Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 23.03.2011 – 3 Sa 1824/10
Bewegt ein Kraftfahrer das von ihm gesteuerte Fahrzeug zum Zwecke des Einparkens rückwärts, gleich, ob er es rückwärts rollen lässt oder anderweitig rückwärts bewegt, muss er grundsätzlich ausreichend Sorge dafür tragen, dahinter befindliche Fahrzeuge nicht zu berühren und den Abstand zutreffend einzuschätzen. Verletzt ein Arbeitnehmer diese Sorgfaltspflicht und fährt oder rollt auf ein hinter ihm stehendes anderes Fahrzeug auf, so kann die fehlerhafte Einschätzung des Abstandes dabei nicht lediglich als verzeihliches Versehen angesehen werden, dass auch bei Anwendung einer sorgfältigen Fahrweise jedem einmal passieren kann (Rn. 98).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 26.08.2010 – AZ. 4 Ca 1054/10 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um das Bestehen eines restlichen Vergütungsanspruchs des Klägers zum einen, um eine Verpflichtung zur Freistellung von Reparaturkosten zum anderen.
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Der am 08.10.1952 geborene Kläger ist seit dem 01.03.2006 als Omnibusfahrer bei der Beklagten beschäftigt.
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Von der Nettovergütung für die Monate November 2009, Dezember 2009 und Januar 2010 zog die Beklagte jeweils einen Betrag in Höhe von 100,00 € unter der Bezeichnung „Vorschuss“ ab.
4
Die Zahlung dieser einbehaltenen Beträge macht der Kläger mit der unter dem 04.03.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage geltend, nachdem eine außergerichtliche Geltendmachung durch seine Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 16.02.2010 ergebnislos gebliebenen war.
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Der Kläger hat geltend gemacht, einen Vorschuss habe er zu keinem Zeitpunkt erhalten; auch ansonsten sei kein Grund ersichtlich, der einen Vergütungsabzug rechtfertigen könne.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 300,00 € netto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus
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a) 100,00 € seit dem 01.12.2009 sowie
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b) aus weiteren 100,00 € netto seit dem 01.01.2010 sowie
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c) aus weiteren 100,00 € netto seit dem 01.02.2010
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zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Widerklagend hat sie beantragt,
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festzustellen, dass der Kläger und Widerbeklagte verpflichtet ist, sie von den Kosten der Reparatur der Heckklappe an dem Kraftomnibus des Typs SETRA 415 NF mit dem amtlichen Kennzeichen U1-A1 1234, die aus dem Schadensereignis vom 20.11.2009 herrühren, freizustellen.
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Sie hat die Auffassung vertreten, die vorgenommenen Nettoabzüge zu Recht getätigt zu haben.
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Der Kläger habe nämlich Anfang November 2009, so hat sie hierzu behauptet, den rechten Außenspiegel des von ihm geführten Fahrzeugs zerstört. Er sei mit dem rechten Außenspiegel des von ihm gelenkten Linienbusses mit einem Wartehäuschen an einer Haltestelle kollidiert, weil er den Abstand des Busses zum Wartehäuschen bei der Einfahrt in die Haltestellenbucht falsch eingeschätzt habe. Dementsprechend habe er unmittelbar nach der Kollision ihren Betriebsleiter über Mobiltelefon angerufen und erklärt, einen Spiegel abgefahren zu haben, er sei gegen ein Wartehäuschen gekommen.
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Hierdurch sei ihr ein Schaden in Höhe von 601,50 € entstanden, da sowohl der Außenspiegel, als auch die Grundplatte, auf der der Außenspiegel sitze, hätten erneuert werden müssen.
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Insoweit habe der Kläger ihrer Meinung nach auch zumindest mit mittlerer Fahrlässigkeit gehandelt, sodass eine hälftige Mithaftung in Betracht komme. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger anlässlich dieses Schadensereignisses bereits zum dritten Mal seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses einen Spiegel zerstört habe.
