Zur Haftung beim Jagdreiten (Körperverletzung durch ein „auskeilendes“ Pferd)

OLG Frankfurt, Urteil vom 26. Juni 2009 – 24 U 202/08

Zur Haftung beim Jagdreiten (Körperverletzung durch ein „auskeilendes“ Pferd)

Tenor

Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 10. September 2008 abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 7.308,86 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2006 zu zahlen, sowie € 555,60 an vorgerichtlichen Kosten.

Im Übrigen bleibt – wegen der für den 20. Dezember 2006 zuerkannten Zinsen wird – die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner 2/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien sind mit weniger als EUR 20.000,00 beschwert.

Gründe
I.

1
Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

2
Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. Die Berufung des Klägers führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang. Die Berufung der Beklagten ist im Zinsanspruch wegen eines Zinstages begründet.

1.

3
Der Beklagte zu 2) haftet dem Kläger nach § 833 Satz 1 BGB im Rahmen der dort normierten verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung auf Schadensersatz. Der Beklagte war Halter des die Verletzungen des Klägers auslösenden Tieres „A“.

4
Halter ist derjenige, der nach der allgemeinen Verkehrsanschauung über die Verwendung des Tieres entscheidet, also die Bestimmungsmacht über das Tier besitzt. Ferner sind ausschlaggebend, in wessen Interesse das Tier gehalten wird, wer seine Kosten trägt und wem das Verlustrisiko anheimfällt.

5
Unter Anwendung dieser Kriterien ist das angefochtene landgerichtliche Urteil uneingeschränkt richtig. Der Beklagte zu 2) ist als „Besitzer“ im Register der Deutschen reiterlichen Vereinigung eingetragen; hierin liegt ein gewichtiges Indiz für seine Haltereigenschaft. Nach den eigenen Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erster Instanz vom 22. Juni 2007 tragen der Beklagte zu 2) und seine Ehefrau die Kosten des Tieres. Es wurde lediglich „zurzeit“ von der Beklagten zu 1) genutzt; die Überlassung auf Zeit spricht ebenfalls für die Haltereigenschaft des Beklagten zu 2).

6
Haustier war das betroffene Pferd nicht (§ 833 Satz 2 BGB).

2.

7
Die Beklagte zu 1) haftet dem Kläger nach § 834 BGB im Rahmen der dort normierten vermuteten Verschuldenshaftung auf Schadensersatz. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil ebenso zutreffend angenommen, dass die Beklagte zu 1) im Unfallzeitpunkt Tieraufseherin war.

8
Zwar hängt die Haftung des Tieraufsehers davon ab, dass er die Aufsicht „durch Vertrag übernommen“ hat. Der Vertrag kann indes auch stillschweigend geschlossen werden.

9
Da das Pferd der Beklagten zu 1) unentgeltlich überlassen war, liegt in der Überlassung eine Leihe (§ 598 BGB). Die von den Beklagten selbst eingeräumte Überlassung auf Zeit ist typisches Element der Leihe. Zur „regelmäßigen“ und „alleinigen“ Nutzung (so die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2007), damit auch zur Verwahrung, Pflege und Beaufsichtigung des Pferdes war die Beklagte zu 1) bestimmt.

10
Exkulpieren kann sich die Beklagte zu 1) nicht (§ 834 Satz 2 BGB). Bei dem Unfallereignis vom … 2006 hat sich die typische Tiergefahr verwirklicht. Damit war die „erforderliche Sorgfalt“ von der Beklagten zu 1) gerade nicht beachtet worden.

3.

11
Beide Beklagten haften nach § 840 Abs. 1 BGB gegenüber dem Kläger als Gesamtschuldner.

4.

12
Die haftungsbegründende Kausalität ist im zweiten Rechtszug nicht mehr streitig.

5.

13
Ein Mitverschulden trifft den Kläger an dem Unfallereignis nicht.

14
Ein etwaiges Mitverschulden des Klägers könnte allenfalls darin liegen, dass er sich nach der im Übrigen bestrittenen und nicht bewiesenen Behauptung der Beklagten zwischen die Pferde der vorausreitenden Beklagten „gedrängt“ hätte. Selbst wenn dem so wäre, läge hierin aber kein haftungsminderndes Mitverschulden.

15
Die Fuchsjagd ist nämlich ein gesellschaftliches Ereignis. Hierzu gehört auch die Unterhaltung unter den Reitern, die vornehmlich während der Verschnaufphasen geführt wird. Der Unfall vom … 2006 ereignete sich unter Zugrundelegung des beiderseitigen Parteivortrags beim Gehen „im Schritt“. Damit liegt zum Unfallzeitpunkt gerade kein „Aufreiten/Drängeln“ vor. Dies festzustellen bedarf es keines Beweises durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Ein Nebeneinanderreiten während der Pause und während der Unterhaltung „im Schritt“ ist selbstverständlich und wirkt nicht anspruchsmindernd.

6.

