages hinzuweisen, bestand nicht.
20

Anerkannt ist, dass der Absender nicht nur die Urkunden für Zoll- und sonstige amtliche Formalitäten beibringen muss, sondern dass er auch alle für die Durchführung des Transports erforderlichen Auskünfte erteilen muss, deren Kenntnis von einem ordentlichen Frachtführer nicht erwartet werden kann, über die der Frachtführer ersichtlich nicht verfügt und solche, um die er bittet (Koller, a. a. O., Art. 11 CMR Rz. 2).
21

Ungefragt mussten die Klägerin und die Firma M1 nur diejenigen Auskünfte erteilen, deren Kenntnis von einem ordentlichen Frachtführer nicht erwartet werden konnte oder über die die Beklagte offensichtlich nicht verfügte. Nach Ansicht des Senats kann von einem ordentlichen Frachtführer erwartet werden, dass er die weißrussischen Bestimmungen hinsichtlich des Transits von Alkohol kennt (vorliegend Pkt. 1 des Art. 23 des Gesetzes der Republik Belarus Nr. 429-3 vom 27.08.2008 „Über die staatliche Regulierung der Produktion und des Umlaufs von alkoholhaltigen technischen und Lebensmittelprodukten“, zitiert im Urteil des Gerichts des Stadtbezirks „N3“ der Stadt C vom 25.11.2010, Bl. 192 ff. GA) bzw. er sich – falls ihm die Vorschriften unbekannt sind – über die einschlägigen Transitbestimmungen informiert (so ist es auch beim Transport von Gefahrgut Sache des Frachtführers, sich über die Straßen, die mit dem Transportgut erlaubt befahren werden dürfen, zu informieren und die entsprechenden Bestimmungen einzuhalten). Bei diesen Vorschriften handelt es sich auch nicht um Regelungen, die für einen Frachtführer völlig fremd sind, vielmehr wird – worauf der Senat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat – z. B. im Internet auf das Erfordernis einer Konvoibegleitung bei Alkoholtransporten durch Weißrussland vielfach hingewiesen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte nach den – nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffenen – Feststellungen der Kammer ein auf den Transport aus den GUS-Staaten spezialisiertes Unternehmen ist. Soweit die Beklagte dies mit der Berufungsbegründung in Abrede stellen will, steht dem bereits die Tatbestandswirkung entgegen. Abgesehen davon stützt der Internetauftritt der Fa. O Export, Import Logistik GmbH die entsprechende Feststellung des Landgerichts, worauf der Senat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ebenfalls hingewiesen hat. So findet man auf der Homepage, welche die Beklagte in ihrer Auftragsbestätigung angegeben hat (Bl. 6 GA: www.O.de), folgenden Text:
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Wir freuen uns, dass Sie unsere Webseite besuchen! Als Unternehmen mit langer Tradition verfügen wir über fünf Standorte M3 C2 N4 N5 (Belarus) M4 (Belarus)
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Hauptsitz des Unternehmens ist M3 Wir haben uns auf LKW-Transporte von Deutschland, Holland, Belgien, Schweiz, und bei Bedarf auch Österreich und Italien nach Russland (bis Sibirien) und in andere GUS-Staaten und zurück spezialisiert.
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Unter dem Menüpunkt „Zum Unternehmen“ heißt es:
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Die O Export, Import, Logistik GmbH wurde 1995 in O1 gegründet. Seit Januar 2005 ist der Hauptsitz in M3, M2 00.Wir disponieren eine moderne LKW-Flotte von gegenwärtig 210 eigenen Fahrzeugen, die ständig erneuert wird. Beim größten Teil der Fahrzeuge handelt es sich um 13,60 m Planentrailer mit europäischem Standard. Zu unserem Fuhrpark gehören auch Kühlzüge und Trailer mit ADR-Genehmigung. Mit einem über fast 10 Jahre erfolgreich erprobten Flottenmanagementsystem können die aktuellen Positionen der Fahrzeuge innerhalb kürzester Zeit ermittelt werden. Der gesamte Fahrzeugpark ist über die W1 nach CMR für den Geltungsbereich Europa inkl. GUS-Staaten versichert. Das Tochterunternehmen O Grenz-Service GmbH in M3 bietet einen umfassenden Zollabfertigungsservice.
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Auch wenn die Beklagte das im letzten Absatz erwähnte Tochterunternehmen der Fa. O Export, Import Logistik GmbH ist, kann ein Auftraggeber – zumal in der Auftragsbestätigung Bl. 6 GA ohne weiteren Hinweis auf die Homepage der Muttergesellschaft verwiesen wurde – davon ausgehen, dass ein Unternehmen mit einem Standort in Russland, zwei Standorten in Belarus und weiteren Standorten in Deutschland die einschlägigen Transitbestimmungen auch für den Transport von Alkohol kennt. Im Übrigen war die Problematik einer etwaigen Konvoibegleitung bei einem Transport durch Weißrussland sowohl der Beklagten als auch der Fa. W tatsächlich bekannt, wie sich aus den Bekundungen der Zeugin I und des Zeugen N1 zur umgekehrten Transportroute von Polen nach Russland ergibt.
