LG Erfurt, Urteil vom 26.07.2013 – 10 O 1141/11
Durch § 830 Abs.1 Satz 2 BGB wird das Unaufklärbarkeitsrisiko einer Gruppe möglicher Schädiger zugewiesen, sofern feststeht, dass ein oder mehrere Mitglieder dieser Gruppe für den Schaden aufzukommen haben (hier: schwere Körperverletzung eines Faschingsfestbesuchers nach Sturz eines Mitglieds der Gruppe von einem Tisch, auf dem es getanzt hatte)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.390,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2011 zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 13.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2011 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, sämtliche dem Kläger aufgrund des Schädigungsereignisses vom 22.02.2009 entstehenden weiteren Schäden zu bezahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Der Kläger trägt 17 % und der Beklagte trägt 83 % der Kosten des Rechtsstreits.
6. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Für den Beklagten ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
7. Der Streitwert wird festgesetzt
auf 11.658,18 EUR für den Antrag Ziffer 1.
auf 13.000,00 EUR für den Antrag Ziffer 2.
auf 25.000,00 EUR für den Antrag Ziffer 3.
also auf 49.658,18 EUR insgesamt.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld auf Grund einer auf einer Faschingsveranstaltung begangenen Körperverletzungshandlung.
2
Am 22.02.2009 (am Tag vor Rosenmontag) fand auf dem Domplatz in Erfurt eine Veranstaltung in einem Festzelt statt. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte hielten sich an diesem Tag in dem Festzelt auf. Im Zelt gab es eine Tanzfläche; im übrigen Bereich des Zeltes waren Sitzbänke mit Tischen aufgestellt. Der Kläger saß auf einer der Sitzbänke und unterhielt sich mit einer Bekannten, der Zeugin xxx.
3
Der Kläger behauptet, der erheblich alkoholisierte Beklagte habe unmittelbar neben ihm auf einem der Biertische getanzt. Der Aufforderung von mehreren anderen Gästen, dies zu unterlassen, sei der Beklagte nicht nachgekommen und habe weiter auf dem Tisch getanzt. In der weiteren Folge sei der Beklagte dann ins Straucheln gekommen und vom Tisch herab auf den Kläger gestürzt.
4
Durch den Sturz des Beklagten auf den Kläger sei dieser erheblich an der Lendenwirbelsäule verletzt worden. Er habe eine Fraktur des ersten Lendenwirbels mit spinalem Einstand von 3 mm erlitten. Die Bruchstelle habe mit zwei Schrauben und einer Segmentverbindung stabilisiert werden müssen. Seit der Verletzung bestehe eine erhöhte Gefahr einer weiteren Schwächung des Wirbels durch weitere Osteoporose und einer Querschnittslähmung. Zudem leide er unter einer zeitweisen Lähmung des Ischiasnerves.
5
Der Kläger behauptet weiter, seit dem 22.02.2009 unter dauerhaften Beweglichkeitseinschränkungen zu leiden, auf Grund derer er in der Haushaltsführung erheblich eingeschränkt sei. Noch heute leide er unter erheblichen funktionellen Einschränkungen beim Stehen, beim Sitzen, Bücken, Heben, Tragen, Treppen steigen sowie beim An- und Auskleiden. Auf Grund des Bruchs des Lendenwirbels habe er dauerhaft und durchgehend erhebliche Schmerzen. Mit einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation sei nicht zu rechnen.
6
Der Kläger meint, Schadensersatz wegen des entstandenen Haushaltsführungsschadens verlangen zu können. Den Anspruch beziffert er – für den Zeitraum vom 22.02.2009 bis zum 30.06.2011 – mit insgesamt 11.613,63 EUR. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf die Klageschrift vom 08.11.2011 und insbesondere die Anlage K 11 Bezug genommen. Zuzüglich von Fahrtkosten und einer Kostenpauschale errechnet sich der Betrag gemäß Klageantrag Ziffer 1. in Höhe von 11.658,18 EUR. Der Kläger hält ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 11.000,00 EUR für angemessen. Schließlich meint der Kläger, Anspruch auf die Feststellung zu haben, dass auch weitere Schäden zu ersetzen sind, da der Eintritt weiterer Schadensfolgen nicht ausgeschlossen werden könne.
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Der Kläger beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, 11.658,18 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu bezahlen.
2. den Beklagten zu verurteilen, ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch wenigstens 11.000,00 EUR betragen sollte, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu bezahlen.