16
Ein Haftungsausschluss wegen „Handelns auf eigene Gefahr“ kommt nicht in Betracht. Der diesbezügliche Einwand der Beklagten liegt sehr fern.

17
Die Fuchsjagd mag eine „gefährliche Reitsportveranstaltung“ sein. Dies ändert aber nichts daran, dass der hier streitgegenständliche Unfall sich während einer Ruhephase ereignete und daher gerade nicht in einem Zeitpunkt, in dem sich die besonderen Gefahren der Fuchsjagd, des Reitsports allgemein, verwirklichen konnten. In dieser Ruhephase war eine schuldhafte Selbstgefährdung des Klägers ausgeschlossen.

18
Vielmehr hat sich die typische Tiergefahr des Pferdes „A“ ausgewirkt.

7.

19
Damit haften die Beklagten dem Kläger dem Grunde nach auf Schadensersatz.

8.

20
Materiellen Schadensersatz kann der Kläger in Höhe von insgesamt € 4.808,86 beanspruchen. Die vom Landgericht vorgenommene Schätzung (§ 287 ZPO) erweckt in vielerlei Hinsicht den Eindruck des Willkürlichen.

a)

21
Arzt und Arzneimittelkosten kann der Kläger in Höhe von € 1.910,05 beanspruchen.

22
Der Kläger war nicht verpflichtet, seine eigene (private) Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen. In seinem Verhalten liegt kein Verstoß gegen die ihn treffende Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB).

23
Wegen des Unfallereignisses vom … 2006 und der sich hieraus ergebenden Verletzungen besaß der Kläger zwar einen Anspruch gegen seinen Versicherer (§ 1 VVG). Der Versicherer und die Beklagten standen dem Kläger aber als Gesamtschuldner gegenüber. Der Kläger hatte das Wahlrecht, ob er gegen alle Gesamtschuldner oder nur einen von ihnen vorgehen würde. Eine sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) herleitende Ausnahme kann vorliegend nicht angenommen werden. Dass der Kläger die ihm gegenüber seinem Krankenversicherer zustehende Beitragsrückvergütung nicht gefährden wollte, ist ein anerkennenswerter Gesichtspunkt; rechtsmissbräuchlich ist das Verhalten des Klägers nicht.

24
Im Übrigen hätte die Inanspruchnahme des eigenen privaten Krankenversicherers die Beklagten nicht entlastet. Im Falle der Inanspruchnahme wäre nämlich nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG der Anspruch des Klägers gegenüber den Beklagten auf den Versicherer übergegangen. Durch die Inanspruchnahme der Krankenversicherung hätten die Beklagten keine Entlastung erfahren. Auch aus diesem Grunde liegt ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB sehr fern. Interne Regulierungsabreden mehrerer Versicherer (sogenannte „Teilungsabkommen“) besitzen keine Außenwirkung und berühren die Rechtsbeziehungen der Parteien selbst nicht.

25
Die Höhe der aufgewendeten Arzt- und Arzneimittelkosten hat der Kläger sämtlich belegt.

b)

26
Des Weiteren steht dem Kläger ein erstattungsfähiger Verdienstausfallschaden in Höhe von € 1.920,00 zu.

27
Infolge des Unfallereignisses war der Kläger eine Woche zu 100 % erwerbsunfähig. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Sachverständigengutachten SV1 vom 9. Mai 2008. Aus diesem Grunde war eine Kanzleivertretung notwendig. Zur „Heimarbeit“ war der Kläger, weil zu 100 % erwerbsunfähig und damit krank, nicht verpflichtet. Dass der anwaltliche Vertreter an sechs Tagen zu je vier Stunden Kanzleigeschäfte erledigt hat, entspricht der Lebenserfahrung (§ 287 ZPO). Zur Darlegung von Einzelheiten ist der Kläger nicht verpflichtet; Kanzleiinterna gehen die Beklagten nichts an.

28
Soweit der Kläger Terminswahrnehmungskosten in Höhe von zusammen € 410,00 beansprucht, ist seine Klage nicht begründet. Es fehlt insoweit an einem adäquaten Schaden. Der Kläger hätte nämlich (durch seinen bestellten Kanzleivertreter) bei Gericht um Terminsverlegung nachsuchen müssen; die spätere Nachholung der verlegten Termine war für den Kläger zumutbar. Insoweit stimmt der Senat dem Landgericht ausdrücklich zu.

c)

29
Fahrtkosten/Taxikosten kann der Kläger in Höhe von € 352,81 ersetzt verlangen.

30
Der Kläger hatte trotz des Unfallereignisses Anspruch auf eine gleichbleibende Mobilität. Sämtliche von ihm abgerechneten Fahrten sind belegt. Zudem hat der Kläger deren Notwendigkeit im Schriftsatz vom 11. Juli 2007 (Seite 7 f.) ausführlich dargelegt; mehr war von ihm nicht zu verlangen.