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Darüber hinaus hat die Beklagte die Auffassung vertreten, der Kläger sei verpflichtet, die ihr entstehenden Kosten der Reparatur eines anderen durch den Kläger verursachten Schadens gleichfalls zu tragen.
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Am 20.11.2009 habe der Kläger, insoweit unstreitig, mit einem ihrer Linienbusse mit dem amtlichen Kennzeichen U1-A1 1234 einen Linienbus der Busverkehr R1-S2 GmbH beschädigt.
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Bei diesem Vorfall habe der Kläger den Bus zurückgesetzt, ohne sich eines Einweisers zu bedienen. Hierbei habe er aus Unachtsamkeit die Entfernung zum hinter seinem Fahrzeug stehenden anderen Bus unterschätzt, sodass es zur Kollision gekommen sei. Dem beteiligten anderen Bus sei ein Gesamtschaden in Höhe von 4.243,00 € netto entstanden. An ihrem Fahrzeug sei die Heckklappe durch die Kollision deformiert worden. Zur Schadensbeseitigung habe sie, insoweit unstreitig, bislang zwei Angebote einholt, die zum einen die Anschaffung einer neuen Heckklappe beträfen, zum anderen die Instandsetzung. Die Instandsetzung der deformierten Heckklappe mache dabei voraussichtlich Kosten in Höhe von 897,00 € netto aus.
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Diesen Schaden habe der Kläger ihrer Meinung nach in vollem Umfang zu tragen, da er grob fahrlässig gehandelt habe. Indem er ohne Einweiser rückwärts gefahren sei, habe er selbst diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die jedem einleuchten müsse.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Widerklage abzuweisen.
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Er hat bestritten, mit dem rechten Außenspiegel des von ihm gelenkten Linienbusses mit einem Wartehäuschen an einer Haltestelle kollidiert zu sein, er habe auch zu keinem Zeitpunkt den von ihm gelenkten Bus grobfahrlässig oder minderfahrlässig beschädigt.
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Ebenso hat der Kläger bestritten, bereits zum dritten Mal einen Spiegel zerstört zu haben.
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Ebenso hat der Kläger bestritten, Schäden am Bus der Beklagten mit dem Kennzeichen U1-A1 1234 vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt zu haben.
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Der maßgebliche Vorfall habe sich auf einem Platz ereignet, auf dem Busse parken, wenn sie eine Wartezeit zu überbrücken hätten. Auch er habe den von ihm gefahrenen Bus, so hat er hierzu behauptet, dort eingeparkt. Dabei habe der Bus, um die korrekte Parkposition einnehmen zu müssen, ein kurzes Stück rückwärts im Prinzip rollen müssen. Der rückwärtige Bereich des Busses sei insoweit auch frei gewesen. Es sei allerdings zu einer leichten Kollision mit dem dahinter parkenden Bus mit ganz geringer Geschwindigkeit gekommen.
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Hierzu sei darauf hinzuweisen, dass es keine Anweisung bei der Beklagten gebe, dass jeglicher Rückwärtsfahrvorgang nur mit Einweiser vorzunehmen sei. Er habe sich vergewissert, dass der rückwärtige Bereich frei von Fußgängern oder ähnlichem gewesen sei, sodass keine Gefährdung Dritter bestanden habe. Nach seiner Auffassung liege daher allenfalls leichteste Fahrlässigkeit vor.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 26.08.2010 hat der Kläger erklärt, er habe einen Spiegel abgefahren, jedoch nicht an einem Wartehäuschen.
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Mit Urteil vom 26.08.2010 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und unter Zurückweisung der Widerklage im Übrigen festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, die Beklagte von den Kosten der Reparatur der Heckklappe an dem Kraftomnibus U1-A1 1234, die aus dem Schadensereignis vom 20.11.2009 herrührt, zur Hälfte freizustellen.
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Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe zum einen keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt in Höhe von 300,00 € netto, da der Anspruch des Klägers durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen sei. Der Beklagten stehe gegenüber dem Kläger ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 300,00 € netto aus §§ 280 Abs. 1, 619 a BGB zu, der Kläger habe durch schuldhaftes pflichtwidriges Verhalten der Beklagten einen Schaden zugefügt, indem er den rechten Außenspiegel des von ihm gefahrenen Linienbusses zerstört habe.