3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, sämtliche dem Kläger aufgrund des Schädigungsereignisses vom 22.02.2009 entstehenden weiteren Schäden zu bezahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Unstreitig ist Folgendes: Wegen des Vorfalls vom 22.02.2009 wurde gegen den Beklagten ein Strafverfahren durchgeführt. Nach mündlicher Verhandlung wurde der Beklagte durch das Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 03.02.2010 – Aktenzeichen 840 Js 22032/09 46 Cs – freigesprochen. Ein Rechtsmittel gegen das Urteil wurde nicht eingelegt.
12
Der Beklagte behauptet, die Hauptverhandlung in der Strafsache habe ergeben, dass er zur angeblichen Tatzeit schlafend auf einer Bank gesessen habe. Dafür, dass die mögliche Verletzung des Klägers durch den Beklagten verursacht worden sein könnte, bestünden keine Anhaltspunkte. Im Übrigen beruft der Beklagte sich darauf, sich auf Grund seines starken Alkoholkonsums nicht mehr an die Vorgänge erinnern zu können.
13
Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Parteien bzw. ihren Rechtsanwälten in zwei mündlichen Verhandlungen erörtert. Auf die Sitzungsprotokolle vom 05.06.2012 (Blatt 110 bis 121 der Akte) und vom 17.06.2013 (Blatt 198 bis 201 der Akte) wird Bezug genommen. In der ersten Verhandlung wurden beide Parteien persönlich angehört und außerdem die Zeugen xxx, xxx, xxx und xxx vernommen. In der zweiten Verhandlung wurde ergänzend noch der Zeuge xxx vernommen. Auf Grund des Beweisbeschlusses vom 20.07.2012 (Blatt 146 bis 148 der Akte) hat das Gericht ein ärztliches Sachverständigengutachten des xxx eingeholt. Auf die gutachterlichen Ausführungen vom 21.01.2013 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist überwiegend begründet. Der Beklagte ist gemäß den §§ 823 Abs.1, 830 Abs.1 Satz 2, 253 Abs.2 BGB zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet.
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Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte eine derjenigen Personen gewesen ist, die am 22.02.2009 in alkoholisiertem Zustand im Festzelt auf dem Domplatz in Erfurt auf den Biertischen getanzt haben. Ohne jeden Zweifel steht für das Gericht fest, dass zur Tatzeit am Tatort mehrere Personen auf den Biertischen getanzt haben. Das haben die Zeugen xxx, xxx, xxx und xxx übereinstimmend bekundet. Nur der Zeuge xxx konnte sich insoweit nicht erinnern und hat lediglich erklärt, es sei „wohl durchaus üblich, dass zu Fasching auch mal auf den Tischen getanzt“ werde. Insgesamt ist kein Grund dafür ersichtlich, warum man hier die Wahrheitsgemäßheit der übereinstimmenden Zeugenaussagen bezweifeln müsste.
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Hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte sich an dem Tanzen auf den Biertischen beteiligt hat, liegen zwar keine übereinstimmenden Zeugenaussagen vor. Denn die Mehrzahl der Zeugen konnte diese Frage schlicht nicht beantworten. Auf Grund der Zeugenaussage des xxx ist das Gericht aber dennoch davon überzeugt, dass der Beklagte zusammen mit anderen Männern in betrunkenem Zustand auf den Biertischen getanzt hat. Der Zeuge xxx hat glaubhaft geschildert, dass drei Männer auf den Tischen getanzt hätten und von Tisch zu Tisch gesprungen seien. Die drei Männer seien voll kostümiert gewesen. Einer der drei Männer sei der Beklagte gewesen. Die drei Männer hätten sowohl auf dem Tisch getanzt, an dem der Kläger gesessen habe als auch auf dem Nachbartisch, an dem er selbst gesessen habe. Auch auf Vorhalt der Behauptung des Beklagten, geschlafen zu haben, blieb der Zeuge xxx bei der klaren Aussage, sich ganz sicher zu sein, dass der Beklagte dort auf dem Tisch getanzt habe. Er sei von Beruf Kellner, vergesse Namen sehr leicht, merke sich Gesichter aber recht gut.
