BGH, Urteil vom 13.02.1990 – VI ZR 128/89
1. Eine völlige Freistellung von der Gefährdungshaftung nach StVG § 7 Abs 1 wegen des grob verkehrswidrigen Verhaltens eines altersgemäß in den Straßenverkehr noch nicht voll integrierten (hier: achtjährigen) Kindes setzt voraus, daß der Sorgfaltsverstoß des Kindes altersspezifisch auch subjektiv besonders vorwerfbar war.
Tatbestand
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Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz der Hälfte seiner materiellen und immateriellen Schäden aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 22. Mai 1986 gegen 17.30 Uhr in K. auf der Alten G.-Straße ereignet hat.
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Die Beklagte zu 1 – nachfolgend: Beklagte – befuhr mit ihrem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw die Alte G.-Straße in westlicher Richtung. In Höhe des Hauses Nr. 87 erfaßte sie den damals 8-jährigen Kläger auf seinem Kinderfahrrad, als er vom Garagenhof des genannten Hausgrundstücks auf die Straße radelte. Wegen der ungünstigen Sichtverhältnisse war zur Unfallzeit auf der dem Garagenhof gegenüberliegenden Fahrbahnseite ein großer, mit rot-weißer Schraffierung umrandeter Verkehrsspiegel angebracht.
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Der Kläger erlitt ein offenes Schädelhirntrauma, dessentwegen er sich in stationärer Krankenhausbehandlung befand.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen.
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Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
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I. Das Berufungsgericht hat eine Haftung sowohl unter dem Gesichtspunkt der Verschuldenshaftung als auch dem der Haftung nach dem StVG verneint. Im einzelnen hat es ausgeführt: Die Beklagte habe den Verkehrsunfall nur vermeiden können, wenn sie nicht schneller als 30km/h gefahren wäre. Eine derartige Herabsetzung der innerorts zulässigen Geschwindigkeit von 50km/h sei jedoch nicht geboten gewesen. Im Bereich der Unfallstelle sei die Straße nicht unübersichtlich gewesen, auch der auf der anderen Straßenseite angebrachte Verkehrsspiegel habe nicht zu einer Geschwindigkeitsreduzierung veranlassen müssen. Dieser habe vornehmlich dazu gedient, den aus dem Garagenhof ausfahrenden Fahrzeugen die Sicht in die bevorrechtigte Straße zu ermöglichen. Auch von einer verspäteten oder fehlerhaften Reaktion der Beklagten könne nicht ausgegangen werden.
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Eine Haftung der Beklagten für materielle Schäden gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG scheide wegen des Mitverschuldens des Klägers aus, dem gegenüber die Betriebsgefahr des von der Beklagten gesteuerten Pkw’s gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB völlig zurücktrete.
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II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht im vollen Umfang stand.
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1. Zurecht verneint hat das Berufungsgericht eine schuldhafte Verursachung des Verkehrsunfalls durch die Beklagte.
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a) Daß die Beklagte mit einer den örtlichen Verhältnissen nicht angepaßten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVO), kann – entgegen der Ansicht der Revision – nicht angenommen werden. Das Berufungsgericht geht, von der Revision nicht beanstandet, davon aus, daß die Geschwindigkeit des Kraftfahrzeugs zwischen 30km/h und 40km/h gelegen hat. Eine geringere Geschwindigkeit war nicht schon deswegen angezeigt, weil die Alte G.-Straße durch ein Wohngebiet führt. Nach der bestehenden Rechtslage gebietet dies für sich allein, d.h. ohne entsprechende verwaltungsmäßige Anordnung nach § 45 Abs. 1 StVO, keine Geschwindigkeitsreduzierung, sofern diese nicht durch konkretere örtliche Gefahrenmomente veranlaßt war.