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Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die Routenwahl angezeigt. Soweit die Beklagte erstinstanzlich noch behauptet hat, die Klägerin habe kurzfristig eine Änderung der Transportroute vorgenommen, hat sie diesen Vortrag, dem bereits das Landgericht angesichts der vorgelegten E-Mails nicht gefolgt ist, im Berufungsverfahren nicht weiter aufrecht erhalten. Als unrichtig erwiesen hat sich zudem die Behauptung der Beklagten, der Grenzübergang für die Einreise nach Polen sei ihr seitens des Versenders vorgegeben worden und habe nicht einseitig geändert werden könne (vgl. z.B. Bl. 159 GA). Insoweit hat die Beweisaufnahme ergeben, dass es nicht die Klägerin oder die Versenderin, sondern die Beklagte war, die die Route durch Weißrussland hin zum Grenzübergang L nach Polen vorgegeben hat. So hat die Mitarbeiterin der Beklagten, die Zeugin I, bekundet, man habe – nachdem festgestanden habe, dass der Seeweg nicht möglich gewesen sei – im Einverständnis mit der Klägerin nicht den kürzeren Weg über die baltischen Staaten gewählt, weil seinerzeit dort die von der Beklagten vorzubereitende T1-Abfertigung nicht möglich gewesen sei; insoweit habe die Beklagte den Grenzübergang L (Weißrussland/Polen) gewählt, weil dies die einzige Stelle gewesen sei, wo die Spedition L1, die insoweit für die Beklagte tätig geworden sei, ein T1-Papier habe eröffnen können.
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cc) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch nicht fest, dass die Beklagte oder die von dieser eingesetzte Unterfrachtführerin, die Fa. W, sich bei der Fa. M nach der Notwendigkeit einer Konvoibegleitung erkundigt und der Zeuge N die Notwendigkeit verneint hat. So hat zwar der Mitarbeiter der Fa. W, der Zeuge N1, der auf Bitten der Zeugin I mit dem Zeugen N (Fa. M) telefoniert hat, erklärt, er habe den Zeugen N im Hinblick auf die ihm bekannte Tatsache, dass Transporte hochprozentigen Alkohols von Westen nach Osten einer Begleitung bedürfen, nach der Notwendigkeit einer Konvoibegleitung befragt, worauf der Zeuge N geantwortet habe, ein solcher sei wegen der Zollunion nicht erforderlich; das Gericht ist aber nicht überzeugt davon, dass das Gespräch in dieser Weise stattgefunden hat. Der Zeuge N konnte sich zwar an das konkrete Telefonat nicht erinnern, er konnte aber ausschließen, auf eine entsprechende Frage in dieser Weise geantwortet zu haben. Dies hat der Zeuge N plausibel damit erklärt, dass ihm die Notwendigkeit einer Konvoibegleitung in Weißrussland durchaus allgemein bekannt gewesen sei und er sich angesichts dessen an eine entsprechende Frage mit Sicherheit erinnern könne. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen N1 ergeben sich zudem angesichts der Bekundung des Zeugen N2 (ebenfalls Mitarbeiter der Fa. W), der bei dem Telefonat, welches der Zeuge N1 mit dem Zeugen N geführt hat, im gemeinsamen Büro saß und das Telefonat mitverfolgt hat. Dieser Zeuge hat ausdrücklich bekundet, über Begleitung oder Konvoi sei von dem Zeugen N1 (nur dessen Äußerungen konnte er hören, da das Telefon nicht laut gestellt war) bei dem Telefonat nicht gesprochen worden.
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Aus der Aussage der Zeugin I ergibt sich ebenfalls nicht, dass nach der Notwendigkeit einer Konvoibegleitung gefragt worden ist, denn die Aussage der Zeugin ist insoweit unergiebig. In dem kurzen Telefonat, welches die Zeugin mit dem Zeugen N geführt haben will, ist auch nach ihrer Bekundung über die Notwendigkeit einer Konvoibegleitung nicht gesprochen worden, vielmehr ging es allgemein um Fragen der Verzollung und insoweit möglicherweise zu beachtende Besonderheiten. Dass der Zeuge N nach Bekundung der Zeugin erklärt hat, es gäbe insoweit keine Besonderheiten, stellt keine unzutreffende Angabe dar, denn die Fa. M hatte – was die Ausfuhrverzollung anbelangt – sämtliche Voraussetzungen geschaffen, so dass es insoweit von der Beklagten zu beachtende Besonderheiten nicht gab.
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dd) Die Beweisaufnahme hat auch nicht ergeben, dass seitens der Beklagten und/oder der Fa. W gegenüber dem Zeugen N erklärt wurde, man habe keine Erfahrung mit Alkoholtransporten durch Weißrussland; angesichts dessen bedarf keiner Vertiefung, ob der Zeuge N bei einer entsprechenden Erklärung gehalten gewesen wäre, von sich aus auf die aus seiner Sicht möglicherweise bestehende Notwendigkeit einer Konvoibegleitung in Weißrussland hinzuweisen. Die Zeugin I hat zwar bekundet, die Beklagte habe mit einem derartigen Landtransport von Alkohol keine Erfahrung gehabt, aus ihrer Aussage ergibt sich aber nicht, dass sie dies auch dem Zeugen N gegenüber erwähnt hat. Auch der Aussage des Zeugen N1 lässt sich eine derartige Erklärung gegenüber dem Zeugen N nicht entnehmen, der Zeuge N1 hat vielmehr nur bekundet, seine Unerfahrenheit mit einem Wodka-Transport über Land der Zeugin I gegenüber offenbart zu haben.
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c) Dass angesichts des vorstehenden Sachverhalts nicht davon gesprochen werden kann, der Verlust des Transportguts sei durch Umstände verursacht worden, die für die Beklagte unvermeidbar gewesen seien (Art. 17 Abs. 2 4. Alt. CMR), bedarf keiner Vertiefung. Die Beklagte kann sich entgegen ihrer Ansicht auch nicht darauf berufen, der Abschluss des Konvoivertrages sei infolge der – seinerzeit wegen der bevorstehenden Zollunion zwischen Russland und Weißrussland – „offenen“ Grenze zu Weißrussland an der Grenze nicht möglich gewesen. Dass generell keine Möglichkeit zum Abschluss eines Konvoivertrages bestand, wird von der Beklagten nicht behauptet. Dass der Abschluss eines Konvoivertrages wegen der offenen Grenze möglicherweise nicht so einfach möglich war, wie z.B. auf der umgekehrten Route (Einreise nach Weißrussland von Polen aus), vermag die Beklagte nicht zu entlasten. Insoweit gilt, dass der Fahrer des Unterfrachtführers vor Einreise nach Weißrussland entsprechende Weisungen hätte einholen müssen, wenn aus seiner Sicht keine Möglichkeit bestand, an der Grenze den Konvoivertrag abzuschließen.
32