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Rechtlich ist der Beklagte bei dieser Sachlage gemäß § 830 Abs.1 Satz 2 BGB für die entstandenen Schäden ersatzpflichtig. Zwar hat kein Zeuge sagen können, ob der Beklagte oder irgendeine andere Person auf den Kläger gefallen ist und diesen verletzt hat. Für die Bejahung eines Schadensersatzanspruchs ist das jedoch nicht erforderlich. Denn hier geht es um einen Fall, in dem sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat (§ 830 Abs.1 Satz 2 BGB). Für eine Haftung im Sinne der §§ 823 Abs.1, 830 Abs.1 Satz 2 BGB ist es nicht erforderlich, dass der Beklagte eine von mehreren Personen war, welche auf den Rücken des Klägers gefallen sind. Es ist ausreichend, dass der Beklagte eine Handlung vorgenommen hat, die in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Schädigung (nach der Anschauung des täglichen Lebens auf Grund der Umstände des konkreten Falles) mit dieser einen tatsächlich zusammenhängenden einheitlichen Vorgang bildet bzw. als deren Teil erscheint (Palandt-Sprau, 67.Auflage 2008, § 830 Rdnr.7). Maßgeblich ist im Übrigen, ob der in Anspruch Genommene (auch) überhaupt unerlaubt und mit Verletzungsneigung in die Schutzsphäre des Betroffenen eingegriffen hat (BGH, NJW 1989, 2944). § 830 Abs.1 Satz 2 BGB setzt voraus, dass
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– bei jedem Beteiligten ein anspruchsbegründendes Verhalten gegeben ist (abgesehen vom Nachweis der Kausalität)
– Gewissheit besteht, dass durch einen aus dem Kreis der Beteiligten ein Schaden verursacht wurde und
– nicht feststellbar ist, welcher der Beteiligten den Schaden tatsächlich verursacht hat (Wagner im Münchener Kommentar zum BGB, 5.Auflage 2009 § 830 Rn.36).
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All diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Wollte man – wie der Beklagte – darauf abstellen, allein das Herumspringen auf den Tischen habe nicht zu einer Schädigung des Klägers geführt, würde der Regelungsgehalt des § 830 Abs.1 Satz 2 BGB verkannt. Dass nicht feststellbar ist, ob durch ein Verhalten des Beklagten der Kläger zu Schaden kam, ist gerade Voraussetzung von § 830 Abs.1 Satz 2 BGB. Durch diese Vorschrift wird das Unaufklärbarkeitsrisiko einer Gruppe möglicher Schädiger zugewiesen, sofern feststeht, dass ein oder mehrere Mitglieder dieser Gruppe für den Schaden aufzukommen haben (Wagner im Münchener Kommentar, § 830 Rn.30). Vorliegend beruht die Bejahung eines anspruchsbegründenden Verhaltens im Sinne der oben zitierten Voraussetzungen und somit die Begründung der Haftung vorrangig auf dem Umstand, dass der Beklagte sich an einer grundsätzlich gefährlichen Verhaltensweise beteiligt hat.
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Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 13.000,00 EUR. Im Ergebnis der Ausführungen des Sachverständigen xxx ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger durch den Vorfall vom 22.02.2009 erhebliche körperliche und gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten hat. In seinem Gutachten vom 21.01.2013 hat der Sachverständige – nachdem er den Kläger am 07.01.2013 körperlich untersucht hatte – ausgeführt, es sei zu einer Lendenwirbelkörperfraktur des 1. LWK A III (Berstungsbruch mit Ausriss der Hinterkante und eventueller Fehlstellung in den Spinalkanal) gekommen. Aus der Aktenlage des Landgerichts Erfurt, aus den verschiedensten Arztberichten und aus der vom Sachverständigen selbst vorgenommenen Untersuchung des Klägers gehe eindeutig hervor, dass der Kläger diese Fraktur am 22.02.2009 erlitten habe (Seite 24 des Gutachtens). Die operative Versorgung mit einem Stab-/ Schraubensystem habe zu einer guten Aufrichtung des Wirbelsäulenabschnittes geführt. Der Sachverständige hält die Annahme einer völligen Erwerbsunfähigkeit für einen Zeitraum von 5 bis 6 Monaten für gerechtfertigt. Im Übrigen geht er von dauerhaften Bewegungseinschränkungen durch Narbenbildungen und Mitreaktionen der benachbarten Wirbelgelenke aus. Mit einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation sei nicht zu rechnen. Unter Berücksichtigung bereits möglicher Folgeerscheinungen empfiehlt der Sachverständige, den Gesamtkörperschaden des Klägers mit 20 % (Grad der Behinderung/ Minderung der Erwerbsfähigkeit) anzuerkennen.
