Zur Haftung der Post bei Verlust eines für einen ausländischen Empfänger bestimmten Wertbrief

BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 – X ZR 113/02

Wenn unter der Geltung des PostG 1997 ein bei der Deutschen Post AG aufgegebener, für einen ausländischen Empfänger bestimmter Wertbrief in einen anderen dem Weltpostvertrag beigetretenen Staat befördert wird, ist von Gesetzes wegen der Betrag, den die Deutsche Post AG bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung als Entschädigung an den Absender zu zahlen verpflichtet ist, der Höhe nach auf den vom Absender angegebenen Wert beschränkt.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Revision gegen das am 17. April 2002 verkündete Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand
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Die Klägerin ist Transportversicherer des in D. ansässigen Unternehmens C . G. L., das mit Schmuckgegenständen handelt. Im September 1999 gab dieses Unternehmen einen Wertbrief bei einem D. Postamt der Beklagten zur Versendung nach Riga/Lettland auf. Als Wert der Sendung, die bei Aufgabe ein Gewicht von 554 g hatte, gab der Absender einen Betrag von 1.000,– DM an. Der Wertbrief wurde geöffnet. Bei der Feststellung des Schadens enthielt er einige Schmuckstücke; sein Gewicht betrug nur noch 171 g.

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Unter Berufung auf eine Handelsrechnung des Unternehmens C. G. L. behauptet die Klägerin, in dem Wertbrief seien auch im übrigen Schmuckstücke gewesen; der entwendete Teil der Sendung habe einen Wert von 14.295,– USD.

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Das Landgericht hat der auf Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen gerichteten Klage lediglich in Höhe von 1.000,– DM nebst Zinsen stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen. Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben.

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Die Klägerin verfolgt nunmehr ihr Zahlungsbegehren, soweit ihm bislang nicht stattgegeben worden ist, mit der zugelassenen Revision weiter.

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Die Beklagte ist diesem Rechtsmittel entgegengetreten.

Entscheidungsgründe
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Die zugelassene, in richtiger Form und Frist eingelegte Revision der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

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1. Das Berufungsgericht hat auf den Streitfall Art. 34 Nr. 4.1 des Weltpostvertrags vom 14. September 1994 (BGBl. 1998 II S. 2135) – im Folgenden auch WPV – angewendet. Dieser völkerrechtliche Vertrag sieht vor, daß Briefe, die Wertgegenstände enthalten, unter Versicherung des Inhalts zu dem vom Absender angegebenen Wert zwischen hierzu bereiten Postverwaltungen der beteiligten Staaten ausgetauscht werden können (Art. 18 Abs. 1 WPV). Nach Art. 34 Nr. 4.1 WPV hat der Absender bei Verlust, Beraubung oder Beschädigung einer Wertsendung Anspruch auf eine Entschädigung, die grundsätzlich der tatsächlichen Höhe des unmittelbaren Schadens entspricht, wobei entgangener Gewinn nicht berücksichtigt wird. Wie es in Satz 3 dieser Vorschrift weiter heißt, darf diese Entschädigung auf keinen Fall den angegebenen Wert überschreiten. Das Berufungsgericht hat gemeint, diese Haftungsbegrenzung gelte auch im Streitfall. Der Weltpostvertrag beinhalte innerstaatliches Recht und betreffe auch das Verhältnis der beteiligten Postverwaltung zu dem Endverbraucher. Die aus Art. 34 Nr. 4.1 WPV folgende Abweichung von den Regelungen in § 435 HGB, Art. 29 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (im folgenden: CMR; BGBl. 1961 II S. 1119) und Art. 25 des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr in der Fassung von Den Haag 1955 (im folgenden: WA 1955; BGBl. 1958 II S. 292) sei ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts gewollt und verstoße weder gegen Art. 14 GG noch gegen den ordre public der Bundesrepublik Deutschland, weil der Versender vollen Versicherungsschutz durch Aufgabe bei einem anderen Marktteilnehmer mit entsprechendem Angebot hätte erlangen können und bei einem Massenpostgeschäft eine Haftungshöchstbegrenzung nicht gegen grundlegende Wertungen der deutschen Rechts- und Wirtschaftsordnung verstoße.