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Unstreitig habe er den rechten Außenspiegel abgefahren. Weiteren Vortrag zu den näheren Umständen, wie es zum Abfahren des Außenspiegels gekommen sei, habe der Kläger nicht erbracht. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger und nicht etwa Dritte oder ein unvorhergesehenes, vom Kläger nicht zu vertretendes Ereignis zum Schadenseintritt geführt hätten. Angesichts des fehlenden Vortrages des Klägers sei dabei davon auszugehen, dass der Kläger zumindest mit mittlerer Fahrlässigkeit gehandelt habe.
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Darüber hinaus habe die Beklagte gegenüber dem Kläger einen Schadensersatzanspruch wegen des Schadensereignisses am 20.11.2009, da der Kläger durch schuldhaftes pflichtwidriges Verhalten durch die Beschädigung der Heckklappe des von ihm gelenkten Kraftomnibusses der Beklagten einen Schaden zugefügt habe und dies mit mittlerer Fahrlässigkeit geschehen sei. Der Kläger habe in die von ihm vorgesehene Parklücke nicht einfahren dürfen, wenn dies für ihn nicht ohne Rückwärtsfahrt möglich gewesen sei oder die Parklücke zu eng gewesen sei. Eine leichte Fahrlässigkeit liege daher nicht vor. Andererseits habe der Kläger aber auch nicht grob fahrlässig gehandelt. Es sei daher von einer hälftigen Tragung des Schadens durch den Kläger auszugehen.
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Gegen das unter dem 28.09.2010 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe im Übrigen Bezug genommen wird, hat der Kläger unter dem 25.10.2010 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.12.2010 unter dem 29.12.2010 begründet.
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Er verbleibt zum einen bei seiner Auffassung, einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt in Höhe von 300,00 € netto zu haben, da der Beklagten kein Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung eines Außenspiegels zustehe.
38
Eine Aufrechnungserklärung sei schon gar nicht abgegeben worden.
39
Ferner verkenne das Arbeitsgericht die Darlegungs- und Beweislast. Er sei, so behauptet er weiterhin, zu keinem Zeitpunkt mit einem Wartehäuschen kollidiert, und habe Entsprechendes auch nicht gegenüber der Beklagten in einem Telefonat erklärt.
40
Ein ihm entgegenkommender Getränkelaster habe, so behauptet der Kläger nunmehr, den Außenspiegel beschädigt, ohne dass er in irgendeiner Art und Weise hierauf habe einwirken können.
41
Auch hinsichtlich des mit der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzanspruchs genüge die Beklagte seiner Meinung nach nicht einmal ihrer Darlegungslast. Sie könne noch nicht einmal vortragen, wann genau und wo sich unter welchen Umständen der Schadenseintritt ereignet haben solle.
42
Das Arbeitsgericht habe lediglich zu seinen Ungunsten gewertet, dass er rückwärts gefahren sei. Weitere Feststellungen habe das Arbeitsgericht nicht vorgenommen. Den Rückwärtsfahrtvorgang habe er vorgenommen, ohne andere Personen in irgendeiner Art und Weise zu gefährden. Die Verkehrssituation habe das Rückwärtsfahren zugelassen. Es gebe keinerlei Anweisung, dass dies nur mit einem Einweiser gestattet sei. Er habe auf dem Parkplatz einparken müssen, um die Verkehrsfläche ansonsten freizuhalten, hierbei sei es zu einer Kollision mit dem dahinter stehenden Bus gekommen. Es handele sich seiner Meinung nach um einen leichtesten „Parkrempler“.
43
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund abzuändern und nach seinem Schlussantrag erster Instanz zu entscheiden.
45
Die Beklagte beantragt,
46
die Berufung zurückzuweisen.
47
Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil.
48
Ein restlicher Vergütungsanspruch stehe dem Kläger nicht zu.