31
Für einen Teil der Fahrten muss der Kläger sich jedoch einen Abzug wegen ersparter Aufwendungen für sein eigenes Fahrzeug im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.

32
Bei Fahrzeugunfällen wird im Allgemeinen ein pauschaler Satz von 10 % bis 20 % der Mietwagenkosten zugrunde gelegt. Kurzstrecken hätte der Kläger allerdings ohne seine Verletzung zu Fuß zurückgelegt; diesbezüglich ist ein Abzug nicht gerechtfertigt. Im Wege der gerichtlichen Schätzung (§ 287 ZPO) geht der Senat davon aus, dass alle belegten Fahrtkosten unter € 10,00 Kurzstrecken betreffen; hier findet kein Abzug statt. Alle Aufwendungen über diesen Betrag hinaus sind keine Kurzstrecken mehr; insoweit nimmt der Senat einen pauschalen Abzug von 15 % vor.

33
Die Kurzstrecken summieren sich insgesamt auf € 90,30. Die darüber hinausgehenden Wegstrecken verursachten Kosten von insgesamt € 308,83; nach Abzug von 15 % verbleiben insoweit € 262,51.

d)

34
Ein erstattungsfähiger Haushaltsführungsschaden steht dem Kläger in Höhe von € 500,00 zu.

35
Die geltend gemachten Kosten der „Haushaltshilfe“ sind nachvollziehbar; sie sind als unfallbedingt anzusehen und begegnen hinsichtlich der Höhe keinen Bedenken (§ 287 ZPO).

36
Die weiterhin beanspruchten „Reinigungskosten“ (€ 101,35) sind nicht erstattungsfähig. Zu ersetzen ist nämlich nur der unfallbedingte Mehraufwand. Der Kläger trägt indes selbst nicht vor, dass er ohne das Unfallereignis seine „Unterwäsche, Hemden und Hosen“ selbst gewaschen hätte oder sie nicht selbst in die eigene Waschmaschine hätte stecken können. Soweit wegen der erlittenen Verletzungen für die Dauer einer Woche eine volle Erwerbsunfähigkeit bestand, hätte der Kläger den Waschvorgang ohne weiteres zeitlich in die kommende Woche verschieben können.

e)

37
Berittkosten/Pferdepflege stehen dem Kläger in Höhe von € 101,00 zu. Der vom Landgericht diesbezüglich vorgenommene Abzug an dem klägerischen Begehren in Höhe von € 1,00 (!!) ist nicht verständlich. Die diesbezüglichen Kosten werden von der Berufung der Beklagten auch gar nicht beanstandet und in der Berufungserwiderung lediglich pauschal bestritten.

f)

38
Die Auslagenpauschale geht mit € 25,00 in Ordnung.

9.

39
Ein Schmerzensgeld kann der Kläger in Höhe von € 2.500,00 beanspruchen.

40
Auch wenn in Fällen der Gefährdungs- und vermuteten Verschuldenshaftung in der Regel nur die Ausgleichsfunktion zu berücksichtigen ist, sind die diesbezüglichen Darlegungen im angefochtenen landgerichtlichen Urteil ausgewogen, verständlich und im Ergebnis richtig, weshalb eine Abweichung von der angefochtenen Entscheidung nicht veranlasst ist. Die beiderseitigen Berufungsangriffe sind auch eher oberflächlich und formalistisch gehalten. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist auch zu berücksichtigen, dass die Gesundheit des Klägers folgenlos wiederhergestellt ist.

10.

41
Die Feststellungsklage ist bereits nicht zulässig. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen SV1 sind die Unfallverletzungen des Klägers folgenlos verheilt. Das Feststellungsinteresse fehlt. Eine schwerwiegende Verletzung (z. B. ein mehrfacher Trümmerbruch), die zukünftige gesundheitliche Beeinträchtigungen erwarten lassen könnten, liegt hier nicht vor.

11.

42
An vorgerichtlichen Anwaltskosten stehen dem Kläger insgesamt € 555,60 zu. Das darüber hinausgehende Begehren ist nicht begründet.

43
Auch bei Eigengeschäften hat der Rechtsanwalt Anspruch auf Erstattung anwaltlicher Kosten (§ 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Mehrwertsteuer ist nicht erstattungsfähig, da der Kläger als geschädigte Partei vorsteuerabzugsberechtigt ist.

44
Bei einem Gesamtschaden in Höhe von € 7.308,86 ergibt eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 zuzüglich einer Auslagenpauschale in Höhe von € 20,00 einen erstattungsfähigen Betrag von € 555,60.

12.

45
Zinsen stehen dem Kläger in gesetzlicher Höhe seit dem 21. Dezember 2006 zu. Durch die Mahnung zum 20. Dezember 2006 gerieten die Beklagten in Schuldnerverzug. Für das zugesprochene Schmerzensgeld können Zinsen ebenfalls nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzugs zugesprochen werden; eine Zinspflicht seit dem Unfalltag besteht gesetzlich nicht.

III.

46
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.

47
Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegen nicht vor.

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