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Das hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

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2. Zu Recht hat das Oberlandesgericht erkannt, daß der Klägerin als Versicherer des Absenders gegenüber der Beklagten ein über 1.000,– DM hinausgehender Schadensersatzanspruch aus dem in Ansehung des Wertbriefs zustande gekommenen Beförderungsvertrag nicht zusteht.

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a) Da der Absender den Wertbrief mit dem dann teilweise in Verlust geratenen Inhalt im September 1999 bei einem Postamt der Beklagten aufgegeben hatte, beurteilt sich die Schadensersatzforderung nach dem im September 1999 für derartige Verträge geltenden Recht. Dies folgt insbesondere aus dem allgemein anerkannten, in Art. 170 und Art. 232 § 1 EGBGB enthaltenen Rechtsgrundsatz, daß sich Inhalt und Wirkung eines Schuldverhältnisses nach der zum Zeitpunkt seiner Entstehung geltenden Rechtslage richten, sofern – wie im Streitfall – kein Dauerschuldverhältnis betroffen ist (BGH, Urt. v. 15.11.2001 – I ZR 158/99, TranspR 2002, 295, 297 m.w.N.).

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b) Maßgeblich ist damit das seit dem 1. Januar 1998 geltende Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294). Es reguliert den Bereich des Postwesens (§ 1 PostG). Diese Regulierung betrifft insbesondere die Beförderung von Briefsendungen (§ 4 Nr. 1 a PostG), zu denen auch Wertsendungen der hier zu beurteilenden Art gehören (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 der aufgrund des § 11 Abs. 2 PostG erlassenen Post-Universaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 – BGBl. I S. 2418; PUDLV). Der Umstand, daß der Wertbrief nach Lettland befördert werden sollte und – wie der „Report“ der Latvia-Post gemäß Anlagen K 3/K 4 ergibt – dort auch angelangt ist, ändert an der Maßgeblichkeit des Postgesetzes nichts. Denn dieses Gesetz gilt wie die Post-Universaldienstleistungsverordnung auch für den Postverkehr mit dem Ausland (§ 3 PostG bzw. § 1 Abs. 4 PUDLV).

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c) Das Postgesetz selbst sieht keine Haftungsbeschränkung bei Verlust bzw. Entwendung von Wertbriefen oder ihrem Inhalt vor; auch von der nach § 18 PostG eingeräumten Möglichkeit, nationale Bestimmungen zur Haftungsbeschränkung in einer Postdienstleistungsverordnung festzulegen, ist (bislang) nicht Gebrauch gemacht worden (vgl. BGH aaO S. 299). Bei Fehlen individuell vereinbarter oder durch zulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen einbezogener Haftungsklauseln eröffnet dies eine unbeschränkte Haftung der Beklagten für den Schaden, der durch Verlust oder Entwendung des ihr zur Beförderung anvertrauten Guts in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht, wie sie etwa für den Frachtführer in § 425 Abs. 1 HGB gesetzlich geregelt ist. Das stünde jedoch im Gegensatz zu Art. 34 Nr. 4.1 WPV, weil danach der Absender bei Verlust, Beraubung oder Beschädigung einer Wertsendung lediglich Anspruch auf eine der Höhe nach auf den angegebenen Wert beschränkte Entschädigung hat. Wenn die in Auftrag gegebene Beförderung einer Wertsendung den Bestimmungen des Weltpostvertrags unterfällt, führt dies zur Anwendung dieser Haftungsbeschränkung; denn § 3 PostG ordnet für den Postverkehr mit dem Ausland die Geltung völkerrechtlicher Verträge und der zu deren Durchführung ergangenen Gesetze und Rechtsverordnungen an, soweit diese etwas anderes als das Postgesetz bestimmen.