49
Der Kläger verkenne insoweit, dass eine Aufrechnungserklärung auch durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden könne. Spätestens im Rahmen der Klageerwiderung habe sie die Aufrechnung ausdrücklich erklärt.
50
Das Arbeitsgericht habe auch zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Arbeitnehmer im Sinne einer abgestuften Darlegungslast zu äußern habe, wie es zu dem Spiegelschaden gekommen sei.
51
Das Abfahren des Außenspiegels durch einen entgegenkommenden Getränkelastwagen bestreitet die Beklagte. Ein entgegenkommendes Fahrzeug habe allenfalls den linken Außenspiegel beschädigen können, was jedoch nicht geschehen sei.
52
Ferner habe das Arbeitsgericht die Annahme, der Kläger habe hinsichtlich des weiteren Schadensfalles mit mittlerer Fahrlässigkeit gehandelt, nachvollziehbar begründet. Der Kläger habe als aufmerksamer Fahrer bei einer entsprechenden Beobachtung feststellen müssen, dass er seinen Einparkvorgang aufgrund des hinter ihm stehenden Busses habe abbrechen müssen.
53
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
54
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.03.2011 hat der Kläger auf Befragen der Kammer zu dem Abfahren des Außenspiegels erklärt, er sei nicht mit einem Wartehäuschen kollidiert, sondern sei mit dem Außenspiegel an einen im Bereich des Wartehäuschens stehenden Getränkelaster geraten.
Entscheidungsgründe
55
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
A.
56
Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht.
57
Die Berufung ist statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b) ArbGG.
58
Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517 ff. ZPO.
B.
59
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet.
60
Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage des Klägers abgewiesen (I) und ferner auf die Widerklage der Beklagten zutreffend festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, die Beklagte von Reparaturkosten aufgrund eines anderen Schadensvorfalles zur Hälfte freizustellen (II).
I.
61
Der Kläger hat keinen restlichen Vergütungsanspruch gegenüber der Beklagten in Höhe von 300,00 € netto, da ein entsprechender Vergütungsanspruch des Klägers durch Aufrechnung der Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch erloschen ist.
62
1) Unter den Parteien besteht kein Streit darüber, dass ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von insgesamt 300,00 € netto für die Monate November 2009, Dezember 2009 und Januar 2010 aus § 611 Abs. 1 BGB entstanden ist.
63
2) Dieser Vergütungsanspruch ist jedoch durch Aufrechnung der Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch gemäß §§ 389 ff. BGB erloschen.
64
a) Die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch gegen die als solche unstreitige Forderung des Klägers hat die Beklagte spätestens im Prozess erklärt.
65
b) Die Forderung des Klägers ist gemäß § 389 BGB erloschen, da der Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1 BGB, 619 a BGB zur Seite steht.
66
aa) Grundsätzlich haftet ein Arbeitnehmer für Schäden aus Vertragspflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis, die er zu vertreten hat (BAG 22.05.1997, EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 62; BAG 17.09.1998, EzA BGB § 249 Nr. 23; BAG 17.09.1998, EzA BGB § 249 Nr. 23; BAG 02.12.1999, EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 67).
67
Die Haftung des Arbeitnehmers setzt dabei eine schuldhafte Pflichtverletzung voraus, die zu einem Schaden des Arbeitgebers führt.
68
bb) Die Voraussetzungen für einen entsprechenden Schadensersatzanspruch sind gegeben.
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1. Zwischen den Parteien bestand zum Zeitpunkt des Schadensereignisses ein Arbeitsverhältnis.-
70
2. Der Kläger hat auch objektiv seine aus dem Arbeitsverhältnis bestehenden Pflichten verletzt.
71
In einem bestehenden Arbeitsverhältnis hat der Arbeitnehmer die Pflicht, den Arbeitgeber weder am Eigentum noch am Vermögen zu schädigen.
72
Eine Pflichtverletzung ergibt sich dann bereits daraus, dass dem Arbeitgeber durch das Verhalten des Arbeitnehmers ein Schaden entsteht (BAG 02.12.1999, aaO.).