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Auch wenn nach der Örtlichkeit zum Unfallzeitpunkt – 6,3m breite Fahrbahn, rechts von einem 0,7m breiten Gehweg begrenzt; daran anschließend 1,6m hoher Sichtschutzzaun; dahinter Garagenhof, vor dessen 8,4m breiten Zufahrt der Gehweg endet – nicht auszuschließen war, daß Kinder auf dem Garagenhof spielen und unvorsichtig von dort auch auf die Straße gelangen konnten, mußte die Beklagte nicht schon deswegen die Geschwindigkeit unter die genannten 30km/h bis 40km/h zurücknehmen. Konkrete Anhaltspunkte für die Anwesenheit von Kindern, die zu erhöhter Vorsicht nach § 3 Abs. 2a StVO gemahnt hätten, sind nicht festgestellt. Die Revision kann sich nicht darauf berufen, in einem Wohngebiet sei immer damit zu rechnen, daß Kinder gelegentlich auf Garagenhöfen spielten und sich von dort – häufig unvorsichtig – in den Straßenverkehr begäben. Grundsätzlich muß der Fahrzeugführer die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs nicht auch einer derart abstrakten Gefahrenlage anpassen. Zwar muß er die Fahrgeschwindigkeit bei unübersichtlicher Verkehrslage herabsetzen; dieses Gebot ist aber auf die Unübersichtlichkeit der Fahrbahn bezogen und umfaßt nicht schwer einsehbare Grundstücksausfahrten und Garagenhöfe (vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Februar 1985 – III ZR 205/83 = VersR 1985, 637, 638).
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Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß eine Herabsetzung der Geschwindigkeit in der konkreten Verkehrssituation nicht schon wegen des auf der anderen Straßenseite angebrachten Verkehrsspiegels geboten war. Der Verkehrsspiegel diente dem aus dem Grundstück Ausfahrenden zur Orientierung über die Verkehrssituation auf der Alte G.-Straße; nicht war der Verkehr auf der Straße verpflichtet, sich durch einen Blick in den Verkehrsspiegel über die Verkehrsverhältnisse im Bereich der Garagenausfahrt zu vergewissern.
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b) Eine schuldhafte Verursachung des Unfalls ist der Beklagten auch nicht deshalb vorzuwerfen, weil sie, obwohl sie beim Herannahen an die spätere Unfallstelle in den Verkehrsspiegel geschaut haben will, den Kläger mit seinem Fahrrad auf dem Garagenhof nicht bemerkt hat. War die Beklagte nicht verpflichtet, in den Verkehrsspiegel zu blicken, als sie sich der späteren Unfallstelle näherte, dann kann ihr auch nicht zum Vorwurf gereichen, den Verkehrsspiegel nicht genauer betrachtet zu haben. Es kann daher offen bleiben, ob die Beklagte bei der Art der Anbringung des Verkehrsspiegels und der für sie gegebenen Sichtmöglichkeit aus ihrem Pkw heraus überhaupt die Garagenausfahrt auf diese Weise ausreichend einsehen konnte.
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c) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch eine schuldhafte zu späte Reaktion der Beklagten nicht sicher feststellen können.
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Zwar hat die Beklagte den Kläger erst beim Anstoß wahrgenommen, obgleich er nach den Ausführungen des Sachverständigen schon 14m vor der späteren Anstoßstelle objektiv wahrnehmbar war. Jedoch ist eine Geschwindigkeitsrückrechnung für den Pkw der Beklagten zur Unfallzeit, wie unter Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten vom Berufungsgericht dargelegt, wegen Fehlens ausreichender Spuren nicht möglich. Wird hier, wie das Berufungsgericht es zutreffend getan hat, für die Geschwindigkeit des Fahrzeugs der Beklagten vom oberen Bereich der genannten 30km/h bis 40km/h ausgegangen, so war die Strecke bis zum Anstoß für eine den Unfall vermeidende Reaktion zu kurz, zumal genauere Feststellungen zur Fahrweise des Klägers nicht getroffen werden können. Dabei hat das Berufungsgericht auch zu Recht darauf verwiesen, der Beklagten könne selbst dann, wenn sie dem Kläger im letzten Augenblick noch hätte ausweichen können, nicht als Verschulden angelastet werden, diesen schwierigen Fahrvorgang in der plötzlich aufgetretenen Gefahrensituation unterlassen zu haben.