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Auch unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle in der Rechtssprechung (zum Beispiel das Urteil des Landgerichts München I vom 26.06.2003, Aktenzeichen 19 O 17611/02, zitiert bei Hacks/ Wellner/ Häcker, Schmerzensgeld-Beträge 31. Auflage, lfd. Nr. 2272) ist hier bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ein dem Kläger zuzusprechender Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 13.000,00 EUR angemessen.
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Der Kläger hat wegen des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens Anspruch auf Zahlung von 3.390,00 EUR. Insoweit begehrt der Kläger Schadensersatz für den Zeitraum vom 22.02.2009 bis zum 30.06.2011. Wegen der unfallbedingt nur erschwert möglichen Haushaltsführungstätigkeiten berechnet der Kläger in seinem Schriftsatz vom 08.11.2011 die zu berücksichtigenden Hilfestunden wie folgt:
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für den Zeitraum 22.02.2009 bis 06.03.2009 9,15 Stunden
für den Zeitraum 07.03.2009 bis 15.03.2009 15,20 Stunden
für den Zeitraum 16.03.2009 bis 29.07.2009 133,96 Stunden
für den Zeitraum 30.07.2009 bis 19.08.2009 14,77 Stunden
für den Zeitraum 20.08.2009 bis 30.06.2011 669,80 Stunden
also insgesamt 22.02.2009 bis 30.06.2011 842,88 Stunden
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Damit begehrt der Kläger für einen Zeitraum von 859 Tagen 842,88 Hilfestunden, also im Durchschnitt etwas weniger als eine Stunde pro Tag. Unter Anwendung von § 287 ZPO und bei Berücksichtigung der einerseits vom Sachverständigen bestätigten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der andererseits vom Kläger plausibel und nachvollziehbar vorgetragenen Umstände im Hinblick auf seine Wohnsituation hält das Gericht die Anzahl der vom Kläger in Ansatz gebrachten Stunden für überhöht. Dies insbesondere vor dem Hintergrund des Umstandes, dass der Kläger bei seiner Berechnung (siehe Anlage K 11) davon ausgegangen ist, dass im Zeitraum 22.02.2009 bis 30.06.2011 immer wenigstens ein „Grad der Einschränkung“ von 35 % bestanden hat, was sich im Verfahren als nicht zutreffend herausgestellt hat, weil der Sachverständige xxx nachvollziehbar den „Grad der Behinderung/ die Minderung der Erwerbsfähigkeit“ mit nur 20 % bewertet hat. Es ist daher angemessen, dem Kläger Schadensersatz für eine Haushaltshilfe zuzusprechen im Umfang von 15 Stunden monatlich.
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Die vom Kläger angestellte Berechnung des Schadensbetrages ist indes zu beanstanden. Es geht in der Sache um einfache Hilfstätigkeiten im Haushalt, für die allenfalls ein Stundensatz verlangt werden kann, der auch ansonsten für einfache Hilfstätigkeiten üblicherweise gezahlt wird. Das Gericht geht hier von einem Stundensatz von 8,00 EUR aus. Vor diesem Hintergrund steht dem Kläger ein Betrag in Höhe von 3.390,00 EUR (15 Stunden x 8,00 EUR = 120,00 EUR monatlich x 28 ¼ Monate = 3.390,00 EUR) zu. Im Übrigen war die Klage wegen des Haushaltsführungsschadens abzuweisen.
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Der Feststellungsantrag ist begründet. Denn der Eintritt zukünftiger Schadensfolgen ist hier durchaus möglich, ihre Art und ihr Umfang aber noch ungewiss.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 Satz 1 ZPO und berücksichtigt das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 Satz 1 ZPO (für die Klägerseite) und in § 708 Nr.11, 711 Satz 1 ZPO (für die Beklagtenseite).
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Der Streitwert war gemäß § 63 Abs.2 GKG durch Beschluss festzusetzen. Bei der Streitwertfestsetzung für den Feststellungsantrag ist das Gericht von den Erklärungen der Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung abgewichen. Wenn man den Feststellungsantrag höher bewertet als die Streitwerte des Schadensersatz- und Schmerzensgeldantrages in der Addition (wie hier geschehen), ist das obere Ende der Angemessenheit erreicht. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Prozess nie vorgetragen wurde, dass der Feststellungsantrag eine größere Bedeutung habe als sonst in Schadensersatz- und Schmerzensgeldprozessen üblich. Es wurde in der Klageschrift nur vorgetragen, dass nach Auffassung des Klägers auch zukünftige Kosten der Haushaltsführung zu übernehmen seien und dass weitere Schadensfolgen nicht ausgeschlossen werden könnten.