73
Eine solche objektive Pflichtverletzung ergibt sich vorliegend grundsätzlich allein daraus, dass der Kläger den Außenspiegel des von ihm gefahrenen Fahrzeuges der Beklagten beschädigt hat.
74
3. Den Kläger trifft nach den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts auch ein Verschulden in einem solchen Umfang, das zur hälftigen Haftung aus dem Schadensereignis führt.
75
Grundsätzlich ist dabei Sache des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer eine schuldhafte Pflichtverletzung nachzuweisen (BAG 22.05.1997, aaO.).
76
Allerdings dürfen an die Darlegungslast des Arbeitgebers keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, wenn das schädigende Ereignis näher am Arbeitnehmer als am Arbeitgeber gelegen hat. Vielmehr hat sich diesfalls der Arbeitnehmer im Sinne einer abgestuften Darlegungslast substanziiert zu äußern (BAG 02.12.1999, aaO.).
77
3.2 Seit dem Beschluss des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27.09.1994 (EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 59) geht die Rechtsprechung von der Anwendung der Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung auf alle Arbeiten aus, die durch den Betrieb veranlasst sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, auch wenn diese Arbeiten nicht Gefahr geneigt sind.
78
Darüber, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers, anlässlich derer der Schadensfall eingetreten ist, um eine betrieblich veranlasste Tätigkeit handelt, besteht kein Streit.
79
In einem solchen Fall hat der Arbeitnehmer in aller Regel bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit den gesamten Schaden zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er nicht, wohingegen bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlass und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind (BAG 27.09.1994, aaO.).
80
Zu den Gesamtumständen, denen je nach Lage des Einzelfalles ein unterschiedliches Gewicht beizumessen ist und die im Hinblick auf die Vielfalt möglicher Schadensursachen nicht abschließend aufgezählt werden können, gehören beispielsweise der Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens, die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch Versicherung deckbares Risiko, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, die Höhe des Arbeitsentgelts, in dem möglicherweise eine Risikoprämie enthalten ist; schließlich können unter Umständen auch die persönlichen Verhältnisses des Arbeitnehmers, wie Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Familienverhältnisse und bisheriges Verhalten zu berücksichtigen sein (BAG 24.11.1997, EzA BGB § 611 Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 16; BAG 17.09.1998, EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 64).
81
Der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers bestimmt sich bezogen auf die Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtung. Bei der Feststellung des Grades der Fahrlässigkeit ist danach zu prüfen, in welchem Umfang der Arbeitnehmer bezogen auf den Schadenserfolg schuldhaft gehandelt hat (BAG 27.09.1998, aaO.).
82
Fahrlässig handelt nach § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB dabei derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
83
Eine leichteste Fahrlässigkeit liegt dabei dann vor, wenn die Sorgfaltspflichtverletzung gering und als verständliches Versehen anzusehen ist (BAG 05.02.2004, EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 1).
84
3.4 Unter Berücksichtigung dieser Kriterien haftete der Kläger für das Abfahren des Außenspiegels hälftig. Es ist dabei davon auszugehen, dass den Kläger jedenfalls eine mittlere Schuld in Form der normalen Fahrlässigkeit traf.
85
Da die Verursachung des Schadens als solche unstreitig ist, ferner das Schadensereignis näher am Kläger, als an der Beklagten lag, bedurfte es eines substanziierten Vortrages des Klägers, wie es zu dem Schadensereignis gekommen ist. Der Kläger hat infolge seines sich widersprechenden Vortrages bereits keinen Vortrag erbracht, der überhaupt zugrunde gelegt werden konnte.
86
Stellt eine Partei zu einer Frage mehrere einander widersprechende Behauptungen auf, ohne die Widersprüche zu erläutern, kann von keiner der Behauptungen angenommen werden, sie sei richtig; ein solcher Vortrag ist entsprechend auch einer Beweisaufnahme nicht zugänglich (BAG 13.06.2002, EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 120).
87
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht hat der Kläger erklärt, einen Spiegel abgefahren zu haben, jedoch nicht an einem Wartehäuschen.