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d) Das ist hier der Fall; der Streitfall beurteilt sich nach Art. 34 Nr. 4.1 WPV.

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Dieses völkerrechtliche Vertragswerk ist in der hier maßgeblichen Fassung aus dem Jahre 1994 für Lettland am 1. Januar 1996 (vgl. Postrecht 2000, WPV Rdn. 1) und für die Bundesrepublik Deutschland am 9. Dezember 1998 in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 13. Januar 1999, BGBl. II 1999 S. 82). Durch die nach Inkrafttreten des Weltpostvertrags erfolgte Aufgabe zur Versendung von D. nach Riga/Lettland hat das bei der Klägerin versicherte Unternehmen mithin an dem durch den Weltpostvertrag zwischen beiden Staaten ermöglichten internationalen Postdienst durch Inanspruchnahme eines hiermit zur Verfügung gestellten Sonderdienstes (Art. 18 WPV) teilgenommen.

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Diese Teilnahme hat auch zu einer grenzüberschreitenden Briefbeförderung geführt. Angesichts der Anlagen K 3/K 4 steht fest, daß der Wertbrief – in welchem Zustand auch immer – in den Bereich der lettischen Post gelangt ist. Deshalb kann hier unentschieden bleiben, ob es für die Geltung des Weltpostvertrags überhaupt darauf ankommt, daß die eigentliche Beförderung zwischen zwei nationalen Postverwaltungen begonnen hat, oder ob für die Geltung des Weltpostvertrags ähnlich wie es für die Geltung von CMR und WA 1955 angenommen wird (vgl. Koller, Transportrecht, 4. Aufl., Art. 1 CMR Rdn. 6; Art. 1 WA Rdn. 3 jeweils m.w.N.), allein der Inhalt des Beförderungsvertrags maßgeblich ist.

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Angesichts des Inhalts des Beförderungsvertrags im Streitfall und seiner Durchführung kann für die Entscheidung auch nicht erheblich sein, in wessen Bereich der beteiligten Postverwaltungen der in Lettland festgestellte Teilverlust des Inhalts des Wertbriefs tatsächlich eingetreten ist. Der bei der Klägerin versicherte Absender hat nichts anderes als eine durch den Weltpostvertrag gewährleistete internationale Postdienstleistung in Auftrag gegeben. Hierfür kennt der Weltpostvertrag lediglich einheitliche Regeln, zu denen diejenige über die Haftungsbegrenzung auf den vom Absender angegebenen Wert einer Wertsendung gehört. Ein Regelwerk, das nach Beförderung im Staat des Absenders und Beförderung im Ausland – etwa vergleichbar den §§ 452 ff. HGB für einen einheitlichen Frachtvertrag mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln – unterscheidet, haben die vertragschließenden Staaten des Weltpostvertrags für die von ihm erfaßten Postdienstleistungen nicht vereinbart. Art. 34 Nr. 4.1 WPV ist auch speziell auf den internationalen Postdienst zugeschnitten, indem er ermöglicht, Haftungsfragen, deren Beantwortung gerade dort besondere Schwierigkeiten machen kann, in einfacher und für jeden Beteiligten ohne weiteres nachvollziehbarer Weise zu lösen; diese Regelung gilt deshalb bei grenzüberschreitender Beförderung von der Absendung bis zur Auslieferung des Wertbriefs.

