Zur Gewährung eines Zuschusses auf die Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts

Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.03.2012 – L 19 AS 2022/11 B

Bei den Kosten des Umgangsrechts ist zwischen den Ansprüchen des umgangsberechtigten Elternteils und denen des Kindes gegenüber den Leistungsträgern zu unterscheiden. Es ist nicht ausschlaggebend, wem die Kosten der Ausübung des Umgangsrechts unterhaltsrechtlich zuzuordnen sind (Rn. 15).

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 04.11.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die am 00.00.1974 geborene Klägerin ist geschieden und wohnt mit ihrem am 00.00.2000 geborenen Sohn E zusammen. Ihr am 00.00.1996 geborener Sohn E1 wohnt bei seinem Vater in I. Die Klägerin bezieht für ihren Sohn E Kindergeld sowie eine Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) i.H.v. 123,00 EUR mtl … Sie übt eine Erwerbstätigkeit aus.

2

Die Klägerin bezieht zusammen mit ihrem Sohn E Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 25.03.2010 beantragte sie bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend: Beklagter) die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.04.2010. Sie beantragte u.a. die Gewährung eines Zuschusses für die Fahrtkosten ihres Sohnes E1 bei der Wahrnehmung des Umgangsrechtes sowie die Übernahme der Unterkunftskosten für den Sohn E1 während seines Aufenthaltes in der Zeit vom 26.03. bis 05.04.2010. Durch Bescheid vom 26.04.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.06.2010 gewährte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus der Klägerin und ihrem Sohn E, Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.04. bis 31.10.2010.

3

Am 07.05.2010 reichte die Klägerin dem Beklagten Belege über die angefallenen Fahrtkosten ihres Sohnes E1 für die Zeit vom 24.01.2009 bis 07.05.2010 ein. Sie trug vor, dass ihr Sohn E1 bis zum Herbst 2008 bei ihr gelebt habe und sodann zu seinem Vater übergesiedelt sei. Seit der Übersiedlung zahle sie die Fahrtkosten für die Umgangskontakte mit ihrem Sohn E1. Die Umgangskontakte seien gerichtlich nicht geregelt. Ihr geschiedener Ehemann beteilige sich nicht an den Fahrtkosten. Er behaupte, dass er sich im Insolvenzverfahren befinde und weigere sich zu zahlen. Er zahle auch an ihren Sohn E keinen Unterhalt. Sie könne für ihren Sohn E1 die Gewährung von Fahrtkosten bei dem Jobcenter I nicht beantragen, da sie nicht in dessen Zuständigkeitsbereich wohne. Sie sei mit ihrem geschiedenen Ehemann heftig zerstritten. Es habe ein Gewaltschutzverfahren gegen ihren geschiedenen Ehemann gegeben. Sie beziehe Leistungen nach dem OEG aufgrund von körperlichen Übergriffen ihres geschiedenen Ehemannes.

4

Am 29.09.2010 beantragte die Klägerin die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.10.2010, u.a. die Übernahme der Fahrtkosten oder Zugkosten für ihren Sohn E und sie selbst nach I zwecks Ausübung des Umgangsrechtes. Durch Bescheid vom 05.10.2010 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus der Klägerin und ihrem Sohn E, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 01.10.2010 bis 31.03.2011 vorläufig. Durch Bescheid vom 28.01.2011 übernahm der Beklagte die Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangsrechts mit seinem Vater anfallen, für die Klägerin und ihren Sohn E dem Grunde nach für die Zeit vom 01.10.2010 bis 31.03.2011.

5

Durch Bescheid vom 28.01.2011 lehnte der Beklagte die Übernahme der dem in I bei seinem Vater wohnenden Sohn E1 zur Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehenden Fahrtkosten ab. Er führte aus, dass es sich bei dem von der Klägerin geltend gemachten Bedarf nicht um einen Bedarf der Klägerin oder einer in deren Bedarfsgemeinschaft lebenden Person, sondern um einen Bedarf von E1 bzw. dessen Vater als Unterhaltspflichtigem außerhalb der Bedarfsgemeinschaft handele. Der Sohn E1 habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in I, so dass der Beklagte nach § 36 Satz 1 SGB II nicht zuständig sei.

6

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie trug vor, dass familienrechtlich üblicherweise derjenige die Fahrtkosten erstatten müsse, der die Umgangskontakte wahrnehme. Daher sei sie verpflichtet, die Fahrtkosten zu zahlen. Insoweit verweise sie auf den vor dem Amtsgericht Neustadt geschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 23.11.2010, in dem das Umgangsrecht ihres Sohnes E1 geregelt worden sei. Danach müsse sie die Kosten der Zugfahrt tragen. Durch Widerspruchsbescheid vom 16.06.2011 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

7

Im August 2011 beantragte die Klägerin die Übernahme ihrer Fahrtkosten und der ihres Sohnes E1, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangsrechts in der Zeit von Januar bis Juli 2011 angefallen waren. Durch Bescheid vom 30.08.2011 übernahm der Beklagte u.a. die im Zeitraum vom 06.05. bis 03.07.2011 angefallenen Fahrtkosten als Mehrbedarf i.S.v. § 21 Abs. 6 SGB II.

8

Am 20.07.2011 hat die Klägerin Klage mit dem Begehren erhoben, dass ihr die Fahrtkosten für ihren Sohn E1 zur Wahrnehmung des Umgangsrechtes zu erstatten seien.

9

Durch Beschluss vom 04.11.2011 hat das Sozialgericht Münster den Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Berufung auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.11.2006, B 7 B AS 14/06 R, abgelehnt.

10

Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt.

II.

11

Die Beschwerde ist unbegründet.