88
Mit der Berufungsbegründung hat er behauptet, ein entgegenkommender Getränkelaster habe ihm ohne sein Zutun den Außenspiegel abgefahren. Bereits hierbei handelt es sich um einen Vortrag, der näherer Ausführungen bedurft hätte, da bei dem vom Kläger gefahrenen Fahrzeug der rechte Außenspiegel beschädigt wurde.
89
Nunmehr behauptet der Kläger, die Beschädigung sei bei einer Kollision mit einem stehenden Getränkelaster im Bereich des Wartehäuschens passiert.
90
Selbst wenn die letzte, vom Kläger selbst abgegebene Version zutreffend sein sollte, ergeben sich hieraus keine Anhaltspunkte, dass der Kläger lediglich mit leichtester Fahrlässigkeit gehandelt hat. Wenn der Kläger in einem zu nahen Abstand an einem parkenden Fahrzeug vorbeifährt, ohne zu erklären, welche näheren Umstände ihn hierzu veranlassten, liegt keine Fallgestaltung vor, bei der davon auszugehen ist, dass eine Handlungsweise vorlag, bei der eine Sorgfaltspflichtverletzung als gering und als bloß verständliches Versehen angesehen werden kann.
91
cc) Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien war daher eine Schadensteilung vorzunehmen.
92
Zutreffenderweise ist das Arbeitsgericht unter Berücksichtigung der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Klägers, des Grades des Verschuldens, der Höhe des Schadens von einer hälftigen Haftung des Klägers ausgegangen.
II.
93
Aus den dargestellten Haftungsgründen ist das Arbeitsgericht des Weiteren zu Recht davon ausgegangen, dass den Kläger auch hinsichtlich des weiteren Schadensereignisses eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, die zu einer hälftigen Haftung führt.
94
1) Die Beschädigung eines anderen Busses und die Beschädigung des vom Kläger gefahrenen Busses aufgrund einer Rückwärtsbewegung des Fahrzeuges, das vom Kläger gelenkt wurde, ist unter den Parteien unstreitig.
95
Dabei kann es dahingestellt bleiben, wo sich dieser Vorfall zugetragen hat, da es lediglich einen Vorfall an diesem Tage gab, der zu den in Rede stehenden Beschädigungen geführt hat.
96
2) Auch für diesen Fall ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Kläger nicht mindestens mit mittlerer Fahrlässigkeit gehandelt hat.
97
Ob darüber hinaus den Kläger der Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit treffen kann, war für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich, da das Arbeitsgericht lediglich von einer Schadensteilung ausgegangen ist und die Beklagte gegen eine solche Annahme nicht angegangen ist.
98
Bewegt ein Kraftfahrer das von ihm gesteuerte Fahrzeug zum Zwecke des Einparkens rückwärts, gleich, ob er es rückwärts rollen lässt oder anderweitig rückwärts bewegt, muss er grundsätzlich ausreichend Sorge dafür tragen, dahinter befindliche Fahrzeuge nicht zu berühren und den Abstand zutreffend einzuschätzen. Diese Sorgfaltspflicht hat der Kläger jedenfalls unterlassen, indem auf ein hinter ihm stehendes anderes Fahrzeug aufgefahren oder aufgerollt ist. Die fehlerhafte Einschätzung des Abstandes kann dabei nicht lediglich als verzeihliches Versehen angesehen werden, dass auch bei Anwendung einer sorgfältigen Fahrweise jedem einmal passieren kann.
99
3) Unter Berücksichtigung der Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit, des Grades des Verschuldens, der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der sonstigen Umstände ist das Arbeitsgericht auch in diesem Fall zu Recht von einer hälftigen Haftung des Klägers ausgegangen.
100
Da eine Erstattung der Reparaturkosten durch die Beklagte bislang nicht erfolgt ist, hatte der Kläger die Beklagte hälftig von den insoweit anfallenden Kosten freizustellen.
C.
101
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Kläger gemäß § 7 Abs. 1 ZPO zu tragen.
102
Gründe für die Zulassung der Revision bestanden nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.