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Die Regelung des Weltpostvertrags über die Haftungsbeschränkung auf den bei Einlieferung angegebenen Wert eines Wertbriefs bindet schließlich auch beide Parteien des Streitfalls. Für die Beklagte folgt dies unmittelbar aus Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zu den Verträgen vom 14. September 1994 des Weltpostvereins vom 26. August 1998 (BGBl. II S. 2082), weil danach die Beklagte die Rechte und Pflichten wahrnimmt, die sich für eine Postverwaltung im Sinne des Weltpostvertrags im Verhältnis zu den Benutzern und zu anderen Postverwaltungen aus diesem völkerrechtlichen Vertrag ergeben. Aber auch für den Versicherungsnehmer der Klägerin als Absender macht der Wortlaut dieser Bestimmung durch seine Einbeziehung der Verhältnisse zu den Benutzern deutlich, daß bei einer die Möglichkeiten des Weltpostvertrags nutzenden Beförderung die sich auf vertraglicher Grundlage ergebenden Rechte nach Maßgabe dieses völkerrechtlichen Vertrags bestimmen. Darüberhinaus erlaubt auch der Wortlaut des die Haftung betreffenden Kapitels 5 des Weltpostvertrags keine durchgreifenden Zweifel, daß hiermit (auch) das Rechtsverhältnis des Absenders zu der Einlieferungsverwaltung geregelt werden soll. Insbesondere Art. 37 Abs. 1 WPV, der den Verpflichteten ohne Rücksicht auf dessen Rückgriffsrecht gegen die haftende Verwaltung bestimmt, wäre anders nicht zu verstehen. Wenn ein bei der Beklagten aufgegebener, für einen ausländischen Empfänger bestimmter Wertbrief in einen anderen dem Weltpostvertrag beigetretenen Staat befördert wird, ist mithin von Gesetzes wegen der Betrag, den die Beklagte als Einlieferungsverwaltung bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung als Entschädigung an den Absender zu zahlen verpflichtet ist (Art. 37 Abs. 1 WPV), der Höhe nach auf den vom Absender angegebenen Wert (Art. 18 Abs. 1 WPV) beschränkt, wobei Art. 18 Abs. 2 WPV zu beachten ist.

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e) Entgegen der Meinung der Revision ist hierfür ohne Belang, daß der Wertbrief im Streitfall nicht zu den Sendungen gehört, für die § 51 PostG eine befristete gesetzliche Exklusivlizenz der Beklagten anordnet. Hierauf stellt der Weltpostvertrag nicht ab. Denn er enthält trotz eines eigenen, die Haftung betreffenden Kapitels keine Regelung, wonach die Haftungsbegrenzung auf einen bestimmten eng begrenzten Bereich des internationalen Postdienstes mit Wertbriefen beschränkt ist, der staatlichem Monopol unterliegt. Die Bundesrepublik Deutschland hat bei der Unterzeichnung des Weltpostvertrags auch keine hierauf abstellende Vereinbarung getroffen, obwohl laut Schlußprotokoll zum Weltpostvertrag mehrere Vertragsstaaten in verschiedener Hinsicht Sonderregelungen vereinbart haben und zum damaligen Zeitpunkt bereits Art. 87 f GG durch das Gesetz vom 30. August 1994 (BGBl. I S. 2245) in das Grundgesetz aufgenommen war, wonach im Bereich des Postwesens die nachgefragten Dienstleistungen als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch das aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangene Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht und dem freien Wettbewerb zwischen privaten Anbietern überantwortet bzw. überlassen werden soll (vgl. Bonner Kommentar zum GG/Badura Art. 87 f Rdn. 23).

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f) Die Anwendung von Art. 34 Nr. 4.1 WPV im Streitfall ist auch grundgesetzlich unbedenklich.

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Sie verletzt nicht Art. 3 GG. Dabei kann unterstellt werden, daß sowohl bei lediglich national durchzuführender Beförderung eines Wertbriefs als auch bei einem nicht im Wege einer Postdienstleistung erfolgenden Transport wertvoller Güter eine Art. 34 Nr. 4.1 WPV entsprechende gesetzliche Haftungsbegrenzung auf den angegebenen Wert nicht besteht. Art. 3 Abs. 1 GG enthält nur ein Willkürverbot. Demgemäß ist der Gleichheitssatz nur mißachtet, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlicher Grund für die verschiedene Behandlung nicht finden läßt (BVerfG, Beschl. v. 22.6.1971 – 2 BvL 10/69, NJW 1971, 1837 m.w.N.). Dafür ist hier nichts zu erkennen.