12

Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zutreffend wegen fehlender Erfolgsaussicht (§ 73a Sozialgerichtsgesetz -SGG – i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -) abgelehnt.

13

Streitgegenstand des Verfahrens ist Bescheid vom 28.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2011. Durch diesen Bescheid hat der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten des Umgangsrechts mit ihrem Sohn E1 vom 25.03.2010 bezogen auf die Fahrtkosten des Sohnes E1 abgelehnt. Eine Entscheidung hinsichtlich der Übernahme der eigenen Fahrtkosten der Klägerin, die u.a. in dem Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 16.07.2010 spezifiziert sind, hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid nicht getroffen. Der Regelungsinhalt beschränkt sich auf eine Entscheidung hinsichtlich der Übernahme der Fahrtkosten des Sohnes E1.

14

Die Kosten des Umgangsrechts stellen als Anspruch auf Leistung nach der durch Anordnung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 – geschaffenen Härtefallregelung bzw. der Härtefallregelung des § 21 Abs. 6 SGB II i.d.F. ab dem 03.06.2010 keinen eigenständigen von der Höhe der Regeleistung abtrennbaren Streitgegenstand dar (vgl. BSG Urteil vom 18.02.2010 – B 4 AS 29/09 R -), der eines eigenständigen Antrags bedarf. Diese Kosten sind vielmehr jeweils von dem Antrag eines Antragstellers auf Fortbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II mit umfasst, wobei unerheblich ist, dass der Härtefall oder Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II erst nach Erlass des Bewilligungsbescheides entstanden ist (vgl. hierzu: BSG Urteil vom 23.03.2010 – B 14 AS 6/09 R). Mithin handelt es sich bei dem angefochtenen Bescheid um einen Überprüfungsbescheid nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hinsichtlich der Bewilligungsbescheide betreffend den Zeitraum vom 01.04. bis 30.09.2010, da die Klägerin den Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten ihres Sohnes am 25.03.2010 zusammen mit dem Antrag auf Fortbewilligung der Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.04. 2010 gestellt hat.

15

Der Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, dass es sich bei den Fahrtkosten des Sohnes E1, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangsrechts entstanden sind, nicht um einen nach den Vorschriften des SGB II zu berücksichtigenden Bedarf der Klägerin handelt. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen des Bundessozialgerichts in der Entscheidung vom 07.11.2006 – B 7b AS 14/06 R = juris Rn 24, Bezug, wonach bei den Kosten des Umgangsrechts zwischen den Ansprüchen des umgangsberechtigten Elternteils und denen des Kindes gegenüber den Leistungsträgern zu unterscheiden ist. Es ist danach nicht ausschlaggebend, wem die Kosten der Ausübung des Umgangsrechts unterhaltsrechtlich zuzuordnen sind. Anspruchsinhaber für seine Kosten ist der jeweilige Bedürftige. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem familiengerichtlichen Vergleich vom 23.11.2010, wonach die Klägerin die Zugkosten ihres Sohnes bei Ausübung des Umgangsrechts zu übernehmen hat. In diesem Vergleich ist lediglich die Ausübung des Umgangsrechts ab dem Zeitpunkt des Vergleichsschlusses geregelt worden. Insoweit trifft der Vergleich keine Regelungen hinsichtlich des hier maßgeblichen Bewilligungszeitraums. Mithin ist die Klage insoweit unbegründet, als die Klägerin mit der Klage einen eigenen Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten ihres Sohnes geltend macht.

16

Selbst wenn der angefochtene Bescheid als konkludente Ablehnung der Übernahme der eigenen Fahrtkosten der Klägerin ausgelegt wird, ist die Klage unbegründet. Denn zum einem hat die Klägerin ihr Klagebegehren auf die Übernahme der Kosten ihres Sohnes beschränkt. Zum anderen ist auch fraglich, ob die Voraussetzungen der Härtefallregelung bzw. des § 21 Abs. 6 SGB II vorliegen. Die Klägerin hat im streitbefangenen Zeitraum neben den Leistungen nach dem SGB II über weitere Einkünfte – Rente nach dem OEG und Erwerbstätigenfreibetrag nach § 30 SGB II i.d.F. bis 31.12.2010 – verfügt, aus denen sie ihre eigenen Fahrtkosten bestreiten konnte. Insoweit ist das Vorliegen eines unabweisbaren Bedarfs i.S.d. § 21 Abs. 6 SGB II bzw. des Härtefalls hinsichtlich der eigenen Fahrtkosten nicht dargelegt.
17

Dahinstehen kann, ob dem Sohn E1 ein Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten zusteht. Ebenso kann unbeantwortet bleiben, ob der Beklagte verpflichtet ist, bei der Annahme seiner Unzuständigkeit für dieses Begehren nach § 36 SGB II i.d.F. bis zum 31.12.2010, den Antrag an den zuständigen Leistungsträger nach § 16 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) weiterzuleiten.

18

Unabhängig davon ist nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtlage die Klage der Klägerin in Namen ihres Sohnes, gerichtet auf die Übernahme der angefallenen Fahrtkosten infolge der Ausübung des Umgangsrechts, bislang unzulässig. Denn Minderjährige können im sozialgerichtlichen Verfahren nur von ihren sorgeberechtigten Eltern vertreten werden (vgl. BSG Urteile vom 02.07.2009 – B 14 As 54/08 R = juris Rn 19f und vom 13.11.2008 – B 14 AS 2/08 R = juris Rn 18). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin das alleinige Sorgerecht hinsichtlich ihres Sohnes E1 ausübt bzw. der ihr geschiedener Ehemann als sorgeberechtigtes Elternteil der Klagerhebung zugestimmt hat.

19

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO)

20

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

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