d) Ein Mitverschulden der Klägerin hat die Kammer ebenfalls zu Recht verneint. Ein solches kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass die Klägerin auf das Schreiben der Beklagten vom 12.07.2010, mit welchem diese die Abholung der Ware beim weißrussischen Zoll und den Weitertransport von der Begleichung offener Rechnungen aus anderen Aufträgen abhängig gemacht und insoweit die Unsicherheiteneinrede erhoben hat, die offenen Vergütungsforderungen in Höhe von rund 6.600,00 € nicht gezahlt hat. Die Voraussetzungen für die Erhebung der Unsicherheiteneinrede hat das Landgericht zu Recht als nicht gegeben angesehen. Zwar setzt die Anwendung des § 321 BGB keine objektive Verschlechterung der Vermögensverhältnisse voraus (vgl. dazu Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., 2011, § 321 Rz. 4.), sondern lediglich, dass die Gefährdung des Vertragszwecks erst nach Vertragsschluss erkennbar geworden ist, auch diese Voraussetzung liegt aber nicht vor, denn für eine Gefährdung des Frachtlohnanspruchs ist seitens der Beklagten nichts vorgetragen worden. Allein die Tatsache, dass von der Klägerin im Hinblick auf die Nichtanlieferung der hier streitgegenständlichen Sendung mehrere andere Rechnungen nicht bezahlt worden sind, reicht hierfür nicht aus (zumal die Klägerin sich insoweit auf eine mit der Beklagten im Hinblick auf die Beschlagnahme getroffene Abrede berufen hat). Zudem war spätestens mit der unstreitigen Einzahlung des Geldes auf dem Anderkonto des klägerischen Bevollmächtigten eine hinreichende Sicherheit vorhanden, die eine Anwendung des § 321 BGB ausschließt.
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e) Der Zinsanspruch ergibt sich aus Art. 27 CMR.
34

2. Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.192,60 € nebst tenorierter Zinsen besteht aus den vom Landgericht dargelegten Gründen; da die Beklagte diese mit der Berufung nicht ausdrücklich angegriffen hat, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug.
35

3. Soweit die Beklagte die Hilfsaufrechnung mit ihr nach Art. 11 Abs. 1 CMR zustehenden Schadensersatzansprüchen erklärt hat, hatte die Rechtsverteidigung keinen Erfolg. Die Hilfsaufrechnung war zwar nach § 533 ZPO als sachdienlich anzusehen, auch waren die insoweit vorgetragenen neuen Tatsachen zu berücksichtigen, denn das Urteil gegen die Geschäftsführerin der W ist erst am 25.11.2010 und damit nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ergangen und auch die geltend gemachte Standgeldforderung bezieht sich zu einem Teil auf eine behauptete Beschlagnahme des LKW nach diesem Zeitpunkt. In der Sache greift die Aufrechnung allerdings nicht durch, denn nach den obigen Ausführungen ist allein die Beklagte bzw. deren Unterfrachtführerin für die Beschlagnahme der Waren und des LKW verantwortlich. Damit aber scheidet eine Haftung der Klägerin aus.
36

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
38

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 80.000,00 €

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