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2. Erfolg hat indes die Revision, soweit das Berufungsgericht auch einen Anspruch des Klägers auf Ersatz seines materiellen Schadens verneint hat.
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a) Eine dahingehende Ersatzpflicht der Beklagten aus der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG hat das Berufungsgericht nicht schon deswegen für ausgeschlossen angesehen, weil sich der Unfall als unabwendbares Ereignis i.S. des § 7 Abs. 2 StVG dargestellt hätte. So wie sich wegen Fehlens näherer Einzelheiten zum Unfallablauf ein schuldhafter Verstoß der Beklagten nach § 1 StVO nicht eindeutig habe feststellen lassen, sei andererseits bei Anlegung des gesteigerten Sorgfaltsmaßstabes eines „Idealfahrers“ (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsurteil vom 17. Februar 1987 – VI ZR 75/86 = VersR 1987, 1034, 1035 m.w.N.) nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen, daß die Beklagte den Kläger vielleicht doch zu einem früheren Zeitpunkt hätte bemerken und ihm bei besonders sachgemäßem und geistesgegenwärtigem Handeln noch nach links hätte ausweichen können, jedenfalls so weit, daß es nur noch zu einem seitlichen Anstoß des Klägers an ihrem Pkw mit weniger schweren Folgen gekommen wäre.
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b) Nach Auffassung des Berufungsgerichts muß sich der Kläger indes ein Mitverschulden an dem Verkehrsunfall entgegenhalten lassen. Dabei geht es zu Recht von der Zurechnungsfähigkeit des Klägers i.S. des § 828 Abs. 2 BGB aus. Ein 8-jähriges Kind hat die Fähigkeit zur Einsicht seiner Verantwortlichkeit bei unvernünftigem Überqueren einer Fahrstraße. Daß der Kläger dieses Verantwortungsbewußtsein nicht hatte, hat er nicht dartun können. Der Kläger hat auch gegen seine Sorgfaltspflicht i.S. des § 276 BGB verstoßen. Davon ist auch bei Berücksichtigung der altersspezifisch begrenzten Fähigkeit, Gefahrensituationen im Straßenverkehr erkennen und meistern zu können, auf die für das Verschulden Minderjähriger abzustellen ist (vgl. Scheffen, Schadensersatz bei Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an Verkehrsunfällen, Bd. 3 der Schriftenreihe der AG Verkehrsrecht im DAV, 1986, Seite 7f., 31), auszugehen. Ein normal entwickeltes Kind im Alter von 8 Jahren konnte hier die Gefährlichkeit seines Tuns, die Straße mit dem Fahrrad ohne Beachtung des fließenden Kraftfahrzeugverkehrs zu überqueren, voraussehen und sich entsprechend verhalten, selbst wenn im Streitfall das kindliche Befangensein im Spiel mitgewirkt haben mag.
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c) Fehlerhaft ist das Berufungsurteil jedoch, soweit es die vom Fahrzeug der Beklagten ausgehende Betriebsgefahr im Rahmen der Abwägung nach §§ 9 StVG, 254 BGB für einen Anspruch des Klägers aus § 7 Abs. 1 StVG völlig hinter dessen Mitverschulden hat zurücktreten lassen.
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Zwar ist eine solche Reduzierung der Gefährdungshaftung auf null bei der Abwägung mit dem Mitverschulden des Geschädigten nicht ausgeschlossen, wenn der Betriebsgefahr ein grob verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten gegenübersteht (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 21. Dezember 1955 – VI ZR 63/55 = VersR 1956, 238, vom 12. Oktober 1965 – VI ZR 81/64 = VersR 1966, 39 und vom 18. März 1969 – VI ZR 242/67 = VersR 1969, 571, 572).
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Einer uneingeschränkten Übertragung dieser für erwachsene Verkehrsteilnehmer entwickelten Abwägungskriterien auf das verkehrswidrige Verhalten eines 8-jährigen Kindes steht indes der Haftungszweck der Gefährdungshaftung i.S. des § 7 Abs. 1 StVG entgegen.