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Von sonstigen Transporten wertvoller Güter unterscheidet sich die Beförderung von Wertbriefen als Postdienstleistung durch den Massenbetrieb, der die Beförderung von Briefen kennzeichnet. Dabei spielt es entgegen der Meinung der Revision keine Rolle, ob die Aufgabe des Briefs durch Einwurf in einen Briefkasten oder unter persönlichem Kontakt mit einem Bediensteten der Beklagten im Postamt erfolgt. Auch bei persönlichem Kundenkontakt wird nachgefragt und ist Vertragsgegenstand die Beförderung als Brief, die im Sinne einer Grundversorgung, zwar mit bestimmter Qualität, aber zu einem erschwinglichen Preis durchgeführt werden soll (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 PostG). Dies bedingt, daß kostenträchtige und den Ablauf verzögernde Maßnahmen nach Möglichkeit vermieden werden müssen. Deshalb kann auch bei Wertbriefen trotz des sich gerade insoweit aus dem Massenbetrieb ergebenden Schadenspotentials von der Post im Hinblick auf die abzusichernden Gefahren nicht erwartet oder verlangt werden, sich im Einzelfall umfänglich kundig zu machen, was befördert werden soll und welchen Wert es hat. Dies ist ein hinreichender Grund, eine Versicherung an dem vom Absender angegebenen Wert auszurichten und die Haftung des Beförderungsunternehmens für Verlust, Entwendung oder Beschädigung, die mangels entsprechender Wertangabe des Absenders nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, auszuschließen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.5.1992 – III ZR 74/91, NJW 1993, 2235 m.w.N.). Im Einklang hiermit sieht beispielsweise auch § 449 HGB vor, daß die dort geregelten Beschränkungen bei abweichenden Vereinbarungen, welche die Haftung des Frachtführers betreffen, nicht gelten, soweit der Frachtvertrag die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat.

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Im Vergleich zur innerstaatlichen Briefbeförderung ergibt sich der einen Verstoß gegen Art. 3 GG ausschließende Grund hingegen aus den Unwägbarkeiten, die hinzutreten, wenn mit dem Massenbetrieb mehrere Postdienstleister in unterschiedlichen Staaten befaßt werden müssen. So kann die Feststellung erschwert sein, welcher Postdienstleister zu dem Verlust, der Entwendung oder der Beschädigung beigetreten und wer deshalb letztlich die Verantwortung zu tragen hat. Wenn – wie es nach Art. 37 Abs. 1 WPV zugunsten von Absender und Empfänger vereinbart ist – der Geschädigte sich gleichwohl unabhängig darauf, wer im Einzelfall die haftende Verwaltung ist, an seine Einlieferungsverwaltung bzw. die Bestimmungsverwaltung halten kann, bildet dies deshalb eine hinreichende Berechtigung, die Haftung auf den Betrag zu begrenzen, der als Wert angegeben worden ist und deshalb ohne weiteres durch eine entsprechende Versicherung abgedeckt werden kann. Art. 34 Nr. 4.1 WPV liegt mithin keine Willkür zu Grunde. Ob im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auch den rein inländischen Briefverkehr einbeziehen, eine Art. 34 Nr. 4.1 WPV entsprechende Klausel zulässig wäre, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht zu prüfen.