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aa) Die Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG soll die übrigen Verkehrsteilnehmer von den Schadenslasten freihalten, in denen sich die Gefahr des Kraftfahrzeugbetriebs aktualisiert. Kinder sind durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen wegen der fehlenden Eingewöhnung und Erfahrung im Straßenverkehr erheblich stärker gefährdet als Erwachsene. Entsprechend dem Haftungszweck der Gefährdungshaftung muß daher die Haftung für die Betriebsgefahr auch dieses bei Kindern erhöhte Risiko auffangen. In diesem Sinn ist der Umstand, daß ein Kind durch sein verkehrswidriges Verhalten mit zu dem Unfall beigetragen hat, haftungsrechtlich der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs zuzuordnen, wenn und soweit sich darin altersgemäß der Lern- und Eingewöhnungsprozeß in die Gefahren des Straßenverkehrs niederschlägt, mit dessen Schadenslasten nach dem Zweck der Gefährdungshaftung der StVG der Kraftfahrzeugbetrieb mitbelastet sein soll. Daß der Gesetzgeber die Belastung des Straßenverkehrs mit den Risiken der Verkehrserziehung von Kindern auch im übrigen als eine Hypothek primär des Kraftfahrzeugbetriebs ansieht, zeigt § 3 Abs. 2a StVO, der dem Kraftfahrzeugführer sogar besondere Verhaltenspflichten auferlegt, die dem Hineinwachsen der Kinder in den Verkehr Rechnung tragen. Aus diesem Grund kann bei der Abwägung nach §§ 9 StVG, 254 BGB der Betriebsgefahr des an dem Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs haftungsentlastend nicht in derselben Weise, wie das für ein Mitverschulden von erwachsenen Verkehrsteilnehmern zu geschehen hätte, das verkehrswidrige Verhalten des geschädigten Kindes gegenübergestellt werden. Soweit sich in dessen Unfallbeitrag altersgemäße Defizite der Integrierung in den Straßenverkehr und seine Gefahren auswirken, stellt dieser Beitrag auch dann nicht von der Haftung nach § 7 StVG frei, wenn er objektiv als grob verkehrswidrig erscheint und deshalb, wäre ein Erwachsener geschädigt worden, die Haftung für den Halter entfallen lassen würde.
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bb) Bei der Abwägung nach §§ 9 StVG, 254 BGB wird deswegen die an sich sonst gebotene Betrachtung der Verursachungsanteile bei der Bewertung des Mitverschuldens von Kindern entscheidend erweitert auf die Berücksichtigung der subjektiven Faktoren auf Seiten des Kindes, die an altersgemäßen Maßstäben gemessen werden müssen. In diesem Rahmen ist neben einer quotenmäßigen Haftungsverteilung auch für eine Haftungsfreistellung des Halters Raum. Allerdings kommt eine völlige Haftungsfreistellung bei kleinen Kindern – wie hier bei einem 8-jährigen Jungen – nur im Ausnahmefall in Betracht. Das ist nur dann denkbar, wenn auf der Seite des Kindes – gemessen an dem altersspezifischen Verhalten von Kindern – auch subjektiv ein besonders vorwerfbarer Sorgfaltsverstoß vorliegt. Andererseits wird das objektive Gewicht des Unfallbeitrags in der Abwägung mit der Betriebsgefahr immer mehr an Bedeutung gewinnen, je stärker Kinder vom Alter her in den Straßenverkehr integriert sein müssen. Je jünger das Kind ist, desto eher ist sein verkehrswidriges Verhalten dem Gefahrenkreis zuzurechnen, dessen Schadenslasten die Gefährdungshaftung dem Halter des Kraftfahrzeugs zuweist.
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3. Auf dem dargetanen Rechtsfehler beruht das Berufungsurteil. Demgemäß enthält es keine Feststellungen zur subjektiven Vorwerfbarkeit des Unfallbeitrags des Klägers gemessen am alterspezifischen Verhalten von Achtjährigen. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen nachholen und nach den vorstehenden Grundsätzen die Abwägung für einen Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner materiellen Schäden nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG neu vornehmen muß.