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Bei Anwendung von Art. 34 Nr. 4.1 WPV ist schließlich auch die Eigentumsgarantie gewahrt. Art. 14 GG schützt nur Rechtspositionen, die einer Person bereits zustehen (BVerfG, Beschl. v. 22.6.1971 – 2 BvL 10/69, NJW 1971, 1837 m.w.N.). Da Art. 34 Nr. 4.1 WPV den Entschädigungsanspruch von vornherein auf den angegebenen Betrag begrenzt und diese Bestimmung – wie die vorstehenden Ausführungen ergeben – nicht willkürlich ist, führt dies dazu, daß ein Entzug im Sinne der Eigentumsgarantie ohnehin nicht in einer rechtlichen Einschränkung eines ansonsten durchsetzbaren schuldrechtlichen Anspruchs gegeben sein kann (vgl. BVerfG aaO). Aber auch im Hinblick auf das Eigentum an den verlorenen, entwendeten oder beschädigten Sachen kann ein gegen Art. 14 GG verstoßender Eingriff nicht festgestellt werden. Denn Art. 34 Nr. 4.1 WPV läßt das Eigentum des Geschädigten und seinen Bestand unberührt. Abgesehen davon ist selbst bei einer Enteignung nicht in jedem Fall ein voller Ausgleich vonnöten; eine Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG). Dabei ist dem Gesetzgeber im das Verhältnis Privater regelnden Schadensersatzrecht sogar ein weiter Spielraum zuzubilligen, eine angemessene und gerechte Regelung zu finden (BVerfG aaO S. 1838). Dieser Spielraum ist hier nicht überschritten. Die Haftungsbegrenzung ist entgegen der Meinung der Revision keine allein die Beklagte begünstigende Privilegierung. Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zu den Verträgen vom 14. September 1994 des Weltpostvereins können auf Antrag auch andere Unternehmen zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten zugelassen werden, die sich für eine Postverwaltung im Verhältnis zu den Benutzern und zu anderen Postverwaltungen aus dem Weltpostvertrag ergeben. Die Haftungsbeschränkung des Art. 34 Nr. 4.1 WPV gilt dann auch für diese Unternehmen und ist damit eine den internationalen Postdienst mit Wertbriefen allgemein kennzeichnende Regelung. Sie hat damit zugleich zur Folge, daß die Gefahr unüberschaubarer Haftungsfolgen anderen Unternehmen als der Beklagten den Zutritt zum Markt der Auslandsbriefdienstleistungen nicht erschwert (vgl. Badura/v. Danwitz/Herdegen/Sedemund/Stern, Beck’scher PostG-Kommentar, § 18 Rdn. 30). Das wirkt wettbewerbsfördernd, so daß die Regelung entgegen der Meinung der Revision auch nicht gegen das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Gemeinschaft gerichtet ist. Vor allem aber spricht für diese Regelung die Überlegung, daß die zügige und preiswerte Abwicklung des grenzüberschreitenden Massenverkehrs beeinträchtigende Darlegungs- und Beweisfragen zum wirklichen Inhalt und wahren Wert der Briefsendung sowie zu den wirklichen Umständen des Verlusts, der Entwendung oder der Beschädigung in vielen Einzelfällen entbehrlich sind, wenn im Schadensfall auf der Grundlage der Angabe des Absenders abgerechnet werden kann. Wenn der Absender eine andere Abrechnung wünscht oder der tatsächliche Wert der Sendung den nach Art. 18 Abs. 2 WPV versicherbaren Wert übersteigt, hat der Absender dagegen die Möglichkeit, andere Anbieter von Beförderungsleistungen zu beauftragen, die nicht dem für Postdienstleister geltenden Zwang unterliegen, ein flächendeckendes Mindestangebot in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbringen zu müssen (vgl. § 11 Abs. 1 PostG).

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3. Der Klägerin steht über den bereits zugesprochenen Betrag von 1.000,– DM hinaus ein Schadensersatzanspruch auch nicht aufgrund unerlaubter Handlung zu, selbst wenn der Schaden – wie von der Klägerin behauptet – im Bereich der Beklagten entstanden sein sollte. Denn die Haftungsbegrenzung des Art. 34 Nr. 4.1 WPV ergreift auch diese Anspruchsgrundlage. Die Formulierung, daß die Entschädigung auf keinen Fall den angegebenen Wert überschreiten darf, läßt nur die Auslegung zu, daß aus keinem Rechtsgrund für Verlust, Entwendung oder Beschädigung eines nach Maßgabe des Weltpostvertrags grenzüberschreitend beförderten Wertbriefs Schadensersatz verlangt werden kann, der im Betrag über dem angegebenen Wert liegt.

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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